Bsw15136/20 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Lings gg. Dänemark, Urteil vom 12.4.2022, Bsw. 15136/20.
Spruch
Art. 10 EMRK - Verurteilung eines Arztes wegen Beratung und Unterstützung bei der Begehung von Suizid.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist Arzt im Ruhestand und Mitglied des von ihm gegründeten Vereins »Ärzte für Euthanasie«, der die Legalisierung der Euthanasie in Dänemark anstrebt. Zur Verfolgung dieses Ziels erstellte der Bf den Leitfaden »Suizidgeeignete Arzneimittel«, welcher auch im Internet verfügbar ist. Nach dänischem Recht war es rechtmäßig, einen solchen Leitfaden im Internet oder anderswo zu veröffentlichen.
Aufgrund eines Radiointerviews mit dem Bf, in dem er erzählte, dass er einem Patienten durch die Verabreichung eines Arzneimittels beim Sterben geholfen habe, zeigte die Behörde für Partientensicherheit den Bf wegen Beihilfe zum Selbstmord gemäß § 240 StGB an. Zudem entzog die Behörde dem Bf die Approbation als Arzt, mit der Folge, dass er keine Medikamente mehr verschreiben durfte.
Er wurde daraufhin wegen versuchtem assistierten Suizid (Anklagepunkt 1) und zweier Fälle von assistiertem Suizid (Anklagepunkt 2 und 3) betreffend die drei Personen A., B. und C. angeklagt und verurteilt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und erhöhte die Haftstrafe von 40 Tagen auf 60 Tage Freiheitsstrafe, die bedingt nachgesehen wurde. Das Höchstgericht bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts vollumfänglich.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (hier: Freiheit der Meinungsäußerung). Er brachte vor, er habe lediglich allgemeine Hinweise zum Suizid gegeben.
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
1.Zulässigkeit
(34) [...] Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2.In der Sache
a.Das Vorbringen der Parteien
(35) Der Bf brachte unter anderem vor, dass es im vorliegenden Fall einerseits um das allgemeine Recht auf Information zur Sterbehilfe ginge, eine Angelegenheit in der der bisherige weite Ermessensspielraum der Regierung aufgrund der zunehmenden Legalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung in Europa nun abnehmen sollte [...].
(36) Andererseits betraf der Fall das Recht des Bf auf freie Meinungsäußerung. Im Wesentlichen wurde der Bf verurteilt, weil er Personen mündliche Informationen zur Verfügung gestellt hatte, die er der Öffentlichkeit schon in seinem Leitfaden zum Suizid rechtmäßig schriftlich zur Verfügung gestellt hatte. Er brachte vor [...], dass ein solcher Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit, der sich nicht auf den eigentlichen Gegenstand der Äußerung oder Information beziehe, sondern vielmehr darauf, wie und an wen sie übermittelt wurde, nicht verhältnismäßig sein könne.
(37) Die Regierung wies unter anderem darauf hin, dass die Ermutigung zum Suizid und die Beschreibung von Methoden des Suizids nicht in den Anwendungsbereich des § 240 StGB fallen, wenn sie sich nicht an bestimmte Personen richten. Nach dieser Vorschrift war es jedoch strafbar, wenn der Täter eine konkrete Hilfeleistung in der Absicht vornahm, eine Person zur Selbsttötung zu bewegen. Somit war der vom Bf erstellte Leitfaden zur Selbsttötung legal, während es rechtswidrig war, bestimmten Personen spezifische Ratschläge zu geben, wie sie sich das Leben nehmen könnten [...].
b.Allgemeine Grundsätze
(40) Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung iSv Art 10 EMRK sind in der Rsp des GH fest verankert [...].
(41) Darüber hinaus verfügen die nationalen Behörden nach stRsp über einen weiten Ermessensspielraum in Fragen der Moral, insb in einem Bereich wie dem gegenwärtigen, der Fragen des Glaubens über die Natur des menschlichen Lebens berührt.
(42) Außerdem ist die Qualität der parlamentarischen und gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit einer generellen Maßnahme, wie im vorliegenden Fall der Kriminalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung, von besonderer Bedeutung, auch für die Anwendung des einschlägigen Ermessensspielraums.
(43) Ein weiterer Faktor, der sich auf die Reichweite des Ermessensspielraums auswirkt, ist das Vorhandensein oder Fehlen einer gemeinsamen Grundlage zwischen den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten.
(44) Schließlich wirkt sich die grundsätzlich subsidiäre Rolle des GH im Schutzsystem der Konvention auf den Umfang des Ermessensspielraums aus. Die Vertragsparteien sind gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie selbst dafür verantwortlich, die in der EMRK [...] definierten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und genießen dabei einen Ermessensspielraum, der der Kontrolle des GH unterliegt. Aufgrund ihrer demokratischen Legitimation sind die nationalen Behörden [...] grundsätzlich besser als dieser in der Lage, lokale Bedürfnisse und Bedingungen zu bewerten.
c.Anwendung auf den vorliegenden Fall
(45) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Verurteilung des Bf einen Eingriff darstellte, der gesetzlich vorgesehen war und die legitimen Ziele des Schutzes der Gesundheit, der Moral und der Rechte anderer verfolgte. Der GH stellt fest, dass der Bf in Bezug auf die Anklagepunkte (1) und (2) nicht nur dafür verurteilt wurde, Beratung geleistet zu haben, sondern auch dafür, dass er durch bestimmte Handlungen Medikamente für die betroffenen Personen beschafft hatte. Der GH hat daher Anlass zu Zweifeln, ob in Bezug auf diese Anklagepunkte tatsächlich ein Eingriff in das Recht des Bf auf freie Meinungsäußerung iSv Art 10 EMRK vorlag. Dennoch wird er im Folgenden davon ausgehen, dass dies der Fall war.
(46) Seit 1930 ist die Beihilfe zur Selbsttötung in der dänischen Gesetzgebung unter Strafe gestellt. Der aktuelle Wortlaut des § 240 StGB stammt aus dem Jahr 2004. Damit eine Handlung nach § 240 StGB strafbar ist, muss der Täter eine bestimmte Beihilfehandlung vorgenommen haben mit der Absicht, dass eine oder mehrere bestimmte Personen Selbstmord begehen. Die Aufforderung oder das Beschreiben von Methoden zur Selbsttötung fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 240 StGB, wenn sie sich nicht an bestimmte Personen richten. Daher kann die Präsentation oder Verbreitung von Suizidrezepten über Internetseiten oder ähnliches in der Regel nicht nach § 240 StGB geahndet werden
(47) Im vorliegenden Fall muss der GH nicht feststellen, ob die Kriminalisierung des assistierten Suizids gerechtfertigt ist. Nach der stRsp des GH besteht seine Aufgabe in Verfahren, die auf einer Individualbeschwerde nach Art 34 EMRK beruhen, nicht darin, innerstaatliches Recht abstrakt zu prüfen. Stattdessen muss er feststellen, ob die Art und Weise, in der es auf den Bf angewendet wurde, zu einer Verletzung der Konvention geführt hat. Er kann daher nur prüfen, ob die Anwendung von § 240 StGB im Fall des Bf iSv Art 10 Abs 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(48) Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Notwendigkeit vorliegt, hängt von dem Bedürfnis ab, die in Rede stehende »Gesundheit und Moral« und »die Rechte anderer« durch strafrechtliche Maßnahmen zu schützen.
(49) [...] In seiner Rsp gelangte der GH zu dem Schluss, dass Art 2 EMRK, der den Behörden die Pflicht auferlegt, schutzbedürftige Personen selbst vor Handlungen zu schützen, durch die sie ihr eigenes Leben gefährden, auch Behörden dazu verpflichtet, eine Person daran zu hindern, sich das Leben zu nehmen, wenn die Entscheidung nicht frei und mit voller Kenntnis dessen getroffen wurde, worum es geht.
(50) [...] Der GH hielt bereits fest, dass das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, sofern er in der Lage ist, seinen eigenen Willen frei zu bilden und danach zu handeln, einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv Art 8 EMRK darstellt.
(51) Darüber hinaus war der GH der Ansicht, dass der Wunsch [...] eine Dosis Natriumpentobarbital zu erhalten, die es ermöglicht, das Leben zu beenden, in den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK fiel [...]
(52) Die Rsp des GH stützt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass ein Recht auf assistierten Suizid nach der Konvention besteht, auch in Form von Informationen oder Unterstützung, die über die Bereitstellung allgemeiner Informationen über Suizid hinausgehen. Da der Bf nicht wegen der Bereitstellung allgemeiner Informationen über Suizid, einschließlich des öffentlich zugänglich gemachten Leitfadens zum Suizid, strafrechtlich verfolgt wurde, sondern wegen Beihilfe zum Suizid durch bestimmte Handlungen, stellt der GH fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Recht des Bf geht, Informationen bereitzustellen, auf deren Erhalt andere gemäß der Konvention Anspruch haben.
(53) Vor dem innerstaatlichen Höchstgericht machte der Bf geltend, er habe A., B. und C. nur unterstützt, indem er Hinweise und Informationen bereitstellte, die bereits rechtmäßig im Internet zugänglich gewesen wären und die Schwelle des § 240 StGB nicht überschritten hätten. Er berief sich ausdrücklich auf Art 10 EMRK.
(54) In Bezug auf die Anklagepunkte (1) und (2) stellte das Höchstgericht einstimmig fest, dass der Bf nicht nur beratend tätig wurde, sondern auch Medikamente für die betroffenen Personen beschafft hatte, in dem Wissen, dass diese für ihren Suizid bestimmt waren. Solche Handlungen fielen eindeutig unter § 240 StGB und werfen implizit kein Problem unter Art 10 EMRK auf.
(55) In Bezug auf den Anklagepunkt (3) wurde festgestellt, dass der Bf C. in E-Mails über Suizidmethoden beraten hatte, unter anderem indem er ihre Wahl der Medikamente bestätigte und sie bestärkte, dass es eine gute Idee sei, diese mit einem Plastiksack zu kombinieren. Außerdem bestärkte er sie, indem er schrieb: »Wenn du dich im Stande siehst es durchzuziehen, kannst du dir zu 100 % sicher sein. Denke in diesem Fall daran, dass ein Gummiband um den Hals gelegt werden muss.«
(56) [...] Die Mehrheit der Richter des Höchstgerichts befand den Bf für schuldig nach § 240 StGB, weil dieser C. in besonderer und erheblicher Weise bei der Begehung der Selbsttötung unterstützt hatte. Weiters sei sein Rat nicht straffrei gewesen, obwohl er auf seiner rechtmäßigen allgemeinen Anleitung beruhte [...]. Sein spezifischer Rat sei des Weiteren besser als der allgemeine Leitfaden dazu geeignet gewesen, den Suizidwunsch von C. zu verstärken. Außerdem verstoße seine Verurteilung nicht gegen Art 10 EMRK. Der Bf wurde zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen auf Bewährung verurteilt. Als erschwerender Umstand wurde berücksichtigt, dass die Taten bis zu einem gewissen Grad systematisch begangen worden waren und der Bf in drei Fällen angeklagt worden war, wobei die letzte Tat erst begangen wurde, nachdem er von der Polizei vorläufig wegen der Übertretung des § 240 StGB beschuldigt worden war. Als mildernder Umstand wurde gewertet, dass der Bf fast 78 Jahre alt war.
(57) Der GH sieht keinen Grund, die Schlussfolgerungen des Höchstgerichts in Frage zu stellen. Er stellt fest, dass eine entscheidende Frage die Unterscheidung zwischen dem im Internet verfügbaren allgemeinen rechtlichen Leitfaden und den spezifischen Informationen war, die der Bf C. zur Verfügung gestellt hat. Die Mehrheit des Höchstgerichts war der Ansicht, dass die vom Bf bereitgestellten spezifischen Informationen auf den allgemeinen Informationen »basierten« [...] und er scheinbar keine Informationen hinzugefügt hatte, die nicht schon aus dem allgemeinen Leitfaden hervorgegangen wären. Die Mehrheit befand aber auch, dass die konkrete Beratung durch den Bf besser als die allgemeine Anleitung geeignet war, den Suizidwunsch von C. zu verstärken. Der GH stellt diesbezüglich fest, dass C. in ihrer ersten E-Mail vom 17.7.2018 an den Bf um seine Unterstützung gebeten hatte, obwohl sie die erforderlichen Medikamente bereits selbst besorgt hatte und von der Existenz des allgemeinen Leitfadens im Internet wusste. Darüber hinaus tauschten der Bf und C. zwischen 17.7. und 8.8.2018, also in einem Zeitraum von etwa drei Wochen, mindestens neun E-Mails aus. Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass die Gründe, auf die sich das Höchstgericht stützte, als es feststellte, dass die Handlung in den Anwendungsbereich von § 240 StGB fiel, einschlägig und ausreichend waren.
(58) Der GH stellt außerdem fest, dass das Höchstgericht eine gründliche gerichtliche Überprüfung des anwendbaren Rechts im Licht der Konvention vorgenommen hat [...]. Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass der Bf seinen Ratgeber »Suizidgeeignete Arzneimittel« legal im Internet veröffentlichen und zum Suizid auffordern konnte, wenn er sich nicht an bestimmte Personen richtete. Die Anklagen betrafen die konkrete Unterstützung oder Beratung des Bf bei der Begehung von Suizid gegenüber drei bestimmten Personen, A., B. und C. Der Tatbestand des § 240 StGB wurde geschaffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Personen zu schützen, indem andere Personen daran gehindert werden sollen, ihnen beim Suizid zu helfen [...]. In Anbetracht dessen ist der GH der Ansicht, dass die Qualität der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen allgemeinen Maßnahme und ihrer Anwendung im vorliegenden Fall für einen weiten Ermessensspielraum sprechen.
(59) Der GH stellt fest, dass eine strafrechtliche Verurteilung eine schwerwiegende Sanktion darstellt, wenn man bedenkt, dass es andere Möglichkeiten der Intervention und Sanktion gibt, insb durch zivilrechtliche Rechtsbehelfe [...]. Unter den Umständen des vorliegenden Falls hält der GH die Verurteilung und die Strafe jedoch nicht für übertrieben, auch in Anbetracht dessen, dass die Strafe bedingt nachgesehen wurde.
(60) Ein weiteres Element, das im vorliegenden Fall für einen weiten Ermessensspielraum spricht, ist der Umstand, dass die Suizidbeihilfe moralische Fragen berührt [...]. Außerdem lassen rechtsvergleichende Nachforschungen den GH zu dem Schluss kommen, dass die Mitgliedstaaten des Europarats weit davon entfernt sind, in dieser Frage einen Konsens zu erzielen.
(61) In Anbetracht aller oben genannten Erwägungen ist der GH der Ansicht, dass die von den innerstaatlichen Gerichten und zuletzt vom Höchstgericht [...] angeführten Gründe sowohl relevant als auch ausreichend waren, um festzustellen, dass der beanstandete Eingriff als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden kann, und zwar in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, nämlich dem Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Rechte anderer. Außerdem haben die innerstaatlichen Behörden innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt und dabei die in der Rsp des GH festgelegten Kriterien berücksichtigt.
(62) Dementsprechend liegt keine Verletzung von Art 10 EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Open Door und Dublin Well Woman/IE, 29.10.1992, 14234/88, 14235/88 = NL 1992/6, 32 = EuGRZ 1992, 484 = ÖJZ 1993, 280
Pretty/GB, 29.4.2002, 2346/02 = NL 2002, 91 = EuGRZ 2002, 234 = ÖJZ 2003, 311
Haas/CH, 20.1.2011, 31322/07 = NLMR 2011, 20
Koch/DE, 19.7.2012, 497/09 = NLMR 2012, 249 = EuGRZ 2012, 616
Animal Defenders International/GB, 22.4.2013, 48876/08 (GK) = NLMR 2013, 128
Gross/CH, 14.5.2013, 67810/10 = NLMR 2013, 162
Correia de Matos/PT, 4.4.2018, 56402/12 (GK) = NLMR 2018, 132
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.4.2022, Bsw. 15136/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.