Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Kavala gg. die Türkei, Urteil vom 10.12.2019, Bsw. 28749/18.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 18 EMRK - Inhaftierung eines Aktivisten wegen angeblich versuchten Umsturzes des Staates ohne ausreichenden Verdacht.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Bf. hat es verabsäumt, vor dem GH einen ordnungsgemäßen Antrag auf gerechte Entschädigung einzubringen.
Begründung:
Beim Bf. handelt es sich um einen türkischen Geschäftsmann und Menschenrechtsaktivisten. Er war an der Gründung von zahlreichen NGOs und Bewegungen der Zivilgesellschaft beteiligt, die in den Bereichen der Menschenrechte, Kultur, Sozialwissenschaften, historischen Versöhnung und des Umweltschutzes aktiv sind.
Am 18.10.2017 wurde der Bf. in Istanbul festgenommen, da er verdächtigt wurde, zwei Straftaten nach Art. 312 StGB (Versuch des Sturzes der Regierung) bzw. Art. 309 StGB (Versuch des Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung) begangen zu haben. In weiterer Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Die Anschuldigungen gegen ihn unter Art. 312 StGB standen in Verbindung mit Ereignissen zwischen Mai und September 2013, wo eine anfangs friedliche Demonstration gegen die geplante Bebauung des Gezi-Parks in Istanbul nach dem Eingreifen der Polizei eskalierte. Die Proteste weiteten sich in der Folge auf weitere türkische Städte aus und forderten mehrere Tote und tausende Verletzte. Dem Bf. wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die Demonstrationen organisiert und angeführt zu haben, um einen Aufstand zu provozieren und letztlich die Regierung zu stürzen.
Die Vorwürfe unter Art. 309 StGB bezogen sich auf den versuchten Militärputsch vom 15.7.2016, wo Mitglieder der türkischen Streitkräfte versucht hatten, die Regierung, das Parlament und den Präsidenten zu stürzen. Die Behörden machten für die Aktion die Bewegung rund um Fetullah Gülen verantwortlich. Die Ereignisse führten zu mehr als 250 Toten und mehr als 2.500 Verletzten. Die Behörden stützten ihren Verdacht gegenüber dem Bf. im Zusammenhang mit dem Putsch in erster Linie auf seine Kontakte zu einem gewissen H. J. B., der laut der Regierung an dessen Organisation beteiligt gewesen war. In Folge der Ereignisse des 15.7.2016 erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und gab gegenüber dem Generalsekretär des Europarats eine Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK ab. Der Ausnahmezustand wurde in der Folge mehrfach verlängert und erst am 18.7.2018 beendet.
Am 19.2.2019 erhob der Staatsanwalt Anklage gegen den Bf. und 15 weitere Verdächtige. Die Untersuchungshaft gegen den Bf. wurde bis heute immer wieder verlängert, während von ihm erhobene Haftbeschwerden erfolglos blieben. Das Verfassungsgericht wies seine Individualbeschwerde, mit der er insbesondere eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend machte, am 28.6.2019 ab. Er befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR immer noch in Haft.
Neben der Beschwerde an den EGMR wandte sich der Bf. auch an die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen (»AGWI«). Diese richtete einen so genannten »urgent appeal« an die türkische Regierung, mit dem Letztere ersucht wurde, dem Bf. nicht willkürlich seine Freiheit zu entziehen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) durch seine Festnahme und fortgesetzte Haft, die willkürlich gewesen seien. Es hätte nämlich keine Beweise für einen hinreichenden Verdacht gegeben, dass er eine strafbare Handlung begangen hätte, die seine Untersuchungshaft erforderlich machte. Zudem rügte er eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung), da das Verfassungsgericht nicht ausreichend rasch über seine Haftbeschwerde entschieden habe. Unter Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK beschwerte er sich darüber, dass seine Inhaftierung konventionsfremde Zwecke verfolgt hätte, nämlich ihn als Regierungskritiker zu bestrafen und als NGO- und Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen zu bringen sowie andere von entsprechenden Aktivitäten abzubringen und die Zivilgesellschaft im Land insgesamt zu lähmen.
Vorfrage zur Derogation durch die Türkei
(86) Die Regierung wies zunächst darauf hin, dass alle Rügen des Bf. unter gebührender Berücksichtigung der Derogation, von welcher der Generalsekretär des Europarats unter Art. 15 EMRK am 21.7.2016 benachrichtigt worden war, geprüft werden müssten. [...] Durch die Berufung auf das Recht, eine Derogation von der Konvention zu erklären, hätte die Türkei die Bestimmungen der Konvention nicht verletzt.
(88) [...] Die Umstände, die den Verdacht gegen den Bf. im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park hervorriefen [...], gingen der Erklärung des Ausnahmezustands [jedoch] im Wesentlichen voran. Außerdem wurde die Untersuchungshaft des Bf. seit der Aufhebung des Ausnahmezustands am 18.7.2018 bei zahlreichen Gelegenheiten verlängert.
An dieser Stelle wiederholt der GH, dass er in seinem Urteil im Fall Mehmet Hasan Altan/TR festgehalten hat, dass der versuchte Militärputsch die Existenz eines »öffentlichen Notstands« iSd. Konvention offenbarte, »der das Leben der Nation bedrohte«. Zur Frage, ob die im vorliegenden Fall gesetzten Maßnahmen durch die Lage unbedingt erforderlich waren und mit den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Einklang standen, erachtet es der GH für notwendig, die Rügen des Bf. in der Sache zu untersuchen [...].
Die Einreden der Regierung
Einrede nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
(90) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte seine Rügen iSd. Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet, nämlich der AGWI. [...]
(92) Der GH beobachtet, dass er das Verfahren vor der AGWI bereits früher untersucht hat und zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei dieser Arbeitsgruppe in der Tat um eine »internationale Untersuchungs- und Vergleichsinstanz« iSd. Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK handelte.
(93) [...] Zugegebenermaßen [...] kann ein »urgent appeal« die Eröffnung eines regulären Verfahrens bewirken, im Rahmen dessen die AGWI aufgerufen ist, eine Stellungnahme abzugeben, ob die Freiheitsentziehung willkürlich war. Es konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass die AGWI ein solches Verfahren eröffnet hätte.
(94) Zum Zweiten beobachtet der GH, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der Bf. oder seine nahen Verwandten irgendeine Beschwerde an die UN-Organe erhoben [...] oder dass sie aktiv an irgendeinem Verfahren vor diesen teilgenommen hätten. In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass die »Beschwerde« an ihn nach seiner Rechtsprechung nicht als »im Wesentlichen mit einer unterbreiteten Sache übereinstimmend« angesehen werden kann, wenn die Bf. vor den zwei Einrichtungen nicht identisch sind.
(95) Die Einrede der Regierung unter Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK ist daher zurückzuweisen.
Einrede wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges
(96) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte nicht alle ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Er hätte am 29.12.2017 eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht eingebracht und das Verfahren sei vor diesem Gericht anhängig gewesen, als die Regierung ihre Stellungnahme [vor dem GH] einreichte. Letzteren anzurufen, ohne den Ausgang einer Beschwerde an das [...] Verfassungsgericht abzuwarten, sei nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar [...].
(100) [...] Der GH bemerkt, dass er das Rechtsmittel der Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht nach Art. 5 EMRK bereits früher geprüft hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Fall Koçintar/TR. In diesem Fall stellte er [...] fest, dass das ihm vorliegende Material nicht nahelegte, dass eine Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht nicht geeignet war, angemessene Abhilfe im Hinblick auf die Rüge des Bf. unter Art. 5 EMRK zu bieten, oder keine angemessenen Erfolgsaussichten bot.
(101) Der GH sieht im vorliegenden Fall keinen Grund dafür, von der oben erwähnten Schlussfolgerung zur Wirksamkeit einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht abzugehen.
(102) Kurz gesagt gab der Bf., der eine Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht erhob, einem Gericht die Gelegenheit, die behauptete Verletzung wiedergutzumachen. Das Verfassungsgericht veröffentlichte sein Urteil am 28.6.2019 [...], bevor der GH über die Zulässigkeit des vorliegenden Falles entschied.
Folglich weist er auch diese von der Regierung erhobene Einrede zurück.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(105) Diese Rügen sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie sind deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig).
(125) Der GH wiederholt, dass eine Person nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK im Zusammenhang mit Strafverfahren nur angehalten werden darf, um sie wegen des hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, vor die zuständige Gerichtsbehörde vorzuführen.
(128) [...] Das Vorliegen eines »hinreichenden Verdachts« verlangt, dass die Umstände, die als Grundlage dafür dienen, vernünftigerweise als unter eine der Bestimmungen fallend angesehen werden können, die im StGB ein strafbares Verhalten umschreiben. Es konnte daher eindeutig kein »hinreichender Verdacht« vorliegen, wenn die einer angehaltenen Person vorgeworfenen Handlungen oder Umstände zur Zeit, als sie auftraten, keine Straftat darstellten.
(132) Zusätzlich muss jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Zweck des Art. 5 EMRK stehen, das Individuum vor Willkür zu schützen. [...]
(135) Der GH beobachtet, dass der Bf. wegen eines »dringenden Verdachts« iSd. Art. 100 StPO in Untersuchungshaft genommen wurde, wonach er zwei separate Straftaten begangen hätte: eine Straftat nach Art. 312 StGB durch den Versuch, die Regierung unter Einsatz von Gewalt zu Fall zu bringen, und eine Straftat nach Art. 309 StGB durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu stürzen. Dabei handelt es sich um zwei schwerwiegende Straftaten, die im türkischen Strafrecht [...] mit einer lebenslangen Haftstrafe unter verschärften Bedingungen bedroht sind.
(136) [...] Die Aufgabe des GH besteht darin zu prüfen, ob ausreichende objektive Elemente existierten, um einen objektiven Beobachter vernünftigerweise glauben zu lassen, dass der Bf. die Straftaten begangen haben könnte, die ihm zur Last gelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass ein Verdacht durch nachvollziehbare und objektive Beweise begründet sein muss und kein Anschein bestehen darf, dass die angeblichen Straftaten mit der Ausübung der Rechte des Bf. unter der Konvention in Verbindung standen.
Angemessenheit des Verdachts im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park (Art. 312 StGB)
(139) Der GH bemerkt, dass der Bf. verdächtigt wurde, der Anstifter und Anführer der Ereignisse im Gezi-Park gewesen zu sein, die nach Ansicht des Staatsanwalts entsprechend [...] Art. 312 StGB darauf abzielten, gewaltsam die Regierung zu stürzen.
(141) Im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park bemerkt der GH, dass die Parteien und der Menschenrechtskommissar [des Europarats] allgemeine Informationen zu diesen Massendemonstrationen vorlegten. Er misst den Feststellungen des Büros des Menschenrechtskommissars betreffend diese Ereignisse Gewicht bei [...].
(142) In diesem Zusammenhang ist klar [...], dass sich den Demonstranten gewalttätige Gruppen anschlossen. Der GH muss [...] insbesondere die Sorge der Behörden betreffend die große Zahl von Todesfällen und Verletzungen berücksichtigen, zu denen es während dieser Ereignisse kam, und die verursachten Unruhen. [...] Unter solchen Umständen ist es völlig berechtigt, dass die Behörden die fraglichen Vorfälle untersuchen, um die Urheber dieser Gewaltakte zu identifizieren und sie vor Gericht zu bringen.
(143) Es muss jedoch festgehalten werden, dass dem Bf. während seiner Vernehmung durch die Polizei keine Frage hinsichtlich seiner möglichen Beteiligung an der Begehung der Gewaltakte während der Ereignisse gestellt wurde. Auch ergibt sich aus der Akte, insbesondere den Entscheidungen über die anfängliche und fortgesetzte Anhaltung, oder aus der Anklageschrift, kein Beweis dafür, dass er Gewalt angewendet, zu den fraglichen Gewaltakten angestiftet, diese angeführt oder derartiges strafbares Verhalten unterstützt hätte. [...] Nach Ansicht des GH ist dieser Umstand im vorliegenden Fall von äußerster Wichtigkeit, da ein Aspekt des actus reus, der die Straftat begründete, die dem Bf. unter Art. 312 StGB vorgeworfen wurde, der Einsatz von »Gewalt« war, um die Regierung zu stürzen.
(145) Der GH bemerkt insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft die Ereignisse im Gezi-Park in der Anklageschrift als Folge der Handlung einer Gruppe von Individuen beschrieb, die in der Zivilgesellschaft Einfluss hatten und hinter den Kulissen agierten. Gemäß der Staatsanwaltschaft bildete diese Gruppe eine »Struktur sui generis«, die in der Türkei vom Bf. angeführt wurde, während dieser wiederum von ausländischen Akteuren und insbesondere einem amerikanischen Geschäftsmann unterstützt würde. Vor diesem Hintergrund beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Bf., diese kriminelle Vereinigung anzuführen, indem er zahlreiche Akteure der Zivilgesellschaft ausnutzte und sie heimlich koordinierte, um einen Aufstand gegen die Regierung zu planen und zu beginnen.
(146) Dieser Ansatz führte die Staatsanwaltschaft dazu, mehrere Handlungen aufzulisten, die von dieser »Struktur sui generis« angeblich begangen worden waren, und diese auf nicht nachweisbare Art mit einem kriminellen Ziel zu verknüpfen, nämlich einem Versuch, gewaltsam die Regierung zu stürzen. Allerdings handelt es sich bei den Tatsachen, die dem Bf. zugerechnet und als Grundlage für die ihm in der Vernehmung gestellten Fragen verwendet und ihm in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wurden, entweder um legale Handlungen, isolierte Akte, die auf den ersten Blick nicht in einer Beziehung zueinanderstehen, oder Aktivitäten, die eindeutig mit der Ausübung eines Konventionsrechts verbunden waren. Jedenfalls handelte es sich dabei nicht um gewalttätige Handlungen.
(148) [...] Insbesondere zeigt die Akte, dass der Bf. einräumt, bei den im Gezi-Park organisierten Demonstrationen – soweit sie friedlich durchgeführt wurden – eine aktive Rolle gespielt zu haben, dass er anerkennt, die nicht gewalttätigen Demonstranten unterstützt zu haben, und dass er nicht bestreitet, Gespräche mit Individuen geführt zu haben, die bei diesen Ereignissen eine bedeutende Rolle spielten. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass ein Teil der in den Dokumenten der Staatsanwaltschaft (dem Vernehmungsprotokoll und der Anklageschrift) angeführten Beweise nicht aussagekräftig ist, da sie nicht erläutern, welche der Handlungen des Bf. strafbares Verhalten darstellten. Auch liefern sie keine Begründung für den Verdacht gegen ihn. [...]
(149) Zudem beobachtet der GH [...], dass in der Anklageschrift zahlreiche legale Handlungen und nicht gewalttätige Aktivitäten als Beweis für die angebliche kriminelle Absicht des Bf. präsentiert wurden, der beschuldigt wurde, schwerwiegende Straftaten begangen zu haben. Folglich befindet er, dass die Glaubwürdigkeit der Argumente der Staatsanwaltschaft erheblich geschwächt ist.
(150) Was die Beziehungen zwischen dem Bf. und den NGOs angeht, auf die in der Anklageschrift Bezug genommen wird, bemerkt der GH, dass die Parteien nicht bestreiten, dass es sich bei den fraglichen NGOs um rechtmäßige Organisationen handelt, die ihren Aktivitäten weiterhin frei nachgehen. Was die Individuen betrifft, mit denen der Bf. in Kontakt stand oder mit welchen er Telefongespräche führte und denen diverse Straftaten zur Last gelegt wurden, kann die bloße Tatsache des Bestehens von Kontakten zwischen dem Bf. und diesen Individuen kaum genutzt werden, um Schlüsse zur Natur ihrer Beziehungen zu ziehen. Zudem [...] genießen diese Individuen [...] die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Jedenfalls erkennt der GH in den fraglichen Unterhaltungen keine Anzeichen für einen Hinweis darauf, dass der Bf. im Zusammenwirken mit diesen [Personen] danach strebte, friedliche Demonstrationen in einen umfassenden und gewalttätigen Aufstand gegen die Regierung zu verwandeln.
(151) Gleichermaßen kann der GH den Umstand nicht übersehen, dass der Bf. vier Jahre nach den Ereignissen im Gezi-Park und der Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung [...] festgenommen wurde. Die Regierung hat es verabsäumt, irgendein Vorbringen zu erstatten, das diese beträchtliche Zeitspanne zwischen den Umständen, die den Verdacht hervorriefen, und der Inhaftierung des Bf. erklären hätte können. Zusätzlich wurde der Bf. etwa fünfeinhalb Jahre nach diesen Ereignissen angeklagt. Es geht jedoch aus der Akte nicht hervor, dass die Behörden nach der Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung wichtige neue Beweise gesammelt hätten, welche die Stoßrichtung dieser Untersuchung voraussichtlich ändern konnten oder welche darauf hinwiesen, dass der Bf. der Hauptanstifter dieser Ereignisse war.
(153) Unter solchen Umständen kommt der GH zum Schluss, dass der Bf. ohne Tatsachen, Informationen oder Beweise, die zeigen, dass er in strafbare Aktivitäten verwickelt war, nicht plausibel verdächtigt werden konnte, die Straftat des versuchten Sturzes der Regierung iSd. Art. 312 StGB begangen zu haben. Insbesondere reichen die oben erwähnten Tatsachen nicht aus, um den Verdacht zu erwecken, der Bf. hätte iSd. konstitutiven Elements des Tatbestands des Art. 312 StGB gewaltsam versucht, einen Aufstand gegen die Regierung zu organisieren und zu finanzieren.
Daraus folgt, dass während des Ermittlungsverfahrens keine konkreten Tatsachen oder Informationen erwähnt oder vorgelegt wurden, die einen Verdacht bewirken hätten können, der die anfängliche und fortgesetzte Anhaltung des Bf. im Hinblick auf die Vorwürfe unter Art. 312 StGB rechtfertigte. Auch konnte nicht gezeigt werden, dass die in der Anklageschrift angeführten sonstigen Beweise solche Tatsachen oder Informationen darstellten.
Angemessenheit des Verdachts im Hinblick auf den versuchten Putsch (Art. 309 StGB)
(154) [...] [Die Anschuldigungen] stützten sich vorwiegend auf die Existenz »intensiver Kontakte« zwischen dem Bf. und H. J. B., gegen den laut der Regierung eine strafrechtliche Untersuchung wegen Beteiligung an der Organisation eines versuchten Putsches geführt wurde.
Nach Ansicht des GH sind die Beweise in der Akte des Falles jedoch unzureichend, um den Verdacht [gegen den Bf.] zu rechtfertigen. [...] Es lässt sich auf der Basis der Akte nämlich nicht nachweisen, dass der Bf. und das betreffende Individuum intensive Kontakte pflegten. Zudem kann die alleinige Tatsache, dass der Bf. Kontakte zu einer verdächtigen Person oder zu ausländischen Staatsangehörigen hatte, ohne weitere stichhaltige und ausreichende Umstände nicht als ausreichender Beleg angesehen werden, um einen objektiven Beobachter zu überzeugen, dass er an einem Versuch beteiligt gewesen sein könnte, die verfassungsmäßige Ordnung umzustürzen.
(155) Nach Ansicht des GH ist ziemlich klar, dass ein Verdacht des Versuchs, die verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu stürzen, aufgrund der Natur der fraglichen Straftat durch konkrete und überprüfbare Tatsachen oder Beweise untermauert werden muss. Aus den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, welche die anfängliche und fortgesetzte Anhaltung des Bf. anordneten, oder aus der Anklageschrift geht jedoch nicht hervor, dass die Freiheitsentziehung des Bf. auf einen hinreichenden Verdacht gestützt gewesen wäre, er habe die Straftaten begangen, die ihm zur Last gelegt wurden.
Ergebnis
(156) Aus den oben dargelegten Gründen befindet der GH, dass die ihm vorgelegten Beweise unzureichend sind, um die Schlussfolgerung zu stützen, zur Zeit der ursprünglichen Inhaftierung des Bf. wäre ein hinreichender Verdacht gegen diesen gegeben gewesen. Außerdem wurde nicht gezeigt, dass die nach der Verhaftung des Bf. und während seiner fortgesetzten Anhaltung [...] zur Akte hinzugefügten Beweise Umstände oder Informationen begründeten, die einen Verdacht aufkommen ließen, der die anfängliche und fortgesetzte Anhaltung des Bf. rechtfertigte. Folglich wurde nicht auf zufriedenstellende Weise gezeigt, dass dem Bf. seine Freiheit auf der Grundlage eines »hinreichenden Verdachts« entzogen wurde, er hätte eine Straftat begangen.
(157) Insbesondere [...] konnten die Behörden angesichts der Natur der Vorwürfe gegen [den Bf.] nicht zeigen, dass die anfängliche und fortgesetzte Untersuchungshaft durch hinreichende Verdachtsmomente auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung der fraglichen Handlungen gerechtfertigt war. [...] Die Maßnahmen waren zudem im Wesentlichen auf Umstände gestützt, die nach innerstaatlichem Recht vernünftigerweise nicht als strafbares Verhalten angesehen werden konnten oder die weitgehend mit der Ausübung von Konventionsrechten in Verbindung standen. Die Tatsache alleine, dass solche Handlungen als konstitutive Elemente einer Straftat in die Anklageschrift aufgenommen wurden, verringert für sich schon die Plausibilität des fraglichen Verdachts.
(158) Zu Art. 15 EMRK und zur Derogation durch die Türkei verweist der GH auf seine obige Feststellung, wonach die ihm vorliegenden Beweise unzureichend sind, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass es einen hinreichenden Verdacht gegen den Bf. gab. Daher erreichte der Verdacht gegen ihn nicht den erforderlichen Mindestgrad an Plausibilität. [...]
[...] Der Bf. wurde in Anwendung von Art. 100 StPO aufgrund von Vorwürfen in Verbindung mit den beiden Straftaten nach Art. 309 und Art. 312 StGB in Untersuchungshaft genommen. Es muss insbesondere festgehalten werden, dass Art. 100 StPO, der das Vorliegen »tatsächlicher Elemente« verlangt, »die einen starken Verdacht bewirken, dass die [behauptete] Straftat begangen wurde«, während des Ausnahmezustands nicht geändert wurde. Stattdessen wurden die im vorliegenden Fall gerügten Maßnahmen auf der Grundlage einer Gesetzgebung getroffen, die vor und nach der Erklärung des Ausnahmezustands in Kraft stand und die zudem immer noch anwendbar ist.
Folglich kann nicht gesagt werden, dass die im vorliegenden Fall gerügten Maßnahmen durch die Lage unbedingt erforderlich waren. Zu einem anderen Schluss zu kommen, würde bedeuten, die Mimimalerfordernisse des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK im Hinblick auf die Angemessenheit eines Verdachts zur Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung zu negieren und den Zweck von Art. 5 EMRK zu vereiteln.
(159) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens eines hinreichenden Verdachts, der Bf. hätte eine Straftat begangen, eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten des Richters Bošnjak und der Richterin Yüksel).
(160) Angesicht der obigen Feststellungen ist es nicht notwendig, gesondert zu untersuchen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten für die Fortsetzung der Anhaltung gelieferten Gründe »stichhaltig und ausreichend« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK waren (einstimmig).
?
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(164) [...] Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie ist deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig).
Relevante Grundsätze
(179) Die Frage, ob das Recht auf eine rasche Entscheidung geachtet wurde, muss [...] vor dem Hintergrund der Umstände jedes Falles entschieden werden, einschließlich der Komplexität des Verfahrens, des Verhaltens der innerstaatlichen Behörden und des Bf. sowie dessen, was für Letzteren auf dem Spiel stand.
(182) [...] Das [türkische] Verfassungsgericht überprüft wie die Strafgerichte die Rechtmäßigkeit der Haft eines Bf., agiert dabei jedoch nicht als »vierte Instanz«, sondern befindet alleine darüber, ob die Entscheidungen, mit welcher die strittige Haft angeordnet wurde, mit der Verfassung übereinstimmten.
(183) [...] Im türkischen Rechtssystem kann jeder Untersuchungshäftling in jedem Verfahrensstadium um Entlassung ansuchen und Einspruch erheben, wenn der Antrag abgewiesen wird. Er kann somit die Rechtmäßigkeit der Haft von den ordentlichen Gerichten überprüfen lassen, selbst während eine Beschwerde beim Verfassungsgericht anhängig ist. Nach Ansicht des GH ist dies ein Element, das bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist [...]. In einem solchen System kann er längere Überprüfungsperioden durch das Verfassungsgericht tolerieren [...].
(184) [...] Diese Möglichkeit befreit das Verfassungsgericht nicht von seiner Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 4 EMRK, zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft des Bf. zu befinden um zu garantieren, dass das Recht auf eine rasche Entscheidung praktisch und wirksam bleibt, insbesondere da die Erschöpfung dieses Rechtsbehelfs erst die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerde an den GH zu erheben. Deshalb ist die Zeit, die das türkische Verfassungsgericht beansprucht, um Individualbeschwerden zu untersuchen, [...] eng mit dem Individualbeschwerderecht nach Art. 34 EMRK verknüpft.
Anwendung der Grundsätze
(185) Im vorliegenden Fall [...] erhob der Bf. am 29.12.2017 eine Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht. Dieses prüfte den Fall am 22.5.2019 und veröffentlichte das Ergebnis seiner Beratungen am 23.5.2019 [auf seiner Internetseite]. Das endgültige Urteil wurde am 28.6.2019 [im Amtsblatt] veröffentlicht. Zwischen dem Datum, an dem die Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht erhoben wurde, und dem Datum, an dem dieses das Ergebnis seiner Beratungen auf seiner Internetseite veröffentlichte, verstrichen ein Jahr, vier Monate und 24 Tage, davon zehn Monate und fünf Tage, nachdem der Ausnahmezustand aufgehoben worden war. Berücksichtigt werden muss auch die Zeitspanne, die zwischen dem oben genannten Datum und jenem verstrich, an dem das endgültige Urteil publiziert wurde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des GH beginnt die relevante Periode iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK, wenn eine Beschwerde an ein Gericht erhoben wird, und endet an dem Tag, an welchem dem Bf. oder seinem Anwalt die Entscheidung mitgeteilt wird, wenn die Entscheidung nicht öffentlich verkündet wird. Daraus folgt, dass der Zeitraum, der zu berücksichtigen ist, ein Jahr, fünf Monate und 29 Tage beträgt.
(186) [...] Die Regierung brachte in erster Linie vor, die fragliche Dauer könne durch die beträchtliche Arbeitslast des Gerichts nach der Ausrufung des Ausnahmezustands erklärt werden.
(187) Der GH weist darauf hin, dass ein Rückstau bei den Gerichtsgeschäften keine internationale Verantwortlichkeit des Staates mit sich bringt, wenn dieser mit der nötigen Raschheit angemessene Handlungen zur Abhilfe im Hinblick auf eine derartige außergewöhnliche Situation setzt. Zugegebenermaßen erscheint es unter Berücksichtigung der Komplexität und der Vielfalt der rechtlichen Fragen, die dem türkischen Verfassungsgericht nach dem versuchten Putsch vorgelegt wurden, und unter Berücksichtigung ihrer großen Zahl normal, dass dieses Gericht eine gewisse Zeit brauchte, um ein umfassendes Bild dieser Fragen zu erhalten und mit Grundsatzurteilen zu entscheiden.
(188) Der GH hat bereits festgehalten, dass die rasch eingesetzten Ressourcen nach dem Rückstau, der nach dem versuchten Putsch entstand, deutliche Ergebnisse hervorgebracht zu haben scheinen. 2018 entschied das Verfassungsgericht über 35.395 Individualbeschwerden, was es möglich machte, die Zahl der anhängigen Fälle trotz der großen Menge an neuen Beschwerden zu kontrollieren. Dennoch kann die zu hohe Arbeitsbelastung des Verfassungsgerichts nach Ansicht des GH nicht als fortwährende Rechtfertigung für übermäßig lange Verfahren verwendet werden [...]. Es obliegt dem Staat, sein Gerichtssystem so zu organisieren, dass es seinen Gerichten möglich ist, die Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK zu erfüllen.
(189) [...] In früheren Urteilen betreffend das Erfordernis der »Raschheit« berücksichtigte der GH die Arbeitsbelastung des Verfassungsgerichts nach der Erklärung des Ausnahmezustands und stellte fest, dass dies eine außergewöhnliche Situation darstellte. Er beachtete auch, dass diese Fälle die ersten einer Reihe von Fällen waren, die nach dem versuchten Militärputsch neue und komplizierte Fragen im Hinblick auf das Recht auf Freiheit und Sicherheit und die Meinungsäußerungsfreiheit aufwarfen (siehe Mehmet Hasan Altan/TR). Diese Aspekte fehlten im vorliegenden Fall.
(190) Der GH kann akzeptieren, dass die Fragen vor dem türkischen Verfassungsgericht im vorliegenden Fall auch komplex waren. Nichts in dem Material, das dem GH vorliegt, weist jedoch darauf hin, dass der Bf. oder sein Anwalt zur Verzögerung der gerichtlichen Prüfung der fraglichen Maßnahme durch das Verfassungsgericht beitrugen. Zudem blieb das Verfassungsgericht nach der Erhebung der Individualbeschwerde durch den Bf. am 29.12.2017 für etwa zehn Monate bis zum 5.11.2018 – dem Datum, an dem der GH die Regierung um Stellungnahme zum Fall ersuchte – inaktiv, und zwar trotz des Antrags des Bf., seinen Fall vorrangig zu bearbeiten [...]. Die Verfahrensverzögerungen waren im vorliegenden Fall deshalb den Behörden zuzurechnen.
(192) Der GH wiederholt ferner, dass er dann, wenn die persönliche Freiheit eines Individuums auf dem Spiel steht, sehr strenge Standards im Hinblick auf die Einhaltung des Erfordernisses der raschen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch den Staat anlegt. Das gilt besonders im vorliegenden Fall, wo der Bf. für mehr als ein Jahr und sieben Monate in Untersuchungshaft behalten wurde, ohne die Möglichkeit zu erhalten, vor einem Gericht zu erscheinen [...], und alle seine Anträge auf Freilassung mit derselben stereotypen Begründung abgewiesen wurden. Zudem geht aus der Akte des Falles hervor, dass die Beschränkung des Zugangs zur Ermittlungsakte, die am 20.10.2017 [gerichtlich] angeordnet worden war, bis zur Annahme der Anklageschrift am 4.3.2019 aufrecht blieb. [...]
(193) Folglich befindet der GH, dass es das [...] Verfassungsgericht, dem auf nationaler Ebene eine entscheidende Rolle zum Schutz des Rechts auf Freiheit und Sicherheit zukommt, im Rahmen des betreffenden Verfahrens verabsäumte, die Bedeutung des fraglichen Rechts ordnungsgemäß zu berücksichtigen. Zudem kann er den Umstand nicht übersehen, dass der Bf. am 18.10.2017 festgenommen und die Anklageschrift im Hinblick auf einige der Anklagepunkte gegen ihn erst am 19.2.2019 eingebracht wurde. Das bedeutet, dass der Bf. nach seiner Inhaftierung für sechzehn Monate ohne Anklage durch die Staatsanwaltschaft angehalten wurde. Wie der Menschenrechtskommissar zu bedenken gab, konnte die Verlängerung der Haft des Bf. eine abschreckende Wirkung auf jene NGOs haben, deren Aktivitäten mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in Verbindung stehen. Im vorliegenden Fall hätte eine rasche gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme durch das Verfassungsgericht jedoch jeden Zweifel an der Notwendigkeit der Anhaltung des Bf. oder der Verlängerung der fraglichen Maßnahme für solch eine lange Zeit zerstreuen können.
(194) Der GH kommt zum Schluss, dass die fragliche Zeitspanne extrem lang ist und nicht als »rasch« iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK bezeichnet werden kann.
(195) Zudem bemerkt der GH mit Blick auf die Derogation durch die Türkei zunächst, dass der Ausnahmezustand am 18.7.2018 aufgehoben wurde und in der Folge mehr als elf Monate vergingen, bis das türkische Verfassungsgericht sein Urteil erließ. Eine solche Zeitspanne ist kaum mit dem Erfordernis der Raschheit vereinbar, insbesondere angesichts der Periode von mehr als sechs Monaten, die bereits während des Ausnahmezustands verstrichen war, und während der keine Verfahrenshandlungen gesetzt worden waren. Folglich kann die fragliche Gesamtdauer in keiner Weise durch die speziellen Umstände des Ausnahmezustands gerechtfertigt werden.
(196) Im Ergebnis kommt der GH unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde und dessen, was für den Bf. auf dem Spiel stand, zum Schluss, dass das Verfahren, mit dem das türkische Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Bf. entschied, als nicht mit dem Erfordernis der »Raschheit« iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK vereinbar angesehen werden kann. Es erfolgte daher eine Verletzung dieser Bestimmung (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten des Richters Bošnjak und der Richterin Yüksel).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK
(201) [...] Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(215) Der GH verweist auf die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von Art. 18 EMRK wie sie erst kürzlich in den Fällen Merabishvili/GE und Navalnyy/RUS dargelegt wurden.
(218) Im vorliegenden Fall ist der GH oben zum Schluss gekommen, dass die Vorwürfe gegen den Bf. nicht auf einem »hinreichenden Verdacht« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK beruhten. Diese Schlussfolgerung macht die Notwendigkeit einer Diskussion über eine Pluralität von Zwecken obsolet. Doch auch wenn die Regierung es verabsäumte, ihr Argument zu untermauern, dass die Ziele der gegen den Bf. gesetzten Maßnahmen durch einen hinreichenden Verdacht gerechtfertigt waren, und diese Bestimmung verletzt wurde, so ist das für sich noch nicht ausreichend, um zum Schluss zu kommen, dass Art. 18 EMRK ebenfalls verletzt wurde.
(219) [...] Eine gesonderte Prüfung einer Rüge unter [...] [Art. 18 EMRK] ist nur geboten, wenn die Behauptung, dass eine Beschränkung für einen konventionsfremden Zweck verwendet wurde, ein grundlegender Aspekt des Falles zu sein scheint. Es ist immer noch nötig, die Frage zu untersuchen, ob – während es an einem legitimen Ziel fehlte – ein identifizierbares anderes Ziel vorlag.
(220) Der GH befindet, dass im vorliegenden Fall zu einem ausreichenden Grad belegt werden kann, dass ein solcher Beweis aus der Kombination der einschlägigen fallspezifischen Tatsachen folgt. Insbesondere verweist er auf alle materiellen Umstände, die er im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Rüge unter Art. 5 Abs. 1 EMRK berücksichtigt hat. Diesbezüglich betont er insbesondere die Schlussfolgerung, zu der er oben (Rn. 157) gelangt ist, wonach die Maßnahmen gegen den Bf. nicht durch einen hinreichenden Verdacht [...] gerechtfertigt waren [...]. Er befindet auch, dass einige dieser Umstände im Rahmen der vorliegenden Rüge von besonderer Relevanz sind.
(221) Der GH beobachtet, dass das angegebene Ziel der gegen den Bf. angeordneten Maßnahme war, Ermittlungen im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park und den versuchten Putsch durchzuführen und festzustellen, ob der Bf. die Straftaten tatsächlich begangen hatte, derer er beschuldigt wurde. Angesichts der erheblichen Störung und des Verlusts von Leben, die aus den beiden Ereignissen resultierten, ist es völlig berechtigt, im Hinblick auf diese Vorfälle zu ermitteln. Zusätzlich darf nicht übersehen werden, dass der versuchte Putsch zu einem im ganzen Land erklärten Ausnahmezustand führte.
(222) Es scheint jedoch zunächst, dass die Ermittlungsbehörden nicht primär an der angeblichen Beteiligung des Bf. an den öffentlichen Unruhen im Zuge der Ereignisse im Gezi-Park und des versuchten Putsches interessiert waren. Während der polizeilichen Befragung wurden dem Bf. viele Fragen gestellt, die auf den ersten Blick keine Verbindung zu diesen Ereignissen aufwiesen. [...] Einige der dem Bf. gestellten Fragen betrafen [etwa] seine Treffen mit Vertretern des Auslands, seine Telefonkonversationen mit Akademikern, Journalisten oder NGO-Vertretern oder den Besuch einer Delegation der EU Turkey Civic Commission. Die Regierung hat keine Stellungnahme zur Relevanz dieser Beweise für die Beurteilung des »hinreichenden« Verdachts im vorliegenden Fall abgegeben.
(223) Der GH hält fest, dass die Anklageschrift den oben beschriebenen Mangel nicht ausgleicht. Dieses 657 Seiten starke Dokument enthält keine knappe Sachverhaltsdarstellung. Es konkretisiert auch nicht eindeutig die Tatsachen oder strafbaren Handlungen, auf die sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park stützt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Sammlung von Beweisen [...], von denen manche eine begrenzte Bedeutung für die fragliche Straftat haben. Es ist wichtig festzuhalten [...], dass die Staatsanwaltschaft den Bf. beschuldigte, eine kriminelle Vereinigung anzuführen und in diesem Zusammenhang zahlreiche Akteure der Zivilgesellschaft zu instrumentalisieren und geheim zu koordinieren, um einen Aufstand gegen die Regierung zu planen und zu beginnen. In der Akte des Falles findet sich jedoch nichts, was darauf hinweisen würde, dass die Strafverfolgungsbehörden objektive Informationen besessen hätten, die es ihnen erlaubten, den Bf. zur Zeit der Ereignisse im Gezi-Park guten Glaubens zu verdächtigen. Insbesondere verweisen die Dokumente der Staatsanwaltschaft auf mehrere völlig rechtmäßige Handlungen, die mit der Ausübung von Konventionsrechten in Verbindung standen und in Kooperation mit Institutionen des Europarates oder internationalen Einrichtungen [...] durchgeführt wurden. Sie nehmen auch Bezug auf gewöhnliche und rechtmäßige Aktivitäten eines Menschenrechtsaktivisten und Leiters einer NGO wie die Durchführung einer Kampagne, um ein Verbot des Verkaufs von Tränengas an die Türkei zu erreichen, oder die Unterstützung individueller Beschwerden.
(224) Nach Ansicht des GH beeinträchtigt die Einbeziehung dieser Elemente die Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft. Zudem konnte deren Haltung als Bestätigung der Behauptung des Bf. angesehen werden, dass die gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein verstecktes Ziel verfolgten, nämlich ihn als NGO- und Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen zu bringen, andere Personen von solchen Aktivitäten abzubringen und die Zivilgesellschaft im Land zu lähmen.
(225) Der GH hält außerdem fest, dass der zeitliche Rahmen des Falles gewisse Aspekte enthüllt, die sich bei seiner Analyse unter Art. 18 EMRK als wichtig erweisen könnten.
(226) In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass der Bf. am 18.10.2017, also mehr als vier Jahre nach den Ereignissen im Gezi-Park und mehr als ein Jahr nach dem versuchten Putsch, aufgrund von Vorwürfen in Verbindung mit diesen Ereignissen inhaftiert wurde. [...] In der Akte des Falles finden sich allerdings keine Beweise, um diese beträchtliche Zeitspanne zu erklären.
(228) [...] Was zudem wesentlich war, ist, dass der Großteil der Beweise, auf die sich der Staatsanwalt zur Untermauerung seines Antrags auf Untersuchungshaft des Bf. stützte, die am 1.11.2017 begann, bereits deutlich vor diesem Datum gesammelt worden war. Die Regierung bot für diese Chronologie der Ereignisse keine überzeugende Erklärung an. Zudem war sie trotz des Zeitraumes von mehr als vier Jahren zwischen den Ereignissen im Gezi-Park und der Haft des Bf. nicht in der Lage, glaubwürdige Beweise zu liefern, die es einem objektiven Beobachter erlauben würden, auf plausible Weise zu dem Schluss zu kommen, dass ein hinreichender Verdacht zur Untermauerung der Beschuldigungen gegenüber dem Bf. existierte. Schließlich weist der GH darauf hin, dass der Bf. nach seiner Inhaftierung erst am 19.2.2019 offiziell angeklagt wurde, also fünfeinhalb Jahre nach den Gegebenheiten, und zwar auch nur im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park. Die Regierung hat es auch verabsäumt zu zeigen, dass im Hinblick auf die besagten Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Inhaftierung des Bf. im November 2017 und jenem der nachfolgenden Anklage im Februar 2019 irgendwelche bedeutenden Ermittlungsschritte unternommen worden wären.
(229) Es ist ebenso von Bedeutung, dass die Anklage nach zwei Reden des Präsidenten am 21.11. und 3.12.2018 erhoben wurde. [...] Der GH kann den Umstand nicht übersehen, dass der Bf., der seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft gewesen war, als diese zwei Reden gehalten wurden, von der Staatsanwaltschaft immer noch nicht offiziell angeklagt worden war. Zudem kann nur festgehalten werden, dass es eine Beziehung zwischen den in diesen beiden öffentlichen Reden offen gegen den Bf. erhobenen Beschuldigungen einerseits und der Formulierung der Vorwürfe in der Anklageschrift andererseits gab, die etwa drei Monate nach den betreffenden Reden eingebracht wurde.
(230) Nach Ansicht des GH konnten die verschiedenen oben geprüften Punkte zusammen mit den Reden des höchstrangigen Amtsträgers des Landes das Argument des Bf. stützen, seine anfängliche und fortgesetzte Haft hätte einen versteckten Zweck verfolgt, nämlich ihn als Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen zu bringen. Zudem stützt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf die Aktivitäten von NGOs und ihre legale Finanzierung verwies, ohne jedoch anzugeben, inwieweit das für die von ihr vorgebrachten Anschuldigungen relevant war, diese Behauptung ebenfalls. Der GH ist sich auch der vom Menschenrechtskommissar und den Drittbeteiligten zum Ausdruck gebrachten Bedenken bewusst, wonach die Haft des Bf. Teil einer breiter angelegten Kampagne zur Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten in der Türkei sei.
(231) In der Tat steht im Kern der Rüge des Bf. unter Art. 18 EMRK seine angebliche Verfolgung nicht als privates Individuum, sondern als Menschenrechts- und NGO-Aktivist. Somit hätte die fragliche Beschränkung nicht nur den Bf. alleine oder Menschenrechts- und NGO-Aktivisten betroffen, sondern das Wesen der Demokratie als Instrument zur Organisation der Gesellschaft, wobei individuelle Freiheit nur im Allgemeininteresse beschränkt werden kann [...]. Der GH befindet, dass der so definierte versteckte Zweck erhebliches Gewicht erlangen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Rolle von Menschenrechtsaktivisten und NGOs in einer pluralistischen Demokratie.
(232) Im Lichte der oben erwähnten Elemente in ihrer Gesamtheit befindet der GH, dass über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erwiesen ist, dass die im vorliegenden Fall gerügten Maßnahmen in Widerspruch zu Art. 18 EMRK einen versteckten Zweck verfolgten, nämlich den Bf. zum Schweigen zu bringen. Angesichts der Anklagepunkte, die gegen den Bf. erhoben wurden, ist er der Ansicht, dass die strittigen Maßnahmen wahrscheinlich eine abschreckende Wirkung auf die Arbeit von Menschenrechtsaktivisten hatten. Folglich kommt er zum Schluss, dass die Beschränkung der Freiheit des Bf. für andere Zwecke erfolgte als zur Vorführung vor eine zuständige Gerichtsbehörde wegen des hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK.
Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bošnjak).
Weitere Rügen unter Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK
(233) Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK rügte der Bf. die Dauer seiner Anhaltung. Er rügte auch, dass es ihm unmöglich gewesen sei, Zugang zur Ermittlungsakte zu erhalten, und die Gerichte seine Beschwerden geprüft hätten, ohne eine Verhandlung durchzuführen. Dies hätte ihn daran gehindert, die Entscheidungen betreffend seine anfängliche und fortgesetzte Untersuchungshaft wirksam anzufechten.
(234) [...] Der GH befindet, dass es keine Notwendigkeit gibt, die Zulässigkeit und den Inhalt der oben genannten Rügen [...] gesondert zu untersuchen (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
(239) [...] [Der GH] befindet, dass jede Fortsetzung der Untersuchungshaft des Bf. im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK alleine und iVm. Art. 18 EMRK mit sich bringt, ebenso wie eine Verletzung der Verpflichtungen des belangten Staates, das Urteil im Einklang mit Art. 46 Abs. 1 EMRK zu befolgen.
(240) Unter diesen Umständen befindet der GH unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Falles und der Gründe, auf die er seine Feststellungen einer Verletzung gestützt hat, dass die Regierung alle Maßnahmen ergreifen muss, um die Haft des Bf. zu beenden und seine sofortige Entlassung sicherzustellen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Der Bf. hat es verabsäumt, vor dem GH einen ordnungsgemäßen Antrag auf gerechte Entschädigung einzubringen.
Vom GH zitierte Judikatur:
Koçintar/TR v. 1.7.2014 (ZE)
Rasul Jafarov/AZ v. 17.3.2016
Merabishvili/GE v. 28.11.2017 (GK) = NLMR 2017, 561
Mehmet Hasan Altan/TR v. 20.3.2018 = NLMR 2018, 114
Navalnyy/RUS v. 15.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 543
Ilnseher/D v. 4.12.2018 (GK) = NLMR 2018, 526
Akgün/TR v. 2.4.2019 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.12.2019, Bsw. 28749/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019,491) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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