Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Orlandi u.a. gg. Italien, Urteil vom 14.12.2017, Bsw. 26431/12.
Art. 8 EMRK - Fehlende Anerkennung von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 5.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 9.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil betrifft vier Beschwerden, die von sechs gleichgeschlechtlichen Paaren erhoben wurden. Sie leben alle in stabilen Beziehungen und hatten in Kanada, den Niederlanden bzw. Kalifornien geheiratet. Einige von ihnen hatten vorübergehend in einem dieser Länder gelebt, andere waren nur zur Eheschließung dorthin gereist.
Nachdem sie nach Italien zurückgekehrt waren, beantragten sie bei der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung die Anerkennung ihrer Ehen. Dies wurde allen Bf. mit der Begründung verwehrt, die italienische Rechtsordnung erlaube keine gleichgeschlechtlichen Ehen. Eine im Ausland geschlossene Ehe von zwei Personen des gleichen Geschlechts könne nicht anerkannt werden, weil sie das wesentliche Element der Verschiedengeschlechtlichkeit nicht erfülle und daher keine Ehe sei. Außerdem würde die Anerkennung gegen den ordre public verstoßen.
Einige der bf. Paare beantragten erfolgreich die Eintragung ihrer Ehe als zivile Partnerschaft, nachdem am 5.6.2016 ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten war (Anm: Mit Gesetz Nr. 76/2016 betreffend die »Regelung ziviler Partnerschaften zwischen Personen desselben Geschlechts und Regeln über ihr Zusammenleben« wurde eine gleichgeschlechtliche zivile Partnerschaft eingeführt. Gemäß den dazu ergangenen Ausführungsdekreten konnte eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft in Italien als zivile Partnerschaft anerkannt werden.).
In zwei Fällen wurde die Ehe auf Anordnung des Bürgermeisters von Rom bzw. Neapel eingetragen. Kurz darauf wurden diese Eintragungen jedoch aufgrund eines Rundschreibens des Innenministeriums widerrufen (Anm: Nachdem die Bürgermeister einiger Städte (darunter Bologna, Neapel, Rom und Mailand) entschieden hatten, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen einzutragen, erließ das Innenministerium am 7.10.2014 ein Rundschreiben an die Präfekten, wonach derartige Eintragungen zu widerrufen seien.).
Eines der betroffenen Paare bekämpfte die Verweigerung der Anerkennung seiner Ehe vor den Gerichten. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung am 15.3.2012 mit der Begründung ab, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Brautleute sei die unverzichtbarste Voraussetzung für das Bestehen einer rechtlich relevanten Ehe. Das Fehlen dieses Wesenselements stelle nicht bloß die Gültigkeit der Eheschließung in Frage, sondern ihr Bestehen als solches. Daher könnten im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt werden. Diese Verweigerung beruhe nicht auf einer Unvereinbarkeit mit dem ordre public, sondern schlicht auf der Tatsache, dass eine solche Ehe nach der italienischen Rechtsordnung nicht als Ehe angesehen werden könne.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Vorfragen
Opfereigenschaft
(118) Der GH verweist auf das Rundschreiben des Innenministeriums vom 7.10.2014, mit dem die Bürgermeister aufgefordert wurden, jede bereits erfolgte Registrierung zu widerrufen [...]. Jene Bf., deren Ehe registriert worden war, bestätigten kurz darauf, dass die sie betreffende Eintragung widerrufen wurde. Unter diesen Umständen kann sie die vorübergehende Registrierung ihrer Eheschließung nicht ihrer Opfereigenschaft entkleiden.
(119) Folglich […] sind alle Personen der vorliegenden Beschwerden iSv. Art. 34 EMRK als »Opfer« der behaupteten Verletzung durch die Weigerung der Behörden anzusehen, ihre Eheschließung (als Ehe) einzutragen.
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(120) Die Regierung brachte vor, die Bsw. Nr. 26.431/12, 26.742/12 und 44.057/12 wären unzulässig, weil es die Bf. verabsäumt hätten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. […]
(123) Wie der GH feststellt, war die Rechtsprechung betreffend die Unmöglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzutragen, zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Beschwerden an den GH (April bis September 2012) gefestigt. [...] Zu dieser Zeit hatte das Verfassungsgericht bereits sein Urteil Nr. 138/10 erlassen (Anm: Mit diesem Urteil vom 15.4.2010 erklärte das Verfassungsgericht das Fehlen einer gleichgeschlechtlichen Ehe im italienischen Recht für verfassungskonform.), dessen Feststellungen später in zwei weiteren Erkenntnissen desselben bestätigt wurden […], die ebenfalls ergingen, bevor die Bf. ihre Beschwerden an den GH erhoben. Zu der Zeit, als sich die Bf. über die behaupteten Verletzungen beschweren wollten, nämlich kurz nach den Weigerungen der Standesämter, ihre Ehen zu registrieren, gab es somit eine gefestigte Rechtsprechung der Höchstgerichte des Staates, die zeigte, dass ihre Beschwerden keine Erfolgsaussichten hatten. […]
(124) Angesichts dessen gibt es nach Ansicht des GH keinen Beleg, der ihm die Feststellung erlauben würde, die zur Zeit der Erhebung der Beschwerden an den GH im italienischen Rechtssystem verfügbaren Rechtsbehelfe hätten im Hinblick auf irgendeine ihrer Beschwerden eine Aussicht auf Erfolg gehabt. Folglich kann den Bf. der Bsw. Nr. 26.431/12, 26.742/12 und 44.057/12 nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsbehelf nicht verfolgt zu haben, der ineffektiv war. Der GH anerkennt daher das Vorliegen besonderer Umstände, die diese Bf. von ihrer gewöhnlichen Verpflichtung befreiten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.
(125) Unter diesen Umständen ist die Einrede der Regierung zu verwerfen.
Weitere Vorfragen
(129) Die Regierung […] brachte [im Hinblick auf vier der bf. Paare] vor, die Eheschließungen hätten nicht den in den Ländern, in denen sie geschlossen wurden, geltenden Voraussetzungen entsprochen. Die Bf. hätten weder vor dem GH bewiesen, dass sie diese Bedingungen erfüllt hatten, noch hätten sie die relevanten Dokumente vorgelegt, die ihren rechtlichen Status belegen würden. […] Die Regierung forderte den GH daher auf, die Legitimität und Gültigkeit der fraglichen Eheschließungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden zu beurteilen.
(132) Zunächst […] ist es nicht Sache des GH, die Gültigkeit der von den Bf. geschlossenen Ehen anhand der Gesetze des belangten Staats zu beurteilen, […] sondern der innerstaatlichen Behörden […].
(133) Wie der GH weiters feststellt, liegt es außerhalb des Gegenstands der vorliegenden Beschwerden, ob die Ehen der Bf. nach den Gesetzen des Staats, in dem sie geschlossen wurden, gültig waren, da die Verweigerungen [ihrer Eintragung], über die sie sich beschwerten, nicht auf diesen Grund – dessen Zutreffen daher hypothetisch bleibt – gestützt wurden.
(134) Tatsächlich besteht der Grund für die Beschwerden in der Weigerung der Behörden, die im Ausland geschlossenen Ehen der Bf. zu registrieren, weil es sich um Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts handelte. […] Die vorgelegten Dokumente lassen keinen Zweifel darüber offen, dass die Bf. (in unterschiedlichen Ländern) geheiratet hatten und dass die Verweigerung der Anerkennung solcher Ehen einzig und allein auf der Tatsache beruhte, dass es sich bei den Bf. um gleichgeschlechtliche Paare handelte.
(135) Wie der GH feststellt, beschränkt sich seine Beurteilung auf die konkrete ihm vorliegende Rechtssache und daher im vorliegenden Fall auf die Entscheidung, ob die einzig auf dem Grund, dass sie gleichgeschlechtliche Brautleute waren, beruhende Weigerung der Behörden, die Ehe der Bf. zu registrieren, eine Verletzung der geltend gemachten Bestimmungen begründete. Die Beurteilung des GH erfolgt somit ohne eine Entscheidung über irgendeinen anderen Grund für eine Verweigerung vorwegzunehmen, der von den innerstaatlichen Behörden entdeckt worden sein könnte oder nach wie vor in Zukunft (falls die Bf. weitere Versuche unternehmen müssten, um ihre Ehe registrieren zu lassen) von den innerstaatlichen Behörden herangezogen werden kann.
(136) Folglich ist die von der Regierung erhobene Einrede für die Zulässigkeit der Beschwerden nicht von Belang und daher zu verwerfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und von Art. 14 iVm. Art. 8 und Art. 12 EMRK
(137) Die Bf. rügten die Weigerung, ihre im Ausland geschlossenen Ehen anzuerkennen, und die Tatsache, dass sie in Italien weder heiraten noch eine andere rechtliche Anerkennung ihrer familiären Beziehung erreichen konnten. Ihrer Ansicht nach war diese ausschließlich auf ihrer sexuellen Orientierung beruhende Situation diskriminierend. […]
(138) Der GH […] ist Herr über die rechtliche Charakterisierung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall sind die von den Bf. aufgeworfenen Rügen ausschließlich unter Art. 8 EMRK alleine und unter Art. 14 iVm. Art. 8 und Art. 12 EMRK zu prüfen.
Zulässigkeit
Anwendbarkeit der Bestimmungen
(143) […] Es ist unbestritten, dass die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares wie den Bf. unter den Begriff des »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK fällt. Wie der GH bereits anerkannt hat, fällt die Beziehung eines in einer stabilen de facto Partnerschaft zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff des »Familienlebens«. Dementsprechend fällt der Sachverhalt der vorliegenden Beschwerden sowohl unter den Begriff des »Privatlebens« als auch unter jenen des »Familienlebens« iSv. Art. 8 EMRK.
(144) […] Es gibt keinen Grund, warum die staatliche Anerkennung des wirklichen Status einer Person bezüglich der Ehe, sei es unter anderem verheiratet, alleinstehend, geschieden oder verwitwet, nicht Teil ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten persönlichen und sozialen Identität sowie ihrer psychischen Integrität sein sollte. Die Registrierung einer Ehe fällt daher als Anerkennung des rechtlichen Zivilstands einer Person, der unzweifelhaft sowohl das Privat- als auch das Familienleben betrifft, in den Regelungsbereich von Art. 8 EMRK.
(145) Was Art. 12 EMRK betrifft, hielt der GH in Schalk und Kopf/A nicht länger daran fest, dass das Recht auf Eheschließung unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts beschränkt sein muss. Daher erklärte er Art. 12 EMRK für anwendbar auf die Bf., ein die Ehe anstrebendes gleichgeschlechtliches Paar, verneinte aber eine aus Art. 12 EMRK ableitbare Verpflichtung der belangten Regierung, einem gleichgeschlechtlichen Paar wie den Bf. den Zugang zur Ehe zu gewähren. Dasselbe wurde in Hämäläinen/FIN sowie in Oliari/I wiederholt […]. Kürzlich ging der GH auch in Chapin und Charpentier/F davon aus, dass Art. 12 EMRK auf die Bf., ein gleichgeschlechtliches Paar, das heiraten wollte, anwendbar war. Da der GH die Anwendbarkeit von Art. 12 EMRK auf heiratswillige gleichgeschlechtliche Paare bereits bejaht hat, muss diese Bestimmung auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar sein, die nach dem innerstaatlichen System eines anderen Staates bereits verheiratet sind.
(146) Folglich sind die vom GH zu prüfenden Bestimmungen, nämlich Art. 8 EMRK sowie Art. 14 iVm. Art. 8 und Art. 12 EMRK, auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Schlussfolgerung
(147) […] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Art. 8 EMRK
(192) […] Es steht den Staaten sowohl nach Art. 12 EMRK als auch nach Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK nach wie vor frei, den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken. Dasselbe gilt für Art. 14 iVm. Art. 12 EMRK. Dennoch hat der GH das Bedürfnis gleichgeschlechtlicher Paare nach rechtlicher Anerkennung und Schutz ihrer Beziehung anerkannt. In Oliari u.a./I kam der GH zum Schluss, dass die italienische Regierung angesichts des Fehlens eines überwiegenden Gemeinschaftsinteresses […], gegen welches das bedeutsame Interesse der Bf. abzuwägen wäre, [...] ihren Ermessensspielraum überschritten und es verabsäumt hatte, ihrer positiven Verpflichtung nachzukommen sicherzustellen, dass den Bf. ein spezifischer rechtlicher Rahmen für die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Bindungen zur Verfügung stand. Es hatte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden
(193) […] Nach dem Urteil Oliari u.a./I führte der italienische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 76/2016 zivile Partnerschaften in Italien ein. Mit späteren Dekreten wurde bestimmt, dass Personen, die im Ausland eine Ehe, zivile Partnerschaft oder andere entsprechende Bindung eingegangen waren, ihre Vereinigung als zivile Partnerschaft im Sinne des italienischen Rechts registrieren lassen konnten. Diese Gesetzgebung trat 2017 in Kraft und die meisten der Bf. haben von ihr profitiert.
(194) […] Zivile Partnerschaften stellen eine Möglichkeit zur Verfügung, einen rechtlichen Status zu erlangen, der jenem der Ehe in vielerlei Hinsicht entspricht. Nach Ansicht des GH würde ein solches System grundsätzlich prima facie ausreichen, um den Standards der EMRK zu genügen. Die Bf. anerkannten auch entweder ausdrücklich oder implizit, dass es insofern zur Befriedigung der Interessen aller ausgereicht hätte, wenn die Behörden ihre Ehe zumindest als zivile Partnerschaft anerkannt hätten, als die Bf. damit die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Beziehungen in irgendeiner Form im innerstaatlichen Rechtssystem anerkennen zu lassen.
(195) […] Die neue italienische Gesetzgebung, die eine zivile Partnerschaft (und die Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen als zivile Partnerschaften) vorsieht, scheint hinsichtlich der Kernbedürfnisse eines Paares in einer stabilen und verbindlichen Beziehung mehr oder weniger denselben Schutz zu gewähren wie die Ehe und es ist nicht Sache des GH, im vorliegenden Fall irgendwelche im Detail bestehenden Unterschiede zu beurteilen […].
(196) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass er sich in Verfahren über eine Individualbeschwerde so weit wie möglich auf eine Beurteilung des ihm vorliegenden konkreten Falls beschränken muss. Da es den Bf. derzeit offensteht, eine zivile Partnerschaft einzugehen oder ihre Ehe als zivile Partnerschaft registrieren zu lassen, muss der GH lediglich entscheiden, ob vor 2016/17 die Weigerungen, die Ehen der Bf. in irgendeiner Form zu registrieren, wodurch sie in einem rechtlichen Vakuum und ohne jeden Schutz gelassen wurden, ihre Rechte nach Art. 8 EMRK verletzt hat.
(199) Hinsichtlich des Fehlens einer zivilen Partnerschaft […] entsprechen die Stellungnahmen der Regierung jenen, die im Fall Oliari u.a./I vorgebracht wurden und sich auf dieselbe Zeitspanne [2015] beziehen. Wie in jenem Fall brachte die Regierung auch im vorliegenden kein überwiegendes Gemeinschaftsinteresse vor, gegen welches die gewichtigen Interessen der Bf. abzuwägen wären, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung betreffend die zivile Partnerschaft fortbestanden, da die Bf. des vorliegenden Falles bis zu diesem Zeitpunkt weiter an den Folgen des Fehlens eines spezifischen rechtlichen Rahmens litten, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Bindungen vorgesehen hätte.
(200) Auch was das Versäumnis betrifft, die Ehen zu registrieren, verabsäumte es die Regierung, irgendein legitimes Ziel für eine solche Weigerung vorzubringen, abgesehen von einer allgemeinen Phrase über die »interne öffentliche Ordnung«, was jedoch […] nicht der innerstaatlichen Judikatur entspricht. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass Art. 8 EMRK im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Konvention den Begriff der »öffentlichen Ordnung« nicht als eines der legitimen Ziele auflistet, in deren Interesse ein Staat in die Rechte des Einzelnen eingreifen darf. Der GH hat allerdings eingedenk der Tatsache, dass es in erster Linie Sache der nationalen Gesetzgebung ist, die Regeln über die Gültigkeit von Ehen festzulegen und die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, schon früher akzeptiert, dass die nationale Regelung der Registrierung von Ehen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung dienen kann. Der GH kann daher im vorliegenden Fall akzeptieren, dass die umstrittenen Maßnahmen insofern zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergriffen wurden, als die Lage der Bf. im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen war.
(201) Tatsächlich besteht das Kernproblem des vorliegenden Falls genau darin, dass die Lage der Bf. im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen war, insbesondere in der Tatsache, dass die Bf. ihre Beziehung – sei es eine de facto Verbindung oder eine nach dem Recht eines fremden Staates anerkannte de jure Verbindung – in Italien in keiner Form anerkennen und schützen lassen konnten.
(202) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Vertragsstaaten im fraglichen Bereich einen erheblichen Ermessensspielraum genießen würden.
(203) Er erinnert daran, dass der Umfang des Ermessensspielraums vom […] Gegenstand und Kontext abhängt. Einer der relevanten Faktoren kann in diesem Zusammenhang das Bestehen oder Fehlen eines gemeinsamen Nenners der Gesetze der Mitgliedstaaten sein. Wo einerseits kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats besteht, sei es hinsichtlich der relativen Bedeutung des berührten Interesses oder hinsichtlich des am besten zu seinem Schutz geeigneten Mittels, wird der Spielraum weit sein, insbesondere wo der Fall heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft. Wo andererseits ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität des Einzelnen auf dem Spiel steht, wird der dem Staat zugestandene Ermessensspielraum in der Regel eingeschränkt sein.
(204) Zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare nimmt der GH die Bewegung zur Kenntnis, die sich seit seinem Urteil im Fall Schalk und Kopf/A rapide weiterentwickelt hat und nach wie vor voranschreitet. Zur Zeit des Urteils Oliari u.a./I gab es bereits eine knappe Mehrheit von Europaratsstaaten (24 von 47), die sich für eine solche Anerkennung und den einschlägigen Schutz entschieden hatten. Dieselbe rasche Entwicklung wurde global festgestellt […]. Heute haben bereits 27 der 47 Staaten Gesetze erlassen, die es gleichgeschlechtlichen Paaren erlauben, ihre Beziehung anerkennen zu lassen (entweder als Ehe oder in Form eines Zivilpakts oder einer eingetragenen Partnerschaft).
(205) Dasselbe kann nicht über die Registrierung von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen gesagt werden, worüber es in Europa keinen Konsens gibt. Abgesehen von jenen Mitgliedstaaten des Europarats, in denen die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt ist, zeigt das dem GH vorliegende rechtsvergleichende Material (beschränkt auf 27 Staaten, in denen die gleichgeschlechtliche Ehe zur relevanten Zeit nicht erlaubt war), dass nur drei dieser 27 anderen Mitgliedstaaten trotz der Nichtzulassung (derzeit oder zur relevanten Zeit) der gleichgeschlechtlichen Ehe in ihrem innerstaatlichen Recht die Registrierung solcher Ehen gestatteten. Dieses Fehlen eines Konsenses bestätigt daher, dass den Staaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung gewährt werden muss, ob sie solche im Ausland geschlossenen Ehen als Ehen registrieren.
(206) Abgesehen von dem oben Gesagten muss der GH bei der Bestimmung des Ermessensspielraums auch berücksichtigen, dass die vom vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen Facetten der Existenz und Identität des Einzelnen betreffen.
(207) Was die Interessen des Staates und der Gemeinschaft insgesamt hinsichtlich des Versäumnisses betrifft, solche Ehen zu registrieren, kann der GH den Wunsch Italiens anerkennen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung seine Staatsangehörigen davon abzuhalten, in anderen Staaten auf spezielle Institute zurückzugreifen, die innerstaatlich nicht akzeptiert werden (wie die gleichgeschlechtliche Ehe) und die der Staat aus Sicht der Konvention nicht anerkennen muss. Tatsächlich resultieren im vorliegenden Fall die Ablehnungen aus der Wahl des Gesetzgebers, die gleichgeschlechtliche Ehe nicht zu erlauben – einer Wahl, die nach der Konvention nicht verwerflich ist. Der GH berücksichtigt daher, dass es auch ein legitimes Interesse eines Staates gibt sicherzustellen, dass seine legislativen Vorrechte geachtet und die Entscheidungen demokratisch gewählter Regierungen nicht umgangen werden.
(208) […] Die Verweigerung der Registrierung der Ehe der Bf. beraubte sie nicht irgendeines ihrer zuvor in Italien anerkannten Rechte (sofern es solche gab) und die Bf. konnten nach wie vor in jenem Staat, in dem sie die Ehe geschlossen hatten, von allen mit einer solchen Ehe verbundenen Rechten und Verpflichtungen profitieren.
(209) Allerdings verabsäumten es die Entscheidungen, mit denen die Registrierung der Ehe der Bf. in irgendeiner Form abgelehnt und sie (vor den neuen Gesetzen) in einem rechtlichen Vakuum belassen wurden, die soziale Realität der Situation zu berücksichtigen. Nach dem rechtlichen Stand vor Einführung des Gesetzes Nr. 76/2016 und den folgenden Dekreten konnten die Behörden das rechtliche Bestehen der Verbindungen der Bf. nicht offiziell anerkennen (sei es de facto oder de jure, wie es nach dem Recht eines fremden Staates anerkannt war). Die Bf. begegneten daher in ihrem täglichen Leben Hürden und ihrer Beziehung wurde kein rechtlicher Schutz gewährt. Es wurde kein vorgehendes Gemeinschaftsinteresse geltend gemacht, um die Situation zu rechtfertigen, in der die Beziehung der Bf. ohne jede Anerkennung und ohne jeden Schutz war.
(210) Der italienische Staat konnte nach Ansicht des GH im vorliegenden Fall die Situation der Bf., die einem Familienleben iSv. Art. 8 EMRK entsprach, nicht angemessen berücksichtigen, ohne den Bf. ein Mittel zur Absicherung ihrer Beziehung anzubieten. Die nationalen Behörden verabsäumten es allerdings aufgrund des im italienischen Recht bestehenden Vakuums (insofern als es vor 2016 keine Verbindung vorsah, die zur Absicherung der Beziehung der Bf. geeignet gewesen wäre) bis vor kurzem, diese Situation anzuerkennen oder irgendeine Form des Schutzes der Verbindung der Bf. vorzusehen. Folglich verabsäumte es der Staat insofern, einen gerechten Ausgleich zwischen jeglichen widerstreitenden Interessen zu treffen, als es die Behörden unterließen sicherzustellen, dass den Bf. ein spezifischer rechtlicher Rahmen zur Verfügung stand, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Verbindungen vorsah.
(211) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Pejchal und Wojtyczek; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Koskelo).
Art. 14 EMRK
(212) Mit Rücksicht auf seine Feststellung unter Art. 8 EMRK erachtet es der GH nicht als notwendig zu prüfen, ob es in diesem Fall auch zu einer Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 oder Art. 12 EMRK gekommen ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 5.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 9.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schalk und Kopf/A v. 24.6.2010 = NLMR 2010, 185 = EuGRZ 2010, 445 = ÖJZ 2010, 1089
X. u.a./A v. 19.2.2013 (GK) = NLMR 2013, 64 = ÖJZ 2013, 476
Vallianatos u.a./GR v. 7.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 399
Hämäläinen/FIN v. 16.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 302
Oliari u.a./I v. 21.7.2015 = NLMR 2015, 338
Chapin und Charpentier/F v. 9.6.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.12.2017, Bsw. 26431/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 553) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Orlandi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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