Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache C. E. u.a. gg Frankreich, Urteil vom 24.3.2022, Bsw. 29775/18.
Art. 8 EMRK - Keine rechtliche Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kind und Ex-Partnerin seiner Mutter.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden zwei Bsw betreffen das vergebliche Bemühen zweier weiblicher Ex-Paare, die rechtliche Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses jeweils zwischen ihrem leiblichen Kind und der ehemaligen Lebensgefährtin von dessen Mutter zu erlangen.
1.Bsw 29775/18
C. E. und C. B. lebten bereits einige Jahre zusammen, als Letztere am 13.1.2002 eine Tochter – M. B. – zur Welt brachte. Laut eigenen Angaben war sie »mithilfe eines befreundeten Samenspenders« schwanger geworden. Das Paar zog das Kind bis zu seiner Trennung 2006 gemeinsam auf, danach wurde vereinbart, dass C. E. ein Besuchsrecht zustehen und sie Unterhalt leisten solle.
2015 schlossen C. B. und C. E. eine notarielle Vereinbarung ab, wonach Letztere das Kind im Wege einer Volladoption annehmen werde, während sich an der Rolle von C. B. als alleinige rechtliche Vertreterin von M. B. nichts ändern solle. C. E. wandte sich daraufhin an das örtliche Zivilgericht mit dem Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung. Letzteres wies das Begehren mit Urteil vom 9.5.2016 jedoch mit der Begründung ab, Art 345 Abs 1 des Code civil (Volladoption) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, sei doch C. E. nicht mit der Mutter des Kindes, welches sie zu adoptieren wünsche, verheiratet und könne das Kind keine väterliche Abstammung aufweisen. Zwar habe der Cour de cassation ausgesprochen, dass der Rückgriff auf die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (im Folgenden: muF) im Ausland kein Hindernis für die Genehmigung der Adoption durch die Gattin der Mutter des daraus hervorgehenden Kindes darstelle, solange die rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt seien und diese dem
Kindeswohl entspreche. Diese Rechtsmeinung könne jedoch nicht auf ein unverheiratetes und getrennt lebendes weibliches Paar erstreckt werden. In einem solchen Fall würde nämlich die Genehmigung der Volladoption nicht im Einklang mit deren Ziel stehen, dem adoptierten minderjährigen Kind eine materielle und emotionale Lebensumgebung zu bereiten.
Das von C. E. angerufene Gericht zweiter Instanz wies ihr Rechtsmittel mit dem Hinweis ab, gemäß Art 356 des Code civil werde mit einer Volladoption die ursprüngliche Abstammung durch jene der annehmenden Person ersetzt, dh die/der Adoptierte gebe ihre/seine abstammungsmäßige Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Blutsfamilie auf. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher, ob C. B. als leibliche Mutter des Kindes, die ihre Zustimmung zur Adoption gegeben hatte, wirklich realisiert habe, dass mit deren Zustandekommen automatisch ihr eigenes Abstammungsband zu ihrer Tochter zerschnitten werde. Gemäß Art 365 des Code civil komme der/die Adoptierende gegenüber der/dem Adoptierten im Fall einer Volladoption in den Genuss aller elterlichen Rechte und Pflichten. Nun sei aber evident, dass eine derartige Konsequenz im vorliegenden Fall dem Kindeswohl zuwiderlaufe, sei doch die zwischen C. E. und C. B. bestehende Lebensgemeinschaft bereits vor zehn Jahren beendet worden. Das Gericht habe sich bei seiner Entscheidung auch von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Bandes zur biologischen Mutter, auf das C. B. übrigens nicht ausdrücklich verzichtet habe, leiten lassen. Eine Beschwerde an den Cour de cassation blieb erfolglos.
In der Zwischenzeit hatten C. E. und C. B. bei den Zivilgerichten erfolglos einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments gestellt, mit welchem die Existenz einer faktischen Beziehung zwischen C. E. und M. B. bescheinigt werden sollte (acte de notoriété). Sie wandten sich daraufhin an den Cour de cassation zwecks Einholung einer Rechtsmeinung. Letzterer kam zu dem Ergebnis, dass die Gerichte nicht dazu befugt seien, einen acte de notoriété zugunsten einer gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin auszustellen, wenn die Frage der rechtlichen Abstammung des Adoptivkindes bereits geklärt sei.
2.Bsw 29693/19
A. E. und K. G. waren 2006 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. Letztere gebar 2008 T. G., nachdem sie muF im Ausland in Anspruch genommen hatte. 2010 gab der Familienrichter einem von ihr gestellten Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Rechte mit A. E. statt. Letztere brachte im Oktober 2011 selbst ein Kind zur Welt. Das Familiengericht gestattete auch in diesem Fall die Ausübung der elterliche Rechte durch beide Frauen. A. E. und K. G. trennten sich 2014, worauf die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde. Mit ihren Kindern lebten sie jedoch nach wie vor zusammen.
2018 stellte A. E. beim zuständigen Zivilgericht einen Antrag auf Ausstellung eines acte de notoriété, wonach zwischen ihr und T. G. ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2018 wurde das Begehren vom Vizepräsidenten des Gerichts mit einer ähnlichen Begründung wie sie die Gerichte in der Bsw 29775/18 vorgebracht hatten abgewiesen.
Rechtsausführungen:
(38) C. E., M. B. und C. B. (Bsw 29775/18) rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK aufgrund der Abweisung des Antrags von C. E. auf Volladoption von M. B., deren leibliche Mutter C. B., die frühere Partnerin von C. E., sei.
(39) A. E., die ehemalige Lebensgefährtin der leiblichen Mutter von T. G, und T. G. selbst (Bsw 29693/19) behaupteten ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert hätten, einen acte de notoriété bzgl Vorliegens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen A. E. und T. G. auszustellen.
I.Verbindung der Beschwerden
(37) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden hält es der GH für angebracht, diese in einem einzigen Urteil gemeinsam zu untersuchen (einstimmig).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
1.Zur Beschwerdelegitimation von M. B. und zur Frage, ob A. E. im Namen von T. G. agieren kann
(41) Der GH hält fest, dass M. B. (Bsw 29775/18) und T. G. (Bsw 29693/19) zum Zeitpunkt der [...] Einbringung der Beschwerden noch minderjährig waren (ca 16 Jahre und fünf Monate im einen bzw ca zehneinhalb Jahre im anderen Fall).
(42) Er erinnert daran, dass Beschwerden an ihn wegen behaupteter Verletzung der [...] Konvention hinsichtlich von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern oder von den betroffenen Minderjährigen selbst eingereicht werden können.
(43) Das Beschwerdeformular bezüglich der Bsw 29775/18 wurde nicht nur von C. E. und C. B., sondern auch von M. B. unterzeichnet. Letztere hat den GH somit aus freien Stücken angerufen, was ihr auch gestattet war.
(44) Was die Bsw 29693/19 angeht, hat A. E. vor dem GH erklärt, nicht nur im eigenen Namen, sondern auch in jenem von T. G. zu handeln. Sie hob in dieser Hinsicht besonders ihre Rolle als deren Erziehungsberechtigte hervor.
2.Zulässigkeit
a.Zur Opfereigenschaft von C. B.
(45) Was die [von C. B. allein eingebrachte] Bsw 29775/18 angeht, hob die Regierung hervor, dass die Abweisung des von C. E. gestellten Antrags auf Volladoption von M. B. keine Auswirkungen auf die Situation von C. B. gehabt habe. Letztere könne daher nicht behaupten, Opfer [...] einer Konventionsverletzung zu sein, weshalb die von ihr eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
(47) Der GH vermag sich der von der Regierung vertretenen Position nicht anzuschließen. Er erinnert daran, dass eine Person behaupten kann, Opfer einer Konventionsverletzung iSv Art 34 EMRK zu sein, sofern sie zeigen kann, »direkt von den Auswirkungen der strittigen Maßnahme betroffen« zu sein. Es müssen zumindest vernünftige und überzeugende Hinweise hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass sich eine solche Verletzung persönlich auf die/den Betroffenen auswirken kann, bloße Verdächtigungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Nun wurde aber im Fall von C. B. ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unmittelbar von der fehlenden Möglichkeit berührt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihrer Tochter und ihrer Ex-Lebensgefährtin begründet werden konnte. Sie war daher in der Tat aktiv an der Lebensgemeinschaft beteiligt, in deren Rahmen sich ein Familienverhältnis zwischen [...] M. B. und C. E. entwickelte – eine Beziehung, die zwischen diesen drei Personen nach der Geburt
von M. B. ihren Anfang nahm und einen integralen Bestandteil ihrer sozialen und persönlichen Identität ausmachte. Dies trifft auf C. B. wie auch auf M. B. und C. E. zu. C. B. kann daher für sich Opfereigenschaft im Hinblick auf Art 8 EMRK hinsichtlich der Bsw 29775/18 beanspruchen.
b.Zur Anwendbarkeit von Art 8 EMRK
(48) Zwar hat die Regierung erklärt, nicht bestreiten zu wollen, dass es sich bei den vorliegenden Beschwerden um Fragen des Privat- und Familienlebens von C. E. und M. B. (Bsw 29775/18) und T. G (Bsw 29693/19) handelt, jedoch möchte der GH, der dem zustimmt, dennoch einige präzisierende Anmerkungen dazu machen.
i.Zum Aspekt des Familienlebens iSv Art 8 EMRK
(49) [...] Der GH hat bereits festgehalten, dass die Beziehung zwischen zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Frauen und ihrem Kind, welches von einer der beiden mithilfe muF zur Welt gebracht wurde und gemeinsam mit der Lebenspartnerin aufgezogen wird, als »Familienleben« iSv Art 8 EMRK angesehen werden muss (siehe Honner/FR; X. ua/AT; Gas und Dubois/FR). [...]
(50) Was die Bsw 29775/18 angeht, ist anzumerken, dass C. E. M. B. gemeinsam mit ihrer Partnerin C. B., ihrer leiblichen Mutter, für die Dauer von vier Jahren, nämlich von der Geburt des Kindes 2002 bis zur Trennung des Paares 2006, aufgezogen hat. In Abstimmung mit C. B. machte C. E. daraufhin von ihrem Recht Gebrauch, das Kind jedes zweite Wochenende und in der Hälfte der Sommerferien zu besuchen und bei sich aufzunehmen. Außerdem leistete sie ihrer Expartnerin monatlichen Unterhalt.
(51) Zur Bsw 29693/19 ist zu sagen, dass A. E. T. G. gemeinsam mit K. G., der leiblichen Mutter des Kindes, aufzog, mit der sie [...] ab der Geburt des Kindes 2008 bis zur Trennung des Paares 2014 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen war. K. G. stimmte einer Teilung der elterlichen Pflichten in abwechselnder Reihenfolge zu, wobei sich A. E. weiterhin um die Erziehung des Kindes kümmerte. Letztere willigte auch ein, sich mit K. G. betreffend das 2011 von ihr zur Welt gebrachte Kind das Sorgerecht zu teilen und ihr ein Besuchsrecht auf wechselseitiger Basis einzuräumen. Die beiden Kinder lebten daher gemeinsam zusammen, also entweder in der Wohnung des einen oder in der des anderen.
(52) Der GH kommt daher [...] zu dem Ergebnis, dass zwischen M. B. und C. E. auf der einen und zwischen T. G. und A. E. auf der anderen Seite faktische persönliche Bindungen bestehen, die de facto Eltern-Kind-Bindungen gleichen und folglich als Familienleben iSv Art 8 EMRK angesehen werden müssen.
ii.Zum Aspekt des Privatlebens iSv Art 8 EMRK
(53) Der GH erinnert daran, dass keinerlei gültige Gründe dafür sprechen, den Begriff des »Privatlebens« auf gefühlsmäßige Bindungen, die zwischen einem Erwachsenen und einem Kind außerhalb von klassischen Situationen der Elternschaft entstanden sind bzw sich entwickelt haben, auszuschließen, spiegelt doch diese Form der Bindung das Leben und die gesellschaftliche Identität von Individuen wider. In gewissen Fällen, die eine Beziehung zwischen einem Erwachsenen und einem Kind mit sich bringen, welche keine biologische oder rechtliche Bindung aufweisen, kann sich aus den Fakten dennoch das Vorliegen eines »Privatlebens« zwischen dem Erwachsenen und dem betroffenen Kind ergeben (siehe insb Paradiso und Campanelli/IT).
(54) Dies gilt insb für das betroffene Kind, stellt doch die Bindung, welche dieses eingeht, für jedes Individuum einen essentiellen Aspekt seiner Identität dar (siehe insb Mennesson/FR).
(55) Im Lichte der vorhergehenden Erwägungen (Rn 50-51 oben) kommt der GH zu dem Schluss, dass die Bindungen, die sich zwischen M. B. und C. E. auf der einen und zwischen T. G. und A. E. auf der anderen Seite entwickelt haben, einem »Privatleben« iSv Art 8 EMRK entsprechen.
c.Schlussfolgerungen zur Zulässigkeit
(61) Da der unter Art 8 EMRK vorgebrachte Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
3.In der Sache
a.Zur Frage, ob die Angelegenheiten eine negative oder positive Verpflichtung betrafen
(78) Der GH möchte zuerst festhalten, dass [...] zum Zeitpunkt, zu dem die Bf zuerst bei den innerstaatlichen Gerichten und dann vor ihm selbst Vorbringen erstatteten, das französische Recht keine Vorkehrungen für die rechtliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem minderjährigen Kind und der ehemaligen Lebensgefährtin seiner leiblichen Mutter traf, ohne dass sich das auf deren rechtliche Situation auswirkte. Egal wie sich die Beziehung zwischen der einen oder anderen gestaltete, konnten die Betroffenen in dieser Hinsicht weder Rückgriff auf die volle oder vereinfachte Adoption nehmen, noch die rechtliche Anerkennung eines de facto-Familienstatus [im Wege eines acte de notoriété] erlangen. [...]
(79) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Regierung als auch die Bf bzgl beider Angelegenheiten davon ausgehen, dass ein Eingriff in die Ausübung des Rechts der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens durch die öffentliche Gewalt erfolgt wäre, sodass eine Prüfung der Beschwerdepunkte aus dem Blickwinkel der aus Art 8 EMRK resultierenden negativen Verpflichtungen des Staates zu erfolgen habe.
(80) Der GH vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. In der Tat zielen die zwei unter Art 8 EMRK vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht auf einen Eingriff in das Recht der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens durch eine staatliche Behörde ab, sondern beziehen sich vielmehr auf [angebliche] Lücken im französischen Recht, die dem Vorbringen der Bf zufolge zur Ablehnung ihrer jeweiligen Begehren geführt hätten, was sich nachteilig auf die effektive Achtung ihres Privat- und Familienlebens ausgewirkt habe.
(81) Sicherlich hat der GH in den Beschwerdesachen Mennesson/FR und Wagner und J. M. W. L./LU [...] die Weigerung, die Bindungen von im Wege einer Leihmutterschaft im Ausland geborenen oder dort zur Adoption freigegebenen Kindern zu ihren Wunsch- oder Adoptiveltern rechtlich anzuerkennen, unter dem Blickwinkel der aus Art 8 EMRK erfließenden negativen Verpflichtungen geprüft. Die Situation der Bf in diesen Beschwerdesachen, in denen zuvor ein Band zwischen den einen und den anderen nach ausländischem Recht begründet wurde, unterscheidet sich folglich von den Situationen, die den vorliegenden Beschwerden zugrunde liegen.
(82) Der GH wird die Beschwerden der Bf daher aus dem Blickwinkel der positiven Verpflichtungen der Vertragsparteien untersuchen, allen unter ihre Hoheitsgewalt fallenden Personen die effektive Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu garantieren, und eher nicht aus dem Blickwinkel ihrer Verpflichtung, keinen Eingriff in die Ausübung dieses Rechts vorzunehmen.
b.Zum staatlichen Ermessensspielraum
(86) Die vorliegenden Beschwerden betreffen die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kindern und Personen, zu denen sie keine biologischen Bindungen haben. Sie werfen somit ethische Fragen auf. Seitens des GH ist übrigens anzumerken, dass die Bf den Hinweis der Regierung nicht in Frage stellen, wonach im Bereich der Begründung einer rechtlich anerkannten Eltern-Kind-Beziehung zwischen einem Kind und der Ex-Lebensgefährtin seiner leiblichen Mutter kein europäischer Konsens bestehe.
(87) Diese Elemente sprechen zugunsten der Anerkennung eines bedeutenden Ermessensspielraums [auf diesem Gebiet].
(88) Andererseits muss man auch dem Umstand Rechnung tragen, dass [hier] ein essentieller Aspekt der Identität eines Individuums auf dem Spiel steht, nämlich das Eltern-Kind-Verhältnis. Dies trifft insb auf den Fall zu, wo es um das Abstammungsverhältnis geht, welches eine Person mit seinem Elternteil vor allem dann verbindet, wenn sie noch minderjährig ist.
(89) Der belangte Staat verfügte im vorliegenden Fall daher über einen eingeschränkten Ermessensspielraum, was die Prüfung der Situation der betroffenen Kinder M. B. und T. G. anging.
c.Zur Aufrechterhaltung eines gerechten Gleichgewichts zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen der Bf
(91) Zum allgemeinen Interesse ist seitens des GH festzuhalten, dass im französischen Recht, was die Adoption und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (possession d’etat) angeht, das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. Nun hat aber der GH bereits unter anderen Gegebenheiten hervorgehoben, dass die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Interesse daran haben muss, den Zusammenhalt eines Regelungskomplexes im Bereich des Familienrechts, in dem das Kindeswohl an erster Stelle stehe, aufrechtzuerhalten (siehe X., Y. und Z./GB, Rn 47).
(92) Dies unterstreichend hält es der GH für angebracht, im Zuge der Würdigung [der Existenz] eines fairen Ausgleichs der Interessen zwischen dem Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens und ihrem Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu unterscheiden.
i.Zum Recht auf Achtung des Familienlebens
(93) Die Regierung bringt zutreffend vor, dass sich der GH im Fall Mennesson/FR an der konkreten Situation der Bf orientiert hat.
(94) Aus dieser Perspektive ist seitens des GH hervorzuheben, dass in beiden Fällen die betroffenen Personen von Beginn der Trennung der beiden Paare an ungeachtet der fehlenden rechtlichen Anerkennung des Vorliegens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den betreffenden Kindern und der Ex-Lebensgefährtin ihrer leiblichen Mutter ein Familienleben führten, welches mit den meisten Familien vergleichbar ist, bei denen es zu einer Trennung der Eltern gekommen ist [vgl die Erwägungen in den Rn 50 und 51]. [...]
(95) In beiden Angelegenheiten wurden von den Bf keinerlei Einschränkungen mit Blick auf den Ablauf ihres Familienlebens [nach der Trennung] berichtet, wobei der französische Staat – was Gegenstand späterer Erläuterungen sein wird – rechtliche Instrumente zum Schutz der zwischen ihnen bestehenden Bindungen zur Verfügung stellte. Der Umstand, dass C. E. nach der Trennung des Paares neun Jahre zuwartete, bis sie gemeinsam mit C. B. ein Adoptionsverfahren anstrengte, scheint darauf hinzudeuten, dass ihre Beziehung mit M. B. während dieser Zeitspanne nicht in Frage stand. Dieselbe Feststellung kann hinsichtlich von A. E. [...] bezüglich T. G. [...] getroffen werden. Hätten sich im Übrigen derartige Probleme ergeben, wäre dem auf der Basis von Art 371 Abs 4 des Code civil abgeholfen worden, demzufolge »der Familienrichter, wenn das Kindeswohl dies gebietet, die näheren Modalitäten der Beziehungen zwischen einem Kind und einer/einem Dritten, egal ob Elternteil oder nicht, festlegen kann – und zwar insb dann, wenn
die/der Dritte mit dem Kind und dessen Elternteil dauerhaft zusammengewohnt und sich um seine Erziehung, seinen Unterhalt und seine Unterbringung gekümmert hat sowie dauerhafte gefühlsmäßige Bindungen mit ihm eingegangen ist.«
(96) Somit vermag der GH aufgrund der den beiden Fällen zugrunde liegenden spezifischen Umstände nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass der belangte Staat seiner Verpflichtung nicht entsprochen hätte, den Bf die effektive Achtung ihres Familienlebens zu garantieren.
(97) Es kam somit zu keiner Verletzung des Rechts der Bf auf Achtung ihres Familienlebens (einstimmig).
ii.Zum Recht auf Achtung des Privatlebens
(98) [Der GH erinnert an seine unter Rn 78 gemachten Erwägungen]. [...]
(99) Es stellt sich nun die Frage, ob unter den Umständen der gegenständlichen Beschwerden das Fehlen einer solchen Möglichkeit [nämlich die rechtliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem minderjährigen Kind und der ehemaligen Lebensgefährtin seiner leiblichen Mutter erwirken zu können] auf eine Vernachlässigung der positiven Verpflichtung seitens des belangten Staates hinausläuft, den Bf die effektive Achtung ihres Privatlebens zu garantieren.
(100) Der GH hat im spezifischen Kontext von im Wege einer Leihmutterschaft im Ausland ausgetragenen Kindern, bei denen die Keimzellen des Wunschvaters verwendet worden waren, hervorgehoben, dass es vom Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Kindes notwendig sei, dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit der Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht nur zwischen dem Kind und dem Wunschvater vorsehe, wenn es sich dabei um den leiblichen Vater handle, sondern auch – sofern dieses Verhältnis zwischen Kind und Wunschvater im nationalen Recht anerkannt wurde – zwischen dem Kind und der Wunschmutter, falls sie in der aus rechtlicher Sicht ordnungsgemäß im Ausland ausgestellten Geburtsurkunde als »gesetzliche Mutter« aufscheine – und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihr gar nicht um die leibliche Mutter handle (vgl insb die Urteile D./FR, Rn 45-54 und Mennesson/FR, Rn 63-101). [...]
(102) Die Situation von M. B. bzw T. G. kann jedoch nicht mit [der in Rn 100 geschilderten] verglichen werden, gingen beide doch nicht aus einer Leihmutterschaft hervor und waren ihre Bindungen zu C. E. und A. E. nicht Gegenstand einer vorherigen rechtlichen Anerkennung durch einen ausländischen Staat. Bleibt dennoch festzuhalten, dass Erstere zu Letzteren von ihrer Geburt 2002 bzw 2008 an konkrete familiäre Bindungen entwickelten. [...]
(103) Sowohl M. B. als auch T. G. wurden somit dauerhaft der Möglichkeit beraubt, die rechtliche Anerkennung der familiären Beziehung zu erlangen, die sie zu C. E. und A. E. durch liebevolle Zuneigung und Erziehung entwickeln konnten.
(104) Unter solchen Umständen und mit Blick auf den Charakter und die Stärke der Bindung, die sich zwischen den Betroffenen entwickeln konnte, ferner unter Berücksichtigung der von ihnen in ihren Beschwerden angeprangerten Unmöglichkeit, dass ihre Beziehungen [vom Staat] als berechtigt angesehen wurden, wirft die rechtliche Anerkennung [des Bestehens] eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen beiden ernste Fragen auf, was das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls und das Recht auf Achtung des Privatlebens angeht.
(105) Ungeachtet dessen möchte der GH erstens unterstreichen, dass – in Situationen, in welchen sich die Bf wiederfinden – in Frankreich rechtliche Instrumente existieren, mit der die zwischen einem Erwachsenen und einem Kind bestehende Beziehung anerkannt werden kann. Die leibliche Mutter des Kindes kann zB eine gerichtliche Verfügung auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Rechte mit ihrer (Ex-)Lebensgefährtin erwirken. Zwar bringt eine derartige Verfügung nicht die Begründung eines rechtlich anerkannten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dieser und dem Kind mit sich, jedoch hat sie letztendlich zur Folge, dass die (Ex-)Lebensgefährtin mit der Elternschaft verknüpfte Befugnisse und Pflichten gegenüber dem Kind ausüben kann, was bis zu einem gewissen Grad auf eine rechtliche Anerkennung dieser Beziehung hinausläuft.
(106) Der GH möchte in diesem Zusammenhang anmerken, dass die leibliche Mutter von T. G. diese Möglichkeit in Anspruch genommen hat. Sie und A. E. teilen sich die elterliche Sorge im Hinblick auf T. G. seit 2010. Zwar trifft dies nicht auf C. E. und C. B. zu, jedoch wurde [von diesen] nicht dargelegt, dass sich Letztere einer Teilung der elterlichen Rechte und Pflichten widersetzt hätte, was übrigens im Widerspruch mit der Tatsache stehen würde, dass sie 2015 der Adoption von M. B. durch C. E. ihre Zustimmung erteilte, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt das Paar bereits getrennt hatte.
(107) Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Familienrichter im Fall der Trennung von oder bei Unstimmigkeiten zwischen früheren Lebenspartnerinnen – sofern das Kindeswohl es erfordern sollte – die Modalitäten der Beziehungen des Kindes mit der Ex-Lebensgefährtin seiner Mutter festlegen kann (vgl Art 371 Abs 4 des Code civil). Auch dies käme bis zu einem gewissen Ausmaß einer rechtlichen Anerkennung der Beziehung gleich.
(108) Zweitens ist festzuhalten, dass seit der Bekanntmachung des »Gesetzes vom 2.8.2021 betreffend Fragen der Bioethik« [im französischen Gesetzesregister] weibliche Paare, die in der Zeit vor dem 4.8.2021 Rückgriff auf muF im Ausland genommen hatten, innerhalb von drei Jahren die Möglichkeit haben, ein Kind, im Hinblick auf das ein [rechtlich anerkanntes] Eltern-Kind-Verhältnis nur mit der Frau, die es zur Welt gebracht hat, begründet wurde, gemeinsam anzuerkennen – was zur Folge hat, dass eine rechtlich anerkannte Beziehung auch gegenüber der anderen Frau begründet wird. Eine eventuelle spätere Trennung des Paares wäre daher ohne Auswirkungen, was die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes angeht. Es wäre völlig ausreichend, wenn es sich bei den zwei Frauen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der muF um ein (verheiratetes, liiertes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes) Paar handelt, welches Rückgriff auf eine derartige Behandlung in der Absicht nahm, gemeinsam ein Kind zu haben.
(109) Seitens des GH ist zu vermerken, dass dieses [gesetzliche] Übergangssystem im Rahmen der Erweiterung des Zugangs zu muF für weibliche Paare und alleinstehende Frauen geschaffen wurde. Es ist die Frucht eines gesetzlichen Reformprozesses, mit dem sich die Entwicklungen, was die Haltung und die Erwartungen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Bioethik angeht, in der französischen Rechtsordnung niederschlagen sollen. Der neue Rechtsrahmen versucht präzise auf Situationen zu antworten, in denen die Betroffenen unter der Diskrepanz zwischen den [starren] rechtlichen Regelungen und der gesellschaftlichen Wirklichkeit leiden.
(110) Festzuhalten ist, dass man dem belangten Staat aufgrund des Fehlens eines europäischen Konsenses betreffend die Möglichkeit, ein rechtlich anerkanntes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einem Kind und der Ex-Lebensgefährtin seiner leiblichen Mutter zu begründen, nicht vorwerfen kann, zu spät auf diese Entwicklung reagiert zu haben (siehe Schalk und Kopf/AT, Rn 106).
(111) Eine derartige Option ist im Fall von T. G. zugänglich, da er einer muF im Ausland entstammt, zu deren Inanspruchnahme sich seine leibliche Mutter K. G. und A. E. in der Absicht, eine Familie zu begründen, entschlossen hatten. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Bf [der Bsw 29693/19] bekräftigt haben, dass sich die leibliche Mutter des Kindes einer gemeinsamen Anerkennung widersetzt habe. Jedenfalls existiert seit dem 4.8.2021 im französischen Recht – T. G. [...] war zu diesem Zeitpunkt etwa 12 Jahre und acht Monate alt – ein Verfahren, welches die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und A. E. ermöglichte. Diese Option stand ihnen bereits drei Jahre nach der Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines acte de notoriété zur Verfügung.
(112) Obwohl – drittens – M. B. ein derartiges Verfahren nicht offen steht, da sie nicht aus einer muF im Ausland hervorgegangen ist, scheint es dennoch so, dass ihre einfache Adoption durch C. E. nunmehr realisierbar ist. Während dies nicht der Fall war, als sie minderjährig war, da ihre leibliche Mutter ansonsten ihrer elterlichen Rechte und Pflichten verlustig gegangen wäre, hat M. B. am 13.1.2020 das Alter der Volljährigkeit erreicht. Seit diesem Zeitpunkt existiert daher ein Verfahren, welches die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihr und C. E. gestatten würde. Es trifft zwar zu, dass sich eine derartige Option erst verspätet ergab, nämlich nachdem die betroffenen Kinder das Alter der Volljährigkeit erreicht hatten. Der GH ist dennoch der Ansicht, dass diese Option unter den besonderen Umständen des Falles geeignet war, den berechtigten Erwartungen der Bf zu entsprechen. In der Tat haben C. E. und C. B. bis März 2015 zugewartet, bevor sie einen Antrag auf rechtliche
Anerkennung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen C. E. und M. B. stellten, obwohl Letztere zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war, während ihnen der Weg der einfachen Adoption eineinhalb Jahre nach der Beschwerdeeinreichung in Straßburg offen gestanden war.
(113) Im Übrigen möchte der GH unterstreichen, dass der Ausschluss von nicht aus einer muF im Ausland hervorgegangenen Kindern (wie dies bei M. B. der Fall war) aus dem Übergangsregime [...] ernste Fragen hinsichtlich von Art 8 EMRK alleine oder iVm Art 14 EMRK aufwerfen würde.
(114) Unter solchen Umständen und eingedenk des Ermessensspielraums, über den der belangte Staat [im vorliegenden Fall] verfügte, der freilich reduziert war, insoweit es um das Kindeswohl ging, ist der GH der Ansicht, dass bezüglich des Rechts auf Achtung des Privatlebens von M. B. und T. G. ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen gewahrt wurde.
(115) Dies muss umso mehr gelten, was das Recht auf Achtung des Privatlebens von C. E. und C. B. auf der einen und von A. E. und K. G. auf der anderen Seite angeht, da deren Interessen in dieser Hinsicht mit jenen von M. B. bzw T. G. zusammentrafen.
(116) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass Frankreich seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der effektiven Achtung des Privatlebens der Bf nachgekommen ist. Es ist somit keine Verletzung des Rechts auf Achtung des von Art 8 EMRK geschützten Privatlebens festzustellen.
(117) [Insgesamt] kam es folglich zu keiner Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
X., Y. und Z./GB, 22.4.1997, 21830/93 (GK) = NL 1997, 88
Wagner und J. M. W. L./LU, 28.6.2007, 76240/01 = NL 2007, 181
Schalk und Kopf/AT, 24.6.2010, 30141/04 = NLMR 2010, 185
Gas und Dubois/FR, 31.8.2010, 25951/07 (ZE)
X. ua/AT, 19.2.2013, 19010/07 (GK) = NLMR 2013, 46
Mennesson/FR, 26.6.2014, 65192/11 = NLMR 2014, 221
Paradiso und Campanelli/IT, 24.1.2017, 25358/12 (GK) = NLMR 2017, 26
D./FR, 16.7.2020, 11288/18 = NLMR 2020, 272
Honner/FR, 12.11.2020, 19511/16
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2022, Bsw. 29775/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 126) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden