Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kudrevicius u.a. gg. Litauen, Urteil vom 15.10.2015, Bsw. 37553/05.
Art. 11 EMRK - Verurteilung von Landwirten wegen Errichtung von Straßenblockaden während Demonstration.
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 16.5.2003 entschied die Landwirtschaftskammer als landwirtschaftliche Interessenvertretung im Zusammenhang mit dem Preissturz im Großhandel bei verschiedenen landwirtschaftlichen Produkten und der mangelhaften Subventionierung der eigenen landwirtschaftlichen Produktion durch die Regierung, an drei Orten nahe Hauptverkehrswegen Protestveranstaltungen abzuhalten, um auf die Probleme im Landwirtschaftssektor aufmerksam zu machen.
Die Stadtgemeinde von Kalvarija erteilte im Mai 2003 eine Genehmigung, in der Stadt von 13. bis 17.5.2003 und am 19. und 20.5.2003 zu bestimmten Zeiten untertags »in der Umgebung des Marktplatzes« friedliche Versammlungen abzuhalten. Ähnliche Genehmigungen wurden für den 21. bis 23., 24. und 26. bis 30.5. erteilt. Am 8.5.2003 erteilte die Stadtgemeinde Pasvalys eine Genehmigung, zwischen 15. und 25.5.2003 für zehn Tage eine Demonstration »auf dem Parkplatz beim 63. Kilometer der Via Baltica-Fernverkehrsstraße und neben dieser Straße« abzuhalten. Schließlich erteilte die Stadtgemeinde Klaipeda am 19.5.2003 eine Genehmigung, von 19. bis 25.5.2003 zwischen 11:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Versammlung in einem »Bereich im Dorf Divupiai neben der Vilnius-Klaipeda-Autobahn, aber nicht näher als 25 Meter bei dieser« abzuhalten. Die Organisatoren wurden auf ihre mögliche Haftung nach dem Gesetz über Verwaltungsstraftatbestände und nach dem StGB, einschließlich Art. 283 StGB (Landfriedensbruch), hingewiesen.
Die Demonstrationen begannen am 19.5.2003. Die Landwirte versammelten sich an den bezeichneten Orten. Am 21.5.2003 errichteten sie im Zuge ihrer Demonstrationen Straßenblockaden nahe dem Dorf Dirvupiai, auf der Vilnius-Klaipeda-Autobahn, bei Kilometer 63 der Panevežys-Pasvalys-Riga-Autobahn und bei Kilometer 49 der Kaunas-Marijampole-Suvalkai-Autobahn. Die Regierung betont, dass die Polizei keine Nachricht von der Absicht der Demonstranten erhalten habe, die drei Hauptverkehrswege des Landes zu blockieren.
Am 23.5.2003 beendeten die Landwirte nach erfolgreichen Verhandlungen mit der Regierung die Straßenblockaden.
Es folgten Ermittlungen gegen die Bf. (B. M., V. M., A. P., K. M. und A. K.) und einige andere Personen wegen des Verdachts, einen Landfriedensbruch verursacht zu haben. Im Juli 2003 wurde gegenüber vier der Bf. angeordnet, ihren Wohnsitz nicht zu verlassen. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2003 aufgehoben.
Am 29.9.2004 befand das Stadtbezirksgericht Kaunas die Bf. der Anstiftung zu oder Beteiligung an Landfriedensbruch nach Art. 283 Abs. 1 StGB für schuldig. Die fünf Bf. erhielten jeweils eine sechzigtägige Haftstrafe, die für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Bf. gegenüber wurde angeordnet, ihre Wohnsitze ohne vorherige Zustimmung der Behörden nicht für länger als sieben Tage zu verlassen.
Das Landesgericht Kaunas bestätigte dieses Urteil am 14.1.2005 und befand, dass die Bf. zwar das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit besaßen, dieses Recht aber nicht schrankenlos gewährleistet würde, sollten Interessen wie die öffentliche Ordnung oder die Verhütung von Straftaten auf dem Spiel stehen.
Am 4.10.2005 wies der OGH die Berufung der Bf. ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) sowie 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit) durch ihre strafrechtliche Verurteilung und außerdem eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege), weil Art. 283 Abs. 1 StGB, nach dem sie verurteilt wurden, nicht klar formuliert und von den innerstaatlichen Gerichten nicht korrekt ausgelegt worden sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK
(85) [...] Art. 10 EMRK muss unter den Umständen des vorliegenden Falles als lex generalis im Verhältnis zu Art. 11 EMRK angesehen werden, der lex specialis ist. Die Hauptrichtung der Beschwerde der Bf. geht dahin, dass sie für die Abhaltung von friedlichen Versammlungen verurteilt wurden. Der GH stellt daher fest, dass die Beschwerde unter Art. 11 EMRK allein zu untersuchen ist [...].
(86) Zugleich muss Art. 11 EMRK ungeachtet seiner autonomen Rolle und seines speziellen Anwendungsbereichs auch vor dem Hintergrund von Art. 10 EMRK gesehen werden, wenn es bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit darum geht, persönliche Meinungen auszudrücken und ein Forum für die öffentliche Debatte und das offene Kundtun von Protest zu gewährleisten.
Vorliegen eines Eingriffs
Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK
(95) Der GH bemerkt [...], dass es den Landwirten erlaubt war, friedliche Versammlungen abzuhalten und landwirtschaftliche Maschinen auszustellen. Diese Versammlungen verfolgten ein politisches Ziel und sollten politische Ideen zum Ausdruck bringen, insbesondere die Infragestellung der Regierungspolitik und die Gewährung von Subventionen im landwirtschaftlichen Sektor.
(96) Die Demonstrationen wurden in den bezeichneten Bereichen vom 19. bis zum 21.5.2003 abgehalten. An letztgenanntem Datum begaben sich die Landwirte auf die Autobahnen und parkten dort Traktoren, womit sie die drei wichtigsten Straßen des Landes blockierten und die von den litauischen Behörden ausgestellten Genehmigungen überschritten.
(97) Die Verurteilung der Bf. wurde jedoch nicht auf eine Beteiligung an oder Aufstachelung zu Gewalt gestützt, sondern auf die Störung der öffentlichen Ordnung durch die Straßenblockaden. Der GH beobachtet zudem, dass im vorliegenden Fall die Störung des Verkehrs nicht als Nebeneffekt eines Treffens an einem öffentlichen Ort gesehen werden kann, sondern eher als Ergebnis einer absichtlichen Handlung der Landwirte, die Aufmerksamkeit auf die Probleme im landwirtschaftlichen Sektor lenken und die Regierung dazu drängen wollten, ihre Forderungen zu akzeptieren [...]. Nach Ansicht des GH steht physisches Verhalten, das absichtlich den Verkehr und den gewöhnlichen Lauf des Lebens behindert, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören – obwohl es keinen ungebräuchlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit in modernen Gesellschaften darstellt – nicht im Kern jener Freiheit, die von Art. 11 EMRK geschützt wird [...]. Diese Sachlage könnte Auswirkungen für die Beurteilung der »Notwendigkeit« unter Art. 11 Abs. 2 EMRK haben.
(98) Dennoch erwägt der GH nicht, dass die gerügte Vorgehensweise bei den Demonstrationen, für die die Bf. verantwortlich gemacht wurden, eine solche Natur und ein solches Maß besaß, dass ihre Teilnahme an der Demonstration aus dem Schutzbereich des Rechts auf friedliche Versammlung nach Art. 11 EMRK herausfallen würde. Der GH [...] erwägt auch, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Bf. die Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft untergruben.
(99) Dies genügt dem GH, um zum Schluss zu kommen, dass die Bf. berechtigt sind, sich auf die Garantien von Art. 11 EMRK zu berufen, der deshalb im gegenständlichen Fall anwendbar ist.
Vorliegen eines Eingriffs
(101) Der GH beobachtet, dass es den Bf. im vorliegenden Fall erlaubt war, ihr Recht auf friedliche Versammlung nicht nur an den bewilligten Orten ungehindert auszuüben, sondern auch, als sich die Demonstrationen auf die öffentlichen Straßen verlagerten und damit die gewährte Genehmigung überschritten. Tatsächlich wurden die Versammlungen von der Polizei auch nicht zerstreut, als die Demonstranten auf Straßenblockaden zurückgriffen. Doch wurden die Bf. in der Folge aufgrund ihrer Rolle bei der Organisation und Durchführung der Straßenblockaden während des späteren Teils der Demonstrationen verurteilt. Wie bereits oben erwähnt, galt ihr diesbezügliches Verhalten – mag es auch tadelnswert gewesen sein – nicht als gewalttätig. Der GH ist daher bereit zu akzeptieren, dass die Verurteilung der Bf. für die Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen auf einen Eingriff in ihr Recht auf friedliche Versammlung hinauslief. [...]
War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
(111) Im vorliegenden Fall hatte die Verurteilung der Bf. eine rechtliche Grundlage im litauischen Recht, nämlich Art. 283 Abs. 1 StGB, der eine Bestrafung für die Straftat des Landfriedensbruchs vorschreibt. Während das StGB zugänglich war, muss auch festgestellt werden, ob die Anwendung dieser Bestimmung vorhersehbar war.
(112) Art. 283 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren als Sanktion gegenüber »einer Person, welche zum Zweck, dass öffentliche Gewaltakte begangen werden, Eigentum beschädigt wird oder auf andere Weise die öffentliche Ordnung schwerwiegend gestört wird, eine Versammlung von Menschen organisiert oder bewirkt, oder einer Person, welche während der Randale Gewalttaten begeht, Eigentum beschädigt oder auf andere Weise die öffentliche Ordnung schwerwiegend stört« verhängt wird. Die nationalen Behörden beschuldigten die Bf. nicht, Gewalttaten begangen oder Eigentum beschädigt zu haben. Sie behaupteten allerdings, dass die Bf. »auf andere Weise die öffentliche Ordnung schwerwiegend gestört hätten«. Insbesondere stellte das BG auf Basis von Videoaufzeichnungen, schriftlichen Beweisen und Zeugenaussagen fest, dass A. K. und B. M. absichtlich Proteste organisiert und die Handlungen der Landwirte koordiniert hätten, um die Straßen zu blockieren, und dass die anderen Bf. V. M., K. M. und A. P. Traktoren auf die Autobahnen gefahren und dort geparkt und sich geweigert hätten, rechtmäßigen Anordnungen von Seiten der Polizei, diesen Vorgang zu beenden, Folge zu leisten. Diese Feststellungen wurden vom Landesgericht Kaunas bestätigt, welches spezifizierte, dass A. K. und B. M. hinsichtlich ihrer Haftbarkeit als Organisatoren vorgewarnt worden wären und die Unrechtmäßigkeit ihrer Handlungen verstanden hätten. Schließlich bot der OGH eine Erklärung zum Inhalt der nach Art. 283 Abs. 1 StGB strafbaren Handlungen und wies unter anderem darauf hin, dass ein Landfriedensbruch eine Situation war, wo eine Versammlung von Personen absichtlich und schwerwiegend die öffentliche Ordnung störte, und dass Straßenblockaden, das Stoppen des Verkehrs und die Störung der Arbeit der staatlichen Grenzkontrollbehörde Mittel zur Verursachung einer entsprechenden Störung wären.
(113) Der GH erkennt an, dass der von Art. 283 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der »Störung der öffentlichen Ordnung« schon seiner Natur nach in einem gewissen Ausmaß vage ist. Da das gewöhnliche Leben jedoch potenziell auf endlose Arten gestört werden kann, wäre es unrealistisch, vom nationalen Gesetzgeber zu erwarten, eine erschöpfende Liste von unrechtmäßigen Mitteln zur Erreichung des untersagten Ziels aufzustellen. Der GH erwägt daher, dass der Wortlaut des Art. 283 Abs. 1 den qualitativen Erfordernissen aus seiner Rechtsprechung genügt.
(114) Darüber hinaus ist der GH der Ansicht, dass die Auslegung dieser Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall weder willkürlich noch unvorhersehbar war, und dass die Bf. zu einem unter den gegebenen Umständen vernünftigen Maß vorhersehen hätten können, dass ihre oben umschriebenen Handlungen, die langandauernde Straßenblockaden mit folgender Störung des gewöhnlichen Lebens, des Verkehrs und wirtschaftlicher Aktivitäten mit sich brachten, als auf eine »schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung« hinauslaufend gelten könnten, welche die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 StGB nach sich zieht.
(116) Unter diesen Umständen hätte es den Bf. klar sein müssen, dass die Missachtung der rechtmäßigen Anordnungen der Polizei ihre Verantwortlichkeit nach sich ziehen könnte.
(117) Nebenbei bemerkt der GH, dass die Genehmigungen zur Abhaltung friedlicher Versammlungen auch eine Warnung über die mögliche Haftung der Organisatoren nach dem Gesetz über Verwaltungsstraftatbestände und nach dem StGB, einschließlich Art. 283 StGB, enthielten. Es muss zudem festgehalten werden, dass die Polizei die Demonstranten ausdrücklich ersuchte, die Straßenblockaden aufzulösen.
(118) Angesichts der obigen Ausführungen kommt der GH zum Schluss, dass der gerügte Eingriff iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen« war.
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel und war er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
(140) Der GH ist der Ansicht, dass die Verurteilung der Bf. die legitimen Ziele der »Aufrechterhaltung der Ordnung« und des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer« (insbesondere das Recht, sich frei und ohne Beschränkungen auf öffentlichen Straßen zu bewegen) verfolgte.
War der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«?
Die vorherige Genehmigung friedlicher Versammlungen
(161) Der GH beobachtet, dass es den Landwirten im vorliegenden Fall genehmigt worden war, an bezeichneten Orten zu demonstrieren. [...]
(162) Die litauischen Behörden hatten die Versammlungen somit zuvor ausdrücklich genehmigt. Die Demonstrationen der Landwirte können daher nicht deshalb als unrechtmäßig angesehen werden, weil sie es verabsäumten, das einschlägige innerstaatliche Verfahren, das der Abhaltung der Versammlungen voranging, einzuhalten.
(163) Es muss zudem festgehalten werden, dass sich die Landwirte zwischen 19.5. bis Mittag des 21.5.2003 an den bezeichneten Orten versammelten und ohne Eingriff durch die Behörden friedlich demonstrieren konnten.
Das Verhalten der Bf. und anderer Demonstranten von 21. bis 23.5.2003 und dessen Folgen
(165) Nach Ansicht des GH stellte die Verlagerung der Demonstrationen von den genehmigten Bereichen auf die Aut0bahnen eine eindeutige Verletzung der in den Genehmigungen aufgestellten Bedingungen dar. Dies erfolgte ohne eine vorherige Bekanntgabe an die Behörden und ohne dass diese ersucht worden wären, den Wortlaut der Genehmigungen zu ändern. Den Bf. konnten diese Erfordernisse nicht unbekannt sein.
(166) Auch scheint es nicht – auch wenn das bei der gegenständlichen Situation keine entscheidende Überlegung ist –, dass die Handlungen der Landwirte, mit der sie die Grenzen der Genehmigungen zur Demonstration überschritten, durch die Notwendigkeit einer sofortigen Antwort im Hinblick auf ein aktuelles Ereignis gerechtfertigt waren [...].
(168) Was die Behauptung der Bf. betrifft, dass die Straßenblockaden eine ultima-ratio-Maßnahme darstellten, die in einer Situation ernster finanzieller Schwierigkeiten gesetzt wurden, um ihre legitimen Interessen zu schützen, hat der GH keinen Grund, die Beurteilung der innerstaatlichen Gerichte in Frage zu stellen, dass für die Landwirte alternative und rechtmäßige Mittel zur Verfügung standen, um ihre Interessen zu schützen, wie etwa die Möglichkeit, Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten zu erheben.
(169) Der GH sieht ferner keinen Grund dafür, die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zu bezweifeln, dass die Bf. sich bewusst waren, dass die Verlagerung der Demonstration von den genehmigten Orten auf die Autobahnen und das Abstellen der Traktoren auf der Fahrbahn der Kaunas-Marijampole-Suvalkai-Autobahn eine größere Störung des Verkehrs provozieren würde. Nach Untersuchung des ihnen zur Verfügung stehenden Materials kamen die innerstaatlichen Gerichte und die Polizei von Kalvarija und Pasvalys zum Schluss, dass die Straßenblockaden bedeutende Unannehmlichkeiten für den Fluss von Warentransporten und privaten Autos schufen, was Stau und lange Fahrzeugschlangen zur Folge hatte. Diese dauerten mehr als 48 Stunden, da die Straßenblockaden erst am 23.5.2003 aufgelöst wurden.
(170) Wie bereits oben in Rn. 97 angemerkt, war die Störung des alltäglichen Lebens und Verkehrs kein Nebeneffekt einer an einem öffentlichen Ort abgehaltenen Demonstration. Solange die Demonstration an den bezeichneten Orten stattfand, war der Fluss des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung der Landwirte, auf die Autobahnen zu wechseln und die Traktoren zu verwenden, konnte nur ein Versuch sein, die Durchfahrt von Fahrzeugen zu blockieren oder zu reduzieren und Chaos zu schaffen, um Aufmerksamkeit auf ihre Belange der Landwirte zu lenken. Die absichtlichen Straßenblockaden konnten nur zum Ziel haben, Druck auf die Regierung auzuüben, um die Forderungen der Landwirte zu akzeptieren, was auch durch den Umstand gezeigt wird, dass sie aufgehoben wurden, sobald die Demonstranten vom erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen informiert worden waren. Dieses Merkmal unterscheidet den vorliegenden Fall von jenen, in denen der GH festgestellt hat, dass Demonstrationen einen gewissen Grad an Störung des alltäglichen Lebens bewirken können, einschließlich der Störung von Verkehr.
(171) Der GH wurde bereits dazu aufgerufen, Situationen zu untersuchen, wo Demonstranten versucht hatten, die Ausübung einer von anderen durchgeführten Aktivität zu verhindern oder zu ändern. In Steel u.a./GB hatten die ersten beiden Bf. eine Jagd bzw. Konstruktionsarbeiten für den Bau einer Autobahn behindert. In Drieman u.a./N hatten Greenpeace-Aktivisten Dinghis (Anm: Das ist ein kleines Bei- oder Segelboot.) derart gesteuert, dass sie den Walfang physisch behinderten und die Walfänger gezwungen waren, ihre rechtmäßige Nutzung der lebenden Ressourcen in Norwegens ausschließlicher Wirtschaftszone aufzugeben. In diesen beiden Fällen erwog der GH, dass die Verhängung von Sanktionen (in Steel u.a./GB 44 Stunden Untersuchungshaft und Verurteilung zu 28 Tagen Haft für die Behinderung der Jagd sowie 17 Stunden Untersuchungshaft und eine Verurteilung zu sieben Tagen Haft für den Protest gegen den Bau der Autobahn; in Drieman u.a./N zwei Tage Untersuchungshaft und Geldstrafen, die in Haft umgewandelt werden konnten, wenn nicht bezahlt werden sollte, sowie Beschlagnahmung eines Dinghi) eine unter anderem zum legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verhältnismäßige Reaktion war. Der GH erwägt, dass dieselbe Schlussfolgerung a fortiori im vorliegenden Fall getroffen werden muss, wo die Handlungen der Demonstranten nicht direkt auf eine Aktivität gerichtet waren, mit der sie nicht einverstanden waren, sondern auf die physische Blockade einer anderen Aktivität (die Verwendung der Autobahnen durch Warentransporteure und Privatautos), die keine direkte Verbindung mit dem Gegenstand ihres Protests hatte, nämlich der angeblichen Untätigkeit der Regierung im Hinblick auf einen Fall der Preise für manche landwirtschaftliche Produkte.
(172) Diesbezüglich hat der vorliegende Fall mehr Ähnlichkeiten mit den Fällen Lucas/GB, wo der Bf. eine öffentliche Straße blockierte, um gegen das Behalten eines Atom-U-Boots zu protestieren, und Barraco/F betreffend die Beteiligung des Bf. an einer Form von Protest, die eine empfindliche Verlangsamung des Verkehrsflusses bewirkte. Wie in Steel u.a./GB und in Drieman u.a./N stellte der GH fest, dass die den Bf. auferlegten Sanktionen (vier Stunden Anhaltung in einem Polizeiwagen und eine Geldstrafe von GBP 150,– in Lucas/GB; eine dreimonatige Gefängnisstrafe auf Bewährung und eine Geldstrafe von € 1.500,– in Barraco/F) iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« waren. Der GH bemerkt weiters, dass in Barraco/F die Störung des Verkehrs nur fünf Stunden dauerte (im Gegensatz zu mehr als 48 Stunden im vorliegenden Fall) und dass nur eine Straße (im Gegensatz zu drei) betroffen war.
(173) Wie aus der obigen Rechtsprechung ersichtlich ist, kann die absichtliche schwerwiegende Störung des gewöhnlichen Lebens und von anderen rechtmäßig vorgenommenen Aktivitäten durch Demonstranten in einem bedeutenderen Ausmaß als jenem, das durch die normale Ausübung des Rechts auf eine friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort verursacht wird, iSd. Rechtsprechung des GH als »tadelnswerter Akt« angesehen werden. Ein solches Verhalten kann daher die Verhängung von Sanktionen auch strafrechtlicher Natur rechtfertigen.
(174) Der GH erwägt, dass – obwohl die Bf. weder Gewaltakte gesetzt noch andere zur Vornahme solcher Akte angestiftet hatten – die beinahe völlige Behinderung von drei Hauptverkehrswegen unter offenkundiger Missachtung von Polizeianordnungen und der Bedürfnisse und Rechte von Straßenbenutzern ein Verhalten darstellte, das – auch wenn es weniger schwerwiegend war als der Rückgriff auf physische Gewalt – als »tadelnswert« bezeichnet werden kann.
(175) Vor diesem Hintergrund sieht der GH keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die strittige Beschränkung, welche die Entscheidung der nationalen Behörden mit sich brachte, das Verhalten der Bf. zu sanktionieren, durch stichhaltige und ausreichende Gründe gestützt war. Unter Berücksichtigung des dem belangten Staat unter solchen Umständen zuzuerkennenden Ermessensspielraums [...] war dieser eindeutig berechtigt zu erwägen, dass die Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung jene der Bf. an einem Rückgriff auf Straßenblockaden als Mittel für die Landwirte, einen Durchbruch in ihren Verhandlungen mit der Regierung zu erreichen, überstiegen.
Das Verhalten der Behörden während der Demonstrationen
(176) Was das Verhalten der Behörden angeht, bemerkt der GH, dass diese – wie von den Landwirten beantragt – Genehmigungen erteilt hatten, um friedliche Versammlungen an speziellen Orten abzuhalten und dass sie in die Versammlungen nicht eingriffen, bis die Demonstranten sich an andere Orte, nämlich die Autobahnen, begaben. Von diesem Zeitpunkt an beschränkte sich die Polizei darauf, gegenüber den Bf. anzuordnen, die Straßenblockaden aufzulösen, und auf ihre mögliche Haftung hinzuweisen. Selbst als die Bf. sich weigerten, diesen rechtmäßigen Anordnungen zu gehorchen, entschied sich die Polizei dazu, die Versammlungen nicht zu zerstreuen. Die Landwirte beschlossen erst, mit den Demonstrationen aufzuhören, als ihren Forderungen von der Regierung entsprochen worden war. Zudem drängte die Polizei die Konfliktparteien, als Spannungen zwischen den Landwirten und den LKW-Fahrern aufkamen, sich zu beruhigen, um ernsthafte Konfrontationen zu vermeiden. Schließlich versuchten die Behörden, den Verkehr auf benachbarte Nebenstraßen umzuleiten, um die Staus zu reduzieren.
(177) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Behörden trotz der durch das Verhalten der Bf. verursachten schwerwiegenden Störungen ein hohes Maß an Toleranz zeigten. Zudem hatten sie versucht, die Interessen der Demonstranten gegen jene der Autobahnnutzer abzuwägen, um den friedlichen Ablauf der Versammlung und die Sicherheit aller Bürger zu gewährleisten, womit sie die positiven Verpflichtungen erfüllten, die sie gehabt haben mögen.
Die den Bf. auferlegten Strafen
(178) Was die den Bf. auferlegten Sanktionen betrifft, bemerkt der GH, dass die angewendete Sanktion eine milde 60-tägige Haftstrafe war, deren Vollstreckung für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bf. wurden nicht zur Zahlung von Geldstrafen verurteilt und die einzige tatsächliche Folge ihrer Verurteilung war die ein Jahr dauernde Verpflichtung, eine Genehmigung einzuholen, wenn sie ihre Wohnsitze für mehr als sieben Tage verlassen wollten. Eine ähnliche Maßnahme wurde gegenüber vier der Bf. vor ihrem Verfahren zwischen Juli und Oktober 2003 verhängt. Solche Unannehmlichkeiten scheinen nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ordnung durch die Bf. (siehe zum Vergleich auch die in Steel u.a./GB und Lucas/GB verhängten Sanktionen, die vom GH als verhältnismäßig angesehen wurden). Zudem behaupteten die Bf. nicht, dass sie ohne Erfolg beantragt hätten, ihre Wohnsitze zu verlassen oder dass solche Anträge von den innerstaatlichen Gerichten systematisch missachtet worden wären.
(179) Die Große Kammer ist nicht überzeugt davon, dass die strafrechtliche Verfolgung der Bf. eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden widersprechenden Interessen verhinderte [...]. In diesem Zusammenhang beobachtet sie, dass das BG die Eigenschaften der Bf. und den Grad ihrer Schuld berücksichtigte, als es zum Schluss kam, dass das Ziel der Bestrafung erreicht werden konnte, ohne sie tatsächlich ihrer Freiheit zu berauben. Zudem untersuchten das Landesgericht und der OGH den Fall im Licht unter anderem des Verfassungs- und Konventionsrechts auf freie Meinungsäußerung.
(180) Zusätzlich erwägt der GH, dass die Weite des Ermessensspielraums berücksichtigt werden muss, den der Staat in der Sache unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles genießt. Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass gemäß dem für den GH verfügbaren rechtsvergleichenden Material unter den Mitgliedstaaten kein einheitlicher Ansatz existiert, was die rechtliche Charakterisierung der Behinderung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße betrifft. Diese wird in manchen Staaten als Straftat und in anderen als Verwaltungsangelegenheit behandelt. Deshalb muss den innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Einordnung des den Bf. beigemessenen Verhaltens ein weites Ermessen gewährt werden. Daher überschritten die innerstaatlichen Behörden die Grenzen ihres weiten Ermessensspielraums nicht, indem sie die Bf. für ihr Verhalten strafrechtlich haftbar machten.
(181) Die Große Kammer sieht keinen Grund dafür, von der Beurteilung der nationalen Behörden abzuweichen, dass A. D. – ein anderer Landwirt, der den Verkehr behinderte – nur unter dem Verwaltungsstraftatbestand des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung zur Verantwortung gezogen wurde [...]. Jedenfalls impliziert der Umstand, dass andere Individuen vielleicht eine mildere Behandlung erfahren haben, nicht notwendigerweise, dass die den Bf. auferlegten Sanktionen unverhältnismäßig waren.
Schlussfolgerung
(182) Die vorangehenden Überlegungen insgesamt gesehen führen den GH zum Schluss, dass die litauischen Behörden durch die Verurteilung der Bf. wegen Landfriedensbruch im Hinblick auf deren Verhalten zwischen 21. und 23.5.2003 während der Demonstrationen der Landwirte einen gerechten Ausgleich zwischen den legitimen Zielen der »Aufrechterhaltung der Ordnung« und des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer« einerseits und den Erfordernissen der Versammlungsfreiheit andererseits schufen. Sie stützten ihre Entscheidungen auf eine akzeptable Beurteilung der Tatsachen und auf Gründe, die stichhaltig und ausreichend waren. Daher überschritten sie ihren Ermessensspielraum in Bezug auf den Gegenstand nicht.
(183) Da der gerügte Eingriff iSd. Art. 11 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, erfolgte im vorliegenden Fall keine Verletzung dieser Bestimmung (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
(193) Der GH beobachtet, dass er festgestellt hat, dass der Eingriff in die Freiheit der Bf. zur friedlichen Versammlung »gesetzlich vorgesehen« iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK und für die Bf. auch vorhersehbar war. [...] Der GH bemerkt zudem, dass die Bf. in ihren Stellungnahmen vor der Großen Kammer die Rüge nicht gesondert ansprachen, die sie vor der Kammer unter Art. 7 EMRK erhoben hatten. Daher erachtet es der GH nicht für nötig, eine gesonderte Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Verletzung von Art. 7 EMRK erfolgte (einstimmig).
Anmerkung
Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 26.11.2013 mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt und befunden, dass eine gesonderte Prüfung von Art. 7 EMRK nicht nötig sei.
Vom GH zitierte Judikatur:
Steel u.a./GB v. 23.9.1998 = NL 1998, 201
Drieman u.a./N v. 4.5.2000 (ZE)
Lucas/GB v. 18.3.2003 (ZE)
Éva Molnár/H v. 7.10.2008 = NL 2008, 281
Barraco/F v. 5.3.2009 = NL 2009, 75
Kasparov u.a./RUS v. 3.10.2013
Primov u.a./RUS v. 12.6.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2015, Bsw. 37553/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 447) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Kudrevicius.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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