Bsw3599/10 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V (Ausschuss), Beschwerdesache Tretter u.a. gg. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.9.2020, Bsw. 3599/10.
Spruch
Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK; §§ 53 Abs. 3a, Abs. 3b, 54 Abs. 4b SPG - Keine Betroffenheit aller Nutzer durch polizeiliche Befugnisse zur Einholung von Auskünften von Providern.
Unzulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die am 1.1.2008 in Kraft getretene Novelle zum SPG (BGBl. I 114/2007) erweiterte die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Verwendung der personenbezogenen Daten von Verdächtigen und bestimmten anderen Personengruppen zum Zweck der operativen oder strategischen Analyse. Insbesondere wurden sie ermächtigt, von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über personenbezogene Daten von Telefon- und Internetnutzern zu verlangen.
Die Bf., bei denen es sich unter anderem um Universitätsprofessoren, Anwälte, Richter, Ärzte, Angestellte, Unternehmer und einen Journalisten sowie um eine GmbH handelt, stellten einen Individualantrag auf Aufhebung von § 53 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 53a Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 Z. 3, Abs. 2, 3, 4 und 4b SPG sowie von § 24 DSG 2000 durch den VfGH. Ihre Betroffenheit begründeten sie damit, die angefochtenen Bestimmungen würden sich gegen sie als Nutzer von mobilen bzw. festen Telefonanschlüssen sowie von Internetanschlüssen – so wie gegen alle anderen Menschen in Österreich, auf die diese Eigenschaften zutreffen, auch – richten, da sie jederzeit solchen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden unterworfen werden könnten, ohne dass sie darüber informiert werden müssten und ohne dass ihnen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen würde. Der VfGH wies den Antrag am 1.7.2009 als unzulässig zurück, weil keine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragsteller gegeben sei. (Anm: VfGH 1.7.2009, G 147, 148/08 = NL 2009, 242.)
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz) und von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch das bloße Bestehen der den Sicherheitsbehörden durch § 53 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 53a Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, 3, 4 und 4b SPG eingeräumten Befugnisse und der Ausnahme von der Informationspflicht nach § 24 DSG 2000. Zudem machten sie eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) geltend.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(38) Die Regierung vertrat die Ansicht, die Bf. hätten kein Recht, die umstrittene Rechtslage in abstracto anzufechten und sie hätten es verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.
Vorbemerkungen
(55) Wie der GH feststellt, behaupteten die Bf. nicht, einer der im SPG vorgesehenen Maßnahmen unterworfen worden zu sein. Sie wären vielmehr als Telefon- und Internetnutzer sowie als Führerscheinbesitzer schon durch das bloße Bestehen der gesetzlichen Bestimmungen betroffen gewesen.
(56) Der GH bemerkt daher, dass die Bf. Argumente für ihren Status als Opfer nur im Hinblick auf Auskunftsverlangen von Telekommunikationsdienstleistern gemäß § 53 Abs. 3a und 3b SPG (Anm: Gemäß § 53 Abs. 3a SPG sind die Sicherheitsbehörden berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte über Name und Anschrift des Inhabers eines bestimmten Telefonanschlusses sowie über IP-Adressen und deren Zuordnung zu Nachrichten und Nutzern zu verlangen. Nach § 53 Abs. 3b SPG sind sie berechtigt, Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) einer gefährdeten Person oder eines Angreifers zu verlangen und technische Mittel zur Lokalisierung von Mobiltelefonen (»IMSI-Catcher«) zum Einsatz zu bringen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen notwendig ist.) und auf die Verwendung von Kennzeichenerkennungsgeräten gemäß § 54 Abs. 4b SPG (Anm: § 54 Abs. 4b SPG enthielt eine Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, für Fahndungszwecke Geräte zur automatischen Erkennung von Fahrzeugkennzeichen verdeckt einzusetzen. Die Bestimmung wurde durch VfGH 11.12.2019, G 72-74/2019, G 181-182/2019 = NLMR 2019, 531, als verfassungswidrig aufgehoben.) vorgebracht haben.
(57) Der GH wird daher nur die sich auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 3a und 3b und § 54 Abs. 4b SPG beziehenden Beschwerdevorbringen im Detail prüfen. § 24 DSG 2000, der Regeln über die Informationspflichten enthält, kann für sich alleine keinen Eingriff begründen, sondern muss im Zusammenhang mit jeder einzelnen Maßnahme untersucht werden.
(58) Auch wenn die Maßnahmen keine Überwachung des Inhalts von Kommunikation betreffen, wirft auch das Ersuchen um Auskunft über Verbindungsdaten und die Erkennung von Fahrzeugkennzeichen Fragen im Hinblick auf die Privatsphäre auf, die den Schutz von Art. 8 EMRK nach sich ziehen können. Im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten hat der EGMR festgestellt, dass der Begriff »Privatleben« nicht eng ausgelegt werden darf.
(59) Der vorliegende Fall betrifft keine Vorratsdaten, weil die umstrittenen Bestimmungen des SPG in der Fassung, wie sie zur Zeit des Erkenntnisses des VfGH vom 1.7.2009 gegolten haben und zur Zeit der gegenständlichen Prüfung nach wie vor in Kraft sind, keine spezifische Verpflichtung der Telekommunikationsdienstleister mit sich bringen, Daten zum Zweck der Ermittlung, des Nachweises und der Verfolgung von Straftaten auf Vorrat zu speichern. Daher ist die Informationspflicht nach § 53 Abs. 3c SPG für die vorliegende Prüfung nicht relevant.
(60) Der GH erachtet es nicht als notwendig zu untersuchen, ob die Bf. der Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe entsprochen haben, da ihre Beschwerde jedenfalls aus den folgenden Gründen unzulässig ist.
Opfereigenschaft
(61) Zur Opfereigenschaft hat der GH durchgehend festgestellt, dass es normalerweise nicht seine Aufgabe ist, das einschlägige Recht und die Praxis in abstracto zu prüfen, sondern zu entscheiden, ob die Art und Weise, wie sie auf den Bf. angewendet wurden oder diesen betroffen haben, eine Verletzung der Konvention begründete.
(62) Er hat allerdings in Anerkennung der besonderen Merkmale geheimer Überwachungsmaßnahmen akzeptiert, dass eine Person unter bestimmten Umständen aufgrund des bloßen Bestehens gesetzlicher Bestimmungen behaupten kann, Opfer zu sein. Wenn hingegen das innerstaatliche System effektive Rechtsbehelfe vorsieht, ist ein allgemeiner Verdacht des Missbrauchs schwerer zu rechtfertigen. In solchen Fällen kann der Einzelne nur dann behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder eines Gesetzes, das geheime Maßnahmen erlaubt, verursachten Verletzung zu sein, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation potentiell Gefahr läuft, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Der GH wird diese Voraussetzungen für die Opfereigenschaft auch auf die Umstände des vorliegenden Falls anwenden, die keine Inhaltsdaten betrafen, sondern Verbindungsdaten und die Erkennung von Fahrzeugkennzeichen.
(63) Was die erste Voraussetzung betrifft, nämlich den Anwendungsbereich des Gesetzes, können die Bf. möglicherweise von den in § 53 Abs. 3a und 3b SPG vorgesehenen Maßnahmen betroffen sein, weil alle Nutzer von Telekommunikationsdiensten potentiell betroffen sind.
(64) Sie können jedoch nicht geltend machen, möglicherweise von der Fahrzeugkennzeichenerkennung betroffen zu sein. § 54 Abs. 4b SPG in seiner zur Zeit der Entscheidung des VfGH vom 1.7.2009 geltenden Fassung gestattete die Verwendung solcher Erkennungsgeräte nur zum Zweck der Fahndung nach gesuchten Personen. Dies bedeutet, dass eine Person entweder als Person, nach der gefahndet wurde, direkt betroffen war und die spezifische Maßnahme anfechten konnte, oder gar nicht betroffen war. Die Bf. […] behaupteten weder, dass nach ihnen gefahndet wurde, noch war es möglich, dass ihnen dies nicht bekannt war, wären sie als Personen mit bekanntem Arbeitsplatz und Wohnsitz in Österreich dann doch von der Polizei festgenommen worden. Folglich konnten sie nur dann möglicherweise von dieser Maßnahme betroffen sein, wenn eine gesuchte Person ihr Fahrzeug verwendet hätte. Die Bf. räumten ein, dass nicht jeder von ihnen ein registriertes Fahrzeug hatte, gaben jedoch nicht an, auf welche von ihnen dies zutraf. Der GH kann daher nicht entscheiden, welche der Bf. möglicherweise betroffen sein hätten können und wird seine weitere Prüfung daher auf die in § 53 Abs. 3a und Abs. 3b SPG vorgesehenen Maßnahmen beschränken.
(65) Was die zweite Voraussetzung betrifft, hat der GH festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelfs maßgeblich für die Entscheidung darüber ist, ob ein größerer Bedarf nach einer Überprüfung durch den GH besteht und eine Ausnahme von der Regel, die dem Einzelnen das Recht auf eine Anfechtung von Gesetzen in abstracto verwehrt, gerechtfertigt ist. Der GH hat Einschränkungen der Verständigung und Information mit der Effektivität der Rechtsbehelfe verknüpft. Grundsätzlich besteht wenig Raum für eine Anrufung der Gerichte durch die betroffene Person, wenn sie nicht von den ohne ihr Wissen ergriffenen Maßnahmen verständigt und damit in die Lage versetzt wird, deren Rechtmäßigkeit anzufechten.
(66) In diesem Kontext verweist der GH auf seine im Fall Ringler/A dargelegte Beurteilung der innerstaatlichen Bestimmungen über die Verständigung und Information betroffener Personen und seine Analyse der innerstaatlichen Rechtsbehelfe.
Schlussfolgerung
(67) Wie in Ringler/A (Rn. 79) dargelegt, befindet der GH, dass ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle existierte, auch wenn den Informationspflichten keine praktische Bedeutung zukam. Im vorliegenden Fall haben die Bf. nicht aufgezeigt, dass sie versucht hätten, gemäß § 26 DSG 2000 Informationen einzuholen, oder dass sie eine Beschwerde an die DSK gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 erhoben hätten. In einer solchen Situation ist ein allgemeiner Verdacht eines Missbrauchs und daher eine Prüfung der Gesetzeslage in abstracto schwerer zu rechtfertigen.
(68) Obwohl die Bf. auf ihren Wohnsitz in Österreich und ihre Berufe verwiesen haben, wurde nicht für jeden einzelnen von ihnen aufgezeigt, warum ihre persönliche oder berufliche Situation von einer Art war, die normalerweise die Anwendung von Maßnahmen nach § 53 Abs. 3a und Abs. 3b SPG nach sich ziehen würde. Das bf. Unternehmen legte nicht einmal sein Geschäftsfeld offen. Generell behaupteten die Bf. nur, als Telefon- und Internetnutzer wahrscheinlich von solchen Maßnahmen betroffen zu sein. Sie haben damit nicht nachgewiesen, aufgrund ihrer persönlichen Situation potentiell der Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Der VfGH wies ihre Anträge daher als unzulässig zurück.
(69) Was die in § 53 Abs. 1 und 4, § 53a Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, 3 und 4 SPG vorgesehenen Maßnahmen betrifft, beschwerten sie sich nur allgemein, ohne zu erklären, wie und warum sie möglicherweise von den Maßnahmen betroffen waren. Sie verabsäumten es auch nachzuweisen, dass sie von der Verwendung von Geräten zur Kennzeichenerkennung gemäß § 54 Abs. 4b SPG betroffen sein könnten. Somit haben sie nicht nachgewiesen, in einer Situation gewesen zu sein, die mit den Fällen vergleichbar wäre, in denen der GH ausnahmsweise die gesetzlichen Bestimmungen über geheime Maßnahmen in abstracto geprüft hat.
(70) Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache erlaubte den Bf. somit nie zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer von Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu sein. Ihre Beschwerden sind daher iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ratione personae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und müssen […] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Vorbemerkungen
(74) Der GH wird nur die Beschwerdebehauptungen betreffend Maßnahmen nach § 53 Abs. 3a und 3b SPG prüfen, weil die Bf. nur Argumente betreffend Kommunikation über Telefon und Internet vorgebracht haben. Die Regeln über die Verständigung nach § 24 DSG 2000 werden wiederum nicht gesondert geprüft, sondern in Verbindung mit den spezifischen Maßnahmen.
(75) […] Die Bf. haben nicht weiter untermauert oder irgendeinen Beweis dafür vorgelegt, wie das Bestehen dieser Befugnisse der Sicherheitsbehörden ihre individuellen Gewohnheiten der Kommunikation über Telefon oder Internet betroffen hat. Sie behaupteten lediglich, dass solche Maßnahmen einen abschreckenden Effekt auf die Übermittlung sensibler Daten hätten. Es liegen dem GH keine weiteren Informationen vor, die darauf hinweisen, dass die Befugnisse der Sicherheitsbehörden nach § 53 Abs. 3a und 3b SPG einen abschreckenden Effekt auf die Bf. gehabt haben. Folglich ist fraglich, ob Art. 10 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
(76) Allerdings ist es für den GH nicht notwendig, diese Frage zu entscheiden, da die Rügen jedenfalls aus den folgenden Gründen unzulässig sind.
Opfereigenschaft
(77) Der GH stellt – wie zu Art. 8 EMRK – fest, dass ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu richterlicher Kontrolle existierte.
(78) Die Bf. haben es – wie es in Fällen einer Überprüfung der Rechtslage in abstracto notwendig wäre – verabsäumt nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation potentiell Gefahr liefen, den Maßnahmen unterworfen zu werden. Sie versicherten lediglich in einer allgemeinen Art, dass jeder von ihnen als Telefonnutzer oder bei der Kommunikation via Email wahrscheinlich betroffen wäre. Sie waren somit nicht in der Lage, die direkte Auswirkung der gesetzlichen Bestimmungen auf ihre individuellen Kommunikationsgewohnheiten zu zeigen oder auf besondere Umstände zu verweisen, unter denen sie daran gehindert wurden oder in irgendeiner Weise gehindert worden wären, Informationen zu empfangen oder weiterzugeben.
(79) Folglich erlaubten es die Umstände des vorliegenden Falls den Bf. nie zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte zu sein. Die Rügen sind daher iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ratione personae unvereinbar mit der Konvention und müssen […] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(81) Da die Beschwerdevorbringen unter Art. 8 und Art. 10 EMRK für unzulässig erklärt wurden, haben die Bf. nach Ansicht des GH im Hinblick auf Art. 13 EMRK keine vertretbaren Behauptungen [einer Konventionsverletzung].
(82) Folglich sind die Beschwerdevorbringen unter Art. 13 EMRK wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione materiae [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Klass u.a./D v. 6.9.1978 = EuGRZ 1979, 278
Weber und Saravia/D v. 29.6.2006 (ZE) = NL 2006, 177
Kennedy/GB v. 18.5.2010 = NLMR 2010, 156
Roman Zakharov/RUS v. 4.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 509
Szabó und Vissy/H v. 12.1.2016 = NLMR 2016, 45
Ringler/A v. 12.5.2020 (ZE) = NLMR 2020, 224
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 29.9.2020, Bsw. 3599/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 347) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.