Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Saumier gg. Frankreich, Urteil vom 12.1.2017, Bsw. 74734/14.
Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.Prot. EMRK - Keine Diskriminierung von Arbeitnehmern bei Entschädigung für berufsbedingte Krankheiten.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. war zwischen 11.2.1986 und 28.10.1987 in einem Labor beschäftigt. Da sie dort Mangandioxid ausgesetzt wurde, erkrankte sie an Parkinson. Sie musste in der Folge jede berufliche Tätigkeit aufgeben und bedarf ständiger persönlicher Assistenz.
Das Gericht für Sozialversicherungsangelegenheiten von Créteil anerkannte am 3.5.2007 den beruflichen Charakter der Krankheit der Bf. Die Krankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie, im Folgenden »CPAM«) erkannte ihr in der Folge einen dauerhaften Grad an Arbeitsunfähigkeit von 70?% zu. Sie erhielt daraufhin eine jährliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe des Maximums von € 12.749,64. Die von ihr darüber hinaus beanspruchte Entschädigung in Höhe von € 1.211.664,90 für zusätzliche iZm. der Krankheit erlittene Schäden wurde ihr vom Gericht für Sozialversicherungsangelegenheiten von Créteil am 21.9.2011 nur zu etwa einem Drittel gewährt. Das Berufungsgericht Paris setzte diesen Betrag am 4.4.2013 sogar auf € 91.266,– herab und begründete dies damit, dass der Großteil der von der Bf. geltend gemachten Schäden als bereits durch das Sozialversicherungssystem nach Buch IV des Sozialversicherungsgesetzes (SVG) abgedeckt gelte und ihr daher nur eine zusätzliche Entschädigung für nicht von diesem Regime umfasste Schäden gewährt werden könne. Die Kassationsbeschwerde der Bf. wurde vom Cour de cassation am 28.5.2014 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), weil Personen, die wie sie Opfer von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten waren, keine vollständige Entschädigung für ihren Schaden erhalten könnten.
Zulässigkeit
(30) Die Regierung bringt zunächst vor, dass die gerügten Fakten nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fallen würden, da dieser kein Recht auf vollständige Entschädigung gewährleiste. Daher sei die Rüge nach Art. 14 EMRK iVm. der genannten Bestimmung ratione materiae unzulässig.
(44) Damit Art. 14 EMRK im vorliegenden Fall mit Art. 1 1. Prot. EMRK kombiniert werden kann, ist es notwendig und ausreichend, dass die Umstände in den Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung fallen, d.h. dass die Bf. unter den Umständen des Falles im Rahmen ihrer Entschädigungsansprüche behaupten kann, ein Eigentumsrecht zu haben.
(47) [...] Der GH stellt fest, dass Arbeitnehmer, die Opfer von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten werden, in Frankreich von einem automatischen, verschuldensunabhängigen Entschädigungssystem im Hinblick auf ihren Vermögensschaden profitieren, und dass sie eine zusätzliche Entschädigung erhalten können, wenn der von ihnen erlittene Unfall oder die von ihnen erlittene Krankheit aus einem unentschuldbaren Fehlverhalten des Arbeitgebers resultiert. Er betont sodann, dass die berufliche Natur der Krankheit, an der die Bf. leidet, von den innerstaatlichen Gerichten anerkannt wurde, ebenso der Umstand, dass diese Krankheit auf ein unentschuldbares Fehlverhalten ihres Arbeitgebers zurückgeht. Er leitet daraus ab, dass die Voraussetzungen für die Haftung des Arbeitgebers der Bf. vorlagen und dass Letztere eine legitime Erwartung darauf hatte, dass sich ihr Recht auf Entschädigung realisierte. Die innerstaatlichen Gerichte haben das Recht der Bf. auf Entschädigung im Übrigen nicht nur nach dem allgemeinen Regime betreffend Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten anerkannt, sondern auch – auch wenn sie ihre Ansprüche nicht vollständig anerkannten – nach dem das unentschuldbare Fehlverhalten des Arbeitgebers betreffenden.
(48) Das Recht der Bf. auf Entschädigung aufgrund der berufsbedingten Krankheit, die sie erlitten hat, ist in seinem Umfang gewiss durch die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts beschränkt. Dennoch kann sich die Bf. innerhalb dieser Grenzen auf ein im innerstaatlichen Recht anerkanntes geldwertes Interesse und daher einen »Vermögenswert« berufen, der Eigentum iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellt.
(49) Die Existenz von Eigentum, auf das sich die Bf. berufen kann, ist daher ausreichend nachgewiesen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Umstände des Falles unter Art. 1 1. Prot. EMRK fallen und dass die Bf. sich auf Art. 14 EMRK iVm. dieser Bestimmung berufen kann. Folglich ist die Einrede der Regierung zurückzuweisen.
(50) Da diese Beschwerde im Übrigen nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(54) Der GH betont – wie bereits zuvor erwähnt –, dass ein Arbeitnehmer, der Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit ist, in Frankreich von einem speziellen Regime der Absicherung und Entschädigung profitiert. Dieses Regime umfasst die automatische Übernahme der medizinischen Versorgung durch die CPAM bis zum Zeitpunkt der Genesung oder Heilung der Verletzung des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls die Zahlung einer täglichen Entschädigung zur Kompensation des Verlusts des Gehalts während der Zeit der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit [...]. Darüber hinaus kann er, wenn er aufgrund der Krankheit oder des Unfalls an einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit leidet, ohne ein Fehlverhalten seines Arbeitgebers aufzeigen zu müssen zur Kompensation des Verlusts des Gehalts eine Entschädigung erhalten, die aus einem Kapital besteht, wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter 10?% liegt, und aus einer lebenslangen Rente, wenn der Grad diesem Prozentsatz entspricht oder darüber hinausgeht. Im Gegenzug zur verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers ist die dem Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung pauschal und deckt immaterielle Schäden nicht ab.
(55) Wenn der Unfall oder die berufsbedingte Krankheit auf ein »unentschuldbares Fehlverhalten« des Arbeitgebers zurückgeht, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine zusätzliche Entschädigung in Form einer Erhöhung des zuvor erwähnten Kapitals oder der zuvor erwähnten Rente. Art. L. 452-3 SVG fügt hinzu, dass der Arbeitnehmer unabhängig von dieser Erhöhung der Rente auch eine Entschädigung für [...] die körperlichen und seelischen Leiden, den ästhetischen Schaden, den Schaden für entgangene Lebensfreuden und den Schaden aufgrund des Verlusts oder der Verringerung der Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens erhalten kann [...]. Aus der Entscheidung Nr. 2010-8 QPC des Verfassungsgerichts vom 18.6.2010 geht hervor, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist, da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Entschädigung des gesamten Schadens verlangen kann, der nicht vom Buch IV des SVG abgedeckt ist (das Buch IV betrifft die gesetzlichen Leistungen sowie die im Fall eines unentschuldbaren Fehlverhaltens vorgesehenen Ergänzungen). Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer dann, wenn ein Schaden – wenn auch nur teilweise – von Buch IV abgedeckt ist, nicht mehr erhalten, als die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
(56) [...] Die Bf. hat von der CPAM eine Erwerbsunfähigkeitsrente von € 11.377,22 pro Jahr zuerkannt bekommen, welche das Gericht für Sozialversicherungsangelegenheiten von Créteil auf das Maximum (€ 12.749,64) erhöht hat, nachdem es das »unentschuldbare Fehlverhalten« des Arbeitgebers festgestellt hatte. [...] Dasselbe Gericht erkannte ihr € 745.042,81 für die vollständige Wiedergutmachung ihres Schadens zu (Kosten im Zusammenhang mit der Unterstützung durch eine dritte Person, berufliche Auswirkungen, vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, erlittenes Leid, ästhetischer Schaden, Schaden für entgangene Lebensfreude und künftiger Vermögensschaden). Das Berufungsgericht Paris hat diesen Betrag allerdings auf € 91.266,– herabgesetzt [...]. Es hat folglich die zusätzliche Entschädigung für die beruflichen Auswirkungen und die Kosten aufgrund der dauerhaften Unterstützung durch eine dritte Person ausgeschlossen, die beide vom Buch IV abgedeckt waren, hat aber die Entschädigung betreffend die vorübergehende dritte Person und die vorübergehende Beeinträchtigung gewährt.
(57) Somit konnte die Bf. – während das Haftungsregime für Fehlverhalten nach allgemeinem Recht es dem Opfer des Fehlverhaltens erlaubt, die vollständige Entschädigung für seinen Schaden zu erhalten (unter dem Vorbehalt, dass es das Fehlverhalten desjenigen, von dem es Entschädigung verlangt, sowie den Schaden und die Kausalität zwischen diesen nachweist) – keine vollständige Entschädigung für den mit ihrer Krankheit, die durch ein Fehlverhalten ihres Arbeitgebers verursacht wurde, verbundenen Schaden erhalten.
(58) Der GH stellt allerdings fest, dass Arbeitnehmer, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit sind, die durch das Fehlverhalten ihres Arbeitgebers verursacht wurde, und Individuen, die Opfer von körperlichen Schäden oder Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit sind, die durch das Fehlverhalten einer Person verursacht wurden, die nicht ihr Arbeitgeber ist, sich nicht in einer analogen oder vergleichbaren Situation befinden.
(59) Gewiss kommen die beiden Situationen einander nahe, da es sich in beiden Fällen um Personen handelt, die an körperlichen Schäden oder Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit leiden, die durch das Fehlverhalten eines anderen verursacht wurden, und die versuchen, eine Entschädigung zu erlangen.
(60) Man kann in diesem Zusammenhang dennoch nicht die Besonderheiten der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ignorieren. Es handelt sich um eine vertragliche Beziehung, die für beide mit besonderen Rechten und Verpflichtungen versehen und durch eine Beziehung gesetzlicher Unterordnung charakterisiert ist. Diese Beziehung wird durch ein eigenes rechtliches Regime geregelt, das sich deutlich vom allgemeinen Regime für Beziehungen zwischen Individuen unterscheidet. Das französische Recht der Haftung der Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit der Arbeitnehmer ist Ausdruck dieser Besonderheit iZm. der zivilen Verantwortlichkeit.
(61) Das französische Regime der Haftung im Fall von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten ist somit sehr verschieden vom
Regime nach allgemeinem Recht, da es im Wesentlichen nicht auf dem Nachweis eines Fehlverhaltens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten und dem Schaden und dem Einschreiten eines Richters beruht, sondern auf Solidarität und Automatik. Es unterscheidet sich davon auch dadurch, dass es in drei Phasen wirkt: erstens die automatische Übernahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit; zweitens die automatische Entschädigung für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; drittens die Möglichkeit, im Falle eines unentschuldbaren Fehlverhaltens des Arbeitgebers eine zusätzliche Entschädigung zu erhalten.
(62) Wie das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Nr. 2000-8 QPC betont hat, profitieren die Arbeitnehmer, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit sind, somit von einem Recht auf Entschädigung, wenn der Unfall aufgrund der Arbeit oder anlässlich der Arbeit, während dem Weg zur Arbeit oder von dort weg erfolgt ist, oder im Falle einer berufsbedingten Krankheit – selbst wenn sie selbst ein unentschuldbares Fehlverhalten gesetzt haben. Im Übrigen wird die Entschädigung unabhängig von der Situation der Arbeitgeber von der CPAM an die Arbeitnehmer gezahlt, die damit davon befreit sind, eine Haftungsklage gegen ihren Arbeitgeber zu erheben und dessen Fehlverhalten zu beweisen. Laut dem Verfassungsgericht garantiert dieses spezielle Regime die Automatik, Raschheit und Sicherheit der Entschädigung für Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten.
(63) Was zudem im Speziellen die Entschädigung des Schadens des Arbeitnehmers aufgrund des unentschuldbaren Fehlverhaltens des Arbeitgebers anbelangt, muss betont werden, dass sie zu der vom Erstgenannten erhaltenen Entschädigung hinzutritt, was seine Situation diesbezüglich ebenfalls von jener nach allgemeinem Recht abhebt.
(64) Daraus geht hervor, dass die Situation des Arbeitnehmers, der Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit wird, im Kontext der Entschädigung des Schadens nicht die gleiche ist wie jene einer Person, die Opfer eines Schadens ist, der sich in einem anderen Zusammenhang ereignet. Die Situation des für den Schaden Verantwortlichen ist ebenfalls verschieden, da die Entschädigung des Schadens im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit zunächst nicht dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers als Opfer obliegt, sondern der Gesamtheit der Arbeitgeber (der Zweig [der Sozialversicherung] für Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten wird durch von den Arbeitgebern eingehobene Beiträge finanziert).
(65) Insgesamt handelt es sich dabei um die Anwendung von unterschiedlichen rechtlichen Regimen auf Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden.
(66) Es muss aber eine unterschiedliche Behandlung von Personen in analogen oder vergleichbaren Situationen vorliegen, damit sich ein Problem im Hinblick auf Art. 14 EMRK stellt.
(67) Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pressos Compania Naviera S. A. u.a./B v. 20.11.1995 = ÖJZ 1996, 276
Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK) = NL 2005, 223
Carson u.a./GB v. 16.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 93
Ruszkowska/PL v. 1.7.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.1.2017, Bsw. 74734/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 48) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Saumier.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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