Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Taner Kilic gg. die Türkei (Nr. 2), Urteil vom 31.5.2022, Bsw. 208/18.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 18 EMRK - 14-monatige Untersuchungshaft des Vorsitzenden von Amnesty International ohne begründeten Verdacht.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 10 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.500,– für materiellen Schaden; € 16.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist ein bekannter türkischer Menschenrechtsaktivist. Am 5.6.2017 wurde er aufgrund des Verdachts festgenommen, Mitglied der »Gülenistischen Terrororganisation/Parallelstaatsstruktur – FETÖ/PDY« zu sein. Am 9.6.2017 wurde er dem Haftrichter vorgeführt, der die Untersuchungshaft des Bf anordnete. Die vom Bf dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23.6.2017 abgewiesen und die Verlängerung seiner Untersuchungshaft angeordnet.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dem Bf unter anderem vorgeworfen, den Messenger ByLock genutzt zu haben, gewisse Publikationen zu abonnieren, wie etwa die Tageszeitung Zaman, die angeblich Verbindungen zur FETÖ/PDY habe; darüber hinaus der Umstand, dass seine Schwester mit dem Herausgeber der Tageszeitung verheiratet sei, seine Kinder Ausbildungseinrichtungen besuchten, die von der FETÖ/PDY geführt würden und infolge des Putschversuchs vom 15.7.2016 gesetzlich geschlossen wurden, sowie dass er ein Konto bei der Bank Asya führe, die angeblich ebenfalls in Verbindung zur FETÖ/PDY stehe.
Am 14. und 21.8.2017 beantragte der Bf seine Entlassung. Die Anträge wurden am 22.8.2017 und 18.9.2017 abgewiesen. Die Untersuchungshaft des Bf wurde zwischen 2017 und 2018 des Öfteren von erstinstanzlichen sowie auch von den Rechtsmittelgerichten verlängert, teilweise ohne eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen. Gegen den Bf wurden letztlich zwei Strafverfahren, am 9.8.2017 und sodann am 4.10.2017, eingeleitet.
Im Rahmen des zweiten Strafverfahrens wurde dem Bf die Mitgliedschaft in mehreren terroristischen Organisationen vorgeworfen. Die Vorwürfe gründeten unter anderem einerseits wiederum auf der behaupteten Nutzung von ByLock sowie andererseits auf seinen Tätigkeiten als Menschenrechtsaktivist. Die Verfahren wurden zu einem späteren Zeitpunkt verbunden.
Am 15.8.2018 ordnete das Geschworenengericht Istanbul die Entlassung des Bf an. Am 3.7.2020 wurde er von ebendiesem der ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation schuldig befunden und zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 26.11.2020 vom Rechtsmittelgericht bestätigt. Dagegen legte der Bf Berufung ein. Diese ist noch vor den innerstaatlichen Gerichten anhängig.
Am 17.11.2017 reichte der Bf eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein, die am 25.12.2018 abgewiesen wurde.
Am 14.11.2018 erhob der Bf eine Schadenersatzklage beim Geschworenengericht in Izmir. Sie wurde mit Urteil vom 20.6.2019 abgewiesen. Der Bf legte ein weiteres Rechtsmittel ein, sodass die Schadenersatzklage ebenfalls weiterhin vor den nationalen Gerichten anhängig ist.
Im Übrigen fand ein Verfahren vor der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen (WGAD) statt, in dessen Rahmen die türkische Regierung am 4.7.2017 von der WGAD aufgefordert wurde, sich zu einer Reihe von Punkten in Zusammenhang mit der Inhaftierung des Bf zu äußern.
Rechtsausführungen:
Der Bf rügte unter Bezugnahme auf Art 5 Abs 1 lit c und Art 5 Abs 3 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), dass kein hinreichender Verdacht bestand und es keine ausreichenden Beweise gab, dass er eine Straftat begangen habe, da sich die Anordnung seiner Untersuchungshaft im Wesentlichen auf die angebliche Nutzung eines verschlüsselten Nachrichtendienstes stützte. In Bezug auf Art 5 Abs 4 EMRK (Haftprüfung) behauptete der Bf, daran gehindert worden zu sein, die Entscheidungen betreffend die Anordnung und Verlängerung seiner Untersuchungshaft wirksam anzufechten. Der Bf rügte im Übrigen eine Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK (Recht auf Entschädigung für unrechtmäßige Haft), da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, Schadenersatz in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit der Haft geltend zu machen. Im Hinblick auf Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) behauptete der Bf einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung in seiner Eigenschaft als Leiter einer nichtstaatlichen Organisation durch die verhängte
Untersuchungshaft. Schließlich beruft sich der Bf insofern auf Art 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen), als die erfolgte Freiheitsentziehung konventionsfremde Zwecke verfolgt habe, nämlich ihn als Aktivisten zum Schweigen zu bringen und andere Personen von ähnlichen Aktivitäten abzuhalten.
I.Zur behaupteten Unzulässigkeit gemäß
Art 35 Abs 2 lit b EMRK
(59) Die Regierung brachte vor, dass der Bf seine Beschwerde [...] bereits vor der WGAD vorgebracht und damit »einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz« [...] unterbreitet habe. [...]
(61) Der GH erinnert daran, dass er das Verfahren vor der WGAD bereits geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei dieser Arbeitsgruppe durchaus um eine »internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz« iSd Art 35 Abs 2 lit b EMRK handelt.
(62) [...] Die an die Sonderberichterstatter der UN und den stellvertretenden Vorsitzenden der WGAD ergangenen Schreiben in Bezug auf die Freiheitsentziehung des Bf [...] können durchaus zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens führen, das eine Stellungnahme der WGAD zur Frage, ob die Freiheitsentziehung willkürlich war oder nicht, [...] zum Ergebnis hat. Allerdings ist nicht erwiesen, dass die WGAD ein solches Verfahren eingeleitet hat.
(63) Darüber hinaus [...] ist auch nicht erwiesen, dass der Bf oder seine Angehörigen irgendein Rechtsmittel vor den Instanzen der UN erhoben oder [...] aktiv an einem Verfahren vor diesen teilgenommen haben. [...] Wenn die Personen, die die zwei Institutionen anrufen, nicht dieselben sind, kann die beim GH vorgebrachte Beschwerde nicht als im Wesentlichen mit einer bereits eingebrachten Beschwerde übereinstimmend erachtet werden.
(64) Die von der Regierung vorgebrachte Einrede nach Art 35 Abs 2 lit b EMRK ist daher zurückzuweisen.
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1, 3, 4 und 5 EMRK
1.Zulässigkeit
a.Zu den Beschwerdevorbringen unter Art 5 Abs 1, 3
und 5 EMRK
(71) In Bezug auf die Beschwerde nach Art 5 Abs 1 EMRK stellt der GH fest, dass die vom Bf erhobene Schadenersatzklage nach Art 141 StPO darauf gerichtet war, eine Entschädigung für die Dauer der Inhaftierung zu erhalten. Wie von der Regierung vorgebracht, ist dieses Verfahren nach wie vor vor den nationalen Gerichten anhängig. [...] Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant, soweit die vom Bf erhobene Beschwerde nach Art 5 Abs 1 EMRK das Fehlen hinreichender Gründe für den Verdacht betrifft, dass er die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat. Der Bf brachte diese Beschwerde zunächst vor den erstinstanzlichen Gerichten vor [...]. Keines dieser Gerichte hat – explizit oder implizit – anerkannt, dass die Freiheitsentziehung des Bf unrechtmäßig oder gesetzwidrig oder nicht von hinreichenden Gründen getragen war. [...] Dementsprechend geht der GH [...] davon aus, dass eine auf Art 141 Abs 1 lit a StPO gestützte Schadenersatzklage in Bezug auf [...] Art 5 Abs 1 EMRK aussichtslos gewesen wäre.
(72) [...] In einer Situation, in der der Bf nicht nur die Dauer seiner Untersuchungshaft rügt, sondern gleichzeitig das angebliche Fehlen hinreichender Gründe [...], die eine Untersuchungshaft iSd Art 5 Abs 1 und 3 EMRK rechtfertigen können, [...] kann eine auf Art 141 Abs 1 lit a und d StPO gestützte Schadenersatzklage nicht als wirksamer Rechtsbehelf erachtet werden. [...]
(73) Darüber hinaus stellt der GH fest, dass der Bf seine Beschwerden im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde vorgebracht hat. Im Rahmen einer oberflächlichen Entscheidung erklärte sie das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.12.2018 für unzulässig, ohne sich mit der von der Regierung angeführten Bestimmung zu befassen.
(74) [...] In Anbetracht der Stellung und Autorität des Verfassungsgerichts im türkischen Rechtssystem und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerung, zu der das höchste Gericht in Bezug auf diese Beschwerden gekommen ist, hatte eine auf Art 141 StPO gestützte Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg und wird auch weiterhin keine haben. Der GH ist folglich der Auffassung, dass der Bf nicht verpflichtet war, eine solche Schadenersatzklage zu erheben.
(75) Der GH weist daher die Einrede der Regierung in diesem Punkt zurück (einstimmig).
b.Zu den Beschwerdevorbringen unter Art 5 Abs 4 EMRK
(76) Der GH stellt zunächst fest, dass der Bf eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit bei der Prüfung seiner Einwendungen gegen die Entscheidungen rügt, mit denen seine Untersuchungshaft angeordnet und verlängert wurde. Er erachtete es nicht als erforderlich, sich zu den Einwendungen der Regierung zu äußern. Dieser Teil der Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig.
i. Zur Nichtübermittlung der Stellungnahme des Staatsanwaltes der Republik
(79) Der GH erinnert zuallererst daran, dass Art 5 Abs 4 EMRK auf Verfahren anzuwenden ist, die nach der Einbringung eines Rechtsbehelfs gegen die Rechtmäßigkeit der Haft durchgeführt werden, nämlich einerseits in Verfahren betreffend die Anträge auf Entlassung und andererseits [...] betreffend die Rechtsbehelfe, die gegen die Entscheidung eingebracht wurden, die Haft zu verlängern. Es ist daher nicht Sache des GH, in Bezug auf Art 5 Abs 4 EMRK über die von Amts wegen erlassenen Entscheidungen betreffend die Verlängerung der Haft des Bf vom 6.7. und 1.8.2017 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Einsprüche vom 23.7., 22.8. und 18.9.2017 geht darüber hinaus aus den Unterlagen hervor, dass die innerstaatlichen Richter keine Stellungnahme des Staatsanwalts einholten. Auch im Hinblick auf die Prüfung vom 2.11.2017 erwähnte der Staatsanwalt keine neuen Tatsachen, über die der Bf nicht in Kenntnis war und zu denen er sich äußern hätte müssen. Der Betroffene hat jedenfalls nicht behauptet, dass er in Erwiderung
der Stellungnahme des Staatsanwalts neue und relevante Tatsachen für die Prüfung der Sache vorbringen hätte können.
(80) Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
ii.Zur Prüfung der Einwendungen des Bf ohne mündliche Verhandlung
(81) Der Bf brachte vor, dass seine Inhaftierung ausschließlich aufgrund der Aktenlage erfolgte und behauptet, dass das Fehlen einer Anhörung im Hinblick auf Art 15 EMRK nicht verhältnismäßig sei.
(83) Der GH stellt zunächst fest, dass die vom Bf gerügte Situation – nämlich die Prüfung seiner Einwendungen auf Grundlage der Akten ohne Anhörung – das Ergebnis von Ausnahmebestimmungen ist, die während der Zeit des Ausnahmezustands getroffen wurden. Tatsächlich erließ der Ministerrat unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik gemäß Art 121 der Verfassung 37 Gesetzesdekrete. Diese Texte schränkten vom innerstaatlichen Gesetz anerkannte Verfahrensgarantien für Personen, die in Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft genommen wurden, erheblich ein. [...] Die Gesetzesdekrete Nr 667 und 668 ermöglichten die Prüfung der Haft allein auf Grundlage der Akten ohne mündliche Verhandlung.
(84) Der GH erinnert insb daran, dass er in seinem Urteil Bas/TR zu dem Schluss kam, dass die fehlende Vorführung einer inhaftierten Person vor den über die Inhaftierung entscheidenden Richter […] während eines Zeitraums von acht Monaten und 18 Tagen vernünftigerweise als streng erforderlich für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit erachtet werden konnte. [...] Im vorliegenden Fall erschien der Bf nach seiner erstmaligen Vorführung am 9.6.2017 am 25.10.2017 vor einem Richter. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum von vier Monaten und 16 Tagen, was im Vergleich zur [...] Sache Bas/TR [...] kürzer ist, wo der GH bei einer Dauer von einem Jahr und zwei Monaten eine Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK feststellte. Darüber hinaus erschien der Bf nach seiner Vorführung am 25.10.2017 erneut am 31.1. und 21.6.2018 vor den Richtern. Dabei handelt es sich zwar um lange Zeiträume, nämlich vier Monate und 20 Tage für ersteren und drei Monate und sechs Tage für letzteren, die nicht mit den Voraussetzungen von Art 5 Abs 4 EMRK vereinbar sind. In Anbetracht der Grundsätze, die sich aus der Rs Bas/TR im Rahmen der Anwendung von Art 15 EMRK in Bezug auf die schwierige Situation des türkischen Rechtssystems nach dem Putschversuch ergeben, konnte die Nichtvorführung des Bf vor die Richter, die dazu bestellt waren, über seine Haft während der in Frage stehenden Zeiträume zu entscheiden, allerdings als streng erforderlich für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden.
(85) Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
iii.Zu den anderen behaupteten Einschränkungen
(88) Der GH stellt fest, dass der Bf vage behauptet, einer Vielzahl an Einschränkungen unterworfen gewesen zu sein [...] ohne zu erklären, wie diese [...] ihn daran gehindert haben sollen, die Entscheidungen betreffend [...] seine Untersuchungshaft wirksam anzufechten. [...]Der GH ist daher der Auffassung, dass diese Beschwerde nicht ausreichend begründet ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss [...] (einstimmig).
c.Ergebnis
(89) [...] Die Beschwerden nach Art 5 Abs 1, 3 und 5 EMRK sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig und [...] werden daher für zulässig erklärt (einstimmig).
2.In der Sache
a.Zum behaupteten Fehlen hinreichender Gründe für den Verdacht, dass der Bf eine Straftat begangen hat
(99) Der GH bezieht sich auf die allgemeinen Grundsätze betreffend die Auslegung und Anwendung von Art 5 Abs 1 EMRK in Fällen, in denen behauptet wird, dass kein hinreichender Grund für den Verdacht der Begehung einer Straftat besteht, so wie sie in der Sache Selahattin Demirtas/TR (Nr 2) festgestellt wurden.
(100) [...] Der Bf wurde am 6.6.2017 im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen eine illegale Organisation festgenommen. Am 9.6.2017 hat der Haftrichter [...] die Untersuchungshaft des Bf mit der Begründung angeordnet, dass es einen »starken Verdacht« gebe, dass er die Straftat der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation nach Art 314 StGB begangen habe. Der Bf wurde infolgedessen am 9.8.2017 aufgrund dieses Vorwurfs angeklagt und erneut am 4.10.2017 aufgrund des Vorwurfs, Mitglied einer Vielzahl bewaffneter terroristischer Organisationen zu sein. Im Rahmen dieser zweiten Anklage wurden dem Bf neue Tatsachen vorgeworfen, die die Aufrechterhaltung seiner Haft zumindest nach dem 22.11.2017 begründeten.
(101) Der GH wird nacheinander die Umstände prüfen, die zur Begründung des gegen den Bf erhobenen Verdachts in Bezug auf die Straftat während der verschiedenen Phasen der Untersuchungshaft vorgebracht wurden.
i. Die Anordnung der Untersuchungshaft und die Anfangsphase der Haft
(102) [...] In seiner Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 9.6.2017 bezog sich der Haftrichter auf folgende Beweismittel: einen Bericht, in dem festgestellt wird, dass der verschlüsselte Nachrichtendienst ByLock auf das Telefon des Bf heruntergeladen und diese Anwendung von ihm benutzt wurde; seine Abonnements gewisser Publikationen, wie der Tageszeitung Zaman (die angeblich mit der Organisation FETÖ/PDY in Verbindung steht); den Umstand, dass die Schwester des Bf mit dem Herausgeber dieser Tageszeitung verheiratet war; der Schulbesuch seiner Kinder in Einrichtungen, die von der FETÖ/PDY geführt und aufgrund von Gesetzesdekreten geschlossen wurden; aktive Konten bei der Bank Asya, die angeblich Verbindungen zur FETÖ/PDY hatte. Nach einem Gutachten über die Bankaktivitäten des Bf wurde darüber hinaus davon ausgegangen, dass es nicht üblich sei, dass der Bf einen Immobilienkredit bei einer anderen Bank habe, während sein Anteilskonto bei der Bank Asya eröffnet wurde und dies bedeute, dass
der Betroffene nicht nach seinen wirtschaftlichen Interessen gehandelt habe.
(103) [...] In der Rs Akgün/TR hat [der GH] geprüft, ob der Vorwurf der aktiven Nutzung eines verschlüsselten Nachrichtendienstes zur nicht ausschließlichen Nutzung durch eine terroristische Organisation, in diesem Fall des ByLock-Messengers, ausreichend war, um einen hinreichenden Verdacht der Mitgliedschaft in dieser zu begründen. Er verneinte dies, obwohl die Feststellung betreffend die Nutzung des ByLock-Messengers durch den Bf in dieser Sache den einzigen Beweis darstellte, der zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Untersuchungshaft zur Begründung für den Verdacht iSd Art 5 Abs 1 EMRK vorgebracht wurde, dass er die Straftat der Mitgliedschaft in der FETÖ/PDY begangen habe.
(104) Anders als in der [...] Rs Akgün/TR stellt die behauptete Nutzung des in Frage stehenden Messengers im vorliegenden Fall nicht den einzigen Grund für den Verdacht gegen den Betroffenen dar. Aus den unten erörterten Gründen (Rn 105) geht der GH allerdings davon aus, dass man vernünftigerweise nicht der Auffassung sein kann, dass die nachstehenden Umstände ein Indizienbündel darstellen, das die Mitgliedschaft des Bf in einer illegalen Organisation nachweist: das Abonnement einer zum Zeitpunkt der Vorkommnisse legalen Publikation durch den Bf; die Ehe seiner Schwester mit dem Herausgeber dieser Publikation; der Schulbesuch seiner Kinder in Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Umstände rechtmäßig geführt wurden, die aber zu einem späteren Zeitpunkt [...] geschlossen wurden. Laut dem Gutachten über die Bankgeschäfte des Bf wurde zwar davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Bf einen Immobilienkredit bei einer anderen Bank hatte, während sein Anteilskonto bei der Bank Asya eröffnet wurde, ein Anzeichen dafür war, dass der Betroffene nicht im Sinne seiner wirtschaftlichen Interessen handelte. Allerdings waren die Schlussfolgerungen des Gutachtens auf den ersten Blick nicht geeignet, die Aussagen des Bf zu widerlegen, nach denen dieses Konto zur Zahlung der Schulgebühren seiner Kinder eröffnet wurde und keine Ungereimtheiten bei der Verwendung dieses Kontos festgestellt werden konnten. Der GH stellt insb fest, dass nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass der Bf über sein Konto bei der in Frage stehenden Bank – die zum Zeitpunkt des Sachverhalts ebenfalls legal war [...] – finanzielle Unterstützungen für die kriminellen Aktivitäten einer illegalen Organisation leistete.
(105) Der GH geht insb davon aus, dass die anderen Umstände, die dem Bf abgesehen von seiner angeblichen Nutzung von ByLock vorgeworfen wurden, einfache Indizienbeweise waren, die es nicht zuließen, den Betroffenen vernünftigerweise der ihm vorgeworfenen Begehung der Straftat zu verdächtigen. [...] Für diese Handlungen galt die Vermutung der Rechtmäßigkeit in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die den in Frage stehenden Verdacht begründen konnten, wie etwa eine gedankliche Verbindung, die auf [...] die Verantwortung im Verhalten des Verdächtigen hindeutet. Es kann daher [...] keinen begründeten Verdacht geben, wenn die einem Inhaftierten vorgeworfenen Handlungen und Umstände zum Zeitpunkt, in dem sie erfolgten, keine Straftat dargestellt haben. [...] Der GH gelangt daher zum Schluss, dass die angebliche Nutzung von ByLock ein maßgebliches Element für die Begründetheit des Verdachts gegen den Betroffenen während dieser Anfangsphase seiner Untersuchungshaft darstellte.
(106) Im Hinblick auf die angebliche Nutzung des Messengers ByLock bezieht sich der GH auf seine Schlussfolgerungen in der Rs Akgün/TR, wo er zum Ergebnis kam, dass grundsätzlich der bloße Umstand des Herunterladens oder Nutzens eines verschlüsselten Nachrichtendienstes oder die Verwendung jeder anderen Form des Schutzes der Privatsphäre der ausgetauschten Nachrichten per se kein Element sein kann, um einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass es sich um eine illegale oder kriminelle Aktivität handelt. Aus diesem Urteil geht nämlich hervor, dass nur dann, wenn die Nutzung eines verschlüsselten Nachrichtendienstes durch andere Elemente in Bezug auf dessen Verwendung unterstützt wird, wie etwa der Inhalt der ausgetauschten Nachrichten oder der Kontext, in dem sie ausgetauscht worden sind, oder auch aufgrund anderer Elemente in Bezug auf dessen Nutzung von Beweisen gesprochen werden kann, die geeignet sind, einen objektiven Beobachter vom Bestehen hinreichender Gründe für den Verdacht zu überzeugen,
dass der Nutzer Mitglied einer kriminellen Organisation ist.
(107) Im vorliegenden Fall enthalten die Entscheidungen zur Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft des Bf allerdings keine Elemente in Bezug auf die Nutzung des in Frage stehenden Messengers, wie beispielsweise den Inhalt oder den Kontext der ausgetauschten Nachrichten. Der GH sieht daher keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen abzuweichen, zu denen er in der [...] Rs Akgün/TR gelangt ist.
(108) [...] Aus den Unterlagen geht außerdem hervor, dass das maßgebende Element, das den Verdacht begründete, dass der Bf die Straftat der Mitgliedschaft in der Organisation FETÖ/PDY begangen hat, ein oberflächliches Dokument mit dem Titel »Ergebnis der Analyse« ist, das von der Sicherheitsdirektion erstellt wurde und das Datum der ersten Verbindung angibt. Dabei handelt es sich aber um eine grobe Feststellung, ohne irgendeinen konkreten Hinweis, der Aufschluss gibt, auf welcher Grundlage und vor allem von welchen Daten ausgehend die Behörden zu diesem Schluss gelangt sind. Dieses Dokument beinhaltet daher weder die zugrundeliegenden Daten, auf die es gestützt wurde, noch gibt es Auskunft darüber, wie diese Daten ermittelt worden sind. Ungeachtet der Tatsache, dass zahlreiche später erstellte Gutachten ausführten, dass der Betroffene den in Frage stehenden Messenger nie heruntergeladen oder genutzt hat, haben die innerstaatlichen Gerichte diese Entwicklung nie berücksichtigt.
(109) Aus den oben genannten Gründen kommt der GH zum Ergebnis, dass keine Tatsachen oder Informationen während des Ausgangsverfahrens erwähnt oder vorgebracht wurden, die einen Verdacht begründet hätten, der die Anordnung der Untersuchungshaft des Bf rechtfertigen würde, [das Verfahren] aber mit dem Erlass dieser Maßnahme gegen den Betroffenen endete. [...] Bis zur Erhebung der Anklage am 4.10.2017 brachten die Haftrichter keinerlei neue Tatsachen oder Informationen vor. Dies gilt folglich auch für den Zeitraum zwischen der Verbringung in Untersuchungshaft des Bf und der Erstattung einer neuen Anklage am 4.10.2017.
ii.Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und die Phase nach Erhebung der Anklage
(110) [...] Am 4.10.2017 wurde ein zweites Strafverfahren gegen den Bf eingeleitet [...], das mit der Anklage vor dem Geschworenengericht in Izmir verbunden wurde. Die Verlängerung der Untersuchungshaft des Bf nach der Anhörung vom 22.11.2017 wurde zudem nicht nur aufgrund der Umstände des von der Staatsanwaltschaft Izmir eingeleiteten Strafverfahrens angeordnet, sondern auch aufgrund der in der Anklage vom 4.10.2017 vorgebrachten Fakten.
(111) [...] Nach der Entscheidung vom 31.1.2018, den Bf vorläufig zu entlassen, gab das 36. Geschworenengericht dem Einspruch des Staatsanwaltes statt und hob die genannte Entscheidung wieder auf. Zur Begründung dieser Entscheidung stützte es sich nicht nur auf die angebliche Nutzung des ByLock-Messengers und die Bankgeschäfte des Bf, sondern auch auf die gegen ihn im Rahmen des zweiten Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe.
(112) [...] Die angebliche Nutzung des ByLock-Messengers und die anderen dem Bf zur Last gelegten Fakten sind vorstehend erörtert worden. [Der GH] kam zu dem Schluss, dass diese Elemente nicht ausreichend waren, um den gegen den Betroffenen erhobenen Verdacht während der Anfangsphase seiner Haft zu begründen. Was die neuen, dem Bf im Rahmen des zweiten Strafverfahrens vorgeworfenen Tatsachen betrifft, [...] handelt es sich auf den ersten Blick um gewöhnliche friedliche und legale Handlungen eines Menschenrechtsverteidigers, nämlich: Mitinitiator eines am 5.7.2017 von Mitgliedern verschiedener nichtstaatlicher Organisationen im Bereich der Menschenrechte durchgeführten Workshops zu sein; Nachrichten über WhatsApp betreffend Protestaktivitäten in Zusammenhang mit einem von zwei Aktivisten organisierten Hungerstreik ausgetauscht zu haben; Nachrichten mit einem Arzt ausgetauscht zu haben, der angeblich Mitglied der PKK ist und seinen Wunsch geäußert hat, Mitglied von Amnesty International werden zu wollen; bei
den Dreharbeiten eines Videos im Rahmen einer Aufklärungskampagne in Fall eines angeblichen Opfers von Polizeigewalt dabei gewesen zu sein; und schließlich Aufklärungsarbeit in Bezug auf die Gezi-Ereignisse und angeblich nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 begangene Menschenrechtsverletzungen unternommen zu haben. In Ermangelung anderer Umstände, die die kriminelle Natur dieser Aktivitäten belegen würden, sieht der GH nicht, wie diese Handlungen für sich den in Frage stehenden Verdacht begründen könnten. Er muss darüber hinaus an seine Rsp erinnern, nach der es sich nicht abzeichnen muss, dass die zur Last gelegten Fakten selbst mit der Ausübung der von der EMRK geschützten Rechte durch den Bf in Zusammenhang standen.
(113) Unter Berücksichtigung der genannten Gründe stellt der GH fest, dass in dieser Phase des Verfahrens kein Umstand und keine Informationen nachgewiesen oder vorgebracht wurden, die einen Verdacht begründen könnten, der die Aufrechterhaltung der Haft des Bf rechtfertigen würde. Er sieht daher in dieser zweiten Phase des Verfahrens keine Umstände oder Informationen, die einen objektiven Beobachter überzeugen könnten, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.
iii.Ergebnis
(114) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zum Ergebnis, dass die Regierung nicht nachweisen konnte, dass die [...] Beweise zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft oder während der darauffolgenden Phasen ihrer Aufrechterhaltung das von Art 5 EMRK erforderte Kriterium des »hinreichenden Verdachts« erfüllten und dadurch einen objektiven Beobachter davon überzeugen konnten, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Straftat begangen haben könnte [...].
(115) Zum Begriff des »hinreichenden Verdachts«, auf den sich die Inhaftierung während des Ausnahmezustands stützen muss, stellt der GH zunächst fest, dass die vorliegende Beschwerde streng genommen nicht auf eine während des Ausnahmezustands getroffene Ausnahmeregelung gerichtet war. Die nationalen Richter haben entschieden, den Bf in Untersuchungshaft zu nehmen und diese mit der Begründung seiner angeblichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäß Art 100 StPO zu verlängern, einer Bestimmung, die während des Ausnahmezustands keinen Änderungen unterworfen wurde. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf wurde daher auf Grundlage von Rechtsvorschriften getroffen, die schon vor der Ausrufung des Ausnahmezustands in Kraft waren und im Übrigen nach wie vor anwendbar sind. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die strittige Maßnahme das strenge, von der Situation vorausgesetzte Maß eingehalten hat. Ein anderes Ergebnis würde die Mindestvoraussetzungen von Art 5 Abs 1 lit c EMRK in Bezug auf den hinreichenden Verdacht, auf den sich freiheitsentziehende Maßnahmen stützen, zunichtemachen und dem von Art 5 EMRK verfolgten Ziel zuwiderlaufen.
(116) In Anbetracht dieser Überlegungen ist der GH der Auffassung, dass die Auslegung und Anwendung der von den innerstaatlichen Behörden geltend gemachten Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall derart unangemessen waren, dass die vom Bf erlittene Freiheitsentziehung unrechtmäßig und willkürlich war.
Es erfolgte daher eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK, da weder zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft noch während deren Verlängerung angemessene Gründe vorlagen, um den Bf der Begehung einer Straftat zu verdächtigen (einstimmig).
b.Zum behaupteten Fehlen der Begründung von Entscheidungen über die Untersuchungshaft
(117) [...] Der Bf rügt auf Grundlage von Art 5 Abs 1 und 3 EMRK die mangelhafte Begründung der Anordnung der Untersuchungshaft am 9.6.2017 und der abweisenden Entscheidung über seinen Einspruch sowie alle Entscheidungen betreffend die Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft.
(118) Dem GH obliegt die rechtliche Einordnung der Umstände des vorliegenden Falles. [...] Er prüft diese Beschwerde im Licht von Art 5 Abs 3 EMRK. In diesem Zusammenhang erinnert er an die aus seiner Rsp zu Art 5 Abs 3 EMRK hervorgehenden Grundsätze in Bezug auf die Begründung einer Haft, wie sie insb in den Urteilen Buzadji/MD und Merabishvili/GE beschrieben sind.
(119) Im vorliegenden Fall hat der GH bereits festgestellt, dass die innerstaatlichen Gerichte zu keinem Zeitpunkt der Freiheitsentziehung des Bf Tatsachen oder Informationen vorgebracht haben, die einen Verdacht begründet hätten, der die Untersuchungshaft des Bf rechtfertigen würde und daher keine hinreichenden Gründe vorlagen, ihn der Begehung einer Straftat zu verdächtigen. [...] Das Bestehen von hinreichenden Gründen für den Verdacht, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, ist eine conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. In Ermangelung solcher Gründe ist der GH der Ansicht, dass auch eine Verletzung von Art 5 Abs 3 EMRK erfolgte (einstimmig).
c.Zum Fehlen eines Rechtsbehelfs zur Geltendmachung einer Entschädigung iSd Art 5 Abs 5 EMRK
(123) Im vorliegenden Fall stellte der GH eine Verletzung von Art 5 Abs 1 und 3 EMRK fest. Der Bf kann sich daher aufgrund seiner Beschwerden nach diesen Bestimmungen auf Art 5 Abs 5 EMRK berufen. [...]
(124) [...] Wie in der Entscheidung Sefik Demir/TR ausgeführt, sieht Art 141 Abs 1 lit d StPO für einen Häftling, der ein Urteil nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat, die Möglichkeit vor, eine Entschädigung geltend zu machen. Was die anderen Möglichkeiten betrifft, Schadenersatz geltend zu machen, verweist [der GH] auf die Rn 72 bis 74. Er erinnert insb daran, in Rn 70 betont zu haben, dass in einer Situation, in der der Bf nicht nur die Dauer seiner Untersuchungshaft rügt, sondern auch das angebliche Fehlen hinreichender Gründe, um ihn der Begehung einer Straftat zu verdächtigen, und das Fehlen relevanter und hinreichender Gründe zur Rechtfertigung einer Untersuchungshaft iSd Art 5 Abs 1 und 3 EMRK, eine Schadenersatzklage nach Art 141 Abs 1 lit a und d StPO nicht als wirksamer Rechtsbehelf erachtet werden kann. [...] Die Regierung hat auch kein Judikat betreffend die Gewährung einer Entschädigung auf Grundlage dieser Bestimmung der StPO an eine Person in einer ähnlichen Situation wie jener des Bf vorgebracht.
(125) Der GH ist daher der Ansicht, dass die von Art 141 StPO vorgesehene Schadenersatzklage keinen [...] Rechtsbehelf iSd Art 5 Abs 5 EMRK darstellt, insoweit die Beschwerdepunkte betroffen sind, dass es keine hinreichenden Gründe gibt, eine Person der Begehung einer Straftat zu verdächtigen, und dass relevante und hinreichende Gründe für die Rechtfertigung einer Untersuchungshaft fehlen.
(126) [...] Im Übrigen wurde die Individualbeschwerde des Bf vor dem Verfassungsgericht abgewiesen und es wurde ihm daher von den innerstaatlichen Gerichten keine Entschädigung zugesprochen.
(127) Der GH kann daher nur feststellen, dass vor dem vorliegenden Urteil kein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der es dem Bf ermöglicht hätte, eine Entschädigung für die Verletzungen von Art 5 Abs 1 und 3 EMRK zu erhalten.
(128) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK (einstimmig).
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
1.Zulässigkeit
(133) [...] Die vom Bf erhobenen Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig [...] und werden daher für zulässig erklärt (einstimmig).
2.In der Sache
a.Zum Vorliegen eines Eingriffs
(142) [...] Der Bf behauptet, aufgrund seiner Eigenschaft als Leiter einer nichtstaatlichen Organisation und seiner Äußerungen als Menschenrechtsverteidiger in Untersuchungshaft gebracht und gehalten worden zu sein. [...]
(143) Der GH muss zunächst feststellen, ob die strittige Maßnahme, nämlich die Freiheitsentziehung des Bf, einen Eingriff in die Ausübung seiner freien Meinungsäußerung darstellte. Um diese Frage zu beantworten, muss die Reichweite der Maßnahme abgesteckt werden, indem sie im Kontext der Umstände des Falles betrachtet wird. Angesichts der vorliegenden Umstände und der Art der vorgebrachten Behauptungen [...] muss diese Frage im Licht der allgemeinen Grundsätze geprüft werden, wie sie sich aus seiner Rsp betreffend die Beweiswürdigung ergeben. [...]
(144) Zunächst erinnert der GH daran, dass [...] gewisse Umstände, die eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung haben, den Betroffenen – die noch nicht rechtskräftig verurteilt wurden – Opfereigenschaft in Bezug auf einen Eingriff in die Ausübung dieses Rechts verschaffen: zB die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen allfälliger Tätigkeiten in einem Bereich, der vom Staat oder von einer Bevölkerungsgruppe als sensibel erachtet wird oder die Gegenstand einer nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Einklang mit der Rsp der innerstaatlichen Gerichte sind, oder auch die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft für Journalisten im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Straftaten, die in direkten Zusammenhang mit ihrer journalistischen Arbeit stehen.
(145) In Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Instrumenten in Bezug auf den Schutz und die Rolle von Menschenrechtsverteidigern muss der GH der besonderen Rolle der Menschenrechtsverteidiger bei der Förderung und Verteidigung der Menschenrechte und ihrem Beitrag zum Schutz der Menschenrechte in den Vertragsstaaten besondere Bedeutung zumessen. [...] Es gehört zur Arbeit und zu den Rechten eines Menschenrechtsverteidigers, Aufklärungsarbeit über behauptete Verletzungen von Menschenrechten zu leisten. Bei der Durchführung dieser Aktivitäten tragen die Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Leiter nichtstaatlicher Organisationen zur Entwicklung und Realisierung der Demokratie und der Menschenrechte bei, insb durch die Sensibilisierung der Allgemeinheit und die Teilnahme am öffentlichen Leben, indem sie für Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber staatlichen Behörden sowie den ebenso wichtigen Beitrag nichtstaatlicher Organisationen zum kulturellen Leben und dem sozialen Wohlstand
demokratischer Gesellschaften sorgen.
(146) Der GH erinnert auch daran, [...] dass eine nichtstaatliche Organisation, wenn sie die Allgemeinheit auf Themen von öffentlichem Interesse aufmerksam macht, die Rolle eines »öffentlichen Wachhundes« (public watchdog) ausübt – eine ähnliche Funktion wie jene der Presse – und daher als sozialer »Wachhund« charakterisiert werden kann, eine Rolle, die es rechtfertigt, dass sie im Sinne der EMRK einen ähnlichen Schutz wie die Presse genießt.
(147) Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aktivitäten im Bereich der Menschenrechte ist der GH der Ansicht, dass die Grundsätze betreffend die Inhaftierung von Journalisten und Medienfachleuten mutatis mutandis auf die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Menschenrechtsverteidigern oder Leitern oder Aktivisten solcher Organisationen angewendet werden können, sofern die Untersuchungshaft im Rahmen von Strafverfahren verhängt wurde [...], die in direktem Zusammenhang mit Aktivitäten zur Wahrung der Menschenrechte stehen.
(148) [...] Am 5.6.2017 wurde der Bf im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Istanbul eingeleiteten Ermittlungsverfahrens festgenommen. Er wurde verdächtigt, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Zu diesem Zeitpunkt des Strafverfahrens standen die dem Bf zur Last gelegten Fakten in keinem Zusammenhang mit seinen Aktivitäten als Vorsitzender der türkischen Sektion von Amnesty International oder als Menschenrechtsverteidiger. Tatsächlich wurde er zu diesen Tätigkeiten nicht befragt und es wurden ihm in der Anklage vom 9.8.2017 keine Taten in Zusammenhang mit diesen Aktivitäten vorgeworfen. Der GH sieht daher keinen Nachweis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Bf und seiner Freiheitsentziehung während dieser Anfangsphase des Ermittlungsverfahrens bestand.
(149) [...] Im Rahmen des zweiten Strafverfahrens wurde dem Bf vorgeworfen, Mitglied mehrerer terroristischer Organisationen zu sein, nicht nur wegen seiner angeblichen Nutzung des Messengers ByLock, sondern auch aufgrund von direkt mit seinen Tätigkeiten zur Wahrung der Menschenrechte zusammenhängenden Umständen.
(150) [...] Im Rahmen dieses zweiten Strafverfahrens ordnete das Geschworenengericht Istanbul am 22.11.2017 die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Bf an. Es stütze sich dabei auf die Gesamtheit der Beweise in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Handlungen, einschließlich jener in Bezug auf seine Aktivitäten als Menschenrechtsverteidiger. [...] Obwohl zahlreiche Gutachten die Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht unterstützten, nach der der Bf ein Nutzer des ByLock-Messengers war, ordneten die nationalen Richter die Verlängerung der Untersuchungshaft des Betroffenen bis zum 15.8.2018 an, wo sie sich vage auf die Beweislage stützten, ohne eine Differenzierung zwischen den vorgeworfenen Delikten vorzunehmen. Tatsächlich waren die Rechtsmittelgerichte, die sich für die Aufrechterhaltung der Haft des Bf aussprachen, ohne näher darauf einzugehen, der Ansicht, dass ernsthafte und nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden, dass er sich an [...] terroristischen Handlungen beteiligt habe.
(151) In Anbetracht des Vorstehenden kann sich der GH der Behauptung der Regierung nicht anschließen, nach der die Freiheitsentziehung des Bf in keiner Weise [sein] Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt habe. [...] Die Anordnung der Untersuchungshaft des Betroffenen im Rahmen des zweiten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Handlungen, die in direktem Zusammenhang mit seiner Aktivität als Menschenrechtsverteidiger stehen, kommt einer tatsächlichen und wirksamen Einschränkung gleich und stellt daher einen »Eingriff« in die Ausübung des Rechts des Bf auf freie Meinungsäußerung dar. Diese Feststellung veranlasste den GH, die Einrede der Regierung betreffend die fehlende Opfereigenschaft des Bf zurückzuweisen.
(152) Aus den gleichen Gründen weist der GH auch die Einrede der Regierung betreffend die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges in Bezug auf die Beschwerde nach Art 10 EMRK zurück. Es muss daher noch geprüft werden, ob dieser Eingriff iSd Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt war.
b.Zur Rechtfertigung des Eingriffs
(154) [...] Die Worte »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 10 Abs 2 EMRK bedeuten zunächst, dass der Eingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, aber sie betreffen auch die Qualität des fraglichen Gesetzes: Sie verlangen, dass es für die betroffene Person zugänglich ist, die darüber hinaus die Konsequenzen für sie vorhersehen können muss und dessen Vereinbarkeit mit der Rechtsstaatlichkeit. Ein Gesetz, das einen Ermessensspielraum einräumt, verstößt an sich nicht gegen diese Vorgabe, vorausgesetzt der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens sind in Anbetracht des betreffenden legitimen Ziels ausreichend klar definiert, um den Einzelnen angemessen vor Willkür zu schützen.
(155) Im vorliegenden Fall stellte die Freiheitsentziehung des Bf einen Eingriff in die Ausübung seiner Rechte nach Art 10 EMRK dar. Der GH ist bereits zum Ergebnis gelangt, dass die Inhaftierung des Bf nicht durch einen hinreichenden Verdacht gerechtfertigt war [...] und daher eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 Abs 1 EMRK erfolgt ist. [...] Gemäß Art 100 der türkischen StPO kann über eine Person nicht die Untersuchungshaft verhängt werden, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die einen starken Verdacht begründen, dass diese Person eine Straftat begangen hat; [...] das Fehlen hinreichender Gründe hätte a fortiori das Fehlen eines starken Verdachts implizieren müssen, als die nationalen Behörden zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft aufgefordert wurden. [...]
(156) Die in Art 5 und 10 EMRK gestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zielen darüber hinaus auf den Schutz des Einzelnen vor Willkür ab. Daraus folgt, dass eine Haftmaßnahme, die nicht rechtmäßig ist, vorausgesetzt sie stellt einen Eingriff in eines der von der EMRK garantierten Rechte dar, grundsätzlich nicht als eine vom nationalen Recht vorgesehene Beschränkung dieser Freiheit erachtet werden kann.
(157) Folglich kann der Eingriff in die Ausübung der Rechte und Garantien des Bf nach Art 10 Abs 1 EMRK nicht [...] gerechtfertigt werden, da er nicht gesetzlich vorgesehen war. Der GH muss daher nicht prüfen, ob der in Frage stehende Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt hat und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
(158) Somit erfolgte eine Verletzung von Art 10 EMRK (einstimmig).
IV.Zur behaupteten Verletzung von Art 18 EMRK
(166) Der GH stellt zunächst fest, dass der bloße Umstand, dass ein Eingriff in ein durch die EMRK geschütztes Recht oder eine Freiheit, der nicht alle Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt, nicht zwingend eine Frage unter dem Blickwinkel von Art 18 EMRK aufwirft. Die Prüfung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Behauptung, dass eine Beschränkung aufgrund eines konventionsfremden Zwecks erlassen wurde, als grundlegender Bestandteil der Sache erweist.
(167) [...] Die im Hinblick auf Art 18 EMRK erhobene Beschwerde ist eng mit den Beschwerden nach Art 5 Abs 1 und Art 10 EMRK verbunden. [Der GH] ist vorstehend bereits zum Schluss gekommen, dass Art 5 Abs 1 EMRK in Bezug auf die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Bf in Ermangelung hinreichender Gründe für den Verdacht, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, verletzt wurde und – aufgrund derselben Umstände – dass eine Verletzung von Art 10 EMRK wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in die Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung erfolgt ist.
(168) Im vorliegenden Fall sind die von den Parteien in Zusammenhang mit Art 18 EMRK vorgebrachten Argumente allerdings im Wesentlichen dieselben wie ihre Vorbringen zu Art 5 und Art 10 EMRK. Es muss insb festgestellt werden, dass der GH im Rahmen seiner Prüfung der Beschwerden des Bf in Bezug auf Art 10 EMRK die Eigenschaft des Bf als Leiter einer nichtstaatlichen Organisation und als Menschenrechtsverteidiger ausreichend berücksichtigt hat. Er hat daher keinen Grund für die Schlussfolgerung, dass die Beschwerde nach Art 18 EMRK einen grundlegenden Bestandteil des Falles darstellt. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zum Schluss, dass es nicht notwendig ist, die Zulässigkeit oder Begründetheit dieses Beschwerdevorbringens zu prüfen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum des Richters Kuris und der Richterin Koskelo).
V.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 8.500,– für materiellen Schaden; € 16.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung zurückgewiesen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum des Richters Kuris und der Richterin Koskelo).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sefik Demir/TR, 16.10.2012, 51770/07 (ZE)
Vuckovic ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 ua (GK) = NLMR 2014, 155
Buzadji/MD, 5.7.2016, 23755/07 (GK) = NLMR 2016, 342
Merabishvili/GE, 28.11.2017, 72508/13 (GK) = NLMR 2017, 561
Navalnyy/RU, 15.11.2018, 29580/12 (GK) = NLMR 2018, 543
Kavala/TR, 10.12.2019, 28749/18 = NLMR 2019, 491
Bas/TR, 3.3.2020, 66448/17
Selahattin Demirtas/TR (Nr 2), 22.12.2020, 14305/17 (GK) = NLMR 2020, 453
Ahmet Hüsrev Altan/TR, 13.4.2021, 13252/17
Akgün/TR, 20.7.2021, 19699/18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2022, Bsw. 208/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 231) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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