Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Karacsony u.a. gg. Ungarn, Urteil vom 17.5.2016, Bsw. 42461/13 und Bsw 44357/13.
Art. 10 EMRK - Bestrafung von Abgeordneten wegen ungebührlichem Benehmen bei Parlamentsdebatte.
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden immateriellen Schaden der Bf. dar (einstimmig). € 170,– an Herrn Karácsony, € 600,– an Herrn Szilágyi, € 240,– an Herrn Dorosz, € 240,– an Frau Szabó, € 430,– an Frau Szél, € 510,– an Frau Osztolykán und € 430,– an Frau Lengyel für materiellen Schaden (einstimmig). € 12.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die sieben Bf. waren zur Zeit der streitgegenständlichen Ereignisse Mitglieder zweier Oppositionsparteien und Abgeordnete zum ungarischen Parlament.
Herr Karácsony und Herr Szilági trugen am 30.4.2013 während einer Debatte über die Reorganisation des Tabakmarktes ein großes Plakat in die Mitte des Plenarsaals. Darauf stand: »FIDESZ [die Regierungspartei] Du stiehlst, du betrügst und du lügst.« Anschließend stellten sie das Plakat neben den Platz des Wirtschaftsministers, der gerade die Politik der Regierung verteidigt hatte. Nachdem die beiden Bf. der Aufforderung des Parlamentspräsidenten, das Plakat zu entfernen, nicht nachgekommen waren, wurde dies von den Saaldienern erledigt. Am 6.5.2013 erstattete der Parlamentspräsident den nicht näher begründeten Vorschlag, Herrn Karácsony und Herrn Szilági wegen grober Störung der parlamentarischen Ordnung gemäß § 49 Abs. 4 und Abs. 7 des Parlamentsgesetzes eine Geldbuße von umgerechnet € 170,– bzw. € 600,– aufzuerlegen (Anm: Nach § 49 Abs. 4 iVm. Abs. 7 Parlamentsgesetz (Gesetz Nr. XXXVI aus 2012) konnte der Vorsitzende der Parlamentsdebatte die Verhängung einer Geldbuße über einen Abgeordneten vorschlagen, wenn dessen Verhalten die Autorität oder Ordnung des Parlaments grob verletzte oder gegen die Regeln über die Debatte und Abstimmung verstieß.). Dieser Vorschlag wurde am 13.5.2013 ohne Debatte vom Plenum des Parlaments angenommen.
Während der Abstimmung über bestimmte, den Tabakmarkt betreffende Gesetze entrollten Herr Dorosz und Herr Szabó in der Mitte des Sitzungssaals ein großes Banner mit der Aufschrift »Hier handelt die nationale Tabakmafia«. Trotz einer Verwarnung durch den Parlamentspräsidenten weigerten sie sich, das Banner an die Saaldiener zu übergeben, verließen aber schließlich den Saal. Auf nicht näher begründeten Vorschlag des Parlamentspräsidenten beschloss das Plenum am 27.5.2013 die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von umgerechnet je € 240,– wegen grober Störung der parlamentarischen Ordnung.
Am 21.6.2013 wurde im Parlament über ein neues Gesetz über die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke abgestimmt, das sehr kontroverse und hitzige Diskussionen ausgelöst hatte. Frau Lengyel stellte als Protest eine kleine mit Erde gefüllte goldene Schubkarre auf den Tisch vor dem Premierminister, während ihre Kolleginnen Frau Szél und Frau Osztolykán vor der Kanzel des Parlamentspräsidenten ein Banner mit den Worten »Landverteilung statt Landraub!« entrollten. Frau Lengyel benutzte zudem ein Megaphon, um ihren Unmut über das Gesetz zu äußern. Auch über diese drei Abgeordneten wurden auf Vorschlag des Parlamentspräsidenten vom Plenum Geldbußen wegen grober Störung der parlamentarischen Ordnung verhängt. Diese betrugen umgerechnet € 430,– bzw. € 510,–.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Verbindung der Beschwerden
(62) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die beiden Beschwerden [...] miteinander zu verbinden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(63) Die Bf. rügten, dass die Entscheidungen, ihnen wegen ihres Verhaltens während der Parlamentssitzungen Geldbußen aufzuerlegen, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen würden. [...]
Verfahrenseinrede der Regierung
(64) Die Regierung wendete ein, die Bf. hätten es verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen [...]. Sie hätten die einschlägigen Bestimmungen des Parlamentsgesetzes selbst mittels einer Verfassungsbeschwerde anfechten können.
(77) Wie der GH feststellt, handelt es sich bei einer Verfassungsbeschwerde nach § 26 Abs. 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes um eine Beschwerde außerordentlicher Art, die nur in Fällen anwendbar ist, in denen die Rechte des Antragstellers durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung verletzt wurden und es weder eine gerichtliche Entscheidung noch ein Rechtsmittel gibt, um Abhilfe für die behauptete Verletzung zu schaffen. [...]
(79) [...] Die entscheidende Frage ist jene nach den Konsequenzen einer erfolgreichen Beschwerde gemäß § 26 Abs. 2 und damit nach der Effektivität des vorgeschlagenen Rechtsmittels. Im Fall einer erfolgreichen Beschwerde nach § 26 Abs. 2 erklärt das Verfassungsgericht eine bestehende Bestimmung für verfassungswidrig, hat aber keine Befugnis, die individuelle Entscheidung aufzuheben, die auf dieser verfassungswidrigen Bestimmung beruht.
(81) Zudem [...] gab es im Fall der Bf. kein im Parlamentsgesetz vorgesehenes Verfahren, durch das die Bf. (innerhalb oder außerhalb des Parlaments) eine Aufhebung oder Änderung der über sie verhängten Geldbußen erreichen hätten können. [...] Das Verfassungsgericht selbst hat festgestellt, dass das Grundgesetz die Möglichkeit einer externen Überprüfung disziplinarrechtlicher Entscheidungen des Parlaments ausschließe. Folglich bot der erfolgreiche Ausgang eines solchen Verfahrens den Bf. keine Möglichkeit, irgendeine Form der Berichtigung der disziplinarrechtlichen Entscheidungen zu beantragen, da das ungarische Recht keine Bestimmungen darüber enthielt.
(82) Angesichts der obigen Feststellungen findet der GH, dass die Verfassungsbeschwerde nach § 26 Abs. 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes nicht als effektiver Rechtsbehelf iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen werden kann, weil sie – selbst im Falle eines Erfolgs – nicht fähig wäre, der behaupteten Verletzung abzuhelfen.
(83) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Einrede [...] der Regierung verworfen werden muss (einstimmig).
Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK
Bestehen eines Eingriffs
(120) Die Kammer stellte fest, dass die über die Bf. verhängten Geldbußen einen Eingriff in ihr durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellten. Dieser Aspekt wurde von den Parteien nicht bestritten und die Große Kammer sieht keinen Grund, in diesem Punkt zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. [...]
War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
(126) [...] Wegen ihrer besonderen Stellung sollten Mitgliedern des Parlaments normalerweise die disziplinarrechtlichen Vorschriften bekannt sein, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments sicherstellen sollen. Diese umfassen unvermeidbar ein Element der Vagheit (»grob anstößiges Verhalten«) und unterliegen der Auslegung durch die parlamentarische Praxis. In vielen europäischen Staaten bestehen ähnliche Vorschriften wie in Ungarn und sie sind alle in ähnlich unbestimmter Weise verfasst. Nach Ansicht des GH müssen die Bf. aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Parlamentarier in der Lage gewesen sein, zu einem vernünftigen Grad vorherzusehen, welche Konsequenzen ihr Verhalten nach sich ziehen würde, selbst wenn die umstrittene Bestimmung zuvor nicht angewendet worden ist.
(127) Der GH stellt folglich fest, dass der geänderte § 49 Abs. 4 Parlamentsgesetz das erforderliche Maß an Bestimmtheit erreichte und dass der Eingriff damit »gesetzlich vorgesehen« war.
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
(129) [...] Der Eingriff verfolgte zwei legitime Ziele iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Erstens zielte er auf die Verhütung von Störungen der Arbeit des Parlaments, um dessen effizientes Funktionieren sicherzustellen, und verfolgte damit das legitime Ziel der »Aufrechterhaltung der Ordnung«. Zweitens war er darauf gerichtet, die Rechte der anderen Mitglieder des Parlaments zu schützen, und verfolgte damit das Ziel des »Schutzes der Rechte anderer«.
War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(131) Im vorliegenden Fall ist der GH erstmals aufgerufen, interne Disziplinarmaßnahmen, die über Mitglieder des Parlaments wegen der Art, wie sie sich im Parlament äußerten, verhängt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK zu überprüfen. [...]
Allgemeine Grundsätze
(133) [...] Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit können unter bestimmten Umständen die Fairness des Verfahrens und verfahrensrechtliche Garantien zu berücksichtigende Faktoren sein.
(137) Der GH hat in seiner Rechtsprechung durchgehend die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit von Parlamentsabgeordneten unterstrichen, da es sich hier um politische Rede par excellence handelt. [...]
(138) Ohne Zweifel genießt die parlamentarische Rede erhöhten Schutz. In einer demokratischen Gesellschaft ist das Parlament ein einzigartiges Forum der Debatte, was von grundlegender Bedeutung ist. Das erhöhte Schutzniveau für dort gehaltene Reden zeigt sich unter anderem an der Regel der parlamentarischen Immunität. Wie der GH anerkannt hat, verfolgt die langjährige Praxis der Staaten, Parlamentariern generell verschiedene Grade der Immunität zu gewähren, die legitimen Ziele des Schutzes der freien Rede im Parlament und der Aufrechterhaltung der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative. [...] Der Schutz der freien Rede im Parlament dient dazu, die Interessen des Parlaments als Ganzem zu schützen und sollte nicht als nur individuellen Abgeordneten gewährter Schutz verstanden werden.
(139) [...] Während die Freiheit der parlamentarischen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, gilt sie doch nicht absolut. Ein Vertragsstaat kann sie gewissen Beschränkungen oder Sanktionen unterwerfen, doch ist es Sache des GH, eine endgültige Entscheidung über die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit [...] Art. 10 EMRK zu fällen. Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden, auf die Art. 10 Abs. 2 EMRK verweist, um die effektive Tätigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Parlamente sind nach dieser Bestimmung berechtigt zu reagieren, wenn ihre Mitglieder undiszipliniertes Verhalten an den Tag legen, wodurch das normale Funktionieren der Gesetzgebung gestört wird. [...] Bestimmte Einschränkungen der Rede im Parlament – die durch die Notwendigkeit motiviert sind, die geordnete Durchführung des parlamentarischen Betriebs sicherzustellen – sollten als gerechtfertigt angesehen werden. [...]
(140) In diesem Zusammenhang hält es der GH für wichtig zu unterscheiden zwischen einerseits dem Inhalt einer parlamentarischen Rede und andererseits Zeit, Ort und Art ihrer Vermittlung. [...] Die Staaten – oder wohl die Parlamente selbst – sollten nach Ansicht des GH grundsätzlich autonom Zeit, Ort und Art der Rede im Parlament regeln und die Überprüfung durch den GH sollte in dieser Hinsicht eingeschränkt sein. Im Gegensatz dazu haben Staaten sehr wenig Freiraum bei der Regulierung des Inhalts parlamentarischer Rede. [...] Bei der Kontrolle, ob die Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet bleibt, sollte der Maßstab des GH in diesem Kontext strenger sein. [...]
(141) [...] Die Konvention stellt eine enge Verknüpfung zwischen einer effektiven politischen Demokratie und der effektiven Arbeitsweise des Parlaments her. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass das effektive Funktionieren des Parlaments für eine demokratische Gesellschaft ein entscheidender Wert ist und die Ausübung der freien Meinungsäußerung im Parlament daher gelegentlich hinter legitime Interessen des Schutzes der geordneten Durchführung des parlamentarischen Betriebs sowie des Schutzes der Rechte der anderen Parlamentsabgeordneten zurücktreten muss. Die geordnete Debatte im Parlament dient letztendlich dem politischen und legislativen Prozess, den Interessen aller Mitglieder der Legislative, denen es die gleichberechtigte Teilnahme am parlamentarischen Verfahren erlaubt, und den Interessen der Gesellschaft insgesamt. [...]
(142) [...] Die Regeln über den internen Betrieb des Parlaments verkörpern das gefestigte verfassungsrechtliche Prinzip der Autonomie des Parlaments. [...] Diesem in den Mitgliedstaaten des Europarats weithin anerkannten Grundsatz entsprechend ist das Parlament berechtigt, unter Ausschluss anderer Kräfte und innerhalb der Grenze des verfassungsrechtlichen Rahmens seine eigenen inneren Angelegenheiten, wie unter anderem seine interne Organisation, die Zusammensetzung seiner Spruchkörper und die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Debatten, zu regeln. Die Autonomie des Parlaments erstreckt sich offensichtlich auch auf seine Befugnis, Regeln durchzusetzen, die auf die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des parlamentarischen Betriebs abzielen. [...]
(143) Grundsätzlich fallen die Regeln über die interne Arbeitsweise der nationalen Parlamente als Aspekt der parlamentarischen Autonomie in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten. [...]
(144) Die Weite dieses Ermessensspielraums hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Sie wird durch die Art der fraglichen Äußerung bestimmt, wobei der GH in diesem Zusammenhang betont, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK wenig Raum für Einschränkungen politischer Äußerungen oder von Debatten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse lässt. Der Schutz der freien Debatte im Parlament ist unzweifelhaft wesentlich für eine demokratische Gesellschaft. Einerseits hat der GH oben festgestellt, dass der Schutz der freien Rede im Parlament dem Schutz der Interessen des Parlaments als Ganzem dient. Doch andererseits sollte die Redefreiheit nicht auf eine Art verwendet werden, die das effektive Funktionieren des Parlaments untergräbt.
(145) [...] Aus dem rechtsvergleichenden Material geht hervor, dass die meisten, wenn nicht alle, Mitgliedstaaten ein System der Disziplinierung von Parlamentsabgeordneten haben, die durch unangemessene Äußerungen oder unangemessenes Verhalten gegen die Regeln des Parlaments verstoßen. Ähnliche Regeln gelten in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und im Europäischen Parlament. [...] Daraus kann abgeleitet werden [...], dass die Mitgliedstaaten generell die Notwendigkeit von Regeln anerkennen, mit denen missbräuchliche Rede oder missbräuchliches Verhalten in Parlamenten sanktioniert wird.
(146) [...] Wo der den relevanten disziplinarrechtlichen Vorschriften zugrundeliegende Zweck ausschließlich darin besteht, die Effektivität des Parlaments und damit des demokratischen Prozesses zu gewährleisten, sollte der in diesem Bereich gewährte Ermessensspielraum weit sein. [...]
(147) An dieser Stelle möchte der GH allerdings betonen, dass das dem Begriff der parlamentarischen Autonomie innewohnende nationale Ermessen bei der Sanktionierung von Äußerungen und Verhaltensweisen im Parlament, die als missbräuchlich angesehen werden können, vom Standpunkt des Verhältnismäßigkeitstests des Art. 10 Abs. 2 EMRK aus gesehen – wenn auch sehr wichtig – so doch nicht unbegrenzt ist. [...] Dementsprechend sollte die parlamentarische Autonomie nicht dazu missbraucht werden, die Meinungsäußerungsfreiheit von Parlamentsabgeordneten zu unterdrücken, die in einer Demokratie den Kern der politischen Debatte bildet. [...] Die Regeln über die interne Organisation des Parlaments sollten nicht der Mehrheit als Grundlage für einen Missbrauch ihrer vorherrschenden Stellung gegenüber der Opposition dienen. Der GH [...] wird daher jede Maßnahme, die nur oder grundsätzlich zum Nachteil der Opposition zu wirken scheint, mit besonderer Sorgfalt prüfen. [...]
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(148) [...] Es bereitet dem GH keine Schwierigkeiten anzuerkennen, dass es im vorliegenden Fall notwendig war, auf das Verhalten der Bf. im Parlament zu reagieren, was eine vom Abgeordnetenhaus in Ausübung seiner Autonomie in Betracht zu ziehende Angelegenheit war. [...]
(149) [...] Ein Plakat oder Banner im Parlament zu präsentieren ist nach Ansicht des GH keine gewöhnliche Art, wie Parlamentsmitglieder ihre Ansichten zu einem bestimmten, im Abgeordnetenhaus debattierten Thema ausdrücken. Indem sie diese Verhaltensweise wählten, störten die Bf. die Ordnung im Parlament. Es wäre ihnen freigestanden, dieselbe Botschaft in ihrer parlamentarischen Rede im engeren Sinn zu vermitteln und die Folgen ihrer Handlungen hätten ganz andere sein können, wenn sie dies getan hätten. Die Verwendung eines Megaphons im Parlament stört ebenfalls offensichtlich die Ordnung.
(150) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass den Bf. nicht wegen der Äußerung ihrer Ansichten zu im Parlament debattierten Themen Sanktionen auferlegt wurden, sondern vielmehr wegen Zeit, Ort und Art, wie sie dies getan hatten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Tatsache, dass in den parlamentarischen Verfahren keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Äußerungen der Bf. erfolgte.
(151) In Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls sieht der GH überdies keinen Grund daran zu zweifeln, dass die umstrittenen disziplinarrechtlichen Sanktionen, die gegen die Bf. verhängt wurden, durch Gründe gestützt wurden, die für die verfolgten legitimen Ziele relevant waren, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz der Rechte anderer Mitglieder des Parlaments. Er sieht allerdings angesichts des weiten Ermessensspielraums des Staates keinen Bedarf zu entscheiden, ob diese Gründe als solche auch ausreichend waren um zu zeigen, dass der umstrittene Eingriff notwendig war. Der GH findet es angemessener, seine Prüfung darauf zu konzentrieren, ob die Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. von effektiven und angemessenen Sicherungen gegen Missbrauch begleitet war. [...]
(152) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Ausübung der Befugnis des Parlaments, störendes Verhalten eines Mitglieds zu sanktionieren, den Art. 10 EMRK innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen muss, einschließlich seines verfahrensrechtlichen Aspekts. [...] Zwei unterschiedliche Situationen sind hier zu unterscheiden.
(153) Die erste Situation würde in dem – vermutlich eher theoretischen – Fall auftreten, dass das Parlament eindeutig in Überschreitung seiner Befugnisse oder tatsächlich mala fide handelt, indem es eine in den Regeln nicht vorgesehene oder zur behaupteten Disziplinarverletzung eklatant unverhältnismäßige Sanktion verhängt. In einem solchen Zusammenhang ist offensichtlich, dass sich das Parlament nicht auf seine Autonomie beziehen könnte, um die verhängte Sanktion zu rechtfertigen, die daher der vollen Überprüfung durch den GH unterliegen würde.
(154) Die zweite – für den vorliegenden Fall relevante – Situation würde auftreten, wenn ein Parlamentsmitglied im parlamentarischen Verfahren nicht über grundlegende verfahrensrechtliche Sicherungen verfügt, um die verhängten Disziplinarmaßnahmen anzufechten. Dies würde eine Angelegenheit aus Sicht der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 10 EMRK aufwerfen.
(156) [...] Das Rechtsstaatsprinzip setzt unter anderem voraus, dass im innerstaatlichen Recht eine Rechtsschutzmaßnahme gegen willkürliche Eingriffe in die Konventionsrechte durch öffentliche Behörden besteht. In Hinblick auf nachträglich verhängte Disziplinarsanktionen sollten die verfügbaren verfahrensrechtlichen Sicherungen nach Ansicht des GH zumindest das Recht des betroffenen Parlamentsmitglieds umfassen, im parlamentarischen Verfahren gehört zu werden, bevor eine Sanktion verhängt wird. [...]
(157) Die Art und Weise der Umsetzung des Rechts, gehört zu werden, sollte an den parlamentarischen Kontext angepasst werden [...]. In Ausübung seiner Funktion muss der Parlamentspräsident frei von persönlicher Voreingenommenheit oder politischer Befangenheit handeln. Während ein Mitglied des Parlaments, über das eine Disziplinarsanktion verhängt wurde, angesichts der allgemein anerkannten Grundsätze der parlamentarischen Autonomie und der Gewaltentrennung keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel haben kann, um die Sanktion außerhalb des Parlaments anzufechten, ist das Argument der verfahrensrechtlichen Sicherungen in diesem Zusammenhang angesichts der zwischen dem umstrittenen Verhalten und der tatsächlichen Verhängung der Sanktion verstrichenen Zeit trotzdem besonders zwingend.
(158) Überdies sollte eine Entscheidung ex post facto, mit der eine Disziplinarsanktion verhängt wird, nach Ansicht des GH die wesentlichen Gründe anführen, um so nicht nur dem betroffenen Parlamentsmitglied zu ermöglichen, die Rechtfertigung der Maßnahme zu verstehen, sondern auch um eine gewisse öffentliche Kontrolle zu erlauben.
(159) Zur gegenständlichen Zeit sah das innerstaatliche Recht keine Möglichkeit für das betroffene Mitglied des Parlaments vor, sich an dem Verfahren zu beteiligen und insbesondere gehört zu werden. Im Fall der Bf. bestand das Verfahren aus einem schriftlichen Vorschlag des Parlamentspräsidenten, Geldbußen zu verhängen, und seiner folgenden Annahme durch das Plenum ohne Debatte. Das Verfahren gewährte den Bf. somit keine verfahrensrechtlichen Sicherungen. Auch die Entscheidungen vom 6. und 24.5.2013 enthielten keine relevante Begründung, warum die Handlungen der Bf. als die parlamentarische Ordnung grob störend angesehen wurden. Die Regierung versicherte, dass die Bf. die vom Parlamentspräsidenten vorgeschlagenen Maßnahmen vor dem Plenum, dem Ausschuss des Parlaments oder dem für die Auslegung der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss anfechten hätten können. Nach Ansicht des GH bot jedoch keine dieser Optionen den Bf. ein effektives Mittel zur Anfechtung des Vorschlags des Parlamentspräsidenten. [...]
(160) Es ist zu erwähnen, dass am 4.3.2015 eine Änderung des Parlamentsgesetzes in Kraft trat, mit der eine Möglichkeit für ein mit einer Geldbuße belegtes Parlamentsmitglied eingeführt wurde, vor einem Parlamentsausschuss Stellung zu nehmen, und dass die in der vorliegenden Situation erforderlichen Sicherungen damit offenbar eingeführt wurden. Allerdings wirkte sich diese Änderung nicht auf die Situation der Bf. im vorliegenden Fall aus.
(161) [...] Nach Ansicht des GH war der umstrittene Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung unter den Umständen des Falls nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel, weil er nicht von angemessenen verfahrensrechtlichen Sicherungen begleitet wurde.
(162) Angesichts der obigen Überlegungen gelangt der GH zu dem Schluss, dass [...] eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 10 EMRK
(174) Angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 10 EMRK und der Begründung dieser Feststellung erachtet der GH eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 10 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden immateriellen Schaden der Bf. dar (einstimmig). € 170,– an Herrn Karácsony, € 600,– an Herrn Szilágyi, € 240,– an Herrn Dorosz, € 240,– an Frau Szabó, € 430,– an Frau Szél, € 510,– an Frau Osztolykán und € 430,– an Frau Lengyel für materiellen Schaden (einstimmig). € 12.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Castells/E v. 23.4.1992 = NL 1992/3, 17 = ÖJZ 1992, 803
Jerusalem/A v. 27.2.2001 = NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693
Kart/TR v. 8.7.2008 = NL 2008, 205
Féret/B v. 16.7.2009 = NL 2009, 216
Kudrevicius u.a./LT v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 447
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.5.2016, Bsw. 42461/13 und Bsw. 44357/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 259) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_3/Karacsony.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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