JudikaturAUSL EGMR

Bsw62649/10 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
26. April 2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Izzettin Dogan u.a. gg. die Türkei, Urteil vom 26.4.2016, Bsw. 62649/10.

Spruch

Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Benachteiligung von Aleviten im Vergleich zu Sunniten bei Religionsausübung.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 9 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art.9 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 9 EMRK (12:5 Stimmen).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (16:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen). Die Feststellung einer Verletzung der Konvention stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf einen von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um 203 Anhänger des alevitischen Glaubens.

Am 22.6.2005 reichten sie beim Premierminister ein Gesuch ein, mit dem sie sich beschwerten, dass das direkt ihm unterstellte staatliche Präsidium für Religionsangelegenheiten (PRA) seine Aktivitäten auf eine einzelne islamische Lehrmeinung (die sunnitische) stützen und alle anderen Glaubensrichtungen, darunter den alevitischen Glauben, missachten würde (Anm: Trotz des in der Türkei anerkannten Laizismus werden die islamischen religiösen Dienste dort als öffentliche Dienstleistung angesehen und sind Beamte mit Religionssachen betraut. Dazu gehören etwa auch Gebetsrufer, Prediger oder islamische Rechtsgelehrte. Es gibt nach türkischem Recht weder Regeln für die Anerkennung anderer Glaubensrichtungen noch ein Regime für nicht anerkannte religiöse Minderheiten (die keine Rechtspersönlichkeit erlangen können), was insgesamt zu zahlreichen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Problemen führt.). Insbesondere verlangten sie, dass (1) Dienste, die im Zusammenhang mit der Ausübung des alevitischen Glaubens standen, eine öffentliche Dienstleistung darstellen sollten; (2) die Versammlungshäuser (cemevis) den Status von Kultstätten erhalten sollten; (3) alevitische religiöse Führer anerkannt und als Beamte angestellt werden sollten; (4) im Budget spezielle Vorsorge für die Ausübung des alevitischen Glaubens getroffen werden sollte.

Am 19.8.2005 erhielten die Bf. eine Antwort des Amts für Öffentlichkeitsarbeit des Premierministers, mit der ihrem Ansuchen nicht stattgegeben wurde. Dort wurde ausgeführt, dass die Dienstleistungen des PRA allgemein und überkonfessioneller Natur wären und jedem auf gleicher Basis zur Verfügung stünden. Es sei angesichts der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung unmöglich, den cemevis den Status von Kultstätten zu verleihen. Zudem würden Beamte des PRA als öffentlichem Dienstleister aufgrund der Nationalität und objektiver Kriterien angestellt und es könnten einer Gruppe von Personen auf Basis ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung keine Privilegien gewährt werden. Weiters könne im Budget für Dienstleistungen, die in der Verfassung oder im Gesetz nicht vorgesehen waren, keine Vorsorge getroffen werden.

Nach Erhalt dieses Schreibens riefen 1.919 Personen, darunter die Bf., das Verwaltungsgericht Ankara gegen diese Entscheidung an. Sie rügten die willkürliche Haltung der Behörden gegenüber den alevitischen Bürgern und den Umstand, dass ihnen keine Dienstleistungen angeboten würden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 4.7.2007 ab, da die Weigerung der Behörden der Gesetzeslage entspreche. Das Oberste Verwaltungsgericht wies die Berufung der Bf. gegen die Entscheidung am 2.2.2010 ebenfalls ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, dass ihre Rechte nach Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) durch die Abweisung ihrer Anträge verletzt würden, Aleviten die gleichen religiösen öffentlichen Dienste zu gewähren wie der Mehrheit der Bürger, die dem sunnitischen Zweig des Islams angehörten. Diese Weigerung würde eine Beurteilung ihres Glaubens durch die nationalen Behörden bedeuten und gegen die staatliche Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit im Hinblick auf religiösen Glauben verstoßen.

Weiters rügen sie eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 9 EMRK, da sie im Verhältnis zu sunnitischen Bürgern ungünstiger behandelt worden wären.

Zur Zulässigkeit

(65) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und es konnte auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt werden. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

(68) [...] In der Türkei existiert eine ansehnliche Alevitengemeinschaft [...], die dort im Hinblick auf die Zahl der Anhänger der zweitgrößte Glauben ist. [...]

Untersuchung des Falles unter dem Gesichtspunkt der negativen oder positiven Verpflichtungen des Staates?

(92) Die Abweisung der Anträge der Bf. durch die türkischen Behörden bedeutete im Wesentlichen eine fehlende Anerkennung der religiösen Natur des alevitischen Glaubens, zurückgehend auf eine Beurteilung dieses Glaubens. Gemäß den nationalen Behörden wäre der alevitische Glauben [...] einfach eine sufistische (Anm: Sufismus ist eine mystische Strömung des Islam.) Auslegung und Praxis des Islam. In der Praxis lief diese Beurteilung [...] insbesondere darauf hinaus zu leugnen, dass alevitische religiöse Praktiken – nämlich der cem-Gottesdienst – eine Form von religiöser Verehrung darstellen, und alevitische Versammlungen und religiöse Führer rechtlichen Schutzes zu berauben.

(93) [...] Das Recht religiöser Gemeinschaften auf eine autonome Existenz betrifft den Kern der Garantien des Art. 9 EMRK. [...] Wo die Organisation der religiösen Gemeinschaft in Frage steht, muss Art. 9 EMRK im Lichte des Art. 11 EMRK ausgelegt werden, der Vereinigungen gegen ungerechtfertigte staatliche Eingriffe schützt. [...]

(95) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH [...], dass die Beurteilung des alevitischen Glaubens durch die innerstaatlichen Behörden [...] zahlreiche Konsequenzen hat, die unter anderem die Organisation und Wahrnehmung der religiösen Aktivitäten des alevitischen Glaubens und ihre Finanzierung nachteilig beeinflussen können. Die Anerkennung der religiösen Natur der mit diesem Glauben verbundenen Praktiken und des Status ihrer religiösen Führer (dedes) und Kultstätten (cemevis) wird von der alevitischen Gemeinschaft als wesentlich für ihr Überleben und ihre Entwicklung als religiöser Glaube angesehen. Demgemäß erwägt der GH, dass die Abweisung der Anträge der Bf., welche die Verneinung der religiösen Natur des alevitischen Glaubens bedeutet, einen Eingriff in das den Bf. durch Art. 9 Abs. 1 EMRK gewährte Recht auf Religionsfreiheit darstellte.

(97) Im vorliegenden Fall erachtet es der GH nicht für nötig, genauer zu prüfen, ob Art. 9 EMRK den türkischen Behörden auch positive Verpflichtungen auferlegte. [...]

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

(102) [...] Die innerstaatlichen Gerichte nahmen Bezug auf den Schutz der öffentlichen Ordnung. [...] Der GH ist bereit, unter der Annahme fortzufahren, dass der fragliche Eingriff einen legitimen Zweck verfolgte, nämlich den Schutz der öffentlichen Ordnung.

(115) [...] Als Rechtfertigung für den Eingriff brachte die Regierung zunächst vor, dass sie ihre Pflicht zur Neutralität gegenüber Religionen [...] erfüllt hätte. Sie betonte zudem, dass die Aleviten ihre Religionsfreiheit trotz der gesetzlichen Beschränkungen ohne Hindernis ausüben konnten. Sie lenkte die Aufmerksamkeit des GH auch auf die Bedeutung des Ermessens der nationalen Behörden und brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Bestimmungen über die Zweige (das heißt die sufistischen Auslegungen) des Islam wie den alevitischen Glauben detailliert geprüft hätten. Zuletzt hielt die Regierung fest, dass es zahlreiche Unterschiede in Theorie und Praxis im Hinblick auf die Definition, Rituale, Feierlichkeiten und Regeln des Alevitentums in der Türkei gab.

Die Verpflichtung des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber dem alevitischen Glauben

(118) Die Regierung brachte vor, dass der Staat im Einklang mit der Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber Religionen den alevitischen Glauben nicht definiert hätte, sondern als Basis die Definition genommen hätte, die die Bf. selbst lieferten. Im Verfahren vor dem GH bezogen sie sich zudem auf ein von Experten verfasstes Gutachten, das eine Klassifizierung religiöser Gruppen vorschlug (Anm: Dabei handelte es sich um ein – insbesondere theologisches – wissenschaftliches Gutachten, das religiöse Gruppierungen in Religionen, Sekten und mystische Gruppierungen unterschied und dabei das Alevitentum der dritten Gruppe zuordnete.) und insbesondere argumentierte, dass cemevis lediglich Orte wären, wo Anhänger des alevitischen Glaubens ihre »Gebräuche und Feierlichkeiten« ausübten, und keine religiösen Kultorte. [...]

(119) In ihren Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht [...] erklärten die Verwaltungsbehörden die Gründe für die Abweisung der Anträge der Bf. genauer. [...] Es wäre nicht möglich, öffentliche Dienste für »verbotene Sufiorden (tarikat)« zu gewähren. [...] Die Errichtung von Kultstätten für die Anhänger von islamischen Auslegungen oder Bewegungen, einschließlich des alevitischen Glaubens, würde »nicht im Einklang mit der Religion» stehen und Anträge wie die der Bf. würden »Chaos innerhalb dieser Religion« schaffen.

(120) Der GH bemerkt jedoch, dass die Bf., obwohl sie ihren Glauben als »sufistische und rationale Auslegung und Praxis des Islam« ansehen, dennoch betonen, dass dieser bedeutende eigenständige Eigenschaften hat [...].Während sie es vermieden, in eine theologische Debatte einzutreten, betonten sie insbesondere, dass es bei den Aleviten alleine lag, ihren Glauben zu definieren und dass die fraglichen »Gebräuche und Feierlichkeiten«, nämlich die cem-Feierlichkeit, ihre Hauptform religiöser Praxis darstellten und dass die cemevis der Ort waren, an dem diese ausgeübt wurden.

(121) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie für religiöse Gemeinschaften, der in seiner Rechtsprechung etabliert ist – und der logische Konsequenz der staatlichen Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit ist –, nur die höchsten geistigen Führer einer religiösen Gemeinschaft und nicht der Staat (oder gar die nationalen Gerichte) entscheiden können, zu welchem Glauben diese Gemeinschaft gehört. Demgemäß erwägt er, dass die Einstellung des Staates gegenüber dem alevitischen Glauben das Recht der alevitischen Gemeinschaft auf eine autonome Existenz verletzt, das den Kern der Garantien des Art. 9 EMRK darstellt.

(122) Insbesondere bemerkt der GH, dass es keinen Streit im Hinblick auf die Existenz einer alevitischen Gemeinde gibt, die ihren Ursprung im historischen und religiösen Kontext der Türkei hat und deren Wurzeln [...] tausende Jahre zurückgehen.

(123) Jedenfalls [...] wird allgemein akzeptiert, dass in der Türkei eine große alevitische Gemeinschaft existiert, welche in den cemevis die cem-Feierlichkeit ausübt, ein grundlegendes Element des alevitischen Glaubens. Die Regierung behauptete gestützt auf eine Klassifizierung religiöser Gruppen dennoch, dass dieser Glaube einfach ein »Sufiorden« wäre. Nach dieser Einschätzung , die die speziellen Eigenschaften der alevitischen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, fällt Letztere unter die Kategorie von religiösen Gruppen, die von Gesetz Nr. 677 (Anm: Mit diesem Gesetz wurden religiöse Stätten (insbesondere von »Sufiorden« ) geschlossen und wurde die Verwendung bestimmter religiöser Titel untersagt.) erfasst sind. Wie unten (Rn. 126) erklärt, bringt dies eine Zahl von bedeutenden Verboten mit sich [...].

(124) Folglich erwägt der GH, dass die Einstellung der staatlichen Behörden gegenüber der alevitischen Gemeinschaft, ihren religiösen Praktiken und ihren Kultstätten mit der staatlichen Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit ebenso unvereinbar ist wie mit dem Recht religiöser Gemeinschaften auf eine autonome Existenz.

Freie Ausübung des Glaubens durch die Aleviten

(125) Obwohl die Bf. nicht behaupteten, dass die Weigerung, die religiöse Natur ihres Glaubens anzuerkennen, es für Aleviten unmöglich gemacht hätte, ihren Glauben auszuüben, betonten sie die schädlichen Folgen der Weigerung. Insbesondere waren sie der Ansicht, dass die mangelnde Anerkennung des alevitischen Glaubens als vom sunnitischen Islam verschiedene Konfession auf eine Negierung seiner speziellen religiösen Merkmale hinauslief.

(126) Es ist wichtig zu bedenken, dass die gerügte Weigerung die Wirkung hatte, die autonome Existenz der alevitischen Gemeinschaft zu verneinen und sie innerhalb des rechtlichen Rahmens der »verbotenen Sufiorden« für die Zwecke von Gesetz Nr. 677 zu halten. Dieses Gesetz sieht eine Reihe von bedeutenden Verboten im Hinblick auf diese religiösen Gruppen vor: die Verwendung des Titels »dede«, der einen alevitischen geistigen Führer bezeichnet, ist ebenso verboten wie die Bestimmung von Räumlichkeiten für sufistische Praktiken. Beides ist einer Gefängnis- und Geldstrafe ausgesetzt. [...]

(127) Das offenkundige Ergebnis ist, dass die freie Ausübung des Glaubens durch Mitglieder einer religiösen Gruppe, die im nationalen Recht als »Sufiorden« charakterisiert wird, primär vom guten Willen der Verwaltungsbeamten abhängt, die bei der Anwendung der fraglichen Verbote ein gewisses Ermessen zu haben scheinen. Der GH hat ernste Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit einer religiösen Gruppe, die so charakterisiert wird, ihren Glauben frei auszuüben und ihren Anhängern Führung zu bieten, ohne gegen die genannte Gesetzgebung zu verstoßen. Die von der Regierung gegenüber der alevitischen Gemeinschaft angeblich gezeigte Toleranz kann kein Ersatz für Anerkennung sein – die allein dazu in der Lage ist, den Betroffenen Rechte einzuräumen.

(128) Weiters geht aus der Rechtsprechung des GH und aus dem Schlussbericht (Anm: Schlussbericht zu 2009/10 in der Türkei abgehaltenen Workshops zu Fragen im Zusammenhang mit dem Alevitentum und dessen Stellung, an denen neben alevitischen geistigen Führern und Theologen auch Staatsvertreter teilnahmen.) klar hervor, dass Aleviten zusätzlich zur Weigerung, die cemevis als Kultstätten anzuerkennen [...], zahlreichen anderen Problemen gegenüberstehen, die nicht nur die Organisation des religiösen Lebens ihrer Gemeinschaft beeinträchtigen, sondern auch die Rechte von alevitischen Eltern, deren Kinder die Volks- und Sekundarschule besuchen. Zunächst betont der Schlussbericht, dass alevitische Religionsführer keinen rechtlichen Status besitzen und dass es keine Einrichtungen gibt, die in der Lage sind, das Personal auszubilden, das an der Ausübung des alevitischen Glaubens beteiligt ist. Wenn es zudem um die Gewährung der religiösen öffentlichen Dienste geht, ist der alevitische Glaube von allen Begünstigungen [...] ausgeschlossen.

(129) Gleichermaßen hat der GH in Mansur Yalçin u.a./TR, der die Pflichtklassen in Religionskultur und Ethik in Volks- und Sekundarschulen betraf, bereits festgehalten, [...] dass das Bildungssystem des belangten Staates nicht angemessen ausgestattet war, um die Achtung des Glaubens [alevitischer] Eltern sicherzustellen.

(130) Zudem verursacht das Fehlen eines klaren rechtlichen Rahmens für nicht anerkannte religiöse Minderheiten wie dem alevitischen Glauben zahlreiche zusätzliche rechtliche, organisatorische und finanzielle Probleme. Zunächst ist die Möglichkeit, Kultstätten zu errichten, ungewiss und dem guten Willen der zentralen oder lokalen Behörden unterworfen. Zum zweiten können die fraglichen Gemeinschaften offiziell keine Spenden von Mitgliedern oder staatliche Unterstützungen erhalten. Drittens haben diese Gemeinschaften – da ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt – aus eigenem keinen Zugang zu den Gerichten, sondern nur über Stiftungen, Vereinigungen oder Gruppen von Anhängern. Zudem sehen sich religiöse Gemeinschaften, die als Stiftung oder Vereinigung zu operieren versuchen, zahlreichen rechtlichen Hindernissen ausgesetzt.

(131) Insgesamt ist der GH nicht überzeugt, dass die Freiheit zur Ausübung ihres Glaubens, die die Behörden der alevitischen Gemeinschaft lassen, dieser ermöglicht, ihre Rechte unter Art. 9 EMRK vollständig auszuüben.

Ermessensspielraum

(132) [...] Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung anerkennt der GH, dass dort, wo Fragen betreffend die Beziehung zwischen dem Staat und religiösen Bewegungen auf dem Spiel stehen, und wo die Meinungen in einer demokratischen Gesellschaft vernünftigerweise weit auseinanderliegen können, der Rolle des innerstaatlichen politischen Entscheidungsträgers besonderes Gewicht verliehen werden muss. Belangte Staaten haben daher einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Form der Kooperation mit den verschiedenen religiösen Gemeinschaften. Es ist im vorliegenden Fall klar, dass der belangte Staat seinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Formen der Kooperation mit den verschiedenen Glaubensrichtungen überschritten hat.

(133) Jedenfalls hat der GH in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK ständig festgehalten, dass die Pflicht des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit jede Befugnis seinerseits ausschließt zu entscheiden, ob ein religiöser Glaube oder die verwendeten Mittel, um einen solchen Glauben auszudrücken, berechtigt sind. [...] Das in dieser Bestimmung verbürgte Recht würde höchst theoretisch und illusorisch werden, wenn das Ausmaß des dem Staat gewährten Ermessens ihm erlauben würde, den Begriff der religiösen Konfession derart restriktiv auszulegen, dass dadurch eine nichttraditionelle Minderheitenreligion wie der alevitische Glaube ihres rechtlichen Schutzes beraubt wird.

Fehlen eines Konsenses innerhalb des Alevitentums

(134) Der Umstand, dass es eine Debatte innerhalb der alevitischen Gemeinschaft betreffend die grundlegenden Regeln des alevitischen Glaubens und die Ansprüche der alevitischen Gemeinschaft in der Türkei gibt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine religiöse Gemeinschaft handelt, deren Rechte durch Art. 9 EMRK geschützt werden. [...] Die Workshops der Aleviten 2009/10 gaben dem belangten Staat Gelegenheit, die gemeinsamen Ansprüche der alevitischen Bürger zu erforschen und zusammenzubringen. Zudem zeigt der Schlussbericht, der nach den Workshops veröffentlicht wurde, dass sich – während es eine Debatte innerhalb der alevitischen Gemeinschaft gibt, was die Wahl der Form der Kooperation mit dem Staat angeht – ein klarer Konsens zu Fragen der Autonomie der alevitischen Gemeinschaft und der grundlegenden Elemente des Glaubens (wie dem Platz der cem und cemevis und der Rolle seiner religiösen Führer) herausgebildet hat.

Schlussfolgerung

(135) [...] Die beschriebene Situation läuft daher darauf hinaus, dass der alevitischen Gemeinschaft die Anerkennung verweigert wird, die es ihren Mitgliedern erlauben würde, [...] ihr Recht auf Religionsfreiheit wirksam zu genießen. Insbesondere hatte die [...] Weigerung die Wirkung, dass die autonome Existenz der alevitischen Gemeinschaft verneint wurde, und sie machte es für ihre Mitglieder im Einklang mit der Gesetzgebung unmöglich, ihre Kultstätten (cemevis) und die Bezeichnung ihres religiösen Führers (dede) zu verwenden. Folglich überschritt der belangte Staat mangels stichhaltiger und ausreichender Gründe seinen Ermessensspielraum. Der gerügte Eingriff kann daher nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Somit kam es zu einer Verletzung von Art. 9 EMRK (12:5 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Keller und der Richter Villiger und Kjølbro; abweichende Sondervoten von Richter Silvis und Richter Vehabovic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK

Unterschiedliche Behandlung von Personen in ähnlichen Situationen?

(167) [...] Zunächst können die Bf. – was ihr Bedürfnis nach rechtlicher Anerkennung und einem religiösen öffentlichen Dienst betreffend ihren alevitischen Glauben angeht – behaupten, in einer vergleichbaren Situation mit anderen Bürgern zu sein, die eine solche Anerkennung erhalten haben und von einem solchen Dienst profitieren. Der türkische Staat bietet religiöse Dienste betreffend die muslimische Religion als öffentliche Dienste an, insbesondere weil er dieser Religion einen Status innerhalb der staatlichen Verwaltung gewährt. [...]

(168) Bereits durch seine Natur ist der fragliche religiöse öffentliche Dienst durch den religiösen Glauben derer determiniert, die von ihm Gebrauch machen, und insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre Religion wahrnehmen und ausüben. Obwohl theoretisch jeder von dem Dienst profitieren kann, zielt er praktisch zuerst und vor allem auf die Anhänger des vom PRA gewählten Verständnisses des Islam ab [...].

(169) Der GH bemerkt, dass es ungeachtet des Platzes des alevitischen Glaubens in der muslimischen Theologie keinen Zweifel gibt, dass er eine religiöse Überzeugung darstellt, die tiefe Wurzeln in der türkischen Gesellschaft und Geschichte hat [...]. Die Bedürfnisse seiner Anhänger im Hinblick auf die Anerkennung und die Erbringung eines religiösen öffentlichen Dienstes betreffend ihre Gemeinschaft scheinen vergleichbar mit jenen derjenigen, für die Gottesdienste als öffentliche Dienste angesehen werden. Die Bf. sind als Aleviten daher in einer vergleichbaren Situation mit den Begünstigten des vom PRA offerierten religiösen öffentlichen Dienstes.

(170) Der GH bemerkt, dass das Recht auf Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK die Freiheit umfasst, seine Religion gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Daher haben die Bf. eine weniger günstige Behandlung erhalten als die Begünstigten des religiösen öffentlichen Dienstes, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befanden. [...]

Gab es eine objektive und verhältnismäßige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung?

(171) Die rechtliche Anerkennung in der Türkei bringt wesentliche Vorteile für Konfessionen mit sich und erleichtert unzweifelhaft die Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit. Einer der wichtigsten Aspekte dieses Status ist die Möglichkeit, von religiösen Diensten in der Form von öffentlichen Diensten zu profitieren. In diesem Zusammenhang werden die religiösen Dienste, die für die muslimische Religion in der Türkei nach dem Verständnis des PRA vorgesehen sind, als öffentliche Dienstleistungen betrachtet und es werden dem PRA, das Teil der staatlichen Verwaltung ist, bedeutende Mittel aus dem staatlichen Budget zugewiesen. Diese Mittel ermöglichen es dem PRA, eine große Zahl von religiösen Funktionären einzustellen und zu verwalten und eine Vielzahl an religiösen Aktivitäten im Zusammenhang mit der muslimischen Religion durchzuführen. Daher wird diese Religion beinahe völlig vom Staat gefördert.

(172) Obwohl ihre Situation im Hinblick auf ihr Bedürfnis nach rechtlicher Anerkennung und Erbringung der entsprechenden religiösen öffentlichen Dienstleistung vergleichbar mit jener anderer Bürger ist, werden die Bf. beinahe völlig eines vergleichbaren Status – ebenso wie der zahlreichen mit diesem Status verbundenen Vorteile – beraubt, weil ihr Glaube von den nationalen Behörden als »Sufiorden« eingestuft wird.

(173) Wie der GH [...] unter Art. 9 EMRK betonte, wirft diese Beurteilung durch die nationalen Behörden ernste Fragen im Hinblick auf die staatliche Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber dem alevitischen Glauben auf. Die Einstellung der Behörden verlangt daher vor dem Hintergrund der aus Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK erfließenden staatlichen Verpflichtungen eine besondere Prüfung von Seiten des GH. [...]

(174) In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4.7.2007 anerkannte, dass der alevitische Glaube vom Genuss der öffentlichen Dienstleistung ausgeschlossen war. Als Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung stellte es insbesondere fest, dass wenn der Staat auf alle Erwartungen und Ansprüche von religiösen Gruppen durch die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung reagieren müsste, daraus eine Debatte über die Art und Weise, wie die religiöse öffentliche Dienstleistung vom PRA erbracht wurde, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Säkularismus durch Störung der Balance zwischen religiöser und gesetzgeberischer Regelsetzung und eine Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit resultieren könnte. Die Regierung stützte dieses Argument in ihrer Stellungnahme. In Summe betonte sie wie die nationalen Gerichte die Sorge, die säkulare Natur des türkischen Staates zu bewahren, die wiederum auf der Voraussetzung gründete, dass das PRA eine religiöse öffentliche Dienstleistung auf einer überkonfessionellen Basis und im Einklang mit dem Grundsatz der Neutralität bot.

(175) Der GH anerkennt die Bedeutung des Grundsatzes des Säkularismus in der türkischen Verfassungsordnung. [...] Im Bereich von Religion muss der GH, wenn er die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit den Bestimmungen der Konvention prüft, den historischen Kontext und die besonderen Merkmale der fraglichen Religion berücksichtigen. Gleichermaßen kann ein Staat andere legitime Gründe dafür haben, die Berechtigung für ein spezielles System auf gewisse Konfessionen zu beschränken. Er kann auch unter gewissen Umständen gerechtfertigte Unterscheidungen zwischen verschiedenen Kategorien von religiösen Gemeinschaften treffen oder andere Formen der Kooperation anbieten. [...]

(176) Dennoch verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur, dass die gewählte Maßnahme grundsätzlich für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Es muss auch gezeigt werden, dass es zur Erreichung des Ziels notwendig ist, bestimmte Personen – in diesem Fall gewisse religiöse Gemeinschaften – vom Anwendungsbereich der Maßnahme auszunehmen.

(177) Obwohl der alevitische Glaube eine religiöse Überzeugung darstellt, die tiefe Wurzeln in der türkischen Gesellschaft und Geschichte hat und unterscheidende Merkmale aufweist, genießt er keinen rechtlichen Schutz als religiöse Konfession [...].

(178) Nach Ansicht des GH hat der belangte Staat durch das Versäumnis, die speziellen Bedürfnisse der alevitischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Reichweite des Pluralismus beträchtlich eingeschränkt, soweit seine Haltung mit seiner Pflicht unvereinbar ist, den wahren religiösen Pluralismus aufrechtzuerhalten, der eine demokratische Gesellschaft charakterisiert, und dabei neutral und unparteiisch auf Grundlage objektiver Kriterien zu bleiben. In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass Pluralismus auch auf die aufrichtige Anerkennung von und den aufrichtigen Respekt für die Vielfalt und die Dynamik kultureller Traditionen und Identitäten und religiöser Überzeugungen aufbaut. [...]

(179) Der GH hält fest, dass das Hauptargument der Regierung für die Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung auf eine theologische Debatte betreffend den Platz des alevitischen Glaubens innerhalb der muslimischen Religion gestützt ist. Der GH hat [...] bereits geantwortet, dass ein solcher Ansatz nicht mit der Pflicht des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber Religionen vereinbar ist (siehe oben Rn. 120-124) und den Ermessensspielraum des Staates bei der Wahl der Form der Kooperation mit den verschiedenen Glaubensrichtungen überschreitet.

(180) Insbesondere kann der GH nur das eklatante Ungleichgewicht zwischen der Situation der Bf. und jener von Personen, die von der religiösen öffentlichen Dienstleistung profitieren, festhalten. Nicht nur wird die alevitische Gemeinschaft als ein »Sufiorden (tarikat)« angesehen und einem rechtlichen Rahmen unterworfen, der zahlreiche bedeutende Einschränkungen mit sich bringt (siehe oben Rn. 126-127), sondern es wird den Mitgliedern der Gemeinschaft auch die Begünstigung der religiösen öffentlichen Dienstleistung verweigert. Während die muslimische Religion in der Türkei, so wie sie vom PRA verstanden wird, fast völlig vom Staat unterstützt wird, begünstigen praktisch keine der religiösen öffentlichen Dienstleistungen [...] die alevitische Gemeinschaft als solche. Ihre speziellen Merkmale werden diesbezüglich beinahe komplett übersehen. Zudem sieht das türkische Recht keine ausgleichenden Maßnahmen vor, die dieser deutlichen Diskrepanz abhelfen könnten.

(181) [...] Im vorliegenden Fall kann der GH nicht erkennen, warum es die Bewahrung der säkularen Natur des Staates [...] nötig machen sollte, die religiöse Natur des alevitischen Glaubens zu verneinen und ihn beinahe völlig von den Begünstigungen der religiösen öffentlichen Dienstleistung auszuschließen.

(182) Im Lichte seiner Feststellungen unter Art. 9 EMRK [...] zweifelt der GH auch, ob das türkische System den rechtlichen Status von religiösen Konfessionen klar definiert, insbesondere jenen des alevitischen Glaubens. Die Prüfung des vorliegenden Falls zeigt vor allem, dass der alevitischen Gemeinschaft der rechtliche Schutz geraubt wird, der es ihr erlauben würde, ihr Recht auf Religionsfreiheit wirksam zu genießen (siehe oben Rn. 135). Zudem scheint es dem rechtlichen Regime für Konfessionen in der Türkei an neutralen Kriterien zu fehlen und der alevitische Glauben praktisch davon ausgeschlossen zu sein, da es keine Garantien bietet, um sicherzustellen, dass es nicht zu de jure und de facto-Diskriminierung gegenüber Anhängern anderer Religionen oder Weltanschauungen führt. In einer demokratischen Gesellschaft, die sich auf die Grundsätze des Pluralismus und der Achtung kultureller Diversität gründet, verlangt jede Unterscheidung wegen der Religion oder Weltanschauung zwingende Gründe zur Rechtfertigung. [...]

(183) Der GH betont, dass es ihm im vorliegenden Fall nicht obliegt festzustellen, ob den von den Bf. gestellten Anträgen stattgegeben werden hätte müssen oder nicht, insbesondere weil sie sich auf eine große Zahl von Bereichen bezogen. Weiters ist es nicht Aufgabe des GH, einem belangten Staat eine besondere Form von Kooperation mit den verschiedenen religiösen Gemeinschaften aufzuerlegen. Wie bereits festgehalten, gibt es keinen Zweifel, dass die Staaten einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Formen von Kooperation mit den verschiedenen religiösen Gemeinschaften genießen. Welche Form er auch wählt, hat der Staat jedoch eine Pflicht, objektive und nichtdiskriminierende Kriterien vorzusehen, damit religiöse Gemeinschaften, die dies wünschen, eine faire Möglichkeit haben, um einen Status anzusuchen, der religiösen Konfessionen spezielle Vorteile gewährt.

(184) Angesichts der obigen Überlegungen – der Existenz einer alevitischen Gemeinschaft mit tiefen Wurzeln in der türkischen Gesellschaft und Geschichte; der Bedeutung für diese Gemeinschaft, rechtlich anerkannt zu werden; des Unvermögens der Regierung, das eklatante Ungleichgewicht zwischen dem Status, der dem hauptsächlichen Verständnis des Islam in der Form einer religiösen öffentlichen Dienstleistung zuerkannt wird, und dem beinahe umfassenden Ausschluss der alevitischen Gemeinschaft von dieser Dienstleistung zu rechtfertigen; und auch des Fehlens ausgleichender Maßnahmen – erscheint die vom belangten Staat getroffene Wahl offenkundig unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel.

(185) Im Ergebnis hat die unterschiedliche Behandlung, der die Bf. als Aleviten unterworfen wurden, keine objektive und angemessene Rechtfertigung. Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK (16:1 Stimmen; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Keller und der Richter Villiger und Kjølbro, gefolgt von Richter Spano; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic). Die Feststellung einer Verletzung der Konvention stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf einen von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Darby/S v. 23.10.1990 = EuGRZ 1990, 504 = ÖJZ 1991, 392

Manoussakis u.a./GR v. 26.9.1996 = NL 1996, 138 = ÖJZ 1997, 352

Hasan and Chaush/BG v. 26.10.2000 (GK) = NL 2000, 216

Metropolitan Church of Bessarabia u.a./MD v. 13.12.2001 = NL 2001, 250

Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424

Hasan und Eylem Zengin/TR v. 9.10.2007 = NL 2007, 255

Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a./A v. 31.7.2008 = NL 2008, 232 = ÖJZ 2008, 865

Mirolubovs u.a./LV v. 15.9.2009

Kimlya u.a./RUS v. 1.10.2009 = NL 2009, 284

Sinan Isik/TR v. 2.2.2010 = NLMR 2010, 43

Savez crkava »Rijec života«/HR v. 9.12.2010

Fernández Martínez/E v. 12.6.2014 (GK) = NLMR 2014, 206

Mansur Yalçin u.a./TR v. 16.9.2014

Cumhuriyetçi Egitim ve Kültür Merkezi Vakfi/TR v. 2.12.2014

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.4.2016, Bsw. 62649/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 145) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Izzettin Dogan.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise