Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Behar und Gutman gg. Bulgarien, Urteil vom 16.2.2021, Bsw. 29335/13.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Abhilfe gegen antisemitische Äußerungen eines Politikers.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 2.750,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Bf. brachten im Jänner 2006 eine Klage nach dem Antidiskriminierungsgesetz gegen den Politiker Volen Siderov ein. Dieser war Vorsitzender der Partei Ataka, die seit 2005 im bulgarischen Parlament vertreten und seit 2017 an einer Koalitionsregierung beteiligt ist. Vor seiner politischen Karriere war Herr Siderov als Journalist, Buchautor und Fernsehmoderator tätig.
Ihre Klage, mit der sie die gerichtliche Anordnung der Unterlassung derartiger Äußerungen und einer öffentlichen Entschuldigung begehrten, bezog sich vor allem auf Passagen in den von Herrn Siderov 2002 bzw. 2004 verfassten Büchern »Die Macht Mammons« und »Der Bumerang des Bösen«. Darin war unter anderem zu lesen, der Judaismus wäre eine »elitäre, xenophobe und rassistische Philosophie«, die hinter dem »Völkermord« und der »Auslöschung von Russen, Bulgaren und anderen orthodoxen Völkern durch Kriege, Revolutionen und Terrorismus« gestanden wäre. Durch die Verwendung der »Legende des Holocaust« hätten »die Juden von der ganzen Welt enorme Vorteile eingeheimst«. Außerdem bezog sich die Klage auf zwei 2005 öffentlich gehaltene Reden, in denen Herr Siderov in erster Linie gefordert hatte, Bulgarien und das bulgarische Parlament den Bulgaren vorzubehalten.
Das Kreisgericht Sofia wies die Klage der Bf. am 10.2.2009 als unbegründet ab. Das Gericht erachtete es nicht als erwiesen, dass der Beklagte ihre Würde oder Ehre verletzen oder zu Diskriminierung aufrufen wollte. Es sei auch nicht feststellbar, dass seine Äußerungen zu einer nachteiligen Behandlung der Bf. geführt hätten. Das Stadtgericht Sofia bestätigte dieses Urteil am 20.12.2009. Es verwies insbesondere auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten, der seine Ansichten zu gesellschaftlich relevanten Angelegenheiten ausgedrückt und nicht beabsichtigt hätte, zu Hass oder Gewalt aufzurufen. Das Oberste Kassationsgericht lehnte am 15.11.2012 die Behandlung der von den Bf. erhobenen Berufung ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Abweisung ihrer gegen Herrn Siderov erhobenen Klagen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 und Art. 14 EMRK
Zulässigkeit
Opferstatus
(44) Die Regierung wandte ein, die Bf. könnten nicht behaupten, Opfer der geltend gemachten Verletzung [...] zu sein, weil sie von den Äußerungen [...] nicht direkt betroffen gewesen wären [...].
(46) [...] Die Beschwerde betrifft ausschließlich die Weigerung der bulgarischen Gerichte, für die Bf. Abhilfe hinsichtlich dieser Äußerungen zu schaffen. Diese war nach Ansicht der Bf. unvereinbar mit den positiven Verpflichtungen Bulgariens nach Art. 8 und Art. 14 EMRK. Es steht außer Zweifel, dass die Bf. persönlich und unmittelbar von den gerichtlichen Entscheidungen betroffen waren, mit denen ihre Klagen gegen Herrn Siderov abgewiesen wurden. [...]
(48) Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen.
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
(54) Der Begriff des »Privatlebens« [...] umfasst die seelische Integrität einer Person. [...]
(55) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich negative öffentliche Äußerungen über eine gesellschaftliche Gruppe derart auf das »Privatleben« einzelner Mitglieder dieser Gruppe auswirken, dass die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ausgelöst wird.
(56) Dieser Punkt, der die Jurisdiktion des GH ratione materiae betrifft, ist als Angelegenheit der Zulässigkeit zu prüfen.
(65) Die generelle These, die sich aus der Judikatur des GH ergibt, wurde in Aksu/TR dargelegt: Um geeignet zu sein, sich so stark auf das Identitätsgefühl einer ethnischen oder gesellschaftlichen Gruppe und auf ihr Selbstbewusstsein und ihren Selbstwert auszuwirken, dass die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf sie ausgelöst wird, muss eine negative Stereotypisierung »ein gewisses Maß erreichen«. Wie aus der Begründung des GH in Aksu/TR selbst und dann in Perinçek/CH und Lewit/A hervorgeht, kann dieser Punkt nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls entschieden werden.
(66) Es scheint jedoch notwendig, die Überlegungen deutlicher auszusprechen, die sich auf die Beurteilung dieses Punkts auswirken können. Sie lassen sich aus den Feststellungen des GH in diesen Fällen destillieren, auch wenn sie darin nicht ausdrücklich artikuliert wurden. Gewisse Leitlinien können auch aus dem allgemeinen Ansatz des GH zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK in Fällen abgeleitet werden, in denen jemand behauptet, sein »Privatleben« wäre durch eine Äußerung oder eine Handlung negativ betroffen worden. In Denisov/UA stellte [...] der GH fest, dass die Auswirkungen der Äußerung oder Handlungen einen »Schweregrad« erreichen müssen. [...] Der GH hat in diesem Zusammenhang betont, dass ein Angriff auf eine Person ein gewisses Maß an Schwere erreichen und in einer Art erfolgen muss, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist, damit Art. 8 EMRK ins Spiel kommt. [...]
(67) [...] In Fällen wie dem vorliegenden, wo behauptet wird, dass eine öffentliche Äußerung über eine gesellschaftliche oder ethnische Gruppe das »Privatleben« [...] ihrer Mitglieder beeinträchtigt hat, sind für die Entscheidung, ob dies tatsächlich der Fall ist, unter anderem die folgenden Faktoren relevant, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist: (a) die Merkmale der Gruppe (z.B. ihre Größe, der Grad ihrer Homogenität, ihre besondere Verwundbarkeit oder Geschichte der Stigmatisierung und ihre Stellung zur Gesellschaft als ganzer); (b) der genaue Inhalt der negativen Äußerungen über die Gruppe (insbesondere der Grad, in dem sie ein negatives Vorurteil über die Gruppe als ganze vermitteln konnten, und der spezifische Inhalt dieses Vorurteils) und (c) die Form und der Kontext, in dem die Äußerungen gefallen sind, ihre Reichweite [...], die Stellung und der Status ihres Urhebers und das Ausmaß, in dem sie sich auf einen Kernaspekt der Identität und Würde der Gruppe auswirken konnten. [...] Keinem dieser Faktoren kommt stets der Vorrang zu; es ist vielmehr ihr Zusammenwirken, das schließlich zur Schlussfolgerung führt, ob die in Aksu/TR formulierte Anforderung des »gewissen Maßes« und der gemäß Denisov/UA geforderte »Schweregrad« erreicht wurde und ob Art. 8 EMRK daher anwendbar ist. Der Gesamtkontext des Einzelfalls – insbesondere das zur Zeit der Äußerungen herrschende gesellschaftliche und politische Klima – kann ebenfalls eine wichtige Überlegung darstellen.
(68) Im vorliegenden Fall zielten die Äußerungen von Herrn Siderov [...] auf die Gruppe der Juden ab. Es steht außer Zweifel, dass Juden in Europa und damit auch in Bulgarien angesichts der historischen Verfolgungen, denen sie insbesondere während des Zweiten Weltkriegs ausgesetzt waren, als eine verletzliche Minderheit angesehen werden können.
(69) Es kann angesichts ihres Tonfalls und der Art ihrer Präsentation ohne Weiteres anerkannt werden, dass die Äußerungen von Herrn Siderov bösartig antisemitisch waren. Auch wenn sich einige von ihnen auf spezifische Tatsachen bezogen, folgten sie alle verstaubten antisemitischen Narrativen.
(70) Was (insbesondere) die Leugnung der Realität des Holocaust und seine Umdeutung in eine zum Zweck der finanziellen Ausbeutung erfundene Geschichte betrifft, haben der GH und die frühere EKMR solche Äußerungen stets als Angriffe auf die jüdische Gemeinde und als Anstiftung zu rassistischem Hass, Antisemitismus und Xenophobie angesehen. Die Leugnung des Holocaust muss [...] als besonders verletzend für die betroffenen Personen erachtet werden.
(71) Es kann kaum in Frage gestellt werden, dass alle dieser Äußerungen eine extreme negative Stereotypisierung darstellten, die darauf abzielte, Juden zu verunglimpfen und zu Vorurteilen und Hass gegen sie aufzuhetzen.
(72) Es stimmt, dass die übelsten Äußerungen von Herrn Siderov in zwei Büchern enthalten waren, die offensichtlich keine besondere Verbreitung erfuhren. Ihre Auswirkungen scheinen daher zunächst eher beschränkt gewesen zu sein. Die Bekanntheit seiner Äußerungen über Juden muss jedoch erheblich zugenommen haben, als er einige Jahre später Vorsitzender einer aufstrebenden Partei wurde und den zweiten Platz bei den Präsidentschaftswahlen erlangte. Tatsächlich erhoben die Bf. ihre Klage zu einem Zeitpunkt, als seine politische Karriere im Aufstieg begriffen war und seine Äußerungen daher größere Bekanntheit gewannen. [...]
(73) Angesichts all dieser Faktoren, die in diesem Fall in dieselbe Richtung weisen und einander verstärken, anerkennt der GH, dass die von Herrn Siderov getätigten und von den Bf. angefochtenen Äußerungen geeignet waren, eine ausreichende Wirkung auf das Identitätsgefühl von Juden in Bulgarien und auf den Selbstwert und das Selbstbewusstsein individueller Personen jüdischer Herkunft zu haben, um das erforderliche »gewisse Maß« oder den »Schweregrad« zu erreichen, und damit das Privatleben der Bf. beeinträchtigt zu haben. Art. 8 EMRK ist daher anwendbar.
Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK
(74) [...] Da die Tatsachen des vorliegenden Falls [...] in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, ist Art. 14 EMRK anwendbar [...].
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(78) Das Antidiskriminierungsgesetz sieht zwei Wege vor, um Abhilfe gegen Diskriminierung und Belästigung durch Privatpersonen zu erlangen: ein Verfahren vor einer speziellen Kommission [...] und Verfahren vor den Zivilgerichten [...]. Es kann nicht gesagt werden, dass das erstgenannte Verfahren irgendwelche klaren Vorteile im Hinblick auf die verfügbaren Optionen zur Wiedergutmachung geboten hätte. [...]
(81) Den Bf. kann nicht vorgeworfen werden, dass sie einen Rechtsbehelf nicht erschöpften, der im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt hätte wie derjenige, den sie genutzt haben, und der [...] keine besseren Erfolgsaussichten geboten hätte.
(82) Die Einrede der Regierung muss daher verworfen werden.
Schlussfolgerung zur Zulässigkeit
(89) Es wurde bereits festgestellt, dass die Beschwerde nicht wegen fehlender Opfereigenschaft [...], Unvereinbarkeit ratione materiae [...] oder mangelnder Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] unzulässig ist. Sie kann auch nicht als offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund als unzulässig betrachtet werden. Daher muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
(98) [...] Die positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK können das Ergreifen von Maßnahmen erfordern, um die Achtung des Privatlebens zwischen Privaten [...] sicherzustellen.
(100) Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen die innerstaatlichen Behörden jedoch auch die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte des Urhebers der Äußerungen berücksichtigen. [...]
(102) Da die Äußerungen, gegen die die Bf. Abhilfe suchten, prima facie antisemitisch motiviert waren, [...] müssen im vorliegenden Fall [...] auch die sich aus Art. 14 EMRK ergebenden Pflichten beachtet werden – insbesondere die Pflicht, rassische Diskriminierung einschließlich der Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft zu bekämpfen.
(104) Es kann [...] nicht behauptet werden, dass die bulgarischen Gerichte den Sinngehalt der Äußerungen von Herrn Siderov angemessen beurteilten. Obwohl sie ihre Heftigkeit anerkannten, spielten sie ihre Geeignetheit herunter, Juden als Gruppe zu stigmatisieren und Hass und Vorurteile gegen sie zu schüren, und betrachteten sie offenbar [...] als Teile einer legitimen Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Angesichts der von Herrn Siderov verwendeten Sprache und der Stoßrichtung seiner Botschaft ist jedoch ohne Weiteres erkennbar, dass die umstrittenen Äußerungen in seinen beiden Büchern dazu gedacht waren, Juden zu verunglimpfen und zu Vorurteilen und Hass gegen sie aufzuhetzen. Wie bereits festgestellt, folgten sie alle verstaubten antisemitischen und den Holocaust leugnenden Narrativen. Dies wird schon anhand ihres Wortlauts klar, unabhängig vom breiteren Inhalt der beiden Bücher, in denen sie enthalten waren. Im Lichte dieser früheren Äußerungen und des antisemitischen Diskurses, an dem sich die Partei von Herrn Siderov beteiligte, können auch seine bei den [...] Reden gemachten Äußerungen als unter anderem gegen Juden gerichtet angesehen werden [...].
(105) Die Einschätzung des Sinngehalts der Äußerungen von Herrn Siderov durch die bulgarischen Gerichte spiegelten sich in der Art wider, wie sie seine Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens abwogen. Obwohl sie die Spannungen zwischen diesen beiden Rechten erkannten, kann nicht gesagt werden, dass die Gerichte deren jeweilige Bedeutung angemessen abgewogen haben. Wie der GH [...] stets festgehalten hat, genießt antisemitischer Diskurs keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz durch Art. 10 EMRK, der im Licht von Art. 17 EMRK auszulegen ist. Dies schließt Aussagen mit ein, die den Holocaust [...] in Abrede stellen. Die Tatsache, dass der Urheber dieser Äußerungen ein Politiker ist oder sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments äußert, ändert daran nichts. Indem die bulgarischen Gerichte im Ergebnis dem Recht von Herrn Siderov auf Meinungsäußerungsfreiheit hinsichtlich der umstrittenen Äußerungen erhebliches Gewicht beimaßen und deren Auswirkungen auf die Bf. als in Bulgarien [...] lebende Juden herunterspielten, verabsäumten sie es, die gebotene Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des GH dargelegten Kriterien vorzunehmen. [...]
(106) Indem sie den Bf. Abhilfe im Hinblick auf die diskriminierenden Äußerungen von Herrn Siderov verweigerten, verabsäumten es die innerstaatlichen Behörden, angemessen auf ihre Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft zu reagieren und ihren positiven Verpflichtungen nachzukommen, die Achtung des »Privatlebens« der Bf. sicherzustellen. Es hat folglich eine Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(109) Dieses Vorbringen betrifft dieselbe Angelegenheit, die bereits unter Art. 8 und Art. 14 EMRK geprüft wurde. [...]. Es erfordert daher keine gesonderte Behandlung (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 2.750,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pirali/GR v. 15.11.2007 (ZE)
L. Z./SK v. 27.9.2011 (ZE)
Aksu/TR v. 15.3.2012 (GK) = NLMR 2012, 85
Perinçek/CH v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 435
Denisov/UA v. 25.9.2018 (GK) = NLMR 2018, 446
Lewit/A v. 10.10.2019 = NLMR 2019, 398
Beizaras und Levickas/LT v. 14.1.2020 = NLMR 2020, 47
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.2.2021, Bsw. 29335/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 77) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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