Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ilker Deniz Yücel gg. die Türkei, Urteil vom 25.1.2022, Bsw. 27684/17.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 15 EMRK, Art. 18 EMRK - Konventionswidrige Anhaltung eines regimekritischen Journalisten nach versuchtem Staatsstreich im Juli 2016.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Haftprüfung in angemessener Zeit (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich des fehlenden Zugangs zum Untersuchungsakt (4:3 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.300,– für immateriellen Schaden; € 1.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf war zum maßgeblichen Zeitpunkt Türkei-Korrespondent für die deutsche Tageszeitung »Die Welt«. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Deutschlands.
1.Der versuchte Staatsstreich vom 15.7.2016
In der Nacht vom 15. auf den 16.7.2016 versuchte eine Gruppe des türkischen Militärs, das demokratisch gewählte Parlament, die Regierung und den Präsidenten zu stürzen. Am 20.7.2016 erklärte die Regierung für drei Monate den Ausnahmezustand, der später mehrfach verlängert und schließlich am 18.7.2018 beendet wurde. Am 21.7.2016 informierte die Türkei den Generalsekretär des Europarats über eine Derogation der Konvention nach Art 15 EMRK. Während der Zeit des Ausnahmezustands verabschiedete der unter dem Vorsitz des Präsidenten tagende Ministerrat insgesamt 37 Gesetzesdekrete, die bedeutende Einschränkungen der Verfahrensgarantien von Personen mit sich brachten, die sich in Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft befanden.
2.Das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 kündigte eine illegale, mutmaßlich mit extrem linksgerichteten terroristischen Vereinigungen in Verbindung stehende Gruppe namens »RedHack« an, im Besitz persönlicher E-Mails des damaligen türkischen Energieministers zu sein. Im Dezember veröffentlichte Wikileaks mehr als 50.000 Briefe, die von der E-Mail-Adresse des Ministers abgesendet worden waren. Am 20.12.2016 erhielt die Istanbuler Polizei einen anonymen Hinweis, demzufolge die gehackten E-Mails an eine andere E-Mail-Adresse weitergeleitet worden wären, in deren Verteiler sich 18 Journalisten, darunter auch der Bf, befunden hätten. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen diese eine strafrechtliche Untersuchung ein.
Am 26.12.2016 wurde vom Friedensrichter ein Haftbefehl gegen den Bf unter anderem wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation erlassen. Letzterer erfuhr aus den Medien von den Verdächtigungen und begab sich unverzüglich zur Polizei, um dazu Stellung zu nehmen. Seiner Bitte, Fragen zum Hacken elektronischer Post des Energieministers und deren Übermittlung an Journalisten nur vor dem Staatsanwalt beantworten zu müssen, wurde jedoch nicht entsprochen und er in Polizeigewahrsam genommen.
Am 27.2.2017 wurde der Bf vom Staatsanwalt in Beisein seiner Anwälte zu allfälligen Verbindungen mit dem PKK-Führer C. B. (den er für »Die Welt« interviewt hatte), seiner Darstellung des von der türkischen Regierung als Anführer einer Terrororganisation eingestuften – in die USA emigrierten – türkischen Staatsangehörigen Fetullah Gülen als »ehemaligen Partner« von Präsident Erdogan sowie zu verschiedenen kritischen Artikeln über dessen Politik und die Haltung der türkischen Regierung zur »Kurdenfrage« befragt, die von ihm für die besagte Zeitung verfasst worden waren. Den Beteuerungen des Bf, er stehe in keinerlei Verbindung zu terroristischen Vereinigungen und habe nur seinen Beruf als Journalist ausgeübt, wurde kein Glauben geschenkt. Er wurde daraufhin dem Friedensrichter vorgeführt, der wegen des Verdachts der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation und der Anstiftung des Volkes zu Hass und Feindseligkeiten die Untersuchungshaft über ihn verhängte.
Mit Beschluss vom 13.2.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Bf wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten, gleichzeitig stellte sie das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen des Hackens einer E-Mail-Adresse ein. Am 16.2.2018 ordnete das zuständige Geschworenengericht die Freilassung des Bf an. Er kehrte daraufhin nach Deutschland zurück.
Am 28.5.2019 kam das vom Bf angerufene türkische Verfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dieser durch die Verhängung der Untersuchungshaft in seinen verfassungsmäßigen Rechten auf persönliche Freiheit und auf Meinungsäußerungs- bzw Pressefreiheit verletzt worden sei. Es sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von umgerechnet € 3.700,– für immateriellen Schaden und den Ersatz der Kosten und Auslagen zu.
Mit Urteil vom 16.7.2020 sprach das Geschworenengericht den Bf auf der Basis von Art 7 Abs 2 des Gesetzes Nr 3713 bezüglich des Kampfes gegen den Terrorismus der Propagandaführung für die PKK schuldig und verhängte eine mehrjährige Freiheitsstrafe über ihn, von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete Verletzungen von Art 5 Abs 1 EMRK (hier: Rechtmäßigkeit der Haft), Art 5 Abs 3 EMRK (Recht auf Entlassung aus der Haft innerhalb angemessener Frist), Art 5 Abs 4 EMRK (Haftprüfung), Art 5 Abs 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung), Art 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) sowie von Art 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen).
I.Vorfrage betreffend die Derogation der Türkei
(48) Die Regierung ist der Ansicht, dass eine Prüfung der vom Bf vorgebrachten Beschwerdepunkte aus dem Blickwinkel der dem Generalsekretär des Europarats am 21.7.2016 angezeigten Derogation der Konvention gemäß Art 15 EMRK vorzunehmen sei. [...]
(50) Der GH attestiert, dass sich die Untersuchungshaft des Bf während des Ausnahmezustands abspielte. Er möchte allerdings festhalten, dass die gegen den Bf in diesem Zeitraum angestrengte strafrechtliche Verfolgung über diesen hinaus fortgeführt wurde.
(51) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an sein Urteil im Fall Mehmet Hasan Altan/TR, in dem er die Ansicht vertrat, dass der versuchte Staatsstreich des Militärs die Existenz einer »das Leben der Nation bedrohenden öffentlichen Gefahr« iSd Konvention offenbart hatte. Was die Frage betrifft, ob die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen sich im strikten Maße des in dieser Situation Erforderlichen bewegten und im Einklang mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen standen, hält der GH eine meritorische Überprüfung der vom Bf vorgebrachten Beschwerdepunkte [...] für notwendig.
II.Zu den Verfahrenseinreden der Regierung
1.Zur Nichterschöpfung des auf strafrechtliche Entschädigung gerichteten Rechtsbehelfs
(52) Laut der Regierung hätte der Bf – ausgehend von Art 141 Abs 1 lit a und d StPO, der es rechtswidrig verhafteten oder unrechtmäßig angehaltenen Personen gestattet, eine strafrechtliche Entschädigung zu beantragen – nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft auf Basis dieser Bestimmung einen Antrag auf Entschädigung einreichen können bzw müssen.
(54) Zu den Beschwerdepunkten nach Art 5 Abs 1 und Abs 3 EMRK ist zu sagen, dass der GH kürzlich – nämlich im Fall Selahattin Demirtas/TR (Nr 2) – festgehalten hat, dass ein auf Art 141 Abs 1 lit a und d StPO fußender Antrag auf strafrechtliche Entschädigung im Hinblick auf die Behauptung, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht [...] bzw es mangle an relevanten und ausreichenden Gründen zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft, nicht als wirksamer Rechtsbehelf iSv Art 5 Abs 1 und 3 EMRK angesehen werden kann.
(55) Was die Einrede betreffend die vom Bf unter Art 5 Abs 4 EMRK behauptete Unmöglichkeit angeht, Einsicht in den Untersuchungsakt zu nehmen, hat der GH bereits über ähnliche Rügen wie jene des Bf abgesprochen und festgehalten, dass Art 141 StPO einen Antrag auf Wiedergutmachung eines durch Verfahrensmängel verursachten Schadens während der Untersuchungshaft nicht gestattet (siehe Ceviz/TR, Rn 59). [...]
(56) Zur Einrede gemäß Art 5 Abs 4 EMRK hinsichtlich der Dauer des vor dem türkischen Verfassungsgericht geführten Verfahrens ist schließlich zu sagen, dass dem Text dieser Bestimmung [gemeint: Art 141 StPO] zufolge keine Möglichkeit einer Entschädigung im Fall einer darauf abzielenden Beschwerde vorgesehen ist [...].
(57) Die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs kann daher vom GH nicht akzeptiert werden.
2.Zur Ausübung des Individualbeschwerderechts
(58) Die Regierung wirft dem Bf vor, keine [gültige] Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht erhoben zu haben.
(60) Der GH erinnert daran, dass die Verpflichtung für einen Bf, den innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen, grundsätzlich ab dem Datum der Einbringung der Beschwerde in Straßburg Anwendung zu finden hat. Er macht allerdings eine Ausnahme, wenn die letzte »Sprosse« eines Rechtsmittels nach der Einbringung der Beschwerde erreicht wurde, solange er sich noch nicht über deren Zulässigkeit geäußert hat.
(61) Im vorliegenden Fall hat der Bf das türkische Verfassungsgericht am 27.3.2017 mit einer Individualbeschwerde angerufen [am 6.4.2017 brachte er dann Beschwerde beim GH ein], welches sein Urteil in der Sache am 28.5.2019 erließ. Der GH ist insofern der Meinung, dass die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs jegliche Relevanz verloren hat.
(62) Auch diese Einrede der Regierung muss daher verworfen werden.
3.Zur Opfereigenschaft des Bf
(63) [...] Laut der Regierung sei im Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 28.5.2019 anerkannt worden, dass der Bf eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit bzw seines Rechts auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erlitten habe. Dafür sei ihm eine angemessene und ausreichende Entschädigung zuerkannt worden. [...] Der Bf könne daher nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.
(68) Der Bf wurde am 16.2.2018 aus der Haft entlassen. Der GH muss daher zuerst untersuchen, ob zumindest der Sache nach eine Anerkennung der Verletzung eines von der Konvention geschützten Rechts seitens der nationalen Behörden erfolgte und, wenn ja, ob die angebotene Wiedergutmachung als angemessen und ausreichend angesehen werden kann.
(69) Was die Frage der »Anerkennung« angeht, ist vorerst zu vermerken, dass das Verfassungsgericht im Fall des Bf nicht einmal ansatzweise zur Feststellung einer Verletzung der von Art 5 Abs 4 und 5 EMRK bzw Art 18 EMRK garantierten Rechte kam. Dieser kann daher nach wie vor behaupten, Opfer einer Verletzung der genannten Konventionsbestimmungen zu sein.
(70) Hingegen bietet die Feststellung einer Verletzung durch die nationalen Behörden, was die unter Art 5 Abs 1 und Art 10 EMRK vorgebrachten Beschwerdepunkte angeht, keinen Anlass zu irgendwelchen Kontroversen, kam doch das türkische Verfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Bf in Untersuchungshaft genommen wurde, ohne dass gewichtige Hinweise für eine von ihm begangene Straftat vorgelegen waren, was auf eine Verletzung des Art 19 Abs 3 der türkischen Verfassung [Recht auf Freiheit und Sicherheit] hinauslaufe. [...] Ebenfalls kam es zu dem Schluss, dass die Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf auch eine Verletzung der Meinungsäußerungs- und der Pressefreiheit iSv Art 26 und 28 der Verfassung mit sich brachte.
(71) Was den Beschwerdepunkt des Bf unter Art 5 Abs 3 EMRK betrifft, [...] hat das türkische Verfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass über den Bf die Untersuchungshaft verhängt worden war, ohne dass gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Straftat bestanden hätten. Anders ausgedrückt kam es zu dem Schluss, dass keine plausiblen Gründe existiert hätten, den Bf zu verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben. Mag das Verfassungsgericht angesichts seiner Feststellung einer Verletzung von Art 19 Abs 3 der türkischen Verfassung es nicht für notwendig gehalten zu haben, über die Frage abzusprechen, ob relevante und ausreichende Beweggründe für die Rechtfertigung der Untersuchungshaft bestanden hatten, lassen in den Augen des GH dessen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des vom Bf erlittenen Freiheitsentzugs ebenfalls darauf schließen, dass zumindest im Kern die Anerkennung einer Verletzung der dem Bf unter Art 5 Abs 3 EMRK garantierten Rechte stattgefunden hat.
(72) Somit liegt es am GH zu ermitteln, ob das Urteil des Verfassungsgerichts dem Bf angemessene und ausreichende Wiedergutmachung verschaffte. [...]
(73) Im vorliegenden Fall [...] hielt es das Verfassungsgericht für angebracht, dem Bf eine Entschädigung iHv umgerechnet € 3.700,– für immateriellen Schaden und den Ersatz der Kosten und Auslagen im Ausmaß von € 400,– (so der jeweilige Geldwert am Tag der Urteilsverkündung) zuzusprechen. Laut der Regierung habe der Bf folglich eine angemessene und ausreichende Entschädigung [für die von ihm erlittene Unbill] erhalten. [...] Der GH ist der Ansicht, dass diese Beträge, berücksichtigt man insbesondere die Dauer der vom Bf erlittenen Untersuchungshaft, mit Blick auf die Umstände der vorliegenden – in Prüfung stehenden – Angelegenheit offensichtlich ungenügend sind.
(74) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Bf ungeachtet des Erhalts eines Wiedergutmachungsbetrags für seine Beschwerden unter Art 5 Abs 1 und Abs 3 EMRK nach wie vor behaupten kann, Opfer [einer Konventionsverletzung] iSv Art 34 EMRK zu sein.
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 und Abs 3 EMRK
(75) Sich auf Art 5 Abs 1 EMRK berufend bringt der Bf vor, es hätten keinerlei Beweise für die Existenz von plausiblen Gründen bestanden, ihn der Begehung einer Straftat zu verdächtigen, welche seine Untersuchungshaft notwendig gemacht hätte. Unter Art 5 Abs 3 EMRK prangert er die Dauer der – seiner Ansicht nach exzessiven – Untersuchungshaft an. Zudem wären die Entscheidungen der Gerichte, mit denen die Untersuchungshaft angeordnet bzw aufrechterhalten worden war, nicht ausreichend begründet gewesen.
1.Zulässigkeit
(77) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich bezüglich Art 5 Abs 1 EMRK; einstimmig bezüglich Art 5 Abs 3 EMRK).
2.In der Sache
(93) Der GH hält fest, dass [...] das türkische Verfassungsgericht [...] nach einer Prüfung der [...] beanstandeten Artikel zu der Ansicht kam, dass im vorliegenden Fall gewichtige Hinweise für die Begehung einer Straftat durch den Bf nicht in ausreichender Zahl vorhanden gewesen waren. Was die Anwendung von Art 15 der Verfassung (Anm: Diese Bestimmung sieht die Aussetzung der Ausübung der Grund- und Menschenrechte im Fall eines Krieges, der Generalmobilmachung, des Ausnahmezustands oder eines Notstands vor.) anging, kam es zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Freiheitsentzug gegenüber den strikten Anforderungen der Situation nicht verhältnismäßig war.
(94) Im vorliegenden Fall [....] schließt sich der GH [...] den Schlussfolgerungen des türkischen Verfassungsgerichts [vgl Rn 70] an, welche auf eine Anerkennung einer Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK hinauslaufen.
(95) Was nun Art 15 EMRK und die Derogation der Türkei angeht, möchte der GH festhalten, dass [ungeachtet der Erklärung des Ausnahmezustands mit einhergehenden bedeutenden Einschränkungen der vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien von in Polizeigewahrsam bzw Untersuchungshaft angehaltenen Personen] über den Bf die Untersuchungshaft in Anwendung von Art 100 StPO verhängt wurde. Diese Bestimmung, welche die Existenz faktischer Elemente hinsichtlich des Bestehens eines gewichtigen Verdachts, jemand habe eine Straftat begangen, verlangt, erfuhr im Zeitraum des Ausnahmezustands keinerlei Modifikationen. Folglich wurde im vorliegenden Fall die [vom Bf] angeprangerte [Verhängung der] Untersuchungshaft auf der Basis der vor und nach der Erklärung des Ausnahmezustands anwendbaren Gesetzeslage getroffen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Untersuchungshaft die von Art 15 EMRK verlangten Voraussetzungen erfüllt hätte, kommt doch auf die vorliegende Situation keinerlei Derogationsmaßnahme
zur Anwendung. Jede andere Schlussfolgerung würde die Minimalanforderungen des Art 5 Abs 1 lit c EMRK zunichtemachen.
(96) Im Lichte des Vorgesagten ist eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK aufgrund des Fehlens plausibler Gründe, wonach der Bf verdächtig sei, eine Straftat begangen zu haben, festzustellen (5:2 Stimmen; abweichendes gemeinsames Sondervotum von Richter Pejchal und Richterin Yüksel).
(97) Angesichts seiner Feststellung hinsichtlich [einer Verletzung von] Art 5 Abs 1 EMRK [...] hält der GH eine Prüfung für entbehrlich, was die Frage betrifft, ob die Dauer der Untersuchungshaft exzessiv war und ob deren Aufrechterhaltung auf relevanten und ausreichenden Gründen [...] iSv Art 5 Abs 3 EMRK beruhte (einstimmig).
IV.Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK wegen Nichtzugangs zum Untersuchungsakt
(98) Der Bf bringt vor, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Zugang zum Ermittlungsakt zu erhalten, daran gehindert worden zu sein, die Anordnung der Untersuchungshaft wirksam zu bekämpfen.
(1oo) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
(108) Im vorliegenden Fall entschied der Istanbuler Friedensrichter mit Beschluss vom 24.12.2016, den Zugang des Bf und seiner Anwälte zum Ermittlungsakt einzuschränken. Ein dagegen erhobener Einspruch des Bf blieb erfolglos. Dies hatte zur Folge, dass der Bf und seine Anwälte bis zum Datum der Einbringung der Anklageschrift, das ist der 14.2.2018, keine Einsicht in die Beweiselemente nehmen konnten, die als Basis für die über ihn verhängte Untersuchungshaft dienten. Der GH möchte festhalten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft [ausschließlich] wegen Äußerungen erfolgte, die der Bf in [eigenhändig erstellten] Artikeln von sich gegeben hatte. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles von jenen des Falles Ögreten und Kanaat/TR insofern, als die vom GH in dieser Beschwerdesache als essentiell eingestuften Beweise – insbesondere die Sachverständigenberichte, die es den Bf erlaubten, die Rechtmäßigkeit ihrer Untersuchungshaft in Zweifel zu ziehen – in der Begründung der
Entscheidungen, mit denen die Anhaltung des Bf der vorliegenden Beschwerdesache gerechtfertigt wurde, keine Berücksichtigung fanden. [...]
(109) In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der anwaltlich unterstützte Bf von den zuständigen Instanzen – und zwar zuerst von den Untersuchungsbehörden und dann vom Friedensrichter – im Detail zu diesen Beweiselementen befragt wurde [...]. Wenngleich Letzterer kein unbegrenztes Recht auf Zugang zu den Beweiselementen genoss, bekam er doch ausreichende Kenntnis von deren Inhalt, was essentieller Bedeutung zukommt, wenn es um die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft geht.
(110) [...] Es kam daher zu keiner Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK (4:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bošnjak; abweichendes Sondervotum der Richterin Koskelo, gefolgt von den Richtern Kuris und Lubarda).
V.Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK wegen fehlender Haftprüfung innerhalb kurzer Frist
(111) Laut dem Bf entsprach das vor dem Verfassungsgericht geführte Verfahren, mit dem er die Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft in Frage stellen wollte, nicht den Anforderungen der Konvention hinsichtlich des Erfordernisses der Zügigkeit.
(115) Im vorliegenden Fall brachte der Bf seine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht am 27.3.2017 ein, am 16.2.2018 wurde er auf freien Fuß gesetzt. [...]
(118) Die zu berücksichtigende Periode während des Ausnahmezustands beträgt zehn Monate und 20 Tage. Die Tatsache, dass das Verfassungsgericht sein Urteil erst am 28.5.2019 gefällt hat, also beinahe zwei Jahre und zwei Monate nach seiner Anrufung, kann nach Ansicht des GH bei der Berechnung der unter dem Blickwinkel des Art 5 Abs 4 EMRK zu berücksichtigenden Frist nicht in Betracht kommen, befand sich doch der Bf bereits vor diesem Datum in Freiheit.
(119) Somit gelten die Schlussfolgerungen, zu denen der GH in den Urteilen Mehmet Hasan Altan/TR, Sahin Alpay/TR und Selahattin Demirtas/TR (Nr 2) gelangt ist, auch für die vorliegende Beschwerde. Der GH möchte in dieser Hinsicht hervorheben, dass die vom Bf beim Verfassungsgericht eingebrachte Beschwerde komplex war, da es sich hierbei um eine der ersten Angelegenheiten handelte, bei der komplizierte Fragen betreffend die Untersuchungshaft eines Journalisten, der sich über eine Verletzung seiner von den Art 3, 5, 6, 8, 10, 13 und 18 EMRK geschützten Rechte beklagte, aufgeworfen wurden. In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls notwendig, die außergewöhnliche Arbeitslast in Betracht zu ziehen, mit der sich das Verfassungsgericht nach der Erklärung des Ausnahmezustands konfrontiert sah.
(120) Im Lichte des Vorgesagten kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser Beschwerdepunkt offensichtlich unbegründet ist und daher gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
VI.Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK
(121) Der Bf beklagt sich darüber, über kein effektives Rechtsmittel verfügt zu haben, welches es ihm erlaubt hätte, Wiedergutmachung für die aufgrund der Untersuchungshaft erlittenen Nachteile zu erhalten.
(123) Die Beschwerde [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
(127) Im vorliegenden Fall hat der GH bereits eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK festgestellt.
(128) Was nun die Möglichkeit angeht, Wiedergutmachung für eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK zu erlangen, ist seitens des GH festzuhalten, dass Art 141 StPO nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Wiedergutmachung für Nachteile verlangen zu können, die jemandem aufgrund des Fehlens plausibler Gründe für das Bestehen eines Verdachts, sie oder er habe eine Straftat begangen, entstanden sind. In dieser Hinsicht ist es der Regierung nicht gelungen, auch nur irgendeine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach einem in einer vergleichbaren Situation wie der Bf befindlichen Rechtssubjekt auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Entschädigung gewährt worden wäre.
(129) Ungeachtet dessen wurde dem Bf vom türkischen Verfassungsgericht eine Entschädigung als Wiedergutmachung für die festgestellte Verletzung zugesprochen. Der GH möchte dazu anmerken, dass Art 5 Abs 5 EMRK kein Recht auf eine Entschädigung hinsichtlich eines bestimmten Betrags garantiert, vorausgesetzt dieser ist nicht »läppisch« oder gänzlich unverhältnismäßig.
(130) Er erinnert daran, dass sich ein Bf ungeachtet des Erhalts einer Entschädigung für die festgestellte Verletzung nach wie vor über eine Verletzung des Art 5 Abs 1 bis 4 EMRK beschweren kann, wenn der zuerkannte Entschädigungsbetrag offensichtlich ungenügend ist. Im vorliegenden Fall verfügte der Bf über einen Rechtsbehelf zwecks Erhalt einer Wiedergutmachung und ihm wurde vom Verfassungsgericht die Summe von umgerechnet € 3.700,– [als Entschädigung] für die festgestellten Verletzungen gewährt. Nun hat aber der GH bereits festgestellt, dass der Bf keine angemessene und ausreichende Entschädigung erhalten hat [...] (vgl Rn 73 des vorliegenden Urteils). Er ist daher der Ansicht, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht nicht als effektiver Rechtsbehelf iSv Art 5 Abs 5 EMRK betrachtet werden kann.
(131) Es fand daher eine Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK statt (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Pejchal und von Richterin Yüksel).
VII.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
(132) Der Bf legt dar, die über ihn verhängte Untersuchungshaft habe gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen.
(134) Die Regierung bringt vor, die Beschwerde des Bf unter Art 10 EMRK müsse wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig erklärt werden, da das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren vor den nationalen Instanzen nach wie vor anhängig sei.
(136) Der GH ist der Ansicht, dass die Einrede [...] im Zuge der meritorischen Prüfung dieses Beschwerdepunkts behandelt werden sollte (einstimmig).
(137) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (mehrheitlich).
(151) Der GH vermerkt, dass dem Bf [...] seine Freiheit vom 14.2.2017 [...] bis zum 16.2.2018 entzogen wurde.
(152) Diese Freiheitsentziehung ist folglich als Eingriff in die Ausübung des Rechts des Bf auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK zu werten.
(153) Aus denselben Gründen ist die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [...] zurückzuweisen (einstimmig).
(156) [...] Der GH vermerkt, dass Art 100 StPO zufolge über eine Person nur dann die Untersuchungshaft verhängt werden kann, wenn faktische Elemente existieren, die auf den zwingenden Verdacht schließen lassen, sie habe eine Straftat begangen. In diesem Zusammenhang möchte er daran erinnern, bereits zu dem Schluss gekommen zu sein, dass die Anhaltung des Bf nicht auf plausiblen Gründen beruhte, der Begehung einer Straftat iSv Art 5 Abs 1 lit c EMRK verdächtig zu sein, was folglich zu einer Verletzung seines aus Art 5 Abs 1 EMRK resultierenden Rechts auf persönliche Freiheit führte (Rn 91-96 oben). Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass die lit a bis f des Art 5 Abs 1 EMRK eine erschöpfende Liste von Beweggründen enthalten, aus welchen einer Person die Freiheit entzogen werden kann. Derartige Maßnahmen sind unrechtmäßig, wenn sie nicht auf einem darin genannten Beweggrund beruhen. Der Eingriff in die Rechte und Freiheiten des Bf nach Art 10 Abs 1 EMRK kann daher vom Blickwinkel des Art 10 Abs 2 EMRK aus nicht gerechtfertigt werden, da er gesetzlich nicht vorgesehen war.
(157) Der GH möchte auch auf die Feststellungen des türkischen Verfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft verweisen, wonach eine dermaßen schwere Maßnahme nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendiger und verhältnismäßiger Eingriff angesehen werden könne. [...] Der GH sieht keinen Grund, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen [...].
(158) Er möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass die Anhaltung von – kritische Ansichten äußernden – Personen in Untersuchungshaft vielfache negative Auswirkungen sowohl für die angehaltene Person selbst als auch für die gesamte Gesellschaft hat, da [...] eine in einen Freiheitsentzug resultierende Maßnahme, wie sie im vorliegenden Fall stattfand, unweigerlich abschreckende Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung haben muss, indem die Zivilgesellschaft eingeschüchtert wird und divergierende Ansichten äußernde Stimmen zum Schweigen gebracht werden.
(159) Was schließlich die Derogation der Türkei angeht, möchte der GH auf seine Feststellungen unter Rn 95 des vorliegenden Urteils verweisen. [...]
(160) Somit ist eine Verletzung von Art 10 EMRK festzustellen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Pejchal und Richterin Yüksel).
VIII.Zur behaupteten Verletzung von Art 18 EMRK
(161) [...] Unter Berufung auf Art 18 iVm Art 5 und 10 EMRK beklagt sich der Bf, wegen der Äußerung kritischer Meinungen angehalten worden zu sein.
(163) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
(164) Mit Blick auf die Umstände der Angelegenheit und die Gesamtheit der Schlussfolgerungen, zu denen er zuvor gelangt ist, sowie aus dem Blickwinkel von Art 5 Abs 1 und Art 10 EMRK hält der GH eine separate Prüfung dieses Beschwerdepunkts nicht für notwendig (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richterin Koskelo, gefolgt von Richter Kuris).
IX.Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 12.300,– für immateriellen Schaden; € 1.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Pejchal und Richterin Yüksel).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ceviz/TR, 17.7.2012, 8140/08
Merabishvili/GE, 28.11.2017, 72508/13 (GK) = NLMR 2017, 561
Mehmet Hasan Altan/TR, 20.3.2018, 13237/17 = NLMR 2018, 114
Sahin Alpay/TR, 20.3.2018, 16538/17
Kavala/TR, 10.12.2019, 28749/18 = NLMR 2019, 491
Selahattin DemirtaS/TR (Nr 2), 22.12.2020, 14305/17 (GK) = NLMR 2020, 453
Murat Aksoy/TR, 13.4.2021, 80/17
Ögreten und Kanaat/TR, 18.5.2021, 42201/17, 42212/17
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.1.2022, Bsw. 27684/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 11) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden