Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Stiftung MIHR gg. die Türkei, Urteil vom 7.5.2019, Bsw. 10814/07.
Art. 6 EMRK, Art. 11 EMRK - Stiftungsauflösung aufgrund unzureichender finanzieller Mittel.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 11 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Die bf. Stiftung wurde 1989 gegründet. Die von ihr verfolgten Zwecke betrafen vorrangig die Forschung im sozial- und naturwissenschaftlichen Bereich sowie die Errichtung von Universitäten und Fakultäten.
Am 25.10.2005 beschloss das erstinstanzliche Zivilgericht in Ankara erstmals die Auflösung der bf. Stiftung, da es ihr an finanziellen Mitteln fehlte, um ihre statutarischen Zwecke verfolgen zu können. Das verbliebene Vermögen ging an eine ähnliche Ziele verfolgende Stiftung über. Diese Entscheidung wurde am 8.3.2006 von der bf. Stiftung angefochten. Am 18.7.2006 wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom Kassationshof bestätigt. Das endgültige Urteil ging der bf. Stiftung am 10.1.2007 zu.
Am 6.11.2013 stellte die bf. Stiftung beim erstinstanzlichen Gericht in Ankara einen Antrag auf Neuregistrierung der Stiftung, der am 13.1.2014 abgelehnt wurde. Die vor den Zivilgerichten dagegen erhobenen Beschwerden blieben wiederum erfolglos.
Die diesbezüglich beim Verfassungsgericht eingebrachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig.
Rechtsausführungen:
Die bf. Stiftung rügte vor allem eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) aufgrund ihrer Auflösung durch die innerstaatlichen Gerichte, die ihre Entscheidung damit begründeten, dass die bf. Stiftung finanziell nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre festgelegten Zwecke und Ziele zu verfolgen. Darüber hinaus behauptete sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
(33) […] Feststellend, dass die Beschwerden, die darauf gestützt waren, dass die bf. Stiftung seit Jänner 2007 nicht mehr geschäftlich tätig sein konnte, nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
(36) Zum Zweck seiner Prüfung anerkennt der GH, dass die Feststellung betreffend die Auflösung der bf. Stiftung durch die Zivilgerichte einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit darstellt, ungeachtet des Umstands, dass die Gerichte lediglich festgestellt haben, dass die bf. Stiftung nicht mehr in der Lage war, im Sinne der von ihrer Satzung festgelegten Zwecke zu agieren. Es ist […] zu prüfen, ob eine solche Feststellung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist […].
(37) Der GH anerkennt […], dass die strittigen Maßnahmen gesetzlich vorgesehen waren, nämlich von Art. 116 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, der die Auflösung einer Stiftung regelt.
(38) Er ist der Auffassung, dass von der bf. Stiftung nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die Feststellung zu deren Auflösung von anderen Gründen als jenen, die von den Justizbehörden in deren Entscheidungen vorgebracht wurden, motiviert gewesen wäre. Er anerkennt, dass die strittige Feststellung mindestens zwei der von Art. 11 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgte: die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(39) Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erinnert der GH daran, dass die Möglichkeit der Bürger zur Gründung einer juristischen Person, der im Fall einer Stiftung Vermögen zur Verfügung steht, um damit im Rahmen eines gemeinsamen Ziels gemeinschaftlich wirken zu können, einen der wichtigsten Aspekte des von Art. 11 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Vereinigungsfreiheit darstellt.
(40) Darüber hinaus verfügen die Staaten unter dem Blickwinkel von Art. 11 EMRK über ein Kontrollrecht im Hinblick auf die Konformität der Ziele und Aktivitäten einer Vereinigung mit den von der Gesetzgebung festgelegten Regelungen. In bestimmten Fällen der Nicht-Beachtung […] sinnvoller rechtlicher Formalitäten, denen [eine Vereinigung] in Bezug auf ihre Errichtung, ihre Funktionsweise und ihren Organisationsplan nachkommen muss, kann der Ermessensspielraum der Staaten das Recht beinhalten, die Vereinigungsfreiheit zu beschränken, vorausgesetzt, dieses Recht wird verhältnismäßig ausgeübt. Die Staaten müssen von diesem Recht allerdings in einer Weise Gebrauch machen, die mit ihren Verpflichtungen unter der Konvention im Einklang steht. Ihre Beurteilung unterliegt der Kontrolle des GH. Darüber hinaus verlangen die von Art. 11 EMRK vorgesehenen Ausnahmen eine restriktive Auslegung. Nur überzeugende und zwingende Gründe können einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit rechtfertigen. Im Rahmen der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des GH, sich an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu setzen, sondern die Entscheidungen, die im Rahmen von deren Ermessen ergangen sind, im Hinblick auf Art. 11 EMRK zu überprüfen. Es bedarf der Betrachtung des strittigen Eingriffs unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Falles, um feststellen zu können, ob für diesen eine zwingende gesellschaftliche Notwendigkeit bestand, er in Bezug auf die Verfolgung eines legitimen Zieles verhältnismäßig war und die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung vorgebrachte Begründung »stichhaltig und hinreichend« erscheint.
(41) Im vorliegenden Fall stellt der GH zunächst fest, dass die Stiftung MIHR nicht aufgrund ihrer Satzung oder aufgrund von der Satzung entgegenstehenden Aktivitäten aufgelöst worden ist, sondern mangels erforderlicher finanzieller Mittel, um im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele geschäftlich agieren zu können. Er führt aus, dass die innerstaatlichen Zivilgerichte festgestellt haben, dass die bf. Stiftung nichts mehr unternahm, um ihre Ziele zu erreichen, zumal sie, abgesehen von zwei Grundstücken, deren geringe Mieteinnahmen ihr einziges Einkommen darstellten, über kein Eigentum verfügte, die von ihr erhaltenen Spenden unerheblich waren, die Vermögensbilanzen aus der Zeit vor und nach der Einleitung des [Auflösungsverfahrens] […] auf keine bedeutenden Einkünfte schließen ließen und ihre Publikations- und Radiotätigkeiten hauptsächlich aufgrund wirtschaftlicher Aspekte eingeschränkt worden waren. Der GH stellt darüber hinaus fest, dass das Ausbleiben der Genehmigung für manche Versammlungen, die die bf. Stiftung organisieren wollte, […] keine maßgeblichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Betroffenen gehabt hat. Dies trifft auch auf die Ablehnung des türkischen Instituts für wissenschaftliche Forschung betreffend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für den Vertrieb gewisser Bücher zu, die damit begründet wurde, dass die Publikationen nicht nach wissenschaftlichen Methoden erstellt worden wären.
(42) Der GH stellt darüber hinaus fest, dass die Ziele der bf. Stiftung, die im Wesentlichen von deren Satzung vorgesehen waren (Forschung, Beratung und Publikationen im Bereich der grundsätzlichen Natur- und Sozialwissenschaften, Errichtung von Universitäten oder Fakultäten mit dem Ziel, diese Forschungen zu realisieren, Wirtschafts- und Handelstätigkeiten, verschiedene soziale Unterstützungen etc.), mit gemeinnützigen Zielen und dem Allgemeininteresse in Einklang stehen. Er ist […] im Lichte der Rolle, die von Stiftungen in […] rechtlicher und praktischer Hinsicht übernommen wird, um den sozialen Zusammenhalt zu sichern, der Auffassung, dass der Umstand, dass von der bf. Stiftung verlangt wird, finanzielle Mindestkriterien zu erfüllen, aus der Notwendigkeit herrührt, die Wirksamkeit und Vertrauenswürdigkeit des gemeinnützigen Stiftungssystems in der Türkei zu gewährleisten.
(43) Unter diesen Umständen stellt der GH unbeschadet der Frage der Wiedererrichtung der bf. Stiftung (diese Frage ist nach wie vor vor den innerstaatlichen Gerichten anhängig) fest, dass die von den nationalen Gerichten vorgebrachte Begründung betreffend die Feststellung, dass die bf. Stiftung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten aufgelöst worden ist, »stichhaltig und hinreichend« war, sich diese Maßnahme auf eine dringende gesellschaftliche Notwendigkeit bezog und im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig und aus diesem Grund in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
(44) Aus diesem Grund erfolgte keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(45) Unter Berufung auf Art. 6 EMRK und sich auf dieselben Umstände stützend rügt die bf. Stiftung auch, dass sie hinsichtlich des Verfahrens, das zu ihrer Auflösung führte, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sei, soweit die Gerichte den Feststellungen gewisser Expertenberichte zu ihren Gunsten nicht gefolgt wären.
(46) Der GH stellt fest, dass das erstinstanzliche Zivilgericht in Ankara […] gemäß den Anforderungen eines kontradiktorischen Verfahrens die Schlussfolgerungen der auf Verlangen der Parteien erstellten Gutachten […], sorgfältig geprüft und [...] auch im Rahmen der Beurteilung der Beweise […] berücksichtigt hat […]. Unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Aspekte kommt der GH zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Wahl der Experten und der Einschätzung ihrer Berichte keine mangelnde Fairness im Hinblick auf die innerstaatliche Verfahrensführung ersichtlich ist.
(47) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde […] offensichtlich unbegründet ist und daher […] für unzulässig erklärt werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sidiropoulos u.a./GR v. 10.7.1998 = NL 1998, 133 = ÖJZ 1999, 477
Gorzelik u.a./PL v. 20.12.2001 (GK)
Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Isravilov/AZ v. 8.10.2009
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.5.2019, Bsw. 10814/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 219) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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