Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan, Urteil vom 29.5.2019, Bsw. 15172/13.
Art. 46 Abs. 4 EMRK - Erstes Versäumnisverfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK.
Versäumnis Aserbaidschans, seine Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen (einstimmig).
Begründung:
Herr Mammadov war unter anderem Vorsitzender der oppositionellen »Republikanischen alternativen Bewegung« und kommentierte in einem persönlichen Internetblog die politischen Ereignisse in seinem Heimatstaat Aserbaidschan.
Am 23.1.2013 brachen in Ismayilli Unruhen aus. Am folgenden Tag begab sich Herr Mammadov in diese nordwestlich von Baku gelegene Stadt, um sich ein Bild von der Lage zu machen, über die er am 25.1. in seinem Blog berichtete. Am 4.2.2013 wurde Anklage gegen ihn erhoben und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Die Behörden warfen ihm vor, die Unruhen organisiert zu haben. Am 17.3.2014 verurteilte das Strafgericht Shaki Herrn Mammadov, der sich nach wie vor in Untersuchungshaft befand, zu sieben Jahren Haft.
Am 22.5.2014 erging das Urteil des EGMR Ilgar Mammadov/AZ (»das erste Mammadov-Urteil«), mit dem in Bezug auf die strafrechtliche Anklage und die Untersuchungshaft Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK festgestellt wurden. Der EGMR kam insbesondere zum Ergebnis, dass die Anklage nicht auf einem begründeten Verdacht beruht, sondern dazu gedient hätte, den Bf. zum Schweigen zu bringen.
Im innerstaatlichen Verfahren wurde die Berufung von Herrn Mammadov am 24.9.2014 abgewiesen. Nachdem der Oberste Gerichtshof dieses Urteil behoben und die Sache zurückverwiesen hatte, bestätigte das Berufungsgericht Shaki die Verurteilung am 29.4.2016 erneut. Die Feststellung des EGMR, wonach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK verletzt worden sei, wurde als unbegründet verworfen. Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung am 18.11.2016. Herr Mammadov blieb weiterhin in Haft.
Eine weitere Beschwerde von Herrn Mammadov, die sich auf das Hauptverfahren und seine Verurteilung bezog, führte zum zweiten Mammadov-Urteil des EGMR vom 16.11.2017, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt wurde.
Aufgrund dieses Urteils wurde das innerstaatliche Verfahren wiederaufgenommen. Das Berufungsgericht Shaki stellte am 13.8.2018 fest, dass die Verurteilung auf ausreichenden Beweisen beruht hätte. Es entschied, Herrn Mammadov unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt aus der Haft zu entlassen. Noch am selben Tag wurde er auf freien Fuß gesetzt. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof am 28.3.2019 teilweise statt. Er reduzierte die über Herrn Mammadov verhängte Freiheitsstrafe und betrachtete diese als zur Gänze verbüßt.
Im Zuge des Verfahrens zur Überwachung der Durchführung des ersten Mammadov-Urteils legte die Regierung Aserbaidschans dem Ministerkomitee im November 2014 einen Aktionsplan vor, in dem die zur Umsetzung geplanten Maßnahmen dargelegt wurden. Außerdem gab die Regierung bekannt, das Urteil an den Obersten Gerichtshof »zur Berücksichtigung bei der Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde des Bf.« weitergeleitet zu haben. Das Ministerkomitee befasste sich in jeder seiner vierteljährlichen Sitzungen mit diesem Fall. Es erließ wiederholt Resolutionen, in denen Aserbaidschan aufgefordert wurde, die unverzügliche Freilassung von Ilgar Mammadov sicherzustellen. Ende 2016 wies das Ministerkomitee Aserbaidschan erneut darauf hin, dass die fortgesetzte Inhaftierung eine eklatante Verletzung der aus Art. 46 Abs. 1 EMRK resultierenden Verpflichtungen darstelle. Es betonte seine Bereitschaft, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, einschließlich einer Anrufung des EGMR gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK. In seiner fünften Interimsresolution vom 5.12.2017 stellte das Ministerkomitee angesichts der nach wie vor nicht erfolgten unbedingten Entlassung von Herrn Mammadov fest, dass Aserbaidschan sich weigere, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Es entschied daher, den EGMR mit der Frage zu befassen, ob Aserbaidschan seiner Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachgekommen ist.
Rechtsausführungen:
Der GH wurde vom Ministerkomitee mit der Frage befasst, ob es Aserbaidschan verabsäumt hat, seiner aus Art. 46 Abs. 1 EMRK resultierenden Verpflichtung zur Befolgung des Urteils des GH vom 22.5.2014 im Fall Ilgar Mammadov/AZ nachzukommen.
Verfahrensfragen
(143) Nach der Haftentlassung von Herrn Mammadov gab die Regierung bekannt, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte und keine Notwendigkeit zur weiteren Behandlung der Frage nach Art. 46 Abs. 4 EMRK durch den GH bestünde.
(144) [...] In Art. 46 EMRK wird die Möglichkeit, einen an den GH verwiesenen Fall zurückzuziehen, nicht erwähnt. Allerdings macht die Bestimmung klar, dass nur das Ministerkomitee eine Verweisung nach Art. 46 Abs. 4 EMRK veranlassen kann. Angesichts dieses Vorrechts, der kollektiven Verantwortlichkeit des Ministerkomitees und des institutionsübergreifenden Charakters des Verfahrens ist es nach Ansicht des GH nicht ausgeschlossen, dass die Befugnisse des Ministerkomitees nach Art. 46 EMRK auch das Zurückziehen einer an den GH verwiesenen Rechtssache einschließen.
(145) Allerdings hat das Ministerkomitee dies im vorliegenden Verfahren nicht getan. Nach der bedingten Entlassung von Herrn Mammadov prüfte es die Sache im Lichte dieser neuen Entwicklungen und [...] beschloss nicht, das Verfahren zurückzuziehen. [...]
(146) [...] Angesichts der genannten Faktoren erachtet sich der GH als weiterhin mit der an ihn verwiesenen Rechtssache befasst.
Allgemeine Grundsätze betreffend die Umsetzung von Urteilen des GH
(150) Was die Anforderungen von Art. 46 EMRK betrifft, ist zunächst die Verpflichtung eines belangten Staates zu nennen, die Entscheidungen des GH in jeder Rechtssache, in denen er Partei ist und eine Verletzung der Konvention [...] festgestellt wurde, zu befolgen. Ein völliges oder teilweises Versäumnis, ein Urteil des GH zu befolgen, kann mit anderen Worten die internationale Verantwortlichkeit des Staates begründen. Die betroffene Vertragspartei ist nicht nur verpflichtet, die als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge zu bezahlen, sondern auch, individuelle bzw. wo angemessen auch generelle Maßnahmen in seiner nationalen Rechtsordnung zu ergreifen, um die vom GH festgestellte Verletzung zu beenden und ihre Wirkungen wiedergutzumachen. Das Ziel besteht dabei darin, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Bei der Auswahl der individuellen Maßnahmen müssen die Staaten das primäre Ziel bedenken, eine restitutio in integrum zu erreichen.
(152) Belangte Staaten sind jedenfalls verpflichtet, dem Ministerkomitee detaillierte, aktuelle Informationen über die Entwicklungen im Prozess der Umsetzung von für sie bindenden Urteilen zu liefern. [...]
(153) Zugegebenermaßen bleibt es dem belangten Staat – unter der Aufsicht des Ministerkomitees – überlassen, die Mittel zu wählen, mit denen er seinen Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachkommen wird, vorausgesetzt diese Mittel sind mit den Schlussfolgerungen des Urteils des GH vereinbar. Unter besonderen Umständen hat es der GH allerdings als hilfreich erachtet, einem belangten Staat die Art der Maßnahmen anzuzeigen, die ergriffen werden könnten, um die Situation [...] zu beenden, die Anlass für die Feststellung einer Verletzung war. Manchmal lässt die Art der Verletzung auch gar keine Wahl hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.
(154) Obwohl der GH [...] die spezifischen Rechtsbehelfe oder anderen Maßnahmen, die vom belangten Staat zu ergreifen sind, anzeigen kann, ist es nach Art. 46 Abs. 2 EMRK immer noch Sache des Ministerkomitees, die Umsetzung solcher Maßnahmen zu beurteilen.
Die Aufgabe des GH in Versäumnisverfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK
(157) Nach Art. 46 Abs. 4 EMRK ist der GH aufgefordert zu entscheiden, ob es ein Staat verabsäumt hat, seine Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen. Die Bestimmung bietet keine weiteren Hinweise auf die anzuwendende Methode. [...]
Die Entstehungsgeschichte des 14. Prot. EMRK
(158) [...] Art. 46 Abs. 4 EMRK war eine der Änderungen, die aus [...] dem 14. Prot. EMRK resultierten. [...] Das Ministerkomitee zur Einleitung von Versäumnisverfahren zu ermächtigen, wurde als die wichtigste Konventionsänderung im Kontext der schnellen und angemessenen Urteilsumsetzung angesehen.
(159) Der erläuternde Bericht [zum 14. Prot. EMRK] betonte weiters, dass die rasche und vollständige Umsetzung der Urteile des GH unerlässlich ist und die Vertragsparteien der Konvention eine kollektive Verpflichtung trifft, die Autorität des GH zu bewahren, wann immer sich ein Staat nach Ansicht des Ministerkomitee weigert, ein endgültiges Urteil des GH zu befolgen. Das Versäumnisverfahren zielte nicht darauf ab, die vom GH in seinem ersten Urteil bereits entschiedene Frage der Verletzung wieder aufzurollen, oder zur Zahlung einer Geldbuße zu führen. Sein Zweck bestand darin, mehr politischen Druck aufzubauen, um die Durchführung des ersten Urteils des GH zu gewährleisten.
(160) Wie aus [...] der Entstehungsgeschichte des 14. Prot. EMRK klar hervorgeht, wurde das Versäumnisverfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK eingeführt, um die Effizienz des Überwachungsverfahrens zu steigern, es zu verbessern und zu beschleunigen.
Der rechtliche Rahmen des Umsetzungsverfahrens
(161) [...] Der GH wird auch den relevanten rechtlichen Rahmen des Umsetzungsverfahrens berücksichtigen. [...] Das Ministerkomitee ist das exekutive Organ des Europarats und als solches hat seine Arbeit politischen Charakter. Bei der Überwachung der Durchführung der Urteile erfüllt es eine besondere Aufgabe, die in der Anwendung der relevanten rechtlichen Regeln besteht.
(162) Das Umsetzungsverfahren [...] betrifft die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 46 Abs. 1 EMRK [...]. Diese Verpflichtungen beruhen auf den völkerrechtlichen Grundsätzen über die Beendigung, Nichtwiederholung und Wiedergutmachung, wie sie die Artikel [der International Law Commission] über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln widerspiegeln. Sie wurden über die Jahre vom Ministerkomitee angewendet und finden derzeit Ausdruck in Regel 6.2 der Regeln des Ministerkomitees.
(163) Der unter Art. 46 EMRK errichtete Überwachungsmechanismus sieht folglich einen umfassenden Rahmen für die Durchführung der Urteile des GH vor, der durch die Praxis des Ministerkomitees bekräftigt wird. [...] Letzteres hat einen umfassenden acquis entwickelt.
(164) Angesichts dessen stellt der GH fest, dass Art. 46 EMRK – wie er bereits früher entschieden hat – im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts eine lex specialis ist, während er zugleich zum Schluss kommt, dass diese Bestimmung im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen ist. [...] Einen ähnlichen Ansatz wird er auch im vorliegenden Kontext verfolgen und somit Regel 6 der Regeln des Ministerkomitees als Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts verstehen, wie sie in den Artikeln über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln dargelegt werden.
Die Herangehensweise des GH in Versäumnisverfahren
(165) Um seine Herangehensweise in Versäumnisverfahren festzulegen, wird der GH zwei Angelegenheiten ansprechen. Erstens, in welchem Ausmaß er sich von Schlussfolgerungen des Ministerkomitees im Umsetzungsverfahren leiten lassen sollte, und zweitens den zeitlichen Rahmen für seine Analyse.
(166) Was die erste Angelegenheit betrifft, [...] sieht der GH keinen Hinweis auf eine Absicht der Verfasser des 14. Prot. EMRK, das Ministerkomitee von seiner überwachenden Rolle zu verdrängen. Die Versäumnisverfahren zielten nicht darauf ab, die grundlegende institutionelle Balance zwischen dem GH und dem Ministerkomitee aus dem Gleichgewicht zu bringen.
(167) Die Kompetenz des Ministerkomitees zur Beurteilung der spezifischen Maßnahmen, die ein Staat zur bestmöglichen Wiedergutmachung für die festgestellten Verletzungen ergreifen muss, wurde vom GH bereits hervorgehoben. Er hat auch festgestellt, dass die Frage der Befolgung seiner Urteile durch die Vertragsparteien nicht in seine Zuständigkeit fällt, wenn sie nicht im Kontext des in Art. 46 Abs. 4 und Abs. 5 EMRK vorgesehenen Versäumnisverfahrens aufgeworfen wird.
(168) In Versäumnisverfahren ist der GH allerdings aufgefordert, eine endgültige rechtliche Einschätzung der Frage der Befolgung vorzunehmen. Dabei wird der GH alle Aspekte des Verfahrens vor dem Ministerkomitee berücksichtigen, einschließlich der von diesem angezeigten Maßnahmen. Der GH wird seine Einschätzung unter gebührender Beachtung der Schlussfolgerungen des Komitees im Überwachungsprozess, der Haltung der belangten Regierung und der Stellungnahmen des Opfers der Verletzung vornehmen. Im Kontext des Versäumnisverfahrens wird der GH die aus dem endgültigen Urteil erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen sowie die Schlussfolgerungen und den Geist dieses Urteils eruieren müssen, um zu bestimmen, ob es der belangte Staat verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachzukommen.
(169) Die zweite Frage, nämlich den für seine Einschätzung [...] relevanten zeitlichen Rahmen, wird der GH gesondert prüfen.
(170) Wie der GH in diesem Zusammenhang bemerkt, ist das Datum, an dem das Ministerkomitee gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK eine Frage an den GH verweist, jenes, an dem es zur Ansicht gelangt ist, dass der fragliche Staat sich geweigert hat, das endgültige Urteil [...] zu befolgen, weil es die Handlungen des Staates nicht als »rechtzeitig, angemessen und ausreichend« betrachten kann. Die Durchführung der Urteile des GH ist ein Prozess. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass das Ministerkomitee in einem Versäumnisverfahren gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK den Vertragsstaat formell über seine Absicht informieren muss, die Frage, ob er seine Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK erfüllt hat, an den GH zu verweisen.
(171) Ausgangspunkt für seine Prüfung sollte folglich [...] nach Ansicht des GH der Zeitpunkt sein, zu dem er gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK mit der Frage befasst wird.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(172) Bevor er die oben dargelegten Grundsätze anwendet, wird der GH den Umfang des vorliegenden Versäumnisverfahrens ansprechen.
Umfang des vorliegenden Versäumnisverfahrens
(173) Im ersten Mammadov-Urteil vom 22.5.2014 stellte der GH im Hinblick auf die im Februar 2013 gegen Herrn Mammadov erhobene Anklage und seine anschließende Untersuchungshaft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK fest. Unter Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK sprach der GH aus, dass die gegen Herrn Mammadov erhobene Anklage nicht auf einem begründeten Verdacht beruhte und der tatsächliche Zweck der umstrittenen Maßnahmen darin bestand, ihn zum Schweigen zu bringen oder für seine Kritik an der Regierung zu bestrafen.
(174) In seiner Resolution vom 5.12.2017 richtete das Ministerkomitee [...] im Hinblick auf dieses Urteil die Frage an den GH, ob »Aserbaidschan es verabsäumt hat, seiner Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachzukommen«.
(175) Zugleich erinnerte die Resolution an die zahlreichen Entscheidungen und vorangegangenen Resolutionen des Ministerkomitees, in denen es die [...] fundamentalen Mängel des Strafverfahrens betont und die sofortige und bedingungslose Entlassung von Herrn Mammadov verlangt hat. Es stellte fest, dass »Aserbaidschan, indem es die bedingungslose Entlassung von Herrn Mammadov nicht sichergestellt hat, die Befolgung des endgültigen Urteils des GH verweigert.«
(176) Der GH bemerkt den Unterschied zwischen dem weiten Umfang der vorgelegten Frage [...] und den spezifischen Bedenken des Ministerkomitees im vorliegenden Fall, wie sie im Zuge des Überwachungsverfahrens geäußert wurden. Es ist offensichtlich, dass das Ministerkomitee die Kernfrage im vorliegenden Versäumnisverfahren im Versäumnis Aserbaidschans sieht, individuelle Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK reagieren. Vor diesem Hintergrund ist die zentrale Frage im vorliegenden Fall nach Ansicht des GH, ob es ein Versäumnis Aserbaidschans gibt, die zur Befolgung des Urteils des GH betreffend die Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK erforderlichen individuellen Maßnahmen zu ergreifen.
(177) Die verbleibenden Elemente der gerechten Entschädigung und der generellen Maßnahmen [...] fallen angesichts des Wortlauts von Art. 46 Abs. 4 EMRK in den Anwendungsbereich des Versäumnisverfahrens. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht erforderlich, näher darauf einzugehen.
Individuelle Maßnahmen
Das erste Mammadov-Urteil
(181) Der GH sprach im ersten Mammadov-Urteil nicht ausdrücklich aus, wie das Urteil umgesetzt werden sollte [...].
(183) Anzumerken ist auch, dass sich das Ministerkomitee als befugt erachtet, die für die Durchführung relevanten Hinweise zu überdenken, wenn beispielsweise nach Erlass des Urteils bekannt gewordene objektive Faktoren im Überwachungsverfahren berücksichtigt werden müssen. [...]
(184) Eine Herangehensweise, die den Prozess der Überwachung auf die ausdrücklichen Hinweise des GH beschränken würde, würde die Flexibilität beseitigen, die das Ministerkomitee benötigt, um anhand der vom belangten Staat vorgelegten Informationen und unter gebührender Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden Situation des Bf. zu überwachen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die machbar, rechtzeitig, angemessen und ausreichend sind.
(185) Die Notwendigkeit von Flexibilität ist offensichtlich, wo wie im vorliegenden Kontext eine erste sich auf Art. 5 EMRK beziehende Beschwerde die Stufe des Vorverfahrens betrifft und dieser später eine zweite folgt, die gestützt auf Art. 6 EMRK die anschließende Verhandlungsstufe desselben Strafverfahrens betrifft. Unter den Umständen des vorliegenden Falls war der GH daher durch die Chronologie der Ereignisse und der rechtlichen Verfahren gezwungen, die zusammenhängenden Beschwerden in seinem ersten und seinem zweiten Mammadov-Urteil separat zu behandeln. [...]
(186) Das Fehlen einer expliziten Äußerung betreffend die Umsetzung des ersten Mammadov-Urteils ist folglich nicht relevant für die Frage, ob es Aserbaidschan verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachzukommen. Worauf es ankommt ist, ob die vom belangten Staat ergriffenen Maßnahmen mit den Schlussfolgerungen und dem Geist des Urteils des GH vereinbar sind.
(188) Im ersten Mammadov-Urteil stellte der GH nicht nur eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK wegen des Fehlens eines begründeten Verdachts fest, sondern auch eine Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK.
(189) Aus seiner Begründung geht klar hervor, dass die Feststellungen des GH für die Gesamtheit der Anklagepunkte und des Vorverfahrens gegen den Bf. galten. Es gab keinen Hinweis auf eine Vielfalt der Zwecke in diesem Verfahren, die bedeutet haben könnte, dass Teile des Verfahrens aus legitimen Gründen betrieben wurden. [...] Die Verletzung fand statt, weil die Handlungen der Behörden auf unangemessenen Gründen beruhten, indem sie Anklage erhoben, um Herrn Mammadov zum Schweigen zu bringen oder für seine Kritik an der Regierung zu bestrafen. Diese Feststellung ist angesichts des Zwecks von Art. 18 EMRK, der in einem Verbot des Machtmissbrauchs besteht, von zentraler Bedeutung. Daraus folgt, dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ersten Mammadov-Urteil jegliche Handlung, die aus der Erhebung der Anklage resultierte, mangelhaft machte.
(192) Angesichts dieser Schlussfolgerung verpflichtete das erste Mammadov-Urteil und die entsprechende Pflicht zur restitutio in integrum den Staat zunächst dazu, die vom GH als missbräuchlich kritisierten Anklagen aufzuheben und die Untersuchungshaft von Herrn Mammadov zu beenden. Tatsächlich wurde seine Untersuchungshaft beendet, als er im März 2014 vom Gericht erster Instanz verurteilt wurde. Die Anklage wurde jedoch nie aufgehoben. Im Gegenteil, seine Verurteilung beruhte zur Gänze auf dieser. Die Tatsache, dass er später aufgrund dieser Verurteilung angehalten wurde (und sich nicht mehr in Untersuchungshaft befand), versetzte ihn daher nicht in jene Lage zurück, in der er sich befunden hätte, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Die primäre Verpflichtung zur restitutio in integrum verlangte daher nach wie vor, dass die negativen Folgen der Erhebung der umstrittenen strafrechtlichen Anklage beseitigt wurden, was seine Entlassung aus der Haft einschloss.
(193) Der GH muss daher beurteilen, ob eine restitutio in integrum in Form der Beseitigung der negativen Folgen der [...] Anklage erreichbar oder dies »materiell unmöglich« war oder sie »eine Bürde mit sich bringen würde, die außer jedem Verhältnis zum Vorteil einer Restitution anstelle einer Entschädigung steht« [iSv. Art. 35 der Artikel über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln].
(194) [...] Die Regierung behauptete nie das Bestehen von Hindernissen für das Erreichen einer restitutio in integrum [...]. Der GH kommt daher zum Schluss, dass im vorliegenden Fall dem Erreichen einer restitutio in integrum keine Hindernisse im Wege standen.
Das Überwachungsverfahren
(196) Die anfängliche Haltung Aserbaidschans [...] besagte, dass der Verletzung durch die Überprüfung des Falls von Herrn Mammadov durch die innerstaatlichen Gerichte abgeholfen wurde.
(198) Die Behörden Aserbaidschans [...] schufen im innerstaatlichen Recht auch eine Möglichkeit für Herrn Mammadov, aufgrund der bereits im Gefängnis verbüßten Zeit eine bedingte Entlassung zu beantragen.
(199) Nach dem zweiten Mammadov-Urteil und einer weiteren Kassationsbeschwerde von Herrn Mammadov überprüfte das Berufungsgericht Shaki die Verurteilung am 13.8.2018 ein zweites Mal und bestätigte sie erneut. Allerdings setzte es Herrn Mammadov auf freien Fuß. Während die Regierung dies als unbedingte Entlassung betrachtet, wurde sie vom Ministerkomitee und von Herrn Mammadov als bedingt bezeichnet. Die Regierung gab an, diese Entwicklung wäre ausreichend, um den Anforderungen des Umsetzungsprozesses zu entsprechen. Am 28.3.2019 gab der Oberste Gerichtshof einer Nichtigkeitsbeschwerde von Herrn Mammadov gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 13.8.2018 teilweise statt. Er setzte die [...] Strafen herab und erachtete seine Strafe angesichts der bereits im Gefängnis verbrachten Zeit als vollständig verbüßt. Der Oberste Gerichtshof hob auch die vom Berufungsgericht Shaki verhängte [...] bedingte Freiheitsstrafe auf.
(200) Bei seiner ersten Prüfung des Falls [...] wurde das Ministerkomitee von seinem Sekretariat dahingehend beraten, dass »die Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK Zweifel an der Begründetheit des gegen den Bf. eingeleiteten Strafverfahrens aufwerfe« und es sinnvoll wäre, wenn die Behörden Aserbaidschans das Komitee über die Maßnahmen informieren würde, die sie beabsichtigten, um die Folgen dieser Verletzung im Kontext des offenbar vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Strafverfahrens zu beseitigen. [...]
(201) In seiner in dieser Sitzung beschlossenen Entscheidung forderte das Komitee die Behörden auf, die unverzügliche Freilassung von Herrn Mammadov sicherzustellen.
(202) Nach dieser ersten Entscheidung forderte das Ministerkomitee weiter wiederholt die unverzügliche Entlassung von Herrn Mammadov und verfolgte die Entwicklungen des innerstaatlichen Verfahrens während des Prozesses der Überwachung. [...]
(203) Das Ministerkomitee lud die Behörden auch ein bekannt zu geben, welche weiteren Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant waren, um das Urteil des GH umzusetzen und um, so weit wie möglich, die verbleibenden Konsequenzen der festgestellten schwerwiegenden Verletzungen für den Bf. rasch zu beseitigen.
(204) Nach der Freilassung von Herrn Mammadov am 13.8.2018 ersuchte das Komitee die Regierung Aserbaidschans um Informationen über diese Entwicklung und es erhielt auch Kommentare von Herrn Mammadov. Es prüfte diese Informationen bei seiner Sitzung im September 2018, traf jedoch keine Entscheidung.
Zum Versäumnis Aserbaidschans, seine Verpflichtung zur Befolgung eines endgültigen Urteils nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen
Boten die individuellen Maßnahmen eine restitutio in integrum?
(207) [...] Zum Zeitpunkt der Befassung des GH durch das Ministerkomitee war bereits klar, dass das innerstaatliche Verfahren keine Abhilfe geboten hat. Tatsächlich hatte das Berufungsgericht Shaki bei der Überprüfung der Verurteilung von Herrn Mammadov in seinem Urteil vom 29.4.2016 die Feststellungen des GH in seinem ersten Mammadov-Urteil zu Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK als falsch zurückgewiesen und war auf die übrigen festgestellten Verletzungen, einschließlich jener von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK, nicht eingegangen. Seiner Ansicht nach waren ausreichende Beweise gesammelt und vom Gericht erster Instanz nachvollziehbar und objektiv beurteilt worden. Das Ministerkomitee verfolgte das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten genau und seine Schlussfolgerung zu diesem Punkt war, dass diese Gerichte die negativen Folgen der [...] Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK nicht beseitigt hatten.
(208) Soweit die Frage aufgeworfen werden könnte, ob es vom Komitee angemessen war, zu Beginn des Überwachungsverfahrens und vor Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens die Freilassung von Herrn Mammadov zu verlangen, hat der GH bereits dargelegt, dass das folgende Strafverfahren wegen seiner Feststellung einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ersten Mammadov-Urteil insgesamt mangelhaft war. Es war daher konsequent zu versuchen, dringend seine Freilassung sicherzustellen. Selbst unter der Annahme, es wäre für den Zweck der restitutio in integrum ausreichend gewesen, auf die Wiedergutmachung der in diesem Urteil festgestellten Probleme im folgenden innerstaatlichen Verfahren zu warten, bemerkt der GH, dass dies im innerstaatlichen Verfahren nicht geschah.
(209) Die im ersten Mammadov-Urteil festgestellten Mängel wurden später vom GH im zweiten Mammadov-Urteil bestätigt. In diesem Urteil prüfte der GH das Hauptverfahren wegen der prima facie fehlenden Plausibilität der gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe sehr genau.
(210) Im Kontext von Art. 6 EMRK stellte der GH fest, dass die Verurteilung von Herrn Mammadov auf mangelhaften oder falsch dargestellten Beweisen beruhte und Entlastungsbeweise systematisch in einer unzureichend begründeten oder offensichtlich willkürlichen Weise zurückgewiesen wurden. [...] Der GH kam zum Ergebnis, dass der Strafprozess gegen den Bf. insgesamt nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren entsprach.
(211) Folglich wurden die Wirkungen seiner Feststellung einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ersten Mammadov-Urteil nach Ansicht des GH durch das zweite Mammadov-Urteil nicht verdrängt, das vielmehr die Notwendigkeit für die vom ersten Urteil geforderten individuellen Maßnahmen bekräftigte.
(212) Die Regierung präsentierte das Urteil des Berufungsgerichts Shaki vom 13.8.2018 als ein Mittel zur Beseitigung der negativen Folgen der als missbräuchlich kritisierten strafrechtlichen Anklage. In diesem Urteil wies das Berufungsgericht erneut die Feststellungen des GH zurück und ordnete nur die bedingte Entlassung von Herrn Mammadov an. Diese bedingte Entlassung wurde später vom Obersten Gerichtshof am 28.3.2019 aufgehoben und die Strafe von Herrn Mammadov als zur Gänze verbüßt erachtet. Der Kern der Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofs bestätigte, auf höchster gerichtlicher Ebene, die Verurteilung von Herrn Mammadov und die Zurückweisung der Feststellungen des GH durch die innerstaatlichen Gerichte. In jedem Fall ergingen beide Urteile erst nach der Verweisung des vorliegenden Falls an den GH.
Abschließende Überlegungen
(214) Die Durchführung der Urteile des GH sollte in Treu und Glauben seitens der Vertragspartei erfolgen. [...] Die gesamte Struktur der Konvention beruht auf der generellen Annahme, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in Treu und Glauben handeln. Diese Struktur schließt das Überwachungsverfahren mit ein und die Durchführung von Urteilen sollte ebenfalls in Treu und Glauben und in einer Art und Weise erfolgen, die mit den Schlussfolgerungen und dem Geist des Urteils vereinbar ist. Außerdem ist die Bedeutung der Verpflichtung zu Treu und Glauben überragend, wenn der GH eine Verletzung von Art. 18 EMRK festgestellt hat, dessen Zweck im Verbot von Machtmissbrauch besteht.
(215) [...] Der GH erinnert auch an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Konvention nicht theoretische oder illusorische Rechte garantieren soll, sondern Rechte, die praktisch und effektiv sind, und wonach das Versäumnis, eine endgültige, bindende gerichtliche Entscheidung umzusetzen, regelmäßig zu Situationen führt, die mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sind [...]. Diese Grundsätze wurden vom GH in seiner Rechtsprechung regelmäßig erwähnt, wenn er [...] Beschwerden in der Sache geprüft hat. Er ist der Ansicht, dass sie sich auch auf den Prozess der Umsetzung erstrecken. [...]
(216) Der GH erinnert daran, dass Aserbaidschan gewisse Schritte zur Umsetzung des ersten Mammadov-Urteils gesetzt hat. Die gerechte Entschädigung [...] wurde bezahlt und ein Aktionsplan präsentiert [...]. Am 13.8.2018 wurde Herr Mammadov vom Berufungsgericht Shaki enthaftet, diese Entlassung erfolgte jedoch bedingt und war mit Auflagen verbunden [...], bis sie mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.2019 aufgehoben wurde. Allerdings [...] ergingen beide Urteile nach dem Verweis der Frage an den GH, ob der belangte Staat seine Verpflichtungen aus dem ersten Mammadov-Urteil erfüllt hat.
(217) [...] Diese begrenzten Schritte erlauben dem GH nicht die Schlussfolgerung, die Vertragspartei habe »in Treu und Glauben« in einer mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des ersten Mammadov-Urteils vereinbaren Weise oder auf eine Art gehandelt, die den Schutz der Konventionsrechte, deren Verletzung der GH in diesem Urteil festgestellt hat, praktisch und effektiv machen würde.
Schlussfolgerung
(218) Die Frage beantwortend, mit der er vom Ministerkomitee befasst wurde, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es Aserbaidschan verabsäumt hat, seine Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen, das Urteil Ilgar Mammadov/AZ vom 22.5.2014 zu befolgen (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Yudkivska, Pinto de Albuquerque, Wojtyczek, Dedoc, Motoc, Polácková und Hüseynov; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Wojtyczek und Richterin Motoc).
Vom GH zitierte Judikatur:
Öcalan/TR v. 12.5.2005 (GK) = NL 2005, 117 = EuGRZ 2005, 463
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) (Nr. 2)/CH v. 30.6.2009 (GK) = NL 2009, 169
Emre (Nr. 2)/CH v. 11.10.2011 = NLMR 2011, 297
Lutsenko/UA v. 3.7.2012 = NLMR 2012, 234
Tymoshenko/UA v. 30.4.2013 = NLMR 2013, 131
Ilgar Mammadov/AZ v. 22.5.2014 = NLMR 2014, 237
Ilgar Mammadov/AZ (Nr. 2) v. 16.11.2017
Merabishvili/GE v. 28.11.2017 (GK) = NLMR 2017, 561
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.5.2019, Bsw. 15172/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 232) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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