Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Mehmet Hasan Altan gg. die Türkei, Urteil vom 20.3.2018, Bsw. 13237/17.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 10 EMRK - Haft eines Journalisten nach dem versuchten Putsch 2016.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen des fehlenden Zugangs zum Ermittlungsakt (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen der fehlenden
Raschheit der Überprüfung durch das Verfassungsgericht (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK und iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 21.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
In der Nacht vom 15. auf den 16.7.2016 versuchte eine Gruppe des türkischen Militärs, das demokratisch gewählte Parlament, die Regierung und den Präsidenten zu stürzen. Dabei wurden mehr als 300 Menschen getötet und mehr als 2.500 verletzt. Die nationalen Behörden machten für den Putsch ein Netzwerk mit Verbindungen zu dem in die USA emigrierten Fetullah Gülen verantwortlich, der als Anführer einer Terrororganisation gesehen wurde, die als »Gülenistische Terrororganisation/Parallelstaatsstruktur« (FETÖ/PDY) bekannt war.
Am 20.7.2016 erklärte die Regierung für drei Monate den Ausnahmezustand, der später mehrfach verlängert wurde (zuletzt am 19.1.2018). Am 21.7.2016 benachrichtigte die Türkei den Generalsekretär des Europarats von einer Derogation der Konvention nach Art. 15 EMRK.
Beim Bf. handelt es sich um einen Wirtschaftsprofessor und Journalisten. Vor dem versuchten Militärputsch vom 15.7.2016 präsentierte er eine politische Diskussionssendung des Senders Can Erzincan TV, der infolge des im Zusammenhang mit dem Notstand erlassenen Dekrets Nr. 668 vom 27.7.2016 geschlossen wurde. Der Bf. war bekannt für seine kritischen Ansichten zur Regierungspolitik. Er wurde am 10.9.2016 im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung festgenommen, weil er verdächtigt wurde, mit der FETÖ/PDY in Verbindung zu stehen und sich an dem Putschversuch beteiligt zu haben. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, er habe während einer Sendung auf Can Erzincan TV Aussagen im Interesse der genannten Organisation getätigt, um den Putsch vorzubereiten, verfüge über ein Bankkonto bei der Asya-Bank (die angeblich Verbindungen zur FETÖ/PDY habe), habe durch die Unterstützung von Mitgliedern der Organisation unzulässigerweise eine Strafverfolgung verhindert und eine Eindollarnote mit einer »F.«-Seriennummer (»F.« für »Fetullah«) besessen. Er verblieb daraufhin zunächst zwölf Tage im Polizeigewahrsam, bevor am 22.9.2016 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Das Gericht berücksichtigte dabei den starken Verdacht gegen ihn und die Natur der angeblich verübten Straftaten. Zahlreiche Anträge des Bf. auf Entlassung aus der Haft wurden abgewiesen.
Am 14.4.2017 wurde der Bf. zusammen mit anderen insbesondere wegen des versuchten gewaltsamen Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Großen Türkischen Nationalversammlung und der Regierung sowie der Begehung von Straftaten im Namen einer bewaffneten terroristischen Organisation – ohne deren Mitglied zu sein – vor dem Geschworenengericht Istanbul angeklagt und schließlich am 16.2.2018 zu lebenslanger Haft verurteilt. Das innerstaatliche Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Bf. hatte bereits am 8.11.2016 eine Beschwerde an das Verfassungsgericht erhoben, da er sich durch seine Untersuchungshaft in seinen Rechten auf Freiheit sowie Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit verletzt erachtete. Das Gericht erkannte mit Urteil vom 11.1.2018 eine Verletzung der genannten Rechte. Insbesondere konnte die Untersuchungshaft seiner Ansicht nach durch keine ausreichend starken Verdachtsmomente gerechtfertigt werden, da die Verbindung des Bf. zur FETÖ/PDY bzw. zum Putschversuch von den Behörden nicht ausreichend plausibel gemacht worden wäre. Für die Ausübung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit entstünde durch die Haft überdies eine abschreckende Wirkung. Das Verfassungsgericht erkannte dem Bf. umgerechnet circa € 4.500,– für immateriellen Schaden zu. Da Letzterer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung immer noch in Untersuchungshaft befand, entschied das Gericht, das Urteil an das Geschworenengericht Istanbul zu übermitteln, damit dieses »die notwendigen Handlungen« setzen konnte.
Das Geschworenengericht Istanbul verweigerte dem Bf. in der Folge allerdings mehrfach eine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Insbesondere hielt es das Urteil des Verfassungsgerichts für unrechtmäßig und erachtete sich nicht als daran gebunden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (hier: Rechtmäßigkeit der Haft), da seine ursprüngliche Untersuchungshaft sowie deren Fortsetzung willkürlich gewesen wären. Daneben beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung), weil sein fehlender Zugang zur Ermittlungsakte ihn daran gehindert hätte, die Anordnung seiner Untersuchungshaft wirksam anzufechten, und das Verfassungsgericht zudem nicht ausreichend rasch über die Anfechtung entschieden hätte. Des Weiteren rügte er eine Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung) mit der Begründung, er habe keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel gehabt, mit dem er Entschädigung für den von ihm durch seine Untersuchungshaft erlittenen Schaden erlangen hätte können. Schließlich beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine Inhaftierung.
Einrede betreffend die Derogation durch die Türkei
(82) Die Regierung betonte zu Beginn, dass alle Rügen des Bf. unter gebührender Berücksichtigung der Derogation geprüft werden müssten, die dem Generalsekretär des Europarats am 21.7.2016 gemäß Art. 15 EMRK zur Kenntnis gebracht wurde.
(88) Es stellt sich damit die Frage, ob die in Art. 15 EMRK festgesetzten Bedingungen zur Ausübung des außerordentlichen Derogationsrechts im vorliegenden Fall eingehalten wurden.
(89) Diesbezüglich bemerkt der GH zunächst, dass die Bekanntgabe der Derogation durch die Türkei [...] nicht explizit erwähnt, welche Artikel der Konvention den Gegenstand der Derogation bilden. Stattdessen kündigte sie lediglich an, dass »getroffene Maßnahmen eine Derogation von den Verpflichtungen nach der Konvention mit sich bringen können«. Dennoch beobachtet der GH, dass keine der Parteien bestritten hat, dass die Benachrichtigung der Türkei das in Art. 15 Abs. 3 EMRK festgelegte Formalerfordernis erfüllte, nämlich den Generalsekretär des Europarats voll von den im Zuge der Derogation der Konvention gesetzten Maßnahmen und den Gründen dafür zu informieren. Daher ist er bereit zu akzeptieren, dass dem Formalerfordernis Genüge getan wurde.
(91) Der GH wiederholt, dass es jedem Vertragsstaat [...] obliegt zu entscheiden, ob das Leben [der Nation] durch einen »öffentlichen Notstand« bedroht ist und bejahendenfalls, wie weit es nötig ist zu gehen, um den Notstand zu bewältigen. [...] In diesem Bereich kommt den nationalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. [...]
(92) Im vorliegenden Fall nimmt der GH die Position der Regierung zur Kenntnis, wonach der versuchte Militärputsch und seine Folgen eine ernste Gefahr für die demokratische Verfassungsordnung und die Menschenrechte bewirkten und dies eine ernste Bedrohung für das Leben der Nation iSd. Art. 15 EMRK darstellte. Der Bf. hat dieser Einschätzung nicht widersprochen.
(93) Der GH beobachtet, dass das Verfassungsgericht, das die Umstände, die zur Erklärung eines Ausnahmezustands führten, untersuchte, zum Schluss kam, dass der versuchte Militärputsch eine ernste Bedrohung für das Leben und die Existenz der Nation bewirken würde. Im Lichte der Feststellungen des Verfassungsgerichts und all des weiteren ihm verfügbaren Materials erwägt der GH ebenso, dass der versuchte Militärputsch das Vorliegen eines »öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht« iSd. Konvention offenbarte.
(94) Zur Frage, ob die im vorliegenden Fall gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Lage unbedingt erforderlich waren und im Einklang mit den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen standen, erachtet es der GH für notwendig, die Rügen des Bf. in der Sache zu prüfen [...].
Zu den Einreden der Regierung
(95) Die Regierung erhob zwei Einreden wegen des Versäumnisses, den innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen.
Einrede wegen Nichterhebung einer Entschädigungsklage
(96) Im Hinblick auf die Rügen des Bf. unter Art. 5 EMRK betreffend die Rechtmäßigkeit und Dauer seiner Anhaltung in Polizeigewahrsam und die Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft hielt die Regierung fest, dass für ihn eine Entschädigungsklage nach Art. 141 Abs. 1 lit. a und d StPO zur Verfügung gestanden wäre. [...]
(98) Was zunächst die Rüge betreffend die Rechtmäßigkeit und Dauer der Haft des Bf. in Polizeigewahrsam angeht, beobachtet der GH, dass das türkische Rechtssystem diesbezüglich zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt, nämlich einen Einspruch mit dem Ziel der Sicherstellung der Entlassung aus der Haft (Art. 91 Abs. 5 StPO) und eine Entschädigungsklage gegen den Staat (Art. 141 Abs. 1 lit. a StPO). [...] Am 10.9.2016 erhob der Bf. einen Einspruch, mit dem er um Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ersuchte, der jedoch [...] am 12.9.2016 abgewiesen wurde. [...] Was die Möglichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage [...] anbelangt, bemerkt der GH, dass es das nach der Erklärung des Notstands angenommene Notstandsdekret Nr. 667 erlaubte, dass Einzelpersonen für bis zu dreißig Tage in Polizeigewahrsam behalten wurden [...]. Unter diesen Umständen hat der GH unter Rücksicht auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen keine Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit des Rechtsmittels nach Art. 141 Abs. 1 lit. a StPO, da die Periode der Anhaltung des Bf. in Polizeigewahrsam die von Art. 6 Abs. lit. a des Notstandsdekrets in seiner damaligen Fassung vorgesehene Maximaldauer nicht überschritten zu haben scheint.
(99) Der GH wiederholt jedoch, dass dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit und Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bestehen – wie der Bf. in diesem Fall behauptet – das fragliche Rechtsmittel verwendet werden muss.
(101) [...] Er erwägt, dass der Bf. im Hinblick auf seine Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit und Dauer seiner Anhaltung in Polizeigewahrsam vor den innerstaatlichen Gerichten eine Klage nach Art. 141 Abs. 1 StPO erheben musste, dies aber nicht tat. Er gibt der Einrede der Regierung daher statt und weist diese Rüge [...] wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück.
(103) Was die Rügen des Bf. betreffend seine [...] Untersuchungshaft angeht, wiederholt der GH, dass ein Rechtsbehelf – damit er als wirksam angesehen werden kann – im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer andauernden Freiheitsentziehung eine Aussicht auf Entlassung bieten muss. Das in Art. 141 StPO vorgesehene Rechtsmittel ist jedoch nicht geeignet, um die Freiheitsentziehung des Bf. zu beenden.
(104) Der GH kommt daher zum Schluss, dass die in dieser Hinsicht von der Regierung erhobene Einrede zurückgewiesen werden muss.
Einrede wegen Nichterhebung einer Beschwerde an das Verfassungsgericht
(108) Der GH beobachtet, dass der Bf. am 8.11.2016 eine Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht erhob, das am 11.1.2018 in der Sache urteilte.
(109) Daher weist der GH auch diese Einrede der Regierung zurück.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(110) Der Bf. rügte, dass seine ursprüngliche Untersuchungshaft sowie deren Fortsetzung willkürlich gewesen wären. Insbesondere hätte es keine Beweise für einen begründeten Verdacht gegeben, er habe eine Straftat begangen, die seine Untersuchungshaft erforderte. Er rügte ebenso, dass die gerichtlichen Entscheidungen zur Anordnung und Ausweitung seiner Haft unzureichend begründet gewesen wären. Die Umstände, auf welche die Verdachtsmomente gegen ihn gestützt worden seien, stünden in Verbindung mit seiner Kritik an den Anführern des Landes. Zudem sei er trotz der Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf Freiheit und Sicherheit durch das Verfassungsgericht in dessen Urteil vom 11.1.2018 in Untersuchungshaft behalten worden. [...]
Zulässigkeit
(120) Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Zeitraum begann am 22.9.2016, als der Bf. in Untersuchungshaft genommen wurde, und endete am 16.2.2018, als er vom [...] Geschworenengericht Istanbul verurteilt wurde. Ab diesem Datum war seine Freiheitsentziehung durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt und fällt aus dem Bereich dieser Beschwerde heraus. [...]
(121) Der GH hält fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
In der Sache
(129) Der GH beobachtet, dass vom Verfassungsgericht festgestellt wurde, dass der Bf. in Verstoß gegen Art. 19 [...] der Verfassung [Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person] in Untersuchungshaft genommen und behalten wurde [...]. Diese Schlussfolgerung läuft im Wesentlichen auf eine Anerkennung hinaus, dass seine Freiheitsentziehung Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzte. Unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles stimmt der GH den Feststellungen zu, die das Verfassungsgericht nach einer gründlichen Untersuchung getroffen hat.
(130) Die Prüfung des GH wird sich daher darauf beschränken zu beurteilen, ob die nationalen Behörden eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung für die festgestellte Verletzung gewährten und ob sie ihre Verpflichtungen unter Art. 5 EMRK erfüllten. In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass das [...] Geschworenengericht Istanbul sich trotz der Feststellung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Verfassung durch das Verfassungsgericht weigerte, den Bf. zu entlassen, als es in erster Instanz über seinen Antrag auf Freilassung entschied. [...]
(131) Der GH bemerkt, dass die Verfassung und das Gesetz Nr. 6216 dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit verleihen, nach der Erschöpfung der gewöhnlichen Rechtsmittel Beschwerden von Individuen zu prüfen, die behaupten, in ihren durch die Verfassung und die Konvention und deren Protokolle geschützten Grundrechten und -freiheiten verletzt worden zu sein.
(132) Der GH hält fest, dass er das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Verfassungsgericht bereits unter Art. 5 EMRK untersucht hat, insbesondere im Fall Koçintar/TR (ZE). [...] Darin stellte er fest, dass das ihm zur Verfügung stehende Material nicht nahelegte, dass eine Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht nicht geeignet war, um eine angemessene Wiedergutmachung für die Rüge des Bf. unter Art. 5 EMRK zu bieten, oder keine angemessene Erfolgsaussicht bot. [...]
(133) [...] [Im vorliegenden Fall] wies das [...] Geschworenengericht Istanbul nach der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts im Amtsblatt [...] den Antrag des Bf. ab [...] [und] ordnete die Fortdauer seiner Haft an.
(134) [...] Der GH ist daher dazu aufgerufen zu prüfen, inwieweit diese Situation auf innerstaatlicher Ebene eine Bedeutung für seine eigene Beurteilung der Rüge des Bf. unter Art. 5 Abs. 1 EMRK hat.
(135) Nach türkischem Recht wird die Untersuchungshaft hauptsächlich durch Art. 19 der Verfassung und Art. 100 StPO geregelt. Die Prüfung des Verfassungsgerichts erfolgt dabei im Wesentlichen vom Standpunkt des Art. 19 der Verfassung, jene der Strafgerichte [...] primär mit Blick auf Art. 100 StPO. Die Gründe im Urteil des Verfassungsgerichts und der Entscheidung des [...] Geschworenengerichts legen nahe, dass die von diesen beiden Gerichten angewendeten Kriterien nebeneinander bestehen, insbesondere, was das Ermessen betrifft, die Beweise in der Akte zu beurteilen. [...]
(138) Der EGMR hat bereits in seiner Entscheidung Uzun/TR festgestellt, dass die türkische Gesetzgebung ihre Absicht gezeigt hat, das Verfassungsgericht mit der Zuständigkeit zu betrauen, Verletzungen von Konventionsbestimmungen festzustellen, sowie mit angemessenen Befugnissen zur Gewährleistung von Wiedergutmachung für solche Verletzungen. Zudem prüfte der GH im Hinblick auf Beschwerden unter Art. 5 EMRK in Koçintar/TR die Natur und die Wirkungen von Entscheidungen des Verfassungsgerichts [...]. Art. 153 Abs. 1 der Verfassung sieht vor, dass die Urteile des Verfassungsgerichts »endgültig« sind. Zudem sind Entscheidungen des Verfassungsgerichts, wie der GH in Koçintar/TR festgehalten hat, gemäß Art. 153 Abs. 6 für die gesetzgebenden, vollziehenden und gerichtlichen Organe bindend [...]. Nach Ansicht des GH ist es daher klar, dass das Verfassungsgericht einen integralen Teil der Justiz innerhalb der verfassungsmäßigen Struktur der Türkei bildet und dass [...] es eine bedeutende Rolle beim Schutz des Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 19 der Verfassung und Art. 5 EMRK spielt, indem es einen wirksamen Rechtsbehelf für während Strafverfahren inhaftierte Individuen bot.
(139) Auf dieser Grundlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Argumente der Regierung betreffend die Wirksamkeit einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht im Hinblick auf Art. 5 EMRK hält der GH fest, dass die vom [...] Geschworenengericht Istanbul für die Abweisung des Antrags auf Entlassung des Bf. – die nach einem »endgültigen« und »bindenden« Urteil durch die höchste verfassungsrechtliche gerichtliche Autorität erfolgte – angeführten Gründe nicht die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfüllten. Wenn ein anderes Gericht die einem Verfassungsgericht verliehenen Befugnisse, endgültige und bindende Urteile über Individualbeschwerden zu fällen, in Zweifel zieht, widerspricht das den grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Der GH wiederholt, dass diese Grundsätze, die dem durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz immanent sind, die Eckpfeiler der Garantien gegen Willkür sind. Obwohl das Verfassungsgericht dem Geschworenengericht sein Urteil übermittelte, damit dieses die »notwendigen Handlungen« setzen konnte, widersetzte sich dieses Ersterem, indem es sich weigerte, den Bf. zu entlassen. Das hat zur Folge, dass die vom Verfassungsgericht festgestellte Verletzung nicht wiedergutgemacht wurde. Der GH hat bereits festgehalten (Rn. 129), dass er die vom Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 11.1.2018 im Hinblick auf den Zeitraum der Untersuchungshaft bis zum Datum dieses Urteils getroffenen Feststellungen unterstützt. Er beobachtet, dass die Akte keine neuen Gründe oder Beweise enthüllt, die zeigen würden, dass sich die Basis für die Haft nach dem Urteil des Verfassungsgerichts geändert hat. Insbesondere hat die Regierung nicht gezeigt, dass die dem [...] Geschworenengericht Istanbul angeblich vorliegenden Beweise, die den starken Verdacht gegen den Bf. rechtfertigen würden, tatsächlich in irgendeiner Weise von den Beweisen verschieden gewesen wären, welche das Verfassungsgericht untersuchte. Daher befindet der GH, dass die fortdauernde Untersuchungshaft des Bf., nachdem das Verfassungsgericht sein klares und eindeutiges Urteil zur Feststellung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Verfassung erlassen hatte, nicht als »rechtmäßig« angesehen werden kann und nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« erfolgte, so wie es das Recht auf Freiheit und Sicherheit vorsieht.
(140) Betreffend die Derogation durch die Türkei nimmt der GH die Feststellungen des Verfassungsgerichts zur Anwendbarkeit von Art. 15 der türkischen Verfassung [Aussetzung des Gebrauchs der Grundrechte und -freiheiten] zur Kenntnis, wonach die Garantien des Rechts auf Freiheit und Sicherheit bedeutungslos wären, wenn akzeptiert werden würde, Personen ohne starke Beweise, dass sie eine Straftat begangen haben, in Untersuchungshaft zu nehmen [...]. Demgemäß stellte es fest, dass die Freiheitsentziehung des Bf. zu den strikten Erfordernissen der Situation unverhältnismäßig war. Dieser Schluss ist auch für die Prüfung des GH gültig. Betreffend Art. 15 EMRK und die Derogation durch die Türkei erwägt der GH [...], dass Untersuchungshaft, die nicht »rechtmäßig« ist und nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« erfolgte, weil es an einem angemessenen Verdacht fehlte, nicht als strikt durch die Situation erforderlich angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass die Regierung ihm keine Beweise vorgelegt hat, die ihn überzeugen könnten, von der Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts abzugehen.
(141) Angesichts des Vorgesagten erfolgte im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
(142) Der GH betont, dass die fortdauernde Anhaltung des Bf. aufgrund von Entscheidungen durch das [...] Geschworenengericht Istanbul auch noch nach dem Urteil des Verfassungsgerichts ernste Zweifel betreffend die Wirksamkeit des Rechtsmittels einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht im Hinblick auf Fälle von Untersuchungshaft aufwirft. Wie die Dinge liegen, wird der GH jedoch nicht von seiner früheren Feststellung abgehen, dass das Recht auf die Erhebung einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht im Hinblick auf Rügen von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, [...] ein wirksames Rechtsmittel darstellt. Er behält sich allerdings das Recht vor, die Wirksamkeit des Systems von Individualbeschwerden an das Verfassungsgericht für Beschwerden unter Art. 5 EMRK zu untersuchen, vor allem im Hinblick auf weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte – besonders der Geschworenengerichte – zur Autorität von Urteilen des Verfassungsgerichts. Diesbezüglich wird es bei der Regierung liegen zu beweisen, dass dieses Rechtsmittel in Theorie und Praxis wirksam ist.
(143) Angesichts seiner Feststellungen unter Art. 5 Abs. 1 EMRK zur Rüge des Bf. wegen des Fehlens eines angemessenen Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, erwägt der GH, dass es nicht notwendig ist zu prüfen, ob die Behörden ihn aus Gründen in Haft behalten haben, die als »stichhaltig« und »ausreichend« angesehen werden konnten, um seine anfängliche und fortdauernde Untersuchungshaft zu rechtfertigen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen des fehlenden Zugangs zur Ermittlungsakte
(147) Der GH beobachtet, dass der Staatsanwalt von Istanbul an einem unbekannten Datum auf Basis von Art. 3 Abs. 1 (I) des Dekrets Nr. 668 entschied, den Zugang der Verdächtigen und ihrer Anwälte zur Untersuchungsakte einzuschränken.
(148) Er bemerkt [...], dass die Anordnungen für die ursprüngliche Untersuchungshaft und deren Fortdauer hauptsächlich auf die folgenden Beweise gegen [den Bf.] gestützt waren: zwei Artikel, die er geschrieben hatte; Kommentare, die er während der Fernsehsendung vom 14.7.2016 abgegeben hatte; den Umstand, dass er ein Konto bei der Asya-Bank hatte; den Vorwurf, dass er durch die Unterstützung von Mitgliedern der nationalen Polizei, die verdächtigt wurden, der FETÖ/PDY anzugehören, eine strafrechtliche Ermittlung vereitelt hätte; und die Beschlagnahme eines amerikanischen Eindollarscheins mit einer »F«-Seriennummer.
(149) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass zunächst die Polizei, dann der Staatsanwalt und letztlich der Richter dem Bf., der von seinen Anwälten unterstützt wurde, detaillierte Fragen über all die oben genannten Beweise stellten und dass der Inhalt der Fragen in den relevanten Aufzeichnungen wiedergegeben wurde. [...] Der Bf. besaß daher – obwohl er kein unbegrenztes Recht auf Zugang zum Beweismaterial hatte – ausreichendes Wissen vom Inhalt der Beweise, welche die Grundlage für seine Untersuchungshaft bildeten, und hatte deshalb die Gelegenheit, die zur Rechtfertigung der Haft angeführten Gründe angemessen anzufechten.
(150) Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen der fehlenden Raschheit der Überprüfung durch das Verfassungsgericht
(159) Der GH wiederholt, dass er bereits festgestellt hat, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK auf Verfahren vor innerstaatlichen Verfassungsgerichten anwendbar ist. Angesichts der Zuständigkeit des türkischen Verfassungsgerichts kommt er daher zum Schluss, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK auch auf Verfahren vor diesem zur Anwendung gelangt.
(160) Der GH hält weiters fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
(163) Um zu bestimmen, ob dem Erfordernis einer »raschen« Entscheidung entsprochen wurde, ist es nötig, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, wenn das Verfahren vor mehr als einer gerichtlichen Instanz geführt wurde. Wurden die ursprüngliche Haftanordnung oder folgende Haftanordnungen zur weiteren Anhaltung von einem Gericht (das bedeutet von einem unabhängigen und unparteiischen richterlichen Organ) in einem Verfahren verhängt, das angemessene Garantien eines fairen Verfahrens bot, und bietet das innerstaatliche Recht ein Berufungssystem, ist der GH bereit, in Verfahren vor einem zweitinstanzlichen Gericht längere Überprüfungsperioden zu akzeptieren. Diese Überlegungen finden a fortiori auf Rügen unter Art. 5 Abs. 4 EMRK betreffend Verfahren vor Verfassungsgerichten Anwendung, die getrennt von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erfolgten. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass Verfahren vor Verfassungsgerichten wie dem türkischen Verfassungsgericht eine spezielle Natur haben. Zugegebenermaßen überprüft das Verfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der [...] Untersuchungshaft eines Bf. Dabei handelt es aber nicht als ein Organ vierter Instanz, sondern entscheidet lediglich, ob die Entscheidungen, welche die [...] Haft anordneten, mit der Verfassung in Einklang standen.
(164) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass der Bf. am 8.11.2016 eine Beschwerde an das Verfassungsgericht erhob und dessen endgültiges Urteil am 11.1.2018 erging. Die zu berücksichtigende Zeitspanne betrug daher vierzehn Monate und drei Tage.
(165) Der GH hält fest, dass im türkischen Rechtssystem jeder Untersuchungshäftling in jedem Verfahrensstadium um Entlassung ansuchen und einen Einspruch erheben kann, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall stellte der Bf. mehrere solche Anträge, die im Einklang mit dem »Raschheits«-Erfordernis geprüft wurden. Zudem wird die Haft eines Verdächtigen in regulären Intervallen von nicht mehr als dreißig Tagen automatisch überprüft. In einem derartigen System kann der GH längere Überprüfungsperioden durch das Verfassungsgericht tolerieren. Wenn eine Haft oder deren Fortsetzung von einem Gericht in einem Verfahren angeordnet wurde, das angemessene Garantien eines fairen Verfahrens bot, sind die folgenden Verfahren weniger mit Willkür befasst, sondern gewähren primär auf Basis einer Beurteilung der Angemessenheit der weiteren Haft zusätzliche Garantien. Dennoch kann auch im Lichte dieser Prinzipien unter normalen Umständen eine Periode von vierzehn Monaten und drei Tagen nicht als »rasch« angesehen werden. Die vom Bf. im vorliegenden Fall an das Verfassungsgericht herangetragene Beschwerde war dennoch komplex. Es handelte sich um einen der ersten einer Reihe von Fällen, die neue und komplizierte Fragen betreffend die Rechte auf Freiheit und Sicherheit und Meinungsäußerungsfreiheit unter dem Ausnahmezustand nach dem versuchten Militärputsch aufwarfen. Zudem bemerkt der GH unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des Verfassungsgerichts nach der Erklärung des Ausnahmezustands, dass dies eine außergewöhnliche Situation ist.
(167) Obwohl die Dauer von vierzehn Monaten und drei Tagen vor dem Verfassungsgericht in einem gewöhnlichen Rahmen nicht als »rasch« beurteilt werden könnte, erfolgte angesichts des Vorgesagten unter den besonderen Umständen des Falles keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK
(172) Der GH wiederholt, dass das Recht auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK voraussetzt, dass entweder durch eine innerstaatliche Instanz oder durch die Konventionseinrichtungen eine Verletzung eines der anderen Absätze dieses Artikels festgestellt wurde. [...]
(173) Soweit diese Rüge Art. 5 Abs. 4 EMRK betrifft, befindet der GH, dass sie angesichts der Nichtfeststellung einer Verletzung dieser Bestimmung [...] (Rn. 144-167 oben) [...] ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
(174) Der GH hat bereits eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Beanspruchung einer Entschädigung für diese Verletzung bemerkt er, dass Art. 141 StPO nicht speziell eine Entschädigungsklage für Schäden vorsieht, die von einer Person in Folge des Fehlens eines hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, erlitten wurden. In diesem Zusammenhang hat die Regierung es verabsäumt, gerichtliche Entscheidungen betreffend die Zuerkennung einer Entschädigung auf Basis dieser Bestimmung der StPO an jemanden in einer ähnlichen Position wie der Bf. vorzulegen.
(175) Der GH bemerkt jedoch, dass dem Bf. vom Verfassungsgericht [...] eine Entschädigung zuerkannt wurde. Er wiederholt, dass Art. 5 Abs. 5 EMRK kein Recht auf einen speziellen Entschädigungsbetrag gewährt, solange die Summe nicht lächerlich oder völlig unverhältnismäßig ist oder beträchtlich niedriger als das, was der GH im Falle einer ähnlichen Verletzung zuerkennen würde.
(176) [...] Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass der Bf. ein Rechtsmittel hatte, mit dem er eine Entschädigung erlangen konnte, und das Verfassungsgericht ihm TRY 20.000,– (ungefähr € 4.500,–) für die von ihm festgestellten Verletzungen zusprach. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Praxis kann der GH nicht feststellen, dass dieser Betrag – wenn er auch niedriger ist, als das, was der GH selbst zuerkannt hätte – als völlig unverhältnismäßig angesehen werden kann.
(177) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Zulässigkeit
(194) Im Hinblick auf die Einrede der Regierung, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, weil das Strafverfahren gegen ihn vor den nationalen Gerichten immer noch im Gang wäre, erwägt der GH, dass der Einwand Fragen aufwirft, die eng mit der Prüfung verbunden sind, ob ein Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit durch den Bf. erfolgte [...]. Der GH wird diese Frage daher im Rahmen seiner Prüfung in der Sache behandeln (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
(195) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass das Verfassungsgericht wegen der [...] Haft des Bf. Verletzungen [...] der türkischen Verfassung feststellte und ihm als Wiedergutmachung dafür eine Entschädigung zuerkannte. Trotz des Urteils des Verfassungsgerichts wies das zuständige Geschworenengericht jedoch den Antrag des Bf. auf Freilassung zurück. Daher bot das Urteil dem Bf. keine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung und beraubte ihn nicht seines Opferstatus.
(196) Des Weiteren ist diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet [...] und nicht aus anderen Gründen unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
In der Sache
Vorliegen eines Eingriffs
(198) [...] Der GH hält fest, dass der Bf. für etwa ein Jahr und fünf Monate in Untersuchungshaft behalten wurde.
(199) Der GH bemerkt ebenso, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 11.1.2018 festgehalten hat, die Haft des Bf. wegen seiner Artikel und Äußerungen stelle einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit dar. Der GH schließt sich dieser [...] Feststellung [...] an.
(200) [...] Die Untersuchungshaft des Bf. begründet demnach einen Eingriff in sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit iSd. Art. 10 EMRK.
(201) Aus denselben Gründen weist der GH die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs im Hinblick auf die Rügen unter Art. 10 EMRK ab (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
(204) Im vorliegenden Fall bestreitet keine der Parteien, dass die Untersuchungshaft des Bf. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, nämlich den einschlägigen Bestimmungen des StGB und der StPO.
(205) Es stellt sich sodann die Frage, ob die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des StGB ihre Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit reduzieren können. [...] Der GH hegt im vorliegenden Fall ernste Zweifel daran, ob der Bf. seine [...] Untersuchungshaft auf der Basis [...] [des] StGB vorhersehen konnte. Aufgrund seiner Feststellungen zur Notwendigkeit des Eingriffs befindet der GH jedoch, dass er diese Frage nicht zu klären hat.
(206) Was das durch den Eingriff verfolgte legitime Ziel anbelangt, ist der GH bereit zu akzeptieren, dass beabsichtigt wurde, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftaten zu verhüten. [...]
(207) [...] Das Verfassungsgericht kam zum Schluss, dass die [...] Haft des Bf. nach der Äußerung seiner Ansichten eine schwerwiegende Maßnahme darstellte, die gemäß [...] der Verfassung nicht als ein notwendiger und verhältnismäßiger Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden konnte. Das Gericht stellte fest, die betroffenen Richter hätten nicht gezeigt, dass die Freiheitsentziehung des Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis diente, und hielt fest, dass seine Haft – soweit sie nicht auf andere konkrete Beweise als seine Artikel und Kommentare gestützt wurde – eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gehabt haben konnte.
(208) Unter den Umständen des Falles kann der GH keinen Grund erkennen, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen als das Verfassungsgericht. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf seine eigenen Schlussfolgerungen unter Art. 5 Abs. 1 EMRK (siehe die Rn. 127-141 oben).
(209) Vor diesem Hintergrund bemerkt der GH, dass die Drittbeteiligten (Anm: Das waren der Menschenrechtskommissar des Europarats, der UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit und eine Reihe von NGOs.) betreffend die Auslegung von Antiterrorgesetzgebung durch Staatsanwälte und die zuständigen Gerichte auf das Bestehen eines allgemeinen Problems in der Türkei hinwiesen. Sie brachten vor, Journalisten würden häufig schwerwiegenden Maßnahmen wie Haft unterworfen, wenn sie Fragen von öffentlichem Interesse behandelten. Der GH hat ständig betont, dass die Vertragsstaaten dann, wenn die zum Ausdruck gebrachten Ansichten keinen Aufruf zu Gewalt darstellen – anders gesagt, wenn sie nicht für den Rückgriff auf gewaltsame Aktionen oder blutige Rache plädieren, die Begehung von terroristischen Akten durch ihre Anhänger rechtfertigen und dahingehend verstanden werden können, dass sie zu Gewalt ermutigen, indem sie tiefsitzenden und irrationalen Hass gegenüber speziellen Einzelpersonen einflößen –, das Recht der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, nicht beschränken können, und zwar auch nicht mit Hinweis auf die in Art. 10 Abs. 2 EMRK dargelegten Ziele, nämlich den Schutz der territorialen Unversehrtheit oder der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhütung von Straftaten.
(210) Der GH ist bereit, die Umstände zu berücksichtigen, in welche die an ihn herangetragenen Fälle eingebettet sind, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Türkei nach dem versuchten Militärputsch gegenüberstand. Der Putschversuch und andere terroristische Akte haben eindeutig eine wesentliche Bedrohung für die Demokratie in der Türkei bewirkt. In diesem Zusammenhang misst der GH den Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts beträchtliche Bedeutung bei, wonach der Umstand, dass der Versuch zu einer Zeit stattgefunden hatte, als die Türkei gewaltsamen Attacken von zahlreichen Terrororganisationen ausgesetzt war, das Land sogar noch verwundbarer gemacht habe. Der GH befindet jedoch, dass eines der grundlegenden Merkmale der Demokratie die Möglichkeit ist, Probleme über die öffentliche Debatte zu lösen. Er hat bei vielen Gelegenheiten betont, dass die Demokratie von der Meinungsäußerungsfreiheit lebt. In diesem Zusammenhang darf das Bestehen eines »öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht« nicht als Vorwand dienen, um die Freiheit der politischen Debatte zu begrenzen, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet. Nach Ansicht des GH müssen die Vertragsstaaten auch in einem Ausnahmezustand [...] berücksichtigen, dass alle gesetzten Maßnahmen danach streben müssen, die demokratische Ordnung vor ihren Bedrohungen zu schützen, und jede Anstrengung unternommen werden muss, um die Werte einer demokratischen Gesellschaft wie Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit zu sichern.
(211) In diesem Zusammenhang erwägt der GH, dass die Kritik an Regierungen und die Veröffentlichung von Informationen, die vom Anführer eines Landes als die nationalen Interessen gefährdend angesehen werden, nicht strafrechtliche Anklagen für besonders schwere Verbrechen wie die Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation oder deren Unterstützung, den Versuch des Umsturzes der Regierung oder der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Verbreitung terroristischer Propaganda nach sich ziehen dürfen. Zudem darf auch dort, wo solche schwerwiegenden Anklagepunkte erhoben wurden, Untersuchungshaft nur als außergewöhnliche Maßnahme im Sinne eines letzten Auswegs verwendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen sich als ungeeignet erwiesen haben, die ordentliche Verfahrensführung in vollem Umfang zu garantieren. Andernfalls kann die Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht als akzeptabel angesehen werden.
(212) Außerdem bringt die Untersuchungshaft von jemandem, der kritische Ansichten äußert, eine Reihe von negativen Auswirkungen mit sich, sowohl für den Inhaftierten selbst als auch für die Gesellschaft insgesamt, da die Verhängung einer Maßnahme zur Freiheitsentziehung wie im vorliegenden Fall unvermeidbar eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerungsfreiheit haben wird, indem sie die Zivilgesellschaft einschüchtert und abweichende Stimmen zum Verstummen bringt [...]. Der GH bemerkt auch, dass eine derartige abschreckende Wirkung ebenso dann entstehen kann, wenn der Häftling in der Folge freigesprochen wird.
(213) Was schließlich die Derogation durch die Türkei angeht, verweist der GH auf Rn. 140 dieses Urteils. Da es an gewichtigen Gründen dafür fehlt, von seiner Beurteilung betreffend die Anwendung von Art. 15 iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK abzuweichen, befindet der GH, dass diese Schlüsse ebenso im Rahmen seiner Prüfung unter Art. 10 EMRK gültig sind.
(214) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 10 EMRK erfolgt ist (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 und Art. 10 EMRK
(215) Auf Basis derselben Umstände rügte der Bf. gestützt auf Art. 18 iVm. Art. 5 und Art. 10 EMRK, dass er inhaftiert worden sei, weil er kritische Ansichten über den Präsidenten und die Regierung geäußert habe [...].
(216) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zu Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 EMRK erachtet es der GH nicht für notwendig, diese Rüge separat zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 21.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ergül).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sürek/TR v. 8.7.1999 (GK)
A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK) = NL 2009, 46
Žúbor/SK v. 6.12.2011
Uzun/TR v. 30.4.2013 (ZE)
Shcherbina/RUS v. 26.6.2014
Koçintar/TR v. 1.7.2014 (ZE)
Sik/TR v. 8.7.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2018, Bsw. 13237/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 114) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Altan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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