Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Vicent del Campo gg. Spanien, Urteil vom 6.11.2018, Bsw. 25527/13.
Art. 8 EMRK - Nennung des Namens eines mutmaßlichen Mobbing-Täters in Urteil gegen dienstgebende Behörde.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– für immateriellen Schaden, € 9.268,60 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. arbeitete als Lehrer in einer Schule in León, in der er auch die Amtsleitung innehatte. Eine seiner Kolleginnen erhob bei den Schulbehörden eine Beschwerde gegen ihn wegen Mobbings am Arbeitsplatz. Da es sich jedoch nach Meinung der Behörden nur um Meinungsverschiedenheiten handelte, wurde diese abgewiesen.
Am 20.6.2006 erhob die Kollegin eine Verwaltungsklage bei der Bildungsdirektion der Regionalregierung von Kastilien-León und forderte eine Wiedergutmachung für das Versagen der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit dem Mobbing. Die zuständigen Behörden verabsäumten es aber, fristgerecht eine Entscheidung zu treffen, woraufhin sie am 25.1.2007 ein gerichtliches Verfahren vor dem Obersten Gericht von Kastilien-León gegen die implizite Abweisung ihres Antrags veranlasste und überdies eine Entschädigung von der Regionalverwaltung Kastilien-León verlangte.
Das Oberste Gericht entschied am 2.11.2011 zugunsten der Kollegin des Bf. und verpflichtete die Regionalverwaltung dazu, dieser € 14.500,– an Schadenersatz zu bezahlen. Es begründete dies damit, dass das Mobbing am Arbeitsplatz aufgrund der vorgebrachten Beweise belegt werden könne und dass die Schulbehörden trotz Kenntnis von der Situation keine wirksamen Maßnahmen gesetzt hätten, um diese zu beenden. Der Bf. wurde in der Urteilsbegründung, wo auch auf die gesetzten Mobbinghandlungen hingewiesen wurde, mehrmals mit seinem vollständigen Namen erwähnt.
Am 15.12.2011 beantragte der Bf. Akteneinsicht und Parteistellung im Verfahren. Er hätte erst einige Tage zuvor durch die Veröffentlichung von Informationen in einer Zeitung von diesem Urteil erfahren. Mit Entscheidung vom 23.1.2012 wurde ihm vom Obersten Gericht Akteneinsicht gewährt, jedoch wurde ihm die Parteistellung im Verfahren versagt, da er nicht als betroffene Partei im Haftungsverfahren gegen die öffentliche Verwaltung angesehen werden konnte.
Der Bf. erhob am 1.2.2012 Einspruch gegen diese Entscheidung und beantragte die Nichtigerklärung des Verfahrens. Dieser wurde am 2.3.2012 vom Obersten Gericht ebenfalls abgewiesen.
Daraufhin wandte sich der Bf. mit einer Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht und berief sich auf Art. 24 der spanischen Verfassung (Recht auf ein faires Verfahren). Das Verfassungsgericht erklärte die Beschwerde am 2.10.2012 für unzulässig.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens mit der Begründung, dass das Urteil des Obersten Gerichts von Kastilien-León auf einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Ehre und guten Ruf hinausgelaufen wäre. Darin wären nämlich gegen ihn gerichtete Mobbingvorwürfe erhoben worden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(31) […] Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(39) […] Der GH stellt zu Beginn fest, dass der Bf. keinen Parteistatus im Amtshaftungsverfahren gegen die öffentliche Verwaltung innehatte. Die nationalen Gerichte rechtfertigten solche Restriktionen mit der Besonderheit von Natur, Zweck und Umfang dieser Art von Verfahren. […] Die Gerichte befanden, dass dieses Verfahren lediglich die Erfolgshaftung der öffentlichen Verwaltung für das »normale oder anormale« Funktionieren öffentlicher Dienste betraf. Daher waren die betroffenen Rechte und berechtigten Interessen jene der geschädigten Partei, welche eine Klage erhob, um Ersatz für den als Folge von Handlungen öffentlicher Bediensteter in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlittenen Schaden zu erhalten. Die allfällige Haftung der öffentlichen Bediensteten, die in der zur Debatte stehenden Situation gehandelt oder angeblich einen Schaden verursacht hatten, war nicht Gegenstand des Verfahrens und somit konnten sie nicht an diesem teilnehmen. Lediglich die betroffene öffentliche Verwaltung war verpflichtet, in Folge der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung Schadenersatz zu zahlen, weshalb sie auch als einzige Partei dafür verantwortlich war, ihre Handlungen zu verteidigen und mithin jene ihrer Behörden und Mitarbeiter. Eine Feststellung der Haftung der öffentlichen Verwaltung beinhaltete keinen automatischen Nutzen oder Schaden für die Rechte der öffentlichen Bediensteten. Demzufolge hätte sich der Bf. laut den Gerichten in einem allfälligen Regressverfahren persönlich verteidigen und dabei alle Bestandteile einer Haftung, einschließlich der Handlungen, die ihm zugeschrieben wurden, bestreiten können. Wie das Verfassungsgericht feststellte, konnte weder die Begründung noch die Sachverhaltsfeststellung im Amtshaftungsverfahren gegen die öffentliche Verwaltung unter irgendwelchen Umständen die Wirkung einer res judicata im Hinblick auf nachfolgende Verfahren haben, die die Haftung des betroffenen öffentlichen Bediensteten beurteilen.
(40) Der GH betont, dass der Begriff des Privatlebens sich auf Aspekte der persönlichen Identität erstreckt, wie den Namen einer Person oder die physische und moralische Integrität und auch den guten Ruf und die Ehre. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass das Urteil des Obersten Gerichts vom 2.11.2011 die Identität des Bf. veröffentlichte und befand, dass das Verhalten des Bf. auf Mobbing hinauslief. Die Veröffentlichung dieser Feststellungen war geeignet, die Achtung seines Privat- und Familienlebens nachteilig zu beeinflussen. Folglich fallen aus der Sicht des GH die Tatsachen, die der Beschwerde des Bf. zugrunde liegen, in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK.
(41) Der GH betont überdies, dass man sich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, um sich über einen Verlust des guten Rufes zu beschweren, welcher eine vorhersehbare Konsequenz der eigenen Handlungen darstellt, wie zum Beispiel der Begehung einer Straftat. Der GH ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Bf. die Konsequenzen nicht voraussehen hätte können, die das Urteil des Obersten Gerichts für ihn nach sich zog. Auf der einen Seite war ihm, wie berichtet wurde, das Verfahren nicht bekannt. Er wurde nicht vorgeladen und hatte keine Parteistellung im Verfahren, welches darüber hinaus lediglich bezwecken sollte, über die Erfolgshaftung der betroffenen öffentlichen Verwaltung zu entscheiden […]. Ferner war die Beschwerde durch seine Arbeitskollegin gegen ihn wegen Mobbings am Arbeitsplatz zuvor schon abgewiesen worden und hatte die betroffene Kollegin keine weiteren Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Der GH betont auch die Tatsache, dass der Bf. nie wegen einer Straftat angeklagt oder nachgewiesen wurde, dass er eine solche begangen hatte. Infolgedessen kann die Veröffentlichung der Identität des Bf. in der Urteilsbegründung des Obersten Gerichts nicht als eine vorhersehbare Konsequenz des Verhaltens des Bf. selbst erachtet werden.
(42) Dementsprechend befindet der GH, dass die Nennung der Identität des Bf. durch das Oberste Gericht, verbunden mit dessen Äußerung über die Handlungen des Bf. als Teil der Urteilsbegründung, einen »Eingriff« in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK darstellte.
(43) Es bleibt also zu prüfen, ob der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. […]
(45) Hinsichtlich der Frage, ob die Einbeziehung der Aussage in das vorgenannte Urteil eines der legitimen Ziele [nach Art. 8 Abs. 2 EMRK] verfolgte, anerkennt der GH ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Transparenz von Gerichtsverfahren und damit an der Erhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte. Der GH ist der Ansicht, dass die Begründung des Urteils des Obersten Gerichts eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziele verfolgt haben könnte, nämlich »den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer«, insbesondere die der Kollegin des Bf. als ein vermeintliches Opfer von Mobbing, und zwar durch die Bestätigung und öffentliche Preisgabe der Tatsachen als ein Weg, um den erlittenen Schaden wiedergutzumachen, und im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege.
(46) Der GH betont überdies, dass ein Eingriff dann als für ein legitimes Ziel »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« erachtet wird, wenn er auf eine »dringende soziale Notwendigkeit« reagiert und wenn er vor allem verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel ist und die von den nationalen Behörden zu seiner Rechtfertigung herangezogenen Gründe »stichhaltig und ausreichend« sind.
(47) Der GH akzeptiert, dass das Amtshaftungsverfahren gegen die öffentliche Verwaltung spezifische Eigenschaften aufwies, die berücksichtigt werden müssen. Dessen ungeachtet stellt der GH fest, dass das Oberste Gericht seine Begründung nicht darauf beschränkte, bloß die Erfolgshaftung der öffentlichen Verwaltung festzustellen oder zu dem Schluss zu kommen, dass der Zustand, unter dem die Kollegin des Bf. litt, auf Mobbing am Arbeitsplatz hinauslief, und dass die Schulbehörden, obwohl sie sich der Situation bewusst waren, keine effektiven Maßnahmen gesetzt hatten, welche diese verhindert oder beendet hätte. Das Gericht ging darüber hinaus, indem es feststellte, dass das Verhalten des Bf. wiederholtem Mobbing gleichkam. Das Oberste Gericht zog seine Rückschlüsse durch die Durchführung einer sorgfältigen Analyse der Tatsachen und der Beweismittel, die den Bf. aufgrund der Nennung seines vollen Namens und anderer relevanter Angaben identifizierte.
(48) Ferner befindet der GH, dass die vorstehende Darstellung des Verhaltens des Bf. in einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung geeignet war, durch die Art und Weise, wie sie ihn stigmatisierte, wesentliche Bedeutung zu haben und dazu imstande war, erheblichen Einfluss auf seine persönliche und berufliche Lage zu haben, ebenso auf seine Ehre und seinen guten Ruf. Genau genommen bestätigte das Oberste Gericht selbst in seiner Entscheidung vom 2.3.2012, dass die betroffenen öffentlichen Bediensteten in dieser Art des Verfahrens identifizierbar waren, ihre Ehre und moralische Integrität beeinträchtigt werden könnte und die verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen Gegenstand potenzieller Medienberichterstattung waren.
(49) Der GH ist daher der Meinung, dass die Veröffentlichung des vollen Namens des Bf. im Urteil des Obersten Gerichts gekoppelt mit dessen Darstellung der Handlungen des Bf. als Teil der Begründung nicht durch irgendwelche stichhaltigen Gründe gestützt wurde. Wie das Verfassungsgericht aufzeigte, verlangte das Gesetz 30/1992 (Anm: Gesetz über das auf die öffentliche Verwaltung anwendbare Rechtsregime und über das allgemeine Verwaltungsverfahren.) nicht, den öffentlichen Bediensteten zu identifizieren, der den Schaden verursacht hatte. Auch machte es die Haftung nicht davon abhängig, ob die Fahrlässigkeit, das Verschulden oder der Vorsatz des öffentlichen Bediensteten festgestellt wurde. Das war überhaupt nicht gefordert – es hätte genügt, den Schaden und seine Verbindung mit der Tätigkeit des öffentlichen Dienstes zu beweisen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass der Schutz von personenbezogenen Daten von entscheidender Bedeutung für den Genuss des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist.
(50) Der GH stellt außerdem fest, dass das Oberste Gericht nach dem einschlägigen spanischen Recht über das Ermessen verfügte, im Urteil das Erwähnen von Namen zu unterlassen, welche die Identifizierung des Bf. gestattete, oder die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten zu beschränken. Darüber hinaus konnte der Zugang zum Text eines Urteils oder zu bestimmten Aspekten darin eingeschränkt werden, sobald das Recht einer Person auf Privatleben beeinträchtigt wird.
(51) Somit hatte das Oberste Gericht die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen für die Bewahrung der Anonymität des Bf. zu setzen und von Amts wegen zu entscheiden, die Identität des Bf. nicht zu veröffentlichen oder die identifizierenden Informationen zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten zu entfernen. Dies hätte zum Beispiel dadurch erreicht werden können, dass lediglich mittels seiner Initialen Bezug auf ihn genommen wird. Solch eine Maßnahme hätte die Auswirkung des Urteils auf das Recht des Bf. auf guten Ruf und Privatleben weitgehend begrenzt. Es ist für den GH nicht erkennbar, weshalb das Oberste Gericht keine Maßnahmen veranlasste, um die Identität des Bf. zu schützen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass er keine Parteistellung in dem Verfahren hatte und er dort auch nicht vorgeladen wurde.
(52) Der GH weist darauf hin, dass sich auch das spanische Verfassungsgericht selbst bei der Preisgabe der Identität gewisser Personen in gerichtlichen Entscheidungen zurückhält. Der GH folgt ebenfalls derselben Vorgehensweise. Obwohl die Grundregel lautet, dass alle Schriftstücke für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, kann der Präsident der Kammer anderweitig entscheiden, indem der öffentliche Zugang zu einem Schriftstück oder zu einem Teil davon beschränkt wird, wo »der Schutz des Privatlebens der Parteien oder betroffener Personen es verlangen« (Art. 33 VerfO). Darüber hinaus kann der GH Anonymität genehmigen oder von Amts wegen gewähren (Art. 47 Abs. 4 VerfO).
(53) Der GH nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Bf. berichtete, dass er nur aufgrund der Veröffentlichung von Informationen in einer Zeitung aus León – einige Zeit nachdem das Urteil ergangen war – über das Verfahren Bescheid wusste. […] Das bedeutet, dass er nicht über das Verfahren Bescheid wusste, bis ungefähr einen Monat nachdem das Urteil ergangen war. Das sind mehr als fünf Jahre, nachdem die Beschwerde gegen den Bf. durch die zuständigen Schulbehörden abgewiesen worden war und nachdem seine Kollegin eine Klage eingereicht hatte […]. Auch geht aus keinem der Schriftstücke der Fallakte hervor, dass der Bf. informiert, befragt, vorgeladen oder auf eine andere Art und Weise durch irgendeine andere inländische Behörde über die letztgenannte Beschwerde seiner Kollegin benachrichtigt worden wäre. Der GH stellt überdies fest, dass seine Kollegin angeblich keine (strafrechtliche oder andere) gerichtliche Maßnahme gegen den Bf. ergriffen hat, nachdem die bei den Schulbehörden eingereichte Beschwerde wegen Mobbings abgewiesen worden war. Demzufolge hatte der Bf. nicht die Möglichkeit, die Geheimhaltung seiner Identität oder personenbezogenen Daten beim Obersten Gericht zu beantragen, bevor dieses sein Urteil fällte. Der Eingriff in das Privatleben des Bf. war somit nicht von wirksamen und angemessenen Schutzmaßnahmen begleitet.
(54) Abschließend stellt der GH fest, dass nach innerstaatlichem Recht gerichtliche Verfahren grundsätzlich öffentlich sind, sofern nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderweitig entschieden wird. Folglich werden Urteile öffentlich erlassen und veröffentlicht, sobald sie ausgefertigt und von jenen unterzeichnet wurden, die sie gefällt haben. […] Obwohl die Regierung vorgebracht hatte, dass die Veröffentlichung des Urteilstextes von jeder der Verfahrensparteien veranlasst werden hätte können, befindet der GH, dass dieses Argument durch das Material der Fallakte nicht hinreichend belegt ist. Die Art und Weise, auf welche die Medien Zugang zu der Information hatten, wurde nicht festgestellt. Dennoch hatte der Fall eine beträchtliche Wirkung in den Medien. Die Presse hatte durchaus Zugang zum vollen Namen des Bf., wie die Tatsache zeigt, dass seine Identität in der veröffentlichten Information preisgegeben wurde – Veröffentlichungen, die der Preisgabe im Urteil des Obersten Gerichts folgten.
(55) […] Der GH bemerkt, dass nicht ein Richter, sondern ein Gerichtsschreiber die Verantwortung dafür hat, die Offenlegung von Schriftstücken, die sich auf gerichtliche Verfahren beziehen, zu genehmigen. Folglich lag der Zugang zum Urteil, nachdem es einmal erlassen worden war, außerhalb der Kontrolle des Obersten Gerichts. Unter Berücksichtigung dessen und der Pflicht der staatlichen Behörden, das Recht des Einzelnen auf seinen guten Ruf zu schützen, hätte das Oberste Gericht angemessene Vorkehrungen treffen müssen, um das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens bei der Ausarbeitung des Urteils zu schützen.
(56) Angesichts der vorstehenden Erwägungen befindet der GH, dass der durch das Urteil des Obersten Gerichts veranlasste Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens unter den besonderen Umstände des Falles nicht ausreichend gerechtfertigt und – trotz des Ermessensspielraums der nationalen Gerichte in solchen Angelegenheiten – unverhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen war. Folglich ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
Weitere behauptete Verletzungen der Konvention
(57) Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da ihm durch die Abweisung seines Antrages, Partei im Amtshaftungsverfahren gegen die öffentliche Verwaltung zu werden, trotz seines unmittelbaren Interesses daran die Möglichkeit verwehrt worden sei, sich selbst gegen die ernsthaften Vorwürfe des Mobbings zu verteidigen. Der Bf. behauptete zusätzlich, dass der Mangel an effektiven Rechtsmitteln, um den Eingriff in sein Recht auf guten Ruf und Ehre nach Art. 8 EMRK zu rügen, Anlass für eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) gab.
(59) Der GH stellt fest, dass die Beschwerden mit jener in Verbindung stehen, die vorstehend bereits nach Art. 8 EMRK geprüft wurde, und sie deshalb gleichermaßen für zulässig erklärt werden müssen (einstimmig).
(60) Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen unter Art. 8 EMRK befindet der GH, dass eine Prüfung nicht erforderlich ist, ob in diesem Fall auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK vorliegt (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Keller und Richter Serghides).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 12.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden; € 9.268,60 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Z./FIN v. 25.2.1997 = NL 1997, 54 = ÖJZ 1998, 152
C. C./E v. 6.10.2009 = NL 2009, 289
Gillberg/S v. 3.4.2012 (GK) = NLMR 2012, 100
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.11.2018, Bsw. 25527/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 533) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abrufbar: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187509
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