Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Abdyusheva u.a. gg. Russland, Urteil vom 26.11.2019, Bsw. 58502/11.
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Gewährung von Substitutionstherapie für Drogenabhängige.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Die Bf. Herr Kurmanayevski, Frau Abdyusheva und Herr Anoshkin waren zum Zeitpunkt der Ereignisse bereits viele Jahre heroinsüchtig. Die beiden erstgenannten hatten sich auch mit Hepatitis C und HIV infiziert. Alle drei geben an, zur Behandlung ihrer Sucht mehrfach stationär in spezielle medizinische Einrichtungen aufgenommen worden zu sein. Nach der Entlassung seien sie jedoch jedes Mal rückfällig geworden.
Die Bf. verlangten von den Behörden daher schließlich statt der bisherigen Standardbehandlung Zugang zu einer Substitutionstherapie gestützt auf die Einnahme von Methadon oder Buprenorphin, die sie als effektiver erachteten. Ihr Vorbringen wurde von verschiedenen Psychiatern und Toxikologen unterstützt. Herr Kurmanayevski berief sich dabei auch darauf, dass eine entsprechende Therapie von der WHO als wirksame Methode zur Bekämpfung der Drogensucht und von Aids eingestuft würde.
Die jeweils örtlich für die Bf. zuständigen Behörden verweigerten ihnen dennoch den Zugang zur Substitutionstherapie. Diese Entscheidungen wurden später gerichtlich bestätigt. Die innerstaatlichen Behörden und Gerichte verwiesen insbesondere darauf, dass es keine rechtliche Grundlage für die Gewährung einer entsprechenden Behandlung durch Methadon oder Buprenorphin gebe, sondern die Verwendung dieser Substanzen für die Drogentherapie vielmehr verboten sei.
Im Verfahren vor dem GH wies die Regierung darauf hin, dass Herr Kurmanayevski und Herr Anoshkin seit 2014 kein Heroin mehr genommen hätten. In Bezug auf Frau Abdyusheva legte sie ein Sachverständigengutachten vor, wonach eine Substitutionstherapie durch Methadon oder Buprenorphin ihre Drogenabhängigkeit nicht beseitigen und zu keiner Remission führen würde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch das Fehlen einer Substitutionsbehandlung für ihre Drogenabhängigkeit. Herr Anoshkin und Frau Abdyusheva rügen zudem unter Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK, dass das Verbot der Substitutionsbehandlung diskriminierend sei, da es eine Differenzierung zwischen von Drogensucht betroffenen chronisch Kranken und anderen chronisch Kranken bewirken würde. Außerdem sehen sie sich durch die Verweigerung der Behandlung in Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm. Art. 14 EMRK verletzt. Durch die Festnahme von Frau Abdyusheva bzw. ihre Befragung durch den Staatsanwalt und die Überprüfung von Dokumenten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers von Herrn Anoshkin erachteten sich diese Bf. weiters in Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht) verletzt.
Zur Verbindung der Beschwerden
(41) Unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Beschwerden erachtet es der GH für angemessen, sie zusammen [...] zu untersuchen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(104) In Anbetracht der Subsidiarität seiner Aufgabe hält der GH im vorliegenden Fall fest, dass Herr Kurmanayevskiy und Herr Anoshkin ihr Vorbringen nicht untermauern und keine Erklärungen im Hinblick auf Widersprüche in den medizinischen Gutachten liefern konnten. Er berücksichtigt daher die von der Regierung vorgelegten Informationen, denen von den beiden Bf. nicht entgegengetreten wurde, und kommt zum Schluss, dass Letztere nicht nachgewiesen haben, Bedarf für irgendeine medizinische Behandlung – insbesondere für eine Substitutionsbehandlung – zu haben, um ihre Abhängigkeit zu überwinden.
(105) Deshalb ist die diesbezüglich von Herrn Kurmanayevskiy und Herrn Anoshkin erhobene Rüge offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richterin Keller).
(107) Die Beschwerde von Frau Abdyusheva ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (mehrheitlich).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(111) Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein Recht auf Gesundheit als solches oder eines auf eine konkrete, vom Bf. gewünschte medizinische Behandlung garantiert. Allerdings wurde der GH mit Rügen im Hinblick auf die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Arten von medizinischen Behandlungen oder bestimmten Medikamenten befasst. Solche hat er unter Art. 8 EMRK untersucht [...].
Anwendung dieser Grundsätze
(113) Die Parteien bestreiten die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht. Der GH weicht davon nicht ab.
(115) Die umstrittene Maßnahme war gesetzlich vorgesehen, nämlich in Art. 14 und Art. 31 Abs. 1 und Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 8.1.1998 über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, und verfolgte das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit. Der GH muss die Frage beantworten, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit geschaffen wurde.
(116) Der GH hält zunächst fest, dass der Streitpunkt zwischen den Parteien die Notwendigkeit dieser Substitutionsbehandlung für die Bf. ist.
(118) [...] Der GH sieht sich mit divergierenden medizinischen Gutachten konfrontiert. Unter Berücksichtigung der Subsidiarität seiner Aufgabe kommt es ihm nicht zu, sich zu Fragen zu äußern, die exklusiv in den Bereich der medizinischen Expertise fallen. Genauer gesagt kann er die Frage nicht entscheiden, ob die der Bf. gewährte medizinische Betreuung angemessen und umfassend war. Noch weniger kann er sich unter mehreren Methoden zur Behandlung der Abhängigkeit zugunsten einer von ihnen äußern.
(119) Dennoch betont der GH [...], dass die medizinischen Einrichtungen des Landes in diesem Bereich über soliden Sachverstand verfügen und sich der Opiatabhängigen annehmen. Folglich kann die Bf. darauf zurückgreifen, wenn sie eine medizinische Behandlung benötigt. Der GH befindet deshalb, dass der Fall von Frau Abdyusheva von Spezialisten untersucht werden muss, die alleine kompetent sind, ihr eine angemessene Behandlung zu verordnen. Der GH hält [...] auch fest, dass die Bf. nicht alle Methoden der Standardbehandlung ausgeschöpft hat [...] und immer noch die Möglichkeit besitzt, Rückgriff darauf zu nehmen [...].
(120) Demnach kann das Vorbringen von Frau Abdyusheva als Wunsch verstanden werden, eine Substitutionsbehandlung zu absolvieren und dabei die von der Schulmedizin empfohlenen Stufen zu überspringen, da sie diese Stufen für unnütz und unwirksam erachtet. Zur Stützung ihrer These bezieht sie sich als Hauptargumente [insbesondere] auf einen europäischen Konsens im Bereich der Substitutionsbehandlung [...] und [...] die Vorteile dieser Behandlung für die Verhütung von HIV. Sie befindet, dass sie ohne Rückgriff auf die Schulmedizin und unter Überspringung dieser Etappe ein besseres Resultat erhalten kann, indem sie Methadon und Buprenorphin verwendet.
(121) In dieser Formulierung wird die Rüge von der Regierung als Verlangen auf Legalisierung von Drogen begriffen – ein Bereich, der ihrem Ermessen unterliegt. Zur Stützung der Verweigerung einer solchen Legalisierung erinnert die Regierung an die ernsten Risiken für die öffentliche Gesundheit und auch für die Gesundheit der Bf. Sie erinnert auch an die Gefährlichkeit von Methadon und Buprenorphin für die Gesundheit, die Gefahr der Schaffung einer neuen Abhängigkeit von diesen Opiaten und die Gefahr einer Polytoxikomanie, also einer gleichzeitigen Konsumation von mehreren Opiaten, die ein erhöhtes Todesrisiko mit sich bringt.
(123) Was die Prävention von HIV betrifft, erinnert der GH daran, dass er nicht dazu berufen ist, die Wirksamkeit einer Maßnahme für andere Patienten zu untersuchen, und sich auf die Untersuchung des Falles der Bf. konzentrieren wird. Unter diesem Blickwinkel hält er fest, dass die fragliche Maßnahme nicht dazu dienen kann, die Ansteckung der Bf. zu verhindern, da diese bereits Trägerin des Virus ist.
(124) Was den europäischen Konsens im Bereich der Behandlung von Opiatabhängigen durch Methadon und Buprenorphin betrifft, so hält der GH fest, dass dieser eines der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigenden Elemente, aber nicht entscheidend ist. Im Fall Wenner/D hat der GH zu diesem Konsens festgehalten, dass die Substitutionsbehandlung in den Mitgliedstaaten des Europarats zwar weit verbreitet, aber dennoch umstritten ist. Dieses Argument gilt auch im vorliegenden Fall.
(125) Der GH misst der Analyse der Ergebnisse der Anwendung dieses Programms in anderen Ländern durch die Regierung große Bedeutung zu. Diese gab als Beispiel Länder an, die mit der Unwirksamkeit des Substitutionsprogramms durch Methadon für bestimmte Patienten konfrontiert waren und diesen als Substitution ein medizinisches Heroin anboten, Diamorphin. Die Regierung stuft daher die Substitutionstherapie als Kapitulation vor der Drogensucht ein und sieht darin keine Behandlung derselben. Sie behauptet, die fraglichen Substanzen würden keinesfalls eine Lösung des Problems mit sich bringen, sondern vielmehr ernste Gefahren für die öffentliche Gesundheit darstellen, die sie als Verantwortliche für das Leben und die Gesundheit der Personen unter ihrer Jurisdiktion nicht ignorieren könne. Sie legt die Gefährlichkeit dieser Drogen für die Gesundheit der Patienten dar, die eine neue Abhängigkeit schaffen und eine Polytoxikomanie mit einem erhöhten Todesrisiko fördern würden.
(126) Gestützt auf die wissenschaftliche Forschung erklärt die Regierung diese Gefahren durch die pharmazeutische Qualität dieser Substanzen, bei denen es sich um Opiate mit einer weniger ausgeprägten euphorischen Wirkung handelt. Sie behauptet, dass die Abhängigen auf der Suche nach dieser euphorischen Wirkung zugleich Methadon und illegale Opiate konsumieren könnten. Sie fügt hinzu, dass eine solche Konsumation eine neue Abhängigkeit hervorruft, dieselben schädlichen Wirkungen für die Gesundheit mit sich bringt wie die Konsumation von illegalen Opiaten und ein erhöhtes Risiko für einen Tod durch Überdosis bewirkt.
(127) Die Bf. [...] bestreitet weder die Gefährlichkeit dieser Substanzen noch das Risiko der Konsumation von Methadon gemeinsam mit anderen illegalen Drogen, behauptet dabei aber, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen. [...] Wenn [jedoch] die Gefahr von Polytoxikomanie existiert, werden alle Vorteile der Behandlung der Opiatabhängigkeit durch Methadon und Buprenorphin, welche die Bf. anpreist, zunichtegemacht.
(128) Deshalb befindet der GH [...], dass die von der Regierung angeführten Risiken eine Grundlage haben. Die russischen Behörden, die von der Sorge inspiriert sind, die Gesundheit der ihrer Jurisdiktion unterliegenden Personen zu schützen, sind daher sehr wohl berechtigt, Maßnahmen zu setzen, die manchmal so drastisch sind wie das Verbot bestimmter Opiate, um von diesen verursachte oder potentielle Schäden zu minimieren. Tatsächlich besteht das konkurrierende öffentliche Interesse des Staates darin, die Gesundheit der seiner Jurisdiktion unterliegenden Personen zu schützen. Der GH hat bereits früher festgestellt, dass die Gesundheitsbehörden [...] dadurch, dass sie den Zugang zu Medikamenten für Patienten regulierten, die an einer Krankheit im Endstadium litten, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, da das Ziel verfolgt wurde, Letztere vor einem Schritt zu schützen, der sich als für ihre Gesundheit schädlich, ja sogar lebensbedrohlich, erweisen konnte – und dies obwohl sie sich am Ende des Lebens befanden. Diese Logik findet a fortiori auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Bf. sich nicht in einer Situation befindet, die mit jener von kurz vor dem Lebensende stehenden Kranken vergleichbar ist.
(129) Zur These der Bf., wonach die Gefahren, welche diese Substanzen mit sich bringen, eine Regulierung, Schulungen und Kampagnen zur Sensibilisierung rechtfertigen würden, kann der GH den russischen Behörden in Bewusstsein seiner subsidiären Rolle nicht die Art und Weise vorschreiben, auf welche dieses Problem gelöst werden muss. Tatsächlich sind die russischen Behörden besser geeignet zu beurteilen, ob eine Kontrolle zwecks Aufdeckung einer Konsumation von mehreren Arten von Opiaten realistisch ist. Der GH betont diesbezüglich, dass das russische Recht im Bereich der öffentlichen Gesundheit medizinische Behandlung nicht gegen den Willen der Patienten gewährt. Diesen steht es vielmehr frei, die Behandlung zu unterbrechen und die medizinische Betreuung durch die Suchteinrichtungen jederzeit zu verweigern. Die Patienten dazu zu zwingen, von Ärzten überwacht zu werden, ja sogar Nachforschungen hinsichtlich der Achtung der Zulassungsbedingungen zu diesem Programm zu akzeptieren, würde darauf hinauslaufen, die persönliche Autonomie anzutasten, welche die Bf. durch die Erhebung dieser Beschwerde an den GH schützen möchte.
(130) Der GH befindet, dass die russischen Behörden besser geeignet sind als er, die Politik in einem derart heiklen Bereich wie dem Kampf gegen Drogenhandel, der Regulierung des Drogenmarktes und der medizinischen Behandlung von Opiatabhängigen festzulegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung ihres großen Ermessensspielraumes im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
(131) Schließlich erinnert der GH im Hinblick auf das Argument der Bf. betreffend eine bessere Wirksamkeit der Substitutionstherapie im Vergleich zu einer Standardbehandlung daran, dass seine Rolle nicht darin besteht, die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu ersetzen und über die Wirksamkeit der Methoden zur Behandlung der Abhängigkeit zu befinden. Der GH bemerkt mit Zufriedenheit, dass in russischen medizinischen Einrichtungen für die Bf. eine medizinische Standardbehandlung verfügbar ist, die sich auf die wissenschaftlichen Errungenschaften stützt.
Ergebnis
(132) Angesichts einerseits der Gefahren für die öffentliche Gesundheit [...] durch die Substitutionstherapie und andererseits der individuellen Situation der Bf., die eine medizinische Betreuung genießt, befindet der GH, dass die russischen Behörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens nicht verletzt haben. Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Keller; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Dedov).
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Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
(136) [...] Die Umstände des Falles unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK. [...] Der Gesundheitszustand wird als ein Diskriminierungsgrund gesehen, der dem Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK unterfällt.
(137) Der GH erinnert daran, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn Personen in vergleichbaren Situationen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden.
(138) Der GH hält fest, dass die Bf. ihre Situation im vorliegenden Fall mit jener von anderen Personen mit chronischen und wiederkehrenden Krankheiten vergleichen wie Diabetes, Asthma oder Herzkrankheiten. Laut der Regierung sind Methadon und Buprenorphin in Russland allen Individuen zu Behandlungszwecken untersagt, darunter jenen, die an den oben genannten Krankheiten leiden. [...] Der GH befindet deshalb, dass selbst unter der Annahme, dass diese Krankheiten angesichts ihrer Symptome und der Behandlungsprotokolle mit dem Zustand der Opiatabhängigkeit vergleichbar sind, an dem die Bf. leiden bzw. litten, keine Ungleichbehandlung erfolgte, da die fraglichen Substanzen jedenfalls verboten waren.
(139) Folglich ist diese Rüge offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richterin Keller).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK
(152) Der GH kommt zum Schluss, dass nicht gesagt werden kann, die Behörden des belangten Staates hätten die Ausübung des Individualbeschwerderechts der Bf. behindert (Anm: Die Verhaftung von Frau Abdyusheva erfolgte aufgrund einer von ihr begangenen Verwaltungsstraftat. Im Hinblick auf ihr Gespräch mit dem Staatsanwalt zur Sammlung von Informationen betreffend die Beschwerde vor dem GH gab es keine Hinweise darauf, dass sie dazu gedrängt worden wäre, ihre Beschwerde an den GH zurückzuziehen oder zu ändern. Die Inspektion der Behörden in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers von Herrn Anoshkin diente der Kontrolle der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen und wies keine Verbindung zur Beschwerde vor dem GH auf.). Deshalb hat es der belangte Staat nicht verabsäumt, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).
?
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK
(153) [...] Laut Herrn Kurmanayevskiy hätte die Unwirksamkeit der von der russischen Medizin zur Verfügung gestellten Standardbehandlung seine Rückkehr zum Drogenkonsum zur Folge gehabt und ihn im Zusammenhang mit dem Problem einer Überdosis und der schlechten Qualität der illegalen Drogen einer tödlichen Gefahr ausgesetzt. Herr Anoshkin und Frau Abdyusheva sehen in der Verweigerung [der Substitutionstherapie] eine diskriminierende Behandlung, da dadurch eine Differenzierung zwischen von Drogensucht betroffenen chronisch Kranken und anderen chronisch Kranken wie insulinabhängigen Diabetikern oder Krebskranken bewirkt werde. [...]
(159) [...] Art. 3 EMRK wurde vom GH meist in Zusammenhängen angewendet, wo die Gefahr für den Betroffenen, irgendeiner Form von verbotener Behandlung unterworfen zu werden, von vorsätzlichen Handlungen staatlicher Beamte oder Behörden ausging. Er kann allgemein als eine im Wesentlichen negative Verpflichtung der Staaten angesehen werden, davon Abstand zu nehmen, Personen unter ihrer Jurisdiktion ernste Verletzungen zuzufügen. Wegen der grundlegenden Bedeutung dieser Bestimmung hat sich der GH jedoch eine ausreichende Flexibilität bewahrt, um sich mit ihrer Anwendung auf andere Situationen zu befassen, die entstehen können. Z.B. kann das Leiden wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit natürlich unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine Behandlung verschärft wird oder Gefahr läuft verschärft zu werden, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Trotzdem ist die Schwelle in einer solchen Situation erhöht, da der angebliche Schaden nicht aus vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen der Behörden entspringt, sondern aus der Krankheit selbst.
(163) Die Situation der Bf. ist ähnlich jener im Fall Hristozov u.a./BG, soweit den Bf. in beiden Fällen eine Behandlung durch verbotene Substanzen verweigert wurde, die sie für notwendig erachteten. Im genannten Urteil befand der GH jedoch, dass sich die Rüge unter Art. 3 EMRK auf eine Auslegung stützte, die dem Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eine größere Reichweite verlieh als er tatsächlich hat. Er kam zum Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs zu den gewünschten Medikamenten durch die Behörden kein ausreichendes Maß an Schwere erreicht hätte, um als unmenschliche Behandlung qualifiziert zu werden. [...] Schließlich befand er, dass die strittige Weigerung nicht als Erniedrigung oder Herabsetzung der Bf. betrachtet werden konnte. Er stellte keine Verletzung von Art. 3 EMRK fest.
(164) Im vorliegenden Fall schließt sich der GH dieser Argumentation an. Die Weigerung, den Bf. Zugang zu von ihnen gewünschten Medikamenten zu geben, verletzt für sich nicht Art. 3 EMRK.
(165) Dennoch leidet eine Person, die sich im Entzug befindet, an starken Schmerzen, die nicht durch eine Handlung des Staates verursacht werden, sondern eine natürliche Folge der Abhängigkeit von Opiaten sind. Der GH bemerkt, dass in russischen Krankenhäusern eine medikamentöse Begleitung des Entzugs verfügbar ist – eine Begleitung, von der die Bf. profitierten. Jedenfalls betont er, dass die Bf. nicht konkretisierten, wann ihnen eine solche medizinische Unterstützung verweigert worden oder offenkundig unzureichend gewesen wäre, obwohl sie Leid durchgemacht hätten, welches das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere erreichte. Diesbezüglich ist es möglich, die Situation der Bf. [...] mit jener von Krebskranken im Endstadium zu vergleichen, die Zugang zu Betäubungsmitteln zur Linderung ihrer Schmerzen genießen. Der GH bemerkt, dass die Leiden in beiden Fällen ohne Diskriminierung versorgt werden.
(166) Schließlich sehen die Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Geringschätzung von Drogenabhängigen durch die Gesellschaft [...]. Der GH befindet, dass eine solche – gewiss bedauerliche – Haltung bestimmter Angehöriger des medizinischen Personals und der Gesellschaft dem Staat schwer zugerechnet werden kann. [...] [Überdies] erklären die Bf. nicht, inwiefern die Genehmigung des Methadons die Haltung der Gesellschaft ändern und zu mehr Respekt gegenüber Abhängigen anregen könnte. Schließlich erlauben es die Rügen betreffend das Klima der Intoleranz und Geringschätzung, die lückenhaft und ungenau sind, dem GH nicht zu sagen, von wem diese Erniedrigung verursacht wurde oder ob ein solches Verhalten dem Staat aufgrund von Handlungen seiner Beamten zugerechnet werden kann oder ob eine Reaktion des Staates vor dem Hintergrund seiner positiven Verpflichtungen angezeigt ist.
(167) Im Ergebnis stellt der GH fest, dass es an von staatlichen Beamten zugefügtem Leid fehlt. Er stellt zudem fest, dass die anderen Rügen betreffend Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen jeder Grundlage entbehren. Was die Rüge unter Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK betrifft, befindet der GH angesichts seiner Analyse in den Rn. 113-138 und den Rn. [159]-166 oben, dass keine Ungleichbehandlung von opiatabhängigen Personen im Vergleich zu Personen mit anderen von den Bf. erwähnten Krankheiten erfolgt ist.
(168) Angesichts des Vorgesagten ist diese Rüge offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richterin Keller; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Dedov).
Vom GH zitierte Judikatur:
Shelley/GB v. 4.1.2008 (ZE)
Hristozov u.a./BG v. 13.11.2012 = NLMR 2012, 373
Durisotto/I v. 6.5.2014 (ZE)
Parrillo/I v. 27.8.2015 (GK) = NLMR 2015, 344
Wenner/D v. 1.9.2016 = NLMR 2016, 401 = EuGRZ 2017, 260
Dubská und Krejzová/CZ v. 15.11.2016 (GK) = NLMR 2016, 532
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2019, Bsw. 58502/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 506) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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