Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Selahattin Demirtas gg. die Türkei (Nr. 2), Urteil vom 22.12.2020, Bsw. 14305/17.
Art. 5 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 3 1. Prot. EMRK - Missbräuchliche Anhaltung eines Oppositionspolitikers in Untersuchungshaft.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.500,– für materiellen Schaden, € 25.000,– für immateriellen Schaden und € 31.900,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist als ehemaliger Co-Vorsitzender der linksgerichteten, prokurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) einer der prominentesten Oppositionspolitiker der Türkei. Von Juli 2007 bis Juni 2018 hatte er einen Sitz in der türkischen Nationalversammlung inne. Bei den Präsidentschaftswahlen von 2014 und 2018 erlangte er 9,76 % bzw. 8,32 % der Stimmen.
Im September und Oktober 2014 griffen Mitglieder des Daesch (»Islamischer Staat im Irak und der Levante«) die überwiegend von Kurden bewohnte syrische Stadt Kobane an. Dabei kam es zu Kämpfen zwischen dem Daesch und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten. In der Türkei fanden daraufhin zahlreiche Demonstrationen statt, bei denen die türkische Regierung aufgefordert wurde, die Grenze für Kurden zu öffnen, die sich an den Kämpfen in Syrien beteiligen wollten. Am 6.10.2014 wurden drei Tweets auf dem offiziellen Account der HDP veröffentlicht. Darin wurde dazu aufgerufen, auf die Straße zu gehen, um gegen die Angriffe des Daesch und das von der Regierung über Kobane verhängte Embargo zu demonstrieren. Ab diesem Datum eskalierten die Demonstrationen und es kam zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Zwischen 6.10. und 8.10. wurden 55 Personen getötet und weitere 772 verletzt.
Im Frühjahr 2015 erklärte Präsident Erdogan den seit 2012 laufenden »Lösungsprozess«, mit dem eine dauerhafte, friedliche Lösung der kurdischen Frage auf dem Verhandlungsweg erzielt werden sollte, für gescheitert.
Bei den Parlamentswahlen vom 7.6.2015 erlangte die HDP 13,12 % der Stimmen, womit sie zur zweitstärksten Oppositionspartei wurde. Wenige Wochen später erklärte Präsident Erdogan, die Führer der HDP müssten für die terroristischen Handlungen »den Preis bezahlen«.
Im August 2015 erklärten sich 19 Städte im Südosten der Türkei zu autonomen Selbstverwaltungszonen. In einigen von ihnen errichteten Mitglieder einer der PKK zugerechneten Jugendbewegung Gräben und Barrikaden. In mehreren Reden in der Nationalversammlung und bei anderen Gelegenheiten verteidigte der Bf. die Autonomiebestrebungen und den Widerstand gegen die türkische Regierung.
Am 20.5.2016 verabschiedete die Nationalversammlung eine Verfassungsänderung. Durch den provisorischen Art. 20 wurde die in Art. 83 Abs. 2 der Verfassung vorgesehene parlamentarische Immunität in allen Fällen aufgehoben, in denen Anträge auf Auslieferung bei der Nationalversammlung anhängig waren. Dies betraf 154 der 550 Mitglieder des Parlaments, darunter 55 Abgeordnete der HDP.
Nach Inkrafttreten dieser Änderung fasste die Staatsanwaltschaft Diyarbakir 31 Ermittlungsverfahren, die gegen den Bf. anhängig waren, zu einem Fall zusammen. Am 4.11.2016 wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Noch am selben Tag verhängte das 2. Magistratsgericht Diyarbakir die Untersuchungshaft. Dieser Beschluss stützte sich auf die Tweets vom 6.10.2014 und verschiedene öffentliche Äußerungen des Bf., die als Aufruf zur Begehung von Straftaten und als Beweis für seine Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gewertet wurden, sowie auf seine Teilnahme am Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft. Aus diesen Fakten wurde auf seine Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, nämlich der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) geschlossen. Am 11.1.2017 wurde vor dem Schwurgericht Diyarbakir Anklage gegen den Bf. erhoben. Die Untersuchungshaft wurde wiederholt verlängert, dagegen erhobene Rechtsmittel abgewiesen.
Während der Untersuchungshaft wurde der Bf. in einem anderen Verfahren vom Schwurgericht Istanbul am 7.9.2018 wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten einer Terrororganisation zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Dieses Urteil wurde am 4.12.2018 vom Berufungsgericht Istanbul bestätigt, wodurch es Rechtskraft erlangte. Am 7.12.2018 begann der Bf., seine Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Das 19. Schwurgericht Ankara, an das der Prozess aus Diyarbakir abgegeben worden war, entschied am 2.9.2019, den Bf. aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Am 20.9.2019 gab das 26. Schwurgericht Istanbul dem Antrag statt, die Zeit der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Noch am selben Tag verhängte das Magistratsgericht Ankara ungeachtet des nach wie vor anhängigen Verfahrens vor dem Schwurgericht Ankara im Zusammenhang mit gesonderten Ermittlungen wegen der Ereignisse vom 6.10. bis 8.10.2014 erneut die Untersuchungshaft.
Das vom Bf. mit zahlreichen Beschwerden angerufene Verfassungsgericht stellte mit Urteil vom 9.6.2020 eine Verletzung von Art. 19 Abs. 7 der Verfassung durch die Dauer der Untersuchungshaft fest und sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von circa € 6.500,– zu. Dieses Urteil betraf allerdings nicht die am 20.9.2019 verhängte Untersuchungshaft. Der Bf. befindet sich daher nach wie vor in Haft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) und von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen).
Umfang der Rechtssache vor der Großen Kammer
(167) [...] Inhalt und Umfang der an die GK verwiesenen Rechtssache werden durch die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit begrenzt. [...] Die Vorbringen des Bf., wonach er unrechtmäßig festgenommen und in Polizeigewahrsam genommen wurde und seine Untersuchungshaft nicht dem innerstaatlichen Recht entsprach, müssen folglich vom Umfang der Rechtssache ausgeschlossen werden, weil diese Beschwerdepunkte von der Kammer für unzulässig erklärt wurden.
(168) Die Rüge des Bf. unter Art. 3 1. Prot. EMRK, wonach er seine Kampagne zur Präsidentschaftswahl während der Untersuchungshaft führen musste, wurde erstmals in seiner Stellungnahme an die GK [...] erhoben. Da sie nicht Teil der Zulässigkeitsentscheidung der Kammer war, kann sie der GH in diesem Verfahrensstadium nicht prüfen.
(169) [...] Die Rüge unter Art. 10 EMRK [...] wurde weder für zulässig noch für unzulässig erklärt. [...] Sie liegt daher innerhalb des Umfangs der Rechtssache.
(170) Die vorliegende Rechtssache umfasst [...] die Rügen des Bf. unter Art. 5 Abs. 1 EMRK [...], Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK [...], Art. 10 EMRK, Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK und Art. 3 1. Prot. EMRK [...].
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung
Einrede nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
(172) Die Regierung behauptete, die HDP habe im Juni 2016 im Namen von 55 Abgeordneten der HDP einschließlich des Bf. eine Beschwerde an den Ausschuss für die Menschenrechte von Parlamentariern der Interparlamentarischen Union (im Folgenden: »IPU-Ausschuss«) erhoben. [...]
(179) Der GH ist im vorliegenden Fall erstmals seit der Entscheidung der EKMR im Fall Lukanov/BG aufgerufen, vom Standpunkt des Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK zu prüfen, ob [...] der IPU-Ausschuss als »andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz« anzusehen ist.
(182) [...] Der Hauptzweck der Prüfung des GH [...] besteht darin festzustellen, ob das Verfahren vor dieser Instanz im Hinblick auf verfahrensrechtliche Aspekte und potentielle Wirkungen dem in Art. 34 EMRK vorgesehenen Recht auf Individualbeschwerde ähnelt. [...]
(188) [...] Die Rolle des IPU-Ausschusses besteht nicht darin, aufgrund eines rechtlichen Instruments, mit dem Staaten seine Autorität dazu [...] anerkannt haben, Streitigkeiten zwischen einer Person und einem Staat zu entscheiden. Das Ziel des IPU-Ausschusses [...] besteht vielmehr darin, die Menschenrechte von [...] Mitgliedern eines Parlaments allgemein zu verteidigen, wann immer diese Rechte in Gefahr sind oder verletzt worden sein könnten. Er zielt darauf ab, mögliche Verletzungen zu verhindern, laufende Verletzungen zu beenden und staatliche Handlungen zu fördern, mit denen wirksame Wiedergutmachung für Verletzungen geboten wird. Dazu unternimmt er alles, was möglich ist, um einen Dialog mit den Instanzen der betroffenen Staaten, allen voran den Parlamenten, zu pflegen und so zu einer zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Folglich strebt der IPU-Ausschuss nicht danach, die Einhaltung staatlicher Verpflichtungen aus einem bestimmten rechtlichen Instrument zu überprüfen. Der IPU-Ausschuss bietet somit kein gerichtliches oder quasigerichtliches Verfahren, das dem in der EMRK vorgesehenen ähnelt.
(190) Angesichts dieser Überlegungen muss die sich auf Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK beziehende Einrede der Regierung verworfen werden (einstimmig).
Einrede betreffend das Fehlen einer Individual-beschwerde an das Verfassungsgericht
(194) Der Bf. [...] erhob seine Beschwerde an den GH am 20.2.2017. Die Individualbeschwerde, die er am 17.11.2016 an das Verfassungsgericht gerichtet hatte, wurde am 21.12.2017 für unzulässig erklärt und damit vor der Entscheidung des GH über die Zulässigkeit. Diese Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen (einstimmig).
Einrede betreffend die Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe hinsichtlich der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 18 EMRK und Art. 3 1. Prot. EMRK
(197) [...] [Entgegen dem Vorbringen der Regierung] ist der GH der Ansicht, dass der Bf. in seiner ursprünglichen Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht seine Rügen unter Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 18 EMRK und Art. 3 1. Prot. EMRK dargelegt hat. [...]
(200) [...] Die Regierung erhob in ihrer Stellungnahme vor der Zulässigkeitsentscheidung der Kammer keine derartige Einrede. [...] Sie kann daher diese Einrede in diesem Verfahrensstadium jedenfalls wegen Estoppel nicht mehr erheben.
(201) Folglich ist diese Einrede [...] zu verwerfen (einstimmig).
Einrede betreffend das Versäumnis, eine Haftentschädigung zu beantragen
(202) [...] Die Regierung wandte ein, der Bf. habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil er keine Entschädigung nach Art. 141 Abs. 1 der türkischen StPO beantragt hätte [...]. [...]
(210) [...] Keines der [vom Bf. angerufenen] Gerichte anerkannte, dass seine Anhaltung unangemessen oder unrechtmäßig war. [...] Angesichts dieser Entscheidungen [...] wäre ein Antrag auf Entschädigung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a StPO [wegen Rechtswidrigkeit der Haft] zum Scheitern verurteilt gewesen.
(212) Was einen Antrag nach Art. 141 Abs. 1 lit. d StPO betrifft, [...] stellt der GH fest, dass diese Bestimmung nur im Hinblick auf die Dauer einer Freiheitsentziehung einen Rechtsbehelf vorsieht.
(213) Im vorliegenden Fall betrifft die Beschwerde [...] nicht bloß die Dauer der Untersuchungshaft. [...]
(214) Ein Antrag auf Entschädigung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO kann daher [...] weder im Hinblick auf das behauptete Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts noch das behauptete Fehlen relevanter und ausreichender Gründe zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft [...] als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden. Diese Einrede muss daher verworfen werden (einstimmig).
Einrede betreffend die Opfereigenschaft
(215) Die Regierung brachte [...] vor, das Verfassungsgericht hätte in seinem Urteil vom 9.6.2020 eine Verletzung des Rechts des Bf. auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 19 Abs. 7 der türkischen Verfassung anerkannt. Der Bf. habe eine ausreichende [...] Entschädigung erhalten. Daher [...] könne er nicht länger als Opfer einer Verletzung der Konvention angesehen werden.
(221) [...] Was die Frage einer »Anerkennung« [der Konventionsverletzung] betrifft, bemerkt der GH zunächst, dass das Verfassungsgericht keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 10 und Art. 18 EMRK oder von Art. 3 1. Prot. EMRK festgestellt hat. Die Opfereigenschaft des Bf. kann daher im Hinblick auf seine Rügen unter diesen Bestimmungen nicht bezweifelt werden.
(222) Was die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK betrifft, [...] stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Entscheidungen über die Fortsetzung der Untersuchungshaft keine ausreichende Begründung enthielten. Es stellte jedoch nicht fest, dass die ursprüngliche Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen Art. 5 Abs. 3 EMRK oder die entsprechende Verfassungsbestimmung verstoßen hatte. Daher sieht der GH keine Anerkennung der behaupteten Verletzung des Art. 5 Abs. 3 EMRK durch das Verfassungsgericht. [...]
(223) Angesichts dieser Überlegungen kann der Bf. auch behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK zu sein [...] (mehrheitlich; abweichende Sondervoten von Richter Chanturia und von Richterin Yüksel, gefolgt von Richter Paczolay).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(225) Der Bf. behauptete einen Verstoß gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung [...], weil ihm wegen politischer Äußerungen, die nicht als Aufruf zu Gewalt oder als Hassrede angesehen werden hätten können, die Freiheit entzogen wurde. [...]
Zulässigkeit
(240) Die Einrede der Unzulässigkeit wegen Fehlens der Opfereigenschaft [...] wirft [...] Fragen auf, die eng mit der Prüfung des Vorbringens des Bf. in der Sache verknüpft sind. Der GH wird diese Angelegenheit daher im Kontext seiner Prüfung in der Sache untersuchen.
(241) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Meinungsäußerungsfreiheit von Mitgliedern des Parlaments
(244) Äußerungen im Parlament genießen ohne Zweifel einen erhöhten Schutz. Dieses hohe Maß an Schutz wird insbesondere durch die Regel der parlamentarischen Immunität bestätigt, vor allem soweit diese die Opposition im Parlament schützt. [...]
(245) Allerdings ist die Freiheit der politischen Debatte ohne Zweifel nicht absolut. [...] Eine gewisse Regulierung kann notwendig sein, um Äußerungen wie etwa direkten oder indirekten Aufrufen zur Gewalt vorzubeugen. Um sich zu vergewissern, dass die Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet bleibt, muss der GH in diesem Kontext einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegen.
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(246) Durch die Verfassungsänderung vom 20.5.2016 verloren [...] die betroffenen Mitglieder des Parlaments den zuvor in Art. 83 Abs. 2 der Verfassung vorgesehenen Schutz [...]. Wie aus den Erläuterungen zu dieser Verfassungsänderung hervorgeht, wurde diese vorgeschlagen, weil »zu einer Zeit, während der die Türkei die stärkste und intensivste Kampagne gegen den Terrorismus [...] führte, gewisse Mitglieder des Parlaments [...] Reden hielten, in denen sie den Terrorismus moralisch unterstützten«, was »öffentliche Empörung hervorgerufen« habe. Das Ziel der Verfassungsänderung war es demnach, die politischen Äußerungen der fraglichen Mitglieder des Parlaments, einschließlich des Bf., zu beschränken. Nach der Änderung wurden [...] 31 Ermittlungen gegen den Bf. zu einem Strafverfahren zusammengefasst. Am 4.11.2016 wurde der Bf. verhaftet. In seiner Anordnung der Untersuchungshaft vom selben Tag stützte sich das 2. Magistratsgericht Diyarbakir hauptsächlich auf folgende Beweise: die vom Leitungsausschuss der HDP veröffentlichten Tweets und die Ereignisse vom 6.10. bis 8.10.2014; die Reden des Bf., in denen er bestimmte Handlungen von Mitgliedern der PKK [...] als »Widerstand« beschrieben hatte; und seine Teilnahme an den Aktivitäten des Kongresses der kurdischen demokratischen Gesellschaft. Was das am 11.1.2017 eingeleitete Verfahren betrifft [...], besteht beinahe das gesamte Beweismaterial aus Äußerungen des Bf.
(247) Im Lichte des Vorgesagten ist für den GH unbestreitbar, dass die Kombination aller dieser Maßnahmen [...] einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit [...] durch den Bf. begründete. Daher verwirft er die sich auf die Opfereigenschaft beziehende Einrede der Regierung (einstimmig).
Zur gesetzlichen Grundlage des Eingriffs
(255) [...] Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Zeit der Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. alle angewendeten Bestimmungen [...] zugänglich waren. [...] Ihre Argumente [...] beziehen sich darauf, ob die Verfassungsänderung und die Bestimmungen des türkischen StGB über die Mitgliedschaft [...] in einer bewaffneten Terrororganisation [...] der Anforderung an die »Qualität des Rechts« entsprachen. [...] Der GH wird insbesondere prüfen, ob das innerstaatliche Recht, so wie es im vorliegenden Fall ausgelegt und angewendet wurde, zur Zeit der Äußerungen des Bf., die zu seiner strafrechtlichen Verfolgung führten, vorhersehbar war.
Parlamentarische Immunität
(257) [...] Die meisten Mitgliedstaaten des Europarats gewähren Mitgliedern des Parlaments, wie auch Art. 83 der türkischen Verfassung, zwei Arten parlamentarischer Immunität: den Ausschluss der Strafbarkeit und die Unantastbarkeit.
(258) Art. 83 Abs. 1 der Verfassung betrifft den Ausschluss der Strafbarkeit von Mitgliedern des Parlaments. Dieser schützt ihre Meinungsäußerungsfreiheit, indem sie wegen ihres Stimmverhaltens und ihrer Äußerungen in der Nationalversammlung oder der Wiederholung oder Verbreitung solcher Ansichten außerhalb der Versammlung keinen Gerichtsverfahren unterzogen werden können, solange die Nationalversammlung [...] nicht zustimmt.
(259) Der parlamentarische Ausschluss der Strafbarkeit gilt absolut [...], sieht keine Ausnahmen vor, erlaubt keine Ermittlungsmaßnahmen und [...] schützt Mitglieder des Parlaments [...] selbst nach Ablauf ihrer Amtszeit. Wie beide Parteien [...] einräumten, kann die Wiederholung einer politischen Äußerung außerhalb der Nationalversammlung nicht auf eine bloße wörtliche Wiederholung beschränkt werden.
(260) Der von der Nationalversammlung am 20.5.2016 angenommene provisorische Art. 20 der Verfassung sah keine Änderung von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung vor. Mit anderen Worten genossen die von der Verfassungsänderung betroffenen 154 Abgeordneten weiterhin den rechtlichen Schutz durch den parlamentarischen Ausschluss der Strafbarkeit [...]. [...]
(261) Die Regierung versicherte [...], der Bf. hätte in den umstrittenen Reden die [...] Handlungen der PKK als legitimen »Selbstverteidigungskrieg« sowie als Akte des »Widerstands« bezeichnet und die Operationen der Sicherheitskräfte als »Massaker« kritisiert. [...] Der Bf. brachte seinerseits vor, er hätte ähnliche Reden in der Nationalversammlung gehalten, weshalb diese unter den Schutz des Art. 83 Abs. 1 EMRK gefallen wären. [...]
(263) Nach Ansicht des GH brachte der Bf. plausibel vor, dass die von der Regierung angeführten Reden inhaltlich jenen Reden ähnelten, die er in der Nationalversammlung gehalten hatte. Ungeachtet der Plausibilität dieses Vorbringens und der in Art. 83 Abs. 1 der Verfassung enthaltenen Garantie verhängten die Gerichte jedoch die Untersuchungshaft über ihn, ohne irgendeine Prüfung vorzunehmen, ob seine Äußerungen vom parlamentarischen Ausschluss der Strafbarkeit umfasst waren.
(264) Selbst unter der Annahme, die umstrittenen Reden wären nicht vom Schutz des Art. 83 Abs. 1 der Verfassung umfasst gewesen, wirft die Verfassungsänderung vom 20.5.2016 als solche ein Problem hinsichtlich der Vorhersehbarkeit auf. Der 2. Absatz von Art. 83 sieht in seiner unveränderten Fassung die parlamentarische Unantastbarkeit vor, die gewählte Abgeordnete von jeder Festnahme, Anhaltung oder Verfolgung während ihrer Amtszeit ausschließt, solange die Nationalversammlung nicht zustimmt. [...]
(265) [...] Da die Situation des Bf. unter keine der [in Art. 83 Abs. 2 vorgesehenen] Ausnahmen fiel, hätten die Behörden ohne die Verfassungsänderung die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität beantragen müssen, um ein Strafverfahren gegen ihn einleiten zu können.
(267) In Folge der Verfassungsänderung ist die Bestimmung des Art. 83 Abs. 2 1. Satz der Verfassung, wonach ein Mitglied des Parlaments [...] nicht ohne die Zustimmung der Nationalversammlung festgenommen, befragt, inhaftiert oder angeklagt werden darf, im Fall der betroffenen Mitglieder, einschließlich des Bf., nicht anwendbar. Sie unterliegen daher dem gewöhnlichen rechtlichen Rahmen ohne einen bevorzugten Status im Vergleich zu gewöhnlichen Bürgern. [...]
(268) [...] Wie die Venedig-Kommission [...] dargelegt hat, wurden in Folge der Änderung politische Äußerungen von Mitgliedern des Parlaments nach dem Strafrecht verfolgbar, ohne dass die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 83 [...] für die betroffenen Mitglieder verfügbar wären. [...] Nach Ansicht des GH schuf die Änderung eine Situation, die für die betroffenen Mitglieder des Parlaments nicht vorhersehbar war.
(269) [...] Dies war zudem eine einzigartige, auf einzelne Personen abzielende Änderung, die in der türkischen Verfassungstradition beispiellos ist. Wie in den Erläuterungen ausgeführt wird, zielte die Verfassungsänderung ausdrücklich auf bestimmte Äußerungen von Mitgliedern des Parlaments ab [...]. [...] Der GH schließt sich der klaren Feststellung der Venedig-Kommission an, wonach dies einen Missbrauch des Verfahrens zur Verfassungsänderung darstellt. Angesichts der parlamentarischen Praxis und Tradition in der Türkei konnte ein Mitglied des Parlaments nach Ansicht des GH nicht vernünftigerweise erwarten, dass während seiner Amtszeit ein solches Verfahren eingeführt und damit die Meinungsäußerungsfreiheit der Mitglieder der Nationalversammlung untergraben würde.
(270) [...] Der Eingriff in die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit durch den Bf. war nach Ansicht des GH [...] nicht gesetzlich vorgesehen, da der Anforderung der Vorhersehbarkeit nicht entsprochen wurde. Der Bf. konnte bei der Verteidigung seines politischen Standpunkts legitimerweise erwarten, in den Genuss des geltenden verfassungsrechtlichen Schutzes zu kommen, der Immunität für politische Äußerungen und Verfahrensgarantien vorsah.
Die sich auf Terrorismus beziehenden Straftatbestände
(274) Es ist klar [...], dass die Untersuchungshaft des Bf. aufgrund seiner Reden verhängt und verlängert und mit Straftatbeständen begründet wurde, die sich auf Terrorismus beziehen, insbesondere mit der Bildung oder Führung einer bewaffneten Terrororganisation und der Mitgliedschaft in einer solchen (Art. 314 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
(276) Wie der GH kürzlich in zwei Urteilen gegen die Türkei festgestellt hat (Sahin Alpay/TR und Mehmet Hasan Altan/TR), sollte Kritik an Regierungen und die Veröffentlichung von Informationen, die nach Ansicht der Führer des Landes die nationalen Interessen gefährdet, keine strafrechtliche Verfolgung wegen besonders schwerer Straftaten nach sich ziehen, wie etwa der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation oder deren Unterstützung, dem versuchten Sturz der Regierung oder der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Verbreitung terroristischer Propaganda. Selbst wenn solch schwerwiegende Vorwürfe erhoben wurden, sollte Untersuchungshaft nur ausnahmsweise als letztes Mittel verwendet werden, wenn sich alle anderen Maßnahmen als unzureichend erwiesen haben, um die angemessene Durchführung des Verfahrens sicherzustellen.
(277) [...] Das türkische StGB enthält keine Definition des Begriffs der »bewaffneten Organisation« oder der »bewaffneten Gruppierung«. Die entscheidenden Kriterien für das Vorliegen einer kriminellen Organisation wurden vom Kassationsgerichtshof dargelegt [...].
(278) Im vorliegenden Fall wendeten die nationalen Gerichte und Behörden [...] eine weite Auslegung der in Art. 314 Abs. 1 und Abs. 2 StGB enthaltenen Tatbestände an. Die politischen Stellungnahmen, in denen der Bf. seinen Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen der Regierung zum Ausdruck brachte oder auch nur erwähnte, am Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft – einer legalen Organisation – teilgenommen zu haben, wurden als ausreichend angesehen, um [...] eine aktive Verbindung zwischen dem Bf. und einer bewaffneten Organisation herzustellen. [...]
(279) In diesem Kontext wies die Menschenrechtskommissarin [des Europarats] darauf hin, dass es in der Türkei zunehmend üblich ist, dass sich die zur Rechtfertigung einer Anhaltung herangezogenen Beweise einzig auf Äußerungen und Handlungen beschränken, die offensichtlich nicht gewalttätig sind und grundsätzlich von Art. 10 EMRK geschützt werden sollten. [...]
(280) Zudem stellte die Venedig-Kommission [...] fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Anwendung von Art. 314 StGB häufig dazu tendieren, auf der Grundlage sehr schwacher Beweise über die Mitgliedschaft einer Person bei einer bewaffneten Organisation zu entscheiden. Der vorliegende Fall scheint diese Praxis zu bestätigen. Die Bandbreite der Handlungen, die die Untersuchungshaft des Bf. im Zusammenhang mit nach Art. 314 StGB strafbaren [...] Tatbeständen rechtfertigen hätten können, ist so groß, dass der Inhalt dieser Bestimmung in Verbindung mit seiner Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte keinen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe durch die nationalen Behörden bietet. Eine derart weite Interpretation einer strafrechtlichen Bestimmung kann nach Ansicht des GH nicht gerechtfertigt sein, wenn sie die Gleichstellung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit mit der Mitgliedschaft, Bildung oder Führung einer bewaffneten Terrororganisation nach sich zieht, ohne dass irgendein konkreter Beweis für eine solche Verbindung vorliegt.
Schlussfolgerung
(281) Nachdem [...] der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. nicht der Anforderung an die Qualität des Rechts entsprach, stellt der GH eine Verletzung von Art. 10 EMRK [...] fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK
(283) Der Bf. brachte erstens vor, es hätte keine Beweise gegeben, die einen hinreichenden Verdacht begründet hätten, er hätte eine seine Untersuchungshaft erfordernde Straftat begangen. Außerdem beschwert er sich darüber, dass die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen seine Haft angeordnet und verlängert wurde, keine Begründung [...] enthalten hätten. [...]
Zulässigkeit
(310, 352) [...] Diese Beschwerdepunkte sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zu berücksichtigende Zeit
(291) Der Bf. [...] wurde am 4.11.2016 verhaftet und in Polizeigewahrsam genommen. Am selben Tag ordnete das Magistratsgericht Diyarbakir seine Untersuchungshaft an. [...] Durch das am 4.12.2018 ergangene Urteil des Berufungsgerichts Istanbul wurde die Verurteilung des Bf. rechtskräftig. Somit begann er am 7.12.2018 damit, seine Freiheitsstrafe [...] zu verbüßen. [...]
(292) Die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK auf die Zeit zwischen 4.11.2016 (dem Datum der Verhängung der Untersuchungshaft) und 7.9.2018 (dem Datum, an dem er in erster Instanz verurteilt wurde) oder dem 7.12.2018 (dem Tag, ab dem er seine in diesem Verfahren verhängte Freiheitsstrafe verbüßte) steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK stellt sich allerdings in Bezug auf die Zeit ab 7.9. oder 7.12.2018, während der die Freiheitsentziehung möglicherweise sowohl auf lit. a als auch auf lit. c des Art. 5 Abs. 1 EMRK gestützt werden konnte.
(293) [...] Wenn in einem gesonderten Strafverfahren die Untersuchungshaft einer verurteilten Person angeordnet oder verlängert wurde, prüft der GH, ob die Verbüßung der Freiheitsstrafe während der »Untersuchungshaft« begonnen hat. [...]
(296) [...] Der GH bemerkt zunächst, dass zwischen der Verurteilung des Bf. am 7.9.2018 und seiner Anhaltung bis 7.12.2018 kein kausaler Zusammenhang bestand. Während dieser Zeit fiel die Freiheitsentziehung des Bf. somit weiterhin unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. Am 7.12.2018 begann der Bf. allerdings damit, seine Freiheitsstrafe zu verbüßen, die in einem in Istanbul durchgeführten Strafverfahren verhängt worden war. Folglich fiel seine Freiheitsentziehung [...] ab 7.12.2018 [...] nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, sondern unter lit. a.
(297) Im Lichte des Vorgesagten begann die im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde zu berücksichtigende Zeitspanne am 4.11.2016 [...] und endete am 7.12.2018 [...]. Die Untersuchungshaft des Bf. dauerte somit zwei Jahre, einen Monat und drei Tage.
Behauptetes Fehlen eines hinreichenden Verdachts
(322) Bei der Prüfung einer Beschwerde, mit der das Fehlen eines hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat durch den Bf. behauptet wird, muss der GH alle relevanten Umstände einbeziehen um zu entscheiden, ob objektive Informationen vorlagen, die zeigen, dass der gegen den Bf. bestehende Verdacht zur Zeit seiner ursprünglichen Anhaltung »hinreichend« war.
(323) [...] Die mit der Bekämpfung des Terrorismus einhergehenden Herausforderungen können es nicht rechtfertigen, den Begriff des »hinreichenden« Verdachts bis zu einem Punkt zu dehnen, an dem das Wesen des durch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gewährten Schutzes untergraben wird. Die Aufgabe des GH besteht daher im vorliegenden Fall darin sich zu vergewissern, ob es zur Zeit der ursprünglichen Anhaltung des Bf. ausreichende Elemente gab, um einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass er die ihm [...] vorgeworfenen Straftaten begangen haben könnte. [...]
(327) Das 2. Magistratsgericht Diyarbakir rechtfertigte die Untersuchungshaft des Bf. zunächst mit einem Verweis auf drei Tweets auf dem Twitter-Account der HDP. Darin rief die HDP zur Solidarität mit den Menschen in Kobane auf, die damals mit einer militärischen Offensive von Mitgliedern der Terrormilizen des Daesch konfrontiert waren. Der GH ist bereit, die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, mit denen die Türkei aufgrund der Gefahr von Terroranschlägen, insbesondere in Folge der Krise in Syrien, konfrontiert war. [...] Vor diesem heiklen Hintergrund veröffentlichte die HDP die fraglichen Tweets, in denen sie die Menschen dazu aufrief, auf die Straße zu gehen. Solche Aufrufe schufen zweifellos eine schwierige Situation, insbesondere im Südosten der Türkei. Tatsächlich kam es nach diesen Aufrufen zu einer Reihe extrem gewaltsamer Zwischenfälle. Dennoch blieben diese Aufrufe nach Ansicht des GH insofern innerhalb der Grenzen politischer Äußerungen, als sie nicht als Aufrufe zur Gewalt gedeutet werden können. So bedauerlich diese auch sein mögen, die Gewalttaten, zu denen es zwischen 6.10. und 8.10.2014 gekommen ist, können nicht als direkte Konsequenz der fraglichen Tweets angesehen werden und die Untersuchungshaft des Bf. in Bezug auf die fraglichen Tatbestände nicht rechtfertigen.
(328) Das 2. Magistratsgericht Diyarbakir verwies weiters auf bestimmte politische Stellungnahmen, in denen der Bf. seine Ansichten über die Ereignisse von 6.10. bis 8.10.2014 [...] oder allgemeiner über die Kurdenfrage ausgedrückt hatte. Die Inhalte der Reden des Bf. können als sehr harsche Angriffe auf die Regierungspolitik angesehen werden. [...] Allerdings rief der Bf. [...] nicht dazu auf, Gewalt anzuwenden und seine Äußerungen stellten gewiss weder eine terroristische Indoktrinierung dar noch eine Verherrlichung von Terroristen, eine Herabwürdigung der Opfer eines Anschlags, einen Aufruf zur finanziellen Unterstützung von Terrororganisationen oder ein ähnliches Verhalten. Nach Ansicht des GH konnten diese Reden einen objektiven Beobachter nicht davon überzeugen, dass der Bf. jene Straftaten begangen haben könnte, für die er in Untersuchungshaft genommen wurde, solange keine weiteren Gründe und Beweise vorgebracht wurden [...]. Der Begriff des »hinreichenden Verdachts« kann nicht so weit ausgelegt werden, dass er das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK beeinträchtigt.
(329) Die Teilnahme des Bf. am Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft wurde ebenfalls als Grund zur Rechtfertigung seiner Untersuchungshaft herangezogen. Dabei handelte es sich [...] allerdings um eine rechtmäßige öffentliche Zusammenkunft. [...] Die Teilnahme an einer friedlichen Versammlung und die Tatsache, dass der Bf. dort eine Rede hielt, sind daher ebenfalls ungeeignet, einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass er eine der fraglichen Straftaten begangen haben könnte. [...]
(331) Angesichts des Vorgesagten hält der GH fest, dass während des anfänglichen Verfahrens keine spezifischen Tatsachen oder Informationen vorgelegt wurden, die einen die Untersuchungshaft des Bf. rechtfertigenden Verdacht aufgeworfen hätten. Dieses mündete nichtsdestotrotz in eine freiheitsentziehende Maßnahme. Zur Zeit seiner anfänglichen Untersuchungshaft gab es somit nach Ansicht des GH keine Tatsachen oder Informationen, die einen objektiven Beobachter davon überzeugen hätten können, dass der Bf. die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könnte.
(332) Der GH muss als nächstes bestimmen, ob die anderen vom Verfassungsgericht berücksichtigten Gründe das Bestehen eines hinreichenden Verdachts [...] aufzeigen und damit seine Untersuchungshaft ab dem 4.11.2016 rechtfertigen können. Dabei wird der GH drei Kategorien von Beweisen prüfen, die das Verfassungsgericht in der Anklage erblickte, nämlich die Reden, die der Bf. am 13.11.2012 und am 21.4.2013 gehalten hat, die bei der Durchsuchung der Wohnung von A. D. gefundenen Dokumente und die Gespräche zwischen mutmaßlichen Führungspersonen der PKK und dem Bf. [...].
(333) Am 13.11.2012 sagte der Bf. bei einer Versammlung, dass eine Statue von Abdullah Öcalan errichtet würde. [...] Diese Äußerung fiel jedoch [...] im spezifischen Kontext des »Lösungsprozesses«, während dem die nationalen Behörden Verhandlungen mit Führern der PKK, einschließlich Abdullah Öcalan, aufgenommen hatten, um zu einer dauerhaften, friedlichen Lösung der Kurdenfrage zu gelangen. Wie der Bf. erklärte, wollte er mit seiner Äußerung sagen, dass der Erfolg jener, die mit dem »Lösungsprozess« Frieden brächten, hervorgehoben werden sollte. Bis zum Ende des »Lösungsprozesses« wurden keine Schritte gegen den Bf. wegen dieser Äußerungen unternommen. Erst nach dessen Ende – mehr als vier Jahre nach der fraglichen Rede – erachteten sie die Gerichte als ausreichende Grundlage für die Untersuchungshaft des Bf., ohne einen Versuch zu unternehmen, seine Absichten zu ergründen. Der GH ist daher [...] nicht überzeugt davon, dass die am 13.11.2012 vom Bf. gehaltene Rede einen hinreichenden Verdacht der Begehung der fraglichen Straftaten begründen konnte.
(334) In seiner Rede vom 21.4.2013 äußerte der Bf. seine Meinung zur kurdischen Bewegung. [...] Nach Ansicht des GH können die fraglichen Äußerungen nicht als Anstiftung zu Gewalt und Verherrlichung von Terrorismus angesehen werden, sondern eher als Einschätzung der bewaffneten Zusammenstöße in der Türkei durch den Bf. Insgesamt betrachtet sind sie nicht als geeignet anzusehen, zur Anwendung von Gewalt zu ermutigen oder die Sicherheitslage in einer bestimmten Region der Türkei zu verschärfen.
(335) Die Staatsanwaltschaft Diyarbakir beschuldigte den Bf., den politischen Flügel der verbotenen Organisation KCK zu leiten. In diesem Zusammenhang legte sie zunächst zwei Dokumente vor, die bei einer Hausdurchsuchung [...] gefunden worden waren [...]. Der Regierung ist es [...] nicht gelungen, das Vorbringen des Bf. zu widerlegen, wonach diese Beweise fingiert worden wären [...]. Angesichts der Zweifel über die Authentizität dieser Dokumente können sie [...] keine Grundlage bilden, auf der ein objektiver Beobachter zum Schluss gelangen könnte, es bestünde ein hinreichender Verdacht [...].
(336) Zur Untermauerung der Anklage legte der Staatsanwalt Diyarbakir zudem Abschriften abgehörter Telefonate zwischen dem Bf. und [anderen Personen] vor. [...] Diese würden zeigen, dass der Bf. Anweisungen erhalten hatte, an gewissen Treffen im Ausland, einschließlich solchen des Europarats, teilzunehmen. [...] Die innerstaatlichen Gerichte scheinen keine Bemühungen unternommen zu haben, die [vom Bf. bestrittene] Authentizität dieser [...] Aufnahmen zu überprüfen. Selbst unter der Annahme, sie wären vertrauenswürdig, kann der GH allerdings den vorliegenden Informationen nicht entnehmen, ob der Bf. diesen Anweisungen Folge leistete. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme an einem 2008 im Rahmen des Europarats organisierten Programms eine Tatsache darstellen könnte, die einige Jahre später den fraglichen Verdacht und die Untersuchungshaft des Bf. rechtfertigen würde.
(337) Der GH hat bereits unter Art. 10 EMRK festgestellt, [...] dass die Bandbreite der Handlungen, welche die Untersuchungshaft des Bf. nach Art. 314 StGB rechtfertigen konnten, so groß war, dass der Inhalt dieser Bestimmung in Verbindung mit seiner Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte keinen angemessenen Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch die nationalen Behörden bot. [...] Diese Überlegungen gelten nach Ansicht des GH gleichermaßen hinsichtlich der sich auf die Reden des Bf. beziehenden Anklagen. Die von ihm als Co-Vorsitzendem der zweitgrößten Oppositionspartei getätigten Äußerungen können nicht als ausreichende Rechtfertigung für das Hinreichen des Verdachts angesehen werden, auf den seine Untersuchungshaft gestützt wurde.
(338) Aus den oben dargelegten Gründen enthält nach Ansicht des GH keine der Entscheidungen über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft des Bf. Beweise, die eine klare Verbindung zwischen seinen Handlungen – hauptsächlich seinen politischen Reden und seiner Teilnahme an bestimmten rechtmäßigen Versammlungen – und den Straftaten, wegen derer er angehalten wurde, anzeigen würden.
(339) Die Regierung hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass die Beweise, die dem Schwurgericht Ankara angeblich vorlagen, dem von Art. 5 EMRK geforderten Standard des »hinreichenden Verdachts« Genüge getan hätten [...]. Die gegen den Bf. erhobenen Beschuldigungen beruhten nicht nur hauptsächlich auf Tatsachen, die nicht als strafrechtliches Verhalten betrachtet werden konnten, sondern sie bezogen sich überdies in erster Linie auf die Ausübung seiner Konventionsrechte.
(340) Der GH gelangt daher im Ergebnis zur Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK aufgrund des Fehlens eines hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat durch den Bf. (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK
(341) Der Bf. brachte vor, die Dauer seiner Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig und die Entscheidungen über ihre Anordnung und Verlängerung hätten keine [inhaltlichen] Begründungen [...] enthalten. [...]
(354) Der GH hat [...] bereits festgestellt, dass von den nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt während der Freiheitsentziehung spezifische Tatsachen oder Informationen vorgebracht wurden, die einen die Untersuchungshaft rechtfertigenden Verdacht aufwerfen konnten, und dass folglich kein hinreichender Verdacht [...] bestand.
(355) [...] Das Fortbestehen eines hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat ist eine condition sine qua non für die Anhaltung in Untersuchungshaft. In Anbetracht des Fehlens eines solchen Verdachts erkennt der GH auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(357) Der Bf. brachte vor, [...] das Verfassungsgericht hätte es verabsäumt, rasch über seine Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden.
(366) Die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 EMRK auf Verfahren vor dem türkischen Verfassungsgericht wurde bereits in Mehmet Hasan Altan/TR [...] festgestellt.
(367) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(369) Die GK verweist auf die Feststellungen der Kammer, wonach [...] der Antrag des Bf. an das Verfassungsgericht komplex war und als einer der ersten schwierige Fragen hinsichtlich der Untersuchungshaft von Mitgliedern des Parlaments betraf, deren Immunität aufgehoben worden war. Zudem [berücksichtigte die Kammer] die außerordentliche Arbeitsbelastung des Verfassungsgerichts nach der Erklärung des Ausnahmezustands im Juni 2016. [...] [Nach Ansicht der Kammer war Art. 5 Abs. 4 EMRK daher nicht verletzt.]
(370) Die GK pflichtet der Begründung und der Schlussfolgerung der Kammer bei. Daher stellt sie keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK
(374) Der Bf. behauptete, seine Untersuchungshaft wäre politisch motiviert gewesen [...]. [...] Er wäre durch die Freiheitsentziehung insbesondere daran gehindert worden, [...] an den Aktivitäten der Nationalversammlung teilzunehmen [...].
(381) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(386) [...] Die durch Art. 3 1. Prot. EMRK garantierten Rechte, die dem Konzept eines wahren demokratischen Systems innewohnen, würden illusorisch, wenn sie gewählten Abgeordneten oder ihren Wählern jederzeit willkürlich entzogen werden könnten. [...] Art. 3 1. Prot. EMRK garantiert ein individuelles Recht, bei Wahlen zu kandidieren und, nach erfolgter Wahl, das Mandat im Parlament auszuüben. [...] Die Regel der parlamentarischen Immunität, die in den meisten Konventionsstaaten einschließlich der Türkei gilt, ist von großer Bedeutung für diese Garantie.
(387) [...] Die in Art. 3 1. Prot. EMRK verankerten Rechte gelten nicht absolut. [...]
(388) [...] Der GH muss sich zunächst vergewissern, ob eine willkürliche Behandlung vorliegt oder eine Unverhältnismäßigkeit. Danach prüft er, ob die Einschränkung in die freie Äußerung der Meinung des Volkes eingegriffen hat.
(389) [...] Der GH hat noch nie über eine Beschwerde unter Art. 3 1. Prot. EMRK betreffend die Wirkungen der Untersuchungshaft eines Mitglieds des Parlaments auf die Ausübung seiner parlamentarischen Pflichten entschieden. Art. 3 1. Prot. EMRK schließt die Verhängung einer Maßnahme nicht aus, mit der einem Mitglied des Parlaments oder einem Kandidaten [...] die Freiheit entzogen wird. Die Verhängung einer solchen Maßnahme begründet mit anderen Worten nicht automatisch eine Verletzung dieser Bestimmung. Allerdings müssen die innerstaatlichen Gerichte angesichts der Bedeutung, die dem Recht von Mitgliedern des Parlaments auf Freiheit und Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, nachweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Verhängung oder Verlängerung von Untersuchungshaft die relevanten Interessen abgewogen haben. Dabei geht es insbesondere um die Abwägung der von Art. 3 1. Prot. EMRK geschützten Interessen der betroffenen Person gegen das öffentliche Interesse daran, ihr im Kontext eines Strafverfahrens die Freiheit zu entziehen. Ein wichtiges Element dieser Abwägung ist, ob die Anklagen eine politische Grundlage haben. [...]
(390) [...] Angesichts der Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die wirksame Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben [durch den Bf.] muss der GH zunächst bestimmen, ob ein Eingriff in die Ausübung seiner Rechte nach Art. 3 1. Prot. EMRK stattgefunden hat.
(391) Der GH kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren, wonach diese Rüge [...] wegen fehlender Opfereigenschaft unzulässig sei. [...] Der Bf. war wegen der Untersuchungshaft zwischen 4.11.2016 und 24.6.2018 nicht in der Lage, an den Sitzungen der Nationalversammlung teilzunehmen. [...] Auch wenn er seinen Sitz im Parlament behielt und schriftliche Fragen vorlegen konnte, anerkennt der GH, dass die Untersuchungshaft des Bf. einen Eingriff in die Ausübung seiner Rechte unter Art. 3 1. Prot. EMRK begründete. Daher verwirft er die Einrede der Regierung (einstimmig).
(392) [...] Die Rechte unter Art. 10 EMRK und Art. 3 1. Prot. EMRK hängen zusammen und verstärken sich gegenseitig. Diese Wechselbeziehung ist im Fall demokratisch gewählter Abgeordneter, die wegen der Äußerung ihrer politischen Meinung in Untersuchungshaft angehalten wurden, besonders ausgeprägt. Mitglieder des Parlaments repräsentieren ihre Wählerschaft und ihre Meinungsäußerungsfreiheit erfordert daher erhöhten Schutz. In Anbetracht der Bedeutung, die der GH der Meinungsäußerungsfreiheit von Parlamentariern – insbesondere jenen der Opposition – beimisst, [...] verstößt die Anhaltung eines Mitglieds des Parlaments, die nicht den Anforderungen von Art. 10 EMRK entspricht, seiner Ansicht nach auch gegen Art. 3 1. Prot. EMRK.
(394) [...] Der GH hat bereits zu Art. 10 EMRK festgestellt, [...] dass die innerstaatlichen Gerichte nicht geprüft haben, ob die umstrittenen Reden des Bf. von seiner [...] parlamentarischen Immunität umfasst waren. Er stellte auch fest, dass kein hinreichender Verdacht [...] bestand, wie von Art. 5 Abs. 1 EMRK gefordert. Diese Feststellungen sind gleichermaßen relevant im Bezug auf Art. 3 1. Prot. EMRK. [...] Wenn ein Staat parlamentarische Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung und vor Freiheitsentziehung gewährt, müssen sich die innerstaatlichen Gerichte zunächst vergewissern, ob das betroffene Mitglied des Parlaments im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Handlungen keinen Anspruch auf Immunität hat. Im vorliegenden Fall [...] nahmen die innerstaatlichen Gerichte jedoch keine solche Prüfung vor, womit sie es verabsäumten, ihren prozessualen Verpflichtungen nach Art. 3 1. Prot. EMRK nachzukommen.
(395) Zudem müssen die [...] Gerichte, wenn einem Mitglied des Parlaments die Freiheit entzogen wird, nachweisen, dass sie die widerstreitenden Interessen abgewogen haben. Dabei müssen sie die Freiheit der betroffenen Abgeordneten, ihre politische Meinung zu äußern, schützen und insbesondere sicherstellen, dass die behauptete Straftat in keinem direkten Zusammenhang zu den politischen Aktivitäten steht. [...] Die Regierung konnte [...] allerdings nicht zeigen, dass die [...] Gerichte eine Abwägung aus Sicht von Art. 3 1. Prot. EMRK vorgenommen haben, als sie über die Rechtmäßigkeit der [...] Untersuchungshaft entschieden. [...]
(397) Angesichts all dieser Überlegungen kommt der GH zu der Schlussfolgerung [...], dass die Untersuchungshaft des Bf. mit dem Wesenskern seines durch Art. 3 1. Prot. EMRK geschützten Rechts, gewählt zu werden und sein Mandat auszuüben, unvereinbar war.
(398) Folglich hat eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK
(399) Gestützt auf Art. 18 EMRK brachte der Bf. vor, ihm wäre wegen kritischer Meinungsäußerungen über die politischen Autoritäten die Freiheit entzogen worden. Der Zweck seiner Untersuchungshaft hätte darin bestanden, ihn zum Schweigen zu bringen.
(401) Der GH [...] erachtet dieses Vorbringen des Bf. [...] als einen fundamentalen Aspekt der Rechtssache, dessen Kern bei der obigen Prüfung der unterschiedlichen Beschwerdebehauptungen des Bf. noch nicht angesprochen wurde. Er wird ihn daher gesondert prüfen.
(402) Der Regierung wurde die Beschwerde unter Art. 18 iVm. Art. 10 EMRK nicht zugestellt. Daher wurde keine spezifische Frage darüber an die Parteien gerichtet. Aus diesem Grund kann die Beschwerde unter Art. 18 EMRK nur iVm. Art. 5 EMRK geprüft werden, da dieses Vorbringen zugestellt wurde. [...]
Zulässigkeit
(420) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(423) Wie der GH festgestellt hat, beruhte die Untersuchungshaft des Bf. nicht auf einem »hinreichenden Verdacht« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (siehe oben, Rn. 338 f.). Die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK ist jedoch nach Ansicht des GH für sich alleine nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass auch Art. 18 EMRK verletzt wurde. Es bleibt für den GH zu prüfen, ob es im Hinblick auf Art. 18 EMRK angesichts des Fehlens eines hinreichenden Verdachts einen feststellbaren versteckten Zweck gab.
(424) Im Lichte des Memorandums des Menschenrechtskommissars nach seinem Besuch in der Türkei 2016, der Meinung der Venedig-Kommission zur Verfassungsänderung, des Berichts von Amnesty International und der Stellungnahmen der Drittbeteiligten erachtet es der GH angesichts der Rolle des Bf. als einem der herausragenden Führer der politischen Opposition in der Türkei, des seit 2014 herrschenden angespannten politischen Klimas und der Reden der politischen Gegner des Bf. [...] als verständlich, dass ein objektiver Beobachter annehmen könnte, die Untersuchungshaft des Bf. [...] wäre politisch motiviert gewesen. Allerdings [...] zeigt die bloße Tatsache, dass Politiker strafrechtlich verfolgt oder inhaftiert werden, [...] nicht automatisch, dass das verfolgte Ziel in einer Einschränkung der politischen Debatte besteht.
(425) [...] Der GH ist aufgerufen zu prüfen, ob der vorherrschende Zweck der [...] Untersuchungshaft tatsächlich darin bestand, den Bf. von der politischen Bühne zu entfernen und ihn als einen der Führer der politischen Opposition zum Schweigen zu bringen.
(426) [...] Schon vor 2014 übermittelten Staatsanwälte mehrere Ermittlungsberichte über den Bf. an die Nationalversammlung. Allerdings wurden bis [...] zu den Wahlen vom 7.6.2015, bei denen die Regierungspartei erstmals seit 2002 ihre Mehrheit [...] verlor, [...] keine Maßnahmen ergriffen. Bis zum Einsetzen der politischen Spannungen zwischen der HDP auf der einen Seite und dem Präsidenten und der Regierungspartei auf der anderen, war der Bf. keiner Gefahr unterworfen, seiner Freiheit beraubt zu werden. Nach dem Ende des »Lösungsprozesses« und den Reden des Präsidenten, der z.B. am 28.7.2015 gesagt hatte, die Führer dieser Partei [der HDP] müssten den Preis zahlen, kam es allerdings zu einem Anstieg der Zahl und einer erhöhten Geschwindigkeit der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Bf.
(427) Die Verfassungsänderung vom 20.5.2016 beseitigte die parlamentarische Immunität von 154 Abgeordneten. In Folge dessen fand sich die HDP, die damals 59 Abgeordnete hatte, in einer Situation wieder, in der 55 von diesen ihrer Immunität entkleidet wurden [...]. Überdies wurden 14 Abgeordnete der Partei des Bf., einschließlich ihrer beiden Co-Vorsitzenden, in Untersuchungshaft genommen. [...] Mitglieder der Oppositionsparteien [...] waren die einzigen, die angehalten oder [...] verurteilt wurden. Mit anderen Worten waren Mitglieder der Nationalversammlung, die den Oppositionsparteien angehörten, die einzigen, die von den Verfassungsänderungen vom 20.5.2016 betroffen waren.
(428) Auch eine Reihe von Führungsfiguren und Bürgermeistern der HDP wurden in Untersuchungshaft genommen. [...] Nach verschiedenen Berichten und Meinungen internationaler Beobachter lag der Hauptgrund dafür, sie ihrer Freiheit zu berauben, in ihren politischen Äußerungen. Unter diesen Umständen misst der GH den Stellungnahmen der Drittbeteiligten und insbesondere der Menschenrechtskommissarin erhebliches Gewicht bei, wonach die nationalen Gesetze zunehmend dazu eingesetzt wurden, abweichende Stimmen zum Schweigen zu bringen. Die Entscheidungen über die Verhängung und Verlängerung der Untersuchungshaft über den Bf. war daher nach Ansicht des GH kein isoliertes Beispiel. Sie scheinen vielmehr einem gewissen Muster zu entsprechen.
(429) Daneben ist auch der Zeitpunkt der anfänglichen und fortgesetzten Untersuchungshaft ein [...] zu berücksichtigender Faktor. Wie der GH in diesem Kontext bemerkt, wurde dem Bf. die Freiheit insbesondere während zwei entscheidender Kampagnen entzogen, nämlich jener vor dem Referendum vom 16.4.2017 und jener vor der Präsidentschaftswahl vom 24.6.2018.
(430) In diesem Kontext bemerkt der GH zunächst, dass der Bf. seine entschiedene Ablehnung jedes Präsidialsystems zum Ausdruck gebracht hatte, wie es damals von Präsident Erdogan vorgeschlagen worden war. Dies war eine Angelegenheit, bei der erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Führern der [Regierungspartei] AKP und jenen der HDP bestanden. Während in der türkischen Bevölkerung die Debatte über diese Verfassungsreform anhielt, die wahrscheinlich eine der wichtigsten seit Ausrufung der türkischen Republik 1923 war, befand sich der Bf. in Untersuchungshaft [...]. [...] Die Untersuchungshaft des Bf. hinderte ihn ohne Zweifel daran, sich wirksam an der Kampagne gegen die Einführung eines Präsidialsystems in der Türkei zu beteiligen.
(431) Bei der Präsidentschaftswahl vom 24.6.2018 standen sechs Kandidaten zur Auswahl, darunter der inhaftierte Bf. Er musste seine Wahlkampagne daher vom Gefängnis aus und somit in einer schwierigeren Situation führen als die anderen Kandidaten. Es scheint, dass die politischen Gegner des Bf. davon profitierten, dass er seiner Freiheit beraubt war.
(432) Der GH nimmt auch die Umstände der Rückkehr des Bf. in die Untersuchungshaft zur Kenntnis. [...] Am 2.9.2019 ordnete das Schwurgericht Ankara seine Freilassung an. Ungeachtet dieser Entscheidung blieb er wegen seiner Verurteilung durch das Schwurgericht Istanbul in Haft. Am 20.9.2019 entschied das 26. Schwurgericht Istanbul, dass die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schwurgericht Ankara in Untersuchungshaft verbrachten Tage auf seine rechtskräftige Strafe anzurechnen wären. Aufgrund dieser Entscheidung wäre der Bf. zur vorzeitigen Entlassung berechtigt gewesen. Allerdings beantragte die Staatsanwaltschaft Ankara noch am selben Tag und ungeachtet des vor dem Schwurgericht Ankara anhängigen Verfahrens [...] die erneute Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. und seinen Co-Vorsitzenden im Zusammenhang mit einer gesonderten strafrechtlichen Ermittlung, die 2014 wegen der Ereignisse vom Oktober 2014 eingeleitet worden war. Ebenfalls am 20.9.2019 verhängte das Magistratsgericht Ankara [...] die Untersuchungshaft [...]. Am folgenden Tag erklärte der Präsident der Türkei gegenüber der Presse, der Bf. sei der »Killer« von 53 Personen. [...] Obwohl das Schwurgericht Istanbul am 31.10.2019 entschied, die Vollstreckung der Verurteilung des Bf. zu vier Jahren und acht Monaten Haft auszusetzen, blieb er seiner Freiheit beraubt, diesmal wegen seiner Rückkehr in die Untersuchungshaft.
(433) Der Zweck der Rückkehr des Bf. in die Untersuchungshaft bestand scheinbar darin, die Ereignisse von Anfang Oktober 2014 zu untersuchen. Allerdings betrifft diese strafrechtliche Ermittlung Teile jenes Sachverhalts, der Gegenstand des weiterhin vor dem Schwurgericht Ankara anhängigen Verfahrens ist [...], in dessen Kontext der Bf. bereits in Untersuchungshaft genommen worden war. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte gemeinsam mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der am 2.9.2019 [...] bzw. am 20.9.2019 [...] angeordneten Enthaftung, seiner unverzüglichen Rückkehr in die Untersuchungshaft am selben Tag und der unmittelbar danach erfolgten Rede des Präsidenten ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden kein besonderes Interesse an der mutmaßlichen Beteiligung des Bf. an einer angeblich zwischen 6.10. und 8.10.2014 [...] begangenen Straftat zu haben scheinen, sondern eher daran, ihn in Haft zu halten und dadurch an der Ausübung seiner politischen Aktivitäten zu hindern.
(434) Zudem sind auch die Feststellungen der Venedig-Kommission zur Unabhängigkeit des Gerichtssystems der Türkei [...] für die Prüfung des GH unter Art. 18 EMRK relevant. [...] Die Venedig-Kommission bezeichnete die vorgeschlagene neue Zusammensetzung des Obersten Rats der Richter und Staatsanwälte als »extrem problematisch«. (Anm: Venedig-Kommission, Meinung Nr. 875/2017 zu Änderungen der türkischen Verfassung, angenommen in der 110. Plenarsitzung.) [...] Diese würde die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ernsthaft gefährden [...]. [...] Die Berichte und Meinungen internationaler Beobachter [...] deuten darauf hin, dass das angespannte politische Klima in der Türkei in den vergangenen Jahren ein Umfeld geschaffen hat, das gewisse Entscheidungen der nationalen Gerichte beeinflussen kann [...].
(436) Im vorliegenden Fall unterstützen die übereinstimmenden Schlüsse, die aus diesem Hintergrund gezogen werden können, das Argument, dass die Gerichte auf das Verhalten des Bf. als einem der Führer der Opposition, das Verhalten anderer Parlamentsabgeordneter und Bürgermeister der HDP und generell auf abweichende Stimmen harsch reagierten. Die [...] Untersuchungshaft des Bf. beraubte nicht nur tausende Wähler ihrer Vertretung in der Nationalversammlung, sondern sandte auch eine gefährliche Botschaft an die gesamte Bevölkerung, womit sie den Raum der freien demokratischen Debatte erheblich einschränkte. Diese Faktoren erlauben dem GH die Schlussfolgerung, dass der von den Behörden angegebene Grund für die Untersuchungshaft des Bf. nur ein Vorwand für einen versteckten politischen Zweck war, was eine Angelegenheit von unzweifelhaft erheblichem Gewicht für die Demokratie darstellt.
(437) Angesichts der obigen Überlegungen erachtet es der GH als über vernünftigen Zweifel hinaus erwiesen, dass die Freiheitsentziehung des Bf., insbesondere während der beiden entscheidenden Kampagnen vor dem Referendum und den Präsidentschaftswahlen, den verdeckten Zweck verfolgte, den Pluralismus zu ersticken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken [...].
(438) Der GH gelangt daher im Ergebnis zur Feststellung einer Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Zur Anwendung von Art. 41 und Art. 46 EMRK
Art. 46 EMRK
(439) Der Bf. ersuchte den GH, seine Entlassung aus der Haft anzuordnen. [...]
(441) [...] Angesichts seiner getroffenen Feststellungen, insbesondere jener einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK, betont der GH, dass die nun vom belangten Staat unter Überwachung durch das MK zu ergreifenden Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils hinsichtlich der Situation des Bf. mit den Schlussfolgerungen und dem Geist dieses Urteils vereinbar sein müssen.
(442) Wo die Art der festgestellten Verletzung keine wirkliche Wahl hinsichtlich der zu ihrer Wiedergutmachung erforderlichen Maßnahmen lässt, kann der GH [...] eine spezifische individuelle Maßnahme anzeigen [...]. Für den Bf. des vorliegenden Falls würde die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft aus Gründen, die sich auf denselben faktischen Kontext beziehen, auf eine Fortsetzung der Verletzung seiner Rechte sowie einen Verstoß gegen die Verpflichtung des belangten Staats, das Urteil des GH gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK umzusetzen, hinauslaufen. Dementsprechend muss der belangte Staat alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die unverzügliche Freilassung des Bf. zu gewährleisten (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel, gefolgt von Richter Paczolay; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Art. 41 EMRK
€ 3.500,– für materiellen Schaden, € 25.000,– für immateriellen Schaden und € 31.900,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Chanturia).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lukanov/BG v. 12.1.1995 (EKMR)
Aksoy/TR v. 18.12.1996
Lykourezos/GR v. 15.6.2006 = NL 2006, 142
Kart/TR v. 3.12.2009 (GK) = NL 2009, 353
Karácsony u.a./H v. 17.5.2016 (GK) = NLMR 2016, 259
Merabishvili/GE v. 18.11.2017 (GK) = NLMR 2017, 561
Sahin Alpay v. Turkey/TR v. 20.3.2018
Mehmet Hasan Altan/TR v. 20.3.2018 = NLMR 2018, 114
Navalnyy/RUS v. 15.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 543
Kavala/TR v. 10.12.2019 = NLMR 2019, 491
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.12.2020, Bsw. 14305/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 453) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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