Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Radomilja u.a. gg. Kroatien, Urteil vom 20.3.2018, Bsw. 37685/10.
Art. 32 EMRK, Art. 34 EMRK, Art. 35 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Bestimmung des Umfangs einer Rechtssache durch den in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt.
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (14:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Rechtsordnung des ehemaligen Jugoslawien kannte die besondere Eigentumskonzeption des »gesellschaftlichen Eigentums«. Dieses hatte nach der offiziellen Doktrin keinen Eigentümer, die Rolle der Behörden beschränkte sich auf die Verwaltung. Gemäß § 29 des Eigentumsgesetzes 1980 war die Ersitzung von Liegenschaften, die im gesellschaftlichen Eigentum standen, ausgeschlossen. Im Zuge der Überleitung des Eigentumsgesetzes 1980 in das kroatische Recht am 8.10.1991 entfiel diese Bestimmung. Das neue Eigentumsgesetz 1996, das am 1.1.1997 in Kraft trat, sah in § 388 Abs. 4 vor, dass die Zeit vor dem 8.10.1991 für die Berechnung der zur Ersitzung von Liegenschaften in gesellschaftlichem Eigentum erforderlichen Zeitspanne einzubeziehen war. Allerdings wurde diese Bestimmung am 17.11.1999 vom kroatischen Verfassungsgericht mit Wirkung ex nunc aufgehoben. § 388 Abs. 4 des Eigentumsgesetzes 1996 wurde als verfassungswidrig angesehen, weil seine Rückwirkung die Rechte Dritter beeinträchtigen konnte. Daher dürfe die Zeit des Besitzes an Liegenschaften in gesellschaftlichem Eigentum vor dem 8.10.1991 nicht für eine Ersitzung berücksichtigt werden.
Die fünf Bf. der Beschwerde Radomilja u.a./HR (Bsw. Nr. 37.685/10) brachten am 19.4.2002 eine Klage gegen die Stadt Split ein, mit der sie die Anerkennung ihres Eigentums an fünf Grundstücken begehrten. Sie behaupteten, die Grundstücke wären seit mehr als 70 Jahren in ihrem Besitz, auch wenn im Grundbuch die Stadt Split (bzw. die Gemeinde Stobrec als deren Rechtsvorgängerin) als Eigentümerin eingetragen sei. Sie hätten durch den Ablauf der gesetzlichen Frist das Eigentum ersessen. Nachdem das Stadtgericht Split der Klage stattgegeben hatte, wurde dieses Urteil vom Landgericht Split am 17.5.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da sich die Grundstücke am 8.10.1991 im gesellschaftlichen Eigentum befunden hatten, wäre eine Ersitzung vor diesem Datum nicht möglich gewesen, sofern die Voraussetzungen für die Ersitzung nicht bereits am 6.4.1941 erfüllt waren. (Anm: Am 6.4.1941 begann der deutsche Angriff auf Jugoslawien.) Dies wäre hier aber nicht der Fall, weil nach § 1472 des von 1852 bis 1980 in Kroatien geltenden ABGB die Ersitzung von im Eigentum des Fiskus stehendem Besitz erst nach 40 Jahren möglich war und die Bf. die Grundstücke erst seit 1912 besessen hatten. Das Verfassungsgericht wies eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde am 30.9.2009 ab, wobei es auf seine Entscheidung über die Aufhebung von § 388 Abs. 4 Eigentumsgesetz 1996 verwies, wonach die Zeit vor dem 8.10.1991 nicht berücksichtigt werden dürfe.
Die beiden Bf. der Rechtssache Jakelic/HR (Bsw. Nr. 22.768/12) kauften zwischen 1993 und 1999 von verschiedenen Personen drei Grundstücke, als deren Eigentümerin die Gemeinde Stobrec im Grundbuch eingetragen war. Im April 2002 brachten sie eine Klage gegen die Stadt Split ein, mit der sie die Eintragung ihres Eigentums begehrten. Ihre Ansprüche stützten sie auf die Behauptung, ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundstücke mehr als 100 Jahre lang besessen. Das Stadtgericht Split gab der Klage statt, das Landgericht Split wies diese jedoch nach Berufung der Stadt Split ab, weil der Besitz an den Grundstücken erst seit 1912 bestanden hätte und damit die erforderlichen 40 Jahre 1941 noch nicht abgelaufen gewesen wären. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verfassungsgericht blieb erfolglos.
Die II. Kammer des EGMR erließ am 28.6.2016 zwei Urteile (Radomilja u.a./HR und Jakelic/HR), mit denen sie eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK feststellte. Sie folgte dem Ansatz des Urteils Trgo/HR, wonach für die Feststellung, ob die Ansprüche der Bf., zu Eigentümern der Grundstücke erklärt zu werden, eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hatten und damit als von Art. 1 1. Prot. EMRK geschützte »Vermögenswerte« angesehen werden können, die Zeit zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 berücksichtigt werden müsse. Angesichts der Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte ging die Kammer davon aus, dass die Bf. aufgrund des langjährigen gutgläubigen Besitzes mit Inkrafttreten des Eigentumsgesetzes 1996 ex lege zu Eigentümern geworden waren und Art. 1 1. Prot. EMRK somit anwendbar war. Da es nicht gerechtfertigt war, die Zeit zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 hinsichtlich der Ersitzung auszuschließen, stellte die Kammer eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK fest.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
I. Verbindung der Beschwerden
(62) Da die beiden Beschwerden ähnliche Tatsachen und Behauptungen betreffen und idente Fragen unter der Konvention aufwerfen, entscheidet der GH, sie [...] zu verbinden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
(63) Die Bf. brachten vor, die Urteile des Landgerichts Split hätten sie ihres Eigentums beraubt, das sie rechtmäßig erlangt hätten. [...]
(71) Die Regierung wandte ein, dass die Urteile der Kammer auf Tatsachen und rechtlichen Argumenten beruhen würden, die nicht Teil der Beschwerden an den GH oder der Fälle vor den nationalen Gerichten waren.
(77) [...] Die Kammer hätte die Beschwerden derart weitreichend umgedeutet, dass sie den Kern der Beschwerden und damit die Rechtssache als solche geändert hätte. Der GH würde seine Kompetenzen überschreiten, wenn er aus eigenem Antrieb Rügen erkenne, die von den Bf. nie vorgebracht wurden. [...]
1. Zur Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991
(98) Die Regierung bringt im Wesentlichen vor, dass die zugestellten und später von der Kammer entschiedenen Beschwerden nicht dieselben wären wie jene, die von den Bf. an den GH herangetragen wurden [...]. Die Kammer habe (a) die Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 berücksichtigt und sich (b) auf die 1996 geltende Fassung von § 388 Abs. 4 Eigentumsgesetz 1996 gestützt. Die Bf. hätten sich allerdings weder vor dem GH noch vor den innerstaatlichen Gerichten auf diese Zeitspanne bezogen. [...] Die Bf. hätten diese vielmehr ausdrücklich von den ihren Beschwerden zugrunde liegenden Tatsachen ausgenommen und sich gegen die Anwendung von § 388 Abs. 4 Eigentumsgesetz 1996 (in seiner 1996 gültigen Fassung) und des Urteils Trgo/HR verwehrt.
a. Der Umfang der Rechtssache
(101) [...] Die an die GK verwiesene »Rechtssache« ist die Beschwerde, wie sie von der Kammer für zulässig erklärt wurde.
(102) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die GK nicht ebenso Fragen der Zulässigkeit prüfen darf, wo dies angemessen ist [...]. Selbst auf der Ebene der Entscheidung in der Sache kann die GK daher eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für zulässig erklärt wurde, überdenken, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie [...] für unzulässig erklärt hätte werden müssen.
(104) [...] Soweit sich die Beschwerden auf die Rügen der Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK beziehen, wurde kein Teil dieser Rügen, wie er in ihren Beschwerden formuliert wurde, für unzulässig erklärt. Daher umfassen die an die GK verwiesenen »Rechtssachen« alle Aspekte der Beschwerden, wie sie an die Kammer herangetragen und von dieser geprüft wurden.
(105) Angesichts des Vorbringens der Regierung, die Kammer habe den Umfang der Rechtssachen überschritten, wird die GK zunächst die allgemeinen Kriterien für die Bestimmung des Umfangs einer Rechtssache darlegen.
i. Allgemeine Kriterien für die Bestimmung des Umfangs einer Rechtssache
(106) Nach Art. 32 EMRK umfasst die Zuständigkeit des GH »alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten«. Die genaue Bedeutung dieser Formulierung wird in bestimmten anderen Artikeln der Konvention definiert, auf die Art. 32 EMRK verweist [...].
(108) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das durch die Konvention errichtete Schutzsystem [...] auf der Grundlage von Beschwerden funktioniert, mit denen von Individuen oder Regierungen Verletzungen der Konvention behauptet werden. Dieses System erlaubt es dem GH nicht, eine Angelegenheit aufzugreifen, von der er auf irgendwelche Weise Kenntnis erlangt hat, ja er darf nicht einmal im Kontext eines anhängigen Verfahrens Tatsachen heranziehen, die nicht vom Bf. [...] vorgebracht wurden, und diese Tatsachen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention prüfen.
(109) Diese Feststellung spiegelt eines der fundamentalen Prinzipien des Verfahrens nach internationalem und innerstaatlichem (Zivil- und Verwaltungs-)Recht wider: ne eat judex ultra et extra petita partium (»der Richter soll nicht über das von den Parteien Gewünschte hinausgehen«), wobei das petitum als die vom Bf. vorgebrachte Beschwerde zu verstehen ist. Diese Feststellung deutet darauf hin, dass der Umfang der dem GH in Ausübung des Individualbeschwerderechts vorgelegten Rechtssache dadurch bestimmt wird, worüber sich der Bf. beschwert oder was er »behauptet«, wie es in Art. 34 EMRK heißt.
(110) Die Formulierung von Art. 34 EMRK weist darauf hin, dass eine »Behauptung« oder Rüge im Sinne der EMRK zwei Elemente umfasst, nämlich Tatsachenbehauptungen (z.B. dahingehend, dass der Bf. das »Opfer« einer Handlung oder Unterlassung ist) und die diese untermauernden rechtlichen Argumente (z.B. dass die besagte Handlung oder Unterlassung eine »Verletzung in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte durch eine der Hohen Vertragsparteien« begründete). Diese beiden Elemente sind miteinander verwoben, weil die in Beschwerde gezogenen Fakten im Lichte der vorgebrachten rechtlichen Argumente gesehen werden müssen und umgekehrt.
(113) Dieses Verhältnis zwischen den faktischen und den rechtlichen Komponenten einer Beschwerde spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des GH wider, etwa in dem oft zitierten Urteil Guerra/I, wonach »eine Beschwerde durch den in ihr vorgebrachten Sachverhalt bestimmt wird und nicht alleine durch die rechtlichen Gründe und Argumente, auf die sie sich bezieht.«
(116) Im Zusammenhang mit der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] hat der GH neben der im Licht des nationalen Rechts präsentierten faktischen Situation auch den auf nationaler Ebene vorgebrachten Argumenten unter der Konvention Bedeutung beigemessen. In einigen Fällen führte das Versäumnis der Bf., sich vor den innerstaatlichen Behörden auf die Konvention oder auf rechtliche Argumente auf Grundlage des nationalen Rechts zu berufen, denen dieselbe oder eine ähnliche Wirkung zukommt, zu der Schlussfolgerung, dass die vor diesen Behörden erhobene Beschwerde in der Sache nicht jener entsprach, die in weiterer Folge an den GH herangetragen wurde. Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass die Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hatten.
(117) Der Zweck der Regel der Erschöpfung der Rechtsbehelfe besteht darin, einem Vertragsstaat die Gelegenheit zu geben, die konkrete behauptete Konventionsverletzung anzusprechen und damit zu verhindern oder wiedergutzumachen. Es trifft zu, dass es nach der Rechtsprechung des GH nicht immer notwendig ist, sich im innerstaatlichen Verfahren explizit auf die EMRK zu berufen, solange die Beschwerde »zumindest in der Sache« aufgeworfen wird. Das bedeutet, dass der Bf. rechtliche Argumente auf der Grundlage des nationalen Rechts vorbringen muss, die dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, um den nationalen Gerichten Gelegenheit zu geben, die behauptete Verletzung zu beheben. Einem Vertragsstaat tatsächlich die Gelegenheit zur Vermeidung oder Wiedergutmachung der behaupteten Verletzung zu geben, verlangt [...] nicht nur eine Berücksichtigung der Fakten, sondern auch der rechtlichen Argumente des Bf., um zu bestimmen, ob die dem GH vorgelegte Beschwerde tatsächlich zuvor in der Sache an die innerstaatlichen Behörden herangetragen wurde. Denn es würde dem subsidiären Charakter des Konventionssystems widersprechen, wenn sich ein Bf. vor den nationalen Behörden zur Anfechtung einer umstrittenen Maßnahme in Missachtung eines möglichen Konventionsarguments auf andere Gründe stützen, aber dann eine Beschwerde an den GH auf der Grundlage dieses Konventionsarguments erheben könnte.
(118) Dieselben Argumente gelten nicht hinsichtlich anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der primäre Zweck der Sechs-Monats-Frist besteht darin, Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sichergestellt wird, dass Fälle, die eine Frage unter der Konvention aufwerfen, in angemessener Zeit geprüft werden [...].
(119) Der Zweck der in Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK enthaltenen Regel besteht darin, erstens die Endgültigkeit der Entscheidungen des GH sicherzustellen [...] und zweitens, eine Situation zu vermeiden, in der mehrere internationale Spruchkörper gleichzeitig Beschwerden behandeln, die im Wesentlichen dieselben sind [...].
(120) Um die in den beiden vorangegangenen Absätzen dargelegten Zwecke zu erreichen, muss der GH den behaupteten Sachverhalt berücksichtigen. Daher wird die Beschwerde bei der Anwendung der Regel über die Frist [...] und von Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK [...] immer durch die in ihr behaupteten Fakten bestimmt. Neue rechtliche Gründe oder Argumente können daher den Kern der Beschwerde nicht ändern und die Sechs-Monats-Frist kann ihnen nicht entgegengehalten werden.
(121) Auch wenn der GH die Kompetenz hat, Umstände, über die sich der Bf. beklagt, im Licht der gesamten Konvention zu überprüfen und den Sachverhalt unter einem anderen Gesichtspunkt zu betrachten, ist er daher doch durch den von den Bf. im Licht des nationalen Rechts vorgebrachten Sachverhalt beschränkt. Wie bereits betont wurde, erlaubt es ihm das Schutzsystem der Konvention nicht, Tatsachen heranzuziehen, die von den Bf. nicht vorgebracht wurden, und diese auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK zu überprüfen.
(122) Dies hindert allerdings einen Bf. nicht daran, sein ursprüngliches Vorbringen während des Konventionsverfahrens zu erläutern oder weiter auszuführen. Der GH muss nicht nur die ursprüngliche Beschwerde berücksichtigen, sondern auch die weiteren Dokumente, die dazu dienen, diese durch die Beseitigung jeglicher anfänglicher Auslassungen oder Unklarheiten zu vervollständigen. Der GH kann diese Tatsachen gleichermaßen von Amts wegen klären.
(123) Wie die obige Analyse zeigt, bleibt der Umfang einer Rechtssache vor dem GH durch den Sachverhalt abgegrenzt, wie er vom Bf. dargelegt wurde. Wenn der GH seine Entscheidung auf Fakten stützen würde, die von der Beschwerde nicht gedeckt sind, würde er [...]seine Zuständigkeit überschreiten, indem er über Angelegenheiten entscheidet, mit denen er nicht iSv. Art. 32 EMRK »befasst« wurde. [...]
(124) Umgekehrt überschreitet der GH den Umfang der Rechtssache nicht, wenn er in Anwendung des Grundsatzes jura novit curia den behaupteten Sachverhalt rechtlich anders charakterisiert oder seine Entscheidung auf einen Artikel [...] der Konvention stützt, auf den sich die Bf. nicht bezogen haben.
(125) Es versteht sich von selbst, dass der GH nicht unter Rückgriff auf den Grundsatz jura novit curia ein Urteil erlassen kann, das über das hinausgeht (ultra petitia) oder außerhalb dessen liegt (extra petitia), womit er befasst wurde.
(126) Vor dem Hintergrund all dieser Überlegungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Umfang der Rechtssache, mit der der GH in Ausübung des Individualbeschwerderechts »befasst« wurde, durch die Beschwerde des Bf. bestimmt wird. Eine Beschwerde besteht aus zwei Elementen: Tatsachenbehauptungen und rechtliche Argumente. Aufgrund des Prinzips jura novit curia ist der GH nicht an die vom Bf. unter der Konvention und ihren Protokollen vorgebrachten rechtlichen Gründe gebunden. Er hat die Befugnis zu entscheiden, wie er den Beschwerdesachverhalt rechtlich charakterisiert, indem er ihn unter anderen Artikeln oder Bestimmungen der Konvention als jenen prüft, auf die sich der Bf. bezogen hat. Er kann jedoch seine Entscheidung nicht auf Tatsachen stützen, die von der Beschwerde nicht umfasst sind. [...]
ii. Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall
(128) Wie der GH bemerkt, waren die ursprünglichen Behauptungen der Bf. in den Beschwerdeformularen eher offen. Sie brachten insbesondere vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Anerkennung ihres durch Ersitzung erworbenen Eigentums verweigert hätten, obwohl sie oder ihre Rechtsvorgänger die fraglichen Grundstücke mehr als 70 [...] bzw. mehr als 100 Jahre [...]besessen hatten.
(129) Da die Bf. wie oben dargelegt (vgl. Rn. 122) ihre ursprünglichen Vorbringen erläutern oder näher ausführen dürfen, muss der GH nicht nur das Beschwerdeformular berücksichtigen, sondern die Gesamtheit ihrer Vorbringen im Zuge des Verfahrens vor ihm, die anfängliche Auslassungen oder Unklarheiten beseitigen können.
(130) Angesichts bestimmter Äußerungen der Bf. [...] vor der Kammer erachtet es der GH als erwiesen, dass sie die Zeit zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 nicht in die faktische und rechtliche Grundlage ihrer Beschwerden einschlossen. Dies bestätigten sie später in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Regierung vor der Kammer, in der sie diese Zeitspanne ausdrücklich von der faktischen und rechtlichen Grundlage ihrer Beschwerde ausschlossen.
(131) Die Kammer entschied die Beschwerden der Bf. – und insbesondere die Frage, ob sie ein durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschütztes Eigentum hatten – im Lichte des Urteils des GH im Fall Trgo/HR. Dieser Bezug der Kammer auf die Trgo-Rechtsprechung als der relevanten Judikatur resultierte in der Feststellung, dass die Ansprüche der Bf., Eigentümer der fraglichen Grundstücke zu werden, eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hatten, nämlich in § 388 Abs. 4 Eigentumsgesetz 1996 in seiner Fassung von 1996. Diese Feststellung war zwingend damit verbunden, die Zeit zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 zu berücksichtigen, welche die Bf. – wie im vorangegangenen Absatz festgestellt wurde – ausdrücklich von der faktischen Grundlage ihrer Beschwerde ausgeschlossen hatten.
(132) Damit gründete die Kammer ihr Urteil auf einen Sachverhalt, der sich wesentlich von jenem unterschied, auf den sich die Bf. gestützt hatten. Nach Ansicht der GK wurde durch diese spätere Addition einer Zeitspanne von mehr als 50 Jahren zur Tatsachengrundlage der Beschwerde, die sich – wie zu betonen ist – auf eine Ersitzung und damit auf ein rechtliches Konzept und eine Methode des Eigentumserwerbs bezog, bei dem das zeitliche Element eine zentrale Rolle spielt, der Inhalt der Beschwerde geändert.
(133) Daher ist die GK der Ansicht, dass das oben genannte Urteil über den Umfang der Rechtssache hinausging, wie er durch die Beschwerden der Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK und insbesondere durch die darin behaupteten Tatsachen abgrenzt wurde.
(134) In ihrer Stellungnahme vor der GK argumentierten die Bf., es wäre nie ihre Absicht gewesen, die fragliche Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 von der Tatsachengrundlage ihrer Beschwerde auszuschließen. Nach Ansicht der GK [...] zeigen ihre Stellungnahmen vor der Kammer aber offensichtlich etwas anderes.
(135) Wie oben dargelegt, muss die Addition einer Zeitspanne von mehr als 50 Jahren zur Tatsachengrundlage der Beschwerden unter den gegebenen Umständen als Änderung des Inhalts dieser Beschwerden angesehen werden. Sie läuft daher im Ergebnis darauf hinaus, vor der GK neue und andere Beschwerden zu erheben. Während ein Bf. nicht daran gehindert ist, im Zuge des Verfahrens vor dem GH eine neue Beschwerde zu erheben, muss eine solche Beschwerde wie jede andere auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen.
(136) Vor diesem Hintergrund erachtet es die GK unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls als angemessen, die Zulässigkeit der neuen Beschwerden der Bf., die sich auf die Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 beziehen, zu überprüfen.
b. Zulässigkeit
(137) Die innerstaatlichen Verfahren in den Fällen der Bf. endeten am 30.9.2009 bzw. am 4.10.2011. Allerdings entschieden sich die Bf. [...], ihre Beschwerden auf die Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 auszudehnen. Diese neuen und ausgedehnten Beschwerden wurden erst in den Stellungnahmen an die GK am 13.2.2017 vorgebracht und damit mehr als sechs Monate später.
(139) Folglich sind die Beschwerden unter Art. 1 1. Prot. EMRK insofern, als sie nun auch die Zeitspanne zwischen 6.4.1941 und 8.10.1991 umfassen, nach Art. 35 Abs. 1 EMRK wegen Nichteinhaltung der Frist von sechs Monaten unzulässig und müssen daher nach Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (mehrheitlich; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Yudkivska, Richter Vehabovic und Richter Kuris; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter de Gaetano, Richterin Laffranque und Richterin Turkovic).
(141) Auf der anderen Seite sind die Beschwerden, soweit sie diese Zeitspanne nicht umfassen, nicht offensichtlich unbegründet [...]. Diese Beschwerden sind auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden.
2. Zum übrigen Teil der Beschwerden
(144) Die entscheidende Frage ist, ob die Ansprüche der Bf., zu Eigentümern der fraglichen Grundstücke erklärt zu werden, bei Ausklammerung der Zeitspanne von 6.4.1941 und 8.10.1991 [...] (dennoch) eine ausreichende Grundlage im nationalen Recht hatten, um als »vermögenswerte Rechte« und damit als von Art. 1 1. Prot. EMRK geschütztes »Eigentum« angesehen werden zu können.
(149) Was die Argumente der Bf. betrifft, die innerstaatlichen Gerichte hätten das einschlägige nationale Recht falsch angewendet, betont der GH, dass [...] es in erster Linie Sache der nationalen [...] Gerichte ist, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden [...]. Dies gilt vor allem, wenn es wie im vorliegenden Fall um schwierige Fragen der Auslegung des innerstaatlichen Rechts geht. Solange die Auslegung nicht willkürlich oder offensichtlich unsachlich ist, beschränkt sich die Rolle des GH darauf sich zu vergewissern, ob die Auswirkungen dieser Interpretation mit der Konvention vereinbar sind. Aus diesem Grund hat der GH ausgesprochen, dass ein Bf. grundsätzlich keinen ausreichend festgestellten Anspruch hat, der als »vermögenswertes Recht« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK angesehen werden kann, wenn ein Streit über die richtige Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts besteht und wenn die Frage, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss.
(150) Was die übrigen Argumente der Bf. betrifft, die sich auf Tatsachenfragen beziehen, ist sich der GH der Subsidiarität seiner Rolle bewusst [...]. Es ist nicht seine Aufgabe, seine eigene Einschätzung des Sachverhalts an die Stelle jener der innerstaatlichen Gerichte zu setzen [...]. Auch wenn der GH nicht an die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte gebunden ist, erfordert es normalerweise zwingende Gründe, um ihn zu einem Abweichen von den Sachverhaltsfeststellungen dieser Gerichte zu bewegen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, die ihn dazu führen würden, den Sachverhaltsfeststellungen der innerstaatlichen Gerichte zu widersprechen.
(151) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Ansprüche der Bf., zu Eigentümern der fraglichen Grundstücke erklärt zu werden, keine ausreichende Grundlage im nationalen Recht hatten, um als »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK angesehen werden zu können. Die Garantien dieser Bestimmung sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
(152) Folglich hat keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter de Gaetano, Richterin Laffranque und Richterin Turkovic; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Yudkivska, Richter Vehabovic und Richter Kuris).
Vom GH zitierte Judikatur:
Foti u.a./I v. 10.12.1982 = EuGRZ 1985, 578
Guerra u.a./I v. 19.2.1998 = NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ 1999, 33
Kopecký/SK v. 28.9.2004 (GK) = NL 2004, 225
Trgo/HR v. 11.6.2009
Radomilja u.a./HR v. 28.6.2016
Jakelic/HR v. 28.6.2016
Harkins/GB v. 15.6.2017 (ZE der GK) = NLMR 2017, 358
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2018, Bsw. 37685/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 161) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Radomilja.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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