JudikaturAUSL EGMR

Bsw42875/10 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
03. September 2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Berland gg. Frankreich, Urteil vom 3.9.2015, Bsw. 42875/10.

Spruch

Art. 7 Abs. 1 EMRK - Maßregeln zur Sicherung gegen unzurechnungsfähigen Straftäter sind keine "Strafe" iSd. Art.7 EMRK.

Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1987 geborene Bf. ist derzeit im spezialisierten Spitalzentrum von Sevrey untergebracht.

Am 12.9.2007 erstach er seine Exfreundin C. G. und verletzte zwei andere Personen schwer, woraufhin er am 14.9.2007 in Untersuchungshaft genommen wurde.

Am selben Tag erließ der Präfekt einen Beschluss zur Zwangseinweisung des Bf. ins genannte Zentrum von Sevrey. Der Bf. wurde sodann von zwei psychiatrischen Expertengremien untersucht, die zum Schluss kamen, dass er zum Zeitpunkt der Ereignisse an einer psychischen Störung gelitten habe, die iSd. Art. 122-1 StGB sein Urteilsvermögen und die Kontrolle über seine Handlungen ausgeschaltet hätte (Anm: Die Bestimmung sieht in diesem Fall keine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor.).

Am 25.2.2008 trat eine Gesetzesnovelle in Kraft, die ein neues Verfahren zur Feststellung der strafrechtlichen Unzurechnungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung vorsah. Die betroffene Person hatte danach vor einem Gericht bzw. Untersuchungsgericht zu erscheinen, das sich zur Tatsächlichkeit der begangenen Taten äußert, feststellt, dass sie strafrechtlich nicht verantwortlich ist, und gegebenenfalls eine Zwangseinweisung und/oder Maßregeln zur Sicherung nach den Art. 706-135 und 706-136 StPO anordnet. Vor Inkrafttreten dieser Novelle erließen die Gerichte in solchen Fällen Einstellungsbeschlüsse oder Freisprüche, da die strafrechtlich nicht verantwortliche Person einer Person gleichgestellt wurde, gegen die keine oder keine ausreichenden Belastungsmomente existierten.

Die Ermittlungskammer am Landgericht Dijon stellte am 18.2.2009 fest, dass ausreichend Belastungsmomente gegen den Bf. bestünden, dass er »C. G. absichtlich getötet hat« und dass er strafrechtlich unzurechnungsfähig sei, da er an einer psychischen Störung leiden würde, die seine Urteilsfähigkeit und die Kontrolle über seine Handlungen beseitigt hätte. Sie ordnete seine Zwangseinweisung gemäß Art. 706-135 StPO nach dem Gesetz vom 25.2.2008 an, da die psychische Störung des Bf. die Sicherheit von Personen gefährden und die Pflege in einem Krankenhaus erfordern würde. Sie untersagte ihm zudem gemäß dem neuen Art. 706-136 StPO für die Dauer von zwanzig Jahren, mit den Nebenklägern in Kontakt zu treten und eine Waffe zu besitzen.

Die Kammer äußerte sich dabei auch zur vom Vertreter des Bf. erhobenen Verfahrenseinrede wegen rückwirkender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.2.2008 und einer behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK. Sie befand, dass die Feststellung, dass ausreichendes Belastungsmaterial vorliegt, dass die vorgeworfenen Taten begangen wurden, keine Verurteilung darstelle, sondern die Feststellung einer Sachlage, die rechtliche Konsequenzen haben könne. Die Zwangseinweisung des Bf. stelle keine Strafe dar, sondern eine Maßregel zur Sicherung. Das Gesetz vom 25.2.2008 sei daher anwendbar.

Der Bf. erhob dagegen eine Kassationsbeschwerde. Der Cour de cassation wies das Rechtsmittel am 14.4.2010 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege) durch die rückwirkende Anwendung des Gesetzes vom 25.2.2008.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK

(25) Die Regierung befindet, dass die gegenüber dem Bf. verhängten Maßnahmen nach den Art. 706-135 und 706-136 StPO keine »Strafen« iSd. Art. 7 EMRK darstellen und dass die Beschwerde [...] als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar für unzulässig erklärt werden muss.

(27) Der GH ist der Ansicht, dass die Einrede [...] unter den Umständen des Falles eng mit dem Inhalt der Rüge des Bf. unter Art. 7 EMRK verbunden ist. Er entscheidet daher, sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig). Der GH stellt im Übrigen fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (mehrheitlich).

(38) Der GH hat in seiner Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einer Strafe wie der im deutschen Recht vorgesehenen Sicherungsverwahrung (M./D) und einer Maßregel zur Sicherung gemacht, die nicht unter Art. 7 EMRK fällt, wie die Eintragung einer Person in eine Strafkartei über Gewalt- oder Sexualstraftäter (Gardel/F). Er erinnert daran, dass er urteilte, dass die Sicherungsverwahrung eine Strafe war. Er hielt insbesondere fest, dass sie nach einer Verurteilung für versuchten Mord und qualifizierten Diebstahl angeordnet worden war und dass sie mehr ein strafendes als ein präventives Ziel verfolgte und bezeugte ihre Vollstreckung in einem gewöhnlichen Gefängnis, das Fehlen spezieller Betreuung zur Reduktion der Gefährlichkeit der betroffenen Person, die unbegrenzte Dauer der Anhaltung, ihre Verhängung durch die Gerichte und ihre Vollziehung durch die Strafvollzugsgerichte [...].

Diese Unterscheidung muss dennoch mit Vorsicht verwendet werden, so sehr wie die Strafgesetzgebung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesellschaft gegen die Gefahren, die von gefährlichen Straftätern ausgehen, verschieden ist. Die gleiche Art von Maßnahme kann in einem Staat als Strafe qualifiziert werden und im anderen als Maßregel zur Sicherung, auf die das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Strafen keine Anwendung findet.

(39) Im vorliegenden Fall muss der GH untersuchen, ob die strittigen Maßnahmen, nämlich die zwangsweise Einweisung und die Maßregeln der Sicherung nach Art. 706-136 StPO, als Strafen gesehen werden müssen, auf die das in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK formulierte Prinzip der Nichtrückwirkung angewendet werden kann.

(40) Unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien obliegt es dem GH zunächst zu entscheiden, ob die strittigen Maßnahmen in Folge einer Verurteilung für eine Straftat verhängt wurden. Diesbezüglich bemerkt der GH zunächst, dass diese Maßnahmen von der Ermittlungskammer angeordnet wurden, nachdem diese den Bf. wegen einer psychischen Störung für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erklärt hatte. Auch wenn er bereits erwogen hat, dass eine Feststellung strafrechtlicher Unzurechnungsfähigkeit durch ein Schwurgericht es nicht verhinderte, dass der Betroffene sich auf seine Eigenschaft als Opfer berufen konnte, um sein Recht auf ein faires Verfahren iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend zu machen, muss daran erinnert werden, dass unter Art. 7 EMRK die Beurteilung einer Strafe davon abhängt, ob die Maßnahme als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung verhängt wurde. Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass die Ermittlungskammer ein Urteil erließ, mit welchem sie einerseits feststellte, dass ausreichendes Belastungsmaterial gegen den Bf. dafür vorläge, dass dieser die vorgeworfenen Taten begangen hatte, und andererseits, dass er aufgrund einer psychischen Störung, die sein Urteilsvermögen und die Kontrolle über seine Handlungen beseitigte, strafrechtlich nicht verantwortlich wäre. Diese Instanz achtete darauf klarzustellen, dass »die Feststellung, dass ausreichendes Belastungsmaterial vorliegt, dass die vorgeworfenen Taten begangen wurden, keine Verurteilung darstellt, sondern die Feststellung einer Sachlage, die rechtliche Konsequenzen haben kann«. Zuvor hatte der Conseil constitutionnel erwogen, dass »die Feststellung, dass ausreichendes Belastungsmaterial vorliegt, dass die vorgeworfenen Taten begangen wurden«, keine »Beurteilung der Begehung der Taten« darstellt und dass »die Entscheidung über die Feststellung strafrechtlicher Unzurechnungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung nicht den Charakter einer Sanktion hat« (siehe im Gegensatz dazu die Sicherungsverwahrung, die »durch ein Gericht nach einer Verurteilung« verhängt wird und [...] den Fall Achour/F, wo der Bf. behauptete, dass seine Verurteilung wegen Rückfalls sich auf eine rückwirkende und Art. 7 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des Strafgesetzes stützte).

(41) Der GH beobachtet auch, dass die Debatte der innerstaatlichen Gerichte über die Feststellung der Ermittlungskammer zum »Vorliegen von ausreichendem Belastungsmaterial, dass die Taten begangen wurden« [...], vom Cour de cassation geregelt wurde, der es für notwendig erachtete, das Wort »absichtlich« dieser Feststellung zu unterstreichen, so dass das moralische Element, das einer Straftat normal zugrundeliegt, nicht in Betracht kommen kann, wenn die Urteilsfähigkeit der verfolgten Person verloren gegangen ist. Der Generalanwalt hatte nämlich geltend gemacht, dass der Zustand der strafrechtlichen Unzurechnungsfähigkeit dem entgegenstand, dass das Gericht über den »Verstoßcharakter« der Taten im Hinblick auf das Gesetz absprechen konnte. Er fügte an, dass in einer solchen Situation allein das materielle Element der Straftat, befreit von seiner strafenden Konnotation, beurteilt werden konnte.

(42) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die gegenüber dem wegen einer psychischen Störung für strafrechtlich nicht verantwortlich erklärten Bf. verhängten strittigen Maßnahmen nicht nach der Verurteilung wegen einer »Straftat« angeordnet wurden. [...]

(43) Was im Übrigen die Einordnung der gegen den Bf. nach Art. 706-135 und 706-136 StPO verhängten Maßnahmen im nationalen Recht angeht, betont der GH, dass sie in Frankreich nicht als Strafen angesehen werden, auf die das Prinzip der Nichtrückwirkung Anwendung findet. Auch wenn die Maßnahme der Zwangseinweisung nach Art. 706-135 StPO vom Gesetz nicht ausdrücklich als Maßregel zur Sicherung bezeichnet wird, so hat der Gesetzgeber jene als solche qualifiziert, die Art. 706-136 StPO vorsieht. Das Rundschreiben vom 8.7.2010 (Anm: Rundschreiben zur Darstellung der Bestimmungen des Dekrets Nr. 2010-692 vom 24.6.2010, das die Bestimmungen der StPO zur strafrechtlichen Unzurechnungsfähigkeit wegen geistiger Störung konkretisierte.) präzisierte, dass die von Art. 706-136 StPO anvisierten Maßnahmen nicht als Sanktion verhängt werden können. Der Cour de cassation urteilt seit seinem Urteil vom 16.12.2009, dass diese Maßnahmen keine Strafen darstellen.

(44) Was die Natur und das Ziel der Zwangseinweisung betrifft, beobachtet der GH, dass sie nur angeordnet werden kann, wenn ein psychiatrisches Gutachten festgestellt hat, dass die geistige Störung der für unzurechnungsfähig erklärten Person »der Pflege bedarf und die Sicherheit der Personen oder schwerwiegend die öffentliche Ordnung gefährdet«. Es geht daher im vorliegenden Fall zugleich darum, es dem Bf. – der in einem spezialisierten Spitalszentrum aufgenommen wurde und nicht in einem gewöhnlichen Gefängnis [...] – zu gestatten, behandelt zu werden und die Wiederholung seiner Tat zu verhindern. Der GH bemerkt zudem, dass – wie es die Art. 706-135, D. 47-29-1 und D. 47-29-3 StPO angeben – das Regime der Zwangseinweisung das gleiche ist wie jenes, das für die Aufnahme in psychiatrische Betreuung über Entscheidung des Vertreters des Staates im Departement vorgesehen ist. Er hält ebenfalls fest, dass zu jeder Zeit beim Haftrichter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit (Art. D. 47-29-1 StGB) die Aufhebung der Einweisung beantragt werden kann. Dieser Richter urteilt sodann nach Stellungnahme eines Kollegiums von zwei Psychiatern und eines Vertreters des den Patienten betreuenden Krankenhausteams und nachdem er zudem zwei psychiatrische Gutachten erhalten hat. Der GH leitet daraus ab, dass die Zwangseinweisung, deren Dauer im Vorhinein nicht festgelegt ist, ein präventives und heilendes Ziel ohne strafenden Charakter verfolgt und dass diese Maßnahme keine Sanktion darstellt. Der GH hat diesbezüglich keinen Hinweis von Seiten des Bf. festgestellt, der ihn dazu bringen könnte, eine solche Maßnahme als Strafe zu qualifizieren. Tatsächlich zeigt allein der Brief des Präfekten [vom 23.2.2011 über die Möglichkeit der Gewährung von Ausgang für den Bf.] an die Ärzte des spezialisierten Spitalszentrums [...] vor allem, dass sein Zustand sich entwickelt hat und dass seine Gefährlichkeit regelmäßig geprüft wird. Im Übrigen hat er nicht belegt, den Haftrichter mit einem Antrag auf Aufhebung dieser Maßnahme angerufen zu haben.

(45) Zugleich mit seiner Entscheidung über die Erklärung des Bf. als strafrechtlich unzurechnungsfähig schrieb die Ermittlungskammer zwei weitere Maßregeln zur Sicherung vor, nämlich das Verbot, während zwanzig Jahren mit den Nebenklägern in Kontakt zu treten und das Verbot, eine Waffe zu besitzen. Dazu bemerkt der GH, dass diese Maßnahmen gemäß Art. D. 47-29-6 StPO nur verhängt werden können, wenn sie für die Verhinderung der Wiederholung der von der für strafrechtlich unzurechnungsfähig erklärten Person begangenen Taten, den Schutz dieser Person, jenem des Opfers oder der Familie des Opfers oder die Beendigung von Störungen der öffentlichen Ordnung notwendig sind. Diese Maßnahmen werden nach einem psychiatrischen Gutachten verhängt und dürfen die Betreuung der Person nicht behindern. Der GH bemerkt weiters, dass auch wenn diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sind – was aus ihnen nach Ansicht des Bf. Strafen machen würde – Letzterer den Haftrichter anrufen kann, um ihre Aufhebung oder ihre Änderung zu beantragen. Dieser befindet darüber auf Grundlage der Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens. Daraus geht für den GH hervor, dass die Verhängung der strittigen Maßnahmen und die Kontrolle ihrer Anwendung durch den Richter ein präventives Ziel verfolgen. Der Bf. hat im Übrigen kein konkretes Element beigebracht, um zu zeigen, dass diese Maßnahmen zum Ziel hätten, ihn zu bestrafen. Er hat nicht belegt, den Richter angerufen zu haben oder a fortiori, dass dieser sich geweigert hätte, die Entwicklung seiner psychischen Störung zu berücksichtigen und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Schließlich betont der GH, dass – auch wenn der Bf. bei Missachtung der strittigen Maßnahmen einer Haftstrafe von zwei Jahren und der Zahlung einer Geldstrafe ausgesetzt ist – dann ein weiteres Verfahren eingeleitet werden muss und die Sanktionen gemäß Art. 706-139 StPO nur »unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 122-1 Abs. 1 StPO« Anwendung finden, also im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Missachtung der Verbote für ihre Handlungen strafrechtlich verantwortlich waren.

(46) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Feststellung der strafrechtlichen Nichtverantwortlichkeit und die sie begleitenden Maßregeln zur Sicherung keine Strafe iSd. Art. 7 Abs. 1 EMRK darstellen und als Präventivmaßnahmen betrachtet werden müssen, auf welche das Prinzip der Nichtrückwirkung nach dieser Bestimmung keine Anwendung findet.

(47) Art. 7 Abs. 1 EMRK findet im vorliegenden Fall keine Anwendung und der GH folgt der Einrede der Regierung. Folglich kam es zu keiner Verletzung dieser Bestimmung (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Zupancic, gefolgt von Richterin Yudkivska).

Vom GH zitierte Judikatur:

Welch/GB v. 9.2.1995 = NL 1995, 82 = ÖJZ 1995, 511

Achour/F v. 29.3.2006 (GK) = NL 2006, 81

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Gardel/F v. 17.12.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 03.9.2015, Bsw. 42875/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 416) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Berland.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise