Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache N. gg. Rumänien (Nr. 2), Urteil vom 16.11.2021, Bsw. 38048/18.
Art. 8 EMRK, Art. 46 EMRK - Entziehung der Geschäftsfähigkeit ohne Rücksicht auf individuelle Situation.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Entziehung der Geschäftsfähigkeit (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des Wechsels der rechtlichen Vertreterin (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 9.480,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Der 1959 geborene Bf. lebte von 30.5.2006 bis 29.5.2018 im psychiatrischen Krankenhaus Sapoca. Das Urteil des GH im Fall N./RO vom 28.11.2017, mit dem eine Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt wurde, bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung in der psychiatrischen Anstalt.
Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte der Vertreter der Regierung die Kommunalbehörde von Unguriu, jemanden namhaft zu machen, der den Bf. im Verfahren vor dem GH vertreten konnte. Auf Antrag des Krankenhauses bestellte das Amtsgericht Patârlagele am 7.7.2014 mit Zustimmung des Bf. einen Anwalt zum vorläufigen Sachwalter. Im Oktober 2015 bestätigte ein Gutachten, dass der Bf. an Schizophrenie litt und nicht in der Lage wäre, selbstbestimmte Entscheidungen in seinen zivilrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Am 30.8.2016 entzog das Amtsgericht dem Bf. die Geschäftsfähigkeit und bestellte eine Mitarbeiterin der Sozialabteilung der Kommunalbehörde Unguriu zu seiner Vertreterin.
Die dagegen erhobene Berufung des Bf. wurde am 27.2.2018 vom Landgericht Buzau abgewiesen. Wie das Gericht ausführte, erlaubte das Gesetz keine besser auf die konkrete Situation von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung abgestimmte Lösung. Da kein geeigneter Familienangehöriger des Bf. zur Verfügung gestanden wäre, sei die Bestellung der Kommunalbehörde die einzige sinnvolle und rechtskonforme Vorgangsweise gewesen.
Nachdem der Bf. im Mai 2018 aus dem Krankenhaus in ein Rehabilitationszentrum in Bukarest verlegt worden war, beantragte die dortige Behörde die Bestellung einer Angestellten des Rehabilitationszentrums zur Vertreterin, weil die bisherige Lösung aufgrund des Wohnortswechsels nicht mehr praktikabel sei. Das Amtsgericht Bukarest gab diesem Antrag mit einer einstweiligen Verfügung vom 22.8.2019 statt, ohne den Bf. in das Verfahren einbezogen zu haben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(33) Der Bf. brachte vor, die Entziehung seiner Geschäftsfähigkeit habe sein [...] Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Außerdem beschwerte er sich, ebenfalls auf Art. 8 EMRK gestützt, darüber, wie die Behörden seine Vertreterin ausgetauscht hatten, ohne ihn am Verfahren zu beteiligen. [...]
1. Zulässigkeit
1. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(34) Die Regierung wandte ein, der Bf. hätte ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Entscheidung vom 22.8.2019 erheben müssen. [...]
(37) [...] Der Kern der Beschwerde [...] über den Wechsel seiner Vertreterin bezieht sich auf die Möglichkeit des Bf., sich am diesbezüglichen Verfahren zu beteiligen. Die Antwort auf die [...] Einrede hängt somit untrennbar mit der Prüfung der Beschwerde in der Sache zusammen. [...]
2. Unvereinbarkeit ratione materiae
(38) Die Regierung behauptete, die Frage der Entziehung der Geschäftsfähigkeit des Bf. wäre bereits vom Ministerkomitee im Zuge der Durchführung des Urteils N./RO beurteilt worden.
(40) Wenn auch nicht als solche formuliert, kann diese Stellungnahme der Regierung [...] als Einrede der Unzulässigkeit des sich auf die Entziehung der Geschäftsfähigkeit beziehenden Beschwerdevorbringens verstanden werden. Der GH wird sie daher dementsprechend behandeln.
(44) Während unbestritten ist, dass beide Beschwerden von derselben Person erhoben wurden, erachtet der GH die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte und die Beschwerdebehauptungen als verschieden. [...] Die erste Beschwerde (N./RO) betraf die Rechtmäßigkeit der Unterbringung des Bf. in einer psychiatrischen Anstalt, während sich die vorliegende Beschwerde auf die Entziehung der Geschäftsfähigkeit und die Wahl der Vertreterin des Bf. bezieht.
(45) [...] Die mit der vorliegenden Beschwerde erhobenen Behauptungen stimmen daher nicht [...] im Wesentlichen mit jenen überein, die in N./RO geprüft wurden.
(46) Wie der GH zudem feststellt, betrifft die Überwachung der Durchführung des Urteils N./RO durch das Ministerkomitee ausschließlich die Rügen unter Art. 5 EMRK [...].
(47) Folglich muss die sich auf die Vereinbarkeit ratione materiae beziehende Einrede der Regierung verworfen werden (einstimmig).
3. Weitere Unzulässigkeitsgründe
(48) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache
(53) [...] Die Entziehung der Geschäftsfähigkeit stellt unbestreitbar einen schwerwiegenden Eingriff in das [...] Recht auf Achtung des Privatlebens dar. [...]
(54) In einer so komplexen Angelegenheit wie der Entscheidung über die geistigen Fähigkeiten einer Person müssen die Behörden in der Regel einen weiten Ermessensspielraum genießen. Dies erklärt sich vor allem damit, dass die innerstaatlichen Behörden von direktem Kontakt zu den betroffenen Personen profitieren und daher besonders gut in der Lage sind, solche Fragen zu entscheiden. Die Aufgabe des GH besteht eher darin, die von den nationalen Behörden getroffenen Entscheidungen [...] anhand der Konvention zu überprüfen.
(55) [...] Wenn sich allerdings eine Einschränkung eines grundlegenden Rechts auf jemanden bezieht, der zu einer besonders verletzlichen gesellschaftlichen Gruppe gehört, die in der Vergangenheit erhebliche Diskriminierung erlitten hat, wie dies bei geistig Beeinträchtigten der Fall ist, dann ist der Ermessensspielraum des Staates wesentlich enger und dieser muss sehr schwerwiegende Gründe für die fragliche Einschränkung haben. Dieser Ansatz, der bestimmte Klassifizierungen als solche in Frage stellt, hat seinen Grund darin, dass solche Gruppen in der Vergangenheit Gegenstand von Vorurteilen waren, die anhaltende Folgen hatten und zu deren gesellschaftlichem Ausschluss führten. Solche Vorurteile konnten gesetzliche Stereotypisierungen umfassen, die eine individuelle Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Bedürfnisse ausschließen.
(56) Der GH hat [...] nicht die Absicht, die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass [...] der sich auf eingreifende Maßnahmen beziehende Entscheidungsfindungsprozess fair sein und die gebührende Achtung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte sicherstellen muss. Der Umfang des staatlichen Ermessensspielraums hängt daher von der Qualität des Entscheidungsfindungsprozesses ab. Wenn das Verfahren [...] schwere Mängel aufwies, unterliegen die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Behörden stärker der Kritik.
(57) [...] Die vorliegende Beschwerde betrifft zwei Aspekte: Einerseits wendet sich der Bf. gegen die Maßnahme, mit der ihm seine Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, und andererseits protestiert er gegen die Art und Weise, wie eine Auswechselung seiner Vertreterin vorgenommen wurde. [...]
1. Entziehung der Geschäftsfähigkeit
(58) [...] Es steht [...] außer Streit, dass die Entscheidung vom 30.8.2016, die mit rechtskräftiger Entscheidung vom 27.2.2018 bestätigt wurde, einen Eingriff in das Privatleben des Bf. darstellte.
(59) Das Verfahren zur Entziehung der Geschäftsfähigkeit des Bf. hatte eine rechtliche Grundlage [...]. Der GH sieht auch keinen Grund zu bezweifeln, dass die Maßnahme im Interesse des Bf. getroffen wurde, um seine Gesundheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
(60) Zu prüfen bleibt daher, ob die Maßnahme der vollen Entziehung der Geschäftsfähigkeit notwendig war und ob die gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Entziehung als allgemeine Maßnahme vorsehen, mit den Anforderungen der Konvention vereinbar waren.
(61) Wie der GH in diesem Konnex zunächst bemerkt, waren die Folgen dieses Eingriffs sehr schwerwiegend. Als Folge der Entziehung seiner Geschäftsfähigkeit wurde der Bf. zur Gänze von seinen Vertreterinnen abhängig, die von den Gerichten mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut wurden.
(62) Zugegebenermaßen stützten sich die Gerichte bei ihrer Entscheidung auf ärztliche Gutachten, die für den Zweck des fraglichen Verfahrens nach einer persönlichen Untersuchung des Bf. erstellt wurden. Zudem war der Bf. am Verfahren beteiligt und profitierte dabei von der Unterstützung eines Anwalts. Er wurde vom Bezirksgericht auch angehört.
(63) Allerdings ließ der rechtliche Rahmen den Richtern, oder in diesem Fall den gerichtlichen Gutachtern, offensichtlich überhaupt keinen Spielraum für eine individuelle Einschätzung der Situation des Bf. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen voller Geschäftsfähigkeit und völlig fehlender Geschäftsfähigkeit, sieht aber keine »maßgeschneiderte« Antwort vor. [...]
(64) In seiner endgültigen Entscheidung vom 27.2.2018 anerkannte das Landgericht Buzau, dass das Gesetz keine differenziertere Reaktion auf das Problem des Bf. zuließ. Zudem erklärte das Verfassungsgericht kürzlich die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig und für unvereinbar mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Personen mit Beeinträchtigungen. Der GH nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass diese jüngsten Feststellungen auch mit seiner eigenen Rechtsprechung in diesem Bereich übereinstimmen.
(65) Allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Maßnahme, als sie im Hinblick auf den Bf. ergriffen wurde, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht angepasst und die tatsächlichen Bedürfnisse und Wünsche des Bf. nicht berücksichtigt werden konnten.
(66) Unter diesen Umständen wurden folglich die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Bf. durch das Gesetz stärker eingeschränkt als notwendig. Folglich hat im Hinblick auf die Entziehung der Geschäftsfähigkeit des Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
2. Wechsel der rechtlichen Vertreterin
(67) [...] Der Wechsel der rechtlichen Vertreterin hängt eng mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Bf. zusammen, die [...] unbestreitbar einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens [...] begründete. Der rechtliche Vertreter spielt zudem eine wichtige Rolle im Leben einer Person, der die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, weil der Sachwalter in der Praxis die Rechte dieser Person in ihrem Namen ausübt.
(68) Dieses Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die Tatsache, dass der Bf. im Verfahren, das zur Bestellung einer neuen Vertreterin führte, nichts zu sagen hatte. Wie der GH bemerkt, war der Bf., weil ihm die Geschäftsfähigkeit entzogen war, daran gehindert, selbst zu entscheiden, wer seine Interessen schützen und seine Rechte ausüben sollte. Somit hat ein Eingriff in das [...] Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens stattgefunden.
(69) Der Wechsel der rechtlichen Vertreterin hatte eine gesetzliche Grundlage [...] und [...] erfolgte im Interesse des Bf.
(70) Zu prüfen bleibt daher, ob die Maßnahme unter den Umständen des vorliegenden Falls notwendig war. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Bukarest zwischen den Sozialbehörden und den beiden rechtlichen Vertreterinnen stattfand. Der Bf. war vor Gericht nicht anwesend.
(71) Obwohl der Bf. [...] einmal seine Zustimmung zum Wechsel der Vertreterin gegeben zu haben scheint, kam seine Meinung in der Begründung des Gerichts nicht vor. Offenbar war diese Stellungnahme des Bf. nicht einmal zum Akt genommen worden.
(72) Der Bf. wurde einzig aus dem Grund von diesem Verfahren ausgeschlossen, dass er unter Vormundschaft gestellt worden war. Sein tatsächlicher Zustand oder seine Fähigkeit, die Angelegenheit zu verstehen und seine Vorlieben auszudrücken, wurden hingegen nicht berücksichtigt. [...]
(73) Der GH [...] ist auch nicht davon überzeugt, dass der Bf. eine reale Gelegenheit gehabt hätte, die umstrittene Entscheidung anzufechten, nicht zuletzt weil ihm diese anscheinend nie zugestellt wurde. Zudem konnte sich eine Person, der die Geschäftsfähigkeit entzogen war, zur damaligen Zeit nur an ein Gericht wenden, um die Aufhebung der Entziehung der Geschäftsfähigkeit zu beantragen. Der GH verwirft daher die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung.
(74) Angesichts der obigen Überlegungen kommt der GH zum Schluss, dass die Durchführung des Verfahrens, das zur umstrittenen Entscheidung vom 22.8.2019 führte, eine angemessene Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustands des Bf. und eine gebührende Berücksichtigung seiner Ansichten und Interessen nicht gewährleistete. [...]
(75) Aus den oben genannten Gründen ist der GH der Ansicht, dass [...] die Entscheidung über den Wechsel der rechtlichen Vertreterin nicht auf relevanten und ausreichenden Gründen beruhte und daher nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war.
(76) Folglich hat in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
2. Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(79) Unter Berücksichtigung der Art der im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 8 EMRK festgestellten Verletzungen erachtet es der GH nicht als erforderlich, die Zulässigkeit und Berechtigung der Beschwerde gesondert unter Art. 6 und Art. 14 EMRK zu prüfen (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten von Richterin Motoc und Richter Pastor Vilanova).
3. Anwendung von Art. 41 und Art. 46 EMRK
(84) Im vorliegenden Fall werden die festgestellten Versäumnisse aller Voraussicht nach Anlass für weitere berechtigte Beschwerden geben. Aus diesem Grund erachtet es der GH angesichts seiner Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK (siehe oben Rn. 66) und der Feststellungen des Verfassungsgerichts [...] als entscheidend, dass der belangte Staat die angemessenen allgemeinen Maßnahmen ergreift, um seine Gesetzeslage und Praxis in Einklang mit diesen Feststellungen des Verfassungsgerichts und den internationalen Standards, einschließlich der Rechtsprechung des GH, zu bringen.
4. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– für immateriellen Schaden; € 9.480,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Shtukaturov/RUS v. 27.3.2008 = NL 2008, 79
A. N./LT v. 31.5.2016 = NLMR 2016, 233
A.-M. V./FIN v. 23.3.2017 = NLMR 2017, 146
N./RO v. 28.11.2017
Cînta/RO v. 18.2.2020 = NLMR 2020, 124
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.11.2021, Bsw. 38048/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 527) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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