Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Skorjanec gg. Kroatien, Urteil vom 28.3.2017, Bsw. 25536/14.
Art. 14 EMRK, Art. 3 EMRK - Untersuchung rassistisch motivierter Gewalttat gegen Begleitperson eines Rom.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.500,– für immateriellen Schaden, € 2.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 9.6.2013 wurde die Polizei von Zagreb zu einem Einsatz gerufen, bei dem zwei Männer die Bf. und ihren Partner Š. Š, einen Rom, angriffen. Ein vorläufiger Bericht der Polizei stellte fest, dass die Bf. und ihr Partner, mit dem sie zusammenlebt und zwei gemeinsame Kinder hat, zunächst einen Streit mit den beiden Angreifern S. K. und I. M. hatten. Im Zuge dessen sagte einer der beiden Männer, dass alle Zigeuner getötet werden sollten und dass sie diese ausrotten wollten. Anschließend hätten die beiden Angreifer den Partner der Bf. attackiert. Daraufhin versuchten die beiden Letztgenannten vor den Männern zu fliehen, wurden jedoch von ihnen eingeholt. Einer der beiden Angreifer packte das Oberteil der Bf., warf sie zu Boden und trat gegen ihren Kopf. Die beiden Männer schlugen in weiterer Folge wiederum auf den Partner der Bf. ein und schnitten ihm mit einem Messer in die Hände. In ihren Vernehmungen erklärten die beiden Angreifer, dass der Konflikt ausbrach, weil Š. Š. sie beleidigt hätte. Sie bestritten jeglichen rassistischen Hintergrund der Auseinandersetzung.
Am 10.6.2013 erstattete die Polizei bei der Staatsanwaltschaft von Zagreb Strafanzeige gegen S. K. und I. M., da sie ein Hassverbrechen gegen Š. Š. begangen hätten, indem sie versucht hätten, diesem aufgrund seiner Roma-Abstammung schwere Körperverletzungen zuzufügen. Die Bf. wurde in der Strafanzeige als Zeugin erwähnt. Nach der Beendigung der Ermittlungen am 30.10.2013 klagte die Staatsanwaltschaft Zagreb S. K. und I. M. wegen gefährlicher Drohungen gegen Š. Š. und Körperverletzung in Verbindung mit einem Hassverbrechen an.
Mit Urteil vom 13.10.2014 wurden die beiden Angeklagten S. K. und I. M. im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und achtzehn Monaten verurteilt.
Zwischenzeitlich hatten die Bf. und ihr Partner am 29.7.2013 im Zusammenhang mit den Ereignissen des 9.6.2013 Strafanzeige gegen Unbekannt eingebracht. Darin verwiesen sie insbesondere auf die rassistisch motivierten Drohungen und Übergriffe auf sie. Am 31.10.2014 wies die Staatsanwaltschaft von Zagreb die Strafanzeige der Bf. zurück. Sie kam zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gab, dass die der Bf. zugefügten Verletzungen durch Hass gegen Roma motiviert waren, da sie keine Romni wäre.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) iVm. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) wegen des Versäumnisses der nationalen Behörden, ihren positiven Verpflichtungen in Bezug auf einen rassistisch motivierten Gewaltakt gegen sie effektiv nachzukommen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 iVm. Art. 14 EMRK
Zulässigkeit
(40) Die Regierung argumentierte, dass für die Bf. kein Grund vorlag, ihre Beschwerde beim GH zu erheben, während das entsprechende Verfahren auf innerstaatlicher Ebene noch anhängig war. Sie behauptete zudem, dass die Bf. es verabsäumt hätte, alle verfügbaren Rechtsmittel zu erschöpfen, insbesondere eine Privat- oder Subsidiaranklage, eine Schadenersatzklage oder eine Zivilklage auf Schutz vor Diskriminierung oder eine Verfassungsbeschwerde vor dem VfGH.
(44) Der GH wiederholt […], dass das Erfordernis für den Bf., alle innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen, grundsätzlich mit Bezug auf das Datum, an welchem die Beschwerde beim GH eingebracht wurde, bestimmt wird. Jedoch akzeptiert der GH auch, dass die letzte Stufe zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel kurz nach dem Eingang der Beschwerde beim GH, aber bevor sich Letzterer mit der Frage der Zulässigkeit beschäftigt hat, erreicht werden kann.
(45) Im Lichte der oben angeführten Grundsätze stellt der GH zunächst fest, dass die Bf. ihre Beschwerde am 20.3.2014 beim GH eingereicht hat und dass ihr Fall auf innerstaatlicher Ebene am 31.10.2014 endgültig abgeschlossen war, als der zuständige Staatsanwalt ihre Strafanzeige zurückwies. Unter diesen Umständen bestehen daher keine Gründe, die Beschwerde der Bf. aufgrund der ersten von der Regierung erhobenen Einrede nach Art. 3 und Art. 14 EMRK wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK zurückzuweisen.
(46) In Hinblick auf die Einrede der Regierung, dass die Bf. eine Subsidiar- oder Privatanklage verfolgen hätte sollen, stellt der GH fest, dass er bereits festgehalten hat, dass wenn ein Bf. eine Strafanzeige betreffend Gewaltakte erstattet und behauptet hat, dass das Motiv dieses Angriffes ein diskriminierendes war, dieser Bf. diese Angelegenheit nicht im Rahmen einer Subsidiar- oder Privatanklage verfolgen muss. Letztere würde die behaupteten rassistischen Beleidigungen oder rassistischen Beweggründe für die Gewalt nicht abdecken, welche ein wesentlicher Bestandteil der Beschwerde der Bf. sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn das innerstaatliche Recht, wie im vorliegenden Fall, eine öffentliche strafrechtliche Verfolgung von gewalttätigen Angriffen mit dem Element eines Hassverbrechens vorsieht.
(47) Darüber hinaus hat der GH im Hinblick auf die Möglichkeit der Einbringung einer Schadenersatzklage bereits festgestellt, dass eine solche in einem Fall von Körperverletzung nicht die verfahrensrechtlichen Pflichten eines Staates nach Art. 3 EMRK erfüllen würde. Das gleiche gilt für eine Zivilklage auf Schutz vor Diskriminierung […].
(48) Zuletzt stellt der GH im Hinblick auf die Einrede der Regierung, dass die Bf. eine verfassungsrechtliche Beschwerde einlegen hätte sollen, fest, dass es in Anbetracht der Praxis des VfGH für die Bf. nicht erforderlich war, dieses Rechtsmittel zu nutzen, bevor sie ihre Be-schwerde beim GH einbrachte.
(49) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen weist der GH die Einreden der Regierung ab. Er stellt fest, dass die Beschwerde der Bf. gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht wegen sonstiger Gründe unzulässig ist. Somit ist die Beschwerde für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(53) Insbesondere wiederholt der GH, dass die staatlichen Behörden bei der Untersuchung von Gewalttaten, welche durch mutmaßliche rassistische Haltungen ausgelöst wurden, dazu angehalten sind, alle angemessenen Maßnahmen zu setzen um zu klären, ob rassistische Motive bestanden haben. Darüber hinaus haben sie festzustellen, ob dabei Hassgefühle oder Vorurteile basierend auf der ethnischen Herkunft einer Person eine Rolle gespielt haben. Fälle von rassistisch motivierter Gewalt und Brutalität gleich zu behandeln wie jene, bei denen ein rassistischer Hintergrund fehlt, würde bedeuten, die spezifische Natur von Handlungen, welche sich in besonders destruktiver Weise gegen die Grundrechte wenden, zu ignorieren. Das Versäumnis, eine Unterscheidung bei der Behandlung von Situationen vorzunehmen, die wesentlich voneinander divergieren, kann eine mit Art. 14 EMRK unvereinbare ungerechtfertigte Behandlung darstellen.
(54) In der Praxis ist es oft außerordentlich schwer, ein rassistisches Motiv zu beweisen. Die Verpflichtung des beklagten Staates, einen möglichen rassistischen Hintergrund einer Gewalthandlung zu untersuchen, ist vielmehr eine Verpflichtung im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und stellt keine Pflicht dar, spezifische Ergebnisse zu erzielen. Die Behörden müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles alle angemessenen Maßnahmen setzen.
(55) In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass nicht nur Handlungen, die ausschließlich auf den Eigenschaften des Opfers basieren, als Hassverbrechen eingestuft werden können. Für den GH können Täter gemischte Gefühle haben und durch situationsbezogene Faktoren, die gleich stark oder stärker als ihre voreingenommene Haltung gegenüber der Gruppe sind, dem das Opfer zugehört, beeinflusst werden. Darüber hinaus deckt Art. 14 EMRK im Lichte seiner Ziele und der Natur der Rechte, welche er zu wahren anstrebt, auch Fälle ab, in denen sich die nachteilige Behandlung einer Person auf den Status oder die geschützten Eigenschaften einer anderen Person bezieht.
(56) Daraus folgt, dass die Verpflichtung der Behörden, eine mögliche Verbindung zwischen einer rassistischen Haltung und einem begangenen Gewaltakt herzustellen, […] nicht nur Gewaltakte basierend auf einem tatsächlichen oder empfundenen persönlichen Status oder entsprechenden Eigenschaften des Opfers betrifft, sondern auch Gewaltakte basierend auf der tatsächlichen oder vermuteten Verbindung des Opfers oder seiner Zugehörigkeit zu einer anderen Person, die tatsächlich oder mutmaßlich einen besonderen Status oder eine geschützte Eigenschaft besitzt.
(57) In solchen Fällen haben die Behörden alle den Umständen angemessenen Maßnahmen zu setzen, um Beweise zu sammeln und sicherzustellen, sowie alle praktischen Mittel auszuschöpfen, um die Wahrheit festzustellen. Darüber hinaus sollten sie umfassend begründete, unparteiliche und objektive Entscheidungen treffen, ohne Verdachtsmomente auszusparen, die als Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt dienen können. Wenn es vertretbare Gründe dafür gibt anzunehmen, dass ein Einzelner Handlungen erlitten hat, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen, sind die nationalen Behörden angehalten, eine wirksame offizielle Ermittlung durchzuführen, um den Sachverhalt festzustellen sowie die Verantwortlichen zu identifizieren und – sofern angemessen – zu bestrafen.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(58) Die Bf. brachte vor, dass der bestehende innerstaatliche rechtliche Rahmen betreffend rassistisch motivierte Gewalttaten mangelhaft sei. Zudem sei die Art und Weise, auf welche die relevanten innerstaatlichen Behörden auf ihre Anzeige […] reagiert hatten, derart mangelhaft gewesen, dass dies eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des Staates unter der EMRK darstellte. Daher wird der GH zunächst das Bestehen und die Angemessenheit der rechtlichen Mechanismen für den Schutz der Menschen vor durch eine diskriminierende Haltung motivierter Gewalt in der innerstaatlichen Rechtsordnung untersuchen und anschließend die Art und Weise ihrer Anwendung in der Praxis.
(59) Was den innerstaatlichen Rechtsrahmen betrifft, stellt der GH fest, dass seine einheitliche und klare Rechtsprechung besagt, dass Art. 3 EMRK die Einführung adäquater strafrechtlicher Mechanismen erfordert, sobald der Schweregrad an Individuen zugefügter Gewalt Schutz unter Art. 3 EMRK verlangt. Nach Ansicht des GH finden diese Grundsätze a fortiori in Fällen von durch Rassendiskriminierung motivierter Gewalt Anwendung.
(60) Die kroatische Rechtsordnung beinhaltet in diesem Zusammenhang eine spezielle Vorschrift für Hassverbrechen als eine qualifizierte Form anderer Straftaten [Art. 87 Abs. 21 StGB]. […]
(61) Soweit dies für den vorliegenden Fall von Relevanz ist, muss festgehalten werden, dass das Hassverbrechen ausdrücklich eine qualifizierte Form des Körperverletzungsdelikts nach Art. 117 Abs. 2 StGB darstellt. Ferner sind sowohl die Körperverletzung als auch das Delikt der gefährlichen Drohung Offizialdelikte, wann immer behauptet wird, dass ein Aspekt eines Hassverbrechens involviert ist. In diesem Zusammenhang stellt der GH zudem fest, dass es gemäß dem StGB ausreichend ist, dass ein Hassverbrechen aus Gründen des Rassenhasses begangen wird, ohne dass das Opfer selbst diese geschützten Eigenschaften bzw. diesen geschützten Status besitzen muss.
(62) Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist der GH der Auffassung, dass das kroatische Rechtssystem adäquate rechtliche Mechanismen enthielt, um der Bf. unter den Umständen ein akzeptables Maß an Schutz zu bieten. Der GH hat daher zu prüfen, ob die Art und Weise, in welcher die strafrechtlichen Mechanismen im vorliegenden Fall umgesetzt wurden, derart mangelhaft war, dass eine Verletzung der Verpflichtungen des beklagten Staates nach der EMRK erfolgte.
(63) Der GH stellt fest, dass die Polizei gemäß dem Bericht über den Angriff auf die Bf. und ihren Partner sofort reagierte, indem sie sich zum Tatort begab und ein Ermittlungsverfahren auf der Basis eines mutmaßlichen Angriffs auf ein Paar, welcher von Hass gegen Menschen mit Roma-Herkunft motiviert war, durchführte.
(64) Im Zuge des Ermittlungsverfahrens befragte die Polizei die Bf., ihren Partner sowie die beiden Angreifer. Während die beiden Angreifer einen rassistischen Hintergrund des Konflikts leugneten, gaben die Bf. und ihr Partner Informationen an, die das Gegenteil besagten. […] Ihre Aussagen legten nahe, dass die Bf. aufgrund des Umstands, dass sie in Begleitung von Š. Š. war, Opfer eines rassistisch motivierten Angriffs wurde.
(65) Der GH wiederholt, dass wenn im Rahmen einer Ermittlung Beweise für rassistische Beschimpfungen zutage treten, diese geprüft werden müssen, und falls sie bestätigt werden, eine sorgfältige Prüfung sämtlicher Umstände durchzuführen ist, um alle möglichen rassistischen Motive aufzudecken. Zudem muss der allgemeine Kontext der Attacke berücksichtigt werden. […]
(66) Gleichermaßen ist es nützlich zu wiederholen, dass nach der Konvention eine Verpflichtung für Behörden besteht, eine mögliche Verbindung zwischen einer rassistischen Haltung und einem begangenen Gewaltakt zu suchen. Diese Pflicht besteht nicht nur, wenn ein Gewaltakt auf dem tatsächlichen oder mutmaßlichen persönlichen Status oder den entsprechenden Eigenschaften des Opfers basiert, sondern auch im Hinblick auf Gewaltakte, die auf der tatsächlichen oder mutmaßlichen Verbindung oder Zugehörigkeit des Opfers zu einer anderer Person basieren, die mutmaßlich diesen besonderen Status oder die geschützten Eigenschaften besitzt. In der Tat werden manche Opfer von Hassverbrechen nicht ausgewählt, weil sie spezielle Eigenschaften aufweisen, sondern weil sie mit einer anderen Person in Verbindung gebracht werden, die die entsprechenden Eigenschaften tatsächlich oder mutmaßlich aufweist. Diese Verbindung kann einerseits aufgrund der Mitgliedschaft des Opfers in oder seiner Verbindung zu einer bestimmten Gruppe bestehen oder andererseits durch die tatsächliche oder mutmaßliche Zugehörigkeit des Opfers zu einem Mitglied dieser bestimmten Gruppe, z.B. durch eine persönliche Beziehung, Freundschaft oder Ehe.
(67) Im vorliegenden Fall konzentrierten sich die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Untersuchungen und Analysen lediglich auf das Hassverbrechen im Zusammenhang mit der Gewalttat gegen Š. Š. Sie verabsäumten es jedoch, eine sorgfältige Prüfung der entsprechenden situationsbezogenen Faktoren und der Verbindung zwischen der Beziehung der Bf. zu Š. Š. und dem rassistischen Motiv für die Angriffe gegen die beiden vorzunehmen. In der Tat erstattete die Polizei nur im Hinblick auf den Angriff auf Š. Š. Strafanzeige und behandelte die Bf. als bloße Zeugin, obwohl sie im Zuge des gleichen Angriffs ebenfalls Verletzungen davongetragen hatte, als sie sich in seiner Begleitung befand.
(68) Der GH stellt außerdem fest, dass die Bf. in ihrer Strafanzeige vom 29.7.2013 spezifische Behauptungen hinsichtlich einer gegen sie gerichteten rassistisch motivierten Gewalt angab. Der GH vermerkt zudem, dass die Frage im Rahmen des Strafverfahrens gegen S. K. und I. M. aufgeworfen wurde, in welchem weitere Informationen zutage traten, die darauf hinwiesen, dass die Bf. Opfer rassistisch motivierter Gewalt war. Jedoch beharrten die Behörden im Rahmen der Beurteilung der verfügbaren Informationen betreffend die Gewaltattacke auf die Bf. darauf, dass die Bf. nicht selbst Romni war und somit nicht als Opfer eines Hassverbrechens betrachtet werden könnte. Zu diesem Schluss kamen sie ohne die Durchführung weiterer Befragungen oder die Einholung der relevanten Informationen hinsichtlich der konkreten Rügen der Bf.
(69) Der GH wiederholt, dass seine Rolle nicht die Entscheidung über die Anwendung innerstaatlichen Rechts oder über die individuelle Schuld eines Angeklagten ist, sondern die Überprüfung, ob und bis zu welchem Ausmaß die zuständigen Behörden bei ihren Schlussfolgerungen den Fall, so wie es die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen der EMRK vorsehen, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen haben.
(70) Nichtsdestotrotz muss der GH feststellen, dass das Beharren der Strafverfolgungsbehörden auf dem Umstand, dass die Bf. selbst keine Romni war, ihr Versäumnis festzustellen, ob sie von den Angreifern als solche wahrgenommen wurde, sowie ihr Versagen, die Verbindung zwischen dem rassistischen Motiv für den Angriff und der Beziehung der Bf. zu Š. Š. zu berücksichtigen und festzustellen, in einer mangelhaften Beurteilung des Sachverhalts resultierte.
(71) Dies beeinträchtigte die Angemessenheit der verfahrensrechtlichen Reaktion der innerstaatlichen Behörde betreffend die Behauptung der Bf., Opfer eines rassistisch motivierten Gewaltakts geworden zu sein, in einem Ausmaß, das mit der staatlichen Verpflichtung, alle angemessenen Schritte zu setzen, um die Rolle rassistischer Motive im vorliegenden Fall aufzudecken, unvereinbar ist. In Anbetracht des Versäumnisses der zuständigen Staatsanwaltschaft, den Fall der nach der EMRK erforderlichen Prüfung zu unterziehen, wird der GH zu dem Schluss gezwungen, dass die innerstaatlichen Behörden es verabsäumt haben, ihren Pflichten unter der Konvention nachzukommen, als sie die Strafanzeige der Bf. wegen eines rassistisch motivierten Gewaltangriffes auf sie abgewiesen haben, ohne vor ihrer Entscheidung weitere Untersuchungen durchzuführen.
(72) Dies genügt dem GH, um daraus zu schließen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt iVm. Art. 14 EMRK erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(73) Die Bf. rügte zudem, dass die innerstaatlichen Behörden sie dadurch, dass sie auf ihre Strafanzeige nicht reagiert hatten, davon abgehalten hätten, persönliche Angaben über die Angreifer zu erfahren, ohne die es unmöglich gewesen wäre, eine Schadenersatzklage einzubringen.
(75) Der GH stellt fest […], dass der Bf. ausreichend Informationen über die Personalien der beiden Angreifer gegeben wurden, um eine Schadenersatzklage gegen sie einbringen zu können. […]
(76) Daraus folgt, dass die Rüge der Bf. unter Art. 6 EMRK offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 12.500,– für immateriellen Schaden; € 2.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Šecic/HR v. 31.5.2007 = NL 2007, 135
Beganovic/HR v. 25.6.2009
Abdu/BG v. 11.3.2014 = NL 2014, 147
Balázs/H v. 20.10.2015
R. B./H v. 12.4.2016 = NL 2016, 138
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2017, Bsw. 25536/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 170) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Skorjanec.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden