Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Y. gg. Polen, Urteil vom 17.2.2022, Bsw. 74131/14.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMEK - Hinweis auf erfolgte Geschlechtsumwandlung in der Geburtsurkunde.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf wurde 1969 als Mädchen geboren. Nachdem er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hatte, ordnete das Bezirksgericht Warschau 1992 an, in der Geburtsurkunde eine Anmerkung einzutragen, wonach Geschlecht und Vorname geändert worden seien. Dieser Anordnung wurde Folge geleistet. Im Dezember 1993 heiratete der Bf Frau K. Im August 2001 wurde die gemeinsame Tochter A. in Frankreich geboren, wo der Bf mit seiner Ehefrau lebte. In der französischen Geburtsurkunde wurden der Bf als Vater und K. als Mutter genannt.
Ein vom Bf eingebrachter Antrag an das Standesamt von Prudnik auf Löschung der Anmerkung in seiner Geburtsurkunde wurde am 22.9.2005 unter Verweis auf § 21 des polnischen Personenstandsgesetzes abgewiesen, wonach jedes nach Erstellung der Geburtsurkunde eintretende Ereignis in Form einer »Randanmerkung« in dieser Urkunde zu verzeichnen ist. Diese Entscheidung wurde sowohl durch die übergeordnete Verwaltungsbehörde als auch durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Die Kassationsbeschwerde des Bf wurde am 16.7.2008 vom Obersten Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
2011 beantragte der Bf beim Bezirksgericht Warschau die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Das Gericht wies den Antrag am 20.10.2011 mit der Begründung ab, es liege keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde vor. Das Berufungsgericht Warschau bestätigte diese Entscheidung am 12.2.2013, wobei es ergänzend ausführte, eine Geburtsurkunde gebe den Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Geburt wieder. Eine Geschlechtsumwandlung wäre kein gesetzlich vorgesehener Grund dafür, diese Urkunde für ungültig zu erklären und eine neue auszustellen. Der Vorschlag des Bf, §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes, wonach im Fall einer Adoption eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, analog anzuwenden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Der Oberste Gerichtshof wies die vom Bf erhobene Kassationsbeschwerde am 18.5.2014 als unbegründet ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Verweigerung der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde.
I.Verfahrenseinreden
(37) Die Regierung erhob mehrere vorläufige Einreden. Sie brachte vor, die Beschwerde wäre ratione personae, ratione loci und ratione temporis unvereinbar mit der Konvention. Außerdem [...] hätte der Bf weder die Beschwerdefrist eingehalten noch die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Zuletzt betonte sie, der Bf hätte keinen erheblichen Nachteil erlitten.
1.Opfereigenschaft
(38) Die Regierung brachte vor, der Bf könne nicht als »Opfer« iSv Art 34 EMRK angesehen werden. Sie verwies auf die Tatsache, dass der Auszug aus seiner Geburtsurkunde und seine Identitätsdokumente seinen neuen Namen und sein geändertes Geschlecht angeben würden. Zudem hätte der Bf nicht gezeigt, dass [...] die Offenlegung seiner vollständigen Geburtsurkunde eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens nach sich gezogen hätte.
(40) [...] Die Frage, ob das Privatleben des Bf [...] beeinträchtigt wurde, hängt untrennbar mit der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Art 8 EMRK unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls zusammen.
(41) Folglich verbindet der GH die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione personae mit der Prüfung in der Sache (einstimmig).
2.Fehlende Jurisdiktion
(44) [...] Beim Bf handelt es sich um einen polnischen Staatsbürger, der sich über das Versäumnis der polnischen Behörden beschwert, ihrer Verpflichtung zu entsprechen, ihm die volle rechtliche Anerkennung seiner sexuellen Identität zu gewährleisten. Er verwies auf verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Polen und beschwerte sich über den Inhalt seiner polnischen Personenstandsdokumente. Im Lichte dessen muss die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione loci und ratione personae verworfen werden.
3.Vereinbarkeit ratione temporis
(45) Die Regierung brachte vor, [...] die Entscheidung des Bezirksgerichts Warschau über die Änderung der Geburtsurkunde des Bf [...] vom 6.4.1992 wäre rechtskräftig geworden, bevor die Konvention für Polen in Kraft getreten sei.
(47) Die der Beschwerde [...] zugrunde liegenden Tatsachen bestehen nach Ansicht des GH in den zwischen 2011 und 2014 ergangenen innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen, mit denen der Antrag auf Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde abgewiesen wurde. Folglich kommt dem GH die [...] Jurisdiktion zur Prüfung der Beschwerde zu, soweit sie sich gegen diese Entscheidungen richtet.
(48) Die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione temporis ist daher zu verwerfen.
4.Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(49) Die Regierung brachte [...] insbesondere vor, der Bf hätte mittels Verfassungsbeschwerde die Unvereinbarkeit [der einschlägigen Bestimmungen des polnischen Personenstandsgesetzes] mit der polnischen Verfassung [...] geltend machen müssen.
(51) Wie der GH [...] bereits festgestellt hat, ist eine Verfassungsbeschwerde in Polen nur dann ein effektiver Rechtsbehelf iSv Art 35 Abs 1 EMRK, wenn sich die behauptete Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und Freiheiten aus der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung ergeben hat, die mit guten Gründen als verfassungswidrig angesehen werden kann. [...] Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann daher nicht als effektiver Rechtsbehelf dienen, wenn sich die behauptete Verletzung nur aus der fehlerhaften Anwendung oder Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung ergeben hat, die ihrem Inhalt nach nicht verfassungswidrig ist.
(52) Im vorliegenden Fall hat die behauptete Verletzung ihren Ursprung in den Entscheidungen der nationalen Gerichte, mit denen sich diese weigerten, die §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes mutatis mutandis auf die Situation des Bf anzuwenden. [...] Die nationalen Gerichte lehnten es ab, die innerstaatlichen Bestimmungen in dem vom Bf verlangten Sinn auszulegen. Daher kann eine Verfassungsbeschwerde im Fall des Bf nicht als effektiver Rechtsbehelf angesehen werden.
(53) Aus diesen Gründen muss die [...] Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verworfen werden.
5.Sechs-Monats-Frist
(54) Die Regierung brachte auch vor, der Bf habe es verabsäumt, der Frist von sechs Monaten zu entsprechen. Seine Beschwerde [...] wäre am 18.11.2014 erhoben worden, obwohl die Frage der Anmerkung auf der Geburtsurkunde bereits am 16.7.2008 vom Obersten Verwaltungsgerichtshof gelöst worden sei.
(56) Der GH kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren. Aus den Vorbringen des Bf geht klar hervor, dass sich seine Beschwerde auf eine fortdauernde Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben bezieht. Nach erfolglosen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten [...] strengte der Bf ein weiteres Verfahren vor den Zivilgerichten an [...]. Dieses Verfahren wurde am 28.5.2014 und somit weniger als sechs Monate vor Einbringung der Beschwerde an den GH abgeschlossen. [...]
(57) Dementsprechend weist der GH die sich auf die [...] Frist von sechs Monaten beziehende Einrede der Regierung zurück.
6.Fehlen eines erheblichen Nachteils
(60) [...] Die Frage, ob der Bf im vorliegenden Fall einen »erheblichen Nachteil« erlitten hat, hängt eng mit der Beschwerdebehauptung [...] zusammen. Diese [...] Einrede ist daher mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden.
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(61) Der Bf behauptete eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben durch die Tatsache, dass seine vollständige Geburtsurkunde einen Hinweis auf sein ihm bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht enthält. [...]
1.Zulässigkeit
(62) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2.In der Sache
(73) [...] Auch wenn das Ziel von Art 8 EMRK im Kern darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden zu schützen, kann er dem Staat auch gewisse positive Verpflichtungen auferlegen, um eine wirksame Achtung der durch Art 8 EMRK geschützten Rechte zu gewährleisten. Den Staaten wird durch diese Bestimmung eine Verpflichtung auferlegt, ihren Bürgern das Recht auf wirksame Achtung ihrer physischen und psychischen Integrität zu gewährleisten. Diese Verpflichtung kann das Ergreifen spezifischer Maßnahmen umfassen, einschließlich der Bereitstellung eines wirksamen und zugänglichen Mittels zum Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Derartige Maßnahmen können sowohl die Einrichtung eines Regelungsrahmens [...] zum Schutz der Rechte des Einzelnen umfassen als auch, wo angemessen, die Umsetzung dieser Maßnahmen in unterschiedlichen Kontexten.
(74) Im vorliegenden Fall [...] beschwerte sich der Bf nicht spezifisch über das Fehlen eines Regelungsrahmens zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts in Polen. Der Kern der Beschwerde liegt eher in der behaupteten Verletzung des Rechts des Bf auf Privatsphäre durch die Aufnahme der Information über seine Geschlechtsumwandlung in seine vollständige Geburtsurkunde. Die zu entscheidende Frage ist daher, ob die Achtung des Privat- bzw Familienlebens des Bf eine positive Verpflichtung des belangten Staats mit sich bringt, ein effektives und zugängliches Verfahren bereitzustellen, das es dem Bf erlaubt, eine Geburtsurkunde ohne einen Hinweis auf das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht zu erhalten.
(75) Die relevanten Grundsätze sind im Urteil Hämäläinen/FI zusammengefasst.
(76) Der GH bekräftigt insbesondere, dass die Staaten bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtung nach Art 8 EMRK einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Bei der Bestimmung der Weite dieses Spielraums müssen eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Im Kontext von »Privatleben« hat der GH berücksichtigt, dass wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität einer Person auf dem Spiel steht, der [...] Spielraum eingeschränkt sein wird.
(77) Zum vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Bf bei der Geburt als weiblich registriert wurde. Er unterzog sich einer Geschlechtsumwandlung, wandte sich an die innerstaatlichen Gerichte und ließ seinen Namen und sein Geschlecht in den amtlichen Dokumenten ändern. Die relevante Anmerkung wurde im Personenstandsregister vorgenommen und ihm wurden anschließend neue Identitätsdokumente ausgestellt.
(78) Wie der GH weiters feststellt, heiratete der Bf später Frau K. und er lebt nach wie vor als männliche Person in der Gesellschaft. Während die vollständige Geburtsurkunde des Bf eine Randanmerkung über die Geschlechtsumwandlung enthält, gibt der kurze Auszug aus der Geburtsurkunde nur seinen neuen Namen und sein geändertes Geschlecht an. In beinahe allen Situationen des täglichen Lebens kann der Bf seine Identität mit Ausweisdokumenten oder mit dem kurzen Auszug aus seiner Geburtsurkunde nachweisen. Der GH anerkennt die Gefühle des Bf, wonach die Randanmerkung in seiner Geburtsurkunde erniedrigend ist und ihm seelisches Leid bereitet. Allerdings scheint er in seinem täglichen Leben nicht gezwungen zu sein, diese intimen Details seines Privatlebens zu offenbaren, und die behaupteten Unannehmlichkeiten erscheinen nicht als ausreichend schwerwiegend.
(79) Zudem sind [...] vollständige Geburtsurkunden nicht öffentlich zugänglich. Nur ein eingeschränkter Kreis von Personen und Stellen kann auf das Geburtenregister zugreifen und vollständige Kopien von Geburtsurkunden erhalten. Der Bf selbst würde [...] selten verpflichtet sein, eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen (in Adoptionsverfahren, bei der Beantragung einer anderen Staatsbürgerschaft und möglicherweise im Zuge eines Strafverfahrens). In diesem Zusammenhang ist sich der GH der historischen Natur des Geburtenregisters und der Tatsache bewusst, dass der Hinweis auf das bei Geburt zugewiesene Geschlecht angesichts des öffentlichen Interesses in bestimmten Situationen zum Beweis gewisser, der Geschlechtsumwandlung vorangegangener Tatsachen notwendig sein kann, selbst wenn dies der betroffenen Person einen gewissen Kummer bereitet.
(80) Ungeachtet all der obigen Überlegungen findet der GH, dass der Bf nicht nachgewiesen hat, aufgrund der Tatsache, dass aus seiner vollständigen Geburtsurkunde nach wie vor in Form einer Anmerkung sein bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht hervorgeht, irgendwelche ausreichend schwerwiegenden negativen Konsequenzen oder Schwierigkeiten erlitten zu haben. Er verabsäumte es, irgendwelche Details darüber vorzulegen, in welchem Ausmaß er von dieser Situation betroffen war.
(81) Der GH kann die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Bf aufgrund [...] des Hinweises auf sein bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht in der vollständigen Geburtsurkunde potentiell mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert werden könnte. Trotzdem ist ein solches potentielles Risiko nachteiliger Konsequenzen nicht geeignet, das derzeitige polnische System aus Sicht der positiven Verpflichtungen des Staates mangelhaft zu machen.
(82) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls akzeptiert der GH insgesamt, dass die polnischen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen haben und dabei innerhalb des ihnen zustehenden weiten Ermessensspielraums geblieben sind.
(83) Folglich hat keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
(84) Angesichts dieser Schlussfolgerung erachtet es der GH nicht als notwendig, über die von der Regierung erhobenen vorläufigen Einreden betreffend die Opfereigenschaft und den erheblichen Nachteil abzusprechen (einstimmig).
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK
(85) Der Bf brachte vor, er wäre [...] gegenüber adoptierten Kindern diskriminiert worden, für die eine neue Geburtsurkunde ausgestellt würde. [...]
1.Zulässigkeit
(86) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2.In der Sache
(87) Es ist [...] unbestritten, dass die Situation des Bf unter die Begriffe des »Privatlebens« und des »Familienlebens« iSv Art 8 EMRK fällt. Folglich ist Art 14 iVm Art 8 EMRK anwendbar.
(88) [...] Der Bf verglich seine Situation mit jener adoptierter Kinder, denen im Fall einer vollen Adoption eine neue Geburtsurkunde ausgestellt wird. Für den GH sind diese Situationen nicht ausreichend ähnlich, um miteinander verglichen zu werden. Der Bf kann daher nicht behaupten, sich in derselben Situation zu befinden wie die andere Kategorie von Personen, auf die er sich bezieht.
(89) Folglich hat keine Verletzung von Art 14 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hämäläinen/FI, 16.7.2014, 37359/09 (GK) = NLMR 2014, 302
X./MK, 17.1.2019, 29683/16
Y. T./BG, 9.7.2020, 41701/16
Xero Flor w Polsce sp. z o.o./PL, 7.5.2021, 4907/18 (GK) = NLMR 2021, 240
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.2.2022, Bsw. 74131/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 29) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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