Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Abdalov u.a. gg. Aserbaidschan, Urteil vom 11.7.2019, Bsw. 28508/11.
Art. 3 1. Prot. EMRK - Keine rechtzeitige Registrierung als Kandidat für Parlamentswahl.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 1.400,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen; € 2.200,– an den Zweit- und den DrittBf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Die drei Bf. beabsichtigten (in unterschiedlichen Wahlbezirken) bei der Parlamentswahl am 7.11.2010 zu kandidieren und versuchten daher, sich rechtzeitig vor der Wahl bei den zuständigen Behörden als Kandidaten registrieren zu lassen. Die offizielle Wahlkampfperiode begann für alle registrierten Kandidaten am 15.10.2010. Der letztmögliche Tag für den Wahlkampf war der 5.11.2010, da vor dem Wahltag gesetzlich eine 24-stündige Sperrfrist vorgesehen war. Allen drei Bf. wurde von den zuständigen Bezirkswahlkommissionen die Registrierung als Kandidat mit der Begründung verweigert, dass ein relevanter Teil der von ihnen vorgelegten Unterstützungserklärungen ungültig wäre und sie daher die für eine Kandidatur gesetzlich vorgesehene Zahl an Unterstützungserklärungen nicht erreichen würden.
Im Fall des ErstBf. erließ die Bezirkswahlkommission die entsprechende Entscheidung am 2.10.2010. Gegen diese Entscheidung erhob der Bf. Berufung an die zentrale Wahlkommission. Nachdem diese die gesetzlich vorgesehene Frist für die Prüfung der Berufung zunächst verlängert hatte, wies sie Letztere am 13.10.2010 ab. Das Rechtsmittel des ErstBf. gegen diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht Baku mit Urteil vom 19.10.2010 abgewiesen. Nachdem der ErstBf. sich dagegen beim Obersten Gericht beschwert hatte, hob dieses das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall an Letzteres zurück. Mit Urteil vom 2.11.2010 gab das Berufungsgericht dem ErstBf. Recht und befand, dass dieser als Kandidat registriert werden müsse. Die zuständige Wahlbehörde folgte dem am 3.11.2010 und stellte dem ErstBf. am 4.11. die Registrierungskarte aus.
Dem ZweitBf. wurde seine Kandidatur mit Entscheidung vom 13.10.2010 verweigert. Das Berufungsgericht Baku gab seiner Beschwerde am 29.10.2010 direkt statt. Er wurde am 2.11. als Kandidat für die Parlamentswahl registriert und erhielt am selben Tag seine Registrierungskarte ausgestellt.
Dem DrittBf. wurde von der zuständigen Bezirkswahlkommission am 11.10.2010 die Registrierung verweigert. Das Oberste Gericht gab seiner Beschwerde gegen diese Verweigerung letztlich am 3.11.2010 statt und ordnete direkt gegenüber der zentralen Wahlkommission an, ihn als Kandidaten zu registrieren. Letzteres erfolgte am 4.11.2010. Am 5.11. erhielt er eine Registrierungskarte.
Bei der Wahl am 7.11. erhielt keiner der Bf. die für den Einzug ins Parlament nötigen Stimmen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten insbesondere eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen), da es durch willkürliche Entscheidungen über ihre Registrierung als Kandidaten zu Verzögerungen gekommen wäre, die es ihnen unmöglich gemacht hätten, an den Parlamentswahlen unter gleichen Bedingungen wie andere Kandidaten teilzunehmen. Der Zweit- und der DrittBf. rügen auch eine Verletzung von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht) durch die Beschlagnahme der Akten im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren vor dem GH.
Verbindung der Beschwerden
(41) Der GH erachtet es [...] für angebracht, die Beschwerden zu verbinden (einstimmig).
Antrag der Regierung, die Bsw. Nr. 28.508/11 nach Art. 37 EMRK im Register zu streichen
(80) Nach Studium des Wortlauts der einseitigen Erklärung der Regierung befindet der GH [...], dass diese [...] keine ausreichende Basis für die Schlussfolgerung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte nach der Konvention und ihren Protokollen von ihm nicht verlangen würde, die Prüfung der vorliegenden Beschwerde fortzusetzen.
(81) Der GH weist den Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde im Register [...] deshalb zurück (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK
(83) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(90) In den vorliegenden Fällen war es den Bf. aufgrund ihrer verzögerten Registrierung als Kandidaten erst in einem sehr späten Stadium gestattet, sich am Wahlkampf zu beteiligen. Sie konnten ihre Kampagnen daher nur entweder gar nicht oder während eines wesentlich kürzeren Zeitraums führen als andere Kandidaten. Der GH befindet, dass diese Fälle sich von denjenigen unterscheiden, in denen die Kernfrage eine angeblich ungleiche Behandlung der Kandidaten während des Wahlkampfes (wie etwa angeblich ungleiche Medienberichterstattung über sie) oder eine ungleiche Gelegenheit für registrierte Kandidaten betraf, Kampagnen zu führen. In den vorliegenden Fällen wurde die Möglichkeit der Bf. zum Wahlkampf durch eine zeitliche Beschränkung beeinträchtigt. Das war eine praktische Folge ihrer späten Registrierung. Die primäre Frage ist für sich deshalb [...], ob die späte Registrierung der Bf. ihr individuelles Recht beeinträchtigte, sich frei und wirksam zur Wahl zu stellen. Die rechtzeitige Registrierung von Kandidaten ist zentral, damit sie den Wählern bekannt werden können und in der Lage sind, während des Wahlkampfes ihre politische Botschaft zu übermitteln, um Stimmen zu erhalten und gewählt zu werden. Die freie Entscheidung der Wählerschaft hängt unter anderem davon ab, dass sie Informationen über alle wählbaren Kandidaten haben und diese rechtzeitig erhalten, um sich eine Meinung bilden und diese am Wahltag zum Ausdruck bringen zu können.
(91) Der GH wiederholt, dass die Bf. unter Art. 3 1. Prot. EMRK das Recht hatten, von ihrem passiven Wahlrecht unter fairen und demokratischen Bedingungen Gebrauch zu machen, unabhängig davon, ob sie schließlich gewannen oder verloren. Er hat sich zu überzeugen, dass die Bedingungen, unter denen die Bf. ihr individuelles Wahlrecht ausübten, das betreffende Recht nicht derartig beschnitten, dass dessen Wesen beeinträchtigt und es seiner Wirksamkeit beraubt wurde. [...]
(93) Der GH nimmt auch das Argument der Bf. zur Kenntnis, wonach die Verkürzung der Wahlkampfperiode kurz vor den Parlamentswahlen 2010 ihre Möglichkeit beeinträchtigt hätte, sich wirksam zur Wahl zu stellen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass Art. 3 1. Prot. EMRK nicht als Wahlkodex konzipiert wurde, der dazu bestimmt wäre, alle Aspekte des Wahlprozesses zu regulieren. [...] Er befindet, dass es im vorliegenden Fall nicht seine Aufgabe ist, eine allgemeine Einschätzung der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Wahlgesetzgebung mit der Konvention vorzunehmen. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Beurteilung, ob die Rechte der Bf. gemäß Art. 3 1. Prot. EMRK unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles verletzt wurden.
(94) [...] Der GH beobachtet, dass die offizielle Wahlkampfperiode für die Parlamentswahlen am 7.11.2010 am 15.10. begann und am 5.11. endete. Am 6.11. Wahlkampf zu führen war aufgrund der 24-stündigen Sperrfrist vor dem Wahltag verboten. Er hält ferner fest, dass der ErstBf. seine Registrierungskarte als Kandidat am 4.11.2010 erhielt, der ZweitBf. seine am 2.11.2010 und der DrittBf. seine am 5.11.2010. Unter solchen Umständen verfügten die Bf. über lediglich einen vollen Tag (ErstBf.), drei volle Tage (ZweitBf.) bzw. praktisch überhaupt keine Zeit (DrittBf.) für den Wahlkampf.
(95) Der GH hält fest, dass der Verhaltenskodex für Wahlen der »Venedig-Kommission« (Anm: Code of Good Practice in Electoral Matters, CDL-AD (2002) 23 rev, von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (»Venedig-Kommission«) angenommen auf ihrer 51. und 52. Sitzung vom 5.-6.7. bzw. 18.-19.10.2002.) empfiehlt, dass Kandidaturen am Beginn des Wahlkampfes für gültig erklärt werden, weil eine verspätete Gültigerklärung einige Parteien und Kandidaten im Wahlkampf benachteiligt.
(96) Es ist notwendig zu entscheiden, ob die verspätete Registrierung in den vorliegenden Fällen Willkür in den Verfahren und/oder willkürlichen Verzögerungen geschuldet war, die den Behörden zugerechnet werden können. Wenn dies zutrifft, muss der GH sodann entscheiden, ob eine solche verspätete Registrierung die Wahlrechte der Bf. in einem Ausmaß beschnitt, das mit den Erfordernissen aus Art. 3 1. Prot. EMRK unvereinbar war.
(97) Diesbezüglich hält der GH fest, dass er ständig die Notwendigkeit betont hat, in einem Wahlkontext willkürliche Entscheidungen und Machtmissbrauch zu vermeiden, insbesondere was die Registrierung von Kandidaten anbelangt. Er hat auch betont, dass die Verfahren zur Registrierung von Kandidaten durch Fairness und Rechtssicherheit gekennzeichnet sein müssen.
(98) Die spezielle Situation der Bf. in den vorliegenden Fällen muss im allgemeinen Kontext bestimmter systembedingter Probleme beurteilt werden, die in den Parlamentswahlen in Aserbaidschan im Jahr 2010 beobachtet wurden und die aus dem Fehlen von ausreichenden Garantien resultierten, um die Verweigerung der Eintragung von Kandidaten auf Basis von willkürlichen Feststellungen der Unechtheit von Unterstützungsunterschriften zu verhindern. Insbesondere stellte der GH in seinem Leiturteil Tahirov/AZ betreffend die Weigerung, einen Kandidaten einzutragen, weil angeblich eine nur unzureichende Zahl von gültigen Unterstützungserklärungen vorlag, unter anderem fest: Dass Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der Wahlkommissionen, ein Mangel an Transparenz bei ihren Handlungen und verschiedene Mängel in ihren Verfahren existierten; dass es an klaren und ausreichenden Informationen über die beruflichen Qualifikationen und die Kriterien für die Bestellung der Experten der Arbeitsgruppe zur Prüfung von Unterschriften fehlte; dass die Wahlkommissionen und Gerichte es verabsäumten, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, um die Expertenmeinungen zur Echtheit der Unterschriften zu untermauern; und dass systematische Versäumnisse der Wahlkommissionen vorlagen, eine Reihe von gesetzlichen Garantien einzuhalten, die dazu bestimmt waren, nominierte Kandidaten vor willkürlichen Entscheidungen zu schützen. Ähnliche Feststellungen erfolgten in einer Reihe von anderen Fällen [gegen Aserbaidschan]. Unter Berücksichtigung des Aktenmaterials und des Vorbringens der Parteien in den gegenständlichen Fällen bemerkt der GH, dass sie im Wesentlichen dieselben problematischen Fragen im Hinblick auf den Prozess zur Kandidatenregistrierung aufwerfen wie die oben erwähnten Urteile – insbesondere, was den Prozess der Prüfung der Echtheit von Unterstützungsunterschriften anbelangt. Auch wenn die Bf. der vorliegenden Fälle nach einer Reihe von Berufungen letztlich registriert wurden, stellt der GH unter Berücksichtigung des Aktenmaterials fest, dass die ursprüngliche Weigerung, die Bf. als Kandidaten einzutragen und die folgenden Verfahren bis zur jeweiligen Entscheidung, mit der ihren Berufungen stattgegeben wurde, die Existenz derselben verfahrensrechtlichen Mängel offenbarte [...].
(99) Was die Fristen anbelangt, bemerkt der GH, dass das innerstaatliche Recht für entsprechende Berufungen ebenso einen maximal dreitägigen Zeitraum vorsah wie für Prüfungen der Berufungen durch die Wahlkommissionen und Gerichte. Auf der Ebene der Wahlkommissionen konnte die dreitägige Überprüfungsfrist unbegrenzt erstreckt werden. Dies wurde vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE [...] auf fundierte Weise kritisiert. Da es drei Ebenen von Berufungen gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlkommission gab (zentrale Wahlkommission, Berufungsgericht und Oberstes Gericht), konnten die Berufungsverfahren in Fällen der Verweigerung der Eintragung von Kandidaten theoretisch bis zu 18 Tagen dauern (und manchmal länger, wenn die Entscheidungsfrist durch die zentrale Wahlkommission verlängert wurde oder wenn ein Fall an eine Unterinstanz zurückverwiesen wurde). Da die Entscheidung, die Registrierung zu verweigern, auch erst am Vortag des offiziellen Beginns der Wahlkampfperiode getroffen werden konnte, war es möglich, dass die Prüfung der Berufungen gegen solche Entscheidungen nach dem Beginn der Wahlkampfperiode erfolgte, so wie es in den vorliegenden Fällen geschah. Nach diesem System war somit ein Maß an Überschneidung zwischen der Periode zur Überprüfung von Berufungen gegen die Verweigerung von Registrierungen (die variabel war, abhängig von der Zahl der aufeinanderfolgenden Berufungen, die in einem speziellen Fall erhoben werden mussten, und abhängig davon, ob die Überprüfungsfrist von der zentralen Wahlkommission erstreckt wurde) und der Wahlkampfperiode (die auf 22 Tage fixiert war) möglich. Folglich war es angesichts der Möglichkeit der Überschneidung zwischen den Zeiträumen, die für die genannten Stufen des Wahlprozesses zur Verfügung standen, und der reduzierten Länge der Wahlkampfperiode von äußerster Wichtigkeit, die Berufungsverfahren rasch durchzuführen, um sicherzustellen, dass ein Berufungswerber, der erfolgreich war, vor dem Wahltag genügend Zeit haben würde, seine Kampagne zu führen.
(100) Diesbezüglich merkt der GH an, dass die Verfahren im vorliegenden Fall eine Reihe von Verzögerungen aufwiesen, die den Wahlkommissionen und den Gerichten zugerechnet werden können. Diese trafen ihre jeweiligen Entscheidungen mehrfach verspätet, manchmal auch unter Verletzung der dreitägigen Frist. Z.B. wurde die Berufung des ErstBf. gegen die Entscheidung der Bezirkswahlkommission von der zentralen Wahlkommission in acht Tagen untersucht [...]. Während dies technisch das innerstaatliche Recht nicht verletzte, da es eine rechtmäßige Entscheidung zur Erstreckung der Frist gab, war der Umstand, dass das Recht zur betreffenden Zeit keine Frist für die ausgeweitete Periode vorsah, nach Ansicht des GH problematisch. Außerdem scheint es, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts im Fall des ErstBf. vom 28.10.2010 nach dessen Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts Baku ebenfalls verspätet erfolgte. Im Fall des ZweitBf. brauchte das Berufungsgericht Baku sechs Tage, um über dessen Berufung gegen die Entscheidung der zentralen Wahlkommission zu entscheiden. Im Fall des DrittBf. verzögerten sich die Verfahren wesentlich aufgrund der inkorrekten Feststellungen der zentralen Wahlkommission und des Berufungsgerichts Baku, wonach er die Berufungsfrist nicht eingehalten hätte. Auch wenn ihre Feststellungen schließlich vom Obersten Gericht korrigiert wurden, ging dadurch ein wesentlicher Teil der potentiellen Wahlkampfzeit für den Bf. unwiederbringlich verloren.
(101) Angesichts des oben Gesagten stellt der GH fest, dass die verspätete Registrierung der Bf. in den vorliegenden Fällen fehlenden Garantien gegen Willkür in den Verfahren zur Registrierung der Kandidaten sowie Verzögerungen bei der Überprüfung ihrer Berufungen geschuldet war, die den Wahlbehörden und den Gerichten zugerechnet werden können.
(102) Zur Frage, ob solche Verzögerungen bei der Registrierung eine Verletzung der Erfordernisse des Art. 3 1. Prot. EMRK darstellten, bemerkt der GH, dass während ein Wahlkampf wichtig ist und sich auf das Wahlergebnis auswirkt, er nicht der einzige Faktor ist, der die Entscheidung von potentiellen Wählern beeinflusst. Diese Entscheidung wird vielmehr auch von anderen Faktoren beeinflusst, so dass es schwierig sein kann, eine eindeutige kausale Verbindung zwischen übermäßiger oder unzureichender Werbung für eine Kampagne und der Anzahl der von einem Kandidaten erreichten Stimmen zu bestimmen. Wie oben (Rn. 90) bereits festgehalten, geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Beschränkung der Werbung für eine Kampagne oder der Medienberichterstattung als solches, sondern um das individuelle Recht der Bf., sich unter fairen und demokratischen Bedingungen frei und wirksam zur Wahl zu stellen.
(103) In den vorliegenden Fällen waren die Verzögerungen bei der Registrierung der Bf. nicht geringfügig. Die Bf. wurden so spät und so kurz vor dem Wahltag registriert, dass sie keine angemessene Zeit hatten, wirksame Wahlkämpfe zu führen. Wie oben festgehalten, war die verspätete Registrierung fehlenden Garantien gegen Willkür in den Verfahren zur Registrierung der Kandidaten und Verzögerungen auf Seiten der Wahlbehörden und der Gerichte geschuldet. Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass das individuelle Wahlrecht der Bf. in den vorliegenden Fällen auf eine solche Weise beschnitten wurde, dass seine Wirksamkeit bedeutend beeinträchtigt wurde.
(104) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(105) Unter Berufung auf Art. 13 EMRK [...] rügten die Bf., dass die innerstaatlichen Verfahren unwirksam gewesen wären. [...]
(107) Der GH hält fest, dass diese Rüge mit der oben geprüften verbunden ist und deshalb ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(108) Angesichts der Feststellungen zu Art. 3 1. Prot. EMRK befindet der GH, dass es nicht notwendig ist zu prüfen, ob in diesem Fall eine Verletzung von Art. 13 EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK im Hinblick auf die Bsw. Nr. 37.602/11 und 43.776/11
(109) Mit Fax vom 9.9.2014 erhob Herr I. Aliyev, der Vertreter des Zweit- und DrittBf., eine neue Beschwerde im Namen dieser Bf. Er brachte vor, die Beschlagnahme der gesamten Akten betreffend die vor dem GH anhängigen Fälle der Bf. [...] in seinem Büro [im Zuge eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens] hätte eine Behinderung der Ausübung des Rechts der Bf. auf Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK bewirkt [...].
(111) Im Fall Annagi Hajibeyli/AZ stellte der GH nach Untersuchung einer identischen Beschwerde auf Grundlage derselben Fakten fest, dass der belangte Staat es verabsäumt hatte, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen. Er befindet, dass die in diesem Urteil vorgenommene Analyse und die dort getroffenen Feststellungen auch auf die vorliegenden Fälle anwendbar sind [...].
(112) Der GH stellt deshalb fest, dass der belangte Staat es im Hinblick auf die Bsw. Nr. 37.602/11 und 43.776/11 verabsäumte, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 1.400,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen; € 2.200,– an den Zweit- und den DrittBf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Petkov u.a./BG v. 11.6.2009 = NL 2009, 159
Kommunistische Partei Russland u.a./RUS v. 19.6.2012
Tahirov/AZ v. 11.6.2015 = NLMR 2015, 270
Annagi Hajibeyli/AZ v. 22.10.2015
Uspaskich/LT v. 20.12.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.7.2019, Bsw. 28508/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 326) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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