Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer , Beschwerdesache Merabishvili gg. Georgien, Urteil vom 28.11.2017, Bsw. 72508/13.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK - Klarstellungen zur Auslegung von Art. 18 EMRK.
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Festnahme des Bf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Untersuchungshaft des Bf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK hinsichtlich der ursprünglichen Verhängung der Untersuchungshaft des Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK hinsichtlich der nicht mehr ausreichenden Gründe zur Untersuchungshaft, spätestens ab dem 29.9.2013 (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK (9:8 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für immateriellen Schaden (9:8 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
2003 kam es in Georgien zur sogenannten Rosenrevolution. Die dadurch ausgelösten Neuwahlen wurden von der Vereinten Nationalen Bewegung (VNB) unter der Führung von Micheil Saakaschwili gewonnen. Der Bf. war einer der prominentesten Vertreter der VNB und ein enger Vertrauter Saakaschwilis. Bis Oktober 2012 gehörte er der Regierung zunächst als Innenminister und später als Premierminister an. Nach den Wahlen am 1.10.2012, bei denen die VNB die Mehrheit an die Partei »Georgischer Traum« verlor, wurde er Generalsekretär der Partei. Die Amtszeit Saakaschwilis endete mit den Präsidentschaftswahlen am 27.10.2013.
Zwischen November 2012 und Mai 2013 reiste der Bf. wiederholt ins Ausland. Bei einer Gelegenheit versuchte er dabei nach Angaben der Regierung, mit einem gefälschten Pass auszureisen.
Im Dezember 2013 wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bf. eingeleitet. Er stand im Verdacht, im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms für Arbeitslose Gelder zweckwidrig für die Partei verwendet zu haben. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, ein im Eigentum eines Unternehmens, gegen das ermittelt wurde, stehendes Ferienhaus privat genutzt zu haben.
Am 21.5.2013 wurde er zur Einvernahme vorgeladen und unmittelbar nach dieser festgenommen. Seine Ehefrau verließ noch am selben Tag Georgien. Bei einer Hausdurchsuchung wurden große Summen an Bargeld sichergestellt. Am folgenden Tag verhängte das Stadtgericht Kutaisi die Untersuchungshaft über den Bf., weil Fluchtgefahr und die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen bestehen würde. Es würde ihm leicht fallen, das Land zu verlassen und zudem wäre er nach wie vor eine einflussreiche Persönlichkeit, die Druck auf mögliche Zeugen ausüben könnte. Weniger strenge Maßnahmen wären nicht ausreichend zur Abwendung dieser Gefahr. Das Berufungsgericht Kutaisi bestätigte drei Tage später die Untersuchungshaft. Am 25.9.2013 beantragte der Bf. seine Enthaftung. Das Gericht wies diesen Antrag am selben Tag mündlich ab. Am 17.2.2014 wurde der Bf. vom Stadtgericht Kutaisi zu fünf Jahren Haft verurteilt. Dieses Urteil wurde im Rechtsmittelweg bestätigt.
In einer öffentlichen Verhandlung am 17.12.2013 behauptete der Bf., drei Tage zuvor in der Nacht aus seiner Zelle geholt und mit verbundenen Augen zu einem Gespräch mit dem Generalstaatsanwalt O. P. und dem Leiter des Strafvollzugs D. D. gebracht worden zu sein. O. P. habe ihn aufgefordert, Informationen über den Tod des früheren Premierministers Zhvania und Bankkonten von Herrn Saakaschwili preiszugeben. Zhvania war während der Amtszeit des Bf. als Innenminister unter ungeklärten Umständen verstorben und die neue Regierung hatte die Ermittlungen wieder aufgenommen. Der Bf. behauptete weiters, der Generalstaatsanwalt habe ihm die Enthaftung in Aussicht gestellt, wenn er die gewünschten Informationen liefere. Er habe jedoch weder dazu noch zu den Bankkonten Saakaschwilis etwas zu sagen gehabt und sei wieder in seine Zelle gebracht worden. Nachdem die Regierung diese Schilderung zunächst als absurd abgetan hatte, wurde am 20.12.2013 eine interne Untersuchung durch das Ministerium für Strafvollzug eingeleitet. Der am 14.1.2014 erstellte Abschlussbericht kam zum Ergebnis, das die Behauptungen des Bf. nicht bestätigt worden wären. Die Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Gefängnis hätten nicht eingesehen werden können, da diese generell nach 24 Stunden gelöscht würden. Nachdem die IV. Kammer des GH ihr Urteil im vorliegenden Fall erlassen hatte, wurde eine strafrechtliche Ermittlung des Vorfalls eingeleitet. Nach Befragung zahlreicher Zeugen wurde sie am 11.2.2017 von der Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (hier: Rechtmäßigkeit der Haft), Art. 5 Abs. 3 EMRK (hier: Haftgründe), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Haftprüfung) und von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(171) Der Bf. brachte vor, seine Festnahme und Untersuchungshaft wären unrechtmäßig und ungerechtfertigt gewesen. [...]
Zur Festnahme des Bf.
(187) Der Bf. behauptete vor dem GH nicht, dass seine Festnahme nicht auf einem hinreichenden Verdacht [...] beruht hätte. Von der Regierung wurde eine vollständige Darstellung des belastenden Materials vorgelegt [...]. Nichts in diesem Material scheint Zweifel an der Begründetheit des Verdachts gegen den Bf. aufzuwerfen [...]. Auch scheint kein Zusammenhang zwischen der Anklage selbst und der Ausübung der Konventionsrechte des Bf. bestanden zu haben.
(188) Es weist überdies nichts darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Festnahme des Bf. nicht die Absicht bestanden hätte, ihn einer zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Dies geschah am nächsten Tag, was ausreichend war, um seine Festnahme mit dem Zweckerfordernis von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vereinbar zu machen. Die Frage, ob die Festnahme auch ein anderes Ziel verfolgte, muss unter Art. 18 EMRK geprüft werden.
(189) Es bleibt festzustellen, ob die Festnahme »rechtmäßig« war und »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« erfolgte.
(190) [...] Art. 171 Abs. 2 der georgischen StPO bestimmt jene Situationen, in denen eine Festnahme ausnahmsweise ohne gerichtlichen Haftbefehl erfolgen darf. [Gemäß] lit. e kann auf einen Haftbefehl verzichtet werden, wenn Fluchtgefahr besteht. Art. 171 Abs. 3 StPO verlangt als zusätzliche Voraussetzung, dass der Gefahr nicht durch eine [...] alternative Maßnahme begegnet werden kann. Unter den Parteien bestand Uneinigkeit darüber, ob im Fall des Bf. eine solche Gefahr bestand und ob sie abgewendet hätte werden können, ohne ihn festzunehmen.
(192) Die Staatsanwältin vermerkte im Akt über die Festnahme des Bf., dass dieser 2010 versucht hätte, die Grenze mit einem gefälschten Pass zu überqueren [...]und dass er sich häufig außerhalb des Landes aufgehalten habe, was zeige, dass er ohne Schwierigkeiten ins Ausland reisen könne. Sie beantwortete somit die erste Frage direkt und die zweite implizit. Der GH erachtet ihre Feststellungen zu diesen beiden Punkten, die nicht im Nachhinein neu bewertet werden sollten, nicht als willkürlich oder offenkundig mit Art. 171 Abs. 2 und Abs. 3 StPO unvereinbar. Auch wenn eine ausführlichere Erklärung, warum die Fluchtgefahr ausreichend schwerwiegend war und nicht anders als durch seine Festnahme abgewendet werden konnte, wünschenswert gewesen wäre, deutet nichts darauf hin, dass der Grad der Detailliertheit der im Akt über die Festnahme enthaltenen Begründung den Anforderungen des georgischen Rechts klar widersprochen hätte.
(193) Außerdem behandelte das Stadtgericht Kutaisi [...], wenn auch kurz, die Rechtmäßigkeit der Festnahme und diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht Kutaisi bestätigt. Der GH kann nicht leichtfertig von den Feststellungen der nationalen Behörden und Gerichte über die Anwendung des innerstaatlichen Rechts hinwegsehen.
(194) Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Festnahme des Bf. fest (einstimmig).
Zur Untersuchungshaft des Bf.
(195) [...] Der Bf. behauptete vor dem GH nicht, dass seine [...] Untersuchungshaft nicht auf einem hinreichenden Verdacht beruht hätte. Er stieß sich vielmehr am Versäumnis des Stadtgerichts Kutaisi, die Dauer seiner Untersuchungshaft festzulegen und er brachte vor, die Haft wäre ungerechtfertigt gewesen, weil sie ohne angemessene Berücksichtigung seiner persönlichen Situation verhängt worden wäre und in Wirklichkeit einen anderen Zweck verfolgt hätte.
(196) Nach Ansicht des GH gibt keiner dieser Punkte Anlass für Zweifel an der Vereinbarkeit der Untersuchungshaft des Bf. mit Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK.
(197) Das Versäumnis [...], ihre Dauer festzulegen, wirft kein Problem unter dieser Bestimmung auf, weil dies vom georgischen Recht nicht gefordert wurde. [...]
(198) Auch Art. 5 Abs. 1 EMRK enthält keine selbständige Anforderung, wonach Entscheidungen über die Verhängung von Untersuchungshaft deren Dauer festlegen müssten.
(199) Es stimmt, dass eine Freiheitsentziehung, deren Dauer wegen einer gesetzlichen Lücke unvorhersehbar ist, gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit verstößt. Das ist hier aber nicht der Fall. Das georgische Recht enthielt eine eindeutige Grundlage für die Untersuchungshaft des Bf. und legte selbst deren Höchstdauer fest. [...]
(200) Nach Art. 205 Abs. 2 der georgischen StPO konnte der Bf. im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht länger als neun Monate angehalten werden. Es kann daher nicht behauptet werden, es hätte eine Unsicherheit betreffend die Regeln über seine Untersuchungshaft oder eine Gefahr der unbeschränkten Dauer bestanden.
(201) Jedenfalls wurde er am 17.2.2014 verurteilt, also acht Monate und 27 Tage nach seiner Festnahme.
(205) Ob das Stadtgericht Kutaisi der persönlichen Situation des Bf. genügend Beachtung schenkte und ob die Begründung der Untersuchungshaft ausreichend war, wirft keine Frage unter Art. 5 Abs. 1 auf, sondern unter Art. 5 Abs. 3 EMRK. Dies wird unten im Detail untersucht werden. Es kann [...] nicht gesagt werden, dass die Begründung der Untersuchungshaft durch dieses Gericht derart mangelhaft gewesen wäre, dass die Rechtmäßigkeit der Haft iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK in Frage gestellt wird.
(206) Überdies zeigen die von diesem Gericht angeführten Gründe, dass die Untersuchungshaft des Bf. einen Zweck verfolgte, der Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK entsprach. Dies reichte aus, damit sie mit dieser Bestimmung vereinbar war. [...]
(207) Insgesamt entsprach die Untersuchungshaft des Bf. dem georgischen Recht, das in seiner Anwendbarkeit auf ihn ausreichend vorhersehbar und nicht willkürlich war.
(208) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Untersuchungshaft des Bf. stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK
(209) Der Bf. brachte vor, die georgischen Gerichte hätten weder bei der ersten Verhängung der Untersuchungshaft noch bei deren späteren Überprüfungen relevante und ausreichende Gründe für diese angegeben. [...]
Zu berücksichtigende Zeitspanne
(221) Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit der Festnahme des Bf. am 21.5.2013 und endete mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 17.2.2014. Sie dauerte damit acht Monate und 27 Tage.
Zur Angemessenheit dieser Zeitspanne
Zur ursprünglichen Verhängung der Untersuchungshaft
(226) Die vom Stadtgericht Kutaisi für seine Entscheidung, den Bf. in Untersuchungshaft zu nehmen, angegebenen Gründe – die Gefahr der Flucht und der Beeinflussung von Zeugen – waren relevant. Die Frage ist, ob sie auch ausreichend waren.
(227) Das Stadtgericht Kutaisi legte nicht alle von der Staatsanwaltschaft angeführten Argumente dar, insbesondere im Hinblick auf die Fluchtgefahr. Es bezog sich jedoch ausdrücklich auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft. Damit machte das Gericht klar, dass es die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten spezifischen Punkte berücksichtigt und sie für ausreichend befunden hatte, um die Verhängung der Untersuchungshaft [...] zu rechtfertigen. Auch wenn eine detailliertere Begründung wünschenswert gewesen wäre, erachtet der GH dies als unter den Umständen ausreichend und er kann sich auf diese spezifischen Punkte beziehen. [...]
(228) Die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen war nicht stark untermauert. [...]
(229) Die Fluchtgefahr wurde konkreter festgestellt. Die Staatsanwaltschaft bezog sich allgemein auf das weite Netzwerk an internationalen Kontakten des Bf. und seine zahlreichen Auslandsreisen. Sie stellte konkreter auch fest, dass seine Frau Georgien verlassen hatte, unmittelbar nachdem er am 21.5.2013 zur Einvernahme vorgeladen worden war, dass eine Durchsuchung seiner Wohnung große Bargeldsummen zu Tage gefördert hatte, die er eventuell zur Erleichterung seiner Ausreise vorbereitet hatte, und dass er nach wie vor einen gefälschten Reisepass besaß. Diese Tatsachen, die durch die Schwere der dem Bf. im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe ergänzt wurden, deuten darauf hin, dass zu dieser Zeit, unmittelbar nach Erhebung der Anklage, die Gefahr einer Flucht ins Ausland als ausreichend real und als nicht durch eine weniger schwerwiegende Maßnahme vermeidbar angesehen werden konnte.
(230) Der GH stellt daher hinsichtlich der ursprünglichen Verhängung der Untersuchungshaft keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK fest (einstimmig).
Zur fortgesetzten Rechtfertigung der Untersuchungshaft des Bf.
(231) Die erste Anfechtung der Anhaltung des Bf. erfolgte am 25.9.2013, also vier Monate nach ihrem Beginn. In ihren Stellungnahmen an das Stadtgericht Kutaisi wiederholten der Anwalt des Bf. und die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Argumente, [...] die sie bereits am 22.5.2013 vorgebracht hatten. Die einzigen neuen Argumente der Staatsanwaltschaft waren anscheinend, dass der Bf. weitere gefälschte Reisepässe besitzen könnte [...] und dass nach wie vor eine Gefahr der Beeinflussung von Zeugen bestand [...]. Seitens des Bf. scheint das einzige neue Argument gewesen zu sein, dass die Ermittlungen bereits abgeschlossen gewesen wären.
(233) Das Stadtgericht Kutaisi äußerte sich zu keinem dieser Punkte. Indem es seine Entscheidung vom 25.9.2013 nicht begründete, machte das Gericht nicht klar, warum es von den Argumenten der Staatsanwaltschaft überzeugt und der Ansicht war, dass diese gegenüber den vom Bf. vorgebrachten Gründen überwogen. Es ist nicht Sache des GH, dieses Versäumnis nachzuholen.
(234) In seiner folgenden Entscheidung vom 7.10.2013 stellte das Stadtgericht Kutaisi kurz fest, dass der Bf. keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht, sondern sich nur auf die in der ursprünglichen Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft enthaltenen Gründe bezogen hätte. Damit ließ es die inzwischen vergangene Zeit völlig außer acht und machte klar, dass es Sache des Bf. wäre nachzuweisen, dass seine Haft nicht länger gerechtfertigt war. Nach Art. 5 Abs. 3 EMRK obliegt es allerdings den Behörden und nicht der angehaltenen Person, das Fortbestehen von Gründen zur Rechtfertigung der fortgesetzten Untersuchungshaft festzustellen. [...] Selbst wenn solche Gründe bei der erstmaligen Verhängung der Haft bestehen, können sie sich ihrer Natur nach mit der Zeit ändern. Die vom Stadtgericht Kutaisi am 7.10.2013 angegebenen Gründe waren daher nicht ausreichend, um die Fortsetzung der Anhaltung des Bf. zu rechtfertigen.
(235) Der GH kommt [...] zu dem Schluss, dass die Untersuchungshaft des Bf. spätestens ab dem 25.9.2013 in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht mehr auf ausreichenden Gründen beruhte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(240) Der GH hat das Versäumnis des Stadtgerichts Kutaisi, seine Entscheidung vom 25.9.2013 zu begründen, mit der es den Antrag des Bf. auf Enthaftung abwies, bereits unter Art. 5 Abs. 3 EMRK geprüft. Er sieht keinen Anlass, denselben Punkt auch unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zu behandeln (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK
(241) Der Bf. behauptete in seiner Beschwerde, der Zweck hinter dem Strafverfahren gegen ihn und hinter seiner Untersuchungshaft hätte darin bestanden, ihn aus der politischen Szene zu entfernen und ihn daran zu hindern, bei den georgischen Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013 zu kandidieren.
(242) Der Bf. brachte [...] weiters vor, der Generalstaatsanwalt hätte am 14.12.2013 versucht, seine Haft als Druckmittel zu verwenden, um von ihm Informationen über die Bankkonten von Herrn Saakaschwili und über den Tod von Herrn Zhvania zu erlangen.
Auslegung und Anwendung von Art. 18 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR
(268) Bis 2004 stellte der GH nie eine gesonderte Verletzung von Art. 18 EMRK fest und gab nie eine mehr als nur sehr kurze Begründung seiner Feststellungen zu diesem Artikel. [...]
(270) Der erste Fall, in dem sich der GH detaillierter mit einer Beschwerde unter Art. 18 EMRK befasste und eine Verletzung dieser Bestimmung feststellte, war Gusinskiy/RUS. [...]
(271) In diesem Urteil bestätigte der GH zwei Argumentationsstränge zu Art. 18 EMRK, die zuvor nur in Entscheidungen und Berichten der EKMR und in Zulässigkeitsentscheidungen des GH erwähnt worden waren. Der erste war, dass Art. 18 EMRK nur in Verbindung mit einem anderen Artikel der EMRK anwendbar ist und selbst dann verletzt sein kann, wenn keine Verletzung dieses anderen Artikels alleine stattgefunden hat. Der zweite war, dass es nur zu einer Verletzung kommen kann, wenn das fragliche Recht einem Vorbehalt unterliegt, also nach der EMRK zulässigen Einschränkungen.
(272) Zwei weitere wichtige Punkte wurden jedoch vom GH nicht klargestellt. Erstens erklärte er nicht, welcher Beweis verlangt würde, um eine Behauptung zu untermauern, wonach eine Einschränkung für einen anderen Zweck angewendet worden wäre. [...] Zweitens erklärte das Urteil nicht eindeutig, wie die Situation ist, wenn [...] es eine Mehrheit an Zwecken gibt, eine Einschränkung also sowohl einen von der Konvention vorgesehenen Zweck verfolgt als auch einen anderen [...].
(275) Der nächste Fall, in dem sich der GH detailliert mit einer Beschwerde unter Art. 18 EMRK auseinandersetzte, war Khodorkovskiy/RUS. [...] Er ging von der generellen Annahme aus, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gutgläubig handeln würden und diese Vermutung nur entkräftet werden könne, wenn Bf. »überzeugend nachwiesen, dass das wahre Ziel der Behörden nicht jenes war, das von ihnen vorgegeben wurde (oder das anhand des Kontexts vernünftigerweise angenommen werden konnte)«. Bezüglich solcher Behauptungen wandte der GH »einen sehr exakten Beweismaßstab« an und die Beweislast lag während des gesamten Verfahrens beim Bf. [...]
(276) Im damit in Zusammenhang stehenden Fall OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/RUS [...] erkannte der GH ebenfalls keine Verletzung von Art. 18 EMRK. Erneut hielt er fest, dass eine solche Feststellung nur auf von den Bf. erbrachten »unbestreitbaren und direkten Beweisen« beruhen könne. [...]
(277) In den beiden folgenden Jahren befasste sich der GH mit Beschwerden unter Art. 18 EMRK in Lutsenko/UA und in Tymoshenko/UA. [...]
(278) In beiden Fällen stützte der GH seine Feststellungen einer Verletzung von Art. 18 EMRK wie in Gusinskiy/RUS auf direkte schriftliche Beweise für andere Zwecke, während er die Beweislast der Bf., wie er sie in Khodorkovskiy/RUS dargelegt hatte, betonte, nicht aber die darin aufgestellte Anforderung des »direkten und unbestreitbaren Beweises«. [...]
(279) Im Fall Khodorkovskiy und Lebedev/RUS [...] bestätigte der GH den in früheren Fällen angewandten Zugang zum Beweismaßstab. Er widerstand dem Vorschlag der Bf., wonach sich die Beweislast auf die belangte Regierung verlagern solle, wenn sie aus dem Zusammenhang ersichtliche Beweise für andere Zwecke vorbrachten. [...]
(281) In zwei weiteren jüngeren Fällen, Ilgar Mammadov/AS und Rasul Jafarov/AS, stellte der GH gestützt auf aus dem Zusammenhang ersichtliche Beweise für einen anderen Zweck eine Verletzung von Art. 18 EMRK fest, während er erneut die Beweislast des Bf., wie sie in Khodorkovskiy/RUS dargelegt wurde, nicht aber das Erfordernis des »direkten und unbestreitbaren Beweises« betonte. [...] Der Beweis für den anderen Zweck [...] wurde abgeleitet aus der Gegenüberstellung des Fehlens eines Verdachts und kontextuellen Faktoren. [...]
Notwendigkeit einer Klarstellung der Rechtsprechung
(282) Wie der obige Überblick über die Rechtsprechung zu Art. 18 EMRK zeigt, ist der GH in den vergleichsweise wenigen Fällen, in denen er Beschwerden unter dieser Bestimmung einigermaßen detailliert geprüft hat, seit Khodorkovskiy/RUS von der generellen Annahme ausgegangen, dass die nationalen Behörden im guten Glauben gehandelt haben und er hat hinzugefügt, dass diese Vermutung nur widerlegt werden kann, wenn der Bf. überzeugend nachweist, dass der Zweck, aus dem diese Behörden seine Konventionsrechte eingeschränkt haben, in Wirklichkeit nicht derjenige war, der von ihnen angegeben wurde und nach der EMRK erlaubt ist. Mit anderen Worten hat sich die Prüfung des GH in solchen Fällen auf die Frage des guten oder bösen Glaubens konzentriert.
(283) Soweit sie aber die Abgeschlossenheit der Zwecke unterstreicht, für die Konventionsrechte eingeschränkt werden dürfen, scheint die Formulierung von Art. 18 EMRK (»dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen«) geeignet, eine objektivere Einschätzung des Vorliegens oder Fehlens eines anderen Zwecks und damit eines Machtmissbrauchs zu erlauben. Überdies verträgt sich ein Ansatz, der einfach auf den Beweis bösen Glaubens fokussiert, nicht gut mit jenem, den der GH hinsichtlich der in der Konvention enthaltenen Vorbehalte anwendet, die durch Art. 18 EMRK ergänzt werden sollen. Beispielsweise besteht der GH bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die durch Art. 8 – 11 EMRK geschützten Rechte zur Verwirklichung eines legitimen Ziels »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, stets darauf, dass seine Überwachung nicht darauf beschränkt ist, sich zu vergewissern, ob die Behörden des belangten Staates ihr Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt haben. [...] Obwohl »böser Glaube« und »anderer Zweck« verwandte Begriffe sind, müssen sie außerdem nicht unbedingt in jedem Fall gleichbedeutend sein.
(284) Überdies war der Ansatz des GH in den Fällen zu Art. 18 EMRK nicht ganz einheitlich, da einige der jüngeren Urteile, aber nicht alle, auf einem »direkten und unbestreitbaren Beweis« für einen anderen Zweck bestanden haben.
(285) Schließlich [...] zeigt der obige Überblick über die Rechtsprechung, dass der GH bislang die Frage, wie ein anderer Zweck festgestellt werden kann, nicht klar von der Frage getrennt hat, wie eine durch eine Mehrheit an Zwecken gekennzeichnete Einschränkung unter Art. 18 EMRK zu analysieren ist.
(286) Es ist daher für den GH notwendig, diese Punkte zu klären und – allgemeiner – näher darzulegen, wie Art. 18 EMRK auszulegen und anzuwenden ist.
Auslegung und Anwendung von Art. 18 EMRK
(287) Ähnlich wie Art. 14 kann Art. 18 EMRK nicht unabhängig bestehen, sondern nur in Verbindung mit einem anderen Artikel der Konvention oder ihrer Protokolle angewendet werden [...]. Diese Regel ergibt sich sowohl aus seinem Wortlaut, der jenen von Klauseln wie beispielsweise Art. 5 Abs. 1 2. Satz EMRK und Abs. 2 der Art. 8 – 11 EMRK ergänzt, als auch aus seiner Stellung am Ende des ersten Abschnitts der Konvention, der jene Artikel enthält, die diese Rechte und Freiheiten definieren und einschränken.
(288) Art. 18 EMRK dient allerdings nicht bloß dazu, den Umfang dieser Vorbehaltsklauseln klarzustellen. Er verbietet es den Vertragsstaaten auch ausdrücklich, die in der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten zu Zwecken einzuschränken, die nicht in der Konvention selbst vorgesehen sind. In dieser Hinsicht ist er autonom. Daher kann – wie auch bei Art. 14 EMRK – eine Verletzung von Art. 18 EMRK selbst dann vorliegen, wenn jener Artikel, in Verbindung mit dem er angewendet wird, nicht verletzt wurde.
(289) Im Bewusstsein einer gewissen Uneinheitlichkeit in seinen bisherigen Urteilen [...] betreffend die Verwendung der Begriffe »unabhängig» und »autonom« in diesen Kontexten ergreift der GH – wie er es oben unternommen hat – die vom vorliegenden Fall gebotene Gelegenheit, die im Hinblick auf Art. 18 EMRK verwendete Sprache an jene anzugleichen, die bezüglich Art. 14 EMRK verwendet wird.
(290) Aus der Formulierung von Art. 18 EMRK ergibt sich weiters, dass es nur dann zu einer Verletzung kommen kann, wenn das fragliche Recht bzw. die Freiheit Einschränkungen unterworfen ist, die nach der Konvention zulässig sind.
(291) Die bloße Tatsache, dass ein Eingriff in ein von der EMRK garantiertes Recht oder eine Freiheit nicht allen Anforderungen des Vorbehalts, der ihn erlaubt, entspricht, wirft nicht zwingend eine Angelegenheit unter Art. 18 EMRK auf. Eine gesonderte Prüfung einer Beschwerde unter diesem Artikel ist nur geboten, wenn die Behauptung, dass eine Einschränkung zu einem von der Konvention nicht vorgesehenen Zweck angewendet wurde, ein grundlegender Aspekt des Falls zu sein scheint.
Mehrheit der Zwecke
(292) Ein Recht oder eine Freiheit wird manchmal nur zu einem Zweck eingeschränkt, der von der Konvention nicht vorgesehen ist. Es ist aber gleichermaßen möglich, dass eine Einschränkung sowohl für einen solchen Zweck als auch für einen anderen Zweck angewendet wird, dass sie also mit anderen Worten eine Vielzahl von Zwecken verfolgt. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob der vorgesehene Zweck stets den anderen Zweck auslöscht, das bloße Vorhandensein eines anderen Zwecks gegen Art. 18 EMRK verstößt oder ob die Antwort irgendwo dazwischen liegt.
(293) Bei der Beurteilung dieses Punkts wird der GH vom Wortlaut des Art. 18 EMRK und seiner Stellung im allgemeinen Schema der Konvention ausgehen. [...] Er ergänzt die Klauseln, die Einschränkungen [...] vorsehen. Sein Wortlaut [...] gleicht stark jenem dieser Vorbehalte. [...] Da bei der Auslegung der Konvention die Harmonie zwischen ihren Bestimmungen gefördert werden muss und normalerweise bei der Verwendung derselben Begriffe davon auszugehen ist, dass ihre verschiedenen Bestimmungen auf dasselbe Konzept verweisen, muss der GH bei der Auslegung von Art. 18 EMRK seinen üblichen Zugang betreffend die Vorbehalte [der Art. 8 – 11 sowie des Art. 5 Abs. 1 2. Satz EMRK] berücksichtigen.
(294) Die Listen der legitimen Ziele, zu deren Verwirklichung Art. 8 – 11 EMRK Eingriffe in die von ihnen garantierten Rechte erlauben, sind abschließend.
(295) Dennoch ist es für belangte Regierungen in Fällen unter diesen Bestimmungen – wie auch unter Art. 1, 2 und 3 des 1. Prot. EMRK oder Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 des 4. Prot. EMRK – normalerweise eine leichte Übung, den GH davon zu überzeugen, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, selbst wenn die Bf. stichhaltig vorbringen, dass er tatsächlich einem unbekannten anderen Zweck diente.
(296) Die Fälle, in denen der GH Zweifel über das angeführte Ziel äußerte, ohne über diese Angelegenheit zu entscheiden, die Frage offenließ oder eines oder mehrere der angeführten Ziele zurückgewiesen hat, sind dünn gesät. Die Fälle, in denen er eine Verletzung des jeweiligen Artikels bloß wegen des Fehlens eines legitimen Ziels festgestellt hat, sind sogar noch seltener [...].
(297) Tatsächlich hat der GH selbst anerkannt, dass er diesen Punkt in den meisten Fällen nur summarisch abhandelt. Selbst wenn er manche der angeführten Ziele ausschließt, geht er nicht näher auf die Frage ein, wenn er anerkennt, das ein Eingriff zumindest einem davon dient [...].
(298) Die Liste der Situationen, in denen Art. 5 Abs. 1 EMRK Freiheitsentziehungen zulässt, ist ebenfalls abschließend [...].
(300) Wenn der GH [...] davon überzeugt ist, dass die Freiheitsentziehung einem von einer lit. [des Art. 5 Abs. 1 EMRK] erlaubten Ziel dient, belässt er es in der Regel dabei und prüft nicht weiter, ob sie auch ein anderes Ziel verfolgte. [...]
(301) Auf der anderen Seite stellt der GH das Fehlen eines legitimen Grunds für die Freiheitsentziehung und folglich eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK fest, wenn es offensichtliche Unregelmäßigkeiten gibt, die im Zusammenhang betrachtet zeigen, dass die Freiheitsentziehung in erster Linie einem anderen Zweck diente [...].
(302) Dieser Überblick zeigt, dass die in den Vorbehalten der Konvention dargelegten legitimen Ziele und Gründe zwar erschöpfend, aber auch sehr weit gefasst sind und flexibel ausgelegt wurden. Der wirkliche Fokus der Prüfung des GH lag eher auf der eng damit verbundenen Frage, ob die Einschränkung notwendig oder gerechtfertigt war [...].
(303) Diese Vorgangsweise sollte den GH bei seinem Zugang zur Auslegung und Anwendung von Art. 18 EMRK im Bezug auf Situationen leiten, in denen eine Einschränkung mehr als einen Zweck verfolgt. Manche dieser Zwecke können vielleicht im jeweiligen Vorbehalt untergebracht werden, während dies bei anderen nicht der Fall ist. In solchen Situationen kann das bloße Vorhandensein eines Zwecks, der nicht unter den jeweiligen Vorbehalt fällt, für sich alleine keine Verletzung von Art. 18 EMRK begründen. Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen Fällen, in denen der vorgesehene Zweck wirklich jener war, der die Behörden auf den Plan gerufen hat, wenn sie auch irgendeinen anderen Vorteil daraus ziehen wollten, und Fällen, in denen der vorgesehene Zweck zwar gegeben war, den Behörden in Wirklichkeit aber nur als Vorwand diente, um einen sachfremden Zweck zu erreichen, auf dem der überwiegende Fokus ihrer Bemühungen lag. Die Feststellung, dass das Vorhandensein irgendeines anderen Zwecks für sich selbst gegen Art. 18 EMRK verstößt, würde diesem grundlegenden Unterschied nicht gerecht werden und dem Sinn und Zweck von Art. 18 EMRK widersprechen, der im Verbot des Machtmissbrauchs besteht. Tatsächlich könnte dies bedeuten, dass der GH jedesmal, wenn er ein von der Regierung zu einer der materiellen Bestimmungen der EMRK vorgebrachtes Ziel ausschließt, eine Verletzung von Art. 18 EMRK feststellen müsste, weil das Vorbringen der Regierung beweisen würde, dass die Behörden nicht nur den vom GH anerkannten legitimen Zweck, sondern auch einen anderen verfolgten.
(304) Aus demselben Grund schließt eine Feststellung, wonach die Einschränkung einen von der Konvention vorgesehenen Zweck verfolgt, auch nicht unbedingt eine Verletzung von Art. 18 EMRK aus. Andernfalls würde diese Bestimmung ihres autonomen Charakters beraubt.
(305) Der GH ist daher der Ansicht, dass eine Einschränkung mit der sie erlaubenden materiellen Konventionsbestimmung vereinbar sein kann, weil sie ein nach dieser Bestimmung zulässiges Ziel verfolgt, aber dennoch Art. 18 EMRK verletzen, weil sie hauptsächlich für einen anderen Zweck gedacht war, der von der Konvention nicht vorgesehen ist, wenn mit anderen Worten dieser Zweck vorherrschend war. Umgekehrt verstößt die Einschränkung nicht gegen Art. 18 EMRK, wenn der vorgesehene Zweck der vorherrschende war, selbst wenn sie auch einen anderen Zweck verfolgt.
(307) Welcher Zweck in einem vorliegenden Fall vorherrschend ist, hängt von allen Umständen ab. [...]
(308) In fortdauernden Situationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einschätzung, welcher Zweck vorherrschend war, sich mit der Zeit ändert.
Beweisfragen
(309) Eine Durchsicht der [oben zitierten] Urteile im Lichte der obigen Klarstellungen zeigt, dass der GH, wenn er von einem strengeren Beweismaßstab unter Art. 18 EMRK sprach, in Wirklichkeit meinte, dass ein von der Konvention vorgesehener Zweck jeweils ein Vorwand für einen anderen war. Wenn aber die beiden Punkte klar auseinandergehalten werden, reduzieren sich die Fragen hinsichtlich des Beweises darauf, wie festgestellt werden kann, ob es einen anderen Zweck gab und ob dieser der vorherrschende war.
(310) Nach Ansicht des GH kann und muss dabei sein üblicher Ansatz zu Beweisen angewendet werden und nicht irgendeine Sonderregel.
(311) Der erste Aspekt dieses Ansatzes [...] besteht darin, dass die Beweislast als allgemeine Regel nicht von der einen oder der anderen Partei getragen wird, weil der GH das gesamte ihm vorliegende Material unabhängig von seinem Ursprung untersucht und wenn nötig von Amts wegen Material erlangen kann. [...]
(314) Gemäß dem zweiten Aspekt des Ansatzes des GH ist der Beweismaßstab jener des Beweises »ohne berechtigte Zweifel«. [...] Ein solcher Beweis kann sich aus dem Bestehen ausreichend starker, klarer und übereinstimmender Schlussfolgerungen oder ähnlichen unwiderlegten Tatsachenvermutungen ergeben. Zweitens hängt der Grad der Überzeugung, der für eine Schlussfolgerung erforderlich ist, untrennbar mit den Eigenheiten der Tatsachen, der Natur der vorgebrachten Behauptung und dem auf dem Spiel stehenden Konventionsrecht zusammen. [...]
(315) Der dritte Aspekt des Ansatzes des GH [...] besagt, dass es dem GH nicht nur freisteht, die Zulässigkeit und Relevanz jedes einzelnen ihm vorliegenden Beweismittels zu beurteilen, sondern auch dessen Beweiswert. [...]
(316) Es gibt somit für den GH keinen Grund, sich im Hinblick auf Beschwerden unter Art. 18 EMRK auf direkte Beweise zu beschränken oder bei solchen Behauptungen einen besonderen Beweismaßstab anzuwenden.
(317) Es muss allerdings betont werden, dass Indizienbeweise in diesem Kontext Informationen über die primären Tatsachen oder Fakten des Kontexts oder über die Abfolge der Ereignisse meint, die eine Grundlage für Rückschlüsse auf die primären Tatsachen darstellen können. [...]
Anwendung dieses Ansatzes
(318) Wie der GH bereits festgestellt hat, erfolgte die Festnahme und Untersuchungshaft des Bf. zu einem von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehenen Zweck. Es wurde nicht behauptet, dass diese Maßnahmen eine Einschränkung eines anderen Konventionsrechts des Bf. dargestellt hätten. Selbst wenn festgestellt würde, dass die Freiheitsentziehung auch einen von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK nicht vorgesehenen Zweck verfolgte, wird daher nur dann eine Verletzung von Art. 18 EMRK vorliegen, wenn dieser andere Zweck vorherrschend war.
(319) Ob dies der Fall war, muss der GH gesondert im Hinblick auf die beiden vom Bf. genannten Zwecke bestimmen.
Zur Behauptung, die Festnahme und Untersuchungshaft hätte dazu gedient, den Bf. von der politischen Bühne zu entfernen
(320) Angesichts des in Georgien zwischen 2012 und 2014 gegebenen Kontexts, dem Zeitpunkt der Verhaftung und Untersuchungshaft des Bf. und der Art der ihm vorgeworfenen Straftaten ist es verständlich, dass ein gewisser Verdacht hinsichtlich einer politischen Motivation hinter den Anklagen bestand, auch wenn die Anklagen selbst nicht offen politisch waren. [...]
(321) Der GH muss beurteilen, ob die Faktoren, die nach Ansicht des Bf. zeigen, dass die Freiheitsentziehung primär dazu diente, ihn aus der politischen Szene Georgiens zu entfernen, alleine oder gemeinsam betrachtet ausreichend sind, um dies feststellen zu können.
(322) Die sich aus dem breiteren politischen Kontext [...] ergebenden Faktoren sind in dieser Hinsicht keine ausreichenden Beweise.
(323) Obwohl die strafrechtliche Verfolgung einer Reihe von früheren Ministern und anderen hohen Funktionären der VNB auf einen Wunsch hindeuten könnte, diese Partei auszulöschen oder ihr zu schaden, könnte sie ebenso gut das Bedürfnis widerspiegeln, angebliches Fehlverhalten unter einer früheren Regierung aufzuarbeiten, deren Mitglieder nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten, solange sie im Amt waren. [...] Diese Strafverfolgungen können für sich selbst nicht zu dem Schluss führen, die über die Untersuchungshaft des Bf. entscheidenden Gerichte wären von einem solchen Ziel angetrieben gewesen.
(324) Dasselbe gilt für Äußerungen der vom »Georgischen Traum« gebildeten Regierung über die Strafverfahren gegen Funktionäre der VNB. Solche Äußerungen können nur dann als Beweis für einen anderen Zweck hinter einer gerichtlichen Entscheidung angesehen werden, wenn es Beweise für eine mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Exekutive gibt. Im vorliegenden Fall wurden solche nicht erbracht. [...]
(325) Auch die Art der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Bf. zeigt keinen vorherrschenden politischen Zweck hinter seiner Untersuchungshaft.
(329) Obwohl die Untersuchungshaft des Bf. vor dem Hintergrund einer erbitterten politischen Auseinandersetzung zwischen VNB und dem »Georgischen Traum« erfolgte, sind die verschiedenen von ihm vorgebrachten Punkte [...] nicht ausreichend um zu beweisen, dass der vorherrschende Zweck dieser Freiheitsentziehung darin bestand, ihn an der Teilnahme am politischen Leben Georgiens zu hindern, und nicht darin, ein ordnungsgemäßes Strafverfahren gegen ihn zu gewährleisten.
(332) Angesichts dessen erachtet es der GH nicht als erwiesen, dass die Untersuchungshaft des Bf. hauptsächlich dafür gedacht war, ihn von der politischen Bühne Georgiens zu entfernen.
Zur Behauptung, die Behörden hätten im Dezember 2013 versucht, die Untersuchungshaft als Druckmittel zu nutzen
(333) Die Behauptungen des Bf. über seine geheime Verbringung aus der Gefängniszelle am 14.12.2013 wurden von der Regierung bestritten. [...]
(335) Es stimmt, dass seine Schilderung nicht durch direkte Beweise untermauert wird. Allerdings muss anerkannt werden, dass der Bf., der sich im Gewahrsam der Behörden befand, kaum in der Position war, solche Beweise vorzulegen. Es gibt jedoch eine Reihe indirekter Elemente, die seine Behauptungen bekräftigen.
(341) Zugleich sind die von der Regierung zur Untermauerung ihrer Versicherung, der Bf. wäre nicht aus seiner Zelle geholt und zum Generalstaatsanwalt gebracht worden, nicht ausreichend überzeugend.
(350) Der GH ist [...] der Ansicht, dass er aus dem verfügbaren Material und dem Verhalten der Behörden Schlüsse ziehen kann und er erachtet die Behauptungen des Bf. betreffend seine geheime Verbringung aus der Gefängniszelle als ausreichend überzeugend und damit als bewiesen.
(351) Nichts weist darauf hin, dass die Behörden vor dem 14.12.2013, beinahe sieben Monate nach der Festnahme des Bf., versucht hätten, seine Untersuchungshaft als Druckmittel zu verwenden, um Informationen über den Tod von Herrn Zhvania oder die Bankkonten von Herrn Saakaschwili zu erlangen. Wenn die Einschränkung seines Rechts auf persönliche Freiheit als Ganzes betrachtet wird, kann der Versuch, sie als Mittel zur Erlangung solcher Informationen einzusetzen, kaum als ihr Hauptzweck angesehen werden. Wo aber eine Einschränkung eines Konventionsrechts wie hier auf eine fortdauernde Situation hinausläuft, muss ihr Hauptzweck während der gesamten Dauer jener bleiben, der von der Konvention vorgesehen ist, damit Art. 18 EMRK nicht verletzt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ursprüngliche Zweck im Lauf der Zeit durch einen anderen verdrängt wird.
(352) Verschiedene Elemente bringen den GH zu der Annahme, dass dies im vorliegenden Fall so war. Zunächst scheinen zu der Zeit, als der Bf. unter Druck gesetzt wurde, Informationen über den Tod von Herrn Zhvania oder die Bankkonten von Herrn Saakaschwili zu liefern, die Gründe für die Untersuchungshaft gemindert gewesen zu sein, was den GH zur Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK hinsichtlich der Zeitspanne ab 25.9.2013 führte [...]. Sodann hatte Herr Saakaschwili, der seither zum Ziel mehrerer strafrechtlicher Ermittlungen wurde, Georgien gerade verlassen, nachdem seine Amtszeit als Präsident abgelaufen war. Die Untersuchung des Tods von Herrn Zhvania [...] hatte offensichtlich keine bedeutenden Fortschritte gemacht. Es ist klar, dass beide Themen für die Behörden von besonderer Bedeutung waren. [...] Zugleich hatten die Strafverfolgungsbehörden die Befugnis, jederzeit ohne richterliche Kontrolle alle Anklagen gegen den Bf. fallen zu lassen, woraufhin die Gerichte die Strafverfahren gegen ihn einstellen hätten müssen und er, wie vom Generalstaatsanwalt O. P. für den Fall der Lieferung der gewünschten Informationen versprochen, aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre. Die Bedeutung, die der Angelegenheit von den Behörden beigemessen wurde, wird auch daran offenkundig, wie sich der gesamte Vorfall am 14.12.2013 abspielte und später kommentiert und untersucht wurde. Der Bf. wurde in einer geheimen und offensichtlich irregulären Weise mitten in der Nacht in einer geheimen Operation zu einem Treffen mit O. P. gebracht, der drei Wochen zuvor auf diesen Posten ernannt worden war. Die anfängliche Reaktion der Behörden auf die diesbezüglichen Behauptungen des Bf. bestanden in entschiedenem Leugnen und die anschließende Untersuchung war [...] durch eine Serie von Unterlassungen gekennzeichnet, aus denen geschlossen werden kann, dass die Behörden sich darum bemühten, die Sache zu vertuschen. So wurden die Hauptfiguren, Herr O. P. und Herr D. D., [...] erst drei Jahre nach dem Vorfall befragt und das wichtigste Beweismittel – die Aufzeichnungen der Überwachungskameras des Gefängnisses – wurde nicht sichergestellt.
(353) Angesichts all der Umstände des Falles ist der GH überzeugt davon, dass sich der vorherrschende Zweck der Einschränkung der Freiheit des Bf. während der Untersuchungshaft, die als fortdauernde Situation anzusehen ist, änderte. Während er anfänglich darin bestand, aufgrund eines begründeten Verdachts Straftaten aufzuklären, ging es später darum, Informationen über den Tod von Herrn Zhvania oder die Bankkonten von Herrn Saakaschwili zu erlangen, wie dies der Vorfall vom 14.12.2013 zeigt.
(354) Folglich hat eine Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Raimondi, Spano, Kjølbro, Grozev, Ravarani, Pastor Vilanova und Hüseynov sowie der Richterin Polácková; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten des Richters Serghides sowie der Richterinnen Yudkivska und Tsotsoria sowie des Richters Vehabovic).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 4.000,– für immateriellen Schaden (9:8 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gusinskiy/RUS v. 19.5.2004 = NL 2004, 123
Khodorkovskiy/RUS v. 31.5.2011 = NLMR 2011, 154
OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/RUS v. 20.9.2011 = NLMR 2011, 274
Lutsenko/UA v. 3.7.2012 = NLMR 2012, 234
Tymoshenko/UA v. 30.4.2013 = NLMR 2013, 131
Khodorkovskiy und Lebedev/RUS v. 25.7.2013 = NLMR 2013, 282
Ilgar Mammadov/AS v. 22.5.2014 = NLMR 2014, 237
Rasul Jafarov/AS v. 17.3.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.11.2017, Bsw. 72508/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 561) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Merabishvili.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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