Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Albert u.a. gg. Ungarn, Urteil vom 7.7.2020, Bsw. 5294/14.
Art. 34 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Beschwerdebefugnis von Gesellschaftern in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen gegenüber Banken.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um 237 Gesellschafter der Kinizsi Bank Zrt. und der Mohácsi Takarék Bank Zrt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde hielten die Bf. zusammen etwa 98,28 % der Anteile an der Kinizsi Bank, wobei der größte Anteil eines Gesellschafters bei etwa 25 % und der durchschnittliche Anteil bei etwa 0,015 % lag. An der Mohácsi Bank verfügten die Bf. gemeinsam über circa 87,65 % der Anteile. Der größte Anteil betrug etwa 16 %, der durchschnittliche Anteil 0,016 %.
Am 13.7.2013 trat das Gesetz Nr. CXXXV über die Zusammenführung von genossenschaftlichen Kreditinstituten und zur Änderung bestimmter Gesetze betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten in Kraft (im Folgenden: »Gesetz Nr. CXXXV«). Dadurch erfolgte zur Stärkung der Marktposition und finanziellen Sicherheit die zwangsweise Zusammenführung der beiden genannten Banken mit zahlreichen anderen Spargenossenschaften. Die betreffenden Unternehmen wurden ipso iure Mitglieder der Organisation zur Zusammenführung von genossenschaftlichen Kreditinstitutionen (Szövetkezeti Hitelintézetek Integrációs Szervezete, im Folgenden: »Organisation zur Zusammenführung«) und der Aufsicht durch diese und die Takarékbank Zrt. unterstellt, die indirekt vom Staat kontrolliert wurden. Unter dem neuen Regime wurde die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie der von der Zusammenführung erfassten Banken eingeschränkt. Zudem gingen damit Beschränkungen der Rechte von deren Mitglieder und Gesellschafter einher. Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Gesetzes Nr. CXXXV konnte zu Sanktionen wie dem Ausschluss von Mitgliedern und der Entziehung von Lizenzen führen. Die betroffenen Banken hatten zwar auch die Möglichkeit, die genannte Organisation zu verlassen, allerdings war diese Option unter anderem daran geknüpft, dass sie um eine neue Banklizenz ansuchten und ihr Eigenkapital erhöhten.
Das genannte Gesetz wurde noch 2013 durch das Gesetz Nr. CXCVI abgeändert.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) durch die Auswirkungen des Gesetzes Nr. CXXXV und dessen Änderungen auf ihr Recht, Einfluss auf das Verhalten und die Politik der Banken zu nehmen, an denen sie Anteile hielten. Insbesondere greife die genannte Gesetzgebung exzessiv in ihre Rechte ein, die Satzung festzulegen und zu ändern, Jahresberichte anzunehmen, Vorstandsmitglieder zu bestellen und das Grundkapital oder die Zahlung von Dividenden zu bestimmen. Diese Fragen waren nun nämlich der Zustimmung durch zwei zentrale Organe unterworfen, die ursprünglich vom Staat kontrolliert worden waren.
Vorfragen
(96) Am 29.4.2019 informierten vier der Bf. [...] den GH darüber, dass sie nicht beabsichtigten, ihre Fälle weiterzuverfolgen, und ersuchten darum, diese im Register zu streichen.
(100) Daher ist die Beschwerde, soweit sie diese Bf. betrifft, [im Einklang mit Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK] im Register zu streichen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
(119) Der GH befindet, dass die Frage untersucht werden muss, ob die Bf. iSd. Art. 34 EMRK Opfer der behaupteten Verletzung waren. Die strittige Gesetzgebung betraf nämlich hauptsächlich die Kinizsi Bank und die Mohácsi Bank, die selbst nicht am Straßburger Verfahren beteiligt sind [...].
Allgemeine Grundsätze betreffend den Opferstatus von Gesellschaftern eines Unternehmens
(121) [...] Um eine Beschwerde im Einklang mit Art. 34 EMRK erheben zu können, muss ein Individuum in der Lage sein zu zeigen, dass es von der gerügten Maßnahme »direkt betroffen« war. [...]
(122) Was Fälle betrifft, die von Gesellschaftern eines Unternehmens an ihn herangetragen werden, erachtete es der GH zunächst für wesentlich, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Beschwerden hinsichtlich Maßnahmen, welche ihre Rechte als Gesellschafter betreffen, und Beschwerden hinsichtlich Handlungen, die das Unternehmen betreffen, an dem sie Anteile halten.
(123) Im Zusammenhang mit der erstgenannten Kategorie können Gesellschafter selbst als Opfer iSd. Art. 34 EMRK angesehen werden. In solchen Fällen wird der Unterschied zwischen den Rechten des Unternehmens und den Rechten der Gesellschafter aufrechterhalten und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt intakt, da die Beschwerden und die inhaltliche Analyse des GH die Rechte und die Situation der Gesellschafter des Unternehmens betreffen und nicht jene des Unternehmens.
(124) Im Zusammenhang mit der letztgenannten Kategorie gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gesellschafter von Unternehmen nicht iSd. Art. 34 EMRK als Opfer von Handlungen und Maßnahmen angesehen werden können, welche ihre Unternehmen betreffen. Der GH hat anerkannt, dass dieser Grundsatz in zwei Situationen berechtigterweise eingeschränkt werden kann: erstens, wenn das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, und zweitens, wenn dies durch »außergewöhnliche Umstände« gerechtfertigt ist.
(125) Der GH wird nun die obige Unterscheidung und die beiden Situationen detaillierter untersuchen.
Unterscheidung zwischen Handlungen und Maßnahmen, welche das Unternehmen betreffen, und Handlungen, welche die Rechte von Gesellschaftern als solche betreffen
(127) Bei der Prüfung der Frage, was eine Handlung darstellt, die »auf die Rechte der Gesellschafter als solche gerichtet ist«, hat der GH sich geweigert, den Wertverlust der Anteile als in diesem Zusammenhang alleine entscheidenden Faktor zu akzeptieren (Agrotexim u.a./GR, Rn. 64). Er prüfte, ob die voraussichtlichen Wirkungen der fraglichen Maßnahmen nicht nur die Interessen des Bf. am Unternehmen betrafen, sondern für dessen individuellen Rechte direkt entscheidend waren (Pokis/LV).
(132) [In seiner bisherigen Rechtsprechung] war der GH bereit, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums festzustellen, wenn die strittigen Maßnahmen den Besitz der Anteile der Bf. oder die Freiheit, darüber zu verfügen, direkt und nachteilig betrafen, oder Bf. verpflichteten, ihre Anteile zu verkaufen, oder wenn die Maßnahmen die Befugnisse [der Bf.] verringert hatten, im Vergleich zu anderen Gesellschaftern Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen, als Manager des Unternehmens zu handeln oder die Stimme abzugeben.
(133) Der GH befindet, dass [diese Rechtsprechung] [...] mit den allgemeinen Grundsätzen, die in den Leitentscheidungen Agrotexim u.a./GR und Olczak/PL dargelegt wurden, im Einklang steht und als Veranschaulichung derselben angesehen werden kann, insbesondere was Maßnahmen betrifft, die auf die Rechte der Bf. als Gesellschafter gerichtet sind [...].
(134) [...] Unter gebührender Berücksichtigung der [...] [bisherigen] Rechtsprechung hält der GH fest, dass Handlungen, welche die Rechte der Gesellschafter betreffen, sich insoweit von Maßnahmen oder Verfahren unterscheiden, welche sich auf das Unternehmen beziehen, als die Natur solcher Handlungen und ihre behaupteten Auswirkungen die gesetzlichen Rechte des Gesellschafters sowohl direkt als auch persönlich beeinflussen und darüber hinausgehen, lediglich ihren Interessen am Unternehmen zu schaden, indem sie ihre Position in der Führungsstruktur des Unternehmens erschüttern.
Untersuchung von Fällen, in denen das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verbunden sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden
(135) Obwohl Unternehmen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit normalerweise nicht mit ihren Gesellschaftern gleichgesetzt werden können, akzeptierte der GH in einigen seiner früheren Fälle, dass es Situationen gibt, in denen es »keinen Zweck erfüllen« würde, »zwischen beiden zu unterscheiden«, und erlaubte es Gesellschaftern, ihre Beschwerden über Verfahren oder Ereignisse, welche ihre Unternehmen betrafen, weiterzuverfolgen. [...]
(136) Der GH betont, dass der Grund für die Anerkennung der Opfereigenschaft in solchen Fällen darin liegt, dass »keine Gefahr von Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern und dem Vorstand im Hinblick auf die tatsächliche Existenz der Verletzung von Konventionsrechten oder im Hinblick auf die angemessenste Reaktion auf eine solche Verletzung besteht«.
(137) Diese Gruppe umfasste Fälle, die von Gesellschaftern kleiner oder im Familienbesitz befindlicher oder familiengeführter Unternehmen oder Genossenschaften [an den GH] herangetragen wurden, insbesondere wo ein Alleineigentümer eines Unternehmens sich über Maßnahmen beschwerte, die im Hinblick auf sein Unternehmen gesetzt wurden [...], oder wo alle Gesellschafter einer kleinen Genossenschaft sich als Bf. an den GH wandten. Sie umfasste weiters Fälle, in denen der Gesellschafter einer Firma im Familienbesitz eine Beschwerde unter der Konvention erhoben hatte, während die anderen Gesellschafter dem zumindest nicht widersprochen hatten.
Fälle, die außergewöhnliche Umstände aufwiesen, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, die Fälle in ihrem eigenen Namen an den GH heranzutragen
(139) [...] In gewissen Fällen kann der GH die eigene Rechtspersönlichkeit des Unternehmens [...] außer Acht lassen und es Gesellschaftern erlauben, Beschwerden im Hinblick auf die Rechte und Situation des Unternehmens zu erheben. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, welche eine solche Entscheidung rechtfertigen können, hängt davon ab, ob das fragliche Unternehmen daran gehindert war, den betreffenden Fall im eigenen Namen an den GH heranzutragen.
(140) Der Ausgangspunkt für den GH ist jedoch, dass wenn ein Unternehmen von seinem Management geführt wird, das von den satzungsmäßigen Organen des Unternehmens korrekt bestellt wurde, dieses die betreffenden Beschwerden [im Namen des Unternehmens] zu erheben hat. [...]
(142) In einer Reihe von an ihn herangetragenen Fällen betreffend Unternehmen, im Hinblick auf welche aufgrund ihrer finanziellen oder sonstigen Schwierigkeiten ein gewisser Grad an Überwachung oder Kontrolle von außen vorgesehen worden war, entschied der GH die Frage der Opfereigenschaft der Gesellschafter, indem er im Detail die behaupteten Hindernisse für die Fähigkeit des Unternehmens im Detail prüfte, im eigenen Namen Verfahren nach der Konvention anzustrengen. In einigen Fällen stimmte der GH mit den Argumenten der Bf. überein und erkannte an, dass das Vorliegen »außergewöhnlicher Umstände« das betroffene Unternehmen daran gehindert hatte, den Fall [an ihn] heranzutragen, und erlaubte es den Gesellschaftern, ihre Beschwerde trotz der Ausstattung des Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fortzusetzen.
(143) In Fällen, die unter diese Gruppe fielen, wurde die Existenz von Maßnahmen zur Überwachung oder Kontrolle von außen im Hinblick auf das fragliche Unternehmen allgemein als ein wichtiger Faktor angesehen, aber nicht als der einzige. Wie der GH im Fall Agrotexim u.a./GR erklärte, werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Stakeholdern eines Unternehmens [...] verschärft, wenn im Hinblick auf das Unternehmen Insolvenz- oder ähnliche Verfahren (welche die Übertragung der Kontrolle der Unternehmensangelegenheiten an eine externe Amtsperson umfassen) eingeleitet werden. Dennoch wird ein Durchgriff oder die Außerachtlassung der Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn eindeutig feststeht, dass es dem Unternehmen unmöglich ist, sich durch die laut ihrer Satzung eingerichteten Organe oder – im Falle der Liquidation – durch ihre Verwalter an die Konventionsorgane zu wenden.
(144) Was die Frage angeht, welche Umstände als »außergewöhnlich« angesehen werden können, geht aus einer Analyse der Rechtsprechung des GH hervor, dass es in Fällen, in denen es den Gesellschaftern erlaubt wurde, ihre Beschwerden im Namen des Unternehmens weiterzuverfolgen, diesen oblag zu zeigen, dass eine Amtsperson, die zur betreffenden Zeit damit beauftragt worden war, sich um die Interessen des Unternehmens zu kümmern, mit den fraglichen Rügen nicht die innerstaatlichen Gerichte und den GH anrufen konnte oder wollte; dass die Konventionsrüge eine Angelegenheit betraf wie die Entlassung eines regulären Managers und die Bestellung eines Verwalters, worüber sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen Letzterem und den Gesellschaftern ergab; oder dass verschiedene Handlungen des Verwalters erfolgt waren, welche sich auf die Interessen der Gesellschafter auswirkten. In jedem der Fälle stellte sich die Angelegenheit so dar, dass ihre möglichen Folgen ernstzunehmende – direkte oder indirekte – Auswirkungen auf die Situation der Gesellschafter haben hätten können.
(145) Vor diesem Hintergrund ist klar, dass die Bf. – um den GH zu überzeugen, dass die Verfolgung einer Angelegenheit, welche das Unternehmen betrifft, [...] durch »außergewöhnliche Umstände« gerechtfertigt ist – gewichtige und überzeugende Gründe vorlegen müssen, die zeigen, dass es dem Unternehmen praktisch oder tatsächlich unmöglich ist, sich durch die laut ihrer Satzung eingerichteten Organe an die Konventionsinstitutionen zu wenden, und dass es ihnen daher erlaubt sein sollte, die Beschwerde im Namen desselben weiterzuverfolgen.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(146) Der GH hält fest, dass die Bf. [...] drei Argumente vorbrachten um zu beweisen, dass ihnen die Befugnis zukam, die Beschwerden zu erheben. Sie behaupteten erstens, dass das Gesetz Nr. CXXXV ihre Eigentumsrechte als Gesellschafter direkt verletzt hätte. Zweitens brachten sie vor, der GH solle »den Durchgriff zulassen« und ihre Befugnis anerkennen, sich im Namen der Kinizsi Bank und der Mohácsi Bank zu beschweren, weil sie »beinahe 100 % der Anteile besaßen«. Drittens argumentierten sie, dass sie aufgrund des »hohen Grades an staatlicher Beteiligung bei der Zusammenführung« eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung hätten.
(147) Der GH wird diese Argumente der Reihe nach untersuchen.
Betrafen das Gesetz Nr. CXXXV und die Änderungen direkt die Rechte der Bf. als Gesellschafter als solche?
(148) [...] Der GH beobachtet, dass das 2013 angenommene Gesetz Nr. CXXXV die Kinizsi Bank und die Mohácsi Bank ipso iure zu Mitgliedern des neuen staatlichen Zusammenführungsregimes machte. Die Banken waren mit einer Wahl konfrontiert, entweder Mitglieder der Organisation [zur Zusammenführung] zu bleiben oder sie zu verlassen. Die Entscheidung, sie zu verlassen, schloss die Notwendigkeit ein, um eine neue Banklizenz anzusuchen und [...] das Eigenkapital zu erhöhen, während die Option, Mitglied zu bleiben, von den Banken verlangte, einem beträchtlichen Verlust ihrer operativen Autonomie zuzustimmen.
(149) Angesichts der Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen aus dem Gesetz Nr. CXXXV hatten die betreffenden Bestimmungen der strittigen Gesetzgebung eindeutig einen zwingenden [...] Charakter. Die Entscheidung zu bleiben musste von den zuständigen Organen der Banken getroffen werden, das heißt von der Hauptversammlung ihrer Gesellschafter, welche die meisten der Bf. des vorliegenden Falles umfasste, sowie vom Bank-Management. Schließlich stimmten beide Banken zu, Mitglieder des Zusammenschlusses zu bleiben, und verloren in der Folge einen bedeutenden Teil ihrer operativen Autonomie.
(150) Die Rechte, welche die Bf. behaupteten verloren zu haben, umfassten die Möglichkeit, die jeweiligen Satzungen der beiden Unternehmen festzulegen und zu ändern. Die Bf. kritisierten ebenso verschiedene Beschränkungen betreffend die Genehmigung des jährlichen Finanzberichts, die Ausgabe von Anleihen, den Erwerb von Eigenkapital, die Bestellung von Vorständen sowie die Umwandlung, Verschmelzung und Abspaltung der vom Gesetz Nr. CXXXV erfassten Unternehmen.
(151) Nach Prüfung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. CXXXV, des Zivilgesetzbuches, der Stellungnahmen der Parteien und ihrer Äußerungen bei der Verhandlung hält der GH zunächst fest, dass das Gesetz Nr. CXXXV und seine Änderungen unstrittig keines der konkreten Rechte der Bf. als Gesellschafter unter dem anwendbaren innerstaatlichen Recht direkt – auch nicht auf einer temporären Basis – regulierten oder direkt in die Ausübung dieser Rechte eingriffen. Auch erscheint es nicht, dass die strittige Gesetzgebung einen nachteiligen Einfluss auf das Geschäft der beiden Banken hatte.
(152) Die Angelegenheiten, auf welche die Bf. als Beispiele für die Beschränkung ihrer Rechte verwiesen, waren tatsächlich Befugnisse, welche nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht den statutenmäßigen Organen der Unternehmen zukamen und von diesen exklusiv ausgeübt wurden. Außerdem war die Ausübung dieser Befugnisse verschiedenen Verfahrensregeln unterworfen, einschließlich Quorum- und Mehrheitserfordernissen.
(153) Daher war die Reform auf die Leitungsstruktur der beiden Banken, ihre jeweiligen Hauptversammlungen der Gesellschafter und ihren Vorstand gerichtet und betraf diese auch tatsächlich. Soweit diese Befugnisse an die Organisation zur Zusammenführung und die Takarékbank übertragen worden waren, verloren die genannten Organe als Folge davon auf Dauer ein bedeutendes Maß ihrer Leitungsbefugnisse in Bezug auf die Banken.
(154) Was die Befugnisse von individuellen Gesellschaftern angeht, so konnte jeder von ihnen seine Rechte im Hinblick auf die oben erwähnten Angelegenheiten ausüben – insbesondere, indem er sich am Entscheidungsfindungsprozess und an der Abstimmung beteiligte. Die Interessen der Bf. waren daher durch die Reform ebenfalls betroffen. Jedoch waren ihre individuellen Anteile von solcher Größe, dass keiner von ihnen [...] irgendeine der Banken kontrollieren konnte. Angesichts der Zahl der Gesellschafter jeder der beiden Banken, der Größe der von einem durchschnittlichen Gesellschafter gehaltenen Anteile und des Fehlens eines Hinweises darauf, dass die Bf. zur betreffenden Zeit als Gruppe durch einen Gesellschaftervertrag oder ein anderes Mittel zur Stärkung ihres aufgeteilten Einflusses bei Hauptversammlungen der beiden Banken gebunden waren, befindet der GH, dass der Einfluss eines einzelnen Gesellschafters über andere Gesellschafter insgesamt gesehen zu jedem Zeitpunkt schwach war. Unter diesen Umständen weist nichts darauf hin, dass die strittigen Maßnahmen, die sich im Wesentlichen auf Unternehmensangelegenheiten bezogen, auf die Rechte der Bf. als Einzelgesellschafter als solche gerichtet waren oder diese beeinträchtigten.
(155) Daraus folgt, dass obwohl die Reform auf der Unternehmensebene beträchtliche Auswirkungen hatte, ihr Einfluss auf die Situation von individuellen Gesellschaftern zwar tatsächlich gegeben, aber dennoch nebensächlich und indirekt war. [...] Unter diesen Umständen kommt der GH zum Schluss, dass die von den Bf. gerügten Akte grundsätzlich die Kinizsi Bank und die Mohácsi Bank betrafen und nicht direkt ihre Gesellschafterrechte als solche.
Konnten die Bf. als Gesellschafter mit ihrer Bank gleichgesetzt werden?
(157) Der GH beobachtet, dass die beiden Banken keine Firmen waren, die von Familien betrieben wurden oder in Familienbesitz standen oder die eine sonst eingeschränkte Gesellschafterzahl aufwiesen, sondern dass es sich dabei vielmehr um öffentliche Unternehmen mit beschränkter Haftung handelte, die zahlreiche Gesellschafter und ein vollkommen delegiertes Management hatten. Deshalb ist der genaue Prozentsatz der Anteile, welche die Bf. an den beiden Banken besessen haben mögen, nicht maßgeblich, da sie über das Unternehmen nicht ihr eigenes Geschäft durchführten und kein direktes persönliches Interesse am Gegenstand der Beschwerde hatten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verflochten waren, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden.
Lagen außergewöhnliche Umstände vor, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, den Fall in ihrem eigenen Namen vor den GH zu bringen?
(159) Was das Argument der Bf. angeht, sie hätten aufgrund des »hohen Grades an staatlicher Beteiligung bei der Zusammenführung« eine Beschwerdebefugnis, so war zwischen den Parteien nicht strittig, dass die beiden Banken nie Gegenstand eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens waren [...] und dass die beiden Banken während der betreffenden Zeit betriebsfähig blieben und ihr reguläres Management weiter bestand.
(160) Er hält ferner fest, dass die Bf. zusammen beträchtliche Stimmenmehrheiten in den Hauptversammlungen der beiden Banken hielten und – wenn sie dies wollten – die Banken anweisen konnten, in ihrem Namen gerichtliche Verfahren anzustrengen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Funktionäre, die zur betreffenden Zeit damit betraut worden waren, sich um die Interessen der beiden Unternehmen zu kümmern, nicht in der Lage gewesen wären, sich mit den gegenständlichen Beschwerden an den GH zu wenden.
(161) Was die Frage anbelangt, ob die Banken wegen ungebührlichen Drucks von Seiten der Behörden daran gehindert waren, ihren Fall vor Gericht zu bringen, beobachtet der GH, dass die Bf. keine konkreten Behauptungen im Hinblick auf entsprechende direkte oder implizite Drohungen tätigten. Stattdessen verwiesen sie vage auf den »hohen Grad an staatlicher Beteiligung bei der Zusammenführung«.
(162) Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, des Vorbringens der Parteien und des Verlaufs der Ereignisse im vorliegenden Fall erkennt der GH an, dass die Umstände der Annahme und des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. CXXXV darauf hinweisen, dass die zukünftigen Mitgliedsunternehmen etwas Druck empfunden haben mögen, sich der neuen Zusammenführung anzuschließen. Das geht daraus hervor, dass der rechtliche Zwang, Mitglied der Organisation zur Zusammenführung zu werden, mit erheblichen finanziellen und formalen Vorgaben sowie zeitlichen Beschränkungen verbunden war. Zudem erwarb die Organisation zur Zusammenführung als Ergebnis der Reform ein scheinbar weites Ermessen über ihre Mitglieder zur Verhängung von Sanktionen – und zwar auch von sehr schweren wie deren Ausschluss und der Entziehung von deren Lizenzen.
(163) Zur selben Zeit darf nach Ansicht des GH der Druck, sich der Zusammenführung anzuschließen, nicht so verstanden werden, dass auch Druck dahingehend ausgeübt worden wäre zu verhindern, dass die Reform oder damit verbundene Maßnahmen vor den Gerichten angefochten wurden. Auf der Basis des Vorbringens der Bf. und des Materials in der Akte sieht der GH keinen Beweis für irgendeinen Druck auf die Banken, um sie daran zu hindern, die Reformen anzufechten. Ganz im Gegenteil gewährte das innerstaatliche Rechtssystem zukünftigen Mitgliederinstitutionen und betroffenen Personen Zugang zu Gericht, um die Reform allgemein sowie konkrete Entscheidungen der Organisation zur Zusammenführung anzufechten.
(164) Insbesondere wurde die gesamte strittige Gesetzgebung vor dem Verfassungsgericht angefochten, das nach Anrufung durch einige Spargenossenschaften intervenierte und einige der Bestimmungen änderte. Das führte schließlich zu den Anpassungen des Gesetzes Nr. CXXXV. Es muss auch festgehalten werden, dass –soweit die Reform die Banken den Aufsichtsbefugnissen der Organisation zur Zusammenführung und der Takarékbank unterwarf – die konkreten Entscheidungen dieser Einrichtungen nicht nur einer gerichtlichen Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte zugänglich waren, sondern solche Rechtsbehelfe auch (erfolgreich) verwendet wurden.
(165) Angesichts des Vorgesagten kann der GH keinen Hinweis darauf erkennen, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorlagen, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, die jeweiligen Fälle im eigenen Namen an den GH heranzutragen.
Schlussfolgerung
(166) Der GH befindet, dass die Beschwerden über das Gesetz Nr. CXXXV und die Änderungen unter den Umständen des vorliegenden Falles von den beiden Banken eingebracht werden hätten sollen und dass die Bf. nicht behaupten können, Opfer der gerügten Verletzungen iSd. Art. 34 EMRK zu sein. [...]
(167) Die obigen Feststellungen des GH scheinen nicht von dem Standard abzuweichen, der sich im Regulierungsrahmen vieler Mitgliedstaaten des Europarats entwickelt hat, im Hinblick auf Banken und ähnliche Einrichtungen ziemlich strenge eingreifende Maßnahmen zu akzeptieren, da eine unzureichende Regulierung dieses Sektors als dazu geeignet angesehen wurde, zu schwerwiegenden systemischen Gefahren für die jeweilige Wirtschaft zu führen.
(168) Daraus folgt, dass die Rügen der Bf. mit den Bestimmungen der Konvention ratione personae unvereinbar sind. [...]
(169) Der GH stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde [...] für unzulässig erklärt werden muss (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Dedov).
Vom GH zitierte Judikatur:
Agrotexim u.a./GR v. 24.10.1995
Olczak/PL v. 7.11.2002 (ZE)
Credit and Industrial Bank/CZ v. 21.10.2003
Pokis/LV v. 5.10.2006 (ZE)
Lekic/SLO v. 11.12.2018 (GK) = NLMR 2018, 566
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.7.2020, Bsw. 5294/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 283) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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