Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Zentrum der Gesellschaften für Krishna-Bewusstsein in Russland und Frolov gg. Russland, Urteil vom 23.11.2021, Bsw. 37477/11.
Art. 9 EMRK, Art. 11 EMRK - Abwertende Beschreibung der Krishna-Bewegung in amtlicher Broschüre über Sekten.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK im Hinblick auf das bf. Zentrum (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK im Lichte von Art. 9 EMRK im Hinblick auf Herrn Frolov (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 2.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Bei der bf. Organisation handelt es sich um eine registrierte religiöse Vereinigung mit Sitz in Moskau.
Im September 2008 veröffentlichte eine orthodoxe Nachrichtenagentur ein Interview mit einem Kirchenvertreter, der die Hare-Krishna-Bewegung als »dämonische Religion« bezeichnete. Eine daraufhin von der Bf. eingebrachte Beschwerde an die Medienbehörde blieb ohne Folgen.
Ende 2008 erschien auf der amtlichen Website der Regionalregierung von Uljanowsk ein Bericht über das Projekt »Achtung – Sekten!«. Dabei wurde auch die Broschüre »Nimm Dich in Acht vor Sekten!« zum Download bereitgestellt. Auf deren Titelblatt wurden die »Regierung der Region Uljanowsk« und die »Staatliche Universität Uljanowsk« sowie drei Autoren angeführt. Die Broschüre bot einen Überblick über »nicht traditionelle religiöse Bewegungen«. Die Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein wurde als »totalitäre Sekte« bezeichnet, die »in erster Linie materialistische Ziele« verfolge und »mit allen Mitteln Geld sammeln« wolle. Es handle sich dabei um eine »für die Gesellschaft in höchstem Maße zerstörerische« religiöse Bewegung, die durch »Zombifizierung und psychologische Manipulation unserer Jugend eine ernste Bedrohung unserer Zukunft« darstelle.
Die bf. Gesellschaft wandte sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft, weil sie sich durch diese Broschüre als diskriminiert erachtete. Da die Staatsanwaltschaft keinen Anlass für ein Einschreiten sah, beantragte die bf. Gesellschaft eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorgangsweise. Das Bezirksgericht Moskau Tverskoy bestätigte am 27.10.2010 die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Stadtgericht Moskau abgewiesen.
Der Bf. Frolov teilte der zuständigen Bezirksbehörde von Moskau am 1.4.2013 mit, dass er eine Versammlung zum Zweck der Förderung der Lehre des Vaishnavismus abhalten wolle. Die Behörde untersagte diese Versammlung, da sie nicht den Zwecken des Veranstaltungsgesetzes entsprechen würde. Das Bezirksgericht Moskau Meshchanskiy bestätigte am 12.8.2013 die Rechtmäßigkeit der Untersagung. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Stadtgericht Moskau am 16.1.2014 mit der Begründung abgewiesen, die vom Bf. geplanten »missionarischen Aktivitäten« würden nicht den rechtmäßigen Zwecken einer öffentlichen Versammlung entsprechen. Außerdem wären sie unvereinbar mit der Achtung der religiösen Überzeugungen anderer.
Bereits am 8.4.2013 hatte Herr Frolov ein weiteres geplantes Treffen zur Förderung der Verbreitung der Lehre des Vaishnavismus angezeigt. Dieses wurde ebenfalls untersagt. Das Bezirksgericht Moskau Ostankonskiy bestätigte am 11.6.2013 die Untersagung. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Stadtgericht mit der Begründung abgewiesen, die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung religiöser Art in Form eines Treffens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es handle sich dabei weder um eine Versammlung im Sinne des Veranstaltungsgesetzes noch um einen Gottesdienst im Sinne des Religionsgesetzes.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit).
1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK im Hinblick auf das bf. Zentrum
(24) Das bf. Zentrum brachte vor, das Versäumnis der staatlichen Behörden, feindselige Äußerungen gegen die Krishna-Bewegung zu unterbinden, hätte gegen dessen aus Art. 9 EMRK erwachsende Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit verstoßen und eine mit Art. 14 EMRK unvereinbare Diskriminierung aufgrund der Religion begründet. [...]
1. Zulässigkeit
(28) Die Regierung brachte eine auf zwei Argumente gestützte Einrede der Unvereinbarkeit ratione personae vor. Erstens behauptete sie, dass die staatlichen Behörden nicht für das Projekt »Achtung: Sekten!« verantwortlich gemacht werden könnten [...]. Zweitens argumentierte sie, das bf. Zentrum könne nicht geltend machen, »Opfer« der angeblichen Verletzungen zu sein, da sie als Dachorganisation [...] nicht direkt und unmittelbar von dem Projekt betroffen gewesen sei. [...]
(30) [...] Die Legitimation von Vereinigungen, zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder rechtliche Verfahren anzustrengen, wurde in der Rechtsordnung vieler Mitgliedstaaten anerkannt und vom GH bekräftigt. Der GH hat auch anerkannt, dass Bf., selbst wenn sie von feindseligen Äußerungen nicht persönlich angesprochen wurden, in dem Sinn als »Opfer« angesehen werden können, dass sie von Bemerkungen und Ausdrücken betroffen sind, die jene religiöse Bewegung oder ethnische Gruppe herabsetzen, der sie angehören. Die im Fall Leela Förderkreis e.V. u.a./D getroffenen Feststellungen des GH – wo er anerkannte, dass die zur Osho-Bewegung gehörenden bf. Vereinigungen legitimiert waren, sich über die von staatlichen Stellen zu ihrer Beschreibung [...] verwendeten feindseligen Begriffe zu beschweren – sind auf die Umstände des vorliegenden Falls anwendbar. Tatsächlich wurde die Legitimation des bf. Zentrums, sich über die mutmaßliche Hassrede gegen die Krishna-Bewegung zu beschweren, in den innerstaatlichen
Verfahren nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend verwirft der GH die sich auf die Opfereigenschaft des bf. Zentrums beziehende Einrede der Regierung.
(31) Das bf. Zentrum beschwerte sich über zwei Fälle feindseliger Äußerungen. Ein erstes Vorkommnis [...] betraf ein Interview mit einem orthodoxen Priester [...]. Der Priester war eine Privatperson und seine Ansichten wurden von einem privaten Medienunternehmen verbreitet. [...] Der Staat kann nicht für das Versäumnis verantwortlich gemacht werden, Schutz vor Handlungen von Privatpersonen zu gewähren, solange diese ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht in einer Art und Weise ausüben, die den Genuss eines anderen durch die Konvention garantierten Rechts durch den Bf. erheblich beeinträchtigt. Das bf. Zentrum hat nicht aufgezeigt, dass die Verbreitung der feindseligen Ansichten [des Priesters] über die Krishna-Bewegung diesen Grad der Erheblichkeit erreicht hätte. Daraus folgt, dass die staatliche Verantwortlichkeit nicht ausgelöst wurde und dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
(32) Das zweite Vorkommnis hat mit einer feindseligen Beschreibung der Krishna-Bewegung in der Broschüre »Nimm Dich in Acht vor Sekten!« zu tun. Diese Broschüre wurde im Rahmen des [...] Verbrechensbekämpfungsprogramms der Regierung der Region Uljanowsk produziert. [...] Wie auf der amtlichen Website [...] zu lesen war, war die Broschüre von Experten der Regierung in Zusammenarbeit mit der staatlichen Universität Uljanowsk erstellt worden. Die Titelseite der Broschüre gab an, dass sie »auf Beschluss der Regierung der Region Uljanowsk« veröffentlicht worden sei und nannte die Regierung [...] als Inhaberin der Urheberrechte. Die Broschüre ist auf der amtlichen Website der Regierung von Uljanowsk bis heute abrufbar.
(33) Diese Elemente stellen nach Ansicht des GH ausreichende Beweise für die Beteiligung der staatlichen Behörden an der Veröffentlichung der Broschüre und für ihre Verantwortlichkeit für diese dar. [...]
(34) Dementsprechend verwirft der GH die von der Regierung erhobene Einrede der Unvereinbarkeit ratione personae, soweit sie die Veröffentlichung der Broschüre »Nimm Dich in Acht vor Sekten!« betrifft. [...] Dieser Teil der Beschwerde ist auch weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache
(38) [...] Selbst wo die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen die Freiheit der Bf., ihre Religion durch Gottesdienst oder Praktizieren zu bekennen, nicht wirklich einschränkten, konnten die von den staatlichen Behörden zur Beschreibung ihrer Bewegung verwendeten feindseligen Begriffe negative Folgen für sie haben und einen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte darstellen. Im vorliegenden Fall präsentierte eine Veröffentlichung der regionalen staatlichen Behörden die Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein als geldgierige, für die russische Gesellschaft zerstörerische »totalitäre Sekte« und beschuldigte sie zudem der »psychologischen Manipulation« und der »Zombifizierung« der Jugend. Die Veröffentlichung wurde an Lehrpersonen zur weiteren Verbreitung unter ihren Studierenden verteilt und stand auf der Website der Regionalregierung zum Download bereit. Es hat somit ein Eingriff in das Recht des bf. Zentrums auf Religionsfreiheit stattgefunden. [...]
(39) Der GH akzeptiert die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Regierung der Region Uljanowsk zur Durchführung einer Informationskampagne berechtigt war. Der Eingriff kann daher als »gesetzlich vorgesehen« angesehen werden. Er kann auch den legitimen Zielen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und der Rechte anderer gedient haben. Der GH erinnert daran, dass der Staat berechtigt ist, sich zu vergewissern, ob eine Bewegung oder Vereinigung in vorgeblicher Verfolgung religiöser Ziele Aktivitäten nachgeht, die schädlich für die Bevölkerung oder die öffentliche Sicherheit sind.
(40) Um festzustellen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, muss der GH die widerstreitenden Interessen an der Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit und der Pflicht der Behörden, Informationen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse öffentlich zu verbreiten, gegeneinander abwägen. In einer demokratischen Gesellschaft, in der mehrere Religionen in ein und derselben Bevölkerung nebeneinander bestehen, kann es notwendig sein, diese Freiheit einzuschränken, um die Interessen der verschiedenen Gruppen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass die Überzeugungen aller geachtet werden. Allerdings schließt das [...] Recht auf Religionsfreiheit abgesehen von sehr außergewöhnlichen Fällen jedes Ermessen seitens des Staates aus, zu bestimmen, ob religiöse Überzeugungen oder die Mittel, mit denen sie zum Ausdruck gebracht werden, legitim sind.
(41) Nichts deutet darauf hin, dass die staatlichen Behörden in Uljanowsk vor oder während der »Anti-Sekten«-Kampagne jemals die Notwendigkeit berücksichtigt haben, »die Bedürfnisse der verschiedenen religiösen Gruppen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass die Überzeugungen aller geachtet werden«. Vielmehr scheint der Ausschluss von neuen oder eine Minderheit darstellenden religiösen Bewegungen von Anfang an Teil des Aufbaus des Projekts gewesen zu sein. [...] Während Amtsträgern großer Religionen eine Bühne geboten wurde, um ihre Ansichten über neue religiöse Bewegungen zu äußern, wurde Anhängern dieser Bewegungen die Gelegenheit verweigert, ihre Anliegen darzulegen und die vorgefassten Meinungen über ihre Lehren infrage zu stellen.
(42) Der Inhalt der Broschüre deutet nicht darauf hin, dass die für ihre Veröffentlichung verantwortlichen Beamten in irgendeiner Form die Verpflichtung des Staates berücksichtigt hätten, sich einer Beurteilung der Legitimität religiöser Überzeugungen oder der Wege, wie diese ausgedrückt werden, zu enthalten. Weit entfernt davon, eine differenzierte und ausgewogene Ansicht über eine Reihe bestehender Religionen vorzunehmen, zeichnete die Veröffentlichung ein absolut negatives Bild neuer religiöser Bewegungen, einschließlich der Krishna-Bewegung. Für die Beschreibung ihrer Lehren wurden emotional aufgeladene und abwertende Begriffe – »totalitäre Sekte«, »destruktive [Bewegung]«, »Zombifizierung« – verwendet. Weder seitens der innerstaatlichen Behörden vor Veröffentlichung der Broschüre noch seitens der Regierung in ihren Stellungnahmen an den GH wurde ein Versuch unternommen, die Behauptungen über die Anschauungen des bf. Zentrums zu belegen oder auf irgendwelche Tatsachen zu verweisen, um die erhobenen
Vorwürfe zu untermauern. Es ist besonders eklatant, dass sich die regionalen staatlichen Behörden als berechtigt ansahen, abfällige Bemerkungen über die Religion einer offiziell registrierten und rechtmäßig tätigen religiösen Organisation wie dem bf. Zentrum zu ergießen.
(43) Folglich haben die russischen Behörden durch die Verwendung einer abwertenden Sprache und unbegründeter Vorwürfe zur Beschreibung der religiösen Überzeugungen des bf. Zentrums und der Art, wie diese zum Ausdruck gebracht werden, ihren Ermessensspielraum überschritten. Daher hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden (einstimmig).
(44) [...] Die Beschwerde über eine diskriminierende Behandlung, als deren Opfer sich die bf. Gesellschaft sieht, wurde in der obigen Analyse [...] ausreichend berücksichtigt. Es ist daher nicht notwendig, denselben Sachverhalt auch aus der Sicht von Art. 14 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK im Lichte von Art. 9 EMRK im Hinblick auf Herrn Frolov
(45) Der Bf. Frolov brachte [...] vor, die russischen Behörden hätten ihn an der Ausübung seiner Rechte auf Religions- und Versammlungsfreiheit gehindert, indem sie die öffentlichen Veranstaltungen zur Förderung der Lehre des Vaishnavismus nicht gestatteten. [...]
(46) [...] Nach russischem Recht waren religiöse Ereignisse im öffentlichen Raum entsprechend der für öffentliche Versammlungen geltenden Vorgangsweise durchzuführen. Nach Ansicht des GH hat daher Art. 11 EMRK als lex specialis für das Recht auf friedliche Versammlung den Vorrang. Der GH wird den Fall grundsätzlich unter Art. 11 EMRK behandeln, diesen jedoch im Licht von Art. 9 EMRK auslegen.
1. Zulässigkeit
(47) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache
(50) [...] Das Recht auf Versammlungsfreiheit umfasst sowohl private Treffen als auch Treffen an öffentlichen Orten. Es kann von individuellen Teilnehmern und von den Personen ausgeübt werden, die die Veranstaltung organisieren. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss nicht in einem gänzlichen rechtlichen oder de facto bewirkten Verbot bestehen, sondern kann auch durch unterschiedliche andere Maßnahmen begründet werden. Der GH hat bereits früher festgestellt, dass die verweigerte Genehmigung der Abhaltung eines Gottesdiensts im öffentlichen Raum einen Eingriff in das Recht des Bf. gemäß Art. 11 EMRK, ausgelegt im Licht von Art. 9 EMRK, darstellte. Diese Feststellung gilt auch unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem die Moskauer Behörden die Anzeigen einer öffentlichen religiösen Veranstaltung durch Herrn Frolov zurückwiesen. [...]
(51) Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff kann im Zusammenspiel der Bestimmungen des Religionsgesetzes und des Veranstaltungsgesetzes gefunden werden. Das Religionsgesetz regelt die Durchführung von Anbetung, Riten und Zeremonien auf Privatgrundstücken oder innerhalb religiöser Gebäude. Im Hinblick auf religiöse Ereignisse oder Zeremonien im öffentlichen Raum verweist es auf die Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes, das politische und gesellschaftliche öffentliche Zusammenkünfte regelt. Öffentliche Veranstaltungen, die mehr als eine Person umfassen, erfordern eine vorherige Anzeige an die Behörden, in der Datum, Zeit, Ort und Zweck der Veranstaltung, ihr Charakter, die voraussichtliche Teilnehmerzahl und der Name des Veranstalters genannt werden. Es steht [...] außer Streit, dass der Bf. die erforderliche Anzeige innerhalb der gesetzlichen Frist erstattet hat. Die Behörden stellten allerdings fest, dass die geplante Veranstaltung nicht stattfinden könne, weil missionarische Aktivitäten – als welche
die Förderung des Vaishnavismus angesehen wurde – nicht den im Veranstaltungsgesetz definierten Zwecken einer öffentlichen Veranstaltung entsprechen würden und zudem mit der Achtung der religiösen Anschauungen anderer unvereinbar wären.
(52) [...] Die Behörden hatten keine Einwände gegen die Abhaltung der geplanten Veranstaltungen an einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit – jenen Angelegenheiten, im Hinblick auf welche den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum gewährt werden muss. Ihre Einwände bezogen sich vielmehr auf die religiöse Natur der geplanten Veranstaltungen und stellten somit auf dem Inhalt beruhende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit dar, die der strengsten Überprüfung seitens des GH zu unterziehen sind. Situationen, in denen ein Zusammentreffen wegen des Inhalts der Botschaft, welche die Bf. verbreiten wollen, legitimerweise untersagt werden können, sind selten. Es steht den innerstaatlichen Behörden nicht frei, die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung schlicht aus dem Grund zu untersagen, dass sie ihre Botschaft als »falsch« ansehen.
(53) Was die Feststellungen der Moskauer Behörden und der Gerichte betrifft, die geplanten Veranstaltungen hätten keinen der im Veranstaltungsgesetz genannten rechtmäßigen Zwecke erfüllt, bemerkt der GH, dass dieses Gesetz weder eine Liste zulässiger Gründe enthält noch verlangt, dass eine öffentliche Veranstaltung einem zulässigen Grund dient. [...] Jene Bestimmung, auf die sich die innerstaatlichen Gerichte bezogen [...], enthält eine allgemeine Definition einer »öffentlichen Veranstaltung«, die zum Zweck der »freien Äußerung und Bildung von Meinungen [...] zu verschiedenen Fragen des [...] gesellschaftlichen und kulturellen Lebens« durchgeführt werden darf. Die russischen Gerichte nannten keine Gründe für ihre Feststellung, wonach die Förderung des Vaishnavismus und eines gesunden Lebensstils nicht in diese breite Definition fiel. Unter diesen Umständen war die auf diesem Grund beruhende Zurückweisung der Anzeigen von Herrn Frolov unvorhersehbar und nicht »gesetzlich vorgesehen«.
(54) Insofern die russischen Gerichte feststellten, ein »Treffen« wäre für die geplanten religiösen Veranstaltungen nicht der angemessene Typ von Versammlung gewesen, verabsäumten sie es anzugeben, welcher Typ unter den gegebenen Umständen der angemessene gewesen wäre. [...]
(55) Zudem ist der GH auch nicht vom Argument überzeugt, die Durchführung einer öffentlichen Versammlung zur Förderung des Vaishnavismus wäre »mit den religiösen Anschauungen anderer unvereinbar«. Zwar kann das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, um Störungen der Ordnung zu verhindern und die Rechte anderer zu schützen [...], doch besteht die von der Regierung im vorliegenden Fall behauptete Unvereinbarkeit mit den religiösen Überzeugungen anderer nicht den Test der »Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft«.
(56) Der GH nimmt den unbestreitbar friedlichen Charakter der geplanten religiösen Veranstaltungen zur Kenntnis. Die Teilnehmer beabsichtigten, sich zu versammeln, um ihren Glauben [...] und einen bestimmten Lebensstil [...] zu unterstützen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein Risiko irgendeiner Störung der öffentlichen Ordnung [...] von ihrer Seite ausging. Die Versammlungsfreiheit [...] schützt eine Demonstration, die Personen belästigen oder beleidigen kann, die mit den Ideen oder Forderungen nicht einverstanden sind, die damit gefördert werden sollen. Es wäre mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten unvereinbar, wenn die Ausübung von Konventionsrechten durch eine Minderheit davon abhängig gemacht würde, dass diese von der Mehrheit akzeptiert wird. Wenn dies der Fall wäre, würde das Recht einer Minderheitsgruppe auf Religions- und Versammlungsfreiheit zu einem bloß theoretischen [...].
(57) Was die Behauptung betrifft, eine öffentliche Veranstaltung zur Förderung des Vaishnavismus würde missionarische Arbeit darstellen, bekräftigt der GH, dass die Religionsfreiheit auch das Recht umfasst zu versuchen, seinen Nächsten zu überzeugen. Andernfalls würde die »Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung zu wechseln« nur auf dem Papier bestehen. Es wurde nicht gezeigt, dass von Herrn Frolov oder anderen Teilnehmern unrechtmäßige Mittel zur Bekehrung eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt worden wären. Eine Einschränkung der legitimen Ausübung ihres Rechts, andere Personen von den spirituellen oder gesundheitlichen Vorzügen des Vaishnavismus zu überzeugen, war folglich in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
(59) Folglich hat eine Verletzung von Art. 11 EMRK, ausgelegt im Licht von Art. 9 EMRK, stattgefunden (einstimmig).
3. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 2.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hasan und Chaush/BG v. 26.10.2000 (GK) = NL 2000, 216
Stankov und Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden/BG v. 2.10.2001 = NL 2001, 191
Metropolitan Church of Bessarabia u.a./MD v. 13.12.2001 = NL 2001, 250
Barankevich/RUS v. 26.7.2007
Leela Förderkreis e.V. u.a./D v. 6.11.2008 = NL 2008, 323
Kimlya u.a./RUS v. 1.10.2009 = NLMR 2009, 284
Primov u.a./RUS v. 12.6.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.11.2021, Bsw. 37477/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 547) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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