Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache N. H. u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 2.7.2020, Bsw. 28820/13.
Art. 3 EMRK - Monatelange Nichtversorgung von mittel- und obdachlosen Asylwerbern.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Bf. N. H., K. T. und A. J. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf den Bf. S. G. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 10.000,– an N. H. und K. T. sowie € 12.000,– an A. J. für immateriellen Schaden; € 2.396,80 an N. H. für materiellen Schaden (einstimmig)
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um fünf erwachsene Asylwerber aus unterschiedlichen Ländern, die sich darüber beschweren, sie hätten nach ihrer Ankunft in Frankreich nicht von einer ausreichenden materiellen und finanziellen Versorgung profitiert, so wie es nach nationalem Recht vorgesehen gewesen wäre, und daher für mehrere Monate unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen auf der Straße leben müssen.
1. N. H.
Bei N. H. handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der von den Taliban mit dem Tode bedroht wurde und daher aus seiner Heimat flüchtete. Im März 2013 kam er in Frankreich an. Am 4.4.2013 begab er sich zur Polizeipräfektur Paris, um einen Asylantrag zu stellen. Er erhielt eine Vorladung für den 9.7.2013, wo darüber entschieden werden sollte, ob ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt würde, und wo er seine Asylantragsunterlagen einreichen konnte. Am 18.4.2013 wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer dringlichen Maßnahme (recours en référé liberté) an das Verwaltungsgericht Paris. Er verlangte, dass der Verwaltung aufgetragen werde, seinen Antrag auf Gewährung von Aufenthalt zu prüfen und ihm eine provisorische Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Er gab an, dass er keinen Anspruch auf materielle und finanzielle Versorgung habe, solange er nicht über den Status eines Asylwerbers verfüge, und daher gezwungen sei, auf der Straße zu leben. Dieser Antrag wurde allerdings ebenso zurückgewiesen wie seine folgende Beschwerde an den Conseil d’État.
Am 31.7.2013 wurde der Asylantrag des Bf. schließlich registriert. Daraufhin beantragte er am 30.8.2013 die allocation temporaire d’attente (»ATA«), (Anm: Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die Personen übergangsweise gewährt wird, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere soziale Mindestleistungen haben.) die ihm allerdings verweigert wurde. Bei einem weiteren Termin am 3.10.2013 wurde er vom Beamten der Polizeipräfektur Paris informiert, dass sein Asylantrag vom Französischen Amt für den Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen (Office français de protection des réfugiés et des apatrides; »OFPRA«) geprüft werde, ihm aber kein Aufenthaltstitel als Asylwerber zuerkannt werden könne, da er bereits in Dänemark einen Asylantrag gestellt habe. Am selben Tag begab sich N. H. zum Arbeitsamt (Pôle emploi), um die ATA zu beantragen. Diese wurde ihm allerdings verweigert, weil er kein Schreiben vorgelegt hatte, mit dem er informiert wurde, dass die OFPRA seinen Asylantrag registriert hatte.
N. H. wies die Verwaltungsbehörden mit Schreiben vom 6.4., 19.8. und 6.9.2013 auf seine völlige Mittellosigkeit hin, erhielt jedoch keine Antwort. Er gibt an, für die Zeit von neun Monaten mit Landsleuten unter den Brücken des Kanals Saint-Martin in Paris gelebt zu haben. Die Notunterkünfte waren zu dieser Zeit überlastet, so dass er dort nicht unterkommen konnte.
Am 13.11.2013 erkannte die OFPRA dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Er erhielt am 5.12.2013 eine Bescheinigung, mit der die Gewährung internationalen Schutzes bestätigt und ihm die Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Am 17.12.2013 bekam er schließlich einen Platz in einer staatlich geförderten Unterkunft.
1. Die Bf. S. G., K. T. und A. J.
Bei S. G. und K. T. handelt es sich um russische Staatsangehörige, bei A. J. um einen iranischen Staatsbürger. Die drei stellten ebenfalls Asylanträge in Frankreich. Sie befanden sich nach ihrer Ankunft in Frankreich für längere Zeit in einer ähnlich prekären Situation wie N. H., wobei A. J. in diesem Zeitraum ebenfalls auf den Straßen von Paris lebte, während S. G. und K. T. in von Privatpersonen zur Verfügung gestellten Zelten an den Ufern der Aude in Südfrankreich hausten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), weil sie nicht in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen materiellen Versorgung (insbesondere einer Unterkunft und der ATA) gekommen und dadurch gezwungen gewesen wären, für mehrere Monate unter unwürdigen Bedingungen auf der Straße zu leben. N. H. und A. J. rügten zudem, dass die französischen Gerichte die untragbare Situation von Asylerstantragstellern ohne vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung systematisch nicht berücksichtigen würden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(110) Der GH stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(157) [...] Der GH kann nur an seine gefestigte Rechtsprechung erinnern, wonach die Faktoren, die mit einem steigenden Zustrom von Migranten verbunden sind, die Vertragsstaaten angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK nicht von ihren Verpflichtungen im Hinblick auf diese Bestimmung befreien können. [...]
(165) Die Bf. werfen den französischen Behörden einerseits vor, dass es ihnen aufgrund von deren Handlungen oder vorsätzlichen Unterlassungen unmöglich gewesen wäre, praktisch von der im nationalen Recht vorgesehenen materiellen und finanziellen Versorgung zu profitieren, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Andererseits rügen sie die Gleichgültigkeit dieser Behörden ihnen gegenüber.
(167) Der GH hält zunächst fest [...], dass Asylwerber nach nationalem Recht nicht berechtigt waren, für die Dauer des Verfahrens einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. [Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestand nur] unter den restriktiven Bedingungen des Art. R. 742-2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile; »CESEDA«) (Anm: Danach kann dem Asylwerber der Zugang zum Arbeitsmarkt nur gewährt werden, wenn es das OFPRA aus Gründen, die nicht dem Asylwerber zuzurechnen sind, verabsäumte, binnen eines Jahres ab der Registrierung des Asylantrages zu entscheiden). Außerdem betont der GH, dass die Bf., die sich als alleinstehende Volljährige auf französischem Staatsgebiet befanden, mittellos waren. Daraus leitet er ab, dass sie vollkommen von der im nationalen Recht vorgesehenen materiellen und finanziellen Versorgung abhängig waren, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Versorgung musste ihnen gewährt werden, solange sie berechtigt waren, als Asylwerber auf dem Staatsgebiet zu verweilen.
(168) Der GH betont außerdem, dass illegal aufhältige Ausländer, die in Frankreich Asyl erhalten wollten, nach dem damals in Frankreich in Kraft befindlichen System zunächst die Gewährung von asylrechtlichem Aufenthalt beantragen mussten. Art. R. 742-1 CESEDA erlegte den Behörden grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab dem Moment auf, zu dem ein Antragsteller bei der Präfektur mit einem Wohnsitz und den erforderlichen Unterlagen vorstellig geworden war, um seinen Asylantrag registrieren zu lassen und ein Recht auf regulären Aufenthalt gewährt zu bekommen.
(169) Der GH hält fest, dass diese Zeitspanne laut den Präfekturen zur damaligen Zeit in der Praxis durchschnittlich zwischen drei und fünf Monate betrug. Im vorliegenden Fall verstrichen zwischen dem Moment, zu dem N. H. und K. T. bei der Präfektur erschienen, um ihren Asylantrag zu stellen, und dem Datum, an dem ihr Antrag von der Präfektur registriert wurde, [...] 95 bzw. [...] 131 Tage. A. J. erhielt 90 Tage, nachdem er bei den Dienststellen der Präfektur Asyl beantragt hatte, eine provisorische asylrechtliche Aufenthaltsgenehmigung. [...] Schließlich wurde S. G. [...] 28 Tage nach seinem ersten Termin bei der Präfektur eine Bescheinigung ausgestellt, mit welcher die Stellung seines Asylantrags bestätigt wurde.
(170) Der GH betont dennoch, dass es ihm nicht zusteht, sich zu diesen Zeitspannen zu äußern, sondern es vielmehr seine Aufgabe ist, ihre Auswirkungen auf die Situation der Bf. zu untersuchen um zu bestimmen, ob der von Art. 3 EMRK geforderte Schweregrad erreicht wurde. Diesbezüglich machen N. H., K. T. und A. J. geltend, dass sie während dieser Perioden nicht den Status eines Asylwerbers gehabt hätten, folglich keinen Anspruch auf eine Unterbringung oder die ATA erheben hätten können und illegal in Frankreich gelebt hätten.
(171) Der GH hält fest, dass die Bf. ihren Status vor der Registrierung ihrer Asylanträge tatsächlich nicht nachweisen konnten. Er bemerkt zudem, dass N. H. und A. J. sich mit einem recours en référé liberté an den Verwaltungsrichter wandten, damit dieser dem Polizeipräfekten auftrug, ihren Antrag auf Zulassung zum asylrechtlichen Aufenthalt zu prüfen und ihnen eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung auszustellen. Diese Verfahren hatten keinen Erfolg. Im Übrigen betont der GH, dass das innerstaatliche Recht den Bezug der ATA an die Vorlage einer asylrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung beim Pôle emploi und den Nachweis der tatsächlichen Stellung des Antrags beim OFPRA knüpfte. Der GH beobachtet, dass der Pôle emploi und die innerstaatlichen Gerichte A. J. diese Regelung entgegenhielten.
(172) N. H., K. T. und A. J. legen zunächst dar, dass sie mangels Möglichkeit, ihre Eigenschaft als Asylwerber nachzuweisen, für 95, 131 bzw. 90 Tage in der Angst gelebt hätten, verhaftet und in ihre Herkunftsländer abgeschoben zu werden. Wenn die Regierung behauptet, dass sie ab ihrer ersten Vorstellung bei der Präfektur aufgrund ihrer Vorladung zu einem weiteren Termin vor einer Abschiebemaßnahme geschützt gewesen wären, hält der GH fest, dass in im April 2013 und im April 2014 veröffentlichten Berichten die Generalinspektion für Finanzen (Inspection générale des finances), die Generalinspektion für Soziales (Inspection générale des affaires sociales) und die Generalinspektion für die Verwaltung (Inspection générale de l’administration) einerseits und der Evaluierungs- und Kontrollausschuss der Nationalversammlung (Comité d’évaluation et de contrôle des politiques publiques de l’Assemblée Nationale) andererseits betont haben, dass Asylwerber vor dem Erhalt einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung Gefahr liefen, in ihre Herkunftsländer abgeschoben zu werden. Der GH betont, dass der erste dieser beiden Berichte zwar konkretisiert, dass die Vorlage der Vorladung zu einem Gespräch jede Gefahr beseitigen würde, abgeschoben zu werden, der zweite jedoch nicht vermerkt, dass die innerstaatlichen Behörden eine entsprechende Vorgehensweise an den Tag gelegt hätten. Im Übrigen hält der GH fest, dass [die NGO] Französische Koordination für das Asylrecht (Coordination Française pour le droit d’asile) und der Rechtsschutzbeauftragte (Défenseur des Droits), die in ihren Stellungnahmen die Situation in Paris beschreiben, betonen, dass die Asylerstantragsteller, die auf ihren ersten Termin bei der Polizeipräfektur warteten, nicht mit einem Dokument versehen waren, das sie im Fall der vorläufigen Festnahme vor der Unterbringung in einem Schubhaftzentrum schützte. Der GH [...] stellt deshalb die Befürchtungen von N. H., K. T. und A. J., in ihre Herkunftsländer abgeschoben zu werden, nicht in Frage.
(173) Er bemerkt zudem, dass die Situation der Bf. sich nach dem Erhalt ihres Status als Asylwerber etwas verbessert hat. Tatsächlich konnten sie die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nachweisen und von den im nationalen Recht vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen profitieren.
(174) Der GH hält dennoch fest, dass die Regierung nicht bestreitet, dass die Bf. während des ganzen Asylverfahrens [...] auf der Straße lebten, entweder unter den Brücken von Paris oder an den Ufern des Flusses Aude in von Privatpersonen geliehenen Zelten. Vor dem Hintergrund der Dokumente in den Akten und aufgrund der Überlastung des nationalen Aufnahmemechanismus [...] zur damaligen Zeit in Paris und der Region Languedoc-Roussillon sieht der GH keinen Grund, um die Schilderungen der Bf. in Frage zu stellen. Im Übrigen kann den Bf., die 20, 23, 26 und 40 Jahre alt und ledig waren und keine unterhaltsberechtigten Kinder hatten, schwer vorgeworfen werden, nicht häufiger die [Notfallnummer für Obdachlose] »115« angerufen zu haben, um eine Notunterkunft zu erhalten. Tatsächlich war das Angebot in diesem Bereich weitgehend unzureichend und die 115 anzurufen war fast durchwegs aussichtslos, insbesondere wenn es sich um Asylwerber mit dem Profil der Bf. handelte. Zudem anerkannte die Regierung selbst, dass Notunterkünfte dazu bestimmt waren, prioritär Asylwerber aufzunehmen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit oder ihrer familiären Situation (Familien mit minderjährigen Kindern) von den Behörden als »besonders verwundbar« eingestuft wurden.
(175) Der GH hebt außerdem mehrere Elemente hervor, die die Lebensbedingungen der Bf. auf der Straße charakterisieren.
(176) Er hält zunächst fest, dass N. H. trotz seiner Schritte bei den Behörden [...] keine ATA erhielt. Zudem lebte er vom 26.3. bis zum 17.12.2013, also für 262 Tage, unter den Brücken des Kanals St. Martin in einer Situation äußerster Unsicherheit. N. H. konkretisierte, dass er als Opfer eines nächtlichen Überfalls und Diebstahls in der Folge befürchtet hätte, erneut solche Akte erleiden zu müssen. Auch wenn der Bf. angibt, von März bis August 2013 ein bis zwei Male pro Woche vom »bus Atlas« (Anm: Dieser gab den Migranten die Möglichkeit, sich für einen Übernachtungsplatz der Heilsarmee einzuschreiben).
betreut worden zu sein, so endete diese – im Übrigen sehr punktuelle und ursprünglich für obdachlose Personen bestimmte – Unterkunftsmöglichkeit im September 2013 aufgrund der den Asylwerbern auferlegten Verpflichtung, die 115 zu rufen, um Zugang dazu zu erhalten. [...] A. J. lebte unter Bedingungen auf der Straße, die analog zu den von N. H. beschriebenen waren. Er verblieb dort auf diese Weise 170 Tage, vom 23.10.2014 bis zum 14.4.2015. Während dieses Zeitraumes wurde er lediglich für die Nächte des 5., 12., 13. und 14.11.2014 in einem Zentrum für Notunterkünfte untergebracht. Der GH beobachtet, dass die Ansprüche von A. J. auf die ATA trotz seiner diesbezüglich unternommenen Schritte und der von ihm verwendeten Rechtsmittel erst am 12.2.2015 anerkannt wurden und er die Leistung tatsächlich am 5.3.2015 erhielt. Der GH schließt daraus, dass A. J. von seiner ersten Vorstellung bei der Präfektur am 23.10.2014 bis zum 5.3.2015, also 133 Tage, mittellos war.
(177) Der GH hebt sodann hervor, dass S. G. und K. T. zumindest neun Monate an den Ufern der Aude lebten, jeder in einem eigenen Zelt, das ihnen von Privatpersonen geliehen worden war. [...]
(178) Der GH bemerkt, dass K. T., der sich seit dem 21.5.2013 nicht mehr illegal auf französischem Staatsgebiet aufhielt, tatsächlich ab 15.7.2013 in den Genuss der ATA kam. Von seiner ersten Vorstellung bei der Präfektur an blieb der Bf. daher 185 Tage ohne Mittel. Der GH hält fest, dass S. G. die ATA 63 Tage nach seiner ersten Vorstellung bei der Präfektur erhielt, nämlich am 18.9.2013, mit [rückwirkendem] Anspruch ab 12.8.2013.
(179) Der GH nimmt somit zur Kenntnis, dass N. H. ohne finanzielle Mittel auf der Straße lebte und dass K. T. und A. J., die unter den gleichen Bedingungen lebten, die ATA erst nach 185 bzw. 133 Tagen erhielten. Solche materiellen Bedingungen lassen ihre Befürchtungen glaubwürdig erscheinen, dass sie überfallen und Opfer von Diebstahl werden könnten, ebenso wie die von ihnen behaupteten Schwierigkeiten, sich zu verpflegen und zu waschen. Allgemein konnten sie sich, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, für lange Zeiträume, während derer sie ohne finanzielle Mittel auf der Straße lebten, nur auf die Großzügigkeit von Privatpersonen oder die Hilfe von ehrenamtlichen karitativen Organisationen verlassen. Diesbezüglich legt N. H. dar, dass ihm die Heilsarmee unter der Woche abends seine einzige tägliche Mahlzeit offeriert hätte und er am Wochenende gezwungen gewesen wäre zu fasten. Der GH hält ebenso fest, dass die Regierung nicht bestreitet, dass N. H. sich nur einmal wöchentlich in den städtischen Bäder-Duschen waschen konnte und er weder in der Lage war, auf angemessene Weise seine Wäsche zu waschen, noch Kleidung erhielt.
(181) Schließlich dringt die belangte Regierung besonders darauf, dass die vorliegenden Fälle von der vom GH im Urteil M. S. S./B und GR beschriebenen Situation zu unterscheiden sind. Die nationalen Behörden hätten nämlich – obwohl sie zwischen 2007 und 2014 mit einem steten Anstieg der Zahl an Asylwerbern konfrontiert gewesen wären – keine Passivität an den Tag gelegt. Zudem hätte für die Bf. laut der Regierung die Perspektive bestanden, dass sich ihre Situation verbessern würde, sobald ihre Asylanträge behandelt wurden.
(182) Der GH legt zunächst Wert darauf zu unterstreichen, dass er sich des Anstiegs der Zahl der Asylwerber seit 2007 sowie der Überlastung des nationalen Aufnahmemechanismus, die daraus schrittweise resultierte, bewusst ist. Er betont, dass die ihm vorgelegten Umstände mit einem fortschreitenden Ansteigen in Verbindung stehen und sich daher nicht im Zusammenhang mit einer humanitären Notlage ergeben haben, die durch eine bedeutende Migrationskrise hervorgerufen wurde, die als außergewöhnlich eingestuft werden kann und Ausgangspunkt für wesentliche objektive Schwierigkeiten auf organisatorischer, logistischer und struktureller Ebene ist. Der GH vermerkt die von den französischen Behörden unternommenen Anstrengungen, um zusätzliche Unterbringungsplätze zu schaffen und die Zeit der Prüfung von Asylanträgen zu verkürzen. Dennoch schließen es diese Umstände nicht aus, dass die Situation von Asylwerbern geeignet sein konnte, ein Problem unter Art. 3 EMRK aufzuwerfen.
(183) Der GH betont vor allem, dass N. H., K. T. und A. J., bevor sie ihre Asylanträge registrieren lassen konnten, Perioden unterworfen wurden, während der sie nicht in der Lage waren, ihren Status als Asylwerber nachzuweisen. Er stellt überdies fest, dass N. H. den Status des subsidiären Schutzes 229 Tage nach seiner Ankunft in Frankreich erhielt. 188 Tage verstrichen zwischen der ersten Vorladung von A. J. zur Polizeipräfektur und der Anerkennung seines Status als Flüchtling durch das OFPRA. Die Asylanträge von S. G. und K. T. wurden vom OFPRA nach 448 bzw. 472 Tagen zurückgewiesen.
Ergebnis zu N. H., K. T. und A. J.
(184) Angesichts des Vorgesagten hält der GH fest, dass die französischen Behörden gegenüber den Bf. ihre vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Folglich müssen sie für die Bedingungen verantwortlich gemacht werden, unter denen die Bf. sich monatelang befanden. Letztere lebten während dieser Zeit mittellos auf der Straße, hatten keinen Zugang zu Sanitäranlagen, verfügten über keine Möglichkeiten, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und unterlagen der permanenten Angst, überfallen und bestohlen zu werden. Die Bf. wurden Opfer einer erniedrigenden Behandlung, die von einer mangelnden Achtung ihrer Würde zeugt. Diese Situation hat bei ihnen ohne jeden Zweifel Gefühle von Angst, Unruhe oder Minderwertigkeit ausgelöst, die zu Verzweiflung führen konnten. Solche Lebensbedingungen erreichten in Kombination mit einer fehlenden angemessenen Reaktion durch die französischen Behörden, die von den Bf. wiederholt auf die Unmöglichkeit hingewiesen worden waren, von ihren Rechten praktischen Gebrauch zu machen und somit ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und in Verbindung mit dem Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichte ihnen stets die fehlenden Mittel entgegenhielten, über welche die zuständigen Stellen im Hinblick auf sie als junge, alleinstehende und gesunde Erwachsene ohne Verantwortung für eine Familie verfügten, den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad.
(185) Die vorangehenden Erwägungen reichen aus, um es dem GH zu erlauben zum Schluss zu kommen, dass sich N. H., K. T. und A. J. aufgrund eines Verschuldens der Behörden in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Situation wiederfanden.
(186) Es erfolgte daher im Hinblick auf die Genannten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Ergebnis zu S. G.
(187) Mit Blick auf das Vorgesagte stellt der GH fest, dass S. G. 28 Tage nach seinem ersten Termin bei der Präfektur eine Bescheinigung erhielt, welche die Stellung seines Asylantrags bestätigte, und er zwar tatsächlich in einem Zelt lebte, aber 63 Tage nach seiner ersten Vorstellung bei der Präfektur die ATA erhielt. Auch wenn diese Periode für den Bf. schwierig gewesen sein kann, so verfügte er danach über Mittel, die es ihm erlaubten, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Folglich befindet der GH, dass diese Lebensbedingungen den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad nicht erreichten.
(188) Daher erfolgte keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf diesen Bf. (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK (N. H.)
(190) Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, der Argumente der Parteien und der Schlussfolgerung, zu welcher der GH unter Art. 3 EMRK gelangt ist, befindet er, dass er die von den Rügen aufgeworfene wesentliche rechtliche Frage gelöst hat. Daraus schließt er, dass es nicht angezeigt ist, über diese Rüge gesondert zu entscheiden (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
(192) Die Bf. beantragen die Anwendung des Piloturteilsverfahrens oder verlangen zumindest, dass die französischen Behörden alle notwendigen gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen setzen, berücksichtigt man die Zahl der Asylwerber, die Schwierigkeiten haben, von den minimalen materiellen Bedingungen zu profitieren, die durch die »Aufnahme-RL« (Anm: Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 2003/31, 18.) vorgesehen sind. Sie verlangen insbesondere, dass der belangte Staat ausreichende materielle und finanzielle Mittel bereitstellt, um Asylwerbern eine angemessene Aufnahme zu garantieren. [...] Schließlich verlangen sie auch, dass die [...] Behörden rascher zur Registrierung von Asylanträgen schreiten, um für die Zukunft zu vermeiden, dass Asylwerber für mehrere Monate der minimalen materiellen Aufnahmebedingungen beraubt werden.
(195) Auch wenn bestimmte außergewöhnliche Situationen in der Tat die Anzeige positiver Maßnahmen unter Art. 46 EMRK verlangen, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu. [...] Seit der Erhebung der vorliegenden Beschwerden sind im innerstaatlichen Recht zahlreiche gesetzliche Änderungen erfolgt. So müssen Asylanträge seit dem Gesetz vom 29.7.2015 binnen drei Tagen registriert werden und die Mechanismen betreffend die Unterbringung von Asylwerbern und die finanziellen Leistungen wurden grundlegend reformiert.
(196) Deshalb befindet der GH, dass es angezeigt ist, den Antrag der Bf. unter Art. 46 EMRK zurückzuweisen.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 10.000,– an N. H. und K. T. sowie € 12.000,– an A. J. für immateriellen Schaden; € 2.396,80 an N. H. für materiellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.7.2020, Bsw. 28820/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 255) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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