Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Adam gg. die Slowakei, Urteil vom 26.7.2016, Bsw. 68066/12.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK - Unzureichende Ermittlungen nach behaupteter Misshandlung im Polizeigewahrsam.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).
Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1994 geborene Bf. gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde am 18.12.2010 mit zwei Begleitern verhaftet, nachdem er von einem zwölfjährigen Jungen des Raubes beschuldigt worden war. Laut den Aufzeichnungen der Polizei mussten die Beamten seinen Widerstand gegen die Festnahme unter Anwendung körperlicher Gewalt überwinden. Der Bf. und die beiden Mitbeschuldigten wurden auf die Polizeiwache gebracht und dort verhört.
Die Ereignisse auf der Polizeiwache sind umstritten. Während der Bf. behauptet, von den Polizisten zur Erlangung eines Geständnisses misshandelt worden zu sein, bestreitet die Regierung diese Vorwürfe.
Am frühen Morgen des 19.12.2010 wurde Anklage gegen den Bf. und die beiden anderen Beschuldigten erhoben und die Untersuchungshaft angeordnet. Zu Mittag wurde der Bf. in Anwesenheit seiner Mutter und eines Verteidigers von einem Staatsanwalt vernommen. Eine Misshandlung wurde von ihm nicht erwähnt. Um 18:05 Uhr wurde er enthaftet.
Am 21.12.2010 erhob der Verteidiger des Bf. Einspruch gegen die Anklage. Von einer Misshandlung war auch darin nicht die Rede. Am 12.1.2010 wurde die Anklage gegen den Bf. fallengelassen.
Am 5.1.2011 erhob der Bf. gemeinsam mit den Mitangeklagten beim Innenministerium eine Beschwerde wegen des Verhaltens der Polizeibeamten. Er brachte vor, die Beamten hätten ihn unter Druck gesetzt und physische Gewalt angewendet, um ein Geständnis zu erlangen. Er wäre insbesondere geohrfeigt und auf den Kopf geschlagen worden, hätte sich während des gesamten Aufenthalts nicht setzen oder hinlegen dürfen und habe nichts zu essen oder zu trinken bekommen. Außerdem wären seine Erziehungsberechtigten nicht verständigt worden. Der Bf. legte ein am 19.12.2010 ausgestelltes Attest vor, in dem ein Arzt seine Behauptung wiedergab, am Vortag von einem Polizisten geschlagen worden zu sein. Hämatome konnten nicht festgestellt werden, es wurde lediglich eine Schwellung der linken Wange diagnostiziert.
Die lokale Kontroll- und Inspektionsabteilung des Innenministeriums befragte den Bf. und die Mitangeklagten sowie den Staatsanwalt und die beiden verdächtigten Polizisten. Außerdem sichtete sie den Akt und weiteres Material. Am 9.3.2011 wies sie die Beschwerde ab. Sie stellte insbesondere fest, dass die Angaben des Bf. bei der Befragung, wonach er drei Stunden lang geschlagen worden sei, nicht mit dem Attest übereinstimmen würden. Zudem gebe es in dem Ermittlungsakt betreffend den angeblichen Raub keine Hinweise auf eine Misshandlung. Die betroffenen Polizisten hätten außerdem kein Motiv für eine Misshandlung gehabt, weil sie nicht mit den Ermittlungen betraut waren.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft blieben erfolglos. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.4.2012 vom Verfassungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 13 EMRK
Zulässigkeit
(39) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist der GH der Ansicht, dass die sich auf die Beschwerde unter Art. 3 EMRK beziehende Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe Fragen aufwirft, die mit der Begründetheit dieses Beschwerdepunkts und mit der Beschwerde unter Art. 13 EMRK eng verbunden sind.
(40) Folglich findet der GH, dass die Beschwerdepunkte unter Art. 3 und Art. 13 EMRK gemeinsam geprüft werden sollten und die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Prüfung der Beschwerde unter Art. 3 EMRK in der Sache verbunden werden sollte.
(41) Davon abgesehen stellt der GH fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ist. Da sie auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zum materiellen Aspekt von Art. 3 EMRK
(45) Der GH hat kürzlich in seinem Urteil im Fall Bouyid/B die Grundsätze der anwendbaren Rechtsprechung zusammengefasst.
(46) Den Kern der vorliegenden Beschwerde scheint die Behauptung des Bf. zu bilden, er wäre in der Polizeiwache [...] von den ihn befragenden Beamten ins Gesicht geschlagen worden.
(47) Der GH erinnert daran, dass eine solche Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt. Offen bleibt allerdings, [...] ob der Bf. tatsächlich unter den von ihm behaupteten Umständen ins Gesicht geschlagen wurde.
(48) Es steht außer Streit, dass der Bf. angehalten wurde und ein Arzt kurz nach seiner Entlassung eine leicht geschwollene Wange feststellte. Zugleich gibt es keinen Hinweis darauf, dass er vor seiner Festnahme eine geschwollene Wange gehabt hätte. Es wurde auch nicht behauptet oder angedeutet, dass er sich die geschwollene Wange selbst zugefügt hätte oder die diese verursachende Misshandlung zwischen seiner Entlassung und der ärztlichen Untersuchung erfolgt wäre.
(49) Es kann daher angenommen werden, dass die geschwollene Wange des Bf. aus Maßnahmen resultierte, die von staatlichen Organen zwischen seiner Festnahme und seiner Entlassung ergriffen wurden.
(50) Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien bezieht sich darauf, wie genau es zu diesem Zustand des Bf. kam. Die Regierung ihrerseits verwies als Ursache für die Verletzung auf die polizeilichen Maßnahmen des »Zupackens und Festhaltens«, die angewendet wurden, um seinen Widerstand gegen die Festnahme zu überwinden. Der Bf. wies jede solche These vehement zurück und bestand darauf, dass ihn die Polizisten während der Befragung absichtlich geohrfeigt hätten.
(51) Der GH bemerkt, dass diese Kontroverse [...] bereits auf innerstaatlicher Ebene entstand und vor ihm unter Verweis auf bestimmte Dokumente oder Beweisstücke fortgesetzt wird, die auf innerstaatlicher Ebene nicht ausdrücklich vorgebracht und behandelt wurden. Er findet, dass die Angelegenheit in erster Linie unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK geprüft werden sollte.
(52) In jedem Fall erinnert der GH daran, dass er zurückhaltend sein muss, wenn es darum geht, die Rolle eines erstinstanzlichen Tatsachengerichts einzunehmen, sofern dies nicht wegen der Umstände des Einzelfalls unvermeidbar ist.
(53) Bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Tatsachenbehauptungen des Bf. findet es der GH angemessen, zuerst die vorliegenden medizinischen Beweise [...] zu beurteilen.
(54) Der GH bemerkt insbesondere, dass die Feststellungen des Arztes keine weiteren Details über Stelle, Größe und Form der Verletzung des Bf. nennen und keine Elemente wie einen Schockzustand, Müdigkeit, Dehydrierung oder irgendetwas anderes enthalten, was dessen Anschuldigungen untermauern würde.
(55) Überdies enthalten sie nichts über den Grund für die Verletzung des Bf. [...]
(56) Zudem muss der GH bestimmte Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Bf. gegenüber dem Arzt und den innerstaatlichen Gerichten sowie dem GH feststellen. Insbesondere wird im ärztlichen Attest festgehalten, dass der Bf. behauptete, auf die »rechte Hälfte einer Wange« geschlagen worden zu sein, während sich die Feststellungen des Arztes auf eine Schwellung der »linken Wange« beziehen. Überdies wird der Behauptung des Bf., er wäre drei Stunden lang ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen worden [...], durch die Feststellung des Arztes widersprochen, dass keine Blutergüsse vorgelegen wären.
(57) Der GH hält weiters fest, dass die Regierung eine alternative Erklärung für den Zustand des Bf. geliefert und Beweise für einen Teil dieser Erklärung vorgelegt hat, insbesondere was die behauptete Anwendung von Gewalt zur Überwindung des Widerstands des Bf. gegen seine Festnahme betrifft. [...] Der GH stellt fest, dass die von der Regierung vorgelegte Dokumentation detailliert und systematisch zu sein scheint [...].
(58) Des Weiteren bemerkt der GH, dass der Bf., obwohl seine behauptete Misshandlung während seiner Anhaltung zwischen 18. und 19.12.2010 stattfand, erst nach 17 Tagen [...] eine offizielle Beschwerde erhob. [...]
(59) Angesichts all dieser Umstände erachtet der GH die von der Regierung angebotene Erklärung für die der Beschwerde zugrundeliegenden Ereignisse als plausibel. Dementsprechend hält er es nicht für erwiesen, dass der Bf. tatsächlich während seiner Befragung in der Polizeiwache geohrfeigt wurde.
(60) Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wurde. [...]
(61) Was den angeblichen diskriminierenden Charakter der Behandlung des Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass dieser in sehr vagen und allgemeinen Begriffen behauptet wurde. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls können solche Behauptungen eher unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein als unter dem materiellen Aspekt.
(62) Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden [...].
(63) Somit hat keine Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 3 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK
(64) Der Bf. beschwerte sich darüber, dass es die Behörden verabsäumt hätten, von Amts wegen eine effektive, unabhängige und rasche Untersuchung seiner glaubwürdigen Behauptung, einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterzogen worden zu sein, durchzuführen.
War die Behauptung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubwürdig?
(69) [...] Wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch Polizisten oder andere Staatsorgane [...] erlitten zu haben, erfordert diese Bestimmung [...] eine effektive amtliche Untersuchung. [...]
(71) Es steht außer Zweifel, dass am 5.1.2011 eine offizielle Beschwerde [...] erhoben wurde. Darin wurden die mutmaßlich für die Behandlung Verantwortlichen eingehend beschrieben, die Art der [dem Bf.] angeblich zugefügten Behandlung wurde geschildert und ein Attest über seinen Zustand wurde als Beweis übermittelt. [...]
(72) Es bereitet dem GH keine Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass die Behauptungen des Bf., eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Misshandlung erlitten zu haben, ausreichend glaubwürdig waren, um eine Verpflichtung seitens der Behörden auszulösen, sie entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK zu untersuchen. Diese Schlussfolgerung ist davon unabhängig, ob die behauptete Misshandlung letztendlich vor dem GH festgestellt wurde, weil im Fall einer Misshandlung einer angehaltenen Person durch jene, die ihr die Freiheit entziehen, der Beweis der Misshandlung oft gerade durch das Fehlen einer angemessenen Untersuchung unmöglich gemacht wird.
War die Untersuchung mit Art. 3 EMRK vereinbar?
(73) Der GH hat die anwendbaren allgemeinen Grundsätze in seinem Urteil Bouyid/B zusammengefasst. [...]
(74) [...] Die Behörden befragten den Bf. und seine Gefährten sowie den Staatsanwalt und die beiden verdächtigten Polizisten. Zusätzlich prüften sie den über den angeblichen Raub angelegten Akt und weiteres Material.
(75) Obwohl die Einsprüche des Bf. gegen die Abweisung seiner strafrechtlichen Beschwerde und seine in dieser Angelegenheit erhobene Verfassungsbeschwerde von der Staatsanwaltschaft auf drei Ebenen und letztendlich vom Verfassungsgericht geprüft wurden, deutet nichts darauf hin, dass irgendwelche weiteren Beweise erhoben und geprüft wurden oder dass diese Prüfungen mehr als eine Durchsicht und letztendlich eine Billigung der Ansicht der Kontroll- und Inspektionsabteilung waren.
(76) Die Begründung der Behörden hinsichtlich jenes Teils der Beschwerde des Bf., der die behaupteten Schläge in der Polizeiwache betrifft, kann wie folgt zusammengefasst werden: der Bf. hatte sich weder in seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt am 19.12.2010 noch in seinem Einspruch gegen die Anklage über eine Misshandlung beschwert; seine Behauptung anhaltender Schläge entsprach nicht seinen Angaben gegenüber dem Arzt oder dessen Feststellungen im Attest vom 19.12.2010; es gab im Ermittlungsakt betreffend den angeblichen Raub keinen Hinweis auf eine Misshandlung und die Verletzung des Bf. könnte ihm im Zuge seiner Festnahme zugefügt worden sein; und die fraglichen Polizisten hätten kein Motiv gehabt, ihn zu schlagen, weil sie nicht den behaupteten Raub untersuchten, sondern den Bf. nur bewachten.
(77) Zu diesen Feststellungen bemerkt der GH, dass die Behörden die Last, seine Rügen geltend zu machen, offenbar auf den Bf. verlagert haben, anstatt seine Behauptungen von Amts wegen zu überprüfen. Insbesondere war ein Grund für die Abweisung seiner strafrechtlichen Beschwerde über die angeblichen Schläge in der Polizeiwache, dass er es verabsäumt hatte, diese Beschwerde in seiner Befragung durch den Staatsanwalt vorzubringen. [...]
(78) Zur hinsichtlich dieser Feststellungen gemachten Behauptung der Regierung, der Bf. habe es verabsäumt, seine Ansprüche nach Art. 3 EMRK angemessen zu verfolgen, bemerkt der GH, dass diese einem wesentlichen Merkmal des Schutzes der Konvention betreffend glaubwürdige Behauptungen einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu widersprechen scheint, wonach die Behörden aus eigenem Antrieb handeln müssen. [...]
(79) Der GH stellt weiters fest, dass anscheinend keine Schritte unternommen wurden, um die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ursache für die geschwollene Wange des Bf. zu beseitigen. Die Behörden hätten Maßnahmen ergreifen können, um die andere Person zu befragen, die nach Angaben des Bf. während der Befragung in der Polizeiwache anwesend war. Sie hätten die beteiligten Polizisten ins Kreuzverhör nehmen können, die der Bf. nicht identifizieren konnte, von denen er aber annahm, dass er sie wiedererkennen könne. Sie hätten den Bf. und diese Beamten von Angesicht zu Angesicht vernehmen und den Arzt befragen können, der den Bf. kurz nach seiner Entlassung behandelte.
(80) Zudem stellt der GH fest, dass der verbleibende Teil der strafrechtlichen Beschwerde des Bf., der sich auf das behauptete Versäumnis bezieht, seine Erziehungsberechtigten von seiner Festnahme zu verständigen, ihn mit Essen und Wasser zu versorgen und ihn unverzüglich nach seiner Festnahme zu vernehmen, ohne jede Erklärung abgewiesen wurde. [...]
(81) Alle diese Elemente sind in Kombination mit der heiklen Situation von Roma in der Slowakei zur relevanten Zeit ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Behörden nicht alles unternommen haben, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um die Behauptungen des Bf., misshandelt worden zu sein, aufzuklären und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen.
(82) In Anbetracht dieser Feststellungen verwirft der GH den diesbezüglichen Teil der Einrede der Regierung betreffend die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
(83) Angesichts dieser Schlussfolgerung erachtet es der GH nicht für notwendig, die verbleibenden Aspekte der Beschwerde des Bf. unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK oder seine Beschwerde unter Art. 13 EMRK in der Sache zu prüfen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
(84) Sich auf Art. 14 iVm. Art. 3 und Art. 13 EMRK stützend behauptet der Bf., dass seine ethnische Herkunft ein entscheidender Faktor für die Misshandlung [...] sowie für das Fehlen einer angemessenen Untersuchung durch die Behörden war. [...]
(92) [...] Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die Entscheidung vom 9.3.2011 vor, dass ein »rassistisches Motiv nicht ausgeschlossen sei«. Dabei bezog er sich auf Art. 3 EMRK, nicht aber auf Art. 14 EMRK oder dessen innerstaatliche Gegenstücke. Danach beschwerte sich der Bf. in seiner Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf seine Zugehörigkeit zu den Roma und mit der Behauptung, es habe in der Slowakei zahlreiche bekannte Beispiele für Polizeigewalt gegen Roma im Zuge von Festnahmen und Anhaltungen gegeben, über eine Diskriminierung. Seine die Diskriminierung betreffende Beschwerde an den GH ist ähnlich formuliert.
(93) Der GH ist sich der Ernsthaftigkeit der Vorwürfe des Bf. und der heiklen Situation der Roma in der Slowakei zur damaligen Zeit bewusst. Bei der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit nach Art. 34 EMRK muss er sich jedoch soweit wie möglich auf die Prüfung des konkreten Falls beschränken. [...]
(94) Aus dieser Perspektive bemerkt der GH die Vagheit und den allgemeinen Charakter der Behauptungen des Bf. sowohl vor den innerstaatlichen Behörden als auch vor dem GH. Er stellt insbesondere fest, dass diese keine individuellen Elemente enthalten, die den beteiligten Polizisten zurechenbar oder sonst irgendwie mit den spezifischen Umständen verbunden wären. Der vorliegende Fall ist daher von jenen zu unterscheiden, in denen sich die Beweislast hinsichtlich des Bestehens oder Fehlens eines rassistischen Motivs seitens der Behörden im Kontext von Art. 3 EMRK auf die Regierung verlagerte. Es kann daher nicht gesagt werden, dass den Behörden Informationen vorgelegen wären, die ausreichend gewesen wären, um ihre Verpflichtung zur amtswegigen Untersuchung möglicher rassistischer Motive seitens der beteiligten Beamten ins Spiel zu bringen.
(95) Insgesamt findet der GH, dass es der Bf. verabsäumt hat, einen prima facie-Beweis dafür zu erbringen, dass seine Behandlung während der Anhaltung und deren folgende Untersuchung diskriminierend waren.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 1.500,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nachova/BG v. 6.7.2005 = NL 2005, 187
Bouyid/B v. 28.9.2015 (GK) = NLMR 2015, 403
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.7.2016, Bsw. 68066/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 334) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/Adam.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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