Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal, Urteil vom 19.12.2017, Bsw. 56080/13.
Art. 2 EMRK - Verpflichtung zum Schutz vor ärztlicher Nachlässigkeit.
Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 23.000,– für immateriellen Schaden (15:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Ehemann der Bf. unterzog sich am 27.11.1997 in der HNO-Abteilung des Krankenhauses Vila Nova de Gaia einer Operation zur Entfernung von Polypen in der Nase. Zwei Tage später wurde eine bakterielle Meningitis diagnostiziert, woraufhin Herr Fernandes in die Intensivstation verlegt wurde. Am 10.12.1997 wurden zwei Geschwüre im Zwölffingerdarm festgestellt. Drei Tage später wurde er aus dem Krankenhaus entlassen, begab sich jedoch am 18.12.1997 in die Notaufnahme, weil er an akutem Durchfall, Bauchschmerzen und schwerer Anämie litt. Dr. J. V., der ihn schon in der Vorwoche behandelt hatte, nahm Herrn Fernandes stationär auf. Am 23.12.1997 wurde er wieder entlassen. Als er am 9.1.1998 wieder ins Krankenhaus kam, erachtete der diensthabende Arzt eine neuerliche stationäre Behandlung nicht für geboten. Am 25.1.1998 wurde er jedoch erneut aufgenommen, nachdem eine entzündliche Darmerkrankung festgestellt worden war. Diese wurde mit Antibiotika behandelt und Dr. J. V. entließ Herrn Fernandes am 3.2.1998 in ambulante Pflege.
Zwei Wochen später wurde er im Allgemeinen Krankenhaus Santo António in Oporto aufgenommen, weil er an akutem Durchfall und an Anämie litt. Es wurden diverse Untersuchungen durchgeführt und schließlich eine Behandlung wegen einer Virusinfektion begonnen. Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen zeigten eine übermäßige Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum. Bei einer Darmspiegelung wurde eine Entzündung des Rektums diagnostiziert. Am folgenden Tag entschied ein Arzt um 15:00 Uhr, Herrn Fernandes wegen einer Bauchfellentzündung sofort zu operieren. Kurz darauf begannen die Vorbereitungen und um 20:00 Uhr wurde er in den Operationssaal gebracht. Er verstarb jedoch noch in derselben Nacht. Am Totenschein wurde Blutvergiftung in Folge einer Bauchfellentzündung angegeben.
Im August 1998 wandte sich die Bf. an das Gesundheitsministerium, die regionale Gesundheitsbehörde und die Ärztekammer. Sie brachte vor, von den Krankenhäusern keine Antworten zu den Ursachen für die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns und seinen Tod erhalten zu haben.
Der Generalinspektor für Gesundheit ordnete im September 2000 eine Ermittlung an und bestellte im November 2001 einen Inspektor für deren Leitung. Die Untersuchung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Bf. angemessen behandelt worden und sein Tod auf eine Folge von Komplikationen zurückzuführen sei. Ein Fehlverhalten seitens der Ärzte wurde verneint.
Die Ärztekammer leitete ein Verfahren vor dem Disziplinarausschuss ein. Dieser kam aufgrund der Stellungnahmen seiner Fachausschüsse zu dem Ergebnis, dass die Behandlung angemessen gewesen sei und keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine Nachlässigkeit seitens der Ärzte vorlägen.
Nach einer im April 2002 von der Bf. erstatteten Anzeige wurde Dr. J. V. wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Im Jänner 2009 wurde er freigesprochen, weil nicht nachgewiesen wurde, dass er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte. Zudem bestand nach Ansicht des Gerichts kein kausaler Zusammenhang zwischen der Behandlung durch Dr. J. V. und dem Tod des Patienten.
Im März 2003 brachte die Bf. beim Verwaltungs- und Finanzgericht Oporto eine Schadenersatzklage gegen die Krankenhäuser und die behandelnden Ärzte ein. Das Gericht wies die Klage im Jänner 2003 mit der Begründung ab, es gäbe keine Hinweise auf ein ärztliches Fehlverhalten. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 26.2.2013 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Verfahrensdauer) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(143) Die Bf. behauptete eine Verletzung des Rechts ihres Ehemanns auf Leben. Sie brachte vor, ihr Mann wäre im Krankenhaus Opfer einer Infektion geworden und das medizinische Personal hätte [...] sorglos und fahrlässig gehandelt. Insbesondere beschwert sie sich über Verzögerungen bei der Behandlung und die Verabreichung von Medikamenten in überhöhter Dosis. […] Weiters behauptete sie, die von ihr angerufenen Behörden hätten es verabsäumt, die genaue Ursache für die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns, der zuvor völlig gesund gewesen wäre, zu klären. Außerdem beschwert sie sich über die Dauer des innerstaatlichen Verfahrens und über das Versäumnis, sie über die genaue Todesursache zu informieren.
(145) Die Kammer […] erachtete es als angemessen, das Vorbringen der Bf. ausschließlich unter Art. 2 EMRK zu prüfen. Die GK schließt sich diesem Zugang an und wird daher auf dieselbe Weise fortfahren.
Zum materiellrechtlichen Aspekt
Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung
(162) Der GH ist regelmäßig dazu aufgerufen, über Beschwerden zu entscheiden, mit denen eine Verletzung von Art. 2 EMRK im Kontext der Gesundheitsversorgung behauptet wird. Eine beträchtliche Zahl von Fällen betrifft angebliche Fahrlässigkeit im Zuge medizinischer Behandlungen in Krankenhäusern. Der vorliegende Fall […] bietet eine Gelegenheit, die Reichweite der materiellrechtlichen positiven Verpflichtungen der Staaten in solchen Fällen zu bekräftigen und klarzustellen.
Allgemeine Grundsätze
(164) Der GH erinnert daran, dass der erste Satz von Art. 2 EMRK [...] von den Staaten nicht nur verlangt, von »vorsätzlichen« Tötungen Abstand zu nehmen, sondern auch, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens jener zu ergreifen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen.
(165) Auch wenn das – in vielen internationalen Verträgen anerkannte – Recht auf Gesundheit als solches nicht zu den von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechten zählt, hat der GH bei vielen Gelegenheiten betont, dass die genannte positive Verpflichtung dahingehend interpretiert werden muss, dass sie im Kontext jeder Aktivität – sei es öffentlich oder nicht – gilt, in der das Recht auf Leben berührt sein kann, einschließlich des Bereichs der öffentlichen Gesundheitsversorgung.
(166) Im spezifischen Kontext der Gesundheitsversorgung hat der GH aus der materiellrechtlichen positiven Verpflichtung des Staates eine Verpflichtung abgeleitet, Regeln aufzustellen, die private und öffentliche Krankenhäuser dazu zwingen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Patienten zu ergreifen.
(167) Er hat allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Handlungen und Unterlassungen der Behörden im Kontext des öffentlichen Gesundheitswesens unter bestimmten Umständen die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten unter dem materiellrechtlichen Teil von Art. 2 EMRK begründen können.
Judikatur zu ärztlicher Nachlässigkeit
(168) In Fällen, in denen Vorwürfe ärztlicher Nachlässigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten erhoben wurden, hat der GH stets betont, dass eine Fehleinschätzung seitens eines Arztes oder eine mangelhafte Koordination zwischen den an der Behandlung eines bestimmten Patienten beteiligten medizinischen Fachkräften für sich alleine nicht ausreichen, um einen Vertragsstaat aus Sicht seiner positiven Verpflichtungen zum Schutz des Lebens nach Art. 2 EMRK zur Rechenschaft zu ziehen, solange der Staat angemessene Vorkehrungen für die Gewährleistung hoher professioneller Standards bei den medizinischen Fachkräften und den Schutz des Lebens von Patienten getroffen hat.
(169) In ärztliche Nachlässigkeit betreffenden Fällen hat der GH bis jetzt selten Mängel in den rechtlichen Rahmenbedingungen der Staaten festgestellt.
(171) In einer Reihe von Fällen hat der GH auch den Gehalt der Behauptungen der Bf. hinsichtlich ärztlicher Nachlässigkeit angesprochen. Allerdings wurden solche Behauptungen in allen diesen Fällen als faktisch unbegründet angesehen, weil auf der innerstaatlichen Ebene, insbesondere von medizinischen Experten, keine ärztliche Nachlässigkeit festgestellt worden war. Der GH erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, anhand der ihm vorgelegten medizinischen Informationen darüber zu spekulieren, ob die Schlussfolgerungen der ärztlichen Experten, auf denen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte beruhten, korrekt waren.
(172) Der GH hat solche Tatsachenfragen in der Regel unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK geprüft, da es sich bei den zum Tod des Patienten führenden Ereignissen und der Verantwortlichkeit der beteiligten medizinischen Fachkräfte um Angelegenheiten handelt, die aus dem Blickwinkel der Angemessenheit jener Mechanismen angesprochen werden müssen, die eingerichtet wurden, um Licht auf den Hergang dieser Ereignisse zu werfen und es ermöglichen, den Sachverhalt – nicht zuletzt zum Wohle der Bf. – der öffentlichen Überprüfung zu unterwerfen.
Rechtsprechung zur Verweigerung medizinischer Versorgung
(173) [...] Eine Angelegenheit unter Art. 2 EMRK kann sich weiters ergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Behörden eines Vertragsstaats das Leben einer Person durch die Verweigerung jener medizinischen Versorgung, die sie der Bevölkerung generell zur Verfügung stellen, in Gefahr gebracht haben.
(174) Bis vor kurzem betrafen die vom GH im Hinblick auf dieses Prinzip geprüften Fälle Bf., die geltend machten, der Staat sollte eine bestimmte Form einer konventionellen Behandlung bezahlen, weil sie selbst für diese Kosten nicht aufkommen konnten, oder die den Zugang zu nicht zugelassenen Arzneimitteln oder Behandlungen forderten. Der GH stellte in keinem dieser Fälle eine Verletzung von Art. 2 EMRK fest [...]. [...]
Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung
(177) [...] Die Parteien bezogen sich in ihren Stellungnahmen auf einige jüngere Fälle, die ein Versäumnis betreffen, medizinische Notfallversorgung im Kontext von Geburten zur Verfügung zu stellen.
(182) Ihre vorherrschenden Merkmale [...] zeigen klar, dass der GH diese Fälle, in denen eine Verweigerung sofortiger Notversorgung vertretbarerweise behauptet werden kann, von Fällen unterschieden hat, die Behauptungen einer bloßen ärztlichen Nachlässigkeit betreffen. Der in diesen Fällen angewendete Ansatz kann daher nicht auf Fälle übertragen werden, in denen sich die Vorwürfe auf bloße ärztliche Nachlässigkeit beziehen.
(183) Es handelt sich dabei nach Ansicht des GH um Ausnahmefälle, in denen die den Gesundheitsdienstleistern zuzurechnende Schuld über einen bloßen Fehler oder ärztliche Nachlässigkeit hinausgeht. Sie betrafen Umstände, in denen es das medizinische Personal in Verletzung seiner beruflichen Verpflichtungen verabsäumte, medizinische Notversorgung zu leisten, obwohl ihm voll bewusst war, dass das Leben einer Person in Gefahr gebracht würde, wenn sie diese Behandlung nicht erhielt.
Der Ansatz des GH
(185) Angesichts seiner oben zusammengefassten Rechtsprechung hält es der GH für geboten, den dabei angewandten Ansatz klarzustellen.
(186) In dieser Hinsicht bekräftigt der GH, dass sich die materiellrechtlichen positiven Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich medizinischer Behandlung im Kontext behaupteter ärztlicher Nachlässigkeit auf eine Pflicht beschränken, einen effektiven rechtlichen Rahmen zu errichten, der private und öffentliche Krankenhäuser dazu zwingt, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Patienten zu ergreifen.
(187) Selbst in Fällen, in denen eine ärztliche Nachlässigkeit festgestellt wurde, wird der GH in der Regel nur dann eine materiellrechtliche Verletzung von Art. 2 EMRK erkennen, wenn es der einschlägige rechtliche Rahmen verabsäumte, angemessenen Schutz des Lebens des Patienten sicherzustellen. [...] Wenn ein Vertragsstaat angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um hohe professionelle Standards bei den Gesundheitsdienstleistern und den Schutz des Lebens von Patienten zu gewährleisten, können Angelegenheiten wie ein Beurteilungsfehler seitens eines Mediziners oder eine nachlässige Koordination zwischen diesen bei der Behandlung eines bestimmten Patienten für sich nicht als ausreichend angesehen werden, um einen Vertragsstaat aus Sicht der positiven Verpflichtungen zum Schutz des Lebens nach Art. 2 EMRK zur Rechenschaft zu ziehen.
(188) Bei der Prüfung eines konkreten Falles durch den GH erfordert die Frage, ob es ein Versäumnis des Staates bei seinen regulatorischen Pflichten gegeben hat, eher eine konkrete als eine abstrakte Beurteilung der behaupteten Defizite. [...] Die bloße Tatsache, dass der rechtliche Rahmen in bestimmter Hinsicht mangelhaft ist, reicht für sich nicht aus, um ein Problem unter Art. 2 EMRK aufzuwerfen. Es muss gezeigt werden, dass sich dies zum Nachteil des Patienten ausgewirkt hat.
(189) Es muss jedoch betont werden, dass die Verpflichtung der Staaten, Regeln zu erlassen, in einem breiteren Sinn verstanden werden muss, der die Pflicht einschließt, das effektive Funktionieren dieses rechtlichen Rahmens sicherzustellen. Die regulatorischen Pflichten umfassen daher auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Umsetzung zu gewährleisten [...].
(190) Auf der Grundlage dieses breiteren Verständnisses der Verpflichtung der Staaten, einen rechtlichen Rahmen vorzusehen, hat der GH anerkannt, dass die Verantwortlichkeit des Staates unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK im Bezug auf die Handlungen und Unterlassungen von Gesundheitsdienstleistern unter den unten beschriebenen sehr außergewöhnlichen Umständen gegeben sein kann.
(191) Die erste Kategorie außergewöhnlicher Umstände betrifft eine spezielle Situation, in der das Leben eines einzelnen Patienten durch die Verweigerung des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung wissentlich in Gefahr gebracht wird. Sie erstreckt sich nicht auf Umstände, wo ein Patient eine unzureichende, falsche oder verspätete Behandlung erhalten hat.
(192) Die zweite Kategorie außergewöhnlicher Umstände tritt auf, wenn eine systemische oder strukturelle Fehlfunktion der Krankenhausdienste dazu führt, dass ein Patient des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung beraubt wird, und die Behörden von diesem Risiko wussten oder wissen hätten müssen und es verabsäumten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich dieses Risiko verwirklicht, wodurch das Leben der Patienten – einschließlich jenes des konkret betroffenen Patienten – in Gefahr gebracht wurde.
(193) [...] Es kann manchmal schwierig sein, zwischen Fällen einer bloßen medizinischen Nachlässigkeit und solchen, in denen es um die Verweigerung des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung geht, zu unterscheiden [...].
(194) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang allerdings daran, dass die folgenden Faktoren kumulativ gegeben sein müssen, damit ein Fall in die zweite Kategorie fällt. Erstens müssen die Handlungen und Unterlassungen der Gesundheitsdienstleister insofern über einen bloßen Fehler oder medizinische Nachlässigkeit hinausgehen, als sie einem Patienten im vollen Bewusstsein der damit verbundenen Lebensgefahr [...] eine medizinische Notfallbehandlung verweigern.
(195) Zweitens muss die fragliche Fehlfunktion objektiv und tatsächlich als systemisch oder strukturell feststellbar sein, um den staatlichen Behörden zugerechnet werden zu können. Sie darf nicht bloß einzelne Beispiele umfassen, wo etwas in dem Sinn dysfunktional war, dass es schiefgegangen ist oder schlecht funktioniert hat.
(196) Drittens muss eine Verbindung zwischen der behaupteten Fehlfunktion und dem vom Patienten erlittenen Schaden bestehen. Schließlich muss die fragliche Fehlfunktion aus dem Versäumnis des Staates resultiert haben, seiner Verpflichtung nachzukommen, in dem oben beschriebenen weiteren Sinne einen rechtlichen Rahmen vorzusehen.
Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall
(197) [...] Die Bf. brachte vor, ihr Ehemann habe sein Leben in Folge einer Infektion im Krankenhaus und verschiedener Fälle ärztlicher Nachlässigkeit verloren, zu denen es im Zuge seiner Behandlung gekommen sei. Die ihn behandelnden Ärzte hätten es verabsäumt, die zur Rettung seines Lebens gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. [...]
(198) Zunächst betont der GH, dass es nicht seine Sache ist, die Beurteilung des Gesundheitszustands des inzwischen verstorbenen Patienten durch die Ärzte oder deren Entscheidungen über seine Behandlung in Frage zu stellen. [...] Die medizinische Behandlung des Ehemanns der Bf. war Gegenstand innerstaatlicher Überprüfung und keiner der gerichtlichen oder disziplinären Spruchkörper, welche die Vorwürfe der Bf. geprüft haben, stellte letztendlich irgendeinen Fehler bei seiner medizinischen Behandlung fest. [...]
(199) [...] Abgesehen von Fällen offensichtlicher Willkür oder Fehlerhaftigkeit ist es nicht Aufgabe des GH, die Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen Behörden in Frage zu stellen, insbesondere wenn es um Einschätzungen wissenschaftlicher Experten geht [...]. Die Beurteilung der Umstände, die zum Tod des Ehemanns der Bf. geführt haben, und der behaupteten Verantwortlichkeit der beteiligten Ärzte sind folglich Angelegenheiten, die aus dem Blickwinkel der Angemessenheit der zur Klärung des Hergangs der Ereignisse vorhandenen Mechanismen zu behandeln sind. Diese Aspekte sind im Bezug auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung des Staates zu prüfen, die unten behandelt wird.
(200) [...] Die Bf. beschwerte sich nicht darüber, dass ihrem Ehemann der Zugang zu medizinischer Behandlung allgemein oder zu Notfallbehandlung im Speziellen verweigert worden wäre. [...] Vielmehr bringt sie vor, die [...] Behandlung wäre wegen der Nachlässigkeit der Ärzte unzureichend gewesen. Ein behaupteter Fehler bei der Diagnose, der zu einer Verzögerung bei der richtigen Behandlung geführt hat, oder eine behauptete Verzögerung bei der Durchführung einer speziellen medizinischen Behandlung bilden nach Ansicht des GH für sich alleine keine Grundlage dafür, den Sachverhalt dieses Falls mit jenen gleichzusetzen, die eine Verweigerung medizinischer Versorgung betreffen.
(201) Überdies wurde nach Ansicht des GH im vorliegenen Fall kein ausreichender Beweis dafür erbracht, dass zur gegenständlichen Zeit eine systemische oder strukturelle Fehlfunktion in den Krankenhäusern, in denen der Ehemann der Bf. behandelt wurde, bestanden hätte, von der die Behörden wussten oder wissen hätten müssen und im Bezug auf welche sie es verabsäumten, die gebotenen präventiven Maßnahmen zu ergreifen, und dass ein solcher Mangel entscheidend zum Tod des Ehemanns der Bf. beigetragen hätte. [...]
(202) Ebenso wenig wurde gezeigt, dass das behauptete, den Gesundheitsdienstleistern zuzurechnende Verschulden über einen bloßen Fehler oder eine medizinische Nachlässigkeit hinausging oder dass es die an der Behandlung des Ehemanns der Bf. beteiligten Gesundheitsdienstleister in Verletzung ihrer Berufspflichten verabsäumt hätten, ihm eine Notfallbehandlung zu gewähren [...].
(203) Angesichts dieser Überlegungen kommt der GH zur Ansicht, dass der vorliegende Fall Behauptungen einer ärztlichen Nachlässigkeit betrifft. Unter diesen Umständen beschränken sich die materiellrechtlichen positiven Verpflichtungen Portugals auf die Einrichtung eines angemessenen regulatorischen Rahmens, der private und öffentliche Krankenhäuser dazu zwingt, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Patienten zu ergreifen.
(204) Angesichts der im innerstaatlichen Recht und der Praxis des belangten Staates vorgesehenen detaillierten Regeln und Standards im zu berücksichtigenden Bereich erkennt der GH hinsichtlich des einschlägigen regulatorischen Rahmens keine Versäumnisse betreffend die staatliche Verpflichtung, das Recht auf Leben des Ehemanns der Bf. zu schützen. [...]
(205) Folglich stellt der GH keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt fest (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Pinto de Albuquerque und Serghides).
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt
(222) [...] Der Ehemann der Bf., der sich guter Gesundheit erfreut hatte, unterzog sich einer Routineoperation im Krankenhaus und litt schließlich an bakterieller Meningitis, Geschwüren, Kolitis und anderen medizinischen Komplikationen, die drei Monate später seinen Tod durch eine [...] Blutvergiftung verursachten. Angesichts dieser Abfolge von Ereignissen hatte die Bf. nach Ansicht des GH vertretbare Gründe für den Verdacht, der Tod ihres Ehemanns könnte das Resultat einer ärztlichen Nachlässigkeit gewesen sein. Die Pflicht des belangten Staats, in den im Hinblick auf den Tod des Ehemanns der Bf. eingeleiteten Verfahren die Befolgung der aus Art. 2 EMRK erwachsenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung sicherzustellen, ist daher im vorliegenden Fall gegeben. [...]
(223) [...] In Fällen ärztlicher Nachlässigkeit sieht das portugiesische Recht zusätzlich zur Möglichkeit eines Strafverfahrens die Option vor, gegen öffentliche Krankenhäuser Schadenersatzklagen vor den Verwaltungsgerichten einzubringen. [...] Außerdem kann ein Antrag an das Gesundheitsministerium und die Ärztekammer auf Feststellung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Ärzteschaft gestellt werden.
(224) [...] Damit bietet das portugiesische Rechtssystem Klägern Rechtsbehelfe, die theoretisch den Anforderungen der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK entsprechen. Die Bf. hat nichts Gegenteiliges vorgebracht.
(225) Im vorliegenden Fall machte die Bf. von allen erwähnten Verfahren Gebrauch. Die Frage ist daher, ob unter den konkreten Umständen [...] das Rechtssystem insgesamt angemessen mit dem Fall umgegangen ist.
(226) Wie der GH zunächst bemerkt, wurden die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der innerstaatlichen Behörden und der in den diversen Verfahren beigezogenen Experten von der Bf. nicht bestritten. [...] Sie hatte die Möglichkeit, aktiv an den verschiedenen Verfahren teilzunehmen und sie machte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch, um deren Ablauf zu beeinflussen. Nichts deutet darauf hin [...], dass die Bf. in irgendeinem dieser Verfahren gegenüber den medizinischen Einrichtungen oder Ärzten benachteiligt worden wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob die innerstaatlichen Verfahren insofern effektiv waren, als sie gründlich und rasch durchgeführt und in angemessener Dauer abgeschlossen wurden.
(227) Was die Gründlichkeit betrifft, erachtet es der GH als angemessen, zunächst auf die spezifische Beschwerde der Bf. [...] betreffend das Fehlen einer Autopsie [...] einzugehen. [...] Der GH stimmt der Ansicht der Kammer zu, wonach die Todesursache [...] keine Zweifel aufgeworfen hatte, die nach den gesetzlichen Vorschriften eine Autopsie verlangt hätten. [...]
(228) Der GH wird damit fortfahren, die [...] Durchführung der innerstaatlichen Verfahren zu prüfen.
(229) Was das Verfahren vor dem Generalinspektor für Gesundheit betrifft, bemerkt der GH zunächst, dass dieser zwei Jahre benötigte, um die Eröffnung von Ermittlungen anzuordnen, und ein weiteres Jahr, um einen Inspektor als Leiter dieser Ermittlungen zu bestellen. Zweitens wurde die Bf. beinahe drei Jahre und sechs Monate, nachdem sie sich an die Behörden gewandt hatte, zum ersten Mal als Zeugin befragt. Den Ermittlungen dieses Spruchkörpers mangelte es daher an der gebotenen Raschheit. [...]
(230) Zum Verfahren vor der Ärztekammer bemerkt der GH, dass diese unverzüglich auf den Antrag der Bf. reagierte, indem sie sofort nach Erhalt der Patientenakten die Meinungen von fünf ihrer Fachausschüsse einholte. Die Gesamtdauer des Verfahrens vor der Ärztekammer betrug rund vier Jahre und fünf Monate, was nicht per se als unangemessen angesehen werden kann. Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verfahren vor diesem spezialisierten Spruchkörper bloß darin bestand, die Patientenakten und die Meinungen der Fachausschüsse zu beurteilen. [...] Aus diesem Blickwinkel betrachtet und angesichts des Fehlens einer Erklärung seitens der Regierung war auch die Dauer dieses Verfahrens unangemessen.
(231) [...] Die Disziplinarverfahren im vorliegenden Fall können somit kaum als effektiv im Hinblick auf Art. 2 EMRK angesehen werden. Daher ist es geboten, die Effektivität des Strafverfahrens zu beurteilen.
(232) [...] Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass der Tod des Ehemanns der Bf. absichtlich herbeigeführt worden wäre und die Umstände werfen keinen solchen Verdacht auf. Daher erforderte Art. 2 EMRK nicht unbedingt einen strafrechtlichen Rechtsbehelf. Ein solches Verfahren wäre jedoch, wenn es als effektiv angesehen wird, für sich geeignet, die verfahrensrechtliche Verpflichtung des Art. 2 EMRK zu erfüllen.
(233) Wie der GH erstens feststellt, leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Dr. J. V. bloß aufgrund des im Verfahren vor dem Generalinspektor für Gesundheit erstellten Berichts ein, ohne irgendeine weitere Ermittlung durchzuführen. In Folge dessen betraf das Strafverfahren nur die in der Anklage dargelegte eng beschränkte Angelegenheit [der fahrlässigen Tötung durch die vorzeitige Entlassung des Ehemanns der Bf. aus dem Krankenhaus]. Es befasste sich nicht mit irgendeinem der anderen Beispiele ärztlicher Nachlässigkeit, die von der Bf. behauptet worden waren. Dies alleine reicht für die Schlussfolgerung aus, dass das Verfahren mangelhaft war. Angesichts des beschränkten Gegenstands des Strafverfahrens kann der Bf. nicht vorgeworfen werden, nicht gegen das Urteil berufen zu haben. Zweitens war das Verfahren weder rasch noch war seine Gesamtdauer angemessen. [...]
(234) Angesichts der oben beschriebenen Mängel erachtet der GH auch das Strafverfahren [...] als ineffektiv im Hinblick auf Art. 2 EMRK. Der GH erachtet es als notwendig, die Effektivität des von der Bf. bei den Verwaltungsgerichten angestrengten Schadenersatzverfahrens zu beurteilen.
(236) [...] Das erste auffallende Merkmal dieses Verfahrens ist seine Gesamtdauer. [...] Es dauerte neun Jahre, elf Monate und 25 Tage [...]. Der Akt deutet [...] nicht darauf hin, dass ein derart langes Verfahren durch die Umstände des Falls gerechtfertigt worden wäre. [...]
(237) Zweitens kann sich [...] der Umfang einer Untersuchung, die mit komplexen Angelegenheiten in einem medizinischen Kontext konfrontiert ist, im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 EMRK nicht auf den Zeitpunkt und die direkte Ursache des Todes einer Person beschränken. [...] Wenn es eine prima facie vertretbare Behauptung über eine Kette von Ereignissen gibt, die möglicherweise von einem angeblich nachlässigen Akt ausgelöst wurde und zum Tod eines Patienten beigetragen haben kann, kann von den Behörden die Durchführung einer gründlichen Untersuchung der Angelegenheit erwartet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Behauptung einer Infektion im Krankenhaus geht. Wie der GH feststellt, wurde im vorliegenden Fall keine solche Untersuchung durchgeführt. Anstatt eine Gesamtbeurteilung durchzuführen, betrachteten die innerstaatlichen Gerichte die Kette von Ereignissen als Abfolge medizinischer Vorfälle, ohne sich besonders damit zu befassen, wie diese zusammenhängen konnten.
(238) [...] Als das innerstaatliche System mit einer vertretbaren Behauptung eines Falls ärztlicher Nachlässigkeit konfrontiert war, der zum Tod des Ehemanns der Bf. führte, verabsäumte dieses es insgesamt, in Übereinstimmung mit der Verpflichtung des Staates nach Art. 2 EMRK angemessen und rasch zu reagieren. Folglich hat eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 23.000,– für immateriellen Schaden (15:2 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307
Šilih/SL v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100
Hristozov u.a./BG v. 13.11.2012 = NLMR 2012, 373
Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk/TR v. 9.4.2013 = NLMR 2013, 122
Lambert/F v. 5.6.2015 (GK) = NLMR 2015, 195
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.12.2017, Bsw. 56080/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 511) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Fernandes.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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