Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Handzhiyski gg. Bulgarien, Urteil vom 6.4.2021, Bsw. 10783/14.
Art. 10 EMRK - Verkleidung der Statue eines Politikers als Weihnachtsmann war zulässiger satirischer Protest.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 54,66 für materiellen Schaden sowie € 2.000,– für immateriellen Schaden. € 2.762,76 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist lokaler Vorsitzender der politischen Partei »Demokraten für ein starkes Bulgarien« in Blagoevgrad. Beginnend mit 14.6.2013 kam es nach der Bildung einer neuen Regierung unter Vorsitz der Sozialistischen Partei Bulgariens in mehreren bulgarischen Städten zu Demonstrationen. Am 25.12.2013 besprühten Unbekannte in den frühen Morgenstunden die Statue von Dimitar Blagoev (Anm: Der Genannte gründete 1891 die Sozialdemokratische Partei Bulgariens (nunmehr Sozialistische Partei Bulgariens). Nach ihm wurde 1950 die Stadt Blagoevgrad (früher Gorna Dzhumaya bzw. Skaptopara) benannt.) , die sich auf dem Hauptplatz von Blagoevgrad befand, mit roter und weißer Farbe, sodass sie das Aussehen eines Weihnachtsmannes bekam, während auf dem Sockel mit Sprühfarbe die Aufschrift »Väterchen Frost« (Anm: Es handelt sich dabei um eine insbesondere in ostslawischen Ländern beliebte fiktionale Figur, die mit dem Weihnachtsmann vergleichbar ist.) angebracht wurde. Kurz vor 10:00 Uhr begab sich der Bf. zu der angemalten Statue, vor der sich bereits eine Reihe von Schaulustigen und Journalisten befand. Er setzte der Statue eine rote Zipfelmütze auf und legte ihr einen roten Weihnachtssack zu Füßen, auf dem ein weißes Band mit der Aufschrift »Rücktritt« angebracht war. Noch am selben Tag reinigten städtische Bedienstete die Statue und entfernten die Gegenstände.
Einige Stunden später wurde der Bf. von der Polizei wegen des Verdachts der Begehung einer Rowdytat festgenommen. Man brachte ihn zu einer Polizeistation, wo er für 24 Stunden angehalten wurde. Am nächsten Tag wurde gemäß Art. 1 Abs. 2 des Dekrets zur Bekämpfung von minderschweren Rowdytaten Anklage gegen ihn erhoben und er auf freien Fuß gesetzt. In der Strafverhandlung gab der Bf. an, er habe mit seiner Aktion, die er als gegen die Sozialistische Partei Bulgariens gerichteten »guten politischen Witz« verstand, gegen die neue Regierung protestieren und damit lediglich von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen wollen.
Am 30.12.2013 wurde der Bf. vom örtlichen Bezirksgericht iSd. Anklage schuldig gesprochen und ihm die Zahlung einer Geldstrafe von umgerechnet € 51,– auferlegt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Am 20.1.2014 bezahlte der Bf. die Geldstrafe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, der Eingriff in seine von Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen.
Zulässigkeit
Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges
(27) Die Regierung hält fest, dass der Bf. weder einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung seines Polizeigewahrsams gestellt noch Schadenersatz dafür begehrt habe. [...] Angesichts dieses Versäumnisses sei der Polizeigewahrsam bei der [vom EGMR vorzunehmenden] Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in dessen Recht auf freie Meinungsäußerung nicht in Betracht zu ziehen.
(29) Der GH merkt dazu an, dass der Beschwerdepunkt unter Art. 10 EMRK, wie aus dem relevanten Teil des Beschwerdeformulars hervorgeht, lediglich die Urteile betraf, mit denen der Bf. des minderschweren Rowdytums schuldig gesprochen wurde. Letzterer hat [...] zwar bei der Sachverhaltsdarstellung Bezug auf seine polizeiliche Anhaltung genommen, bei der Erläuterung seiner Beschwerde unter Art. 10 EMRK jedoch den Fokus auf die Schlussfolgerungen der Gerichte gelegt, die für seine Verurteilung wegen minderschwerem Rowdytum ausschlaggebend waren. [...]
(30) Der GH hatte bereits Gelegenheit festzustellen, dass eine polizeiliche oder untersuchungsrichterliche Anhaltung und ein wegen Rowdytums eingeleitetes Strafverfahren unterschiedliche Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen. Er findet nicht, dass die Ausführungen im Beschwerdeformular derart ausgelegt werden können, dass sich der Bf. auch über den Polizeigewahrsam beklagen wollte.
(31) [...] Im vorliegenden Fall ist der GH daher nicht zur Prüfung der polizeilichen Anhaltung des Bf. zuständig. Dies trifft auch auf die von der Regierung erhobene Einrede wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zu.
(32) Auch gesetzt den Fall, die Beschwerde des Bf. kann derart interpretiert werden, dass sie auch seinen Polizeigewahrsam umfassen würde, wäre dieser Teil in der Tat unzulässig wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, hat doch Letzterer [...] nicht um gerichtliche Überprüfung seiner Anhaltung bzw. Zuerkennung von Schadenersatz angesucht, was aber nach bulgarischem Recht möglich gewesen wäre. [...]
Vorliegen eines erheblichen Nachteils
(33) Die Regierung bringt vor, der Bf. habe keinen erheblichen Nachteil [iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK] erlitten. Ihm sei lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von umgerechet € 51,– auferlegt worden, welche nach bulgarischem Recht nicht als strafrechtlich gewertet und daher nicht in sein Strafregister eingetragen worden sei. Sein Ansehen sei dadurch nicht geschmälert worden, wie die Tatsache zeige, dass er 2015 und 2019 genügend Wählerstimmen für den Einzug in den Stadtrat von Blagoevgrad bekommen habe. [...]
(35) Der GH erinnert daran, dass der Polizeigewahrsam des Bf. bei der Prüfung nicht in Betracht gezogen werden kann, ob dieser einen »erheblichen Nachteil« iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK erlitten hat (vgl. die Rn. 29-32).
(36) Was das Verfahren wegen minderschwerem Rowdytum angeht, trifft es zu, dass die über den Bf. verhängte Strafe nicht strafrechtlicher Natur und ihr Betrag bescheiden war. Es bestehen auch keine Anzeichen, dass diese Angelegenheit ernste nachteilige Auswirkungen auf den Bf. hatte. Die praktischen und insbesondere die finanziellen Folgen für Letzteren können jedoch nicht das einzige Kriterium bei der Einschätzung sein, ob er einen »erheblichen Nachteil« erlitt. Immerhin wurde er wegen einer Handlung schuldig gesprochen und bestraft, die seiner Ansicht nach eine ordnungsgemäße Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse dargestellt hatte. Der Fall betraf daher eine grundsätzliche Frage von seinem Standpunkt aus. In der Tat wirft seine Beschwerde unter Art. 10 EMRK Fragen von allgemeiner Wichtigkeit auf, nämlich ob politischer Protest in der vom Bf. ausgeübten Art und Weise (Entweihung eines öffentlichen Monuments ohne es zu beschädigen) auf eine legitime Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hinauslaufen kann und unter welchen Voraussetzungen Sanktionen in Erwiderung auf ein solches Vorgehen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden können. Dazu kommt, dass der Fall des Bf. offensichtlich breites Echo in den bulgarischen Medien und eine öffentliche Debatte im Land ausgelöst hat.
(37) Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. keinen »erheblichen Nachteil« iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK erlitten hat.
(38) Dieselben Überlegungen veranlassen den GH zu der Schlussfolgerung, dass »die Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte« in jedem Fall eine Behandlung der gegenständlichen Beschwerde in der Sache erfordern.
(39) Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Weitere Unzulässigkeitsgründe
(40) [...] Da die vorliegende Beschwerde zudem weder aus einem anderen Grund [...] offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(45) Der GH ist der Ansicht, dass das Verhalten des Bf., das zu seiner Verurteilung wegen minderschwerem Rowdytum führte, im gehörigen Kontext betrachtet, als »Äußerung« iSv. Art. 10 EMRK angesehen werden kann. Der Bf. war ein lokaler politischer Oppositionsführer, der einen symbolischen Akt setzte, um sich öffentlich über das Denkmal des Gründers jener politischen Partei lustig zu machen, die der im Amt stehenden Regierung im Wesentlichen den parlamentarischen Rückhalt verschaffte, und forderte eben diese Regierung zum Rücktritt auf. Seine Handlungen sind übrigens auch im Zusammenhang mit einem anhaltenden landesweiten Protest gegen die neue Regierung zu sehen. Somit ist klar, dass der Bf. mit seiner Aktion an einem politischen Protest teilnehmen und somit seine »Ideen« über die Regierung und die sie unterstützende politische Partei »mitteilen« wollte.
(46) Ferner besteht kein Zweifel, dass die Verurteilung des Bf. [...] und die daraus resultierende Geldstrafe einen Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit darstellten. Es ist auch unstrittig, dass der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte [...] und ausreichend vorhersehbar war. [...]
(47) [...] Es kann auch akzeptiert werden, dass der Eingriff das legitime Ziel des Schutzes »der Rechte anderer« [die sich durch die provokative Geste des Bf. gestört oder beleidigt fühlten] verfolgte. Allerdings bestehen keine Hinweise, dass der Eingriff auch zum Schutz der »öffentlichen Sicherheit« gedacht war, verlief doch die Aktion des Bf., wie auch die nationalen Gerichte vermerkten, vollkommen friedlich. Sie vermochte offensichtlich auch keine öffentliche Aufruhr zu verursachen; zumindest deutet nichts darauf hin, dass die Behörden dies bei der Bestrafung des Bf. im Auge hatten.
(48) Bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. [...]
(49) Die über den Bf. verhängte Sanktion war die mildeste, welche ihm nach der hierfür herangezogenen Rechtsgrundlage [Art. 1 Abs. 2 des Dekrets zur Bekämpfung von minderschweren Rowdytaten] auferlegt werden konnte. Sie war tatsächlich ziemlich niedrig, handelte es sich dabei doch lediglich um eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von umgerechnet € 51,–, die der Bf. offensichtlich ohne größere Schwierigkeiten und praktisch sofort erlegen konnte. Sie wurde auch nicht in das Strafregister eingetragen. Sollte die Verurteilung des Bf. [vom GH] als gerechtfertigt angesehen werden, so kann diese Sanktion für sich betrachtet nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Somit stellt sich vorrangig und speziell die Frage, ob es [unter den gegebenen Umständen] überhaupt gerechtfertigt war, die Aktion des Bf. zu sanktionieren, impliziert doch das Adjektiv »notwendig« in Art. 10 Abs. 2 EMRK das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses und weist nicht die Flexibilität von Ausdrucksformen wie »nützlich«, »angemessen« und »wünschenswert« auf.
(50) [...] [Der GH hält ferner fest], dass Meinungsäußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse grundsätzlich erhöhten Schutz genießen und unter Art. 10 Abs. 2 EMRK wenig Spielraum für Einschränkungen verbleibt. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutz von Art. 10 EMRK nicht nur auf den Wesensgehalt von ausgedrückten Informationen und Ideen, sondern auch auf die Art und Weise, wie sie zum Ausdruck gebracht werden.
(51) Mag die Aktion des Bf. auch nicht als künstlerische Ausdrucksform gewertet werden, können darin doch satirische Elemente gesehen werden. Der GH hatte bereits Gelegenheit festzustellen, dass Satire aufgrund der ihr innewohnenden Übertreibung und Verzerrung der Realität auf Provokation und Aufregung ausgerichtet ist. Jeglicher Eingriff in den Gebrauch dieser Ausdrucksform muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass deswegen nicht die Möglichkeit einer Einschränkung unter Art. 10 Abs. 2 EMRK erlaubt ist, und schon gar nicht, dass eine Beschwerde nicht mit dem Hinweis auf Art. 17 EMRK für unzulässig erklärt werden kann, wenn die Satire gegen die der Konvention zugrundeliegenden Werte gerichtet ist.
(53) Öffentliche Denkmäler sind von ihrem äußerlichen Erscheinungsbild her oft einzigartig und Bestandteil des kulturellen Erbes einer Gesellschaft. Maßnahmen einschließlich verhältnismäßiger Sanktionen, die darauf gerichtet sind, Personen von Handlungen abzubringen, welche diese Denkmäler in ihrem physischen Erscheinungsbild zerstören oder beschädigen könnten, können daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden, mögen die dahinterstehenden Motive der Täter noch so legitim sein. [...]
(54) Im vorliegenden Fall betätigte sich der Bf. allerdings nicht an irgendeiner Form der Gewalt und verunstaltete auch nicht in irgendeiner Weise das Denkmal von Herrn Blagoev. Er platzierte lediglich eine Mütze auf dessen Kopf und einen Sack zu seinen Füßen, die von städtischen Bediensteten kurz nach dem Vorfall entfernt wurden. Weder auf innerstaatlicher Ebene noch im Verfahren vor dem GH wurde in den Raum gestellt, dass der Bf. seine Aktion mit den Unbekannten, die zuvor die Statue von Herrn Blagoev rot und weiß angemalt und auf ihrem Sockel die Worte »Väterchen Frost« angebracht hatten, in irgendeiner Weise abgesprochen hatte.
(55) Wenn es zu einer derartigen Aktion kommt, mit welcher ein Denkmal durchaus entweiht werden kann, nicht jedoch beschädigt wird, ist die Frage, ob es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein kann, wegen dieser Handlungen Sanktionen aufzuerlegen, differenziert zu beurteilen. In derartigen Situationen muss der genaue Charakter der Handlung, die dahinterstehende Absicht und die Botschaft, die versucht wurde zu übermitteln, ebenso in Betracht gezogen werden wie die soziale Bedeutung des in Frage stehenden Monuments, die Werte oder Ideen, welches es symbolisiert, und der Grad der Verehrung, den es in der jeweiligen Gemeinschaft genießt.
(56) Im vorliegenden Fall geht aus dem Kontext eindeutig hervor, dass hinter den Handlungen des Bf. eher die Absicht stand, gegen die neue Regierung bzw. die politische Partei, welche diese unterstützte, zu protestieren – und zwar im Kontext eines anhaltenden landesweiten Protests gegen diese Regierung – als die historische Rolle von Herrn Blagoev zu verdammen oder ihm Geringschätzung entgegenzubringen. Dem Bf. ging es einfach darum, das Denkmal von Herrn Blagoev als Symbol für die politische Partei, die er zu kritisieren wünschte, zu nutzen. Es kann daher schwerlich behauptet werden, dass diese Aktion eine Verachtung für festverankerte soziale Werte ausdrücken sollte. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Reaktionen [der Öffentlichkeit] darauf offensichtlich geteilt waren.
(57) In diesem Zusammenhang sollte auch vermerkt werden, dass die Statue von Herrn Blagoev während des kommunistischen Regimes in Bulgarien aufgestellt wurde und die Stadtregierung sie nach dessen Fall, wie es scheint, für ausreichend verbunden mit den Werten und Ideen ansah, für welche dieses stand, um ihre Entfernung, wenngleich nur für einige Jahre (Anm: Im Dezember 1991 war der Gemeinderat übereingekommen, die Statue von Herrn Blagoev abmontieren zu lassen. 1996 wurde sie auf Beschluss des neugewählten Gemeinderats auf den Hauptplatz zurückgebracht.), zu veranlassen. Dieser Fall ist daher schwerlich vergleichbar etwa mit Denkmälern für Soldaten, die ihr Leben für die Verteidigung ihrer Heimat gegeben haben.
(58) Der GH akzeptiert durchaus, dass die symbolische Handlung des Bf. manche der Leute verletzt haben könnte, die dabei anwesend waren oder darüber in den Medien erfuhren. Er möchte allerdings darauf hinweisen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur auf »Informationen« oder »Ideen« anwendbar ist, die Zustimmung finden, als unbedenklich angesehen oder mit Gleichgültigkeit aufgenommen werden, sondern auch auf solche, die für den Staat oder einen Teil der Bevölkerung anstößig, schockierend oder verstörend sind.
(59) Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. – in diesem Fall durch seine Verurteilung wegen minderschwerem Rowdytum und der damit einhergehenden Geldstrafe – war somit unbeschadet des in diesem Bereich den nationalen Behörden zustehenden Ermessensspielraumes in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 54,66 für materiellen Schaden sowie € 2.000,– für immateriellen Schaden. € 2.762,76 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vereinigung Bildender Künstler/A v. 25.1.2007 = NL 2007, 19 = ÖJZ 2007, 618
Kandzhov/BG v. 6.11.2008
Cholakov/BG v. 1.10.2013
Murat Vural/TR v. 21.10.2014
Maguire/GB v. 3.3.2015 (ZE)
Stefanov/BG v. 8.9.2020 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.4.2021, Bsw. 10783/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 175) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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