Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Begründung:
Sachverhalt:
Am 30.11.2006 wurde der Bf. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen verhaftet. Da das Gericht erster Instanz von Malines befand, dass er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem Zustand der Geistesstörung befunden habe, der es ihm nicht erlaubt hätte, seine Handlungen zu kontrollieren, und der nach wie vor andauere, ordnete es mit Beschluss vom 27.2.2007 seine Unterbringung gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 9.4.1930 zum Schutz der Gesellschaft vor Abnormen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern (im Folgenden: »Gesetz zum Schutz der Gesellschaft«) an. Der Bf. wurde am 2.7.2007 in der Abteilung für den gesellschaftlichen Schutz des Gefängnisses von Merksplas untergebracht, wo er sich seither befindet.
Aus einem ausführlichen Bericht des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses von Merksplas vom 28.7.2006 geht hervor, dass der Bf. an einer Geistesschwäche leidet, eine unreife Persönlichkeit aufweist und eine pädophile Veranlagung hat. In der Folge wurde mit ihm eine Vortherapie begonnen. Ab 2009 befand sich der Bf. im Pavillon De Haven des Gefängnisses, einer speziellen Abteilung für geistig beeinträchtigte Häftlinge, und wurde in ein vom Verein ’t Zwart Goor (Anm: Dieser Verein ist auf die Begleitung und ambulante Unterstützung von Personen mit geistigen oder Verhaltensstörungen spezialisiert.) geführtes Programm aufgenommen. An dem Programm beteiligte er sich allerdings nicht, da er der Ansicht war, dass er dafür keinen Bedarf habe. Zwei Berichte aus 2013 und 2014 unterstrichen, dass der Bf. angesichts unzureichenden Schuldbewusstseins und mangelnder Empathie für die Opfer ein sehr hohes Rückfallrisiko aufweise.
Am 1.12.2009 wurde der Bf. von der Flämischen Agentur für Personen mit einer Behinderung (»FAPB«) als betreuungsbedürftige Person anerkannt. Er befindet sich auf der Warteliste zur Aufnahme in eine Einrichtung der FAPB. Der psychosoziale Dienst versuchte ab 11.2.2011 vielfach, den Bf. in von der FAPB anerkannten Einrichtungen unterzubringen, doch war dies nicht erfolgreich, da alle kontaktierten Einrichtungen die Übernahme des Bf. verweigerten. Die für den Bf. zuständige Kommission zum Schutz der Gesellschaft (Anm: Die Kommissionen sollen dafür sorgen, dass die Angehaltenen eine Behandlung erhalten, die es ihnen gestattet, möglichst rasch resozialisiert und freigelassen zu werden.) (»KSG«) von Anvers entschied mehrfach, ihn in Merksplas zu behalten, ab 2009 mit dem Zusatz »bis zur Aufnahme in eine Wohneinrichtung der FAPB«. Die Entscheidungen machten geltend, dass der Bf. einen neuen Antrag stellen könne, sobald er eine Bestätigung über seine Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung vorlegen konnte. Berufungen des Bf. gegen Entscheidungen der KSG wurden von der Oberkommission zum Schutz der Gesellschaft (»OKSG«) zurückgewiesen. Diese befand dabei, dass keine Konventionsverletzung erfolgt sei, da der Bf. unter Bedingungen angehalten würde, die für seinen geistigen Gesundheitszustand angemessen wären. Aufgrund des Fehlens einer Bestätigung der Betreuung in einer Einrichtung der FAPB wäre es nutzlos, seine sofortige Überstellung in eine solche Einrichtung anzuordnen. Auch Beschwerden des Bf. an den Cour de cassation blieben ohne Erfolg.
In einer Entscheidung vom 16.3.2015 hielt die OKSG fest, dass die Zeitspanne, innerhalb derer der Bf. das Recht auf Pflege und auf eine angemessene Betreuung hatte, ausgelaufen war und es angezeigt sei, auf Grundlage des Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Gesellschaft seine Überstellung in eine angemessene Einrichtung der FAPB binnen sechs Monaten anzuordnen.
Zwischenzeitlich hatte der Bf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den belgischen Staat und die Flämische Gemeinschaft eingebracht. Er beantragte einen Besuch vor Ort, die Erklärung, dass die Haftbedingungen Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwiderliefen, dass er eine rechtsmedizinische Betreuung gemäß Art. 20 des Gesetzes zum Schutz der Gesellschaft für auf Probe Entlassene erhalten sollte oder subsidiär, dass den belangten Parteien auferlegt werden solle, ihm eine spezielle Behandlung für abweichendes Sexualverhalten anzubieten. Der Präsident des Gerichts erster Instanz von Anvers erachtete die Forderungen des Bf. nicht für begründet. Das Berufungsgericht Anvers bestätigte diesen Beschluss am 11.3.2015.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK - Piloturteil zur Anhaltung psychisch kranker Straftäter in für ihre Bedürfnisse ungeeigneter Gefängnisumgebung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch seine mehr als neunjährige Anhaltung in einem Gefängnisumfeld, wo er nicht in den Genuss angemessener Pflege für seinen geistigen Gesundheitszustand komme und keine realistische Aussicht auf Resozialisierung habe. Weiters rügte er deshalb auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft). Daneben beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), weil er über keinen wirksamen Rechtsbehelf verfügt hätte, um sich über seine Anhaltebedingungen zu beschweren und eine Wiedergutmachung für seine Situation zu erlangen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(96) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(103) Der Bf., der seit 2007 dauerhaft in der Abteilung für den gesellschaftlichen Schutz im Gefängnis von Merksplas inhaftiert war, erklärt, dass ihm gegenüber abgesehen vom Zugang zum psychiatrischen Dienst des Gefängnisses keine Therapie oder besondere, persönliche medizinische Aufsicht erfolgt sei. Zudem müsse er seine Haft aufgrund der Weigerungen der Einrichtungen des Wohnkreises und der psychiatrischen Krankenhäuser [, ihn aufzunehmen] ohne realistische Perspektive irgendeiner externen therapeutischen Betreuung und daher ohne Hoffnung auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft hinnehmen.
(104) Die Regierung macht geltend, dass der Bf. [...] materielle Beweiselemente für seine Rügen schuldig bleibe [...].
(105) Der GH bemerkt, dass der Bf. vor den Behörden zum Schutz der Gesellschaft und dem Cour de cassation genau auf den Mangel an therapeutischer Betreuung und die Auswirkungen des Fehlens jeder Perspektive zur Weiterentwicklung seiner Situation auf seinen Zustand Bezug genommen hat. [...]
(106) Außerdem erinnert der GH daran, dass er einen formalistischen Ansatz bereits abgelehnt und vielfach betont hat, dass für die Beurteilung, ob im Fall von geistig Kranken die betroffene Behandlung oder Sanktion mit den Anforderungen des Art. 3 EMRK im Einklang stand, ihre Verwundbarkeit und ihre Unfähigkeit berücksichtigt werden müsse, sich in bestimmten Fällen schlüssig zu beschweren oder die Auswirkungen einer Behandlung ihnen gegenüber zu rügen.
(107) Jedenfalls wird die These, wonach der Bf. während seiner Haft von keiner Behandlung profitierte, die für seine Geistesstörung geeignet war, von der einhelligen Feststellung der unzureichenden Betreuung von an Geistesstörungen leidenden Straftätern gestützt, die sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erfolgte. Es wird aufgrund von allgemein unzureichendem Personal, der schlechten Qualität von Pflege und deren fehlender Kontinuität, der Überbelegung sowie des strukturellen Mangels an Aufnahmekapazitäten im externen psychiatrischen Bereich die Unangemessenheit der psychiatrischen Flügel, einschließlich der Abteilungen für den gesellschaftlichen Schutz, als Haftort für Personen mit Geistesstörungen bemängelt (Anm: Siehe dazu etwa UN-Antifolterkomitee, Schlussbemerkungen zum dritten periodischen Bericht Belgiens (CAT/C/BEL/3) vom 3.1.2014, Rn. 19; Antifolterkomitee des Europarats, Bericht zum in Belgien zwischen 24.9. und 4.10.2013 durchgeführten Besuch, CPT/Inf (2016) 13, Rn. 83 ff.; Internationale Beobachtungsstelle für Gefängnisse, Zweig Belgien, Notiz 2013 über den Zustand des belgischen Gefängnissystems). [...]
(108) Die These des Bf. wird zudem eindeutig von dem Umstand gestützt, dass die von den Ärzten und dem psychosozialen Dienst erstellten Berichte die Natur des therapeutischen Rahmens, von dem der Bf. im Pavillon De Haven profitieren und der der erstellten Diagnose entsprechen würde, nicht untermauern. Außerdem blieb die Regierung es schuldig zu zeigen, dass dem Bf. eine für seine Krankheit angemessene Behandlung gewährt wurde. Die einzigen konkreten Elemente, über die der GH verfügt, sind die Vornahme einer Vortherapie sowie die Zahl und Häufigkeit der psychiatrischen Konsultationen, die meistens in der Verschreibung von Antidepressiva und Antipsychotika bestanden. Nun erinnert der GH aber daran, dass es kaum ausreicht, dass der Häftling untersucht und eine Diagnose erstellt wird, sondern dass es wesentlich ist, dass auch eine Therapie, die der erstellten Diagnose entspricht, und eine angemessene medizinische Überwachung durchgeführt werden.
(109) Die Regierung ersucht den GH, den vorliegenden Fall von den Fällen Claes/B und Lankester/B zu unterscheiden, da die Haftbedingungen keine Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Bf. gehabt hätten.
(110) Diesbezüglich beobachtet der GH, dass der Bf. 2008 eine Vortherapie absolvierte und die Ergebnisse vom psychosozialen Dienst positiv beurteilt wurden, was die Einsicht für seine Taten und seine Problematik betrifft. Zudem kam er ab 2010 in den Genuss von Ausgangsgenehmigungen, die auch als positiv beurteilt wurden. Im Übrigen beobachtet der GH, dass sich der Bf. – auch wenn er ab 2009 von der Teilnahme an den vom Verein ’t Zwart Goor vorgeschlagenen Aktivitäten profitieren konnte – weigerte, sich in ein Projekt einzubringen, dessen Zweck für ihn er nicht verstanden zu haben scheint. Der GH hebt auch hervor, dass der Bf. laut zwei Berichten betreffend seine sexuelle Problematik aus 2013 und 2014 angesichts seiner unzureichenden intellektuellen Fähigkeiten im Hinblick auf das Schuldbewusstsein und die Empathie für die Opfer weiterhin ein sehr hohes Rückfallrisiko aufwies. Schließlich empfahl ein kürzlich erstellter psychosozialer Bericht vom 26.10.2015, die Ausgangsgenehmigungen entfallen zu lassen, nachdem ein Rückfall bei der Korrespondenz mit Minderjährigen festgestellt worden war.
(111) Die Gesamtheit dieser Elemente ist in den Augen des GH ein Indikator für die negativen Auswirkungen einer Haft ohne therapeutische Betreuung und ohne Perspektive der Resozialisierung auf den psychischen Zustand des Bf., der sich offenkundig in Bezug auf die Einsicht für seine Probleme nicht weiterentwickelt hat und der offenkundig noch dringender als zu Beginn der Haft einer besonderen Betreuung zu bedürfen scheint.
(112) Der GH unterschätzt nicht die von den Behörden gesetzten Schritte, um eine externe Betreuung für den Bf. zu finden. Diese Schritte, die von Fachleuten empfohlen wurden, die mit dem Bf. und den Behörden zum Schutz der Gesellschaft in Kontakt standen, wurden seit 2011 regelmäßig gesetzt. Sie führten jedoch aufgrund der Weigerungen der kontaktierten Einrichtungen zu keinem Ergebnis. Der GH bemerkt, dass diese Situation, deren Opfer der Bf. ist, tatsächlich aus einem strukturellen Problem resultiert. Einerseits ist der medizinische Rahmen von Häftlingen in psychiatrischen Flügeln von Gefängnissen nicht ausreichend und andererseits erweist sich die Unterbringung außerhalb der Gefängnisse häufig als unmöglich, sei es wegen mangelnden (angemessenen) Platzes im Rahmen der psychiatrischen Krankenhäuser oder wegen der gesetzlichen Bestimmung, die es den Behörden zum Schutz der Gesellschaft nicht erlaubte, die Unterbringung in einer externen Einrichtung anzuordnen, die den Häftling als nicht willkommen ansah.
(113) Entgegen dem, was die Regierung anregt, zieht der GH es nicht in Betracht, die Rechtsprechung im Hinblick auf zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen aus Vinter u.a./GB, die kürzlich in Murray/NL bestätigt wurde, analog auf die Situation von Personen anzuwenden, die als für ihre Taten nicht verantwortlich beurteilt werden. Diese Rechtsprechung verstärkt dennoch den Ansatz, den der GH im Rahmen des vorliegenden Falles gedenkt nutzbar zu machen, nämlich dass die Verpflichtung aus der Konvention nicht beim Schutz der Gesellschaft gegen die Gefahren, die geistig gestörte Straftäter darstellen können, Halt macht, sondern gleichfalls verlangt, diesen Personen eine angemessene Therapie zu gewähren, die darauf abzielt, ihnen zu helfen, sich bestmöglich in die Gesellschaft wiedereinzugliedern. Dieses doppelte Ziel bildet übrigens den Kern der neuen Gesetzesbestimmung, deren Inkrafttreten für den 1.10.2016 vorgesehen ist.
(114) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die nationalen Behörden keine angemessene Behandlung des Gesundheitszustands des Bf. sichergestellt haben, die es ihm erlaubt hätte, es zu vermeiden, sich in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation wiederzufinden. Seine Anhaltung im psychiatrischen Flügel ohne realistische Hoffnung auf eine Änderung, ohne angemessenen medizinischen Rahmen und während einer beträchtlichen Periode, stellt eine besonders schwere Bewährungsprobe dar, die ihn einer Not von einem Ausmaß unterwarf, das das Maß an Leid überschritt, das unvermeidbar mit der Haft verbunden ist.
(115) Egal, welche Hindernisse [...] der Bf. selbst durch sein Verhalten hervorgerufen haben mag, der GH befindet, dass diese den Staat nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bf. befreien. Er erinnert daran, dass die Situation der Unterlegenheit und Ohnmacht, welche die in psychiatrischen Krankenhäusern angehaltenen Patienten charakterisiert, eine gesteigerte Wachsamkeit bei der Kontrolle der Achtung der Konvention erfordert. Das trifft umso mehr auf Personen zu, die an Persönlichkeitsstörungen leiden und in einem Gefängnisumfeld untergebracht werden.
(116) Der GH kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine erniedrigende Behandlung erfolgte, weil der Bf. fortdauernd seit mehr als neun Jahren ohne für seinen geistigen Gesundheitszustand angemessene Therapie und ohne Perspektive der Resozialisierung in einem Gefängnisumfeld angehalten wurde. Es kam daher zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(118) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(122) Der GH beobachtet, dass die Anhaltung des Bf. von der Ratskammer des erstinstanzlichen Gerichts von Malines in Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Gesellschaft [...] angeordnet wurde [...]. Da es an einer »Verurteilung« fehlt, unterfällt die Haft des Betroffenen folglich Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, soweit er die Anhaltung Geisteskranker betrifft.
(124) Es gibt zudem nichts, das es dem GH erlauben würde, daran zu zweifeln, dass die in seiner Rechtsprechung in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK formulierten Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, um den Bf. als »psychisch krank« zu qualifizieren und seine Freiheitsentziehung aufrechtzuerhalten. Der Bf. leidet an einer Persönlichkeitsstörung und an einem Verhalten, das eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, sowie an einer geistigen Entwicklungsstörung, die seit 2006 ärztlich bescheinigt und dann bestätigt wurde. 2009, 2013 und 2014 durchgeführte Tests bestätigten, dass der Bf. ein Rückfallrisiko für Sexualstraftaten aufwies und stellten fest, dass er an Problemen des Autismus litt.
(125) Der GH muss daher prüfen, ob die Haft des Bf. in einer angemessenen Einrichtung entsprechend seiner Rechtsprechung erfolgt.
(126) Die Regierung macht geltend, dass der Bf. angesichts seines Profils an einem geeigneten Ort angehalten wird und stets von angemessener Pflege umgeben war, insbesondere seit er in den Pavillon De Haven der Abteilung für den gesellschaftlichen Schutz von Merksplas überstellt wurde.
(127) Der GH kann die Analyse der Regierung nicht teilen. Er betont, dass die Betreuung des Bf. in einem geeigneten Rahmen außerhalb des Gefängnisses seit 2009 anvisiert wird. Die Behörden zum Schutz der Gesellschaft haben die weitere Anhaltung des Bf. in Merksplas ständig mit der Erwartung seiner Aufnahme in ein überwachtes Heim der FAPB begründet. Sie haben mehrfach Kontakt mit externen Einrichtungen aufgenommen, doch erwiesen sich diese Schritte aufgrund der Weigerung dieser Strukturen, den Bf. aufzunehmen, als erfolglos.
(128) Dazu kommt, dass die OKSG in ihrer Entscheidung vom 16.3.2015 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Frist, innerhalb welcher der Bf. das Recht auf Pflege und eine angemessene Betreuung hatte, ausgelaufen war, und gegenüber den belgischen Behörden seine Überstellung in eine solche Einrichtung angeordnet hat.
(129) Der GH leitet daraus ab, dass die weitere Anhaltung des Bf. im psychiatrischen Flügel von den Behörden selbst als »vorübergehende« Lösung begriffen wird, bis eine angemessene und für seine Bedürfnisse geeignete Struktur gefunden wird, dass die therapeutische Unangemessenheit der weiteren Anhaltung des Bf. im Gefängnismilieu erwiesen ist und dass es an einem strukturellen Mangel an Alternativen liegt, dass er weiter dort behalten wird.
(130) Die Regierung führt die fehlende Verbesserung des Zustands des Bf. und das Scheitern externer Betreuung auf seine Haltung, seine fehlende Motivation und die Art seiner Krankheit zurück.
(131) Der GH ist hingegen nicht überzeugt, dass der Bf. eine Haltung an den Tag gelegt hätte, die darauf abzielte, jede Entwicklung seiner Situation zu verhindern. Ganz im Gegenteil betont er, dass der Bf. im Rahmen des Verfahrens über die einstweilige Verfügung seine Wünsche formuliert hat, seinen Zustand weiterzuentwickeln. Er verlangte, den Staat zu verurteilen, ihm eine spezielle Behandlung für abweichendes Sexualverhalten zu gewähren. Dieses Verlangen ist in den Augen des GH nicht offenkundig unbillig und scheint prima facie »angemessener Pflege« im Fall einer Person zu entsprechen, die Sexualstraftäter ist, aber zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung und geistigen Entwicklungsstörung leidet und nur ein schwaches Bewusstsein für ihre Problematik hat. Bedenklich ist, dass eine solche Betreuung nicht Teil der dem Bf. im Gefängnis von Merksplas gewährten Pflege ist.
(132) Der GH erinnert daran, dass er in den Grundsatzurteilen L. B./B, Claes/B, Dufoort/B und Swennen/B eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt hat, weil die Haft der Bf. – die im Hinblick auf ihre Handlungen für strafrechtlich nicht verantwortlich erklärt worden waren – für eine beträchtliche Zeit und in einem für ihre Bedürfnisse ungeeigneten psychiatrischen Gefängnisflügel bewirkte, dass die Verbindung zwischen dem Zweck der Haft und den Bedingungen, unter denen sie stattfand, zerstört wurde.
(133) [Nichts] [...] erlaubt es dem GH, im vorliegenden Fall zu einem anderen Schluss zu kommen.
(134) Im Ergebnis erwägt der GH, dass die Haft des Bf. an einem für seinen Gesundheitszustand ungeeigneten Ort seit 2006 die von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK verlangte Verbindung zwischen dem Zweck der Haft und den Bedingungen, unter denen sie stattfindet, zerstört hat.
(135) Daher erfolgte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 EMRK
(137) Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(146) Der Bf. behauptet, dass er keinen Rechtsbehelf besessen hätte, der eine ernsthafte Kontrolle seiner Situation und der Unangemessenheit seines Anhalteortes erlaubt hätte und zu einer Wiedergutmachung seiner Situation führen und deren Fortgang verhindern konnte.
(147) Er rügt, dass weder die Behörden zum Schutz der Gesellschaft noch der Richter im Verfahren über die einstweilige Verfügung es für dienlich hielten, einen Besuch an seinem Haftort vorzunehmen, da die Umstände, die er rügte, »bekannt« wären.
(148) Die KSG begnügte sich – in Erwartung, dass eine Überstellung in eine externe Einrichtung möglich wäre – während mehr als acht Jahren damit, seine Haft zu verlängern und festzuhalten, dass es ohne Bestätigung der Betreuung durch eine solche Einrichtung nutzlos wäre, seine Überstellung in eine solche Einrichtung anzuordnen. Das Rechtsmittel an den Richter im Verfahren über die einstweilige Verfügung hat sich auch nicht als erfolgreicher erwiesen.
(149) Im Hinblick auf diesen letzten Rechtsbehelf hält der GH fest, dass trotz der Behauptung der Regierung, dass der ordentliche Richter für Häftlinge, die die Einsetzung eines therapeutischen Rahmens verlangen, ein wirksamer Rechtsbehelf geworden sei, die zur Untermauerung zitierte weit von einer gefestigten Rechtsprechung entfernt ist. Dieses Mittel hat sich für den Bf. zudem lange Zeit als nutzlos erwiesen, nachdem ihm vorgeworfen wurde, nicht gezeigt zu haben, inwieweit der Rahmen, in dem er sich bewegte, für seine Krankheit nicht geeignet wäre, und nicht den geeigneten therapeutischen Weg bezeichnet zu haben. Nun ist der GH aber der Ansicht, dass im Fall von Straftätern, die an einer Geistesstörung leiden und die größtenteils nicht in den Genuss einer regelmäßigen und unabhängigen psychiatrischen Betreuung kamen, die Identifikation der »angemessenen Lösung«, die auch vom Profil der Betroffenen und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft darstellen, abhängt, unmöglich von den Betroffenen selbst vorgenommen werden kann.
(150) Was die Entscheidung der OKSG vom 16.3.2015 angeht, die schließlich die externe Unterbringung des Bf. anordnete, beobachtet der GH, dass sie noch immer nicht vollzogen ist und der Bf. gezwungen wurde, ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter einzuleiten, um die Vollstreckung zu erlangen. In den Augen des GH ist es schwer, diese Situation mit der behaupteten Wirksamkeit der existierenden Rechtsbehelfe in Einklang zu bringen. Unter der Annahme, dass diese sich theoretisch als ergänzend erweisen und den Betroffenen in bestimmten Fällen erlauben können, eine Entscheidung zu erhalten, die mit den in der Konvention vorgesehenen Anforderungen an die Wirksamkeit in Einklang steht, kann man nicht den Anspruch darauf erheben, dass ein Häftling, der eine günstige Entscheidung erhalten hat, die Rechtsbehelfe verdoppeln muss, damit seine grundlegenden Rechte schließlich in der Praxis geachtet werden.
(151) In Wirklichkeit hängt die Fehlfunktion dieser Rechtsbehelfe – wie der GH schon festgehalten hat – weitgehend von der strukturellen Natur des in Belgien angetroffenen Phänomens ab. Es sind mehr der Mangel an geeigneten externen Plätzen und der Mangel an qualifiziertem Personal in den psychiatrischen Gefängnisflügeln, als die Rechtsbehelfe selbst, die der Unwirksamkeit der Rechtsbehelfe an die Behörden zum Schutz der Gesellschaft zugrunde liegen und die Vollstreckung möglicher günstiger Entscheidungen des ordentlichen Richters gefährden.
(152) Daraus folgt, dass selbst wenn die Behörden zum Schutz der Gesellschaft oder der Richter im Verfahren über die einstweilige Verfügung ihre Kontrollbefugnis ausreichend tiefgreifend ausgeübt und ausführlich die Anhaltebedingungen des Bf. geprüft hätten, dies nicht zur Wiedergutmachung der von diesem gerügten Situation führen hätte können, da seine Überstellung jedenfalls von der Aufnahme in einer externen Einrichtung abhing und durch die Verweigerungen der Aufnahme blockiert wurde.
(153) Schließlich erwähnt die Regierung die Möglichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage nach Art. 1382 Zivilgesetzbuch. Der GH betont, dass dieser Rechtsbehelf keine sofortige und konkrete Verbesserung der Haftbedingungen des Bf. oder eine Änderung der Einrichtung erlauben würde. Eine begünstigende Entscheidung der Gerichte hätte lediglich die Wirkung, dass dem Bf. eine finanzielle Entschädigung für den Schaden zuerkannt wird, den er aufgrund eines Fehlers der zuständigen Behörden erlitten hat. Der GH schließt daraus, dass die Entschädigungsklage nicht die Voraussetzungen erfüllt, um unter den Umständen des Falles als wirksamer Rechtsbehelf angesehen zu werden.
(154) Angesichts der Analyse des belgischen Systems, so wie es zum Zeitpunkt der Ereignisse des vorliegenden Falles in Kraft war, kommt der GH zum Schluss, dass der Bf. in der Praxis keinen wirksamen Rechtsbehelf – also einen, der geeignet gewesen wäre, die Situation wiedergutzumachen, deren Opfer er ist, und die Fortdauer der gerügten Verletzungen zu verhindern – besaß, um seine Rügen unter der Konvention geltend zu machen.
(155) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK und von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Zum Vorliegen einer mit der Konvention unvereinbaren Situation, die im vorliegenden Fall die Anwendung des Pilotverfahrens erfordert
(161) Der GH bemerkt, dass er im vorliegenden Fall – im Unterschied zu den Fällen Broniowski/PL und Hutten-Czapska/PL, wo der Defekt in der innerstaatlichen Rechtsordnung zum ersten Mal identifiziert wurde – nach mehreren Grundsatzurteilen abspricht, in denen er bereits eine Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK aufgrund des strukturellen Problems betreffend die fortdauernde Anhaltung von Straftätern, die an Geistesstörungen leiden, im Gefängnisumfeld ohne angemessene therapeutische Betreuung festgestellt hat. [...]
(162) Seit den genannten Urteilen ist die Zahl an Feststellungen von Verletzungen der Konvention stets gestiegen. [...]
(163) Das Vorliegen und das Ausmaß des strukturellen Problems, das vom GH in den [...] Urteilen identifiziert wurde, sowie seine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe werden von der belgischen Regierung nicht bestritten.
(164) Die Gesamtheit dieser Gegebenheiten bringt für den GH zutage [...], dass die Situation des Bf. nicht vom allgemeinen Problem getrennt werden kann, das seinen Ursprung in einer strukturellen Funktionsstörung findet, die dem belgischen Haftsystem eigen ist. Dieses hat zahlreiche Personen betroffen und kann dies auch in Zukunft tun. Nach Ansicht des GH begründet die im vorliegenden Fall festgestellte Situation daher eine mit der Konvention unvereinbare Praxis.
(165) Der strukturelle Charakter des im vorliegenden Falles identifizierten Problems wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass vor dem GH aktuell etwa 50 Beschwerden gegen Belgien anhängig sind, die ein Problem der Vereinbarkeit mit Art. 3 und/oder Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK rügen, weil an geistigen Störungen leidende Straftäter in verschiedenen belgischen Gefängnissen in Haft behalten wurden, ohne angemessene therapeutische Betreuung zu erhalten, und ohne einen Rechtsbehelf, der geeignet ist, Abhilfe im Hinblick auf diese Situation zu schaffen. Die Zahl derartiger Beschwerden steigt ständig.
(166) Im Einklang mit den in seiner Rechtsprechung etablierten Kriterien entscheidet sich der GH, angesichts der in Belgien potenziell betroffenen Zahl an Personen und der Verurteilungen, für welche die fraglichen Beschwerden Anlass geben könnten, im vorliegenden Fall das Piloturteilsverfahren anzuwenden.
Allgemeine Maßnahmen
(168) [Der GH] beobachtet, dass der belgische Staat im Rahmen einer umfassenden Reform [...] bereits bedeutende Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, zur Reduktion des Phänomens der fortdauernden Anhaltung von an geistigen Störungen leidenden Straftätern im Gefängnisumfeld und deren Folgen beizutragen. Er begrüßt die von den belgischen Behörden vollzogenen und anvisierten Maßnahmen und kann den belgischen Staat nur ermutigen, seine Bemühungen weiterzuverfolgen.
(169) Der GH ist sich bewusst, dass konsequente und langanhaltende Anstrengungen nötig sind, um das strukturelle Problem der fortdauernden Anhaltung von Häftlingen in psychiatrischen Gefängnisflügeln ohne angemessenen therapeutischen Rahmen zu lösen. Es steht ihm nicht zu, den Staaten Vorkehrungen betreffend ihre Haft- und Betreuungspolitik für straffällige Personen, die an geistigen Störungen leiden, anzuzeigen. Diese Prozesse werfen komplexe rechtliche und praktische Fragen auf, welche die richterliche Funktion des GH übersteigen. Dennoch betont er, dass der Staat angesichts der Unantastbarkeit des durch Art. 3 EMRK geschützten Rechts und der Bedeutung des durch Art. 5 EMRK gewährten Rechts auf Freiheit gehalten ist, sein Haftsystem für straffällige Personen so zu organisieren, dass die Würde der Häftlinge geachtet wird [...].
(170) Vor allem ermutigt der GH den belgischen Staat tätig zu werden, um die Zahl von geistig gestörten Personen zu reduzieren, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben und ohne geeigneten therapeutischen Rahmen in psychiatrischen Flügeln von Gefängnissen inhaftiert sind – insbesondere durch Neufestlegung der Kriterien, die eine Haftmaßnahme rechtfertigen, so wie es die in Belgien laufende gesetzliche Reform anstrebt. Auf gleiche Weise begrüßt der GH das Ziel, das nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist, der inhaftierten Person im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine angemessene therapeutische Unterstützung zu liefern.
Verfahren in ähnlichen Fällen
(173) [...] Es ist nötig, der belangten Regierung eine Frist von zwei Jahren zu gewähren, um sowohl im Hinblick auf die allgemeine Situation – insbesondere durch das Setzen von Maßnahmen, die die Gesetzesreform umsetzen – Abhilfe zu schaffen als auch im Hinblick auf die Situation jener Bf., die ihre Beschwerden beim GH eingebracht haben, bevor das gegenständliche Urteil erlassen wurde, sowie möglicher Bf., die den GH später anrufen werden. Für die gegenwärtigen und zukünftigen Bf. kann diese Wiedergutmachung durch ad hoc-Maßnahmen erreicht werden, die Gegenstand gütlicher Einigungen oder einseitiger Erklärungen sein können [...].
(174) Folglich entscheidet der GH, das Verfahren in allen analogen Fällen bis zur Annahme von Maßnahmen zur Wiedergutmachung für zwei Jahre ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil endgültig geworden ist, auszusetzen. [...]
Conclusio
Die [...] Verletzungen der Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK gehen auf eine strukturelle Funktionsstörung zurück, die mit der fortdauernden Anhaltung von Straftätern, die an einer geistigen Störung leiden, im Gefängnisumfeld ohne angemessene therapeutische Betreuung verbunden ist (einstimmig).
Der belangte Staat muss im Zusammenhang mit allen dem vorliegenden Fall ähnlichen Fällen geeignete Maßnahmen setzen, damit das Haftsystem für straffällige Personen im Einklang mit den Grundsätzen der Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK steht. Diese Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem das vorliegende Urteil endgültig wird, umgesetzt werden (einstimmig).
Der GH entscheidet, für eine Zeit von zwei Jahren ab dem Datum, an dem das vorliegende Urteil endgültig wird, die Prüfung aller Beschwerden, die derselben allgemeinen Problematik entspringen, aufzuschieben – unbeschadet der Befugnis des GH, jeden Fall dieser Art für unzulässig zu erklären oder eine Einigung, zu der die Parteien womöglich gekommen sind, oder eine gütliche Einigung des Falls auf anderem Weg in Anwendung von Art. 37 oder Art. 39 EMRK zur Kenntnis zu nehmen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 16.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Herczegfalvy/A v. 24.9.1992 = NL 1992, 25 = EuGRZ 1992, 535 = ÖJZ 1993, 96
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130
Hutten-Czapska/PL v. 19.6.2006 (GK) = NL 2006, 144
L. B./B v. 2.10.2012
Torreggiani u.a./I v. 8.1.2013 = NLMR 2013, 6
Claes/B v. 10.1.2013 = NLMR 2013, 17
Swennen/B v. 10.1.2013
Dufoort/B v. 10.1.2013
Vinter/GB v. 9.7.2013 (GK) = NLMR 2013, 241
Lankester/B v. 9.1.2014
Murray/NL v. 26.4.2016 (GK) = NLMR 2016, 110
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.9.2016, Bsw. 73548/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 452) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/W.D.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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