Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Navalnyy gg. Russland, Urteil vom 15.11.2018, Bsw. 29580/12.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK und Art. 11 EMRK - Verhaftung und Bestrafung eines Oppositionsführers wegen Teilnahme an Versammlungen.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK im Hinblick auf alle sieben Vorfälle (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK und Art. 11 EMRK (14:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 50.000,– für immateriellen Schaden; € 1.025,– für materiellen Schaden; € 12.653,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. handelt es sich um den politischen Aktivisten und Oppositionsführer Alexei Navalnyy, der zu sieben verschiedenen Anlässen wegen der Teilnahme an öffentlichen Versammlungen in Moskau festgenommen wurde:
(I.) Die erste Festnahme erfolgte am 5.3.2012, als er an einer genehmigten Versammlung teilnahm, die aus Protest gegen die angeblich manipulierten Präsidentschaftswahlen abgehalten wurde. Eine halbe Stunde nach Ende der offiziellen Veranstaltung stellte sich ein Abgeordneter der Staatsduma für informelle Gespräche mit den Anwesenden zur Verfügung, denen auch der Bf. beiwohnte. Letzterer wurde daraufhin von der Polizei wegen der Abhaltung einer nicht angemeldeten und daher unrechtmäßigen Versammlung verhaftet, für eineinhalb Stunden angehalten und schließlich wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (Verletzung des für die Organisation oder Abhaltung von öffentlichen Versammlungen festgelegten Verfahrens) zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa € 25,– verurteilt.
(II. und III.) Die zweite und dritte Festnahme des Bf. jeweils am 8.5.2012 standen im Zusammenhang mit einem nächtlichen »Rundgang«, einer informellen Zusammenkunft, bei der sich Aktivisten an einem öffentlichen Ort trafen, um aktuelle Angelegenheiten zu diskutieren. Er wurde einmal festgenommen, als er am Morgen mit etwa 170 anderen Personen unterwegs war und ein Gruppenfoto vor einem öffentlichen Gebäude machte, und einmal, als er am Abend mit etwa 50 Personen eine Straße hinunterging. In beiden Fällen wurde er für mehrere Stunden festgehalten und nach Art. 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wegen Teilnahme an einem vorschriftswidrig abgehaltenen Treffen zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa € 25,– verurteilt.
(IV.) Zu einer weiteren Festnahme kam es am 9.5.2012, als sich der Bf. zusammen mit 50 bis 100 weiteren Personen an einem informellen öffentlichen Gespräch mit einem Abgeordneten der Staatsduma zu aktuellen Fragen beteiligte. Er wurde nach der Festnahme für mehrere Stunden angehalten und letztlich wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (Weigerung, der rechtmäßigen Anordnung eines Polizisten zu folgen) zu fünfzehn Tagen Haft verurteilt, weil er der Aufforderung der Polizei zur Zerstreuung der Demonstration nicht nachgekommen wäre.
(V.) Ein weiteres Mal festgenommen wurde der Bf. am 27.10.2012, nachdem er eine ortsfeste Demonstration vor einem öffentlichen Gebäude abgehalten hatte, um gegen Unterdrückung und Folter zu protestieren, und sich nach Beendigung dieser Demonstration in Begleitung einer Gruppe von Personen vom Veranstaltungsort entfernte. Ihm wurde vorgeworfen, ohne vorherige Anmeldung einen unrechtmäßigen Marsch organisiert zu haben. Der Bf. wurde wiederum für mehrere Stunden angehalten und nach Art. 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa € 740,– verurteilt.
(VI. und VII.) Die letzten beiden Festnahmen des Bf. erfolgten am 24.2.2014. Gegen Mittag wurde er festgenommen, als er sich vor einem Moskauer BG befand, wo er einer Gerichtsverhandlung gegen Aktivisten als Zuschauer beiwohnen wollte. Er wurde allerdings ebenso wenig wie andere Personen in das Gebäude gelassen, so dass sich vor selbigem eine Gruppe mit den Wartenden bildete, die von den Behörden als unrechtmäßige Versammlung betrachtet wurde. Am Abend nahm ihn die Polizei in Untersuchungshaft, als er sich mit etwa 150 anderen Personen an einer friedlichen Demonstration gegen die Verurteilung der erwähnten Aktivisten beteiligte. Im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall wurde er wegen Verletzung von Art. 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa € 200,– verurteilt, im Zusammenhang mit dem zweiten wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes zu einer siebentägigen Haftstrafe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) wegen der Unrechtmäßigkeit und Willkür seiner sieben Festnahmen. Zudem beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren. Daneben beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit) durch seine Festnahmen, Inhaftierungen und Verurteilungen. Zudem rügte er eine Verletzung von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) iVm. Art. 5 und Art. 11 EMRK, da durch die gegen ihn gesetzten Maßnahmen seiner Ansicht nach seine politische Aktivität eingeschränkt werden sollte.
Einreden der Regierung vor der GK
[Die Regierung erhob verschiedene Einreden, die sich auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs durch den Bf. und den Umfang des Falles vor der GK bezogen.]
(66) [...] Es sind [...] alle Einreden der Regierung zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
(72) Die GK stützt die Begründung der Kammer (Anm: Siehe Rn. 60 und 61 des Kammer-Urteils. Die Kammer verwies darauf, dass die Festnahmen und die Inhaftierungen des Bf. jeweils nicht durch ausreichende Gründe gerechtfertigt gewesen waren.) und stellt fest, dass aufgrund der sieben Festnahmen des Bf. und seiner [... ] Untersuchungshaft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(80) [Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK] sieht die GK keinen Grund, von den Schlussfolgerungen der Kammer abzugehen und befindet, dass Art. 6 EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt auf die sieben Verwaltungsverfahren des vorliegenden Falles anwendbar ist.
(84) [Was die Einhaltung von Art. 6 EMRK anbelangt,]stützt die GK die Begründung der Kammer (Anm: Siehe Rn. 69-74 des Kammer-Urteils. Dort stellte die Kammer fest, dass die Verwaltungsverfahren betreffend sechs der Vorfälle mit gerichtlichen Entscheidungen endeten, die nicht auf einer korrekten Sachverhaltsfeststellung beruhten.) und stellt fest, dass aufgrund der Verwaltungsverfahren betreffend die Ereignisse vom 5.3.2012 keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist (einstimmig). Es kam allerdings zu einer Verletzung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren in den übrigen sechs Fällen [...] (einstimmig). Angesichts dieser Feststellung erachtet es die GK nicht für notwendig, den Rest der Rügen des Bf. unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK im Hinblick auf die letztgenannten sechs Verfahren zu behandeln (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK und Vorliegen eines Eingriffs
(99) Die Frage, ob eine Zusammenkunft unter den autonomen Begriff einer friedlichen Versammlung nach Art. 11 Abs. 1 EMRK fällt, und der von dieser Bestimmung gewährte Schutz sind unabhängig davon, ob dieses Treffen im Einklang mit einem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurde. [...]
?
Der erste Vorfall (5.3.2012)
(106) Die politische Kundgebung, bei der der Bf. und etwa 500 andere Teilnehmer sich weigerten, den Veranstaltungsort nach dem Ende des genehmigten Zeitfensters zu verlassen, war die Fortsetzung einer Versammlung, die nach dem Gesetz über öffentliche Veranstaltungen angemeldet worden war. Sie stellte ohne Zweifel eine Versammlung iSd. Art. 11 EMRK dar. Die Festnahme des Bf., seine Überstellung in die Polizeistation und die folgende verwaltungsrechtliche Verurteilung begründeten einen Eingriff in das Recht auf Freiheit friedlicher Versammlungen nach Art. 11 Abs. 2 EMRK.
Der zweite, dritte und vierte Vorfall (8. und 9.5.2012)
(107) Der Bf. wurde dreimal während eines Treffens im Rahmen eines öffentlichen »Rundgangs« festgenommen, der als Form von Protest abgehalten wurde. [...] Er akzeptierte, dass diese Zusammentreffen Äußerungsformen einer Gruppe von Unterstützern der Opposition waren, um ihre Unzufriedenheit mit der Verlängerung des Mandats von Herrn Putin als Präsident zu zeigen. [...]
(108) Der GH beobachtet, dass die fraglichen »Rundgänge« Personengruppen umfassten, die auf koordinierte und zweckgerichtete Weise agierten – in diesem speziellen Fall aus politischen Gründen; diese Zusammenkünfte zählten ungefähr 170, 50 bzw. 50-100 Personen und waren friedlich. Unter Berücksichtigung des Zwecks und des Formats der »Rundgänge«, nämlich die Äußerung der persönlichen Ansichten einer Gruppe von Personen, befindet der GH, dass sie unter den Begriff der »Versammlung« nach Art. 11 EMRK fielen. Der Bf. beabsichtigte, an diesen öffentlichen Zusammenkünften teilzunehmen und hat das nie bestritten. Auch wenn er sie nicht als »Märsche« oder »Zusammentreffen« ansah, die einer Anmeldung nach dem anwendbaren nationalen Recht unterlagen, übte er sein Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK aus. Nach Ansicht des GH stellten seine Festnahmen, Überstellung in eine Polizeistation, Haft und die folgenden Sanktionen eine »Einschränkung« iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar und somit einen Eingriff in sein Recht auf eine friedliche Versammlung nach Abs. 1.
Der fünfte und sechste Vorfall (27.10.2012 und 24.2.2014)
(109) Betreffend diese beiden Vorfälle leugnete der Bf., dass das ihm zugeschriebene Verhalten eine öffentliche Zusammenkunft nach dem Gesetz über öffentliche Veranstaltungen darstellte, so wie es von den Behörden behauptet wurde. Beim fünften Vorfall nahm der Bf. vor seiner Festnahme an einer ortsgebundenen Demonstration teil. Die Festnahme und Anschuldigungen bezogen sich – wie aus den Polizeiberichten und den Urteilen der innerstaatlichen Gerichte hervorgeht – nicht auf die ortsgebundene Demonstration selbst, sondern auf das, was danach passierte: der Bf. verließ den Veranstaltungsort und wurde dabei von einer Gruppe von 25-30 Personen begleitet, darunter Journalisten. Diese Fortbewegung wurde als nicht genehmigter Marsch beschrieben. Der GH befindet, dass sie unabhängig davon, ob ein solches Verhalten grundsätzlich eine öffentliche Veranstaltung iSd. russischen Rechts darstellen konnte, unter den speziellen Umständen dieses Falles und im Hinblick auf die Entscheidung über die Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK nicht von der Teilnahme des Bf. an der ortsgebundenen Demonstration getrennt werden kann. Auch wenn der Bf. nicht beabsichtigte, den ihm zugeschriebenen Marsch abzuhalten, gab es demnach immer noch eine Verbindung zwischen den gegen ihn gesetzten Maßnahmen und der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit durch ihn.
(110) Beim sechsten Vorfall befanden sich etwa 150 Personen außerhalb des Gerichtsgebäudes, um an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Dem Bf. und anderen Aktivisten wurde es nicht gestattet einzutreten. Sie warteten daher draußen. Damit bildeten sie eine Zusammenkunft, die nach der Ansicht der Behörden wegen nicht erfolgter Genehmigung unrechtmäßig war. [...]
(111) Die GK zweifelt unter Berücksichtigung der russischen Gesetzgebung daran, dass der Bf. daran gedacht haben könnte, durch das Erscheinen bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen, die einer vorherigen Anmeldung bedurfte. Während sie nicht durch die rechtliche Einordnung des Ereignisses [...] vom 24.2.2014 nach russischem Recht gebunden ist, stellt die GK unter Bestätigung der Begründung der Kammer fest, (Anm: Die Kammer verwies darauf, dass es sich bei dem fraglichen Gerichtsverfahren um ein Strafverfahren gegen politische Aktivisten handelte und der Bf. und andere Anwesende sich vor Ort eingefunden hätten, um ihre Solidarität zu bekunden. Somit hätten diese Personen mit ihrem Erscheinen einen gemeinsamen Zweck verfolgt und liege keine zufällige Ansammlung von Leuten vor.) dass die Absicht des Bf. und sein tatsächliches Verhalten von dem Begriff einer »friedlichen Versammlung« in Art. 11 Abs. 1 EMRK umfasst waren und daher in den Schutzbereich dieser Bestimmung fielen.
(112) Der GH befindet deshalb, dass die Festnahmen des Bf., seine Überstellung in eine Polizeistation und die folgenden Sanktionen im Zusammenhang mit diesen beiden Vorfällen einen Eingriff in das Recht auf die Freiheit friedlicher Versammlungen nach Art. 11 Abs. 2 EMRK darstellten.
?
Der siebte Vorfall (24.2.2014)
(113) Der Bf. wurde bei einer spontanen ortsfesten Demonstration von etwa 150 Personen festgenommen, die als Reaktion auf [ein] am gleichen Tag ergangenes Urteil [...] abgehalten wurde. Der Bf. hat seine Absicht, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen, nicht abgestritten. Der GH hat keinen Zweifel daran, dass diese Veranstaltung eine Versammlung iSd. Art. 11 EMRK darstellte, und befindet, dass das Verhalten des Bf. in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fiel. Dementsprechend stellten die Zerstreuung der Zusammenkunft, die Festnahme des Bf., seine Überstellung in eine Polizeistation, seine Haft und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen ihn [...] einen Eingriff in sein Recht auf friedliche Versammlung dar.
War der Eingriff gerechtfertigt?
Gesetzliche Grundlage
(116) Der GH hält zunächst fest, dass die Behörden in den ersten vier Fällen unter § 16 des Gesetzes über öffentliche Veranstaltungen handelten, der die Beendigung einer öffentlichen Veranstaltung aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes der Organisatoren gegen das Verfahren für die Durchführung solcher Veranstaltungen vorsah. Ab Juni 2012 konnten die Behörden eine öffentliche Veranstaltung auch speziell wegen der Nichteinhaltung des Anmeldeerfordernisses beenden – dieser Grund wurde für den fünften und die weiteren Vorfälle herangezogen. [...] Was die verwaltungsrechtlichen Sanktionen anbelangt, so waren diese auf Art. 20 Abs. 2 und 19 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes gestützt. Die gegen den Bf. gesetzten Maßnahmen hatten somit eine Grundlage im innerstaatlichen Recht.
(117) Andererseits legen die Umstände des vorliegenden Falles nahe, dass die Vorhersehbarkeit der Anwendung der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen wegen ihrer übermäßigen Weite in Zweifel gezogen werden konnte. Aufgrund des Fehlens von Kriterien zur Unterscheidung einer informellen Zusammenkunft von einer öffentlichen Veranstaltung, die einer offiziellen Anmeldung unterworfen war, zogen die Polizei und die innerstaatlichen Gerichte eine Auslegung heran, die dieses formale Erfordernis auf eine sehr große Bandbreite lose festgelegter Situationen erstreckte. [...] Die Vorgabe [beim fünften und sechsten Vorfall], dass ein derartiges Verhalten einer vorherigen Anmeldung unterworfen werden hätte müssen, kann vernünftigerweise nicht als vorhersehbar angesehen werden, noch nicht einmal bei weitestmöglicher Auslegung des Gesetzes über öffentliche Veranstaltungen.
(118) Der bestehende Rechtsrahmen gewährte den Exekutivbehörden daher weites Ermessen bei der Entscheidung, welches Verhalten eine öffentliche Veranstaltung darstellte. Bei Ausübung dieses Ermessens hatte die Polizei alleine aus dem Grund, dass das Anmeldeverfahren nicht eingehalten worden war und ohne dass eine Beeinträchtigung entstanden war, die Befugnis, die Veranstaltung zu beenden. Diese Befugnis umfasste auch verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Festnahme, Überstellung in eine Polizeistation und Untersuchungshaft. In Betonung der Bedeutung angemessener Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch Behörden in das Recht auf Versammlungsfreiheit kann der GH nur die weiten Begriffe festhalten, die in den einschlägigen Bestimmungen des § 2 des Gesetzes über öffentliche Veranstaltungen verwendet werden, wo der Begriff der »öffentlichen Veranstaltung« definiert wird, den weiten Anwendungsbereich der dazugehörigen Anmeldepflicht für solch eine Veranstaltung unter den §§ 5 und 7 dieses Gesetzes und die weite Definition der Delikte in den Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, die auf jedes Versäumnis anwendbar waren, dieser Pflicht nachzukommen. Unter Berücksichtigung ebenso der Natur der strittigen Veranstaltungen im vorliegenden Fall sieht der GH Gründe, um daran zu zweifeln, dass die Art und Weise der Anwendung des betreffenden Gesetzes ausreichend vorhersehbar war [...]. Dieser Zweifel wird dadurch verstärkt, dass die Behörden die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch den Bf. jedes Mal dadurch unterbrachen, dass sie ihn unter Umständen festnahmen und gefangen hielten, die nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK in Einklang standen.
(119) Da das fragliche Recht jedoch wichtige Fragen aufwirft, die über eine reine Analyse seiner Qualität und Vorhersehbarkeit hinausgehen, erachtet es der GH für angemessener, diese Analyse in die umfassendere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen [...] (unten Rn. 148-150).
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
(123) [...] Der GH wird prüfen, ob die Festnahmen des Bf., seine Inhaftierungen und seine Verurteilungen wegen Verwaltungsdelikten die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgten, so wie es die Regierung behauptet.
(124) Diesbezüglich bemerkt der GH insbesondere, dass die fünfte Festnahme erfolgte, als der Bf. sich von einer ortsfesten Demonstration wegbewegte, die er gerade beendet hatte. Eine Gruppe von Leuten, darunter Journalisten, folgten ihm. [...] Im gegebenen Kontext hätte der Bf. nicht vorhersehen können, dass sein Verhalten als öffentliche Veranstaltung wahrgenommen würde [...]. Tatsächlich hatte sich diese Gruppe weder auf seine Initiative hin formiert noch konnte sie deshalb als störend angesehen werden, da festgehalten wurde, dass er und die anderen Personen auf dem Gehsteig gingen [...].
(125) Im Zusammenhang mit dem sechsten Vorfall entschieden die Behörden, dass eine Gruppe von Personen, die darauf wartete, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, eine nicht genehmigte »öffentliche Zusammenkunft« darstellte. Aus dem Vorbringen der Regierung kann abgeleitet werden, dass einige der Bürger nach einer gewissen Zeit, während der sie vor dem Gericht gewartet hatten, begannen, politische Slogans zu rufen. Es wurde dem GH allerdings kein Beweis dafür vorgelegt, dass der Bf. dies getan oder er ansonsten eine Absicht gezeigt hätte, außerhalb des Gerichts eine politische Versammlung abzuhalten. Nichts in der Akte legt nahe, dass die Personen außerhalb des Gerichtsgebäudes vor ihrer Ankunft erwartet hatten, den Zutritt verweigert zu bekommen, oder dass sie vorbereitet gewesen wären, eine Demonstration abzuhalten, wenn dies geschehen sollte. Zudem scheint es, dass der Bereich außerhalb des Gerichtsgebäudes jedenfalls abgesperrt wurde und durch Polizeifahrzeuge blockiert war und dass die Personen, die außerhalb des Kordons warteten, keine zusätzlichen Störungen für den Verkehr verursachten.
(126) Der GH ist daher nicht überzeugt davon, dass die Maßnahmen, die gegen den Bf. im Zusammenhang mit dem fünften und sechsten Vorfall gesetzt wurden, ein legitimes Ziel iSd. Art. 11 Abs. 2 verfolgten. Bereits aus diesem Grund erfolgte eine Verletzung von Art. 11 EMRK im Hinblick auf diese beiden Vorfälle (einstimmig).
(127) Was die übrigen fünf Vorfälle angeht, so hält der GH fest, dass die betreffenden Festnahmen während öffentlichen Veranstaltungen stattfanden, die ohne Anmeldung (zweiter, dritter, vierter und siebter Vorfall) oder nach Ende des genehmigten Zeitfensters (erster Vorfall) durchgeführt wurden. All diese Veranstaltungen waren friedliche Zusammenkünfte, die kaum eine Störung verursachten. Der GH zweifelt ernsthaft daran, dass ein in Art. 11 Abs. 2 EMRK vorgesehenes Ziel verfolgt wurde, sieht aber keinen Bedarf dafür, zu diesem Punkt eine bindende Schlussfolgerung zu treffen, da der Eingriff jedenfalls aus den unten dargelegten Gründen nicht »notwendig« war.
Waren die strittigen Beschränkungen im Zusammenhang mit den fünf übrigen Ereignissen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Erster Vorfall
(130) Am 5.3.2012 wurde der Bf. festgenommen und in eine Polizeistation überstellt, weil er sich für etwa zwei Stunden nach Ende des zugewiesenen Zeitfensters geweigert hatte, den Ort einer genehmigten friedlichen Versammlung zu verlassen. Es wurde nicht bestritten, dass er damit gegen die Verhaltensregeln für öffentliche Veranstaltungen verstoßen hatte.
(131) Es ist festzuhalten, dass [...] der Umfang des überschießenden Protests mit etwa 500 Personen deutlich kleiner war als jener des vorangehenden genehmigten Treffens. Der Bf. und die anderen Aktivisten riefen die Teilnehmer über in der Hand gehaltene Lautsprecher auf, für einen »friedlichen Protest« zu bleiben. Tatsächlich verhielten sie sich gewaltlos. Die Demonstranten besetzten den Platz, der ansonsten eine öffentliche Erholungszone darstellte [...], und blockierten nicht die Straßen oder Fußgängerwege, die daneben verliefen. Es scheint, dass die vom Bf. und seinen Mitstreitern verursachten Störungen eine gewisse Beeinträchtigung des gewöhnlichen Lebens bewirkten, unter den konkreten Umständen aber nicht das Maß an Mindeststörung überschritten, das aus der normalen Ausübung des Rechts auf eine friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort folgt.
(132) Zudem gab es keine Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Ausbruch von Gewalt oder eine Zunahme des Grades an Störung. Die Zahl der Beamten der Bereitschaftspolizei, die sich an dem Ort befanden und mit der vollen Schutzausrüstung zur Bekämpfung von Ausschreitungen ausgerüstet waren, war mit jener der Demonstranten vergleichbar, die nicht bewaffnet und auch nicht aggressiv waren. Angesichts des Umstands, dass die Behörden die Situation voll unter Kontrolle hatten, gab es kein offenkundiges Risiko für eine Verschlechterung.
(133) Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass diese Versammlung nur deswegen zerstreut und der Bf. verhaftet wurde, weil die Demonstration nicht länger von der Genehmigung gedeckt war und daher für unrechtmäßig erachtet wurde. [...] Die Entscheidung, die Zusammenkunft zu unterbrechen und den Bf. festzunehmen wurde auf das Fehlen einer ausreichenden Anmeldung gestützt, und zwar unabhängig vom Grad der von den Demonstranten verursachten Störung. [...] Die Behörden waren nach dem Gesetz über öffentliche Veranstaltungen nicht dazu gehalten, eine solche Abwägung vorzunehmen (siehe oben Rn. 116). Bei Ausübung des ihnen vom innerstaatlichen Recht gewährten Ermessens handelten die Behörden nicht auf eine Weise, die mit dem Wesen des Rechts auf Versammlungsfreiheit vereinbar war, oder unter gebührender Anerkennung des privilegierten Schutzes, den politische Rede, Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse und die friedliche Bekundung solcher Dinge unter der Konvention genießen. [...]
Der zweite, dritte und vierte Vorfall
(134) Im Zusammenhang mit diesen drei Vorfällen wurde der Bf. im Zuge von Treffen im Zusammenhang mit »Rundgängen« festgenommen. [...]
(135) Es wurde bestritten und ist immer noch zweifelhaft, ob solche Zusammenkünfte einer Anmeldepflicht unterworfen waren. [...]
(136) [...] Der Zweck des Anmeldeverfahrens ist es, den Behörden zu erlauben, angemessene Maßnahmen zu setzen, um den glatten Ablauf einer Versammlung, eines Treffens oder einer anderen Zusammenkunft zu gewährleisten. Derartige Vorschriften sollten kein verstecktes Hindernis für die Freiheit einer friedlichen Versammlung darstellen, wie sie von der Konvention geschützt wird. Es muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen inhaltlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die der strengsten Prüfung durch den GH unterworfen werden müssen, und Beschränkungen technischer Natur.
(137) Der GH hat bereits zuvor festgehalten, dass die Ausnahmen zum Recht auf Versammlungsfreiheit eng ausgelegt werden müssen und die Notwendigkeit von Beschränkungen überzeugend dargelegt werden muss. In nicht eindeutigen Situationen wie den drei vorliegenden war es umso wichtiger, Maßnahmen zu setzen, die auf dem Grad der Störung basierten, die durch das strittige Verhalten bewirkt wurde, und nicht auf formalen Gründen wie der Nichteinhaltung des Anmeldeverfahrens. Ein Eingriff in die Freiheit der Versammlung in Form ihrer Unterbrechung, ihrer Zerstreuung oder der Festnahme von Teilnehmern [...] ist nur zu rechtfertigen, wenn spezielle und nachdrücklich behauptete inhaltliche Gründe vorliegen wie ernste Gefahren, auf die in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Veranstaltungen verwiesen wird. Dies traf in den vorliegenden Fällen nicht zu.
Der siebte Vorfall
(138) Beim letzten Vorfall nahm der Bf. an einer spontanen ortsgebundenen Demonstration [...] teil. [...] Aus offizieller Sicht war diese Demonstration unrechtmäßig, da sie nicht im Einklang mit dem Gesetz über öffentliche Veranstaltungen angemeldet worden war.
(140) Der GH hat bereits früher festgestellt, dass das russische Anmeldesystem im Vergleich zu anderen Staaten eine ungewöhnlich lange [...] Periode zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem geplanten Datum der Versammlung vorsah. [...] Der GH hat festgehalten, dass das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen keine speziellen Umstände berücksichtigte, die eine unmittelbare Reaktion auf ein aktuelles Ereignis in Form einer Spontanversammlung verlangten. [...]
(141) Im [...] Fall Lashmankin u.a./RUS stellte der GH keine Gründe fest, warum es »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« gewesen sein sollte, unflexible Fristen für die Anmeldung öffentlicher Veranstaltungen festzulegen und keine Ausnahmen für ihre Anwendung vorzusehen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen es unmöglich ist, die Frist einzuhalten, z.B. in Fällen gerechtfertigter Spontanversammlungen [...]. Er befand, dass die automatische und unflexible Anwendung der Anmeldefristen ohne Berücksichtigung der speziellen Umstände eines jeden Falles für sich einen iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK ungerechtfertigten Eingriff darstellen konnte.
(142) Der Eingriff der Behörden in die gegenständliche spontane Demonstration war ebenso ein Beispiel für so eine automatische und unflexible Anwendung formaler Erfordernisse [...]. [...] Die gesetzliche Lücke bei der Regulierung von Spontanversammlungen wurde durch die starre und formalistische Vollziehung von Bestimmungen über die Beendigung von öffentlichen Veranstaltungen, die ohne Anmeldung durchgeführt wurden, verstärkt.
Abschließende Bemerkungen
(143) Vor diesem Hintergrund befindet der GH, dass es ein gemeinsames Merkmal der oben genannten Veranstaltungen ist, dass keine von ihnen [...] eine Störung des gewöhnlichen Lebens mit sich brachte, die über das Maß einer geringfügigen Störung hinausging. Wie der GH bei vielen Gelegenheiten betonte, rechtfertigt eine unrechtmäßige Situation wie die Veranstaltung einer Demonstration ohne vorherige Genehmigung nicht notwendigerweise einen Eingriff in das Recht einer Person auf Versammlungsfreiheit. Insbesondere wenn unrechtmäßig Demonstrierende keine Gewaltakte vornehmen, hat der GH verlangt, dass die Behörden ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber friedlichen Zusammenkünften zeigen, damit die von Art. 11 EMRK garantierte Versammlungsfreiheit nicht völlig ihrer Substanz beraubt wird. [...]
(144) Bei jedem dieser fünf Vorfälle wurde die Zusammenkunft jedoch zerstreut und der Bf. festgenommen, inhaftiert und wegen Verwaltungsdelikten verurteilt, ohne dass aus den betreffenden Entscheidungen hervorging, dass eine Beurteilung des Grades der Störung, welche die Treffen verursacht hatten, oder in einem Fall ihrer spontanen Natur erfolgte. [Die Maßnahmen wurden dabei nur gesetzt,] weil es [den Veranstaltungen] an einer Genehmigung fehlte und sie angedauert hatten, obwohl die Polizei eine Beendigung angeordnet hatte. Es scheint daher, dass die Behörden es verabsäumten, das erforderliche Maß an Toleranz gegenüber einer ihrer Ansicht nach nicht genehmigten Zusammenkunft zu zeigen, scheinbar in Missachtung dessen, was der GH bei zahlreichen Gelegenheiten betont hat, nämlich dass die Vollziehung von Bestimmungen über öffentliche Versammlungen nicht zum Selbstzweck werden darf.
(145) Zudem und trotz des oben Gesagten war der Bf. Sanktionen unterworfen, die [...] »strafrechtlich« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK waren [...]. Eine friedliche Demonstration sollte jedoch grundsätzlich nicht unter der Androhung einer strafrechtlichen Sanktion und insbesondere einer Freiheitsentziehung erfolgen. Strafrechtliche Sanktionen, die einem Demonstranten auferlegt werden, bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Die Freiheit, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, ist von einer solchen Bedeutung, dass eine Person nicht wegen der Teilnahme an einer Demonstration, die nicht verboten wurde, einer Sanktion [...] unterworfen werden kann, solange diese Person bei einer solchen Gelegenheit nicht selbst eine tadelnswerte Handlung setzte.
(146) Deshalb kann der GH [...] nicht befinden, dass Interessen auf Seiten des belangten Staates daran, die Ausübung der Freiheit einer friedlichen Versammlung zu beschränken, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder Straftaten zu verhüten oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen, die von der Konvention geschützte Freiheit des Bf. überwogen. Die vom belangten Staat angeführten Gründe entsprachen keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Auch unter der Annahme, dass sie stichhaltig waren, sind sie nicht ausreichend um zu zeigen, dass der gerügte Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Ungeachtet des Ermessensspielraums der nationalen Behörden befindet der GH, dass keine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den Beschränkungen des Rechts des Bf. auf Versammlungsfreiheit und einem verfolgten Ziel gegeben war. Dementsprechend erfolgte eine Verletzung von Art. 11 EMRK auch im Hinblick auf diese fünf Vorfälle (einstimmig).
Gesamtschlussfolgerung
(148) Was die letzteren fünf Vorfälle betrifft, ist hinzuzufügen, dass sie ein fortdauerndes Versäumnis der nationalen Behörden offenbaren, Toleranz gegenüber nicht genehmigten friedlichen Zusammenkünften zu zeigen und allgemeiner Standards anzuwenden, die im Einklang mit den in Art. 11 EMRK verkörperten Grundsätzen stehen. Aus den einschlägigen Bestimmungen der Art. 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes oder den sie anwendenden Entscheidungen ging nicht hervor, dass Interessen wie die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer gebührend berücksichtigt werden sollten und auch tatsächlich wurden. Auch scheint nicht, dass die zuständigen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen diesen Interessen einerseits und jenen des Bf. an der Ausübung seines Rechts auf eine friedliche Versammlung andererseits geschaffen hatten.
(150) Der GH befindet, dass eine Verbindung zwischen diesen Versäumnissen und der zuvor beobachteten strukturellen Unangemessenheit der rechtlichen Rahmenbedingungen besteht, die übermäßig restriktive Formalerfordernisse für die Organisation gewisser öffentlicher Zusammenkünfte vorsehen (siehe Lashmankin u.a./RUS). Daher zeigt die weite Interpretation dessen, was ein Treffen darstellt, das der Anmeldung unterliegt, und die fehlende Toleranz gegenüber Treffen, die das Verfahren nicht einhalten, noch eine andere Dimension des vorgenannten strukturellen Problems auf. Das Fehlen von Garantien, die das Ermessen der Behörden beim Eingreifen in friedliche öffentliche Zusammenkünfte begrenzen, die keine »Störung« oder Belästigung verursachen, wird in der Praxis durch eine weite Auslegung dessen verschlimmert, was ein »Treffen« darstellt, das »einer Anmeldung unterworfen ist«, und durch ein übermäßig weites Ermessen bei der Verhängung von Beschränkungen für solche Treffen in der Form von starrer Vollziehung, die wie geschehen sofortige Festnahmen und Freiheitsentziehungen sowie strafrechtliche Sanktionen einschließen [...]. Es muss sogar in Frage gestellt werden, ob aufgrund dieser Charakteristika des anwendbaren Rechtsrahmens jede Verfolgung nationaler Rechtsmittel ebenfalls unwirksam und ohne jede Erfolgsaussicht sein würde.
(151) Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das einschlägige nationale Recht wirksame Garantien gegen Missbrauch vorsah [...].
(152) Es muss weiters betont werden, dass die Festnahmen des Bf., seine Haft und folgende verwaltungsrechtliche Verurteilung den Effekt haben mussten, ihn und andere zu entmutigen, an Protestversammlungen teilzunehmen oder sich aktiv an Oppositionspolitik zu beteiligen. Unzweifelhaft hatten diese Maßnahmen auch ein ernstes Potential, andere Unterstützer der Opposition und die breite Öffentlichkeit abzuschrecken, an Demonstrationen und allgemeiner an einer offenen politischen Debatte teilzunehmen. Ihre abschreckende Wirkung wurde ferner durch den Umstand verstärkt, dass sie auf eine bekannte Figur des öffentlichen Lebens abzielten, deren Freiheitsentziehung eine umfassende Medienberichterstattung nach sich zog.
(153) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 11 EMRK im Hinblick auf alle sieben Vorfälle (einstimmig).
Zur gerügten Verletzung von Art. 18 EMRK
(164) [...] In diesem Zusammenhang konzentriert sich der GH unter Berücksichtigung der gesamten Abfolge der Ereignisse bei seiner Prüfung auf den fünften und sechsten Vorfall, im Hinblick auf die er zum Schluss kam, dass der Eingriff in das Recht des Bf. auf friedliche Versammlung in Verletzung von Art. 11 EMRK kein legitimes Ziel verfolgte, und feststellte, dass seine Festnahme und Haft in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK willkürlich und unrechtmäßig waren. Dabei wird er die allgemeinen Grundsätze aus seinem kürzlich ergangenen Urteil Merabishvili/GE berücksichtigen [...].
(165) [...] Während die [...] Grundsätze mit Blick auf Situationen formuliert wurden, wo mehrere Zwecke verfolgt wurden, bieten sie doch auch eine Orientierung für Situationen wie den fünften und sechsten Vorfall [...], wo kein legitimes Ziel bzw. kein legitimer Zweck nachgewiesen werden konnte [...].
(166) [...] Der Schluss des GH im Hinblick auf den fünften und sechsten Vorfall, wonach die Regierung sich nicht auf die unter Art. 5 und 11 EMRK vorgebrachten Ziele stützen konnte, macht eine Diskussion zum Vorliegen mehrerer Zwecke für diese Vorfälle obsolet. [...] Dies ist jedoch für sich nicht ausreichend, um zum Schluss zu kommen, dass Art. 18 EMRK ebenfalls verletzt wurde. Es ist trotzdem noch nötig, die Frage zu prüfen, ob in Anbetracht des Fehlens eines legitimen Zieles ein anderweitiges identifiziert werden kann, das verfolgt wurde. Zudem ist das Konzept zum Vorliegen mehrerer Ziele im Hinblick auf die übrigen Vorfälle immer noch relevant.
(167) Der GH bemerkt, dass der Bf. innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne siebenmal auf praktisch identische Weise festgenommen wurde. Laut der Regierung war dies das Ergebnis des eigenen Verhaltens des Bf. [...].
(168) Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Verhaftungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Konventionsrechts auf Versammlungsfreiheit durch den Bf. erfolgten. Der GH erkennt, dass aus der Abfolge der sieben Vorfälle ein Muster ersichtlich ist. Außerdem wurden die Vorwände für die Verhaftungen fortschreitend weniger plausibel, während der Grad der vom Bf. potentiell oder tatsächlich verursachten Störungen sich verringerte. Es ist ebenso bemerkenswert, dass der Bf. bei den ersten vier Vorfällen einer der Anführer der Versammlungen war, was zu einem gewissen Maß erklären konnte, warum er unter den ersten Personen war, die verhaftet wurden. Dies war allerdings bei den folgenden Vorfällen nicht der Fall. Dort spielte der Bf. keine besondere Rolle.
(170) [...] [Beim sechsten Vorfall etwa] trennte die Polizei die Menge ganz bewusst, um den Bf. herauszuholen und ihn vom Veranstaltungsort zu entfernen, obwohl sein Verhalten oder Erscheinungsbild ihn nicht von anderen friedlichen Individuen unterschied, die ruhig hinter dem Polizeikordon warteten. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall ist es besonders schwierig, die Behauptung des Bf. zu verwerfen, er sei als bekannter Aktivist speziell und persönlich das Ziel gewesen [...].
(171) In diesem Zusammenhang hat die Beobachtung des GH in Merabishvili/GE besondere Bedeutung, wonach in einer andauernden Situation der überwiegende Zweck über die Zeit variieren kann. Es mag sehr wohl scheinen, dass der überwiegende Zweck der gegen den Bf. gesetzten Maßnahmen sich während des unter Prüfung stehenden Zeitraums tatsächlich geändert hat. Was womöglich zu Beginn ein legitimes Ziel bzw. ein legitimer Zweck war, scheint mit der Zeit weniger plausibel. Während der GH daher (siehe oben Rn. 126 und 127) ernste Zweifel daran hatte, dass bei den ersten vier Ereignissen die von der Regierung behaupteten legitimen Ziele vorlagen, hielt er fest, dass beim fünften und sechsten Ereignis kein solches Ziel gegeben und ein solches beim siebten Ereignis höchst fraglich war. Ebenso traten die Verletzungen [...] im vorliegenden Fall trotz des zunehmenden Bewusstseins der Behörden auf, dass die fraglichen Praktiken mit den Konventionsstandards unvereinbar waren. In diesem Zusammenhang befindet der GH, dass auch der weitere Kontext berücksichtigt werden muss, insbesondere seine ähnlichen Feststellungen in Navalnyy und Yashin/RUS im Hinblick auf eine Demonstration drei Monate vor dem ersten der gegenständlichen sieben Vorfälle. Gleichermaßen relevant [...] sind seine Feststellungen im Hinblick auf die Abfolge von Ereignissen, die zu zwei Strafverfahren führten, die parallel gegen den Bf. eingeleitet wurden. In einem Fall stellte er fest, dass die nationalen Gerichte es »unterlassen hätten, Bedenken zu behandeln, dass der wahre Grund für die Verfolgung und Verurteilung des Bf. ein politischer gewesen war« und diese »verstärkt hätten« (Navalnyy und Ofitserov/RUS). Im anderen Fall befand er, dass die strafrechtliche Sanktion gegenüber dem Bf. »willkürlich und offenkundig unangemessen« war, dass das Recht »gedehnt und unvorhersehbar ausgelegt« und auf eine willkürliche Weise angewendet wurde, welche das Verfahren auf »eine solch grundlegende Weise« mit einem Mangel versah, »dass andere Garantien im Strafverfahren dadurch irrelevant wurden« (Navalnyye/RUS).
(172) Zusätzlich existieren übereinstimmende kontextbezogene Beweise, welche die Ansicht stützen, dass die Behörden in ihrer Reaktion auf das Verhalten des Bf. vor dem Hintergrund seiner Stellung als Oppositionsführer und anderer politischer Aktivisten sowie allgemeiner in ihrem Ansatz gegenüber öffentlichen politischen Versammlungen immer strenger wurden. Der GH hat bereits früher die wesentlichen legislativen Änderungen festgehalten, die in der Referenzperiode stattfanden und die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Verfahren betreffend die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ausweiteten (siehe Lashmankin u.a./RUS). Insbesondere wurde die für solche Straftaten zu zahlende Geldstrafe um das Zwanzigfache erhöht, wurden neue Arten von [...] Delikten mit schwereren Sanktionen eingeführt und wurde die Verjährungsfrist für die fraglichen Delikte verlängert. Weitere Beschränkungen des gesetzlichen Rahmens für die Versammlungsfreiheit von Juli 2014, einschließlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Delikte im Zusammenhang mit Versammlungen, fallen zwar aus der zu prüfenden Periode heraus, können aber als fortlaufender Trend festgehalten werden. [...]
(173) Vor diesem Hintergrund scheint die Behauptung des Bf., seine Ausübung der Versammlungsfreiheit sei spezieller Gegenstand gezielter Unterdrückung geworden, im Einklang mit dem weiteren Kontext der Versuche der russischen Behörden zur damaligen Zeit zu stehen, die politische Aktivität der Opposition unter Kontrolle zu bringen. An diesem Punkt erachtet es der GH für angemessen, die Natur und den Grad der Verwerflichkeit des angeblich anderweitigen Zwecks zu berücksichtigen [...].
(174) Im Kern der Beschwerde des Bf. unter Art. 18 EMRK steht seine angebliche Verfolgung nicht als Privatperson, sondern als Oppositionspolitiker, der verpflichtet ist, durch den demokratischen Diskurs eine wichtige öffentliche Funktion zu übernehmen. Deshalb hätte die fragliche Einschränkung nicht nur den Bf. alleine oder mit ihm verbundene oppositionelle Aktivisten und Unterstützer betroffen, sondern das Wesen der Demokratie als Mittel zur Organisation der Gesellschaft, in der individuelle Freiheit nur im allgemeinen Interesse [...] eingeschränkt werden darf. Der GH befindet, dass der derart definierte anderweitige Zweck eine beträchtliche Schwere erhält.
(175) Im Lichte aller oben genannter Elemente und insbesondere der Abfolge und Muster der Ereignisse im vorliegenden Fall erachtet es der GH insgesamt gesehen als über jeden Zweifel hinaus erwiesen, dass die dem Bf. im Zusammenhang mit dem fünften und sechsten Vorfall auferlegten Beschränkungen einen anderweitigen Zweck iSd. Art. 18 EMRK verfolgten, nämlich diesen politischen Pluralismus zu unterdrücken, der Teil einer »wirksamen politischen Demokratie« ist, die durch »Rechtsstaatlichkeit« geprägt ist [...].
(176) Dementsprechend kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 und Art. 11 EMRK erfolgt ist (14:3 Stimmen; teilweise abweichendes Sondervotum der Richter Pejchal, Dedov, Ravarani, Eicke und Paczolay).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
(177) Der Bf. rügt, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie die verwaltungsrechtlichen Vorwürfe gegen ihn hätten das Ziel verfolgt, sein Recht auf Versammlungsfreiheit aus politischen Gründen zu untergraben. [...]
(179) Die GK stützt die Begründung der Kammer und stellt fest, dass diese Rüge keine gesonderte Frage aufwirft, die zusätzlich zu den Feststellungen unter Art. 5 und Art. 11 EMRK geprüft werden müsste (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
(186) Der GH erachtet es [...] für angemessen darauf hinzuweisen, dass diese Situation grundsätzlich nach der Annahme allgemeiner Maßnahmen durch den belangten Staat verlangt. Diesem steht es vorbehaltlich der Überwachung durch das MK offen, die Mittel auszuwählen, mithilfe welcher er seiner rechtlichen Verpflichtung unter Art. 46 EMRK nachkommt, sofern diese Mittel mit den im Urteil des GH gezogenen Schlussfolgerungen vereinbar sind. In einem Fall wie dem vorliegenden sollte der belangte Staat angemessene legislative und/oder andere allgemeine Maßnahmen setzen, um in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung einen Mechanismus sicherzustellen, der von den zuständigen Behörden verlangt, den grundlegenden Charakter der Freiheit einer friedlichen Versammlung gebührend zu berücksichtigen und eine angemessene Toleranz gegenüber nicht genehmigten, aber friedlichen Versammlungen zu zeigen, die nur eine geringfügige Störung des gewöhnlichen Lebens verursachen. [Ebenso sollten sie gehalten werden,] bei der Beschränkung dieser Freiheit gebührend zu berücksichtigen, ob eine solche durch legitime Interessen gerechtfertigt ist, wie etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, und einen gerechten Ausgleich zwischen solchen Interessen auf der einen Seite und jenen des Individuums an der Ausübung seines Rechts auf Freiheit einer friedlichen Versammlung auf der anderen Seite zu schaffen. Zudem sollte jede Verhängung von Sanktionen eine spezielle Rechtfertigung erfordern. Die Verhinderung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft sollte im geeigneten rechtlichen Rahmen behandelt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die nationalen rechtlichen Instrumente betreffend die Beschränkungen und die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit kein verstecktes Hindernis für die Freiheit friedlicher Versammlung nach Art. 11 EMRK darstellen. [...]
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 50.000,– für immateriellen Schaden; € 1.025,– für materiellen Schaden; € 12.653,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kasparov u.a./RUS v. 3.10.2013
Primov u.a./RUS v. 12.6.2014
Navalnyy und Yashin/RUS v. 4.12.2014
Kudrevicius u.a./LT v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 447
Navalnyy und Ofitserov/RUS v. 23.2.2016
Lashmankin u.a./RUS v. 7.2.2017
Navalnyye/RUS v. 17.10.2017
Merabishvili/GE v. 28.11.2017 (GK) = NLMR 2017, 561
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2018, Bsw. 29580/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 543) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abrufbar: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187605
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