Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Belkacem gg. Belgien, Zulässigkeitsentscheidung vom 27.6.2017, Bsw. 34367/14.
Art. 10 EMRK, Art. 17 EMRK - EMRK schützt Hassrede eines radikalen Salafisten nicht.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. handelt es sich um einen belgischen Staatsangehörigen, der Anführer der 2012 aufgelösten salafistischen Organisation Sharia4Belgium war. Er wurde wegen verschiedener Delikte nach dem Gesetz vom 10.5.2007 zur Bekämpfung von bestimmten Formen von Diskriminierung strafrechtlich verfolgt und verurteilt, nachdem er in YouTube-Videos gegen den belgischen Verteidigungsminister und den verstorbenen Mann einer Politikerin hasserfüllte Kommentare veröffentlicht und die User etwa dazu aufgefordert hatte, die Oberhand über Nichtmuslime zu erlangen, ihnen eine Lektion zu erteilen und sie zu bekämpfen. Er sprach sich auch für den Jihad und die Scharia aus.
Das Strafgericht Antwerpen verurteilte den Bf. am 10.2.2012 zu einer – später zur Bewährung ausgesetzten – zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von € 550,–. Das Berufungsgericht Antwerpen verkürzte die bedingte Haftstrafe am 6.6.2013 auf eineinhalb Jahre. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Videos des Bf. verbotene Anstiftungen zu Diskriminierung, Hass und Gewalt gegenüber Nichtmuslimen beinhalteten. Der Cour de cassation bestätigte die unterinstanzlichen Urteile am 29.10.2013.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine Verurteilung.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(27) Der Bf. macht geltend, dass er [...] nie die Absicht gehabt habe, zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung »anzustiften«, sondern lediglich, seine Ideen und Ansichten zu verbreiten. Deshalb sei das Element des Vorsatzes des Delikts, wegen dem er verurteilt worden sei, nicht gegeben. Laut ihm wären seine schockierenden und gegenüber Nichtmuslimen sogar kränkenden Worte nur die Ausübung seiner Meinungsäußerungs- und Religionsfreiheit und würden keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen.
(29) Der GH betont zunächst, dass es ihm nicht zusteht, sich zu den Elementen zu äußern, die das Delikt der Anstiftung zu Hass, Gewalt und Diskriminierung begründen. Es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden und insbesondere den Gerichten, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Vorbehaltlich einer willkürlichen oder offenkundig unvernünftigen Auslegung beschränkt sich die Rolle des GH darauf, die Vereinbarkeit der Auswirkungen dieser Auslegung mit der Konvention zu prüfen. Dabei muss er sich davon überzeugen, dass die nationalen Behörden sich auf eine akzeptable Einschätzung der einschlägiggen Tatsachen gestützt haben.
(30) Der GH erinnert im Übrigen daran, dass – auch wenn er in seiner Rechtsprechung den herausragenden und wichtigen Charakter der Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft bestätigt hat – er auch deren Grenzen definiert hat [...]. Er hat insbesondere geurteilt, dass gewisse Rede dem Schutz des Art. 10 EMRK durch Art. 17 EMRK entzogen ist [...].
(31) Allerdings findet Art. 17 EMRK nur aunahmsweise und in extremen Fällen Anwendung. Er bewirkt, dass die Ausübung eines Konventionsrechts verhindert wird, das der Bf. durch die Anrufung des GH versucht geltend zu machen. In Fällen betreffend Art. 10 EMRK darf [Art. 17 EMRK] nur angewendet werden, wenn völlig klar ist, dass die strittigen Äußerungen darauf abzielen, den wahren Zweck der [erstgenannten] Bestimmung zu vereiteln, indem das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zu Zwecken verwendet wird, die den Werten der Konvention offenkundig zuwiderlaufen. Die entscheidende Frage unter Art. 17 EMRK ist, ob die Äußerungen des Bf. zum Ziel hatten, Hass oder Gewalt zu schüren und ob er durch sie versucht hat, sich auf die Konvention zu berufen, um einer Aktivität nachzugehen oder Taten zu begehen, die darauf abzielen, die dort gewährten Rechte und Freiheiten zu zerstören.
(32) Der GH hat Art. 17 EMRK aus diesem Grund angewendet, um gewisse Äußerungen in Fällen vom Schutz des Art. 10 EMRK auszunehmen, wo es um Erklärungen ging, die den Holocaust oder seine Organisation durch Hitler leugneten; um eine Organisation, welche behauptete, dass die Polen von der jüdischen Minderheit verfolgt worden wären; um ein Poster, das alle Muslime mit einem schweren Terrorakt in Verbindung brachte; um Publikationen oder Aufführungen, welche als antisemitisch oder den Holocaust leugnend beurteilt wurden.
(33) Im vorliegenden Fall hat der Bf. auf YouTube eine Reihe von Videos veröffentlicht, in denen er die Nutzer dazu aufruft, die Oberhand über Nichtmuslime zu erlangen, ihnen eine Lektion zu erteilen und sie zu bekämpfen [...]. Der GH hat keinen Zweifel am stark hasserfüllten Gehalt der Ansichten des Bf. und übernimmt die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte, wonach der Betroffene durch ihre Aufzeichnung versuchte, alle Personen nichtmuslimischen Glaubens verhasst zu machen, zu diskriminieren und gegenüber ihnen Gewalt auszuüben. Nach Ansicht des GH steht ein derart allgemeiner und vehementer Angriff im Widerspruch zu den Werten der Toleranz, des sozialen Friedens und der Nichtdiskriminierung, die der Konvention zugrundegelegt sind [...].
(34) Was insbesondere die Äußerungen des Bf. mit Bezug zur Scharia betrifft, erinnert der GH daran geurteilt zu haben, dass die Verteidigung der Scharia durch den Aufruf zu Gewalt, um sie zu etablieren, als »Hassrede« anzusehen sein kann, und dass jeder Vertragsstaat Position gegen politische Bewegungen beziehen kann, die auf einem religiösen Fundamentalismus gründen, z.B. eine Bewegung, die darauf abzielt, ein politisches Regime einzurichten, das auf der Scharia basiert.
(35) Zudem betont der GH, dass die strittige belgische Gesetzgebung, so wie sie im vorliegenden Fall angewendet wurde, mit den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen des Europarats und der EU zur Bekämpfung der Aufstachelung zu Hass, Diskriminierung und Gewalt im Einklang zu stehen scheint [...].
(36) Im Ergebnis befindet der GH, dass der Bf. versucht, Art. 10 EMRK von seiner Bestimmung zu entfernen, indem er sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zu Zwecken verwendet, die dem Geist der Konvention offenkundig zuwiderlaufen [...].
(37) Folglich kann der Bf. gemäß Art. 17 EMRK nicht in den Genuss des Schutzes von Art. 10 EMRK kommen. Daher muss die Beschwerde [...] als mit den Bestimmungen der Konvention ratione materiae unvereinbar [und daher unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Refah Partisi (The Welfare Party) u.a./TR v. 13.2.2003 (GK) = NL 2003, 30 = EuGRZ 2003, 206 = ÖJZ 2005, 975
Pavel Ivanov/RUS v. 20.2.2007 (ZE)
Perinçek/CH v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 435
M’Bala M’Bala/F v. 20.10.2015 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 27.6.2017, Bsw. 34367/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 353) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_4/Belkacem.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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