Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Klein u.a. gg. Deutschland, Urteil vom 6.4.2017, Bsw. 10138/11.
Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Berechnung von Kirchenbeiträgen unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 9 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde Bsw. 16687/11 (ZweitBf.) und Beschwerde Bsw. 28919/11 (FünftBf.) hinsichtlich Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde Bsw. 25359/11 (DrittBf. und ViertBf.) hinsichtlich Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche sind in Deutschland dazu berechtigt, von ihnen autonom festgelegte Kirchensteuern einzuheben. Diese werden von den staatlichen Finanzbehörden erhoben und an die Kirchen abgeführt.
In Ehen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört, hebt die Kirche die Steuer im Einklang mit der Steuerveranlagung ihres Mitglieds ein.
Verfügt ein Ehepartner über kein Einkommen und haben sich die Ehepartner für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung entschieden (Anm: Im Falle einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung profitieren die Ehepartner zum einen von einer besonderen Berechnungsmethode der Einkommensteuer (»Splitting-Verfahren«), zum anderen von der Steuerprogression des deutschen Steuersystems, was generell zu einer niedrigeren Steuerlast führt.), ist die Kirche berechtigt, von ihrem Mitglied anstelle der Kirchensteuer das sogenannte besondere Kirchgeld einzuheben, welches rechtlich wie eine Steuer behandelt wird. Die Grundlage für seine Berechnung ist der Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds, der auf Basis des gemeinsamen Einkommens der Ehepartner berechnet wird.
Wenn die Berechnung der Einkommensteuer durch die Steuerbehörde dazu führt, dass jenem Ehepartner, der nicht Mitglied einer Kirche ist, eine Steuerrückerstattung gewährt wird, kann das vom anderen Ehepartner geschuldete besondere Kirchgeld vom Rückerstattungsbetrag abgezogen werden. In diesem Fall kann der Ehepartner, der kein Kirchenmitglied ist, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abgabenordnung (AO) beantragen und hat somit die Möglichkeit, den Verrechnungsbetrag erstattet zu bekommen.
Allen Beschwerden ist gemein, dass die jeweiligen Bf. bzw. ihre Ehepartner Mitglieder der steuerberechtigten Evangelischen Kirche sind und sie sich für die gemeinsame steuerliche Veranlagung entschieden haben.
Der ErstBf. ist im Gegensatz zu seiner Ehefrau kein Kirchenmitglied. Sein Steuerbescheid für 2008 beinhaltete ein besonderes Kirchgeld für seine Gattin in der Höhe von € 2.220,–. Da die Ehefrau über kein Einkommen verfügte, war dieser Betrag anhand ihres Lebensführungsaufwands berechnet worden, der sich wiederum aus dem Einkommen des ErstBf. ergab. Da der ErstBf. einen Steuerrückerstattungsanspruch hatte, wurde das besondere Kirchgeld der Ehefrau von dieser Gutschrift abgezogen. Der vom ErstBf. erhobene Einspruch wurde von der Steuerbehörde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des BVerfG vom 28.10.2010 (siehe sogleich unten) abgewiesen.
Der ZweitBf. und die FünftBf. sind Mitglieder der Evangelischen Kirche, ihre Ehepartner jedoch nicht. Aufgrund der gewählten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung wurden beide Bf., deren Einkommen geringer als das ihrer Ehepartner war, mit dem besonderen Kirchgeld belegt, das anhand des Lebensführungsaufwands berechnet wurde. Nach einem erfolglosen Einspruch und der Anrufung der Finanzgerichte wandten sie sich an das BVerfG. Dieses nahm jedoch am 28.10.2010 (2 BvR 816/10 u.a.) die Verfassungsbeschwerden nicht zur Behandlung an.
Der DrittBf. und die ViertBf. sind miteinander verheiratet. Der DrittBf. ist, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, Kirchenmitglied und hatte in den betroffenen Steuerjahren ein deutlich höheres Einkommen als Letztere. Da die Bf. eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hatten, wurde die Kirchensteuer des DrittBf. nach dem Verhältnis der Einkommenssteuerbeträge berechnet und nicht nach dem Verhältnis der Anteile am Gesamteinkommen des Ehepaares. Die zuständige Steuerbehörde wies den Einspruch der Bf. gegen die Berechnung der Kirchensteuer ab. Keines der daraufhin ergriffenen innerstaatlichen Rechtsmittel führte zum Erfolg. Das BVerfG lehnte die Behandlung der Beschwerde mit der oben genannten Entscheidung vom 28.10.2010 ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit).
Verbindung der Beschwerden
(59) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die vier Beschwerden […] miteinander zu verbinden (einstimmig).
Beschwerde Nr. 10.138/11 (ErstBf.)
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
(61) Der ErstBf. rügte, dass das auf ihn angewendete System der Einhebung von Kirchensteuer in Deutschland [...] sein Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe [...].
Zulässigkeit
(63) Die Regierung brachte vor, dass der ErstBf. nicht behaupten könne, direktes Opfer einer Verletzung von Art. 9 EMRK zu sein, da ihm das besondere Kirchgeld weder persönlich auferlegt wurde noch er persönlich dazu verpflichtet sei, es zu zahlen. [...]
(66) [...] Der GH stellt fest, dass das besondere Kirchgeld, welches seiner Ehefrau auferlegt wurde, mit dem Steuerrückerstattungsanspruch des ErstBf. verrechnet wurde. Der GH erwägt […], dass der ErstBf. direkt von der angefochtenen Art und Weise der Erhebung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau betroffen war. [...] Der GH akzeptiert […], dass der ErstBf. iSv. Art. 34 EMRK als Opfer der beanstandeten Tatsachen anzusehen ist. [...]
(68) Der GH stellt fest, dass keine weiteren Gründe dafür bestehen, die Beschwerde des ErstBf. für unzulässig zu erklären. Somit ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(76) Mit Bezug auf die Beschwerde des ErstBf., wonach er gezwungen gewesen sei, das seiner Frau auferlegte besondere Kirchgeld zu zahlen, sieht es der GH als angemessen an, diesen Fall unter dem Blickwinkel der negativen Religions- und Gewissensfreiheit zu prüfen, genauer gesagt dem Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen in religiöse Aktivitäten miteinbezogen zu werden.
(79) [...] Die Zahlung einer speziellen Steuer an eine Kirche [...] kann unter gewissen Umständen eine solche Einbindung darstellen.
(80) Der GH stellt fest, dass der umstrittene Steuerbescheid sowohl für den ErstBf. als auch für seine Ehefrau galt. […] Darüber hinaus legte die Begründung des Steuerbescheids dar, dass nur die Ehefrau des ErstBf. für den Kirchenbeitrag aufkommen musste. Der GH teilt somit den Standpunkt der Regierung, dass die Ehefrau mit dem besonderen Kirchgeld belegt wurde und nicht der ErstBf.
(81) […] Im vorliegenden Fall wurde das besondere Kirchgeld, mit dem die Ehefrau des ErstBf. belegt wurde, direkt vom Steuerrückerstattungsanspruch des ErstBf. abgezogen. Dies geschah durch eine Verrechnung aufgrund der Entscheidung der Ehepartner, ihre Einkommensteuer gemeinsam zu veranlagen.
(82) […] Der GH schlussfolgert, dass die deutschen Rechtsvorschriften eine Situation herbeiführten, in der der ErstBf. den finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber ihrer Kirche unterworfen wurde, ohne dabei selbst Mitglied zu sein.
(83) Folglich hat ein Eingriff in den negativen Aspekt des Rechts des Bf. unter Art. 9 EMRK stattgefunden.
(87) […] Der GH wiederholt, dass es keine gemeinsamen europäischen Standards gibt, die die Finanzierung von Kirchen oder Religionen regeln, da solche Fragen eng mit der Geschichte und der Tradition eines jeden Landes verbunden sind.
(88) Der GH bemerkt, dass es keinen Streit zwischen den Parteien betreffend die rechtliche Grundlage für die strittige Verrechnung des Steuerrückerstattungsanspruchs des ErstBf. mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau gab.
(89) Darüber hinaus verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel iSv. Art. 9 Abs. 2 EMRK, nämlich die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften zu gewährleisten, welche nach deutschem Recht zur Einhebung von Kirchensteuer berechtigt sind. Der GH hat demnach darüber zu entscheiden, ob der angefochtene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
(91) […] Der GH stellt zu Beginn fest, dass die Entscheidung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des ErstBf. einzig durch finanzielle Erwägungen motiviert war. Der GH hält es für wichtig, dass die Entscheidung des Ehepaars für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung aufgrund der deutschen Steuergesetzgebung nicht nur Konsequenzen für die Berechnung der Gesamtsteuer hatte, sondern auch für die Verwaltung der Steueransprüche gegen den ErstBf. und seine Ehefrau, die in einem Dokument zusammengefasst wurden.
(93) Der GH hält fest, dass das Argument der Regierung, dass die gemeinsame steuerliche Veranlagung insgesamt zu einer Nettosenkung der Steuerlast des ErstBf. geführt hat, die Verbindung zwischen der Entscheidung der Ehepartner, welche auf finanziellen Gründen basierte, und der Möglichkeit der Steuerbehörden, das besondere Kirchgeld mit einem Steuerrückerstattungsanspruch zu verrechnen, nicht aufhebt.
(94) Nichtsdestotrotz muss diese Verbindung im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Steuersystem insgesamt betrachtet werden. Der GH hält für wichtig, dass die Verrechnung keinen unumkehrbaren finanziellen Verlust mit sich bringt. Er hält fest […], dass der ErstBf., um die Verrechnung rückgängig zu machen, einen Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 AO stellen hätte können. Demnach wäre die Verpflichtung des Bf., das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau zu zahlen, jedenfalls nur vorübergehend gewesen, sofern er einen solchen Antrag gestellt hätte.
(97) Darüber hinaus weist nichts in den von den Parteien vorgebrachten Materialien darauf hin, dass der Antrag auf einen Abrechnungsbescheid dem ErstBf. finanzielle Belastungen verursacht, viel Zeit in Anspruch genommen oder weitere Folgen nach sich gezogen hätte. […]
(99) Im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen, die auf dem Spiel stehen und in Anbetracht des relativ geringen Eingriffs in die Rechte des ErstBf. unter Art. 9 EMRK betrachtet der GH die Möglichkeit, einen Abrech-nungsbescheid gemäß § 218 AO zu beantragen, im vorliegenden Fall als ausgleichenden Faktor.
(100) Die vorstehenden Erwägungen sind für den GH ausreichend, um unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Vertragsparteien im Hinblick auf die Definition der Beziehungen zwischen Kirchen und dem Staat zum Schluss zu gelangen, dass die innerstaatlichen Behörden relevante und ausreichende Gründe geliefert haben, um die Verrechnung der Ansprüche der Kirche gegen seine Ehefrau gegen die Rückerstattungsansprüche des ErstBf. zu rechtfertigen, ohne zuvor die Zustimmung des ErstBf. für eine solche Verrechnung erhalten zu haben.
(101) Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK
(102) Der ErstBf. rügte darüber hinaus, dass das besondere Kirchgeld, dass von der Kirche seiner Ehefrau eingehoben wurde, ihn im Vergleich zu anderen Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner keiner Kirche angehörte und der andere einer religiösen Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhob, diskriminierte. Er behauptete, dass nur in seinem Fall ein besonderes Kirchgeld gemäß dem Lebensführungsaufwand der Kirchenmitglieder erhoben würde.
(105) […] Der GH erwägt, dass der ErstBf. nicht gezeigt hat, dass diese konkrete Beschwerde in den Geltungsbereich von Art. 9 EMRK fällt. Somit ist Art. 14 EMRK nicht anwendbar.
(106) Der GH befindet, dass diese Beschwerde unter Art. 14 iVm Art. 9 EMRK ratione materiae unvereinbar mit der Konvention ist und [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Grozev).
Beschwerde Nr. 16.687/11 (ZweitBf.) und Beschwerde Nr. 28.919/11 (FünftBf.)
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK
(107) Der ZweitBf. und die FünftBf. rügten, dass das besondere Kirchgeld […] ihr Recht auf Religionsfreiheit, wie von Art. 9 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK vorgesehen, verletzen würde.
(114) Der GH stellt fest, dass der ZweitBf. und die FünftBf. Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern waren und somit nicht gezwungen wurden, sich gegen ihren Willen an religiösen Aktivitäten zu beteiligen, ohne Mitglied einer solchen Gemeinschaft zu sein. Zudem bestritten sie nicht den Umstand, dass sie eine generelle Verpflichtung traf, ein besonderes Kirchgeld zu zahlen. Sie rügten lediglich die Art und Weise, wie die Kirche diesen Beitrag berechnete, nämlich auf der Grundlage ihres Lebensführungsaufwands und somit des Einkommens ihrer Ehepartner sowie ihres eigenen.
(115) Der GH beachtet, dass die Verpflichtung des ZweitBf. und der FünftBf., ein besonderes Kirchgeld zu zahlen, und die Art und Weise seiner Berechnung sich nicht direkt aus staatlichen Vorschriften ergeben […], sondern aus einer von ihrer Kirche unabhängig getroffenen Entscheidung […]. Als solche kann sie nicht dem belangten Staat zugerechnet werden. […]
(116) Angesichts der Tatsache, dass sich die Rolle des Staates auf diesem Gebiet auf die Ausübung einer Kontrollbefugnis beschränkt und dass der ZweitBf. und die FünftBf. weder ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Kirchenbeitrags noch ihr Recht, die Kirche zu verlassen, in Abrede stellten, ist der GH der Meinung, dass die deutschen Behörden ausreichende Garantien getroffen haben, um die Religionsfreiheit zu gewährleisten. Er kommt daher zu dem Schluss, dass kein Anschein eines Eingriffs in die Rechte der Bf. unter Art. 9 EMRK besteht.
(117) Was die weitere Beschwerde der FünftBf. unter Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK betrifft, erwägt der GH unter Berücksichtigung der Vorbringen der FünftBf., dass sie nicht gezeigt hat, dass sie aufgrund ihres Geschlechts anders als andere in einer ähnlichen Situation behandelt wurde.
(118) Die Beschwerden des ZweitBf. und der FünftBf. sind daher offensichtlich unbegründet und müssen somit [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Weitere Beschwerden
(119) Der ZweitBf. und die FünftBf. rügten ferner unter Art. 8 und Art. 12 EMRK, jeweils alleine und iVm. Art. 14 EMRK, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds von Ehepartnern in Ehen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehörte, sie einerseits im Vergleich zu Ehepartnern, die unterschiedlichen steuerberechtigten Kirchen angehörten, andererseits im Vergleich zu nicht verheirateten Paaren diskriminierten.
(120) […] Der GH befindet, dass die Rügen […] keinen Hinweis auf eine Verletzung von Art. 8 und Art. 12 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK enthalten.
(121) Der GH stellt demnach fest, dass ihre Beschwerden offensichtlich unbegründet sind und somit [als unzulässig] zurückgewiesen werden müssen (einstimmig).
Beschwerde Nr. 25.359/11 (DrittBf. und ViertBf.)
(122) Der DrittBf. und die ViertBf. rügten, dass die innerstaatliche Vorschrift hinsichtlich der Erhebung von Kirchensteuer [...] in der auf sie angewandten Art und Weise ihr Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK verletzt hätte.
(130) [...] Beide Bf. haben es verabsäumt zu untermauern, dass ihre Entscheidung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung die Kirchensteuer des DrittBf. erhöht hat [...]. Vielmehr führte diese Entscheidung [...] dem Vorbringen der Regierung zufolge zu einer Herabsetzung der Kirchensteuer des DrittBf. im Vergleich zu einer getrennten Veranlagung. […] Im vorliegenden Fall wurde die Kirchensteuer der zahlungspflichtigen Person auferlegt und von ihr eingezogen, nämlich dem DrittBf., der Mitglied einer Kirche ist.
(131) Der GH ist [...] der Meinung, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte über die Berechnungsmethode der Evangelischen Kirche in Thüringen, die keine negativen finanziellen Folgen für den DrittBf. hatte, die ViertBf. nicht in religiöse Aktivitäten gegen ihren Willen miteinbezogen hat, auch wenn die innerstaatlichen Gerichte akzeptierten, dass die Berechnungsmethode der Kirche eine Folge der Entscheidung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung war und somit das Einkommen der ViertBf. bei der Festsetzung der Kirchensteuer des DrittBf. berücksichtigte.
(132) […] Die Berechnung der Kirchensteuer ergab sich nicht direkt aus staatlichen Rechtsvorschriften, sondern leitete sich aus einer Entscheidung der [...] Kirche ab. Als solche kann diese Entscheidung nicht dem Staat zugerechnet werden (siehe oben, Rn. 115).
(133) Im Hinblick auf die weitere Beschwerde des DrittBf. und der ViertBf., dass sie im Vergleich zu Ehepaaren, die beide einer steuerberechtigten Kirche angehören, diskriminiert werden, erwägt der GH [...], dass im Fall des DrittBf. und der ViertBf. nur ein Ehepartner Kirchensteuer zahlen musste. Somit sind die beiden Bf. nicht in der gleichen Situation wie Ehepaare, die beide Mitglieder einer steuerberechtigten Kirche sind.
(134) Somit kommt der GH zu dem Schluss, dass ihre Beschwerden offensichtlich unbegründet sind und [als unzulässig] zurückgewiesen werden müssen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
E. und G. R./A v. 14.5.1984 (ZE der EKMR)
Gottesmann/CH v. 4.12.1984 (ZE der EKMR)
Lundberg/S v. 28.8.2001 (ZE)
Wasmuth/D v. 17.2.2011
Izzettin Dogan/TR v. 26.4.2016 (GK) = NLMR 2016, 145
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 06.4.2017, Bsw. 10138/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 162) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Klein u. a.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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