Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mytilinaios und Kostakis gg. Griechenland, Urteil vom 3.12.2015, Bsw. 29389/11.
Art. 11 EMRK - Keine Möglichkeit zu freiem Vertrieb von Wein aufgrund Pflichtmitgliedschaft in Weingenossenschaft.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden an die Erben des ErstBf. gemeinsam; € 6.000,– für immateriellen Schaden an den ZweitBf. sowie € 2.000,– für Kosten und Auslagen an die Erben des ErstBf. und den ZweitBf. gemeinsam (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Weinbauern und Mitglieder der Union der Weingenossenschaften von Samos, einer Vereinigung mit Pflichtmitgliedschaft iSd. Art. 12 Abs. 5 der Verfassung. Herr Kostakis ist Eigentümer eines Weinbaugebiets von 22.000 m2, der mittlerweile verstorbene Herr Mytilinaios besaß eines von 5.000 m2. Da sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Union ihre Produktion des Muskatweins von Samos nicht frei verkaufen können, stellten sie bei dieser mehrere Ansuchen, sich von ihr lösen zu dürfen, doch erhielten sie keine Antwort.
Die Union sammelt die Trauben und produziert den Wein in ihren zwei Weinbaubetrieben. Danach verkauft sie den Wein im Fass oder in der Flasche. Der von der Union produzierte Wein erhielt 1970 das Gütezeichen für eine kontrollierte Herkunft.
Am 4.11.2005 riefen die Bf. den Staatsrat gegen die stillschweigende Weigerung an, ihnen eine Genehmigung zur Weinherstellung zu erteilen. Diese Weigerung stützte sich auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6085/1934, welches die Erteilung einer solchen Lizenz an einzelne Individuen ausschloss.
Der Staatsrat wies die Beschwerde ab, insbesondere da die strittige Maßnahme gesetzlich vorgesehen wäre und ein legitimes Ziel verfolgen würde, nämlich die Erhaltung der Qualität eines Produkts von einzigartigem Charakter für die nationale Wirtschaft. Soweit das Verbot allein die Weinherstellung und den Vertrieb umfasste und die Bf. nicht gehindert waren, ihre Reben frei anzubauen, kam er zum Schluss, dass der gerügte Eingriff Art. 11 EMRK nicht verletzt hätte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen, dass die vom Staatsrat bestätigte Weigerung der nationalen Behörden, ihnen eine Genehmigung zur Weinherstellung zu erteilen, weil die Union der Weingenossenschaften der Insel Samos die Herstellung und den Vertrieb des Muskatweins von Samos exklusiv wahrnimmt, Art. 11 EMRK (hier: negative Vereinigungsfreiheit) verletzt.
Ob die Erben des ErstBf. die Beschwerde weiterverfolgen können
(29) Der GH bemerkt, dass die Gattin und die Söhne des Bf. seine gesetzlichen Erben sind und dass das von Art. 11 EMRK garantierte Recht im vorliegenden Fall als übertragbar angesehen werden kann: durch die Berufung auf Art. 11 EMRK forderte der Bf. sein Recht ein, nicht der Union der Weingenossenschaften der Insel Samos beizutreten, die die Herstellung und den Vertrieb des Muskatweins von Samos exklusiv wahrnahm, und selbst eine Lizenz zur Weinherstellung erhalten sowie seine Weine selbst vertreiben zu können.
(30) Der GH befindet angesichts des Gegenstands der vorliegenden Beschwerde und der Gesamtheit der Elemente, über die er verfügt, dass die Witwe und die Kinder von Herrn Mytilinaios ein legitimes Interesse daran haben, die Beschwerde im Namen des Verstorbenen aufrechtzuerhalten. Er erkennt ihnen daher die Eigenschaft zu, von nun an an die Stelle des Bf. zu treten. [...]
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
Zur Zulässigkeit
(36) Der GH erinnert daran, dass er sich bereits zur Frage äußern konnte, ob Art. 11 EMRK auf Vereinigungen Anwendung findet, welche die Regierung als Vereinigungen öffentlichen Rechts einstufte und welche der Gesetzgeber mit Vorrechten öffentlicher Gewalt betraute. Er hat versichert, dass der Begriff »Vereinigung« autonom ausgelegt werden muss: die Qualifikation durch den Vertragsstaat bietet nur einen einfachen Ausgangspunkt. In der Rechtsprechung des GH sind die Kritierien, um zu entscheiden, ob eine Vereinigung als privat oder öffentlich angesehen werden muss, folgende: Gründung durch Private oder den Gesetzgeber, Eingliederung in die staatlichen Strukturen, Bestehen verwaltungsrechtlicher, normativer und disziplinarischer Vorrechte sowie Verfolgung eines Ziels von öffentlichem Interesse.
(37) Im Fall Chassagnou u.a./F befand der GH, dass die anerkannten kommunalen Jagdvereinigungen »Vereinigungen« iSd. Art. 11 EMRK darstellten. Er kam zu diesem Schluss, nachdem er festgestellt hatte, dass sie ihre Existenz zwar dem Willen des Gesetzgebers verdankten, jedoch aus Privatpersonen zusammengesetzt wären, die wünschten, ihre Gebiete für die Ausübung der Jagd zusammenzuschließen. Er betonte zudem, dass diese Vereinigungen keine übermäßigen gewohnheitsrechtlichen Vorrechte besaßen und keine Verfahren der öffentlichen Gewalt verwendeten und dass die vom Präfekten ausgeübte Kontrolle nicht ausreichen würde, um zu behaupten, dass diese Vereinigungen in die staatlichen Strukturen eingegliedert waren.
(38) Demgegenüber befand der GH im Urteil Herrmann/D, dass nichts darauf hinwies, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Einordnung der Jagdvereinigungen unter die öffentlichen oder verwaltungsähnlichen Vereinigungen ausschließlich anstrebte, sie dem Bereich von Art. 11 EMRK zu entziehen. Diesbezüglich hat der GH festgestellt, dass diese Vereinigungen der Kontrolle der Jagdbehörde unterlagen, die auch ihr Statut genehmigte, dass sie berechtigt waren, die Bezahlung von Gebühren über Verwaltungsakte einzufordern, die von der Staatskasse exekutiert wurden, und dass sie ein Ziel anstrebten, das dem allgemeinen Interesse diente.
(39) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH zunächst, dass die Union der Weingenossenschaften von Samos gemäß einer Verfassungsbestimmung eingerichtet wurde, nämlich Art. 12 Abs. 5, der die Schaffung von Vereinigungen mit Pflichtmitgliedschaft erlaubt, sowie auf Basis eines speziellen Gesetzes Nr. 6085/1934, das in allen Gemeinden von Samos zwingende Weingenossenschaften mit beschränkter Haftung schuf, um einem ausdrücklichen und dringenden Verlangen der Weinbauern der Insel zu entsprechen. Das Ziel des Gesetzes war einerseits, die Qualität des Weins, der dort produziert wurde und der eigene Charakteristika aufwies, und andererseits das Gleichgewicht zwischen der Qualität des Weins und seinem Vertriebspreis, der ständig sank –was die Vernachlässigung der Produktion des Weins sowie die Verschlechterung seiner Qualität zur Folge gehabt hatte – sicherzustellen.
(40) Bei der Untersuchung der Frage der Natur der von Art. 12 Abs. 5 der Verfassung vorgesehenen Genossenschaften mit Pflichtmitgliedschaft stellte der Staatsrat in seinem Urteil Nr. 2903/1993 fest, dass sie aus juristischen Personen des Privatrechts und speziellen Unionen von Personen, die zusammenarbeiteten, um ihre vermögenswerten, beruflichen oder anderen Interessen zu verteidigen und zu fördern, zusammengesetzt waren. Er betonte, dass die Organisation und Tätigkeit dieser Genossenschaften im von der Verfassung festgelegten wirtschaftlichen und sozialen Rahmen unter den Schutz und die Aufsicht des Staates gestellt waren und dass die Möglichkeit zur Schaffung dieser Art von Genossenschaften, die ein Abgehen vom allgemeinen Grundsatz der freien Gründung von Genossenschaften und der freien Beteiligung ihrer Mitglieder darstellte, ausschließlich das Verfahren zur Gründung und die Form der Beteiligung, die zwingend war, betraf.
(41) Der GH betont außerdem, dass das strittige Gesetz von 1934 von nachfolgenden Gesetzen in Kraft belassen wurde, nämlich Gesetz Nr. 2169/1993 und Gesetz Nr. 2810/2000. Die Art. 26 und 16 der Gesetze Nr. 2169/1991 bzw. Nr. 2810/2000 sehen die staatliche Aufsicht über den Betrieb aller landwirtschaftlicher Genossenschaften sowie über die Genossenschaften mit Pflichtmitgliedschaft, einschließlich der Weingenossenschaften von Samos, vor.
(42) Genauer gesagt sieht Art. 16 des Gesetzes Nr. 2810/2000 vor, dass die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Genossenschaften, mit welcher der Landwirtschaftsminister betraut war, insbesondere darin bestand zu prüfen, ob [...] finanzielle Verpflichtungen eingehalten und ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Statuten sowie die Entscheidungen der Generalversammlungen beachtet wurden. Sie bestand auch darin, die Richtigkeit der Bilanz und der jährlichen Finanzausweise zu prüfen sowie die von den Genossenschaften geführten Bücher zu kontrollieren. Ein Präsidialerlass auf Vorschlag des Landwirtschaftsministers sollte den Inhalt und die Modalitäten der Ausübung der Aufsicht, die Pflichten der sie ausübenden Organe, die Verpflichtungen jener, die unter Aufsicht standen, gegenüber der Aufsichtsbehörde [...] sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen festlegen, die von der Aufsichtsbehörde im Fall, dass der Betrieb der Genossenschaften nicht gesetzeskonform war, verhängt werden würden. Im Amtsblatt zu veröffentlichende Entscheidungen des Landwirtschaftsministers sollten alle notwendigen Details betreffend die Ausübung der staatlichen Aufsicht festlegen.
(43) Wenn das Gesetz Nr. 4015/2011 auch Art. 16 des Gesetzes 2810/2000 außer Kraft gesetzt hat, so hat es die staatliche Aufsicht über die Genossenschaften nicht völlig beseitigt. Jedoch bemerkt der GH, dass die durch Gesetz Nr. 4015/2011 eingeführte Aufsicht das Aufsichtssystem des vorgenannten Art. 16 beträchtlich abmildert. Wie aus dem einleitenden Bericht des Gesetzes Nr. 4015/2011 hervorgeht, errichtete dieses eine neue Form von Aufsicht mit einer Aufsichtsbehörde, einem nationalen Register (als Werkzeug zur Registrierung und Prüfung der landwirtschaftlichen Genossenschaften) und einer periodischen Überprüfung. Diese Aufsicht scheint nun aber keinen speziellen und eingehenden Eingriff in den täglichen Betrieb der Union der Weingenossenschaften von Samos mit sich gebracht zu haben.
(44) Außerdem konkretisiert der Art. 16 des Gesetzes Nr. 4015/2011 ausdrücklich, dass die landwirtschaftlichen Genossenschaften autonome Vereinigungen von Personen bilden, die sich auf freiwilliger Basis bilden. Im Übrigen hat Art. 20 desselben Gesetzes alle Bestimmungen der vorangehenden Gesetze abgeschafft, die dem Grundsatz der freien Beteiligung der Produzenten an den landwirtschaftlichen Genossenschaften entgegenliefen.
(45) Angesichts dieser Umstände befindet der GH, dass zwei der im vorgenannten Urteil Herrmann/D aufgestellten Kriterien zur Festlegung, ob eine Vereinigung eher als öffentlich denn als privat angesehen werden muss, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, nämlich die Eingliederung in die staatlichen Strukturen und die Existenz von administrativen, normativen und disziplinarischen Vorrechten. Daher kann die Union der Weinbaugenossenschaften von Samos nicht als Vereinigung von öffentlichem Charakter im Sinn der Konvention angesehen werden und deren Art. 11 findet Anwendung.
(46) Der GH stellt im Übrigen fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Der GH erklärt sie daher für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(53) Der GH ist der Ansicht, dass die vom Staatsrat bestätigte Weigerung der nationalen Behörden, den Bf. eine Genehmigung zur Weinherstellung zu erteilen, weil die Union der Weingenossenschaften der Insel Samos die Herstellung und den Vertrieb des Muskatweins von Samos exklusiv wahrnimmt, als »Eingriff« in ihre »negative« Vereinigungsfreiheit angesehen werden muss.
(55) Der GH befindet, dass der Eingriff durch Gesetz Nr. 6085/1934 vorgesehen ist und als legitimes Ziel verfolgt, im allgemeinen Interesse der Insel Samos den Schutz der Qualität eines in Griechenland einzigartigen Weines und des Einkommens der Weinbauern der Insel Samos und damit den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sicherzustellen.
(58) Der GH bemerkt, dass die von Gesetz Nr. 6085/1934 geschaffenen Genossenschaften mit obligatorischer Mitgliedschaft die Systematisierung der Produktion, der Behandlung, der Herstellung und des Konsums des Muskatweins von Samos sowie die Setzung von jeder geeigneten Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes dieses Weins zum Ziel hatten. Wie aus dem einleitenden Bericht des zitierten Gesetzes hervorgeht, war die Einrichtung dieses Systems damals von der Gesamtheit der Weinbauern und der Produzenten des Weins von Samos verlangt worden.
(59) Der GH verkennt nicht, dass die Genossenschaften eng in das lokale wirtschaftliche Gefüge eingegliedert sind und zur Aufwertung des Gebiets und der Aktivität ihrer Mitglieder beitragen. Er nimmt die Gründe zur Kenntnis, aus denen das System der Genossenschaften mit obligatorischer Mitgliedschaft auf den Weinbau in Samos angewandt wurde: 1934 war es geboten, die Qualität dieser Rebenart zu schützen, die in Griechenland einzigartig und daher eine kostbare Ressource für die Wirtschaft der Insel und allgemeiner für jene Griechenlands ist. Es war auch nötig, den Anbau dieser Rebe weiterzuentwickeln, deren niedrige Vertriebspreise, die damals praktiziert wurden, die Landwirte von dieser Weinkultur abgebracht hatten.
(60) Der GH hält fest, dass der Staatsrat in seinem Urteil vom 2.11.2010 betont hat, dass die Beschränkung der negativen Vereinigungsfreiheit Art. 11 EMRK nicht beeinträchtigen würde – angesichts einerseits des Umstands, dass die den Bf. auferlegte Pflicht, sich an den Genossenschaften zu beteiligen, ihre Freiheit zum Anbau der Rebe nicht reduzierte, sondern allein die Weinherstellung und den Vertrieb betraf und andererseits, dass diese zwingende Beteiligung notwendig war, um die Qualität eines einzigartigen Produkts für die nationale Wirtschaft zu bewahren.
(61) Der GH befindet, dass der zwischen dem Anbau der Rebe, welcher der Beschränkung nicht unterliegt, einerseits und der Weinherstellung und dem Vertrieb, für die man zwingend Mitglied einer Genossenschaft sein muss, andererseits gemachte Unterschied künstlich ist und in Wirklichkeit jede Art von Autonomie oder Unabhängigkeit der betroffenen Weinbauern ausschließt.
(62) Nach Ansicht des GH erscheinen die Gründe, welche die Weinbauern der Insel Samos 1934 dazu gebracht haben, sich in Genossenschaften mit Pflichtmitgliedschaft zusammenzuschließen, im aktuellen Kontext wenig einschlägig. Heute beträgt die Gesamtzahl an Weinbauern, die zu den verschiedenen lokalen Genossenschaften gehören, 2.847, der Muskatwein von Samos genießt die Bezeichnung kontrollierter Herkunft sowie das Gütezeichen VQRPD (vin de qualité produit dans une région déterminée = Qualitätswein aus bestimmten Anbaugebieten) gemäß den Regeln der Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates der Europäischen Union, und der Exportmarkt, der 80?% der jährlichen Produktion umfasst, die sich auf ungefähr 7.000 Tonnen beläuft, ist sehr wichtig.
(63) Der GH hebt hervor [...], dass die Regierung lediglich eine historische Erklärung für die Unterstützung ihrer Behauptungen bietet, wonach die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in Genossenschaften oder derselben in der Union es riskieren würde, das Weinbausystem der Insel Samos zu destabilisieren, und dass keine noch so intensive Kontrolle dasselbe Resultat bringen könne, was die Qualität des produzierten Weines anbelange. Diesbezüglich stellt er fest, dass die Minderheit des Staatsrates im Urteil vom 2.11.2010 betont hat, dass die vom Gesetz Nr. 6085/1934 verfolgten Ziele durch andere Mittel erreicht werden könnten, wie z.B. durch Qualitätskontrollen durch staatliche oder andere Zertifizierungsorgane. Ein Weinbauer könnte die Wahl haben, der Genossenschaft beizutreten oder, sollte er wünschen, seinen Wein selbst zu keltern und zu vertreiben, diesen einem Zertifizierungsverfahren mit im Vorhinein festgelegten Stufen und Erfordernissen zu unterstellen.
(64) Der GH bemerkt zudem, dass der Gesetzgeber schon 1993 einen Einschnitt in den Grundsatz der zwingenden Beteiligung von Weinbauern an Genossenschaften eingeführt hat: Art. 47 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 2169/1993 sah für die Genossenschaften mit zwingender Beteiligung die Möglichkeit vor, sich auf eigene Initiative hin zu freien Genossenschaften umzuformen. Aus dieser Regelung geht hervor, dass die nationalen Behörden erwägen, dass die Qualität des auf der Insel Samos produzierten Weines und das Bestreben, den Weinbauern gerechte und der gelieferten Traube würdige Preise zu garantieren, im Fall der Umformung der Natur dieser Beteiligung nicht Gefahr laufen würde, zu leiden. Es muss festgestellt werden, dass der einleitende Bericht zum Gesetz Nr. 4015/2011 angibt, dass ein unabhängiger und autonomer Landwirt, der als Eigentümer und Produzent sein Recht auf Wohlstand einfordert, nicht mit der Idee der genossenschaftlichen Vereinigung unvereinbar ist.
(65) Der GH erwägt, dass durch die Verpflichtung der Weinbauern, die Gesamtheit ihrer Produktion an die Genossenschaften zu übertragen, das Gesetz Nr. 6085/1934 im Hinblick auf die negative Vereinigungsfreiheit die restriktivste Wahl getroffen hat.
(66) Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles befindet der GH, dass die Weigerung der nationalen Behörden, den Bf. eine Erlaubnis zur Weinherstellung zu gewähren, über das hinausgeht, was notwendig ist, um einen gerechten Ausgleich zwischen den widersprüchlichen Interessen sicherzustellen, und nicht als verhältnismäßig zum verfolgten Ziel angesehen werden kann.
(67) Daher befindet der GH, dass eine Verletzung von Art. 11 EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 6.000,– für immateriellen Schaden an die Erben des ErstBf. gemeinsam; € 6.000,– für immateriellen Schaden an den ZweitBf. sowie € 2.000,– für Kosten und Auslagen an die Erben des ErstBf. und den ZweitBf. gemeinsam (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999 (GK) = NL 1999, 94 = ÖJZ 2000, 113
Herrmann/D v. 20.1.2011 = NLMR 2011, 23
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 03.12.2015, Bsw. 29389/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 542) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/Mytilinaios.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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