JudikaturAUSL EGMR

Bsw52484/18 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Stavropoulos u.a. gg. Griechenland, Urteil vom 25.6.2020, Bsw. 52484/18.

Spruch

Art. 9 EMRK - Offenlegung des Religionsbekenntnisses in der Geburtsurkunde.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 1.800,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um ein Paar und seine 2007 geborene Tochter. Der ErstBf. wandte sich am 17.8.2007 in seiner Eigenschaft als Vater und in Vertretung der Mutter (der ZweitBf.) an das Standesamt von Amarousio, um die Geburt ihrer Tochter (der DrittBf.) registrieren zu lassen. Der Standesbeamte nahm die Eintragung des Kindes in das Geburtenbuch vor, wobei er nach ihrem Namen in Klammern eine Abkürzung des Begriffs »Namensgebung« hinzufügte.

Am 19.10.2007 wandten sich die Bf. mit dem Antrag an den Obersten Verwaltungsgerichtshof, den auf die »Namensgebung« hinweisenden Zusatz zur Eintragung der DrittBf. im Geburtenbuch – und damit verbunden in der Geburtsurkunde (Anm: Das Geburtenbuch besteht aus einer Sammlung der einzelnen anlässlich der Registrierung erstellten Geburtsurkunden. Die Kopien und Auszüge haben dieselbe Gültigkeit wie die ursprünglich ausgestellte Geburtsurkunde.) – zu löschen. Sie brachten vor, es handle sich dabei um einen Hinweis auf die Tatsache, dass ihre Tochter nicht getauft sei. Damit würden ihre religiösen Überzeugungen offengelegt. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag am 6.3.2018 als unzulässig zurück, weil die Bf. kein rechtliches Interesse an der Sache hätten. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Vorname eines Kindes nur durch die Namensgebung, also aufgrund einer Erklärung der Eltern oder des Vormunds des Kindes gegenüber dem zuständigen Standesamt, eingetragen werden könne und zwar unabhängig davon, ob das Kind später getauft würde. Die Anmerkung »Namensgebung« neben dem Namen der DrittBf. wiederhole daher lediglich die Bezeichnung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung. (Anm: § 25 des Gesetzes Nr. 344/1976 bestimmt unter dem Titel »Namensgebung«, dass in das Geburtenbuch der von den Eltern bzw. dem Vertretungsberechtigten bestimmte Name eines neugeborenen Kindes einzutragen ist.) Aus diesem Grund könne nicht behauptet werden, dass sie Anlass zu Diskriminierung gebe und einen Nachteil für die Bf. mit sich bringe.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

(16) Die Bf. brachten vor, die Eintragung des Vermerks »Namensgebung« in der Geburtsurkunde der DrittBf. neben ihrem Namen verletze den negativen Aspekt ihrer Religionsfreiheit [...].

Zulässigkeit

(17) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Insbesondere hätten sie [...] eine Richtigstellung der Geburtsurkunde beantragen können [...]. [...]

(18) Zudem behauptete die Regierung, dass die Bf. iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK keinen erheblichen Nachteil [...] erlitten hätten. [...] Geburtenbücher wären nicht öffentlich zugänglich und der Vermerk würde auf den Auszügen aus dem Geburtenbuch, die von der DrittBf. gegenüber Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen vorgewiesen werden müssten, nicht aufscheinen. Daher gebe es keine Möglichkeit dafür, dass sie wegen ihrer religiösen Anschauungen einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen würde, und der den Bf. angeblich zugefügte Nachteil wäre, sofern es überhaupt einen gebe, unerheblich. [...]

(24) Zur ersten Einrede der Regierung stellt der GH fest, dass er sich gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erst mit einer Beschwerde befassen kann, nachdem jene innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft wurden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und verfügbar und ausreichend waren. [...]

(26) Im vorliegenden Fall [...] stellten die Bf. beim Obersten Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Löschung, wobei sie vorbrachten, der handschriftliche Vermerk »Namensgebung« neben dem Namen der DrittBf. sei ein Hinweis auf ihre religiösen Anschauungen, weil daraus auf ihre Entscheidung geschlossen werden könne, den Namen ihrer Tochter durch den zivilrechtlichen Weg der Namensgebung festzulegen und nicht im Wege ihrer Taufe. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag nach einer Befassung mir dem Vorbringen als unzulässig zurück, ohne sich als unzuständig [...] zu erachten. [...] Die Bf. versuchten somit, eine Löschung des handschriftlichen Vermerks »Namensgebung« [...] in der Geburtsurkunde zu erreichen und nicht etwa eine Richtigstellung ungenauer oder nicht länger gültiger Informationen. Ein Antrag auf Richtigstellung hätte nach Ansicht des GH keine ausreichenden Erfolgsaussichten gehabt. Jedenfalls betont der GH, dass ein Bf. nicht verpflichtet ist, mehr als einen verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf zu erschöpfen. Im vorliegenden Fall [...] prüfte der Oberste Verwaltungsgerichtshof die ihm vorliegende Angelegenheit in der Sache und wies den Antrag mangels rechtlichen Interesses zurück. Der GH verwirft daher die sich auf die fehlende Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung [...].

(27) Zur sich auf das Fehlen eines erheblichen Nachteils beziehenden Einrede [...] bemerkt der GH, dass die in Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK enthaltene Regel [...] drei Kriterien umfasst. Erstens, ob der Bf. einen »erheblichen Nachteil« erlitten hat; zweitens, ob die Achtung der Menschenrechte eine Prüfung durch den GH verlangt; und drittens, ob die Rechtssache von einem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.

(28) Die erste Frage, ob der Bf. einen »erheblichen Nachteil« erlitten hat, stellt das Hauptelement dar. [...] Die Einschätzung dieses Minimums ist ihrer Sache nach relativ und stets von allen Umständen des Falls abhängig. Die Schwere einer Verletzung sollte unter Berücksichtigung sowohl des subjektiven Empfindens des Bf. als auch dessen, was in einem konkreten Fall objektiv auf dem Spiel steht, beurteilt werden. [...]

(29) [...] Die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der Grundlagen einer »demokratischen Gesellschaft« [...]. Wie auch im Fall der Meinungsäußerungsfreiheit muss die Anwendung des in Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK enthaltenen Zulässigkeitskriteriums auf Fälle, die die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit betreffen, diese Freiheit angemessen berücksichtigen und einer sorgfältigen Prüfung durch den GH unterliegen.

(30) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendend, stellt der GH fest, dass die Bf. nach ihrem subjektiven Empfinden [...] einen Eingriff in ihre durch Art. 9 EMRK garantierten Rechte erlebt haben, der sie dem Risiko einer Diskriminierung in ihren Beziehungen zu Verwaltungsbehörden aussetzen könnte. Angesichts der wesentlichen Rolle der in Art. 9 EMRK verankerten Rechte in einer demokratischen Gesellschaft betrifft die behauptete Verletzung von Art. 9 EMRK nach Ansicht des GH wichtige Grundsatzfragen. Der GH ist daher überzeugt davon, dass die Bf. einen erheblichen Nachteil [...] erlitten haben und erachtet es nicht als geboten zu prüfen, ob die Achtung der Menschenrechte eine Behandlung erfordert oder ob die Rechtssache von einem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.

(31) Folglich hält es der GH nicht für angebracht, dieses Beschwerdevorbringen unter Verweis auf Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK zurückzuweisen. Er verwirft die [...] Einrede der Regierung.

(32) […] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(43) [...] Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit, religiöse Anschauungen zu haben oder nicht zu haben und eine Religion auszuüben oder nicht auszuüben.

(44) Während die Religionsfreiheit in erster Linie eine Angelegenheit des individuellen Gewissens ist, umfasst sie auch die Freiheit, den eigenen Glauben alleine und privat oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich und im Kreis jener, die den Glauben teilen, zu bekennen. Zudem [...] beinhaltet Art. 9 EMRK negative Rechte, z.B. das Recht, keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion auszuüben. In diesem Zusammenhang hat der GH auch festgehalten, dass das Recht, die eigene Religion oder die eigene Weltanschauung zu bekennen, ebenso einen negativen Aspekt hat, nämlich das Recht des Einzelnen, nicht dazu gezwungen zu werden, seine Religion oder seine Weltanschauung offenzulegen, und nicht verpflichtet zu werden, sich in einer Art zu verhalten, die darauf schließen lässt, dass er solche Anschauungen hat oder nicht hat. Folglich sind staatliche Behörden nicht berechtigt, im Bereich der individuellen Gewissensfreiheit des Einzelnen zu intervenieren und zu versuchen, seine religiösen Anschauungen aufzudecken oder ihn dazu zu verpflichten, solche Anschauungen zu offenbaren.

Anwendung im vorliegenden Fall

(45) Der GH wird diesen Fall aus dem Blickwinkel der negativen Religions- und Gewissensfreiheit prüfen, nämlich dem Recht des Einzelnen, nicht dazu verpflichtet zu werden, seine Weltanschauung zu bekennen.

Zum Vorliegen eines Eingriffs

(47) [...] Auf der linken Seite der dem GH vorgelegten Geburtsurkunde der DrittBf. findet sich eine Spalte, die sich auf ihre persönlichen Daten bezieht, wie Namen, Geschlecht, Datum und Uhrzeit der Geburt sowie die persönlichen Daten ihrer Eltern [...]. Neben ihrem Vornamen findet sich in Klammern das Wort »Namensgebung« in abgekürzter Form. Auf der rechten Seite des Dokuments gibt es eine sich auf die Taufe beziehende Spalte, die Informationen wie Zeit, Ort, Name des Priesters, Taufname, Namen der Paten und die Religionszugehörigkeit enthält. Diese Spalte wurde nicht ausgefüllt.

(48) Der GH nimmt die ihm zugegangene Stellungnahme des griechischen Ombudsmanns zur Kenntnis, wonach bei einigen Standesämtern eine Praxis zu bestehen scheint, die auf einer Verwechslung der beiden Vorgänge beruht. Insbesondere scheinen einige Standesämter der Ansicht zu sein, dass es sich bei Taufe und Namensgebung um zwei Verfahren zur Bestimmung des Namens eines Kindes handelt, die alternativ verwendet werden können, und dass nur jenen Kindern, die nicht getauft werden, ein Name gegeben werden muss. Diese Praxis ist zumindest seit 2006, also ein Jahr bevor die Bf. die Geburt der DrittBf. eintragen ließen, bekannt.

(49) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Vermerk »Namensgebung« versehentlich erfolgt sei. Er findet dies allerdings nicht überzeugend. Insbesondere wird diesem Argument durch eine der Stellungnahme der Regierung angeschlossene, vom Standesamt Amarousio ausgestellte Bestätigung widerlegt, wonach solche Vermerke auf vielen zu dieser Zeit ausgestellten Geburtsurkunden aufscheinen. [...]

(50) [...] Der Vermerk »Namensgebung« hat als solcher weder eine religiöse Konnotation noch offenbart er deren Fehlen. Allerdings muss auch der Kontext berücksichtigt werden. Insbesondere zeigen die Stellungnahmen des griechischen Ombudsmanns gegenüber dem GH eine verbreitete Ansicht und entsprechende Praxis seitens einiger Standesämter, wonach die »Namensgebung« der zweite mögliche Weg neben der Taufe ist, wie ein Kind zu seinem Namen kommt. Zudem kann der GH nicht erkennen, warum es notwendig sein soll, die »Namensgebung« [...] neben dem Namen der DrittBf. anzuführen, wenn nicht dazu, sie von etwas anderem zu unterscheiden. Diese Schlussfolgerung wird weiters durch die in Rn. 47 beschriebene problematische Struktur der Geburtsurkunde unterstrichen [...]. Insbesondere gibt es auf der rechten Seite eine Spalte betreffend die Taufe, einschließlich des verliehenen Namens, die im Fall der DrittBf. leer blieb. Somit wurde der Vermerk »Namensgebung« nicht versehentlich geschrieben, sondern als Hinweis darauf, wie die DrittBf. zu ihrem Namen gekommen ist.

(51) In diesem Kontext gesehen teilt der GH die Ansicht der Bf., wonach der Vermerk »Namensgebung« neben dem Vornamen der DrittBf. eine Konnotation in sich trägt, nämlich dass sie nicht getauft wurde und ihr Name durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung bestimmt wurde. Diese Schlussfolgerung wird weiter untermauert durch den sich auf die Taufe beziehenden Abschnitt in der Geburtsurkunde, der im Fall der DrittBf. leer gelassen wurde. Solche Informationen, die in einem vom Staat ausgestellten öffentlichen Dokument aufscheinen, stellen einen Eingriff in das Recht aller Bf. dar, nicht verpflichtet zu werden, ihre Weltanschauung zu bekennen, das dem Begriff der durch Art. 9 EMRK geschützten Religions- und Gewissensfreiheit innewohnt. Dies ist so, weil es impliziert, dass der ErstBf. und die ZweitBf. als Eltern und rechtliche Vertreter der DrittBf. entschieden haben, die DrittBf. nicht taufen zu lassen.

(52) Die religiösen Überzeugungen in einer Geburtsurkunde anzudeuten bringt zudem angesichts von deren häufiger Verwendung das Risiko diskriminierender Situationen im Verhältnis zu anderen Behörden mit sich. Diese Gefahr ist noch höher, wenn man berücksichtigt, dass die Personenstandsregister [...] öffentlich sind.

(53) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, wonach das Geburtenbuch digitalisiert wurde [...]. Eine solche Digitalisierung ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der handschriftliche Vermerk »Namensgebung« auf der Geburtsurkunde der DrittBf. eingetragen wurde. Was die von der Regierung vorgelegten Kopien und Auszüge der Geburtsurkunde der DrittBf. betrifft, die keinen solchen Vermerk tragen, reicht es aus festzuhalten, dass die von den Bf. vorgelegten Kopien und Auszüge, die ihnen [...] bei der Eintragung des Namens ihrer Tochter ausgehändigt wurden, den Vermerk »Namensgebung« tragen.

(54) Angesichts der obigen Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass ein Eingriff in die durch Art. 9 EMRK geschützten Rechte der Bf. stattgefunden hat.

Zur gesetzlichen Grundlage

(57) Die Parteien [...] stimmen darin überein, dass die »Namensgebung« nach dem geltenden Recht den einzigen Weg darstellt, wie eine Person ihren Namen erhalten kann. Die Taufe stellt auf der anderen Seite einen Weg dar, die Religion zu zeigen, und kann nicht als Möglichkeit zur Registrierung des Namens eines Kindes in der Geburtsurkunde angesehen werden.

(58) Wie § 25 Gesetz Nr. 344/1976 vorsieht, erwirbt eine Person ihren Namen durch die Namensgebung. Allerdings folgt weder aus diesem Gesetz noch aus irgendeiner anderen, dem GH zur Kenntnis gebrachten, innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung, dass Standesbeamte das Wort »Namensgebung« neben den Namen neugeborener Kinder schreiben müssen, die ihren Namen durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung und nicht durch die Taufe erhalten. Der oben beschriebene Eingriff resultierte aus der Praxis des Standesamts Amarousio, die [...] auch in anderen Standesämtern verbreitet sein dürfte.

(59) Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. gemäß Art. 9 EMRK nicht gesetzlich vorgesehen war. Angesichts dieser Schlussfolgerung erachtet es der GH nicht als notwendig zu prüfen, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

(60) Folglich hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(64) Der GH […] erklärt diesen Teil der Beschwerde für zulässig (einstimmig).

(65) Angesichts der Schlussfolgerungen, zu denen der GH im Hinblick auf Art. 9 EMRK gekommen ist, erachtet es der GH nicht als notwendig, eine gesonderte Prüfung der Rechtssache aus der Sicht von Art. 8 EMRK durchzuführen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 1.800,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kokkinakis/GR v. 25.5.1993 = NL 1993/4, 19 = ÖJZ 1994, 59

Buscarini u.a./RSM v. 18.2.1999 = NL 1999, 51 = EuGRZ 1999, 213 = ÖJZ 1999, 852

Dimitras u.a./GR v. 3.6.2010 = NLMR 2010, 177

Korolev/RUS v. 1.7.2010 (ZE) = NLMR 2010, 207

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.6.2020, Bsw. 52484/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 217) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise