Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Jankovskis gg. Litauen, Urteil vom 17.1.2017, Bsw. 21575/08.
Art. 10 EMRK - Verweigerung des Zugangs eines Häftlings zum Internet.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Konventionsverletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Haftanstalt Pravieniškes. Mit Schreiben vom 30.5.2006 wandte er sich an das Ministerium für Bildung und Unterricht (im Folgenden: Ministerium) und ersuchte um Auskunft über die Möglichkeit der Inskription an einer Universität. Er habe 1996 einen akademischen Titel an der Medizinischen Fakultät der Universität Vilnius erworben und würde nun gerne einen zweiten Universitätsgrad durch Absolvierung eines Fernstudiums im Bereich »Recht mit Schwerpunkt Menschenrechte« erwerben. Das Ministerium setzte ihn daraufhin darüber in Kenntnis, dass Informationen über die in Litauen bestehenden Lern- und Studienmöglichkeiten unter einer seiner Webseiten – www.aikos.smm.lt – abgerufen werden könnten.
In der Folge informierte der Bf. die Gefängnisbehörden über die Antwort des Ministeriums und erbat Zugang zu der genannten Webseite sowie zu zwei persönlichen E-Mail-Adressen. Dies wurde ihm vom Gefängnisdirektor allerdings mit der Begründung verweigert, das Ministerium habe seine besondere Situation als Häftling nicht berücksichtigt, abgesehen davon könne sein Antrag schon allein deshalb nicht bewilligt werden, weil die geltende Gesetzeslage Gefängnisinsassen den Gebrauch des Internets oder einer Mailbox nicht gestatte. Eine Beschwerde des Bf. an die Gefängnisoberbehörde wurde mit dem Hinweis abgewiesen, das Strafvollzugsgesetz erlaube Häftlingen nicht die Nutzung des Internets. Er möge sich nochmals mit der Bitte um Aushändigung der begehrten Informationen an das Ministerium wenden.
Der Bf. rief hierauf das Landesverwaltungsgericht Kaunas an, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 2.2.2007 mit der Begründung abwies, den strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen zufolge könnten Gefängnisinsassen mit staatlichen Institutionen im Wege des Briefverkehrs kommunizieren. Aus dem Verbot des Betreibens von Telefon- und Funkanlagen im Gefängnis in Anhang Nr. 1 zum Strafvollzugsgesetz (StVG) werde ersichtlich, dass davon auch das Internet betroffen sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, keinerlei rechtliche Bestimmung sehe für Gefängnisinsassen die Nutzung des Internets vor. Auch das [in § 96 StVG vorgesehene] Recht auf Nutzung eines Computers könne nicht derart weit interpretiert werden, dass es auch ein Recht auf Internetzugang umfasse. Würde Häftlingen ein derartiges Recht eingeräumt werden, wären die Gefängnisbehörden bei ihrem Kampf gegen das Verbrechen im Wege der vollumfänglichen Überwachung der Gefängnisinsassen gehindert.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (hier: Informationsfreiheit), da ihm kein Internetzugang im Gefängnis eingeräumt worden sei, was ihn daran gehindert habe, bildungsrelevante Informationen zu erhalten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Zur Zulässigkeit
(49) [...] Laut dem Bf. sei der Zugang [zum Internet] zum Zweck des Erhalts bildungsrelevanter Informationen unerlässlich gewesen. Der GH hat kürzlich festgehalten, dass ein wachsendes Ausmaß an Diensten und Informationen nur mehr über das Internet verfügbar ist (vgl. Kalda/EST). Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerde des Bf. auf das Recht auf den Empfang von Informationen – welches unter Art. 10 EMRK fällt – gerichtet ist (im Gegensatz zu einer Beschwerde wegen der Verweigerung von Bildung als solcher), weist der GH die Einrede der Regierung hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück, wonach der Bf. erstens keine Briefe an litauische Bildungseinrichtungen geschrieben und zweitens keine gerichtlichen Schritte gegen das Bildungsministerium getätigt hätte. Was den ersten Rechtsbehelf angeht, handelt es sich nicht einmal um einen solchen iSd. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Zum zweiten ist zu sagen, dass der Bf. [...] die Beschreitung des Rechtswegs gegen die Haftanstalt Pravieniškes wählte, welche ihm den Zugang zu der strittigen Webseite verwehrt hatte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass für den Fall, dass für eine Person mehrere Beschwerdewege offenstehen, sie in der Wahl jenes Rechtsbehelfs frei ist, der ihrer essentiellen »Beschwer« Rechnung trägt. Mit anderen Worten ist dann also die Ergreifung eines weiteren Rechtsbehelfs, der im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, nicht notwendig.
(50) Der GH ist ferner der Ansicht, dass der Einwand der Regierung, der Bf. habe keinen erheblichen Nachteil erlitten, untrennbar mit dessen Vorbringen in der Sache verknüpft ist und daher im Zuge der meritorischen Behandlung der Beschwerde geprüft werden soll (einstimmig).
(51) Dieser Beschwerdepunkt ist folglich nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Lag ein Eingriff vor?
(53) [...] Die Beschwerde des Bf. betrifft [...] ein spezielles Mittel der Informationsgewinnnung, nämlich dass ihm in seiner Eigenschaft als Häftling – insbesondere über das Internet – Zugang zu auf einer Webseite des Bildungs- und Unterrichtsministeriums veröffentlichten Informationen gewährt werde.
(54) In diesem Zusammenhang möchte der GH daran erinnern, dass das Internet angesichts seiner [leichten und raschen] Zugänglichkeit und der Fähigkeit, große Datenmengen zu speichern und weiterzugeben, eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Nachrichten und Neuigkeiten und bei der Ermöglichung der Verbreitung von Informationen im Allgemeinen spielt.
(55) Andererseits ist mit einer Anhaltung im Gefängnis unweigerlich eine Reihe von Einschränkungen verbunden, was die Kommunikation von Häftlingen mit der Außenwelt einschließlich der Möglichkeit, Informationen zu erhalten, angeht. Art. 10 EMRK kann daher nicht derart ausgelegt werden, dass er [den Konventionsstaaten] eine generelle Verpflichtung auferlegt, Häftlingen den Zugang zum Internet oder zu spezifischen Webseiten zu ermöglichen. Da jedoch vom litauischen Recht der Zugang zu Informationen betreffend Bildungsmöglichkeiten ausdrücklich anerkannt (Anm: So sieht § 26 des litauischen Bildungsgesetzes unter anderem vor, dass »Schulen« Informationen über Unterrichtsprogramme und den Zugang dazu öffentlich machen müssen.) wird, ist der GH bereit zu akzeptieren, dass die Einschränkung des Zugangs zu der Internetseite, auf die der Bf. vom Ministerium in Erwiderung seines Informationsansuchens verwiesen worden war, einen Eingriff in dessen Recht auf den Erhalt von Informationen darstellte.
War der Eingriff gerechtfertigt?
(57) Die Parteien sind sich darüber uneinig, ob die Einschränkung der Nutzung des Internets durch Häftlinge auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruhte. Der GH erkennt an, dass [zum beschwerderelevanten Zeitpunkt] 2006 [...] kein explizites Verbot der Nutzung des Internets durch Häftlinge existierte. Das Verbot der Verwendung »anderer Mittel elektronischer Kommunikation«, das dahingehend verstanden werden könnte, das es den Internetzugang miteinschließt, wurde erst im März 2010 in den Anhang Nr. 1 zum StVG eingeführt. Wie dem auch sei, sahen 2006 zahlreiche innerstaatliche Normen für Häftlinge tatsächlich explizit ein Verbot von Telefon- und Funkanlagen sowie eines Arbeitens mit funk- bzw. elektronisch betriebenen Gerätschaften vor. Die gesamte Häftlingskorrespondenz musste schriftlich und per Post über die Gefängnisbehörden abgewickelt werden. Die Vermutung ist daher nicht abwegig, dass all diese Verbote umgangen werden könnten, falls Gefangenen Zugang zum Internet gewährt würde. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass der Bf. im Zweifel darüber gelassen wurde, ob die Nutzung des Internets im Gefängnis verboten sei. Das Verbot für Gefängnisinsassen, das Internet im Gefängnis zu benutzen, war daher »gesetzlich vorgesehen« iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK.
(58) [Betreffend die Frage, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte], akzeptiert der GH das Vorbringen der Regierung, wonach dieser dem Ziel des Schutzes der Rechte anderer und der Verhütung von Straftaten bzw. der Aufrechterhaltung der Ordnung diente. [...]
(59) Zur Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, vermerkt der GH, dass die Webseite, auf die der Bf. Zugriff begehrte, Informationen über Bildungs- und Studienprogramme enthielt. Die Informationen auf dieser Seite wurden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht – etwa, was die Zugangserfordernisse für das laufende akademische Jahr betraf. Ferner befanden sich dort aktuelle Informationen des litauischen Arbeitsmarktservice über offene Stellen [...]. Man kann ohne weiteres darauf schließen, dass derartige Informationen für das Interesse des Bf. direkt relevant waren, eine Ausbildung zu erhalten, welche ihrerseits ausschlaggebend für seine Rehabilitation und anschließende Reintegration in die Gesellschaft war. So hat bereits das Anti-Folter-Komitee des Europarats [in seinem Zweiten Allgemeinen Bericht vom 13.4.1992, CPT/Inf (92) 3 (EN)] unterstrichen, dass ein ausreichendes Programm von Aktivitäten einschließlich Bildung von essentieller Bedeutung für das Wohlergehen aller Häftlinge [...] ist. Dies muss umso mehr für verurteilte Straftäter wie dem Bf. [...] gelten. Tatsächlich hat das CPT, was die Haftanstalt Pravieniškes angeht, im Speziellen vermerkt, dass nach seinem letzten Besuch im Jahr 2008 Schritte mit der Maßgabe gesetzt werden sollten, dass alle Strafhäftlinge [...] in der Lage sind, sich in verschiedenen zweckmäßigen Bildungsprogrammen zu engagieren.
(60) Der GH ist auch der Ansicht, dass der Zugang zu der Webseite von AIKOS [einem offenen System für das Abrufen und die Zurverfügungstellung von Informationen] in der vom Bildungs- und Unterrichtsministerium empfohlenen Art und Weise – nämlich darin zu »surfen«, um relevante Informationen aufzufinden – effizienter ist als das Ersuchen um Übermittlung spezifischer Informationen [...]. Tatsächlich ist es so, dass eine Person im Fall der Stellung eines speziellen Ersuchens an eine Ausbildungseinrichtung über deren Kompetenzen und die von ihr zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Bescheid wissen muss. Solche Vorinformationen würde man über die AIKOS-Webseite bekommen. Der GH weist auch auf das Vorbringen des Bf. hinsichtlich der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Informationen über die Studienprogramme hin. Auf diese Tatsache wird auch auf der Webseite von AIKOS selbst hingewiesen.
(61) Was die Entscheidungen der litauischen Behörden betrifft, kann der GH nur feststellen, dass sie im Wesentlichen auf das rechtliche Verbot des Internetzugangs für Häftlinge als solches fokussierten anstatt das Vorbringen des Bf. zu prüfen, wonach der Zugang zu einer bestimmten Webseite notwendig für seine Ausbildung sei. Es trifft zwar zu, dass die Gefängnisverwaltung [in ihrem Vorbringen vor dem Obersten Verwaltungsgericht] hervorhob, dass im Gefängnis höhere Schulen eingerichtet wären und den Häftlingen die Möglichkeit der Teilnahme an einem Computerlehrgang [ohne die Verwendung des Internets] einer berufsbildenden Schule freistehe. Was den Wunsch des Bf. betrifft, einen zweiten Universitätsabschluss zu erwerben, dürfte dieser Vorschlag ziemlich »am Thema vorbeigehen«. Im vorliegenden Fall gingen die Gefängnisbehörden bzw. die Gerichte nicht einmal so weit zu behaupten, dass ein erweiterter Internetzugang dem Staat zusätzliche Kosten auferlegen würde. Während zwar die von der Gefängnisverwaltung geäußerten Sicherheitsbedenken hinsichtlich eines Internetzugangs für Häftlinge als solche durchaus als relevant angesehen werden können, verabsäumten es die innerstaatlichen Gerichte, der Tatsache auch nur irgendwie Beachtung zu schenken, dass der Bf. um Gewährung des Zugangs zu einer vom Ministerium für Bildung und Unterricht – einer staatlichen Institution – kreierten und verwalteten Webseite gebeten hatte. Über die Frage der Bildung verschwendeten beide Gerichte kein einziges Wort.
(62) Der GH ist sich ferner darüber im Klaren, dass in einer Reihe von Instrumenten des Europarats und von anderen internationalen Institutionen der besondere Nutzen des Internets für die Öffentlichkeit und seine Bedeutung für den Genuss der Menschenrechte anerkannt worden ist. Der Zugang zum Internet wird zunehmend als Recht verstanden und es gab bereits Aufrufe, effektive politische Strategien zu entwickeln, um universellen Zugang zum Internet zu erlangen und dadurch die »digitale Kluft« zu überwinden (vgl. Kalda/EST). Der GH ist der Überzeugung, dass diese Entwicklungen die bedeutende Rolle des Internets im alltäglichen Leben widerspiegeln – vor allem dann, wenn manche Informationen nur mehr über das Internet erhältlich sind. Wie bereits erwähnt, sieht die Webseite von AIKOS umfassende Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten in Litauen vor. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die litauischen Behörden nicht einmal die Möglichkeit in Betracht zogen, dem Bf. eingeschränkten oder überwachten Zugang zu der genannten Webseite [...] – die wohl kaum ein Sicherheitsrisiko darstellen konnte – zu gewähren.
(63) Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall ausreichende Gründe vorgebracht wurden, welche den Eingriff in das Recht des Bf. auf den Erhalt von Informationen gerechtfertigt hätten. Angesichts der Folgen dieses Eingriffs für Letzteren muss die Einrede der Regierung [...] (vgl. Rn. 50) zurückgewiesen werden.
(64) Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff [...] unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Zu den weiteren gerügten Verletzungen der EMRK
(65) In einer weiteren – vom Bf. am 28.8.2008 unterzeichneten – Beschwerde, die der GH am 12.9.2008 erhielt, beklagt sich Ersterer über die Beschlagnahme seines Computers und die Bedingungen seiner Anhaltung in der Haftanstalt Lukiškes. Mit Rücksicht darauf, dass das Oberste Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend all diese Fragen eine rechtskräftige Entscheidung [am 12.10.2007] traf, ist dieser Beschwerdepunkt wegen Ablaufs der Beschwerdefrist als unzulässig gemäß Art. 35 Abs. 1 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
(66) In der vom Bf. am 11.11.2008 unterzeichneten und beim GH am 5.12.2008 eingelangten Beschwerde rügt dieser, dass ihm die Haftanstalt Pravieniškes eine Ausdehnung seines Besuchsrechts verweigert hätte. Das innerstaatliche Verfahren bezüglich dieses Beschwerdepunkts endete mit der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6.2.2008, sodass auch diese Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde und somit [...] für unzulässig zu erklären ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
(70) Der GH ist der Ansicht, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer Konventionsverletzung bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden darstellt (einstimmig).
(73) [...] Kein Ersatz für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Delfi AS/EST v. 16.6.2015 (GK) = NLMR 2015, 232
Mironovas u.a./LIT v. 8.12.2015
Kalda/EST v. 19.1.2016 = NLMR 2016, 57
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.1.2017, Bsw. 21575/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 37) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Jankovskis.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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