Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Sabuncu u.a. gg. die Türkei, Urteil vom 10.11.2020, Bsw. 23199/17.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 18 EMRK - Strafverfolgung und Untersuchungshaft von Journalisten der Cumhuriyet wegen regierungskritischer Artikel.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 18 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den zehn Bf. handelt es sich um Journalisten der türkischen Tageszeitung Cumhuriyet bzw. um Mitglieder des Vorstands jener Stiftung, die Haupteigentümerin der Zeitung ist.
Am 31.10. bzw. am 11.11.2016 wurden sie verhaftet und nach Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft am 5.11. bzw. 12.11.2016 in Untersuchungshaft genommen. Ihnen wurde vorgeworfen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die »Fethullahistische Terrororganisation/Parallelstaatsstruktur« (Fethullahçi Terör Örgütü/Paralel Devlet Yapilanmasi – FETÖ/PDY) unterstützt und Propaganda für diese betrieben zu haben. Das Gericht ging von einem begründeten Verdacht aus, dass die Bf. für die Veröffentlichung von Artikeln in Cumhuriyet verantwortlich waren, mit denen implizit Propaganda für diese beiden von den Behörden als terroristische Vereinigungen angesehenen Organisationen betrieben worden sei. Damit wären unter anderem die Tatbestände der Unterstützung einer verbotenen Organisation und der Verbreitung von Propaganda für diese erfüllt. Dieser Verdacht stützte sich vor allem auf die Beobachtung eines Richtungswechsels in der Berichterstattung der Zeitung ab dem Moment, an dem die Bf. führende Positionen übernommen hatten. Dabei wurden einige Artikel angeführt, die zwar keinem der Bf. zugeordnet wurden, nach Ansicht des Gerichts jedoch unter deren Einfluss verfasst und unter ihrer Verantwortung veröffentlicht worden wären. Die Artikel hätten die genannten Organisationen in einem vorteilhaften Licht dargestellt und darauf abgezielt, ihre staatliche Bekämpfung zu untergraben. Die Untersuchungshaft wurde wiederholt verlängert, die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen. Zur Enthaftung der Bf. kam es am 28.7.2017, 25.9.2017, 9.3.2018 bzw. 25.4.2018.
Am 25.4.2018 verurteilte das Schwurgericht Istanbul die Bf. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Freiheitsstrafen zwischen zweieinhalb und acht Jahren. Einer der Bf. (Turhan Günay) wurde freigesprochen. Nachdem die Rechtsmittel gegen dieses Urteil vom Berufungsgericht Istanbul abgewiesen worden waren, erhob der Oberstaatsanwalt am Kassationshof eine Nichtigkeitsbeschwerde. Er begehrte die Aufhebung der Verurteilungen, weil die bloße Veröffentlichung von Artikeln in einer Zeitung, mit denen Handlungen der staatlichen Behörden kritisiert werden, nicht den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erfüllen könnte. In Stattgebung dieses Antrags wurde die Verurteilung am 12.9.2019 vom Kassationshof aufgehoben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Am 21.11.2019 bestätigte das Schwurgericht Istanbul sein Urteil und verurteilte die Bf., mit Ausnahme von Ahmet Kadri Gürsel, der freigesprochen wurde, erneut zu denselben Haftstrafen. Dieses Strafverfahren ist derzeit vor dem Berufungsgericht anhängig.
Alle zehn Bf. erhoben Beschwerden an das Verfassungsgericht, mit denen sie Verletzungen ihres Rechts auf persönliche Freiheit und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit geltend machten. Das Verfassungsgericht stellte in seinen Urteilen vom 11.1.2008 bzw. vom 2. und 3.5.2019 im Hinblick auf die Bf. Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel eine Verletzung dieser Rechte fest und wies die Beschwerden der übrigen Bf. als unbegründet ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (hier: Rechtmäßigkeit der Haft), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Haftprüfung), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) iVm. Art. 5 und Art. 10 EMRK, weil der Zweck ihrer Verhaftung und Anhaltung darin bestanden hätte, sie wegen ihrer journalistischen Tätigkeiten zu schikanieren.
Zur Derogationserklärung der Türkei
(108) [...] Die Untersuchungshaft der Bf. ereignete sich während des Ausnahmezustands. [...]
(109) In seinem Urteil Mehmet Hasan Altan/TR stellte der GH fest, dass der versuchte Militärputsch das Bestehen eines »das Leben der Nation bedrohenden Notstands« gezeigt hat. Um zu entscheiden, ob die im vorliegenden Fall ergriffenen Maßnahmen wegen der Zwänge der Situation unbedingt erforderlich waren und den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprachen, muss nach Ansicht des GH die Beschwerde in der Sache geprüft werden, was er unten tun wird.
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung
Einrede nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
(110) Die Regierung behauptete, die Bf. hätten ihre Beschwerde schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz iSv. Art 35 Abs. 2 lit. b EMRK unterbreitet, nämlich der United Nations Working Group on Arbitrary Detention (WGAD).
(112) Der GH hat bereits [in der Entscheidung Peraldi/F] [...] festgestellt, dass es sich bei dieser Arbeitsgruppe tatsächlich um eine »andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz« iSv. Art 35 Abs. 2 lit. b EMRK handelt.
(113) Im vorliegenden Fall [...] wurde nicht nachgewiesen, dass die Bf. oder ihre Angehörigen irgendeine Beschwerde an die Spruchkörper der UN gerichtet oder sich an einem Verfahren vor diesen beteiligt hätten. In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass eine Beschwerde an den GH nicht als »im Wesentlichen mit einer schon vorher geprüften Beschwerde übereinstimmend« angesehen werden kann, wenn die Bf. vor den beiden Institutionen nicht dieselben sind.
(114) Angesichts der Natur des Falls, der sich auf die Anhaltung von Journalisten und Managern einer Tageszeitung wegen der redaktionellen Haltung der Zeitung bezieht, entspricht es dem üblichen Vorgehen von NGOs, die im Bereich der Pressefreiheit arbeiten, sich über die Vorgänge betroffen zu zeigen und selbst die Initiative zu ergreifen, um die von ihnen als ungerechtfertigt erachteten Eingriffe zu beenden.
(115) Was das Vorbringen der Regierung betrifft, die Bf. hätten das Beschwerderecht missbraucht, weil sie den GH nicht über das Verfahren vor der WGAD informiert hätten, verweist der GH zunächst auf seine Feststellung, wonach das fragliche Verfahren ohne Beteiligung der Bf. eingeleitet und durchgeführt wurde. [...] Die Ansichten der WGAD blieben für die Bf., obwohl damit die Unrechtmäßigkeit ihrer Anhaltung festgestellt wurde, ohne Konsequenzen. Daher kann nach Ansicht des GH nicht gesagt werden, die Bf. hätten ihr Beschwerderecht missbraucht, indem sie den GH nicht über das Verfahren vor der WGAD informierten.
Zur Einrede betreffend die Individualbeschwerden an daS Verfassungsgericht
(116) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätten den Rechtsbehelf der Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht nicht erschöpft.
(119) [...] Die Bf. erhoben am 26.12.2016 Beschwerden an das Verfassungsgericht, das am 11.1.2018 bzw. am 2. und 3.5.2019 Urteile in der Sache erließ.
(120) Folglich verwirft der GH diese Einrede [...] im Hinblick auf alle Bf. mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel.
(121) Im Fall dieser beiden Bf. [...] stellte das Verfassungsgericht [...] Verletzungen [der geltend gemachten Rechte] fest. Diese Bf. können daher im Hinblick auf die vom Verfassungsgericht geprüften Fakten nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.
Die Beschwerde muss daher in Bezug auf diese beiden Bf. (Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel), mit Ausnahme ihrer Beschwerdebehauptungen betreffend die Dauer der Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Haft durch das Verfassungsgericht (Art. 5 Abs. 4 EMRK), für unzulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur Einrede betreffend das Versäumnis, eine Amtshaftungsklage einzubringen
(124) Was die Zeitspanne betrifft, während der sich die Bf. in Haft befanden, bekräftigt der GH, dass ein Rechtsmittel hinsichtlich einer anhaltenden Freiheitsentziehung nur dann effektiv ist, wenn es eine ausreichende Aussicht auf Freilassung bietet. Der [von der Regierung angeführte] Rechtsbehelf ist nicht geeignet, die Untersuchungshaft zu beenden.
(125) Zur Zeitspanne, während der die Bf. auf freiem Fuß waren, bemerkt der GH, dass sie ihre Rügen unter Art. 5 EMRK bereits im Kontext ihrer Beschwerde an das Verfassungsgericht geltend gemacht hatten. Dieses Gericht prüfte ihre Beschwerden in der Sache und wies sie in seinen Urteilen vom 2. und 3.5.2019 ab.
(126) Angesichts des Rangs und der Autorität des Verfassungsgerichts im türkischen Gerichtssystem und der Schlussfolgerungen dieses Gerichts hinsichtlich dieser Beschwerdevorbringen hätte eine Amtshaftungsklage keine Erfolgsaussichten gehabt und hat diese nach wie vor nicht. Folglich mussten die Bf. von diesem entschädigenden Rechtsbehelf – auch nach ihrer Enthaftung – keinen Gebrauch machen.
(127) Die sich darauf beziehende Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK
(128) Die Bf. (mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel) brachten vor, ihre Festnahme und Untersuchungshaft wären willkürlich gewesen. Sie behaupteten insbesondere, [...] die Tatsachen, auf denen der Verdacht gegen sie beruhte, hätten sich nur auf Handlungen bezogen, die in den Bereich ihrer journalistischen Aktivitäten und damit ihrer Meinungsäußerungsfreiheit fielen.
Zulässigkeit
(130) Diese Beschwerdevorbringen sind, mit Ausnahme jener von Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel, die für unzulässig erklärt wurden, weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(144) Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK setzt nicht voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden zur Zeit [...] der Untersuchungshaft Beweise erlangt haben, die für die Erhebung einer Anklage ausreichen. [...]
(145) Die »Begründetheit« des Verdachts, auf dem eine Festnahme beruhen muss, bildet allerdings einen wesentlichen Teil der in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK enthaltenen Garantie gegen willkürliche Freiheitsentziehung. [...] Die Voraussetzung des »hinreichenden Verdachts« umfasst zwei Aspekte, die eigenständig sind, sich aber überlappen: einen Tatsachenaspekt und einen Aspekt betreffend die Einstufung als strafbares Verhalten.
(146) Was erstens den Tatsachenaspekt betrifft, setzt der Begriff des »hinreichenden Verdachts« das Bestehen von Fakten oder Informationen voraus, die einen objektiven Beobachter davon überzeugen würden, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. [...]
(147) Zweitens verlangt der andere Aspekt des Bestehens eines »hinreichenden Verdachts« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, nämlich die Einstufung als strafbares Verhalten, dass die herangezogenen Tatsachen mit gutem Grund unter eine Bestimmung des StGB, die ein strafbares Verhalten definiert, subsumiert werden können. Daher kann klarerweise kein »hinreichender Verdacht« vorliegen, wenn die gegen eine angehaltene Person vorgebrachten Handlungen oder Tatsachen zur Zeit ihrer Begehung keine Straftat darstellten.
(148) Des Weiteren dürfen die angeblichen Straftaten selbst nicht mit der Ausübung der Konventionsrechte des Bf. zusammenhängen. [...] Ein Verdacht kann nicht als hinreichend angesehen werden, wenn er auf einem Zugang beruht, der darin besteht, die Ausübung von durch die EMRK anerkannten Rechten und Freiheiten als strafbares Verhalten einzustufen. [...]
Anwendung im vorliegenden Fall
(151) [...] Die Bf. wurden verdächtigt, als terroristisch eingestufte Organisationen unterstützt oder Propaganda für diese verbreitet zu haben, insbesondere wegen Artikeln in der Zeitung, deren redaktionelle Haltung sie in ihrer Eigenschaft als Manager angeblich beeinflusst hatten, sowie in einigen Fällen durch das Teilen von Material in sozialen Medien. Dies sind schwerwiegende Straftaten, die nach türkischem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
(152) Die Aufgabe des GH im Hinblick auf Art. 5 EMRK besteht darin sich zu vergewissern, ob ausreichende sachliche Elemente vorlagen, um einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass die Bf. die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen haben könnten. In Anbetracht der Schwere dieser Straftaten und der Härte der potentiellen Strafe müssen die Tatsachen mit großer Sorgfalt überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist es essentiell, dass die den Verdacht begründenden Tatsachen auf verifizierbare und sachliche Beweise gestützt werden können und dass sie sich mit guten Gründen unter einen der Tatbestände des StGB subsumieren lassen.
(153) [...] Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien [...] betrifft nicht den Wortlaut [...] der Artikel und Beiträge auf sozialen Medien, auf die sich die für die Untersuchungshaft verantwortlichen Gerichte bezogen. Es geht vielmehr um die Zurechenbarkeit dieses Materials zu den Bf. und die Plausibilität anderer behaupteter Handlungen (den Tatsachenaspekt) sowie um die Einstufung dieser Tatsachen als strafbares Verhalten (Aspekte hinsichtlich der strafrechtlichen Einstufung).
Tatsachenaspekt des Bestehens eines hinreichenden Verdachts: Zurechenbarkeit und Plausibilität
(154) Was die Zurechenbarkeit der erstaunlich großen Zahl von in den Haftentscheidungen angeführten Artikeln zu den Bf. betrifft, bemerkt der GH, dass diese nicht die Autoren der umstrittenen Artikel waren. Die Gerichte [...] waren nicht in der Lage, irgendwelche konkreten Tatsachen zu nennen, die nachweisen hätten können, dass die Bf. den Autoren den Inhalt dieser Artikel [...] vorgegeben hätten. [...] Die von den Behörden erhobenen Vorwürfe gegen die Bf. beruhten ausschließlich auf Annahmen, die sich aus den Positionen ergaben, die sie in den Gremien innehatten, von denen die Zeitung Cumhuriyet verwaltet und finanziert wurde.
(155) Die Justizbeamten, von denen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, und das Verfassungsgericht [...] trafen umfangreiche Feststellungen zu dieser Frage, die in drei Kategorien eingeteilt werden können. Erstens stellten sie fest, dass die Cumhuriyet-Stiftung [...] der Tageszeitung Cumhuriyet hierarchisch übergeordnet war und ihr Vorstand die redaktionelle Haltung der Zeitung vorgeben konnte. In dieser Hinsicht berücksichtigten sie, dass der Vorstand der Stiftung die Macht hatte, den Chefredakteur zu bestellen und abzuberufen und über die Anstellung bzw. Entlassung von Journalisten zu entscheiden. Zweitens bemerkten die Justizbeamten und das Verfassungsgericht, dass die Zeitung Cumhuriyet am Tag vor einem größeren »Knüller« Sitzungen abhielt, an denen bestimmte Mitglieder des Vorstands teilnahmen. Drittens berücksichtigten sie, dass die Zeitung Cumhuriyet nach der Berufung der Bf. (mit Ausnahme von Mehmet Murat Sabuncu) in den Vorstand einige Artikel veröffentlichte, die als Propaganda für terroristische Organisationen und deren Unterstützung angesehen werden konnten, weil sie geeignet waren, in der Öffentlichkeit einen günstigen Eindruck von diesen Organisationen zu schaffen.
Die nationalen Justizbehörden erachteten Mehmet Murat Sabuncu als verantwortlich für die umstrittenen Artikel, was sie einzig damit begründeten, dass er der Chefredakteur der Zeitung war, anstatt sich hauptsächlich auf ihre Einschätzung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Stiftung, dem Medienunternehmen und der Zeitung zu stützen. Nach Ansicht der Justizbeamten war Herr Sabuncu in seiner Eigenschaft als Chefredakteur für alle Artikel verantwortlich, auf die sich die im Hinblick auf alle Bf. erlassenen Anordnungen der Untersuchungshaft bezogen. [...]
(156) Obwohl der GH ernste Zweifel hat, ob die umstrittenen Artikel allen Bf. zugerechnet werden konnten, nimmt er zur Kenntnis, dass nach der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte (einschließlich des Verfassungsgerichts) die Bf. tatsächlich für diese Artikel verantwortlich waren. Unter diesen Umständen entscheidet der GH zu prüfen, ob die fraglichen Artikel – selbst unter der Annahme, dass sie allen Bf. zurechenbar sind – und andere gegen sie vorgebrachte Beweise geeignet waren, einen begründeten Verdacht im Bezug auf die Bf. darzulegen.
(157) [...] Die Behörden waren nicht in der Lage, spezifische Fakten oder Informationen zu nennen, die geeignet gewesen wären darauf hinzuweisen, dass die genannten illegalen Organisationen Anfragen oder Anweisungen an das Management von Cumhuriyet oder an Journalisten der Zeitung gerichtet hätten, spezifische Berichte zu veröffentlichen oder eine bestimmte redaktionelle Politik zu verfolgen, um die Vorbereitung oder Ausführung einer gewaltsamen Kampagne zu unterstützen oder derartige Gewalt zu rechtfertigen.
(158) Was die von den Strafverfolgungsbehörden angeführten Zeugenaussagen ehemaliger Journalisten von Cumhuriyet [...] betrifft, bemerkt der GH, dass diese bloß sehr allgemeine Eindrücke über die behaupteten Verbindungen der Zeitung zu den genannten illegalen Organisationen enthielten, ohne die Versäumnisse zu beheben, die die von den Gerichtsbehörden erhobenen Verdächtigungen entkräfteten.
(159) Wie der GH feststellt, konnten die Handlungen, die den Bf. von den für ihre Haft verantwortlichen Gerichten neben den in Cumhuriyet veröffentlichten Artikeln und den Beiträgen auf sozialen Medien vorgeworfen wurden, nicht als relevant für die Feststellung eines begründeten Verdachts der Begehung des Delikts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung angesehen werden. Angesichts des völligen Fehlens eines belastenden Inhalts stellen die Telefonate, die Mehmet Murat Sabuncu und Akin Atalay mit Personen des öffentlichen Lebens geführt haben, gegen die später Strafverfahren eingeleitet wurden, Handlungen dar, die der normalen journalistischen Arbeit entsprechen [...].
(160) Was die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit Inseraten von Unternehmen mit engen Verbindungen zur FETÖ/PDY in der Zeitung Cumhuriyet betrifft [...], bemerkt der GH, dass diese angesichts der bescheidenen Summen (rund 1 % der Inserateneinnahmen [...]) nicht auf das Bestehen einer bevorzugten Geschäftsbeziehung hinweisen.
(164) Die von den für die Untersuchungshaft der Bf. verantwortlichen Behörden angewendete Logik, die diese Aktivitäten mit der Unterstützung einer terroristischen Organisation gleichsetzte, kann daher nach Ansicht des GH nicht als akzeptable Einschätzung des Sachverhalts angesehen werden.
Aspekte hinsichtlich der strafrechtlichen Einstufung der Tatsachen, auf denen der »hinreichende Verdacht« beruhte
(165) Der GH muss sich auch vergewissern, ob vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass die Artikel, auf die sich der Verdacht gegen die Bf. stützte, einen Straftatbestand erfüllten, der zu der Zeit, als sie geschrieben wurden, im StGB vorgesehen war.
(166) Das veröffentlichte Material, auf das sich die Gerichte bezogen [...], kann in vier Gruppen geteilt werden.
(167) Die erste Gruppe umfasste jene Artikel, in denen das Vorgehen der politischen Autoritäten und das öffentliche Verhalten ihrer Sympathisanten kritisiert wurden [...]. [...]
(168) Die zweite Gruppe schloss Artikel, Nachrichten und Meldungen ein, mit denen über Äußerungen von Personen berichtet wurde, die mutmaßlich illegale Organisationen vertraten, nämlich ein Interview [...], in dem über die Ansichten eines der Führer der PKK berichtet wurde, [...] Tweets [...], die Ausschnitte eines BBC-Interviews mit Fetullah Gülen [...] enthielten, [...] und einige Artikel [...], in denen über die Ansichten der FETÖ/PDY zu aktuellen Angelegenheiten berichtet wurde.
(169) In die dritte Gruppe fiel [...] Kritik an den Aktivitäten der Verwaltungs- und Justizbehörden zur Bekämpfung der illegalen Organisationen durch die Journalisten von Cumhuriyet. [...]
(170) Die vierte Gruppe umfasste sensible Informationen von öffentlichem Interesse, nämlich einen Artikel [über den Urlaubsort des Präsidenten] und einen Bericht über [...] die Geiselnahme eines Staatsanwalts [...].
(171) Die vier Gruppen von Artikeln oder Nachrichten [...] weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf.
(172) Erstens stellten sie Beiträge der Journalisten von Cumhuriyet zu verschiedenen öffentlichen Debatten über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dar. Sie beinhalteten die Einschätzung der laufenden politischen Entwicklungen durch die Journalisten, ihre Analysen und Kritik an den verschiedenen Handlungen der Regierung sowie ihre Ansichten über die Rechtmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit der gegen mutmaßliche Mitglieder oder Sympathisanten der illegalen Organisationen ergriffenen Maßnahmen [...]. Die in diesen Nachrichten und Artikeln behandelten Themen [...] waren bereits zuvor Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte in der Türkei und darüber hinaus [...].
(173) Zweitens enthielten diese Artikel und Nachrichten keine Anstiftung zur Begehung von Terrorakten, billigten nicht die Anwendung von Gewalt und ermutigten auch nicht zum Aufstand gegen die legitimen Autoritäten. Während einige der veröffentlichten Beiträge Ansichten wiedergegeben haben mögen, die von Mitgliedern verbotener Organisationen geäußert wurden, blieben sie innerhalb der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, die ein Recht der Öffentlichkeit verlangt, über die unterschiedlichen Ansichten zu einem Konflikt oder zu Spannungen informiert zu werden – einschließlich der Ansichten illegaler Organisationen. [...]
(174) Drittens war der von den Artikeln und Nachrichten eingenommene Standpunkt im Wesentlichen einer der Opposition gegen die Politik der damaligen Regierung. Sie enthielten Ansichten und Positionen, die jenen entsprachen, die von Oppositionsparteien, Gruppen und Einzelnen ausgedrückt wurden, deren politische Ansichten von jenen der politischen Autoritäten abwichen. [...]
(175) Eine detailliertere Prüfung der mutmaßlichen Handlungen der Bf., die auf den ersten Blick nicht von den legitimen Aktivitäten der politischen Opposition zu unterscheiden waren, zeigt daher, dass diese Handlungen eine Ausübung ihrer Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit darstellten, wie sie vom innerstaatlichen Recht und der Konvention garantiert werden. Nichts deutet darauf hin, dass sie Teil eines größeren Plans waren [...]. Die fraglichen Handlungen genossen daher nach Ansicht des GH eine Vermutung der Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Recht und mit der EMRK und waren daher allgemein gesagt nicht geeignet, einen »hinreichenden Verdacht« der Begehung von Straftaten durch die Bf. hervorzurufen.
(176) [...] Die Strafverfolgungsbehörden beschuldigten die Bf. auch, sich der Taktik der »asymmetrischen Kriegsführung« zu bedienen, um zu versuchen, die öffentliche Meinung zu manipulieren und die Wahrheit zu verschleiern, um die Regierung und den Präsidenten der Republik zu diffamieren. Damit hätten sie im Einklang mit den Zielen terroristischer Organisationen gehandelt, um nationale Unruhen zu provozieren und das Land unregierbar zu machen.
(177) [...] Die Verwendung des Ausdrucks »asymmetrische Kriegsführung«, der eine Methode der in Kriegszeiten eingesetzten Gegenpropaganda bezeichnet, durch die Strafverfolgungsbehörden in Friedenszeiten [...] führt dazu, Meinungsäußerungen politischer Gegner, die die politischen Autoritäten kritisieren, ohne sich für die Anwendung von Gewalt auszusprechen, [...] mit den gewaltsamen Kampagnen bestimmter krimineller Organisationen in Zusammenhang zu bringen. Nach Ansicht des GH kann dieser Ansatz dazu führen, dass jeder Widersacher oder Kontrahent der politischen Autoritäten als Mitglied oder Sympathisant einer Terrororganisation behandelt wird.
(178) [...] Um die Untersuchungshaft der Bf. zu rechtfertigen, schufen die zuständigen Justizbehörden Verwirrung zwischen Kritik an der Regierung im Zuge einer öffentlichen Debatte auf der einen und den Vorwänden von Terrororganisationen zur Rechtfertigung ihrer Gewalttaten auf der anderen Seite. Sie qualifizierten legitime Kritik an den Behörden [...] als Unterstützung von Terrororganisationen bzw. Verbreitung von Propaganda zu deren Gunsten.
(179) Eine solche Auslegung des Strafrechts ist nach Ansicht des GH nicht nur schwer mit den innerstaatlichen Gesetzen zu vereinbaren, die öffentliche Freiheiten anerkennen, sondern sie brachte auch ein erhebliches Risiko für das Konventionssystem mit sich, weil sie dazu führte, dass jede Person, die Ansichten vertritt, die jenen der Regierung und der Behörden widersprechen, als Terrorist oder Unterstützer von Terroristen angesehen wird. Eine solche Situation kann in einer pluralistischen Demokratie einen objektiven Beobachter nicht vom Bestehen eines begründeten Verdachts gegen Journalisten überzeugen, die auf einer Linie mit der politischen Opposition liegen, aber nicht die Anwendung von Gewalt befürworten.
Schlussfolgerung zu Art. 5 Abs. 1 EMRK
(180) [...] Selbst unter der Annahme, dass den Bf. alle der von den innerstaatlichen Behörden genannten Artikel zurechenbar sind, konnten diese zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht vernünftigerweise verdächtigt werden, die Straftaten der Verbreitung von Propaganda für Terrororganisationen oder der Unterstützung dieser Organisationen begangen zu haben. Mit anderen Worten unterstützt der Sachverhalt nicht die Schlussfolgerung, es hätte ein hinreichender Verdacht gegen die Bf. bestanden. Der Verdacht gegen sie erreichte somit nicht das erforderliche Mindestmaß an Begründetheit. Obwohl unter gerichtlicher Überprüfung verhängt, beruhten die umstrittenen Maßnahmen somit nur auf einem einfachen Verdacht.
(181) Überdies wurde auch nicht aufgezeigt, dass die nach der Festnahme der Bf. hinzugekommenen Beweise [...] Tatsachen oder Informationen darstellten, die weitere Verdachtsmomente aufwerfen hätten können, um ihre fortgesetzte Anhaltung zu rechtfertigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Tatsachen als Beweise für die Schuld der Bf. anerkannten.
(182) [...] Die Taten, wegen denen die Bf. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, fielen in den Bereich der öffentlichen Debatte über bereits bekannte Tatsachen und Ereignisse, entsprachen der Ausübung von Konventionsfreiheiten, [...] befürworteten nicht die Anwendung von Gewalt [...] und deuteten nicht auf einen Wunsch der Bf. hin, zu den illegalen Zielen von Terrororganisationen beizutragen, nämlich dem Einsatz von Gewalt und Terror für politische Zwecke.
(183) Was Art. 15 EMRK und die Derogationserklärung der Türkei betrifft, bemerkt der GH, dass der türkische Ministerrat [...] während des Staatsnotstands verschiedene Dekrete erlassen hat, mit denen die Verfahrensgarantien [...] für Personen in Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft erheblich eingeschränkt wurden. [...] Im vorliegenden Fall wurden die Bf. allerdings gemäß Art. 100 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft genommen [...], der das Vorliegen starker Tatsachenbeweise verlangt, die einen erheblichen Tatverdacht begründen [...]. Diese Bestimmung wurde während des Ausnahmezustands nicht geändert. [...] Folglich kann nicht behauptet werden, die im vorliegenden Fall angefochtenen Maßnahmen hätten den Anforderungen des Art. 15 EMRK entsprochen, da letztendlich keine Derogationsmaßnahme auf die Situation anwendbar war. Zu einem anderen Ergebnis zu gelangen würde bedeuten, die Mindestanforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK zu negieren.
(184) Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens eines hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Bf. (mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmed Kadri Gürsel) eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
(185) Der GH erachtet es angesichts der obigen Feststellung nicht für notwendig, gesondert zu prüfen, ob die Begründungen für die Verlängerung der Haft der Bf. durch die innerstaatlichen Gerichte wie von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK gefordert auf relevanten und ausreichenden Gründen beruhten (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(186) Die Bf. (einschließlich Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel) behaupteten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, weil das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit ihren Anträgen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht der Anforderung der »Raschheit« entsprochen hätte.
Zulässigkeit
(193) [...] Die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 EMRK auf Verfahren vor dem türkischen Verfassungsgericht wurde vom GH bereits in früheren Entscheidungen [...] bejaht.
(195) Die Bf. [...] erhoben ihre Individualbeschwerden an das Verfassungsgericht am 26.12.2016. Sie wurden während des Strafverfahrens am 9.3.2018 (Mehmet Murat Sabuncu), 25.4.2018 (Akin Atalay) bzw. am 28.7.2017 (die übrigen Bf.) aus der Haft entlassen. Ihre vorläufige Haftentlassung beendete die behauptete Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, die aus dem Versäumnis des Verfassungsgerichts resultierte, rasch über ihre die Unrechtmäßigkeit der Haft betreffende Beschwerde zu entscheiden. Der GH ist daher [...] aufgerufen, das Vorbringen der Bf. zu prüfen, das Verfassungsgericht habe es zwischen dem Datum der Erhebung der Verfassungsbeschwerden der Bf. und dem Datum ihrer Enthaftung verabsäumt, der Anforderung an die Raschheit nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu entsprechen. Folglich weist er das Argument der Regierung zurück, diese Beschwerdevorbringen wären ratione personae unvereinbar mit der Konvention.
(196) [...] Diese Beschwerdepunkte sind auch weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(197) [...] In seinen Urteilen Mehmet Hasan Altan/TR, Sahin Alpay/TR und der Entscheidung im Fall Akgün/TR stellte der GH fest, dass nach dem türkischen Rechtssystem jede Person in Untersuchungshaft in jedem Verfahrensstadium ihre Enthaftung beantragen und einen Einspruch gegen deren Ablehnung einlegen konnte. [...] Die Fortsetzung der Anhaltung wurde zudem in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Tagen automatisch überprüft. Daher erachtete der GH eine längere Dauer der Überprüfung durch das Verfassungsgericht als akzeptabel. Allerdings betrug die relevante Zeitspanne [in diesen Fällen zwischen rund zwölf und 16 Monate]. Angesichts der Komplexität der Beschwerden und der Belastung des Verfassungsgerichts nach der Ausrufung des Ausnahmezustands ging der GH von einer Ausnahmesituation aus. Obwohl Zeitspannen zwischen zwölf [...] und 16 Monaten vor dem Verfassungsgericht normalerweise nicht als »rasch« angesehen werden können, stellte der GH daher unter den spezifischen Umständen dieser Fälle keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest.
(198) Die zu berücksichtigenden Zeitspannen [...] betrugen 16 Monate im Fall von Akin Atalay, 14 Monate und elf Tage im Fall von Mehmet Murat Sabuncu, acht Monate und 29 Tage im Fall von Ahmet Kadri Gürsel und sieben Monate und zwei Tage im Fall der übrigen Bf. Sie alle fielen in die Zeit des Ausnahmezustands, der erst am 18.7.2018 aufgehoben wurde. [...]
(199) Nach Ansicht des GH gelten seine Feststellungen in den oben genannten Fällen [...] daher auch im Kontext der vorliegenden Beschwerde, auch wenn die Situation von Akin Atalay im Hinblick auf mögliche Parallelen [...] grenzwertig zu sein scheint. Der GH betont in diesem Zusammenhang, dass die Verfassungsbeschwerden der Bf. komplex waren, weil dies einer der ersten Fälle war, der komplizierte Fragen betreffend die Untersuchungshaft von Journalisten wegen der redaktionellen Haltung ihrer Zeitung aufwarf, und weil die Bf. ihren Fall vor dem Verfassungsgericht umfangreich darlegten, wobei sie nicht nur das Vorliegen gültiger Haftgründe bestritten, sondern auch die Verfassungswidrigkeit der gegen sie erhobenen Anschuldigungen behaupteten. Überdies muss [...] auch die außergewöhnliche Belastung des Verfassungsgerichts während des Ausnahmezustands [...] berücksichtigt werden. [...]
(200) In Anbetracht dieser Überlegungen [...] stellt der GH unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(201) Die Bf. (mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmed Kadri Gürsel) behaupteten in erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit durch ihre [...] Untersuchungshaft. [...]
Zulässigkeit
(216) [...] Die Einreden der Regierung [...] betreffen Angelegenheiten, die eng mit der Prüfung der Frage zusammenhängen, ob ein Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Bf. nach Art. 10 EMRK stattgefunden hat. Sie werden daher mit der Entscheidung in der Sache verbunden (einstimmig).
(217) [...] Diese Beschwerdevorbringen sind, mit Ausnahme jener von Turhan Günay und Ahmed Kadri Gürsel, nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(223) [...] Bestimmte Umstände, die eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerungsfreiheit haben, verleihen den betroffenen Personen – auch wenn sie nicht rechtskräftig verurteilt wurden – den Status eines Opfers des Eingriffs in die Ausübung ihres Rechts auf diese Freiheit. Diese Feststellung hat der GH auch im Hinblick auf die beinahe ein Jahr dauernde Anhaltung investigativer Journalisten aufgrund von Strafverfahren wegen sehr schwerer Straftaten getroffen (vgl. Nedim Sener/TR [...]).
(224) Im vorliegenden Fall wurden gegen die Bf. Strafverfahren wegen Handlungen eingeleitet, die als Unterstützung terroristischer Organisationen eingestuft wurden. Diese beruhten auf Tatsachen, die in der redaktionellen Haltung der Tageszeitung in der Präsentation und Beurteilung der laufenden politischen Ereignisse bestanden, für die sie arbeiteten. Diese Beurteilung des Sachverhalts kennzeichnete auch die Anklageschrift, die erging, als sich die Bf. in Untersuchungshaft befanden [...].
(225) [...] Die Bf. wurden im Zuge dieses Strafverfahrens zwischen acht und 17 Monate in Untersuchungshaft gehalten. Die Gerichte, die diese Freiheitsentziehung anordneten und verlängerten, gingen davon aus, dass ernste und glaubhafte Beweise für ihre Schuld an mit Terrorismus verbundenen Straftaten vorlagen.
(226) [...] Die Untersuchungshaft der Bf. [...] begründete eine aktuelle und wirksame Einschränkung und stellte daher einen »Eingriff« in die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung [...] dar. Auf der Grundlage dieses Befunds verwirft der GH die Einrede der Regierung betreffend das Fehlen der Opfereigenschaft der Bf., mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmet Kadri Yüksel.
(227) Aus denselben Gründen verwirft der GH auch die Einrede der Regierung betreffend das Versäumnis, im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen unter Art. 10 EMRK die innerstaatlichen Rechtsmittel zu erschöpfen (einstimmig).
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
(230) [...] Der GH hat im vorliegenden Fall bereits im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK festgestellt, dass die Freiheitsentziehung der Bf. nicht auf einem hinreichenden Verdacht der Begehung einer Straftat beruhte und dass daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden hat. Er bemerkt auch, dass nach Art. 100 der türkischen StPO eine Person nur dann in Untersuchungshaft genommen werden darf, wenn aufgrund von Tatsachenbeweisen ein starker Verdacht der Begehung einer Straftat besteht. In diesem Zusammenhang hätte das Fehlen eines hinreichenden Verdachts erst recht das Fehlen eines starken Verdachts implizieren müssen, als die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Haft der Bf. zu überprüfen hatten. [...]
Die Anforderungen der Rechtmäßigkeit unter Art. 5 und Art. 10 EMRK zielen in beiden Fällen darauf ab, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Daraus folgt, dass eine nicht gesetzmäßige freiheitsentziehende Maßnahme, die einen Eingriff in eine der von der Konvention garantierten Freiheiten darstellt, grundsätzlich nicht als eine vom innerstaatlichen Recht vorgesehene Einschränkung dieser Freiheit angesehen werden kann.
Folglich kann der Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Bf. unter Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht nach dessen Abs. 2 gerechtfertigt sein, weil er nicht gesetzlich vorgesehen war. Der GH muss daher nicht prüfen, ob der fragliche Eingriff ein legitimes Ziel hatte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
(231) Daher hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK
(232) Die Bf. (mit Ausnahme von Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel) brachten vor, ihre Freiheitsentziehung habe darauf abgezielt, sie für ihre Kritik an der Regierung zu bestrafen. Sie behaupteten, der Zweck ihrer Verhaftung und Anhaltung hätte darin bestanden, sie wegen ihrer journalistischen Aktivitäten gerichtlichen Schikanen zu unterwerfen.
Zulässigkeit
(235) Der GH hat im Hinblick auf die Bf. (außer Turhan Günay und Ahmet Kadri Gürsel) eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK wegen des Fehlens eines [...] hinreichenden Tatverdachts [...] sowie auf Grundlage derselben Tatsachen eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt [...]. Da das Vorbringen unter Art. 18 EMRK eng mit den Beschwerdebehauptungen unter diesen Bestimmungen verbunden, nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt es der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(251) Wie der GH [...] oben festgestellt hat, beruhten die Vorwürfe gegen die Bf. nicht auf einem »hinreichenden Verdacht« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. Die gegen die Bf. ergriffenen Maßnahmen [...] stützten sich im Wesentlichen auf schriftliches Material, das nach innerstaatlichem Recht kein strafbares Verhalten begründen konnte, sondern im Zusammenhang mit der Ausübung von Konventionsrechten stand, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
(252) Aus dem Fehlen eines hinreichenden Verdachts [...] kann allerdings für sich alleine nicht auf eine Verletzung von Art. 18 EMRK geschlossen werden. [...] Die bloße Tatsache, dass ein Eingriff in ein Konventionsrecht nicht alle Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt, der ihn erlaubt, wirft für sich alleine kein Problem unter Art. 18 EMRK auf. Eine gesonderte Prüfung unter diesem Artikel ist nur dann geboten, wenn die Behauptung, dass ein Eingriff wegen eines nicht von der Konvention vorgesehenen Zwecks erfolgt ist, als grundlegender Aspekt der Rechtssache erscheint. Es besteht immer noch die Notwendigkeit zu untersuchen, ob sich – angesichts des Fehlens eines legitimen Zwecks – ein versteckter Zweck identifizieren lässt.
(253) [...] Das behauptete Ziel der gegen die Bf. ergriffenen Maßnahmen bestand darin, die Kampagne zu untersuchen, welche zu dem versuchten Putsch von 2016 und den gewaltsamen Ausschreitungen führte [...], und festzustellen, ob die Bf. tatsächlich die ihnen vorgeworfenen Handlungen begangen hatten. Angesichts der schwerwiegenden Folgen und der zahlreichen Toten [...] ist es absolut legitim, Ermittlungen über diese Vorfälle durchzuführen. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass der Putschversuch die Ausrufung eines landesweiten Ausnahmezustands nach sich zog.
(254) [...] Es kann nicht behauptet werden, dass zwischen den umstrittenen Handlungen und der Eröffnung der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Verlauf die Bf. in Untersuchungshaft genommen wurden, eine unverhältnismäßige Zeitspanne liegt.
(255) Der GH ist bereit anzuerkennen, dass öffentliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern oder des Präsidenten unter Umständen einen Beweis für einen versteckten Zweck hinter einer gerichtlichen Entscheidung darstellen können. Im vorliegenden Fall [...] bezogen sich die Äußerungen des türkischen Präsidenten jedoch auf eine spezifische Angelegenheit betreffend das Ziel von Lastwagen des Geheimdienstes, mit denen Waffen transportiert wurden. Sie richteten sich gegen die Zeitung Cumhuriyet als Ganze und [...] den damaligen Herausgeber. Zudem ist zu beachten, dass das Verfassungsgericht zugunsten des Herausgebers [...] und eines weiteren Managers der Zeitung entschied [...]. Es trifft zu, dass die Äußerung des Präsidenten, nicht an das Urteil des Verfassungsgerichts gebunden zu sein und dieses nicht zu befolgen, den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit widerspricht. Ein solcher Ausdruck der Unzufriedenheit ist allerdings noch kein Beweis dafür, dass die Anhaltung der Bf. letztendlich auf Gründen beruhte, die nicht mit der Konvention vereinbar sind.
(256) [...] Der GH anerkennt, dass die Anhaltung der Bf. aufgrund eines so schwerwiegenden Vorwurfs einen abschreckenden Effekt auf die Bereitschaft der Bf. hatte, ihre Ansichten öffentlich zu äußern. Sie war geeignet, ein Klima der Selbstzensur zu schaffen, das sie und alle Journalisten betraf, die über die Regierungsgeschäfte und verschiedene tagespolitische Themen berichteten und diese kommentierten. Allerdings ist auch diese Feststellung für sich alleine nicht ausreichend, um auf eine Verletzung von Art. 18 EMRK schließen zu lassen.
Wie der GH weiters feststellt, unterzog das Verfassungsgericht die Beschwerden der Bf. unter Art. 5 und Art. 10 EMRK einer genauen Prüfung und erließ sein Urteil nach einer tiefgehenden Diskussion, was an der großen Zahl von Sondervoten erkennbar ist.
Daraus folgt, dass die Elemente, auf die sich die Behauptung der Bf. stützt, Art. 18 EMRK sei verletzt worden, weder für sich alleine noch in Kombination ein ausreichend homogenes Ganzes bilden, aufgrund dessen der GH feststellen könnte, ihre Anhaltung hätte einem Zweck gedient, der mit der Konvention nicht vereinbar ist und einen grundlegenden Aspekt des Falls bildet.
[...] Somit wurde nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, dass die Untersuchungshaft der Bf. aus einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Zwecken [...] angeordnet wurde. Folglich hat keine Verletzung von Art. 18 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kuris).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 16.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kuris).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sürek und Özdemir/TR v. 8.7.1999 (GK)
Peraldi/F v. 7.4.2009 (ZE)
Žúbor/SK v. 6.12.2011
Koçintar/TR v. 1.7.2014 (ZE)
Nedim Sener /TR v. 8.7.2014
Mercan/TR v. 8.11.2016 (ZE) = NLMR 2016, 549 = EuGRZ 2016, 605
Merabishvili/GE v. 28.11.2017 (GK) = NLMR 2017, 561
Mehmet Hasan Altan/TR v. 20.3.2018 = NLMR 2018, 114
Sahin Alpay/TR v. 20.3.2018
Navalnyy/RUS v. 15.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 543
Akgün/TR v. 2.4.2019 (ZE)
Kavala/TR v. 10.12.2019 = NLMR 2019, 491
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.11.2020, Bsw. 23199/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 444) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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