Bsw49775/20 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache N. B. u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 31.3.2022, Bsw. 49775/20.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 34 EMRK - 14-tägige Anhaltung einer Familie mit achtjährigem Kind in einem Abschiebezentrum.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf das bf. Kind (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die erwachsenen Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– an K. G. für immateriellen Schaden (einstimmig). Im Übrigen stellt die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um drei georgische Staatsangehörige. Die Eltern N. B. und N. G. wurden 1984 und 1988 geboren, ihr Sohn K. G. im Jahr 2012. 2019 reisten sie illegal nach Frankreich ein, wo sie Asyl beantragten. Das Französische Amt für den Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen (Office français de protection des réfugiés et des apatrides) wies die Anträge auf internationalen Schutz am 21.1.2020 als unbegründet ab. Auch die gegen diverse Ausreiseerlässe erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Der Präfekt der Ardennen buchte zur Abschiebung der Bf einen Flug nach Georgien für den 7.11.2020.
Am 6.11.2020 ordnete der Präfekt an, die drei Bf im Abschiebezentrum in Metz-Queuleu in Schubhaft zu nehmen. Dorthin wurden sie auch zurückgebracht, nachdem sie sich am 7.11.2020 geweigert hatten, den Flug nach Georgien anzutreten.
Mit zwei Beschlüssen vom 9.11.2020 genehmigte der Haftrichter in Metz die Verlängerung der Schubhaft für N. B. und N. G. um 28 Tage. Der Berufungsrichter in Metz bestätigte die Entscheidung am 12.11.2020.
Am 13.11.2020 forderte der GH aufgrund eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach Art 39 VerfO die Regierung auf, die Anhaltung der Bf zu beenden. Die Regierung sowie die Bf wurden darüber am 13.11.2020 gegen 18:30 Uhr informiert. Nachdem der GH am 16.11.2020 vom Malteserorden darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sich die Bf nach wie vor in Schubhaft befanden, forderte er die Regierung zur Stellungnahme auf.
Am 20.11.2020 berichtete die Regierung dem GH, dass die Bf am Morgen desselben Tages abgeschoben worden waren und ihre Schubhaft somit beendet war.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf rügten eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) im Rahmen ihrer 14-tägigen Anhaltung im Abschiebezentrum in Metz-Queuleu. Sie behaupteten ferner eine Verletzung von Art 34 EMRK (Individualbeschwerderecht) durch die Weigerung der Regierung, einer vom GH gemäß Art 39 VerfO erlassenen vorläufigen Maßnahme zur Beendigung der Schubhaft der Bf Folge zu leisten.
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
1.Zulässigkeit
(38) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen [...] unzulässig ist und erklärt sie für zulässig (einstimmig).
2.In der Sache
a.Allgemeine Grundsätze
(46) In der Sache M. D. und A. D./FR hat der GH daran erinnert, dass die Unterbringung Minderjähriger in Schubhaft spezielle Fragen aufwirft, da sie, ob begleitet oder unbegleitet, besonders vulnerabel sind und in Anbetracht ihres Alters und ihrer fehlenden Autonomie besonderer Betreuung bedürfen. Bei der Unterbringung begleiteter Minderjähriger in Schubhaft prüft der GH im Hinblick auf das Vorliegen einer Verletzung von Art 3 EMRK folgende drei Aspekte: das Alter der Kinder, die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Räumlichkeiten in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse sowie die Dauer ihrer Anhaltung.
b.Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
i.In Bezug auf das Kind
(47) [...] Im vorliegenden Fall war der minderjährige Bf während der Dauer seiner Anhaltung in Begleitung seiner Eltern. [Der GH] erinnert allerdings daran [...], dass die Behörden durch diesen Umstand nicht von ihrer Verpflichtung entbunden sind, das minderjährige Kind zu schützen und angemessene Maßnahmen im Rahmen der positiven Verpflichtungen aus Art 3 EMRK zu treffen. Es ist zu berücksichtigen, dass die [...] besondere Verletzlichkeit des minderjährigen Kindes entscheidend ist und Vorrang gegenüber der Eigenschaft seines Elternteils als illegal aufhältiger Ausländer hat.
(48) In Bezug auf das Kriterium des Alters des Kindes stellt der GH fest, dass es sich zum Zeitpunkt der Schubhaft um ein achtjähriges [...] Kind handelte. Obwohl das Alter nur eines der drei Kriterien darstellt, die gemeinsam betrachtet werden müssen, und es richtig ist, dass K. G. älter als einige der Kinder ist, bei denen der GH eine Verletzung von Art 3 EMRK festgestellt hat, verbleibt ein achtjähriges Kind, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass es über ein ausreichendes Urteilsvermögen verfügt, um die vorliegende Situation zu begreifen, weiterhin in einer besonders verletzlichen Lage.
(49) Hinsichtlich des Kriteriums der Aufnahmebedingungen hält der GH fest, dass das Zentrum in Metz-Queuleu zu jenen gehört, die berechtigt sind, Familien aufzunehmen. Der GH hat [in der Sache A. M. ua/FR] bereits festgestellt, dass die Lautsprecherdurchsagen des Zentrums die dort angehaltenen Personen einer erheblichen Lärmbelästigung aussetzen. In derselben Rechtssache hat er darauf aufmerksam gemacht, dass der Außenhof des für die Familien vorgesehenen Wohnbereichs lediglich durch ein einfaches Drahtgitter vom Bereich der anderen Angehaltenen abgetrennt ist, wodurch alles, was dort geschieht, gesehen werden kann. [...] Es sind zwar Einrichtungen für Kinder und Babys vorhanden, doch geht aus den Feststellungen [des Generalkontrolleurs für Freiheitsentzugsanstalten] hervor, dass das Abschiebezentrum in Metz-Queuleu, das an die Strafvollzugsanstalt angrenzt, durch seine omnipräsente Sicherheitsdimension geprägt ist.
(50) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen im Abschiebezentrum in Metz-Queuleu, obwohl sie für ein Kleinkind zwangsläufig wesentliche Quellen von Stress und Angst sind, für sich genommen nicht ausreichen, um die Schwere zu erreichen, die für [die Anwendbarkeit] von Art 3 EMRK erforderlich ist. Er bekräftigt allerdings, dass die Wiederholung und Anhäufung der Auswirkungen eines Freiheitsentzuges – insb auf psychischer und emotionaler Ebene – über eine kurze Anhaltedauer hinaus zwangsläufig schädliche Folgen für ein Kleinkind haben und dadurch den oben erwähnten Schweregrad übersteigen. Daraus folgt, dass der Dauer in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt.
(51) Es muss noch das Kriterium der Anhaltedauer betrachtet werden. [...] Selbst wenn, wie die Regierung geltend macht, die innerstaatlichen Behörden zunächst alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die [Abschiebung] schnellstmöglich durchzuführen und dadurch die Dauer der Anhaltung so kurz wie möglich zu halten, verbietet das von Art 3 EMRK absolut geschützte Recht, dass ein begleiteter Minderjähriger unter den oben beschriebenen Bedingungen für einen Zeitraum angehalten wird, dessen überlange Dauer zur Überschreitung des verbotenen Schweregrades beigetragen hat. [...] Das Verhalten der Eltern, das heißt, im konkreten Fall die Weigerung, an Bord des Flugzeugs zu gehen, ist für die Frage, ob der verbotene Schweregrad im Hinblick auf das minderjährige Kind überschritten ist, nicht maßgeblich.
(52) Im vorliegenden Fall geht der GH davon aus, dass die Anhaltung eines [...] achtjährigen Kindes unter den Bedingungen, die zum Zeitpunkt der strittigen Ereignisse im Zentrum in Metz-Queuleu bestanden, und die sich über 14 Tage erstreckt hat, im Hinblick auf die Anforderungen von Art 3 EMRK übermäßig ist. Er stellt unter gesamthafter Berücksichtigung der Begründungen der Beschlüsse vom 9. und 12.11.2020 fest, dass selbst wenn der letzte Absatz von Art L 551-1 III vorsieht, dass diesbezüglich »das übergeordnete Interesse des Kindes einer vorrangigen Erwägung bedarf«, der Haftrichter [...] in Metz vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anhaltung und Anordnung der Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von 28 Tagen im Rahmen der ihm obliegenden gerichtlichen Kontrolle die Anwesenheit von K. G. und seinen Status als Minderjähriger in keiner Weise berücksichtigte. Der erste vom [...] Berufungsgericht in Metz beauftragte Richter schenkte diesem Umstand zwar Beachtung, berücksichtigte ihn aber im Rahmen der von ihm gewählten Lösung nicht ausreichend.
(53) Die vorstehenden Erwägungen sind für den GH ausreichend, um zu dem Schluss zu kommen, dass die zuständigen Behörden das minderjährige Kind, in Anbetracht seines jungen Alters, den Bedingungen der Anhaltung im Zentrum in Metz-Queuleu und der Dauer der Anhaltung, einer Behandlung unterworfen haben, die die von Art 3 EMRK geforderte Schwere überschritten hat. Es erfolgte daher eine Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf K. G. (einstimmig).
ii.In Bezug auf die Eltern
(54) Der GH bekräftigt, dass die Frage, ob ein Elternteil Opfer einer Misshandlung seines Kindes ist, vom Bestehen besonderer Aspekte abhängt, die dem Leiden des Bf eine Dimension und einen Charakter verleihen, die sich von der emotionalen Verzweiflung unterscheiden, die man als für nahe Angehörige [...] eines Opfers schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unvermeidbar erachten kann. Zu diesen Faktoren zählen die Nähe der Verwandtschaft – in diesem Kontext ist die Bindung zwischen Kind und Elternteil privilegiert –, die besonderen Umstände der Beziehung, das Ausmaß, in dem der Angehörige Zeuge der betreffenden Ereignisse war, sowie die Art und Weise, in der die Behörden auf die Einwendungen der Bf reagiert haben. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Beschwerdevorbringen der erwachsenen Bf in Bezug auf ihre Leiden im Abschiebezentrum nicht untermauert sind. Obwohl er anerkennt, dass die Schubhaft der Eltern mit ihrem minderjährigen Kind ein Gefühl der Hilflosigkeit auslösen konnte und ihnen
Angst und Frustration bereitete, kann der GH unter Berücksichtigung der [...] Unterlagen nicht darauf schließen, dass sie sich während der Dauer ihrer Anhaltung in einer Situation befanden, die den von Art 3 EMRK geforderten Schweregrad erreicht [...]. Es erfolgte daher keine Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf N. B. und N. G. (einstimmig).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 34 EMRK
1.Zulässigkeit
(56) Feststellend, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist [...], erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
2.In der Sache
a.Allgemeine Grundsätze
(59) Der GH erinnert daran, dass sich die Vertragsstaaten gemäß Art 34 EMRK verpflichten, von jeder Handlung und Unterlassung abzusehen, die die wirksame Ausübung des Individualbeschwerderechts […] behindern könnte und dass er stets gesagt hat, dass diese Verpflichtung ein grundlegendes Element des Systems der EMRK darstellt. Nach stRsp des GH stellt die Nichteinhaltung einer vorläufigen Maßnahme durch einen belangten Staat eine Verletzung von Art 34 EMRK dar.
(60) In der Sache Mamatkulov und Askarov/TR ging der GH davon aus, dass die Nichteinhaltung einer von ihm gemäß Art 39 VerfO verhängten vorläufigen Maßnahme zu einer Verletzung von Art 34 EMRK führen kann. [...]
(61) Um zu prüfen, ob der belangte Staat die ihm aufgetragene vorläufige Maßnahme eingehalten hat, muss von ihrem Wortlaut [...] ausgegangen werden. Der GH muss prüfen, ob der belangte Staat Buchstabe und Geist dieser [...] Maßnahme befolgt hat. Im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde nach Art 34 EMRK in Bezug auf das angebliche Versäumnis eines Vertragsstaats, eine vorläufige Maßnahme zu befolgen, wird der GH nicht erneut prüfen, ob die Anwendung der betreffenden Maßnahme zweckmäßig war. Es obliegt der belangten Regierung aufzuzeigen, dass die vorläufige Maßnahme eingehalten wurde oder, in Ausnahmefällen, dass ein objektives Hindernis vorlag, das sie daran hinderte, sie zu befolgen und dass sie alle vernünftigerweise möglichen Schritte unternommen hat, um das Hindernis zu beseitigen und den GH über die Situation auf dem Laufenden zu halten.
b.Anwendung der allgemeinen Grundsätze im vorliegenden Fall
(62) [...] Die belangte Regierung wurde am Freitag, den 13.11.2020, um 18:33 Uhr von der vom GH erlassenen vorläufigen Maßnahme durch Hinterlegung im gesicherten Nachrichtensystem informiert. In diesem Schreiben führte der GH aus, dass der diensthabende Richter entschieden hatte, die Regierung gemäß Art 39 VerfO zu ersuchen, die Anhaltung der Bf für die Zeit des Verfahrens vor dem GH auszusetzen. Bereits am Montag, den 16.11.2020, meldete der Malteserorden, [...] der die Anhaltung der Bf verfolgte, dem GH, dass der erlassenen vorläufigen Maßnahme nicht Folge geleistet worden war. Die Regierung, die diesbezüglich um Stellungnahme gebeten wurde, konnte erst am Freitag, den 20.11.2020, antworten. In diesem Schreiben informierte die Regierung den GH, dass die Bf am Morgen desselben Tages abgeschoben worden waren, wodurch ihre Anhaltung beendet wurde.
(63) Obwohl die Regierung schon am 13.11.2020 darüber informiert wurde, endete die Anhaltung der Bf erst am 20.11.2020, also sieben Tage nach der Mitteilung über die vorläufige Maßnahme.
(64) Der GH muss daher nun prüfen, ob eine solche Weigerung zur Vollziehung der vorläufigen Maßnahme durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt war, die ein objektives Hindernis geschaffen haben, das den Vertragsstaat daran hinderte, ihr Folge zu leisten. Die Regierung, die sich ihrerseits darauf beschränkt, unter Missachtung der Unterlagen zu behaupten, dass der vorläufigen Maßnahme nachgekommen wurde, wies keine außergewöhnlichen Umstände nach. Im Hinblick darauf betont der GH, dass der [...] Richter des Verwaltungsgerichts in Nancy in seinem Beschluss vom 19.11.2020 festgestellt hat, dass der Präfekt der Ardennen weder ein zwingendes Erfordernis der öffentlichen Ordnung – [...] was im Übrigen keinen Umstand darstellt, der es rechtfertigen kann, die Vollziehung einer vorläufigen Maßnahme zu verweigern – noch ein objektives Hindernis geltend gemacht hat, das die französische Regierung daran hinderte, der vom GH erlassenen vorläufigen Maßnahme nachzukommen und über das sie den GH in Kenntnis gesetzt hat, um ihn zu dessen Überprüfung aufzufordern.
(65) In Ermangelung jeglicher Rechtfertigung in Bezug auf die Nichtausführung der vorläufigen Maßnahme kommt der GH zu dem Schluss, dass die französischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art 34 EMRK [...] nicht nachgekommen sind.
(66) Im Hinblick auf die Bf erfolgte daher eine Verletzung von Art 34 EMRK (einstimmig).
III.Art 39 VerfO
(67) [...] Die gegenüber der Regierung gemäß Art 39 VerfO erlassene und von dieser nicht befolgte vorläufige Maßnahme ist gegenstandslos geworden (einstimmig).
IV.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 5.000,– an K. G. für immateriellen Schaden (einstimmig). Im Übrigen stellt die Feststellung einer Verletzung von Art 34 EMRK eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mamatkulov und Askarov/TR, 4.2.2005, 46827/99, 46951/99 (GK) = NL 2005, 23 = EuGRZ 2005, 357
Paladi/MD, 10.3.2009, 39806/05 (GK) = NL 2009, 81
Grori/AL, 7.7.2009, 25336/04
Popov/FR, 19.1.2012, 39472/07, 39474/07 = NLMR 2012, 31
A. B. ua/FR, 12.7.2016, 11593/12 = NLMR 2016, 328
A. M. ua/FR, 12.7.2016, 24587/12
M. D. und A. D./FR, 22.7.2021, 57035/18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.3.2022, Bsw. 49775/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 99) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.