Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Ecodefence u.a. gg. Russland, Urteil vom 14.6.2022, Bsw. 9988/13.
Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 34 EMRK - Kennzeichnung von NGOs, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten".
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Insgesamt € 292.090,– für materiellen Schaden; € 730.000,– für immateriellen Schaden und € 118.854,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil betrifft 61 Beschwerden, die von 73 russischen NGOs und deren Vorsitzenden erhoben wurden. Sie waren in Angelegenheiten der Menschenrechte, des Schutzes der Umwelt und des kulturellen Erbes, der Erziehung, sozialen Sicherheit, Migration und anderen zivilgesellschaftlichen Belangen aktiv.
2012 wurde das »Gesetz über ausländische Agenten« verabschiedet. Es verlangt von russischen NGOs, die »politischen Aktivitäten« nachgehen und »ausländische Finanzierung« erhalten, sich als »ausländische Agenten« registrieren zu lassen. Nach der gesetzlichen Definition liegt eine »ausländische Finanzierung« vor, wenn eine russische nicht gewinnorientierte Organisation von fremden Staaten, deren Regierungen, internationalen Organisationen oder ausländischen Einzelpersonen oder Organisationen Geldmittel oder anderes Vermögen erhält. Dasselbe gilt bei einer Finanzierung durch russische Organisationen, die aus dem Ausland Geldmittel oder Vermögen erhalten. Der Begriff der »politischen Aktivität« war ursprünglich als »Teilnahme (auch finanziell) an der Organisation und Durchführung politischer Handlungen zum Zweck der Beeinflussung des Entscheidungsfindungsprozesses staatlicher Organe, die sich auf die staatliche Politik und die öffentliche Meinung auswirken« definiert. Seit 2016 sind darunter insb Aktivitäten auf dem Gebiet der russischen Verfassung, der Rechtsstaatlichkeit, öffentlichen und nationalen Sicherheit, Außenpolitik, sozialen, wirtschaftlichen und nationalen Entwicklung, der Struktur des Staates und der Menschenrechte zu verstehen, die darauf gerichtet sind, die staatliche Politik oder die Entscheidungen und Handlungen staatlicher oder lokaler Behörden zu beeinflussen. Bestimmte Bereiche sind nach dem Gesetz von der Definition der »politischen Aktivität« ausgeschlossen. Dies gilt etwa für Wissenschaft, Sport, Kultur und Kunst, Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit oder den Schutz von Flora und Fauna.
Alle unter diese Definition fallenden Organisationen müssen sich beim Justizministerium in ein Register eintragen lassen. Sie unterliegen regelmäßigen Inspektionen durch das Ministerium, erhöhten Anforderungen an Buchhaltung und Rechnungsprüfung sowie strengeren Berichtspflichten. Außerdem müssen sie ihre Veröffentlichungen als von einem »ausländischen Agenten« herausgegeben kennzeichnen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können mit Geldstrafen bis zu umgerechnet € 12.450,– oder bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Seit 2014 kann das Justizministerium eine NGO auch von Amts wegen auf die Liste »ausländischer Agenten« setzen.
Der russische Verfassungsgerichtshof bestätigte am 8.4.2014 die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der russischen Verfassung. Dabei legte es dar, unter welchen Voraussetzungen von einer »ausländischen Finanzierung« und von »politischen Aktivitäten« auszugehen sei.
Die bf NGOs wurden nach Inkrafttreten des »Gesetzes über ausländische Agenten« von den Behörden als »ausländische Agenten« eingestuft und vom Ministerium auf die entsprechende Liste gesetzt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Für die Bf zog die Anwendung des Gesetzes unter anderem die Verhängung von Verwaltungsstrafen, erhöhte Ausgaben sowie Einschränkungen ihrer Aktivitäten nach sich. Viele der bf Organisationen wurden wegen Verstößen gegen das Gesetz aufgelöst oder mussten sich wegen der verhängten oder der drohenden Strafen selbst auflösen.
Im Dezember 2021 gaben der Oberste Gerichtshof bzw das Stadtgericht Moskau einem Antrag der Staatsanwaltschaft statt, die bf Organisationen »International Memorial« und »Memorial Human Rights Centre« für aufgelöst zu erklären. Nach Ansicht der Gerichte hatten diese NGOs wiederholt gegen ihre Verpflichtung verstoßen, auf Facebook, Twitter, YouTube und Instagram ihre Publikationen als solche eines »ausländischen Agenten« zu kennzeichnen. Entgegen einer vom EGMR gemäß Art 39 VerfO empfohlenen vorläufigen Maßnahme wurde die Entscheidung am 5.4.2022 durch die Löschung von »International Memorial« aus dem staatlichen Register juristischer Personen vollstreckt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupten eine Verletzung von Art 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) und von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
I.Verfahrensrechtliche Angelegenheiten
1.Verbindung der Beschwerden
(65) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden beschließt der GH, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).
2.Verfahrensrechtliche Nachfolge hinsichtlich der nicht mehr bestehenden bf Organisationen
(66) [...] Die Bf übermittelten [auf Aufforderung des GH] Informationen über die Gründer, ehemaligen Leiter und Mitglieder der aufgelösten [...] Organisationen, die den Wunsch geäußert hatten, an deren Stelle die Beschwerde weiter zu verfolgen. [...]
(68) Bei der Entscheidung über die Frage der verfahrensrechtlichen Nachfolge [...] geht es darum, ob die Personen, die das Verfahren über die von den nicht mehr existierenden bf Organisationen erhobenen Beschwerden vor dem GH weiterführen möchten, dazu legitimiert sind [...]. Der entscheidende Punkt ist dabei nicht [...], ob die fraglichen Rechte auf diese Personen [...] übertragbar sind, sondern ob die vorgeschlagenen Nachfolger grundsätzlich ein legitimes Interesse daran geltend machen können, eine Behandlung der Rechtssache durch den GH [...] zu verlangen. [...]
(69) [...] Die Auflösung einer Vereinigung betrifft sowohl die Vereinigung selbst als auch ihre Leiter, Gründer und Mitglieder. Folglich haben ehemalige Leiter und Mitglieder einer aufgelösten bf Vereinigung ein legitimes persönliches Interesse daran, den GH aufzufordern, die Beschwerde dieser Vereinigung zu prüfen, die sich auf die Behauptung stützt, ihre Auflösung wäre die Folge von Druck seitens der staatlichen Behörden gewesen. Zudem gehen die von der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Angelegenheiten insofern über die Interessen der individuellen Bf hinaus, als sie die grundlegende Fähigkeit von NGOs betrifft, ohne ungebührliche Eingriffe seitens staatlicher Behörden zu agieren. Eines der zentralen Vorbringen des vorliegenden Falls bezieht sich darauf, dass die staatlichen Behörden mit der Einführung neuer restriktiver Maßnahmen [...] versuchten, den bf Vereinigungen die Fortsetzung ihrer Arbeit als »Wachhunde der Öffentlichkeit« (public watchdog) zu erschweren oder unmöglich zu machen.
Die Beschwerdevorbringen nicht in der Sache zu prüfen, nur weil die bf Vereinigungen aufgrund freiwilliger oder erzwungener Auflösung nicht mehr bestehen, würde den Zweck ihrer Beschwerde an den GH untergraben.
(70) Folglich entscheidet der GH, dass die früheren Vorstandsmitglieder, Leiter, Gründer, Direktoren und Mitglieder jener bf Vereinigungen, die nicht länger bestehen, [...] dazu legitimiert sind, die [...] Beschwerden weiterzuverfolgen (einstimmig).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 und Art 11 EMRK
(71) Die Bf brachten vor, die mit dem »Gesetz über ausländische Agenten« eingeführten gesetzlichen Anforderungen und ihre praktische Anwendung würden unvorhergesehene und unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Recht auf Vereinigungs- und Meinungsäußerungsfreiheit darstellen [...].
(72) Da die Verwirklichung des Prinzips des Pluralismus unmöglich ist, ohne dass eine Vereinigung ihre Ideen und Meinungen frei zum Ausdruck bringen kann, hat der GH anerkannt, dass der Schutz [...] der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 10 EMRK eines der Ziele der Vereinigungsfreiheit darstellt. Eine solche Verbindung ist von besonderer Bedeutung, wenn – wie in den vorliegenden Fällen – das Einschreiten der Behörden gegen eine Organisation zumindest zum Teil eine Reaktion auf deren Ansichten und Äußerungen war. Der GH wird die vorliegenden Fälle daher unter Art 11 EMRK, ausgelegt im Licht von Art 10 EMRK, prüfen.
1.Zulässigkeit
(78) Der GH wird die sich auf den Status der Bf als »Opfer« der behaupteten Verletzung beziehende Einrede der Regierung im Zuge der Prüfung der Beschwerde in der Sache behandeln. Angesichts des Fehlens eines anderen Unzulässigkeitsgrunds muss dieser Teil der Beschwerde für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2.In der Sache
a.Vorliegen eines Eingriffs
(80) […] Personen oder NGOs können behaupten, Opfer einer Verletzung zu sein, wenn sie Mitglieder einer Gruppe sind, die Gefahr läuft, direkt von einem Gesetz betroffen zu sein. Selbst im Fall des Fehlens einer individuellen Maßnahme zu dessen Umsetzung kann ein Bf behaupten, dass ein Gesetz seine Rechte [...] verletzt, und somit ein »Opfer« iSv Art 34 EMRK zu sein, wenn er entweder sein Verhalten anpassen oder riskieren muss, wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz verfolgt zu werden.
(82) [...] Viele der Bf haben vor Erlassung des »Gesetzes über ausländische Agenten« erhebliche Zeit lang existiert und einige von ihnen – die »Helsinki Gruppe Moskau«, »Memorial« [...] oder die »Bewegung für Menschenrechte« [...] – waren bereits in den 1990er Jahren im Zuge des demokratischen Übergangs Russlands gegründet worden. Sie wurden aus unterschiedlichen Quellen aus dem In- und Ausland finanziert [...].
(83) Nach Inkrafttreten des »Gesetzes über ausländische Agenten« wurden alle bf Organisationen unangekündigten Inspektionen seitens der [...] Behörden unterworfen, die versuchten, ihre Finanzen und den Umfang ihrer Aktivitäten zu bestimmen. Die Inspektionen griffen insofern in den Betrieb der bf Organisationen ein, als sie lange dauerten und folgende Maßnahmen umfassten: wiederholte Besuche durch Staatsanwälte und Beamte der Justizabteilungen, die Befragung des Personals der Bf und die Aufforderungen zur Vorlage zahlreicher Dokumente [...]. Das Versäumnis, diesen Aufforderungen nachzukommen, konnte mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. [...] Derart belastende Anforderungen, die eine Behinderung der Aktivitäten einer Organisation bewirken, können schon für sich einen Eingriff in das Recht auf Vereinigungsfreiheit begründen.
(84) Sobald die innerstaatlichen Behörden entschieden hatten, dass die bf Organisationen im Sinne des »Gesetzes über ausländische Agenten« »politischen Aktivitäten« nachgegangen waren und »ausländische Finanzierung« erhalten hatten, verhängten sie Geldbußen wegen des Versäumnisses, die Registrierung als »ausländische Agenten« zu beantragen. Sie wurden auch vor die Wahl gestellt, entweder die Kennzeichnung als »ausländischer Agent« zu akzeptieren oder [...] sämtliche Spenden zurückzuweisen, die als »ausländische Finanzierung« angesehen wurden. Wenn sie sich für die erstgenannte Möglichkeit entschieden, bedeutete die Registrierung als »ausländischer Agent« zusätzliche Anforderungen an Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Berichte und Kennzeichnungen. Das letztgenannte Szenario ging einher mit einer Reduktion ihres Budgets. Beide Optionen erforderten eine erhebliche Anpassung des Verhaltens einer Organisation, was einen Eingriff in ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit begründete. Zudem zeigt der Fall »Bewegung für
die Menschenrechte« [...], dass selbst Organisationen, die versuchten, ihr Verhalten an die Vorgaben des »Gesetzes über ausländische Agenten« anzupassen, Gefahr liefen, [...] Sanktionen ausgesetzt zu werden.
(85) Manche der bf Organisationen [...] lösten sich auf, weil sie befürchteten, die Geldbußen nicht bezahlen und keine alternativen Finanzierungsquellen finden zu können. Die Inspektionen, Sanktionen und sonstigen Beschränkungen führten bei diesen Organisationen letztendlich zum Ende ihres Bestehens als juristische Personen. [...] Die Auflösung einer Organisation stellt einen Eingriff in das Recht auf Vereinigungsfreiheit dar, egal ob sie durch ihre Mitglieder unter Druck durchgeführt oder von den innerstaatlichen Behörden angeordnet wird.
(86) Was schließlich die individuellen Bf – die Leiter der bf Organisationen – betrifft, resultierte der Eingriff in ihre Rechte aus den Entscheidungen, mit denen sie wegen des Versäumnisses bestraft wurden, die Registrierung ihrer Organisationen als »ausländische Agenten« zu beantragen. [...]
(87) Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die bf Organisationen und ihre Leiter durch die mit dem »Gesetz über ausländische Agenten« eingeführte Kombination aus Inspektionen, neuen Registrierungsanforderungen, Sanktionen und Beschränkungen der Quellen zur Finanzierung sowie der Art ihrer Aktivitäten direkt betroffen waren. Sie mussten ihr Verhalten erheblich ändern, um die Gefahr weiterer Strafen zu reduzieren, was die Behörden allerdings nicht davon abhielt, weitere Geldbußen zu verhängen, während sie als »ausländische Agenten« registriert waren. Diese Maßnahmen resultierten in der Auflösung mancher der bf Organisationen. Es hat somit ein Eingriff in die Rechte der Bf auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art 11 EMRK, ausgelegt im Licht von Art 10 EMRK, stattgefunden. Der GH verwirft die sich auf die Opfereigenschaft der Bf [...] beziehende Einrede der Regierung.
b.Rechtfertigung des Eingriffs
i.Allgemeine Grundsätze
(88) Während der GH im Kontext des Art 11 EMRK häufig auf die wesentliche Rolle verwiesen hat, die politische Parteien bei der Sicherstellung von Pluralismus und Demokratie spielen, sind auch zu anderen Zwecken gebildete Vereinigungen für das Funktionieren der Demokratie wichtig. [...]
ii.»Gesetzlich vorgesehen«
(89) [...] Der Eingriff hatte seine gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen des »Gesetzes über ausländische Agenten« [...].
(90) [...] Der Ausdruck »gesetzlich vorgesehen« verlangt allerdings nicht nur, dass die Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, sondern er verweist auch auf die Qualität des fraglichen Gesetzes. Es muss ausreichend eindeutig und vorhersehbar formuliert sein, um dem Einzelnen einen angemessenen Hinweis auf die Umstände und Voraussetzungen zu geben, unter denen die Behörden auf die umstrittenen Maßnahmen zurückgreifen dürfen. Auch muss das innerstaatliche Recht eine Form von Rechtsschutz gegen einen willkürlichen Eingriff der Behörden in durch die Konvention geschützte Rechte gewähren.
?Zur Klarheit und Vorhersehbarkeit der Auslegung des Begriffs »politische Aktivität«
(95) [...] Welches Verhalten eine Beteiligung an politischen Aktivitäten mit sich bringt, kann nicht mit absoluter Präzision definiert werden [...]. Die rechtlichen Meinungen darüber, welche Ziele als »politisch« anzusehen sind, können variieren, handelt es sich doch um einen weiten Begriff, der unterschiedlichen Interpretationen offensteht. Dennoch kann eine Bestimmung nicht als »Gesetz« angesehen werden, solange sie nicht so formuliert ist, dass der Bürger [...] vorhersehen kann, dass ein bestimmtes Verhalten spezifische rechtliche Folgen oder Sanktionen nach sich ziehen würde.
(96) Auch wenn das »Gesetz über ausländische Agenten« bestimmte Gebiete ausdrücklich vom Anwendungsbereich der »politischen Aktivitäten« ausnahm, legten die russischen Behörden und Gerichte den Begriff derart weit aus, dass die üblichen Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen [...] eingeschlossen waren. Die Behörden konnten sämtliche Aktivitäten, die sich in irgendeiner Weise auf das gewöhnliche Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft bezogen, als »politisch« kennzeichnen und folglich die Registrierung der betroffenen Organisationen als »ausländische Agenten« oder die Zahlung von Geldbußen anordnen.
(97) Die Behörden setzten insb NGOs wegen folgender Aktivitäten auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf die Liste »ausländischer Agenten«: [...] Organisation von Diskussionen über den Klimaschutz [...], Teilnahme an einer Kampagne zur Bewahrung des Waldes [...] oder Werbung für die Verwendung erneuerbarer Energie [...].
(98) Kulturelle und gesellschaftliche Aktivitäten wurden gleichermaßen als »politische Aktivitäten« eingestuft [...].
(99) Weiteren bf Organisationen [...] wurden Verstöße gegen das »Gesetz über ausländische Agenten« im Hinblick auf ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte vorgeworfen, weil sie sich für Arbeitnehmerrechte, LGBT- und Frauenrechte sowie die Rechte von Migranten eingesetzt hatten. [...]
(100) Diese Beispiele zeigen, dass die im »Gesetz über ausländische Agenten« vorgesehenen Ausnahmen vom Begriff der »politischen Aktivitäten« – wie etwa Kultur, soziale Sicherheit, Schutz von Flora und Fauna und Wohltätigkeit – durch die von den russischen Gerichten gebilligte unvorhersehbare praktische Anwendung des Gesetzes bedeutungslos gemacht wurden. So wurde zB [...] bei einer Umweltschutzorganisation [...] angenommen, sie habe sich an »politischen Aktivitäten« beteiligt, nachdem sie eine Meinung zu Entscheidungen staatlicher Behörden über den Schutz von Pflanzen [...] geäußert hatte, weil »die Äußerung von Meinungen über Entscheidungen staatlicher Behörden« eine »politische« Aktivität darstellen würde.
(101) Der Verfassungsgerichtshof verlangte von den Behörden zu unterscheiden, ob Aktivitäten der Mitglieder und Leiter von Organisationen in persönlicher Eigenschaft gesetzt wurden oder im Namen einer Organisation. Nur die letztgenannten Aktivitäten [...] konnten in den Anwendungsbereich der »politischen Aktivitäten« gemäß dem »Gesetz über ausländische Agenten« fallen. In der Praxis wurde allerdings jede Äußerung oder Positionierung eines der Leiter der bf Organisationen routinemäßig den Organisationen selbst zugeschrieben ohne festzustellen, ob sie in persönlicher Eigenschaft oder im Namen der Organisation getätigt worden war. [...]
(103) Der Verfassungsgerichtshof [...] betonte auch, dass der Zweck politischer Aktivitäten letztlich darin besteht, die Entscheidungsfindung staatlicher Organe und die staatliche Politik zu beeinflussen. In der Praxis sahen die Behörden allerdings davon ab nachzuweisen, dass die zum Ausdruck gebrachten Meinungen einen potentiellen Einfluss auf ihre Entscheidungen gehabt hatten. [...]
(104) Angesichts der Tatsache, dass der Begriff »politisch« als solcher vage ist und unterschiedlich ausgelegt werden kann, war die Notwendigkeit einer stabilen, einheitlichen und vorhersehbaren Interpretation in den vorliegenden Fällen umso größer. [...] Die russischen Behörden wandten eine extensive und unvorhersehbare Auslegung des im »Gesetz über ausländische Agenten« verwendeten Begriffs »politische Aktivitäten« an, der selbst solche Aktivitäten einschloss, die ausdrücklich als Ausnahmen aufgelistet waren. Auch unterschieden sie nicht zwischen den Aktivitäten der Organisationen selbst, jenen ihrer in persönlicher Eigenschaft handelnden Leiter oder Mitglieder und jenen, die nicht darauf abzielten, staatliche Entscheidungen [...] zu beeinflussen. [...] Die Praxis der [...] Behörden erstreckte den Begriff der »politischen Aktivitäten« auf einen extrem weiten Bereich von Angelegenheiten, ohne festzustellen, ob die Organisation ihre Aktivitäten mit dem Ziel gesetzt hatte, die staatliche Politik zu beeinflussen. Die auf diesem Kriterium beruhende Einstufung der Aktivitäten von NGOs [...] führte zu uneinheitlichen Ergebnissen und rief Unsicherheit bei NGOs hervor, die sich an zivilgesellschaftlichen Aktivitäten etwa im Bezug auf Menschenrechte, Umweltschutz oder Wohltätigkeit beteiligen wollten, insb weil es die innerstaatlichen Gerichte verabsäumten, konsistente Vorgaben darüber zu machen, welche Handlungen »politische Aktivitäten« darstellten.
?Zur ausreichenden Vorhersehbarkeit der Bestimmung über »ausländische Finanzierung«
(107) [...] Das »Gesetz über ausländische Agenten« enthält keine Regeln über den Zweck der »ausländischen Finanzierung« und verlangt von den Behörden nicht, irgendeine Verbindung zwischen einer solchen Finanzierung und den behaupteten »politischen Aktivitäten« der Organisation festzustellen. [...]
(108) Der Begriff »ausländische Finanzierung« wurde von den Behörden auch undifferenziert [...] auf Zahlungen nicht nur an die bf Organisationen angewendet, sondern auch an ihre Mitglieder und Leiter, selbst wenn diese in persönlicher Eigenschaft ohne Beteiligung der Organisation gehandelt hatten. [...]
(109) Das »Gesetz über ausländische Agenten« definiert den Begriff »ausländische Quelle« dahingehend, dass er sowohl wirkliche ausländische Quellen, wie fremde Staaten, Institutionen, Vereinigungen und Einzelpersonen, umfasst, als auch jede russische Körperschaft, die »aus diesen Quellen Geldmittel und anderes Vermögen erhält«. Eine solche russische Körperschaft muss zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Finanzierung zur Verfügung stellt, nicht als »ausländischer Agent« gekennzeichnet oder anderweitig als »ausländische Quelle« erkennbar sein. Das Gesetz nennt keine Kriterien, anhand derer eine russische Körperschaft in diese Kategorie einzuordnen ist, wie etwa einen Mindestbetrag oder -anteil eines jährlichen Budgets oder die Verwendung bestimmter ausländischer Mittel für die Weitergabe an nationale Organisationen. Dies schafft eine Situation der Ungewissheit, in der eine symbolische Spende aus dem Ausland dazu führen kann, dass die Behörden eine russische Körperschaft als ausländische Finanzierungsquelle
einstufen und jede Organisation, die von dieser Körperschaft Geldmittel erhalten hat, als »ausländische Agenten«. [...]
(110) Das Fehlen klarer und vorhersehbarer Kriterien gab den Behörden uneingeschränktes Ermessen bei der Behauptung, dass die bf Organisationen »ausländische Finanzierung« empfangen hätten, ganz gleich wie entfernt oder unbedeutend ihre Verbindung zu einer angeblichen »ausländischen Quelle« war. [...]
(111) Zuletzt stellt der GH fest, dass die Umstände, unter denen eine Ablehnung ausländischer Finanzierung als gültig angesehen werden könnte, weder klar noch vorhersehbar waren. [...]
(112) [...] Die Bf waren nicht in der Lage, [...] vorherzusehen, welche Finanzierung und welche Finanzquellen [...] als »ausländische Finanzierung« klassifiziert würden. Die gesetzliche Bestimmung über die ausländische Finanzierung, die eine übermäßig weite und unvorhersehbare Auslegung in der Praxis erlaubt [...], entspricht nicht der Anforderung an die »Qualität des Rechts« und beraubt die Bf der Möglichkeit, ihre finanzielle Situation zu regeln.
?Zur ausreichenden Klarheit und Vorhersehbarkeit des Begriffs »ausländischer Agent«
(117) [...] Die Definition des »ausländischen Agenten« [...] umfasst alle Situationen, in denen eine russische NGO »ausländische Finanzierung« erhält und »politischen Aktivitäten« nachgeht, einschließlich jener Fälle, in denen sich die Finanzierung in keiner Kontrolle oder Anleitung seitens des Spenders niederschlägt [...]. Eine solche Definition eines Vertretungsverhältnisses ist tatsächlich weit und neuartig, bringt jedoch keine Unsicherheit hinsichtlich der Tatsache mit sich, dass jede russische NGO, die »ausländische« Finanzierung in irgendeiner Höhe erhält, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen kann. Folglich [...] gibt es hinsichtlich der Klarheit oder Vorhersehbarkeit dieser Definition kein Problem. Diese Frage muss im Hinblick auf das Kriterium der Notwendigkeit geprüft werden.
?Schlussfolgerung zur Anforderung an die
gesetzliche Grundlage
(118) Wie der GH oben festgestellt hat, entsprachen zwei Schlüsselbegriffe des »Gesetzes über ausländische Agenten« [...] nicht der Anforderung an die Vorhersehbarkeit. Die [...] vorliegenden Fälle zeigen, dass die gerichtliche Überprüfung keine angemessenen und wirksamen Garantien gegen die willkürliche und diskriminierende Ausübung des der Exekutive eingeräumten Ermessens bot. Dies wäre ausreichend für die Feststellung einer Verletzung von Art 11 EMRK, ausgelegt im Licht von Art 10 EMRK, weil der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen war. Allerdings [...] stehen die von diesem Fall aufgeworfenen Angelegenheiten in engem Zusammenhang zur größeren Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Der GH muss sich insb vergewissern, ob die Einschränkungen der Aktivitäten der Bf [...] verhältnismäßig waren.
iii.Legitimes Ziel
(122) Der GH anerkennt grundsätzlich, dass das Ziel der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen dem in Art 11 Abs 2 EMRK genannten legitimen Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung entsprechen kann.
iv.Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
?War die Schaffung eines besonderen Status »ausländischer Agenten« notwendig?
(126) Die Bf brachten vor, der Begriff »Agent« sei im russischen Kontext [...] unmissverständlich negativ konnotiert. Er sei seit der Zeit des Regimes Stalins [...] mit einer ausgesprochen negativen Bedeutung versehen worden, die ihn in dieselbe Kategorie wie die Wörter »Saboteur«, »Spion« oder »Verräter« eingeordnet hätte. [...]
(131) […] Für die Bf, Drittbeteiligte und unabhängige Experten einschließlich der Menschenrechtskommissarin des Europarats und der Venedig-Kommission vermittelte der Begriff des »ausländischen Agenten« bei weiten Teilen der russischen Bevölkerung einen »Beigeschmack der Ächtung oder des Stigmas«, weshalb er eine Bedrohung für die freie Ausübung der Aktivitäten derart gekennzeichneter [...] Organisationen darstellen konnte. [...]
(132) Wie der GH bereits früher festgehalten hat, kann die Verwendung einer stigmatisierenden Sprache zur Beschreibung einer Vereinigung nachteilige Folgen für ihre Arbeit haben, selbst wenn die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen deren Recht auf Ausübung ihrer Aktivitäten nicht einschränkten. Die Verwendung feindseliger Begriffe begründet einen Eingriff in die Rechte einer Vereinigung [...]. [...]
(134) Wie der GH oben in Rn 117 festgestellt hat, führte die Definition des »ausländischen Agenten« im »Gesetz über ausländische Agenten« ein Konzept der Vertretung ein, bei dem die Kontrolle des Spenders über den Empfänger von Geldmitteln nicht im Einzelfall festgestellt, sondern vielmehr vermutet wurde – und das selbst in Situationen, in denen der Empfänger der Mittel die volle [...] Unabhängigkeit hinsichtlich seiner Programme, Politik und Prioritäten behielt. Die Vermutung war zudem unwiderlegbar, weil jeder Beweis für die operative Unabhängigkeit vom Spender im Hinblick auf die Einstufung [...] als »ausländischer Agent« rechtlich irrelevant war [...].
(135) Die Praxis der Behörden und Gerichte in den Fällen der Bf bestätigte diese Auslegung des Vertretungsverhältnisses: Weder das Justizministerium noch die Gerichte erachteten es als notwendig nachzuweisen, dass die bf Organisationen im Interesse ausländischer Quellen gehandelt hatten [...]. Es wurde in keinem der Fälle der Bf behauptet oder nachgewiesen, dass sie im Namen, im Interesse oder auf Anweisung einer ausländischen Körperschaft gehandelt hatten oder dass sie etwas anderes als unabhängige Akteure auf ihrem jeweiligen Gebiet waren. [...]
(136) Der GH ist daher der Ansicht, dass die Kennzeichnung jeder der bf Organisationen [...] als »ausländische Agenten« ungerechtfertigt und nachteilig war und eine starke abschreckende und stigmatisierende Wirkung auf ihre Aktivitäten haben konnte. Diese Kennzeichnung gab ihnen ungeachtet der Tatsache, dass sie sich selbst als Mitglieder der nationalen Zivilgesellschaft sahen, die sich für die Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der menschlichen Entwicklung zu Gunsten der russischen Gesellschaft und des demokratischen Systems einsetzten, den Anstrich, unter ausländischer Kontrolle zu stehen.
(137) Die Wahl des Begriffs zur Kennzeichnung einer neuen Kategorie russischer gemeinnütziger Organisationen ist Teil der umfassenderen Frage, ob die Schaffung eines solchen Status als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden kann.
(139) Der demokratische Prozess ist ein kontinuierlicher, der stetig durch die freie und pluralistische öffentliche Debatte unterstützt und durch viele Akteure der Zivilgesellschaft einschließlich einzelner Aktivisten und NGOs vorangetrieben werden muss. Wo Gefahren für diesen Prozess erkannt wurden, kann die ausländische Beteiligung in einzelnen heiklen Bereichen – wie Wahlen oder Finanzierung politischer Bewegungen – eine strengere Regulierung oder Einschränkungen durch den Staat rechtfertigen, da die Gewährleistung der Transparenz von NGOs, die erhebliche Mittel aus dem Ausland erhalten, ein legitimes Ziel ist. Wie der GH allerdings oben festgestellt hat, gehen der Anwendungsbereich des »Gesetzes über ausländische Agenten« und insb die Definition der »politischen Aktivitäten« weit darüber hinaus, was üblicherweise als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit oder heikler staatlicher Interessen angesehen wird. Die Regelung scheint im Kern auf der Vorstellung zu beruhen, dass Themen wie die Achtung der
Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit »interne Angelegenheiten« des Staates sind und jede externe Überprüfung solcher Belange verdächtig ist und eine potentielle Bedrohung nationaler Interessen darstellt. Diese Vorstellung ist nicht mit der Entstehungsgeschichte der Konvention als Instrument der europäischen öffentlichen Ordnung und kollektiven Sicherheit und den ihr zugrunde liegenden Werten vereinbar, wonach die Rechte aller Personen innerhalb des Rechtsraums der Konvention ein Anliegen aller Mitgliedstaaten des Europarats sind.
(140) [...] Schon vor dem »Gesetz über ausländische Agenten« [...] gab es Mechanismen, die es dem Staat und der Gesellschaft erlaubten, den Empfang und die Verwendung von Mitteln durch gemeinnützige Organisationen zu überprüfen [...]. Die Regierung nannte keine Mängel oder Missbrauchsgefahren im vorher geltenden Recht [...]. Es scheint, dass der Status des »ausländischen Agenten« geschaffen wurde, um die bf Organisationen von anderen gemeinnützigen Vereinigungen abzugrenzen und sie und ihre Aktivitäten einer viel strengeren staatlichen Kontrolle zu unterwerfen.
(141) Sobald eine Organisation mit dem Status des »ausländischen Agenten« versehen war, musste sie [...] eine Reihe nachteiliger Folgen auf sich nehmen, die über bloße rechtliche Konsequenzen hinausgingen. Wie die Menschenrechtskommissarin und die Venedig-Kommission feststellten, wäre eine als »ausländischer Agent« gekennzeichnete [...] Organisation »höchstwahrscheinlich mit einer Atmosphäre des Misstrauens, der Angst und Feindseligkeit konfrontiert, die es ihr erschwert, ihren Aktivitäten nachzugehen«. [...]
(142) Der GH ist besonders besorgt über die Tatsache, dass der Status des »ausländischen Agenten« die Möglichkeit der bf Organisationen erheblich einschränkte, mit Vertretern staatlicher Behörden zu interagieren [...]. Diese waren bei der Kooperation mit »ausländischen Agenten« zurückhaltend, insb was die Diskussion über mögliche Änderungen der Gesetzgebung oder der öffentlichen Politik betrifft. [...]
(143) Die Verwaltungsbehörden versuchten, sich von als »ausländische Agenten« gekennzeichneten Organisationen zu distanzieren und jegliche Verbindung zu deren Leitern oder Mitgliedern zu lösen. [...]
(144) Beschränkungen der Teilnahme von »ausländischen Agenten« am politischen und gesellschaftlichen Leben [...] fanden schrittweise Eingang in die Gesetzgebung. Eine Reihe von Änderungen der Wahlgesetze verweigerten solchen Organisationen jede Form der Beteiligung an Wahlen aller Art. Jenen bf Organisationen, die sich für faire Wahlen einsetzen [...], wurde die Möglichkeit genommen, weiterhin als unabhängige Wahlbeobachter zu handeln. [...]
(145) Einschränkungen der Aktivitäten von als »ausländische Agenten« gekennzeichneten Organisationen wurden in jüngerer Zeit auf Bereiche weit außerhalb der Politik ausgedehnt, um ihre Aufgabe als unabhängige Beobachter staatlicher Akteure in anderen Bereichen zu beschneiden. [...]
(146) Die Schaffung des neuen Status schränkte folglich die Möglichkeit der bf Organisationen, ihre Aktivitäten fortzusetzen, erheblich ein [...]. Die Regierung konnte keine »relevanten und ausreichenden« Gründe für die Einführung dieser neuen Kategorie vorbringen oder nachweisen, dass diese Maßnahmen das erklärte Ziel förderten, die Transparenz zu erhöhen. Die Schaffung dieses Status [...] war somit nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«.
?Waren die zusätzlichen Rechnungsprüfungs- und Berichtspflichten in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(152) [...] Die Staaten können in ihren Gesetzen [...] Anforderungen an die Unternehmensführung [...] vorsehen und die Einhaltung solcher Regeln und Anforderungen durch juristische Personen sicherstellen. [...] Soweit Gesetzesänderungen aber neue Anforderungen an bereits bestehende Organisationen einführen, müssen diese insb als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« gerechtfertigt werden.
(153) [...] Auch vor [...] dem »Gesetz über ausländische Agenten« waren die Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen, ihre finanzielle Situation und ihre Geldquellen öffentlich und transparent und unterlagen der vollen Kontrolle durch die Behörden. Die Regierung behauptete nicht, dass dieser rechtliche Rahmen in irgendeiner Hinsicht mangel- oder lückenhaft gewesen wäre.
(154) Das »Gesetz über ausländische Agenten« änderte nichts am Umfang der Informationen, die als »ausländische Agenten« eingestufte Organisationen den Behörden übermitteln oder veröffentlichen mussten. Es erhöhte allerdings die Häufigkeit der Berichterstattung erheblich, indem es bis zu vier Berichte pro Jahr verlangte, während zuvor einer ausreichend war. [...]
(155) Seit ihrer Einstufung als »ausländische Agenten« unterlagen die bf Organisationen der zusätzlichen Verpflichtung einer jährlichen Rechnungsprüfung. [...] Die Regierung erklärte nicht, wie diese neue Anforderung die Transparenz der Aktivitäten dieser Organisationen erhöhte und die »nationale Sicherheit« schützte. [...]
(157) Als »ausländische Agenten« angesehene Organisationen dürfen sich nicht der für alle anderen gemeinnützigen Vereinigungen erlaubten vereinfachten Buchhaltung bedienen. [...]
(158) Schließlich [...] führen die Behörden bei als »ausländische Agenten« eingestuften Organisationen drei Mal so oft Inspektionen durch als bei anderen gemeinnützigen Organisationen [...]. [...]
(159) Insgesamt stellt der GH fest, dass es die Regierung verabsäumt hat, »relevante und ausreichende« Gründe für die Einführung der zusätzlichen Anforderungen [...] vorzubringen. Der GH kann nicht erkennen, wie diese [...] die Bereitstellung transparenterer und vollständigerer Informationen für die Öffentlichkeit wesentlich erleichtern könnten, wie dies von der Regierung behauptet wird. In jedem Fall wurden den bf Organisationen [...] durch diese Maßnahmen erhebliche und übermäßige finanzielle und organisatorische Belastungen auferlegt, die ihre Fähigkeit untergruben, ihren Kernaktivitäten nachzugehen. Der GH gelangt zum Ergebnis, dass solche zusätzlichen Anforderungen [...] nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« oder verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren.
?War die Einschränkung des Zugangs zu Finanzquellen notwendig?
(165) [...] Während Staaten legitime Gründe dafür haben können, finanzielle Transaktionen [...] im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Extremismus zu überwachen, stellt die Fähigkeit einer Vereinigung, finanzielle Mittel einzuwerben, zu empfangen und zu verwenden, um ihre Sache voranzutreiben [...], einen integralen Bestandteil des Rechts auf Vereinigungsfreiheit dar. [...]
(166) [...] Das Ziel der Erhöhung der Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen [...] kann ein Gesetz nicht rechtfertigen, das auf der grundsätzlichen und unterschiedslos angewendeten Vermutung beruht, wonach jegliche finanzielle Unterstützung aus dem Ausland und jede zivilgesellschaftliche Organisation, die eine solche Unterstützung erhält, ihrem Wesen nach die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Staates und die Fähigkeit seiner Institutionen, unbeeinflusst zu arbeiten, gefährden. [...]
(168) Aufgrund des Fehlens klarer Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des »Gesetzes über ausländische Agenten« bestand für die bf Organisationen die einzige Möglichkeit, die Kennzeichnung als »ausländische Agenten« zu vermeiden [...] und ihre Aktivitäten fortzusetzen, darin, völlig auf »ausländische Finanzierung« zu verzichten. Die Bf standen daher vor der Wahl, entweder jede »ausländische Finanzierung« in der weitest denkbaren Auslegung des Begriffs zurückzuweisen oder zusätzliche Ausgaben auf sich zu nehmen, die mit Berichten, Buchhaltung und Rechnungsprüfungen verbunden waren, und die weiteren Anforderungen auf sich zu nehmen [...]. Indem sie das »Gesetz über ausländische Agenten« vor diese Wahl stellte, [...] schränkte es die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten für die bf Organisationen erheblich ein.
(169) Eine erzwungene Wahl zwischen der Entgegennahme von Förderungen aus dem Ausland und der Beantragung nationaler staatlicher Förderungen stellt nach Ansicht des GH keine echte Alternative dar. Um zu gewährleisten, dass NGOs ihre Rolle als »Wachhunde der Gesellschaft« wahrnehmen können, muss es ihnen freistehen, Förderungen aus unterschiedlichen Quellen einzuwerben und zu erhalten. Die Vielfalt dieser Quellen kann die Unabhängigkeit der Empfänger [...] in einer demokratischen Gesellschaft stärken.
(170) Überdies ist der GH nicht von der Behauptung der Regierung überzeugt, dass die innerstaatlichen Förderungen und Beihilfen für gemeinnützige Organisationen, die »Projekte von gesellschaftlicher Bedeutung« umsetzen, einen angemessenen Ausgleich für die zuvor verfügbaren ausländischen und internationalen Förderungen schaffen hätten können.
(173) Die Regierung konnte nicht zeigen, dass die bf Organisationen, die gezwungen wurden, Förderungen aus dem Ausland abzulehnen, um nicht in das Register der »ausländischen Agenten« eingetragen zu werden, auf einer transparenten und nicht diskriminierenden Basis Zugang zu innerstaatlichen Förderungen erlangen hätten können. Sie brachte auch keine »relevanten und ausreichenden« Gründe dafür vor, warum sie die bf Organisationen vor die Wahl stellte zwischen einer Fortsetzung ihrer Arbeit mit ausländischen Förderungen und den mühsamen Anforderungen des Status als »ausländische Agenten« und einer deutlichen Reduktion ihrer Aktivitäten aufgrund der unzureichenden oder völlig fehlenden innerstaatlichen Förderung. Ohne angemessene Finanzierung konnten die bf Organisationen nicht den Aktivitäten nachgehen, die den Hauptgrund für ihr Bestehen bildeten, und einige von ihnen mussten sich auflösen. Weder die Verwaltungsbehörden noch die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigten die Folgen, welche die Bestimmungen
über die »ausländische Finanzierung« für die Arbeit dieser Organisationen hatten, oder die Zugänglichkeit alternativer Förderungen in Russland. Folglich wurde nicht gezeigt, dass die Einschränkungen des Zugangs zu finanziellen Mitteln in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren.
?Art und Schwere der Strafen
(180) Das »Gesetz über ausländische Agenten« sah [...] Strafen zwischen RUB 100.000,– und 500.000,– vor und führte [...] eine strafrechtliche Haftung ein. [...]
(181) [...] Selbst die Mindeststrafe [...] entsprach in etwa einem bis zu drei Jahreseinkommen in Höhe des Mindestlohns. [... ] Die auf als »ausländische Agenten« eingestufte Organisationen anwendbaren Strafen waren um ein Vielfaches höher als jene, die für vergleichbare Übertretungen durch andere, nicht als »ausländische Agenten« angesehene gemeinnützige Organisationen vorgesehen waren.
(182) Sanktionen dieser Größenordnung ziehen [...] eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich. Um verhältnismäßig zu sein, muss [...] die Sanktion der Schwere der Straftat entsprechen [...]. Die Regierung brachte keine relevanten und ausreichenden Gründen dafür vor, die Geldbußen [...] derart hoch angesetzt zu haben. [...]
(184) Die dem GH vorgelegte innerstaatliche Judikatur scheint dafür zu sprechen, dass die Sanktionen auch unvorhersehbar waren. Das »Gesetz über ausländische Agenten« enthielt weder Vorgaben dafür, was eine schwerere oder eine leichtere Übertretung darstellte, noch Kriterien für die richterliche Einschätzung. [...]
(185) Angesichts der Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um bloße Ordnungswidrigkeiten handelte, der erheblichen Beträge der verhängten Verwaltungsstrafen und deren häufiger Kumulation sowie der Tatsache, dass die Bf nicht gewinnorientierte zivilgesellschaftliche Organisationen waren, die eine Reduktion ihrer Budgets durch die Einschränkungen der Förderung aus dem Ausland erlitten, können die im »Gesetz über ausländische Agenten« vorgesehenen Strafen nach Ansicht des GH nicht als verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel angesehen werden. Diese Feststellung gilt a fortiori auch für strafrechtliche Sanktionen, da ein Versäumnis, formalen Anforderungen bezüglich der Registrierung einer NGO nachzukommen, kaum eine strafrechtliche Verurteilung erfordern kann und daher unverhältnismäßig [...] ist.
?Schlussfolgerung zur Notwendigkeit
(186) Wie der GH oben festgestellt hat, wurden von der Regierung keine relevanten und ausreichenden Gründe für die Schaffung des besonderen Status der »ausländischen Agenten« [und die damit einhergehenden Einschränkungen] vorgebracht [...]. Diese Einschränkungen bewirken in Summe [...] ein rechtliches Regime, das in einem Kontext, in dem die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Finanzierung vor allem im Hinblick auf politisch oder gesellschaftlich heikle Themen oder innerstaatlich unpopuläre Angelegenheiten eher beschränkt sind, einen erheblichen »abschreckenden Effekt« auf die Wahlmöglichkeiten ausübt, finanzielle Mittel aus dem Ausland in irgendeiner auch noch so unbedeutenden Höhe einzuwerben oder anzunehmen. Diese Maßnahmen können daher nicht als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden.
v.Gesamtschlussfolgerung
(187) [...] Der GH kommt zum Ergebnis, dass der Eingriff weder gesetzlich vorgesehen noch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Folglich hat eine Verletzung von Art 11 EMRK, auslegt im Licht von Art 10 EMRK, stattgefunden (einstimmig).
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 und Art 18 EMRK iVm Art 10 und Art 11 EMRK
(189) [...] Der GH erachtet es [...] nicht für notwendig, gesondert zu prüfen, ob [...] es zu einer Verletzung von Art 14 oder Art 18 EMRK gekommen ist (einstimmig).
IV.Zur behaupteten Verletzung von Art 34 EMRK
(192) [...] Nach stRsp begründet das Versäumnis des belangten Staats, einer vorläufigen Maßnahme zu entsprechen, eine Verletzung [von Art 34 EMRK].
(193) Nach der Anordnung der Auflösung von »International Memorial« [...] am 29.12.2021 erließ der GH angesichts der engen Verbindung zwischen den Gründen für diese Auflösung und dem Gegenstand der vorliegenden Rechtssache eine einstweilige Maßnahme nach Art 39 VerfO. Er hielt fest, dass [...] die Vollstreckung der Anordnung bis zur Entscheidung des vorliegenden Falls [...] ausgesetzt werden sollte. [...] Am 5.4.2022 wurde »International Memorial« liquidiert, während die vorläufige Maßnahme des GH weiterhin aufrecht war.
(194) [...] Indem der Staat das Fortschreiten der Auflösung von »International Memorial« erlaubte, untergrub er den Zweck der vorläufigen Maßnahme [...]. Da es im russischen Recht kein Verfahren zur Wiedereinsetzung einer aus dem staatlichen Register juristischer Personen gestrichenen Organisation in ihren Status als Rechtsperson gibt, wurde der GH daran gehindert, den Genuss des Rechts auf Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit [...] durch »International Memorial« zu gewährleisten.
(195) Folglich kommt der GH zu dem Schluss, dass die russischen Behörden in Verletzung von Art 34 EMRK die [...] vorläufige Maßnahme missachtet haben (einstimmig).
V.Entschädigung nach Art 41 EMRK
Insgesamt € 292.090,– für materiellen Schaden; € 730.000,– für immateriellen Schaden und € 118.854,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Rekvényi/HU, 20.5.1999, 25390/94 (GK) = NL 1999, 100 = ÖJZ 2000, 235
Partei der Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/TR, 8.12.1999, 23885/94 (GK) = NL 2000, 12
Stankov und Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden ua/BG, 2.10.2001, 29221/95, 29225/95 = NLMR 2001, 191
Moskauer Zweig der Heilsarmee/RU, 5.10.2006, 72881/01 = NL 2006, 237 = EuGRZ 2006, 24
Leela Förderkreis E.V. ua/DE, 6.11.2008, 58911/00 = NL 2008, 323
Animal Defenders International/GB, 22.4.2013, 48876/08 (GK) = NLMR 2013, 128
Magyar Helsinki Bizottság/HU, 8.11.2016, 18030/11 (GK) = NLMR 2016, 536
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.6.2022, Bsw. 9988/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 260) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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