Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Oganezova gg. Armenien, Urteil vom 17.5.2022, Bsw. 71367/12.
Art. 3 EMRK, Art. 14 EMRK - Mangelhafte Erfüllung der Schutz- und Ermittlungspflicht bei homophober Hetzkampagne gegen Aktivistin.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– für immateriellen Schaden; € 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf ist ein bekanntes Mitglied der LGBT-Community in Armenien. Sie war Mitinhaberin der Bar »DIY Club« im Zentrum von Jerewan, einem Treffpunkt von Mitgliedern der LGBT-Community.
Am 8.5.2012 wurde ein Brandanschlag auf den Club verübt. Die Polizei konnte keine Fingerabdrücke feststellen und verließ den Tatort, ohne Befragungen durchzuführen. Auf Aufnahmen der Überwachungskamera eines benachbarten Geschäfts erkannte die Mitinhaberin A. K., ein Mitglied der »Black Ravens Armenia«, die mit einer Neonazi-Gruppe in Verbindung gebracht werden. Sie übergab der Polizei die Aufnahmen und erstattete am 9.5.2012 Anzeige. Aufgrund eines zwischen der Bf und den Verdächtigen A. K. und H. K. arrangierten Treffens nahm die Polizei die Verdächtigen fest. Sie waren geständig und begründeten die Brandstiftung damit, dass der Club ein beliebter Treffpunkt für LGBT-Personen sei, welche Schande über Armenien brächten. Am 11.5.2012 wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Sachbeschädigung nach Art 185 StGB eingeleitet. Am 14.5.2012 wurde A. K. auf Kaution freigelassen. Diese wurde von zwei Parlamentariern geleistet. Weiters rechtfertigten einige Parlamentarier und Politiker die Tat öffentlich. Die Bf
behauptete ferner, dass die Polizisten Verständnis für die Motive der Täter gezeigt hätten.
Unterdessen kam es beginnend ab 10.5.2012 zu diversen Sachbeschädigungen im Club der Bf sowie zu Diskriminierungen und Drohungen gegenüber der Bf und ihren Unterstützern. Aufgrund eines Fernsehinterviews der Bf wurde sie auch im Internet der Hassrede ausgesetzt. Die Bf erstattete am 10., 17., 18. und 21.5.2012 Anzeige bei der Polizei, da sie mittlerweile regelmäßig Ziel von Attacken sei und sich um ihre Sicherheit fürchte. Die Polizei kam jeweils mit Verzögerung beim Club an, führte aber keine Ermittlungen durch. Ab 25.5.2012 traf die Polizei für fünf Tage Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Bf und ihrer engsten Angehörigen. Mit 23.6.2012 verließen die Bf und ihre Schwester Armenien und beantragten in Schweden Asyl.
A. K. und H. K. wurden am 25.7.2013 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Schadenersatzbegehren der Bf wurde in Höhe des geschätzten Sachschadens stattgegeben. Die Bf beschwerte sich gegen den Ausspruch einer bedingten Verurteilung, da die Strafe angesichts der Schwere von Hassverbrechen zu milde sei. Das Strafberufungsgericht wies die Beschwerde am 23.10.2013 ab und entschied gleichzeitig, A. K. und H. K. zu begnadigen. Die Beschwerde dagegen wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) aufgrund des mutmaßlichen Versäumnisses des Staates, sie vor Belästigungen, homophoben Attacken und Drohungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu schützen sowie effektive Ermittlungen durchzuführen.
I.Verbindung der Beschwerden
(65) Aufgrund des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden wird der GH diese gemeinsam in einem einzigen Urteil prüfen [...].
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK allein sowie iVm Art 14 EMRK
(66) Die Bf [...] beschwerte sich über das Versäumnis der Behörden, sie vor Attacken und Missbrauch durch Privatpersonen aufgrund von Vorurteilen gegenüber Homosexuellen zu schützen und effektive Ermittlungen des Brandanschlags vom 8.5.2012 sowie der folgenden Ereignisse [...] durchzuführen, die insb die diskriminierenden Motive der Täter aufgezeigt hätten. Ferner beschwerte sich die Bf [...] über das Fehlen eines adäquaten Rechtsrahmens, um sie vor Hassverbrechen gegen die LGBT-Minderheit zu schützen.
1.Zulässigkeit
(67) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2.In der Sache
a.Umfang der Rechtssache
(78) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, nämlich dem Brandanschlag vom 8.5.2012 im Kontext der darauf folgenden Hetzkampagne gegen die Bf, die polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen notwendig machte [...], und den Vorwürfen der Bf, dass die homophoben Motive der Täter von den Behörden nicht berücksichtigt worden seien, befindet der GH, dass [...] die Beschwerden [...] in einer gleichzeitigen Prüfung von Art 3 iVm Art 14 EMRK [...] zu behandeln sind und, wenn nötig, weiters unter Art 8 iVm Art 14 EMRK [...].
b.Allgemeine Grundsätze
(79) Der GH bekräftigt, dass eine Misshandlung einen Mindestgrad an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestgrads ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab [...].
(81) Weiters kann eine diskriminierende Behandlung grds zu einer erniedrigenden Behandlung iSv Art 3 EMRK führen, wenn sie ein Niveau erreicht, das einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt. Im Speziellen kann eine Behandlung, die auf Vorurteilen einer heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit beruht, grds in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen. Diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen müssen in jedem Fall als erschwerender Faktor bei der Beurteilung eines Falls der Misshandlung iSv Art 3 EMRK berücksichtigt werden [...]. [...]
(83) Der GH betont, dass [...] auch Art 3 EMRK unter bestimmten Umständen einen Staat dazu verpflichtet, operative Maßnahmen zum Schutz der Opfer oder potentiellen Opfer vor Misshandlung zu setzen. Die positive Pflicht ist so auszulegen, dass sie den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Verpflichtung auferlegen darf [...]. [...] Damit diese positive Verpflichtung entsteht, ist es erforderlich, dass die Behörden zur fraglichen Zeit von der Existenz eines realen und unmittelbaren Risikos der Misshandlung einer bekannten Person durch kriminelle Handlungen einer dritten Person wussten oder wissen hätten müssen und sie es verabsäumten, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zu setzen, die von ihnen in angemessener Weise erwartet werden konnten, um diese Gefahr abzuwehren [...].
(85) Ferner haben die Staaten im Zuge der Ermittlung von Gewalttaten wie Misshandlungen die Verpflichtung, alle angemessenen Schritte zu setzen, um mögliche diskriminierende Motive aufzudecken. [Dies] [...] ist eine Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen, und gilt daher nicht absolut. Die Behörden müssen alles tun, was in den gegebenen Umständen angemessen ist, um Beweise zu sammeln und zu sichern, alle praktischen Möglichkeiten zur Wahrheitsfindung zu untersuchen sowie unabhängige und objektive Entscheidungen zu treffen, ohne dabei Verdachtsmomente auszulassen, die auf Gewalt aufgrund zB rassistischer oder religiöser Intoleranz oder [...] aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung basieren. [...] Die positive Verpflichtung des Staates umfasst [auch], dass das nationale Rechtssystem fähig sein muss, das Strafrecht gegen Gewalttäter durchzusetzen [...].
(86) Schließlich betont der GH, dass die Gleichbehandlung von Gewalt und Brutalität mit diskriminierendem Vorsatz [...] mit Fällen ohne solche Untertöne bedeuten würde, die Augen vor der Besonderheit von Handlungen zu verschließen, die Grundrechte besonders stark beeinträchtigen. Eine fehlende Unterscheidung bei der Behandlung von Situationen, die sich im Wesentlichen unterscheiden, kann eine ungerechtfertigte Behandlung darstellen, die mit Art 14 EMRK unvereinbar ist.
c.Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(87) [...] Die Beschwerde der Bf ist zweigeteilt. Einerseits behauptete sie, dass die Behörden es verabsäumten, effektive Ermittlungen des Brandanschlags unter Berücksichtigung des homophoben Motivs durchzuführen; andererseits brachte sie vor, dass die Behörden es verabsäumten, sie vor den darauf folgenden homophoben Attacken auf den Club und den Bedrohungen und Belästigungen gegen ihre Person, die auch im Internet erfolgten, zu schützen und [in diesen Fällen] zu ermitteln. Im ersten Schritt wird der GH beurteilen, ob die Erheblichkeitsschwelle der behaupteten Misshandlung erreicht wurde, und anschließend, in einem zweiten Schritt, wird er die separate Untersuchung dieser Aspekte durchführen.
i.Erheblichkeitsschwelle
(88) Einleitend hält der GH fest, dass die Bf keine physischen Beeinträchtigungen, weder durch die Täter des Brandanschlags vom 8.5.2012 noch durch andere bei den weiteren Ereignissen beteiligte Personen, erlitt. [...]
(89) Der GH betont jedoch, dass auch eine Behandlung, die ein Individuum demütigt oder herabwürdigt, entweder in den Augen anderer oder des Opfers, indem sie seine Menschenwürde missachtet oder herabsetzt, oder Gefühle der Furcht, Angst oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, die Moral oder den physischen Widerstand eines Menschen zu brechen, erniedrigend sein und in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen kann [...].
(90) Der GH hat bereits in einigen anderen Fällen zu Vorwürfen von Misshandlungen aufgrund von Homophobie, bei denen die Bf keine tatsächlichen physischen Schäden erlitten, entschieden, dass die Erheblichkeitsschwelle von Art 3 EMRK erreicht wurde [...]. (Anm: ZB Aghdgomelashvili und Japaridze/GE, Rn 47-49: missbräuchliches polizeiliches Verhalten, motiviert von Hass gegenüber Homosexuellen; Women’s Initiatives Supporting Group ua/GE, Rn 60-61: Bf waren Zielobjekt der Hassrede von Gegendemonstranten.)
(91) Tatsächlich wurde die Bf im vorliegenden Fall zum Ziel einer anhaltenden und aggressiven homophoben Kampagne, die den Brandanschlag auf den Club sowie die darauf folgenden Todesdrohungen, physisches Mobbing und Hassrede, auch im Internet, enthielt und letztendlich dazu führte, dass die Bf Armenien – das Land, in dem sie ihr ganzes Leben verbracht hatte und mit ihrer Familie und sozialen Kontakten verbunden war [...] – für immer verlassen musste. [...]
(94) Der GH hält fest, dass der Club im Allgemeinen sowie die Bf im Besonderen Ziel andauernder Angriffe zumindest für mehr als zwei Wochen wurden. Diese umfassten nahezu tägliche Attacken nach dem Brandanschlag, Beschimpfungen und Drohungen, die klar diskriminierend waren und im Kontext von Handlungen erfolgten, die intolerante Untertöne enthielten [...]. Weiters hatte sich die Bf an einem Punkt unbekannten Männern physisch gegenüberzustellen, die sie direkt bedroht und schwer gedemütigt hatten [...]. Im Kontext der allgemein negativen Stimmungslage gegenüber der LGBT-Community [in Armenien] [...] und da der Club nur wenige Tage zuvor Ziel eines gewalttätigen Hassverbrechens wurde, ist klar, dass die Bf die Gewaltdrohungen sehr ernst nehmen konnte. Der GH hält fest, dass die Polizei selbst an diesem Punkt ein reales Risiko für die physische Sicherheit der Bf annahm [...]. In diesem Zusammenhang betont der GH, dass die Bedrohung mit einem Art 3 EMRK entgegenstehenden Verhalten, vorausgesetzt sie ist
ausreichend real und unmittelbar, gegen diese Bestimmung verstoßen kann [...].
(95) Der GH hält ferner fest, dass die Attacken nachweislich das Ziel hatten, die Bf einzuschüchtern, um sie von ihrer öffentlich ausgedrückten Unterstützung für die LGBT-Community, inklusive ihrer gemeinschaftsorientierten Tätigkeit als Aktivistin durch das Betreiben des Clubs als Gemeinschaftsprojekt, abzuhalten. Zugleich wurde die Bf durch diese Attacken ihrer Lebensgrundlage beraubt, da sie aufgrund ihres zerstörten Geschäfts ihre Einkommensquelle verlor. Die emotionale Notlage der Bf muss weiters durch die Tatsache verschlimmert worden sein, dass die Polizei, die von den anhaltenden homophoben Misshandlungen gegen sie wusste [...], es verabsäumte, angemessen und zeitnah zu reagieren, Schutzmaßnahmen ihr und ihren engsten Angehörigen gegenüber erst mehr als eine Woche, nachdem sie zum ersten Mal um Schutz ersuchte, traf und diese Maßnahmen nur fünf Tage später wieder beendet wurden, ohne dass es irgendein Zeichen dafür gab, dass die Bf und ihre engsten Angehörigen keiner Gefahr der Misshandlung mehr
ausgesetzt waren [...].
(96) Aufgrund dieses Hintergrunds hält der GH die Frage, ob die Bf physisches Leid erlitt oder nicht, nicht für entscheidend [...].
(97) Angesichts der [...] fortgesetzten Belästigungen der Bf und der allgemein vorherrschenden negativen Einstellung gegenüber Mitgliedern der LGBT-Community kommt der GH zum Schluss, dass die Situation, in der sich die Bf nach dem Brandanschlag und den darauf folgenden Attacken auf ihre Person aufgrund homophobem Hasses befand, in ihr Gefühle der Furcht, Angst und Unsicherheit ausgelöst haben müssen, die unvereinbar mit der Achtung ihrer Menschenwürde sind, und die daher die Erheblichkeitsschwelle von Art 3 iVm Art 14 EMRK erreicht haben.
ii.Bezüglich der mutmaßlichen ineffektiven Ermittlungen zum Brandanschlag
(98) Der GH hält fest, dass die Anzeige des Brandanschlags am 9.5.2012 erstattet wurde [...] und die Polizei am 11.5.2012 das Ermittlungsverfahren einleitete [...]. Die Untersuchung wurde in einem Jahr abgeschlossen und das Verfahren insgesamt dauerte rund sieben Monate [...]. Daher kann gesagt werden, dass die Behörden eine unverzügliche und einigermaßen zügige Ermittlung hinsichtlich des Brandanschlags zur damaligen Zeit durchführten.
(99) Allerdings stellt der GH fest, dass die Polizei nach ihrer Ankunft am Tatort am 8.5.2012 keinerlei Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat. Sie befragte weder Zeugen noch untersuchte sie den Tatort. [...]
(100) Der GH stellt ferner fest, dass es den Mitarbeitern eines nahe gelegenen Geschäfts sowie der Bf und ihren Unterstützern zu verdanken ist, dass einer der Täter auf den Aufnahmen der Videokamera identifiziert wurde, die von der Polizei wieder ohne irgendeine Befragung oder Setzung anderer Ermittlungsmaßnahmen mitgenommen wurden [...]. [...]
(101) Daher waren A. K. und H. K., als die Bf Anzeige erhob und die Polizei das Ermittlungsverfahren eröffnete, bereits von der Bf und ihren Unterstützern identifiziert und übernahmen volle Verantwortung für den Brandanschlag, auch unter Geständnis ihres homophoben Motivs [...]. Daher hatten die Behörden keinerlei Schwierigkeiten, den Fall zu lösen [...]. [...]
(102) Tatsächlich und im Gegensatz zu ähnlichen Fällen, in denen der GH die Notwendigkeit sinnvoller Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit dahinterstehender diskriminierender Motive betont hat [...], waren die Hassmotive bereits von Anfang an offensichtlich, sogar bereits bevor die Polizei Ermittlungen eingeleitet hat. Dennoch qualifizierten die Behörden das Verbrechen bloß als »vorsätzliche Sachbeschädigung« [...].
(103) Nach stRsp des GH erfordert die Existenz solcher Beweismittel eine effektive Anwendung des nationalen Rechtsrahmens, der zur Aufklärung von hinter Gewalttaten stehenden Hassmotiven mit homophoben Untertönen und zur Identifizierung sowie gegebenenfalls zur adäquaten Bestrafung der Täter geeignet ist [...]. Der GH hält jedoch fest, dass, wie von der Regierung eingestanden wurde, keine derartigen Mechanismen im nationalen Strafrecht existierten [...]. Insb sieht das nationale Strafrecht nicht vor, dass Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität als ein beeinflussendes Motiv und erschwerender Umstand bei der Begehung einer Tat qualifiziert werden sollte [...]. Ferner bezieht sich Art 226 StGB, der die Aufstachelung zu Hass pönalisiert [...], nicht auf die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität. Aus diesem Grund wurde die Attacke auf den Club, die aus klar aufgezeigten homophoben Hassmotiven begangen wurde, von den Ermittlungsbehörden und folglich den Gerichten als
gewöhnliche Brandstiftung [...] qualifiziert und die hassbasierte Natur dieser Tat in rechtlicher Hinsicht ignoriert. [...]
(105) Der GH ist der Ansicht, dass es aufgrund der klaren Hassmotive hinter dem Brandanschlag auf den Club und der prekären Situation der LGBT-Community im belangten Staat [...] für die zuständigen nationalen Behörden notwendig gewesen wäre, die Frage der diskriminierenden Motive hinter dem Brandanschlag auf den Club – einem »safe space«, in dem LGBT-Personen die Möglichkeit hatten, sich auszutauschen – zu behandeln [...].
(106) Der GH berücksichtigt, dass ohne einen derart strengen Ansatz seitens der Vollzugsbehörden vorurteilsbehaftete Verbrechen letztendlich gleich wie Fälle behandelt werden, die diese Untertöne nicht aufweisen, und die daraus entstehende Gleichgültigkeit in eine öffentliche Duldung von oder sogar stillschweigende Einwilligung in Hassverbrechen führt [...]. Darüber hinaus kann das Versäumnis, ungleiche Situationen voneinander zu unterscheiden, eine ungerechtfertigte Behandlung darstellen, die Art 14 EMRK zuwiderläuft [...].
(107) Schließlich brachte die Bf vor, dass die Glaubwürdigkeit der Ermittlungen von Anfang an untergraben worden sei, da die Polizei offen ihr Verständnis für das Motiv der Täter gezeigt hätte [...]. [...] Während es für den GH nicht möglich ist festzustellen, ob die die Anzeige aufnehmenden Polizisten tatsächlich die von der Bf behaupteten Kommentare äußerten, hält er fest, dass der Brandanschlag auf den Club öffentlich von damals hochrangigen Politikern gebilligt wurde [...]. Aufgrund der bereits identifizierten fehlenden Möglichkeiten im nationalen Recht für die Vollzugsbehörden, die homophoben Motive des Brandanschlags zu untersuchen [...], gibt es für den GH dennoch keinen Grund festzustellen, dass eine diskriminierende Haltung Grund für das Versäumnis der nationalen Behörden war, ihren positiven Verpflichtungen zur effektiven Ermittlung des Brandanschlags im Club nachzukommen [...].
(108) Die vorstehenden Erwägungen reichen für den Schluss aus [...], dass die Behörden ihrer positiven Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wirksam zu untersuchen, ob der Brandanschlag auf den Club, der durch die sexuelle Ausrichtung der Bf motiviert war, eine Straftat mit homophoben Motiven darstellte [...].
iii.Bezüglich der Reaktion der Behörden und der Folgemaßnahmen aufgrund der Anzeigen der Bf zu den Attacken nach dem Brandanschlag und zur Hassrede
Attacken nach dem Brandanschlag
(109) Der GH hält fest, dass in den Tagen nach dem Brandanschlag der Club im Allgemeinen sowie die Bf persönlich Ziel fortgesetzter Angriffe zahlreicher Personen wurden. [...] Insb am 10.5.2012 bedrohten einige Personen, die den Club besucht und sich aggressiv verhalten hatten, die Bf mit weiteren Angriffen, falls sie ihren Club wiedereröffnen sollte. Der GH weist darauf hin, dass die Regierung das Vorbringen der Bf, wonach die Polizei erst mit großer Verspätung eingetroffen war und keine Ermittlungsmaßnahmen setzte [...], nicht bestritt. Auch am 17.5.2012 besuchten drei Männer den Club und zerstörten die Einrichtung. Sie beschimpften, bedrohten und bespuckten die Bf [...]. Zu einer weiteren Attacke kam es am 21.5.2012 [...]. Nach dem Vorbringen der Bf sahen sich die Polizisten, die nach ihrem Anruf kamen, im Club um und verließen [den Tatort], ohne irgendwelche Maßnahmen zu setzen [...]. Die Regierung bestritt dies nicht.
(112) Der GH stellt fest, dass die Polizei erst ab 25.5.2012 Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Bf und ihrer engsten Angehörigen traf, obwohl die Bf bereits am 17.5.2012 um Schutz ersuchte und sie diese Anfrage am 18.5.2012 angesichts der zahlreichen Gewalthandlungen der letzten Tage wiederholte [...].
(113) Ferner hält der GH fest, dass die Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Bf und ihrer Angehörigen nach fünf Tagen eingestellt wurden [...]. Jedoch bleiben die Gründe für die Einstellung unklar. Nach Ansicht des GH [...], hätte die Entscheidung, diese Maßnahmen aufzuheben, eine sorgfältige Neubewertung des Fortbestehens derselben Gefahren erfordert. Allerdings konnte die Regierung die Gründe hinter der Entscheidung der Behörden, die Maßnahmen einzustellen, nicht erklären.
(114) Daher kommt der GH zum Schluss, dass die Behörden der Bf keinen adäquaten Schutz vor den vorurteilsbehafteten Attacken anderer Personen nach dem Brandanschlag vom 8.5.2012 gewährleisteten [...].
(115) Schließlich ist dem GH nicht bekannt, dass es irgendwelche Folgemaßnahmen zu den Anzeigen der Bf vom 17. und 21.5.2012 gegeben hätte [...]. [...] Zudem hält der GH fest, dass die Vollzugsbehörden in jedem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, die gegenständlichen Gewalttaten angemessen zu verfolgen und insb die homophoben Motive angemessen und iSd Konvention zu untersuchen [...].
(116) Daher stellt der GH fest, dass die Behörden es verabsäumten, eine angemessene Untersuchung der Behauptungen der Bf über die durch Homophobie motivierten Misshandlungen durchzuführen [...].
Hassrede
(117) Der GH hält fest, dass die Bf während der Zeit nach dem Brandanschlag [...] auf Social-Media-Plattformen [...] Ziel hochgradig missbräuchlicher Kommentare wurde [...]. Er bemerkt, dass die Angriffe gegen die Bf auf Social Media zahlreiche direkte Aufrufe zur Gewalt enthielten [...].
(118) Ferner hält der GH fest, dass die Bf ihre Beweismittel, zB Screenshots relevanter Webseiten, die homophobe Kommentare enthielten, der Polizei übergab [...]. Jedoch enthält der Gerichtsakt keine Hinweise darauf, dass daraufhin irgendwelche bedeutsamen Folgemaßnahmen gesetzt wurden. [...]
(119) Während es wichtig ist zu betonen, dass nicht jede einzelne Äußerung von Hassrede als solche eine Strafverfolgung und -sanktionen nach sich ziehen muss, betont der GH seine Linie, wonach Kommentare, die Hassrede und Aufstachelung von Gewalt darstellen und daher schon klar rechtswidrig sind, den Staat grds verpflichten können, bestimmte positive Maßnahmen zu ergreifen. Er hat auch festgestellt, dass die Aufstachelung zu Hass nicht unbedingt einen Aufruf zu Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen voraussetzt. Angriffe auf Personen, die durch Beleidigung, Verhöhnung oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen begangen werden, können für die Behörden zur Bekämpfung rassistischer Äußerungen im Licht der in unverantwortlicher Weise ausgeübten Meinungsfreiheit ausreichen [...].
(120) Der GH hat bereits darauf hingewiesen, dass strafrechtliche Sanktionen auch gegen Personen, die für schwerste Äußerungen des Hasses und der Aufstachelung zur Gewalt verantwortlich sind, nur als ultima ratio eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang hat er auch festgestellt, dass wenn Handlungen, die schwere Straftaten darstellen, direkt gegen die psychische oder physische Integrität einer Person gerichtet sind, nur wirksame strafrechtliche Maßnahmen einen angemessenen Schutz sicherstellen und ein präventiver Faktor sein können. Ebenso hat der GH akzeptiert, dass strafrechtliche Maßnahmen bei direkten verbalen Angriffen und physischen Drohungen aufgrund einer diskriminierenden Haltung erforderlich waren [...]. Ferner hat der GH im Fall Beizaras und Levickas/LT erwogen, dass dies gleichermaßen auch für Hassrede gegen die sexuelle Orientierung und das Sexualleben von Personen galt [...]. In diesem Fall entschied er, dass die »unverhohlenen Aufrufe [zu Attacken] auf die physische und psychische
Integrität des Bf ... den Schutz des Strafrechts erforderten« [...]. Nach Ansicht des GH enthielten die hasserfüllten Kommentare im gegenständlich Fall ähnliche unverhohlene Aufrufe zur Gewalt gegen die Bf, die den Schutz des Strafrechts erforderten. Allerdings existierte, wie oben ausgeführt, kein derartiger Schutz im nationalen Strafrecht (Rn 102 ff). Zudem hätten die Behörden angesichts der tatsächlichen Gewalttaten wie insb dem Brandanschlag auf den Club und den nachfolgenden homophoben Attacken gegen die Bf, die den Beschimpfungen im Internet vorangingen, die hasserfüllten Kommentare auf den Social-Media-Plattformen umso ernster nehmen müssen. Stattdessen, wie oben festgehalten, äußerten sich Parlamentarier und hochrangige Politiker öffentlich in intoleranter Weise, indem sie die Attacken der Täter des Brandanschlags billigten [...].
(121) Schließlich bemerkt der GH die Weiterentwicklung im nationalen Recht, wie von der Regierung vorgebracht, das nunmehr Hassrede verbietet [...]. Jedoch hält er fest, dass die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität immer noch nicht bei Beschreibung der Opfer von Hassrede enthalten sind, trotz diesbezüglicher Empfehlungen der relevanten internationalen Organisationen [...].
(122) Aus diesem Grund kommt der GH zum Schluss, dass die Behörden es versäumt haben, angemessen auf die homophobe Hassrede zu reagieren, der die Bf aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt war.
iv.Schlussfolgerung
(123) [...] Angesichts der obigen Feststellung hält es der GH für erwiesen, dass die Behörden es verabsäumten, der Bf einen angemessenen Schutz vor homophoben Attacken und Hassrede zu bieten und angemessene Ermittlungen hinsichtlich der hassbasierten Misshandlungen gegen sie [...] durchzuführen.
(124) Daher wurde Art 3 iVm 14 EMRK verletzt (einstimmig).
(125) Das bedeutet, dass der GH die Behauptungen zu Art 8 iVm Art 14 EMRK nicht mehr prüfen wird [...].
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(128) Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der Vorbringen der Parteien und der Feststellung zu Art 3 und Art 14 EMRK (Rn 123) hält der GH diesen Beschwerdepunkt ebenfalls für zulässig, erachtet allerdings, dass er bereits die zentralen Rechtsfragen der gegenständlichen Beschwerde behandelt hat und es daher keiner separaten Entscheidung zu diesem Beschwerdepunkt bedarf [...] (einstimmig).
IV.Anwendung von Art 46 EMRK
(129) Unter Bezugnahme auf Art 46 EMRK beantragte die Bf die Anwendung allgemeiner Maßnahmen, die einen strukturellen Ausgleich gewährleisten würden. Insb forderte sie den GH auf, die Regierung anzuweisen, umfassende, verschärfte Strafbestimmungen für bestimmte Straftaten einzuführen [...].
(131) Der GH betont, dass seine Urteile im Wesentlichen Feststellungsurteile sind und es generell dem betreffenden Staat obliegt, die Mittel im nationalen Recht zu wählen, um seine rechtliche Verpflichtung aus Art 46 EMRK zu erfüllen, vorausgesetzt solche Mittel sind mit den Urteilsfeststellungen des GH vereinbar [...]. Dieser Spielraum hinsichtlich des Vollzugs eines Urteils spiegelt die Wahlfreiheit wider, die mit der vorrangigen Verpflichtung der Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen verbunden ist, die garantierten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten (Art 1 EMRK) [...].
(132) [...] Daher erachtet es der GH als angemessen, der Regierung zu überlassen, die Mittel im nationalen Rechtssystem zur Erfüllung der Verpflichtung nach Art 46 EMRK auszuwählen (einstimmig).
V.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 12.000,– für immateriellen Schaden; € 4.500,– für Kosten und Auslagen; im Übrigen wird das Begehren auf gerechte Entschädigung für materiellen Schaden abgewiesen (jeweils einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Begheluri ua/GE, 7.10.2014, 28490/02
Identoba ua/GE, 12.5.2015, 73235/12 = NLMR 2015, 242
Bouyid/BE, 28.9.2015, 23380/09 (GK) = NLMR 2015, 403
M. C. und A. C./RO, 12.4.2016, 12060/12
Beizaras und Levickas/LT, 14.1.2020, 41288/15 = NLMR 2020, 47
Aghdgomelashvili und Japaridze/GE, 8.10.2020, 7224/11
Association ACCEPT ua/RO, 1.6.2021, 19237/16
Women’s Initiatives Supporting Group ua/GE, 16.12.2021, 73204/13, 74959/13
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.5.2022, Bsw. 71367/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 225) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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