Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Romeo Castano gg. Belgien, Urteil vom 9.7.2019, Bsw. 8351/17.
Art. 2 EMRK - Verweigerung der Auslieferung einer mutmaßlichen Mörderin aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 7.260,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Bei den fünf Bf. handelt es sich um die Kinder des Oberstleutnant Ramón Romeo, der am 19.1.1981 in Spanien ermordet wurde. Zu dem Attentat bekannte sich die baskische Terrororganisation ETA. Die spanische Staatsangehörige N. J. E. wurde in der Folge verdächtigt, Romeo aus nächster Nähe erschossen zu haben. Sie setzte sich nach der Tat zunächst nach Mexiko und dann nach Belgien ab.
Am 9.7.2004 und am 1.12.2005 stellte ein spanischer Ermittlungsrichter im Zusammenhang mit der geschilderten Tat zwei Europäische Haftbefehle (im Folgenden: »EHB«) gegen N. J. E. aus. Im Oktober 2013 wurde diese in Belgien inhaftiert. Die EHB wurden vom erstinstanzlichen Gericht von Gent mit Beschluss vom 16.10.2013 für vollstreckbar erklärt. Nachdem N. J. E. gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben hatte, verweigerte die Anklagekammer des Berufungsgerichts Gent unter Berufung auf Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19.12.2003 über den EHB am 31.10.2013 schließlich die Vollstreckung der EHB. Diese Bestimmung sah vor, dass die Vollstreckung eines EHB zu verweigern war, wenn es ernstzunehmende Gründe für die Annahme gab, die Vollstreckung würde die Grundrechte der betroffenen Person verletzen wie sie über Art. 6 EUV garantiert wurden. Die Anklagekammer verwies dabei auf einen Bericht des CPT, den dieses nach einem Besuch in Spanien 2011 verfasst hatte, und leitete daraus ab, dass Terrorismusverdächtige dort einem speziellen Regime der Isolationshaft (incommunicado-Haft) unterworfen würden, das durch erniedrigende Bedingungen, womöglich Folter und einen sehr eingeschränkten Kontakt zur Außenwelt gekennzeichnet wäre. Sie ordnete schließlich die Freilassung von N. J. E. an. Mit Urteil vom 19.11.2013 wies der Cour de casssation ein Rechtsmittel des Bundesstaatsanwalts gegen diese Entscheidung ab.
Am 8.5.2015 wurde von einem spanischen Ermittlungsrichter ein neuer EHB gegen N. J. E. erlassen. Zum von der Anklagekammer vorgebrachten angeblichen Risiko von Folter in Spanien führte er aus, die Informationen des CPT wären von der spanischen Regierung im März 2012 bestritten worden und das CPT hätte anlässlich weiterer Besuche 2012 und 2014 nichts Derartiges mehr erwähnt. Die incommunicado-Haft wäre zudem streng geregelt und mit ausreichenden Garantien versehen. In Folge dieses EHB wurde N. J. E. am 20.6.2016 erneut von den belgischen Behörden inhaftiert, allerdings am selben Tag wieder freigelassen. Mit Beschluss vom 29.6.2016 verweigerte das erstinstanzliche Gericht von Gent die Vollstreckung des neuen EHB. Nach Berufung durch den Bundesstaatsanwalt bestätigte die Anklagekammer des Berufungsgerichts den gefassten Beschluss am 14.7.2016. Sie führte aus, der neue EHB würde keine Elemente enthalten, die zu einem anderen Schluss führen könnten als jenem, zu dem sie in ihrem Urteil vom 31.10.2013 gekommen wäre. Dabei verwies sie insbesondere auf die Abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der UN zum sechsten periodischen Bericht Spaniens, die bei der Sitzung vom 29.6. bis zum 24.7.2015 angenommen worden waren und die spanischen Behörden »einmal mehr« aufforderten, die incommunicado-Haft zu beenden und Verdächtigen wirksamen anwaltlichen Beistand zu gewähren. Das gegen diese Entscheidung vom Bundesstaatsanwalt erhobene Rechtsmittel wurde vom Cour de cassation am 27.7.2016 zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) durch die belgischen Behörden, da deren Weigerung zur Vollstreckung des EHB die Verfolgung des mutmaßlichen Mörders ihres Vaters durch die spanischen Behörden verhindert hätte.
Zulässigkeit
Unterfielen die Bf. der Jurisdiktion Belgiens?
(37) Der GH erinnert [...] daran, dass die GK im Kontext des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK im Hinblick auf Todesfälle, die sich unter einer anderen Jurisdiktion ereignet haben als jener des Staates, um dessen verfahrensrechtliche Ermittlungsverpflichtung es geht, [im Fall Güzelyurtlu u.a./CY und TR] kürzlich konkretisiert hat, dass wenn keine Untersuchung bzw. kein Verfahren im Hinblick auf einen Todesfall eingeleitet wurde, der nicht unter die Jurisdiktion des belangten Staates fällt, dennoch eine Verbindung im Hinblick auf die Jurisdiktion hergestellt werden und dem Staat eine verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 EMRK obliegen kann. Obwohl eine Verpflichtung grundsätzlich nur für den Staat entsteht, unter dessen Jurisdiktion sich das Opfer im Moment seines Todes befand, so können »fallspezifische Umstände« es rechtfertigen, von diesem Ansatz abzugehen.
(38) Im vorliegenden Fall betrifft die Rüge der Bf. gegen Belgien unter Art. 2 EMRK das behauptete Versäumnis der belgischen Behörden, mit den spanischen Behörden zu kooperieren. Sie hätten nicht die notwendigen Maßnahmen gesetzt, um zu erlauben, dass die mutmaßliche Mörderin ihres Vaters, die nach Belgien geflüchtet war, in Spanien verurteilt wird.
(39) Im Unterschied zu den Fällen Güzelyurtlu u.a./CY und TR und Rantsev/CY und RUS beruht die Rüge unter Art. 2 EMRK somit nicht auf einem behaupteten Versäumnis einer möglichen verfahrensrechtlichen Verpflichtung Belgiens, diesen Mord selbst zu untersuchen.
(40) Dennoch sieht der GH keinen Grund, um den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung des Bestehens einer Verbindung im Hinblick auf die Jurisdiktion zu Belgien [von den vorgenannten Fällen] zu unterscheiden und befindet, dass es angezeigt ist, die diesbezüglich in seinem Urteil Güzelyurtlu u.a./CY und TR aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
(41) Unter Anwendung dieser Rechtsprechung mutatis mutandis bemerkt der GH, dass N. J. E., die mutmaßliche Mörderin, nach Belgien floh und sich seither dort befindet. Im Rahmen des Bestehens von Verpflichtungen zur strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden betroffenen Staaten, das heißt im Rahmen des Systems des EHB, wurden die belgischen Behörden in der Folge von der Absicht der spanischen Behörden informiert, N. J. E. zu verfolgen, und ersucht, diese festzunehmen und zu übergeben.
(42) Diese fallspezifischen Umstände reichen aus, um festzustellen, dass zwischen den Bf. und Belgien iSd. Art. 1 EMRK [...] eine im Hinblick auf die Jurisdiktion relevante Verbindung besteht.
(43) Der GH kommt daher zum Schluss, dass es angezeigt ist, die von der Regierung erhobene Einrede ratione loci zurückzuweisen. [...]
Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
(56) Was das Vorbringen der Regierung betrifft [...], wonach die Bf. mit dem belgischen Bundesstaatsanwalt Kontakt aufnehmen hätten sollen, um Wege zur Überwindung der Verweigerung der Exekution des EHB zu finden, erachtet der GH, dass diese Möglichkeit vage und spekulativ war und nicht als geeignet angesehen werden konnte, die gerügte Situation direkt zu bereinigen, sowie keine angemessenen Erfolgsaussichten bot.
(58) [...] Der GH befindet, dass die Regierung, welcher die Beweislast in diesem Bereich obliegt, nicht gezeigt hat, dass die Verwendung der von ihr angeführten Rechtsbehelfe den Bf. Wiedergutmachung im Hinblick auf deren Rüge unter Art. 2 EMRK bieten hätte können.
(59) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Beschwerde nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückzuweisen ist.
Ergebnis zur Zulässigkeit
(65) Der GH kommt zum Schluss, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt werden konnte, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(79) Nachdem der GH zuvor festgestellt hat, dass die Bf. unter die Jurisdiktion Belgiens fallen, muss er nun unter den Umständen des vorliegenden Falles über die Reichweite von dessen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zur Kooperation entscheiden. Er muss danach prüfen, inwieweit Belgien sich an diese Verpflichtungen gehalten hat.
(81) [...] Der GH erinnert daran, sich im Urteil Güzelyurtlu u.a./CY und TR [...] wie folgt geäußert zu haben:
»(232) [...] In Fällen, in denen die Untersuchung eines unrechtmäßigen Tötungsdelikts, das sich innerhalb der Jurisdiktion eines Vertragsstaates ereignet hat, für ihre Wirksamkeit die Beteiligung von mehr als einem Vertragsstaat erfordert, umfasst der einzigartige Charakter der Konvention als Vertrag zur kollektiven Garantie grundsätzlich eine Verpflichtung der betroffenen Staaten, wirksam miteinander zu kooperieren, um die Umstände der Tötung aufzuklären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
(233) Der GH ist deshalb der Ansicht, dass Art. 2 EMRK beiden Staaten eine bilaterale Verpflichtung auferlegen kann, miteinander zu kooperieren, die zugleich eine Verpflichtung impliziert, Unterstützung zu erbitten, und eine Verpflichtung, Unterstützung zu leisten. Die Natur und der Umfang dieser Verpflichtungen werden unvermeidbarer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhängen – etwa von der Frage, ob sich die wesentlichen Beweise auf dem Territorium des betroffenen Mitgliedstaats befinden oder ob die Verdächtigen dorthin geflohen sind.
(234) Eine solche Pflicht bezweckt den wirksamen Schutz des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK. [...]
(235) [...] Die Verpflichtung zur Kooperation unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK kann dabei nur eine Verpflichtung im Hinblick auf die Mittel, nicht aber eine solche im Hinblick auf das Ergebnis sein [...]. Dies bedeutet, dass die betroffenen Staaten alle praktikablen und angemessenen Schritte zur Kooperation miteinander setzen und dabei in gutem Glauben die Möglichkeiten ausschöpfen müssen, die ihnen die anwendbaren internationalen Instrumente über die Rechtshilfe und die Zusammenarbeit in Strafsachen bieten. [...]
(236) [...] In diesem Zusammenhang wird die verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Kooperation [...] im Hinblick auf einen ersuchten Staat nur verletzt sein, wenn dieser nicht angemessen reagiert hat oder wenn er keine berechtigten Gründe für die Verweigerung der gemäß diesen internationalen Vereinbarungen verlangten Zusammenarbeit angeben konnte.«
(83) Zum ersten Punkt beobachtet der GH, dass die belgischen Behörden ihrem Gegenüber eine ordnungsgemäß begründete Antwort zuteilwerden ließen. [...] Der Mechanismus [, der durch den Rahmenbeschluss über den EHB vorgesehen ist,] beruht auf einem erhöhten Grad von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, der eine Vermutung umfasst, dass der Ausstellungsstaat die Grundrechte achtet. Angesichts dieses Grundsatzes muss die Verweigerung der Übergabe ausführlich durch Elemente gerechtfertigt werden, welche auf eine offenkundige Gefahr für die Grundrechte des Betroffenen hinweisen und die besagte Vermutung widerlegen. Im vorliegenden Fall hat der Cour de cassation befunden, die Anklagekammer des Berufungsgerichts von Gent hätte ihre Entscheidung zur Verweigerung der Vollstreckung des EHB [...] in ihrem Urteil vom 31.10.2013 unter Stützung auf Art. 4 Abs. 5 des belgischen Gesetzes über den EHB rechtlich dadurch begründet, dass im Fall der Übergabe an Spanien die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte von N. J. E. bestehen und sie dort insbesondere einer Haft unter gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Bedingungen unterworfen werden würde. Mit ihrem Urteil vom 14.7.2016 bezog sich die Anklagekammer im Wesentlichen auf ihr früheres Urteil, da sie der Ansicht war, die neuen Elemente, die im neuen EHB angeführt wurden, würden keinen Raum für eine andere Einschätzung bieten, und die frühere Beurteilung würde auch durch die Stellungnahme des Menschenrechtsausschusses aus 2015 bestätigt.
(84) Der GH hält fest, dass der von den belgischen Gerichten verfolgte Ansatz den Grundsätzen entspricht, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat [...], wonach es im Rahmen der Vollstreckung eines EHB durch einen Mitgliedstaat der EU angezeigt ist, den Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung nicht automatisch und mechanisch zum Nachteil der Grundrechte anzuwenden.
(85) Zum zweiten Punkt betont der GH, dass aus Sicht der Konvention eine wegen der in Spanien vorherrschenden Haftbedingungen bestehende Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung einer Person, deren Übergabe verlangt wird, einen berechtigten Grund darstellen kann, um die Vollstreckung des EHB und damit die Kooperation mit Spanien zu verweigern. Doch muss die Feststellung einer solchen Gefahr auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhen, da auch die Rechte Dritter auf dem Spiel stehen.
(86) Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Anklagekammer sich im Wesentlichen auf internationale Berichte sowie auf den [weiteren] Kontext der »politischen Zeitgeschichte Spaniens« stützte. In ihrem Urteil vom 31.10.2013 bezog sie sich vor allem auf einen Bericht, der in Folge des periodischen Besuchs des CPT [...] 2011 erstellt worden war. Zu den zur Stützung des am 8.5.2015 ausgestellten EHB bereitgestellten Informationen, insbesondere zum Schweigen der späteren Berichte des CPT und zu den Charakteristika der incommunicado-Haft in Spanien, befand die Anklagekammer in ihrem Urteil vom 14.7.2016, dass diese es nicht erlauben würden, von ihrer im Jahr 2013 vorgenommenen Beurteilung abzugehen. Es trifft zwar zu, dass die Anklagekammer sich auf die Stellungnahme des Menschenrechtsausschusses betreffend die Existenz der incommunicado-Haft aus 2015 bezog, doch schritt sie zu keiner aktuellen und umfassenden Prüfung der Situation, die 2016 vorherrschte, und versuchte weder eine reale und individualisierbare Gefahr der Verletzung von Konventionsrechten im Fall von N. J. E. noch strukturelle Mängel im Hinblick auf die Haftbedingungen in Spanien festzustellen.
(88) Der GH betont auch das Argument der Bf. – dem von der Regierung nicht widersprochen wird –, wonach im Hinblick auf mutmaßliche Mitglieder der ETA zahlreiche EHB ausgestellt und vollstreckt wurden, ohne dass die Vollstreckungsstaaten dabei Gefahren für die Verletzung von Grundrechten der Personen gesehen hätten, die der Übergabe unterworfen wurden, und wonach sich unter diesen Staaten auch Belgien befunden hätte.
(89) Schließlich ist der GH der Meinung, dass die Umstände des Falles und die in Frage stehenden Interessen die belgischen Behörden dazu bringen hätten müssen, unter Verwendung der Möglichkeit, welche ihnen das belgische Recht einräumte (Art. 15 des Gesetzes über den EHB), zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Anwendung des Haftregimes im Fall von N. J. E. zu verlangen, insbesondere im Hinblick auf den Ort und die Bedingungen der Haft, vor allem um die Existenz einer konkreten und realen Gefahr einer Konventionsverletzung im Fall der Übergabe zu überprüfen.
(90) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die von den belgischen Gerichten anlässlich des Übergabeverfahrens vorgenommene Prüfung nicht ausreichend vollständig war, damit die von ihnen zur Verweigerung der Übergabe von N. J. E., die zulasten der Rechte der Bf. erfolgte, herangezogene Begründung als auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhend angesehen werden kann.
(91) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass Belgien seiner Verpflichtung zur Kooperation nicht nachgekommen ist, die sich aus dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK ergibt, und eine Verletzung dieser Bestimmung erfolgt ist (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Spano, gefolgt von Richter Pavli).
(92) Der GH betont, dass diese Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK nicht notwendigerweise impliziert, dass Belgien verpflichtet ist, N. J. E. an die spanischen Behörden zu übergeben. Es ist die unzureichende faktische Grundlage für die Verweigerung der Übergabe, die den GH zur Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK geführt hat. Das befreit die belgischen Behörden nicht von ihrer Verpflichtung sicherzustellen, dass N. J. E. im Falle ihrer Übergabe an die spanischen Behörden nicht Gefahr laufen würde, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Allgemeiner darf das vorliegende Urteil nicht so interpretiert werden, als dass es die Verpflichtung der Staaten reduzieren würde, eine Person nicht an ein Land auszuliefern [...], wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene bei Auslieferung in dieses Land dort der echten Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen wäre, und daher sicherzustellen, dass ein solches Risiko nicht besteht.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 7.260,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Rantsev/CY und RUS v. 7.1.2010 = NLMR 2010, 20
Avotinš /LV (Nr. 2) v. 23.5.2016 (GK) = NLMR 2016, 227
Pirozzi/B v. 17.4.2018
Güzelyurtlu u.a./CY und TR v. 29.1.2019 (GK) = NLMR 2019, 13
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2019, Bsw. 8351/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 296) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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