JudikaturAUSL EGMR

Bsw41282/16 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. O. gg. die Schweiz, Urteil vom 20.6.2017, Bsw. 41282/16.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 4 EMRK - Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Asylwerbers.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 4 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1990 geborene Bf. stammt aus Eritrea. Im Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er einen Asylantrag stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte drei Befragungen durch. Dabei gab der Bf. an, er sei zum Militärdienst eingezogen worden, nachdem seine Schulnoten nicht für den Besuch einer höheren Schule ausgereicht hatten. Er habe versucht, aus der Armee zu fliehen, sei jedoch gefangengenommen, geschlagen und in das Gefängnis von Wi’a gebracht worden. Dort hätten sehr schlechte hygienische Bedingungen geherrscht. Eines Nachts sei es ihm gelungen, aus der Haft zu entkommen. Den Zeitraum seiner Freiheitsentziehung gab er in seiner ersten Befragung mit Juni 2012 bis September 2013 an, änderte dies jedoch im zweiten Interview auf März bis Oktober 2013. Nähere Angaben zu seinem Militärdienst – etwa über seine Einheit oder die Namen seiner Vorgesetzten – konnte er nicht machen. Zu seiner Ausreise gab er an, er habe in der Nacht mit einem Schleuser zu Fuß die Grenze zu Äthiopien überschritten, wo er von Soldaten aufgegriffen worden sei.

Das SEM lehnte das Asylgesuch am 8.3.2016 ab, weil es das Vorbringen als unglaubwürdig erachtete. Insbesondere habe der Bf. widersprüchliche Angaben zu seinem Militärdienst und zum Datum seiner Inhaftierung gemacht und seine Schilderung nicht mit Details untermauert. Zudem wäre sein Vorbringen über seine illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubwürdig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom BVGer am 9.5.2016 unter Verweis auf grundlegende Widersprüche im Vorbringen des Bf. abgewiesen. Insbesondere habe er es verabsäumt glaubhaft darzulegen, dass er Eritrea illegal verlassen hatte.

Das SEM setzte dem Bf. am 19.5.2016 eine Frist zur freiwilligen Ausreise, die am 17.7.2016 verstrich. Am 22.7.2016 empfahl der GH gemäß Art. 39 VerfO, den Bf. bis auf Weiteres nicht abzuschieben.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft und der Zwangsarbeit) durch seine Ausweisung nach Eritrea.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(54) Der Bf. brachte vor, er würde im Fall seiner Abschiebung nach Eritrea mit einem realen Risiko konfrontiert, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen zu werden. [...]

Zulässigkeit

(56) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(69) [...] Da der Bf. im vorliegenden Fall noch nicht abgeschoben worden ist, muss die Frage, ob er bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, im Lichte der heutigen Verhältnisse geprüft werden.

(70) [...] Aus den derzeitigen Informationen über Eritrea geht eindeutig hervor, dass die Menschenrechtssituation in diesem Land Grund zu großer Sorge gibt und dass Personen unterschiedlicher Profile einem Risiko ernster Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dies wird auch daran deutlich, dass 92?% der 2016 von Staatsangehörigen Eritreas gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz und Norwegen entweder zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder einer anderen Form des Schutzes führten. Der GH erinnert allerdings daran, dass eine generelle Situation der Gewalt nur in den extremsten Fällen von ausreichender Intensität zur Begründung eines realen Risikos einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung wäre, wenn ein reales Risiko durch die bloße Tatsache begründet würde, dass eine Person nach ihrer Rückkehr dieser Situation ausgesetzt wird. Keiner der Berichte kommt zu dem Schluss, dass die Situation in Eritrea derzeit so ist, dass jeder Staatsangehörige Eritreas im Fall seiner Abschiebung in dieses Land einem solchen Risiko ausgesetzt wäre, und die Berichte enthalten auch keine Informationen, die zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Daher stellt der GH fest, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea als solche der Abschiebung des Bf. nicht entgegensteht.

(71) Der GH muss daher prüfen, ob die persönlichen Umstände des Bf. derart sind, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Eritrea einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.

(72) Der Bf. behauptete, ihm würde wegen seiner Desertion vom Militärdienst und seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Gefahr einer Misshandlung drohen. [...] Wie der GH bemerkt, wird nach wie vor verbreitet über die harte Bestrafung von Deserteuren und Personen im wehrpflichtigen Alter, die Eritrea illegal verlassen, berichtet. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass es unterschiedliche Einschätzungen darüber gibt, ob ein solcher Schaden durch die Unterzeichnung einer Entschuldigung und die Zahlung einer Auswanderungssteuer [...] vermieden werden kann. Zwangsweise Rückkehr nach Eritrea kann die Gefahr einer Misshandlung der rückkehrenden Person erhöhen.

(73) Darauf verweisend, dass die schweizerischen Behörden die Schilderung des Bf. als unglaubwürdig verwarfen, erinnert der GH daran, dass die nationalen Behörden generell am besten dazu in der Lage sind, die Glaubwürdigkeit einer Person zu beurteilen, da sie es sind, die Gelegenheit haben, ihr Auftreten zu sehen, zu hören und einzuschätzen. Er bekräftigt weiters, dass Asylwerber normalerweise die Parteien sind, die Informationen über ihre eigenen persönlichen Umstände vorlegen können, weshalb die Beweislast, soweit es um persönliche Umstände geht, grundsätzlich beim Antragsteller liegt. Dieser muss so bald als möglich alle Beweise betreffend seine persönlichen Umstände vorlegen, die zur Untermauerung seines Antrags auf internationalen Schutz notwendig sind.

(74) Wie der GH bemerkt, legte der Bf. keine direkten Beweise betreffend ein reales Risiko einer Misshandlung vor, dem er in Eritrea ausgesetzt wäre. Dies kann [jedoch] nicht für sich entscheidend sein [...].

(75) Unter Betonung, dass die Regeln betreffend die Beweislast die Rechte des Bf. nach Art. 3 EMRK nicht ineffektiv machen sollten und es regelmäßig notwendig ist, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Asylwerbern im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden, stellt der GH fest, dass das BVGer verschiedene Widersprüche in der Schilderung des Bf. erkannte. Der Schilderung mangelte es auch an Substanz und Detailreichtum, insbesondere betreffend das Ende seiner Schullaufbahn, das Datum seiner Aufnahme, der Dauer und dem Inhalt seiner militärischen Ausbildung, sowie dem Datum und der Dauer seiner Inhaftierung. Diese Diskrepanzen und Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beziehen sich somit auf Kernaspekte seines Antrags und seiner Schilderung insgesamt.

(76) Der Bf. brachte vor, es wäre für ihn angesichts seines Alters, seiner Gesundheit, seines Bildungsgrads und der fehlenden Aktivitäten in Wirtschaft oder Sport unmöglich gewesen, ein für die rechtmäßige Ausreise notwendiges Ausreisevisum zu erhalten. Er stützte sich auf Länderinformationen, wonach die illegale Ausreise einer Person im wehrpflichtigen Alter ausreicht, damit diese als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur angesehen und folglich im Fall ihrer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea einer Misshandlung unterworfen wird. Zusätzlich verwies er auf die Anforderung, vor einer legalen Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum zu erlangen, und auf die Personenkategorien, die dafür in Frage kommen. [...] Er fügte hinzu, dass es für ihn unmöglich wäre, seine illegale Ausreise durch weitere Beweise zu untermauern, da er das Land zu Fuß von einem Gebiet ohne Grenzposten aus verlassen hatte. [...]

(77) Der GH anerkennt, dass es unter Umständen wie jenen, die vom Bf. vorgebracht wurden, unmöglich ist, eine illegale Ausreise aus Eritrea in Form von schriftlichen Beweisen zu bestätigen. Genau aus diesem Grund wird der Plausibilität der Aussage des Bf. entscheidendes Gewicht beigemessen. Der GH stellt fest, dass seine Schilderung im Licht der Länderinformation über Eritrea plausibel erscheint und dass einige spezifische Aspekte seiner Erzählung von den Länderinformationen untermauert werden, insbesondere dass die eritreischen Behörden ursprünglich wegen seiner Rolle als Kirchendiakon davon absahen, ihn einzuziehen, da sie auf die Einziehung von Klerikern verzichteten, bis eine Änderung der Praxis 2010 zu einem strengeren Zugang führte, und dass Schüler mit schlechten Abschlüssen typischerweise für die militärische Ausbildung nach Wi’a zugewiesen wurden.

(78) Allerdings bemerkt der GH auch, dass das SEM, das BVGer und die belangte Regierung auf eine Reihe von Unstimmigkeiten und ein Fehlen von Substanz und Details in einigen Teilen der Schilderung des Bf. hinwiesen, die seine Ausreise aus Eritrea und andere Schlüsselelemente seines Antrags betreffen. Er stellt fest, dass das SEM den Bf. dreimal anhörte, ihn am Beginn der dritten Befragung ausdrücklich auf Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hinwies und seine Einschätzung, warum es die Schilderung des Bf. nicht als glaubwürdig erachtete, [...] ausführlich begründete. Der GH bemerkt weiters, dass der Bf. in seiner Stellungnahme an das BVGer versuchte, die angeblichen Unstimmigkeiten zu erklären. Dieses Gericht begründete wiederum eingehend, warum es die Schilderung der behaupteten illegalen Ausreise [...] nicht als glaubwürdig erachtete.

(79) Soweit der Bf. versicherte, er habe glaubhaft nachgewiesen, Eritrea illegal verlassen zu haben, und die Regierung habe es verabsäumt, eine plausible alternative Geschichte vorzuweisen, wie er Eritrea legal verlassen hätte können, betont der GH, dass es Sache des Bf. war, seine Behauptungen zu untermauern, zumindest was seine persönlichen Umstände betrifft. In dieser Hinsicht bemerkt der GH, dass die Bf. im Fall J. K. u.a./S glaubwürdig nachgewiesen hatten, Opfer einer früheren Misshandlung zu sein. Der GH vertrat die Ansicht, dass eine frühere Misshandlung als Hinweis auf eine zukünftige Misshandlung diente und dass die verfügbaren Informationen über das betroffene Land ein solches Risiko bestätigten, weshalb es an der belangten Regierung lag, jegliche Zweifel hinsichtlich dieses Risikos zu zerstreuen. Im Zusammenhang mit Eritrea kann eine ähnliche Verteilung der Beweislast gelten, wenn es – nötigenfalls durch das Ziehen von Schlüssen aus der generellen Glaubwürdigkeit der Schilderung der betroffenen Person – wahrscheinlich ist, dass eine Person das Land illegal verlassen hat, obwohl sie im wehrpflichtigen Alter war oder dieses bald erreicht hätte, sodass es den Behörden überlassen bleibt, jeden Zweifel im Hinblick auf Risiken nach der Rückkehr [...] zu zerstreuen. Die Beweislastverteilung kann jedoch nicht so konstruiert werden, dass von den Behörden verlangt wird, in jedem einzelnen Fall zu beweisen, dass der fragliche Antragsteller Eritrea legal verlassen hat, insbesondere wenn die Gesamtschilderung nicht als glaubwürdig erachtet wurde. [...] Von einer Person, deren Asylantrag als unglaubwürdig angesehen wird, kann nicht angenommen werden, dass sie Eritrea illegal verlassen hat, und die Tatsache, ein gescheiterter Asylwerber zu sein, reicht für sich nicht aus, damit eine Person im Fall ihrer Abschiebung nach Eritrea einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird.

(80) Angesichts der obigen Feststellungen und [...] des Grundsatzes der Subsidiarität [...] ist der GH überzeugt, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Beurteilung angemessen, ausreichend begründet und von aus verlässlichen und objektiven Quellen stammenden Informationen untermauert war. Er pflichtet der Einschätzung der schweizerischen Behörden bei, dass es der Bf. verabsäumt hat nachzuweisen, dass er einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde, wenn er zu einer Rückkehr nach Eritrea gezwungen wird.

(81) Folglich würde seine Abschiebung nach Eritrea keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 EMRK

(82) Der Bf. behauptete, er würde im Fall seiner Abschiebung nach Eritrea Gefahr laufen, einer gegen Art. 4 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Er brachte vor, er würde [...] gezwungen werden, unbefristet Militärdienst zu leisten, was [...] sein Recht verletzen würde, nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten zu werden und keine Zwangsarbeit verrichten zu müssen.

(87) Der GH [...] kann sich nur mit einer Angelegenheit befassen, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft wurden [...].

(89) Wie der GH feststellt, konzentrierte sich der Antrag des Bf., wie er dem SEM vorgelegt wurde, auf die Gefahr einer Misshandlung im Fall der Abschiebung nach Eritrea wegen der behaupteten Desertion vom Militär und seiner illegalen Ausreise. Er machte vor den innerstaatlichen Behörden nicht geltend, dass der Militärdienst Sklaverei, Leibeigenschaft oder Zwangsarbeit darstellen würde [...].

(90) Der GH stellt fest, dass das BVGer seine Entscheidung über die Berufung des Bf. am 9.5.2016 erließ. Er ist der Ansicht, dass sich der Bf. erst darauf berufen konnte, dass der Militärdienst in Eritrea Sklaverei, Leibeigenschaft oder Zwangsarbeit darstelle, nachdem der zweite Bericht der UN-Kommission (Anm: Erster Bericht der Kommission der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Menschenrechte in Eritrea vom 9.6.2015 (A/HRC/29/CRP.1), online unter www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/CoIEritrea/Pages/ReportCoIEritrea.aspx .) am 9.5.2016 veröffentlicht worden war. Er konnte dies genauer gesagt erst, nachdem die detaillierten Feststellungen dieses Berichts, die am 8.6.2016 veröffentlicht wurden, die notwendigen Details über die Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Militärdienstes in Eritrea geliefert hatten. Der GH stellt auch fest, dass Länderinformationen über Eritrea, die seither veröffentlicht wurden, davon ausgehen, dass selbst wenn eine Person, die voraussichtlich als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur angesehen wird, einer Bestrafung in Form von Haft oder Misshandlung entgehen könnte, sie wahrscheinlich wieder zu einem nationalen Dienst eingezogen würde, was voraussichtlich einer gegen Art. 3 und Art. 4 EMRK verstoßenden Behandlung gleichkäme.

(91) Tatsächlich [...] brachte die Regierung vor, dass das Vorbringen des Bf. betreffend seine Furcht vor Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit in der Armee Eritreas ein Beispiel für einen neuen Asylantrag darstelle, weil die relevanten Tatsachen – die Details der Bedingungen des Militärdiensts in Eritrea und deren rechtliche Beurteilung – zur Zeit der innerstaatlichen Entscheidung nicht bekannt waren und das neue Vorbringen auf den Nachweis des Flüchtlingsstatus des Bf. abzielen würde. Der Bf. kann daher [...] ein neues Verfahren zur Gewährung von Asyl oder vorübergehendem Schutz anstrengen, in dem seine auf Art. 4 EMRK gestützte Behauptung vom SEM – und im Falle einer Berufung vom BVGer – in der Sache geprüft werden wird. Ein neuer, auf diesem Vorbringen beruhender Asylantrag würde daher kein außerordentliches Rechtsmittel darstellen.

(92) Der GH erinnert daran, dass ein bloßer Zweifel seitens des Bf. über die Erfolgschancen eines konkreten Rechtsbehelfs ihn nicht von der Verpflichtung befreit, diesen zu versuchen. [...] Der Bf. hat die Gelegenheit, eine neue Beschwerde an den GH zu erheben, sollte ein neuer Asylantrag von den innerstaatlichen Gerichten und Behörden zurückgewiesen werden.

(93) Angesichts der obigen Überlegungen findet der GH, dass dieser Teil der Beschwerde [...] wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

N./FIN v. 26.7.2005 = NL 2005, 198

Sufi und Elmi/GB v. 28.6.2011 = NLMR 2011, 164

M. A./CH v. 18.11.2014 = NLMR 2014, 486

F. G./S v. 23.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 105

J. K. u.a./S v. 23.8.2016 (GK) = NLMR 2016, 338

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.6.2017, Bsw. 41282/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 219) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_3/M.O..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise