Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Nazarenko gg. Russland, Urteil vom 16.7.2015, Bsw. 39438/13.
Art. 8 EMRK - Fehlendes Umgangsrecht des biologischen Vaters.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Bf. stellte keinen Antrag auf gerechte Entschädigung.
Begründung:
Sachverhalt:
N., die Ehefrau des Bf., bekam 2007 eine Tochter namens A. Nach der 2010 erfolgten Ehescheidung entschied die Jugendwohlfahrtsbehörde Oktyabrskiy, dass das Kind jede zweite Woche beim Bf. verbringen solle.
Nachdem der Bf. im März 2011 Abschürfungen am Körper des Mädchens entdeckt hatte, weigerte er sich, es an die Mutter zurückzugeben, weil er sie und ihren neuen Partner verdächtigte, das Kind geschlagen und sexuell missbraucht zu haben. Nach einer Anzeige wurde eine strafrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Während des folgenden Jahres lebte das Mädchen beim Bf.
Im Mai 2011 bestimmte das BG Oktyabrskiy, dass das Mädchen bei der Mutter leben solle. Zwar hätten beide Elternteile bislang einen gleichwertigen Beitrag zur Erziehung geleistet, doch könne ein Kind im Alter von unter zwölf Jahren nur in Ausnahmefällen von der Mutter getrennt werden. Für die behauptete Misshandlung gebe es keine Beweise. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof der Republik Buryatiya am 22.6.2011 bestätigt. Auf Antrag der Mutter wurde dem Bf. gerichtlich aufgetragen, das Kind an sie zu übergeben. Nachdem der Bf. dies verweigert hatte, entführte die Mutter am 13.3.2012 ihre Tochter. Sie verhindert seither jeden Kontakt zum Bf.
Das Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch wurde am 30.4.2013 eingestellt.
Während der Anhängigkeit des Verfahrens über einen Antrag des Bf. auf Übertragung der Obsorge an ihn beantragte die Mutter vor Gericht die Feststellung, dass er nicht der Vater von A. sei. Ein daraufhin durchgeführter DNA-Test ergab, dass der Bf. nicht der biologische Vater von A. ist. Das BG Oktyabrskiy gab dem Antrag der Mutter am 18.9.2012 statt. Es beendete daher die Vaterschaft des Bf. Es wurde angeordnet, seinen Namen aus der Geburtsurkunde zu streichen und dem Kind einen neuen Nachnamen zu geben. Der Oberste Gerichtshof der Republik Buryatiya bestätigte diese Entscheidung am 27.2.2013. Der Bf. war nach eigenen Angaben nicht über die Verhandlung vor diesem Gericht informiert worden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch die gerichtliche Beendigung seiner Vaterschaft. Außerdem behauptet er eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(47) Der Bf. rügt, dass die Beendigung der Vaterschaft ihn des Rechts beraubt hätte, den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten und ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen. [...]
Zulässigkeit
(48) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig ist. Daher muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
(55) Der GH muss zunächst prüfen, ob zwischen dem Bf. und A. eine Beziehung bestand, die Privat- oder Familienleben iSv. Art. 8 EMRK darstellte.
(58) [...] A. wurde während der Ehe des Bf. mit N. geboren und als seine Tochter registriert. Der Bf., der keine Zweifel hinsichtlich seiner Vaterschaft hatte, erzog sie und sorgte mehr als fünf Jahre lang für sie. Wie von der Jugendwohlfahrtsbehörde und den psychologischen Experten festgestellt wurde, bestand ein enges emotionales Band zwischen dem Bf. und A. Da sie selbst jahrelang geglaubt hatten, Vater und Tochter zu sein, bis schließlich enthüllt wurde, dass der Bf. nicht der biologische Vater von A. war, und angesichts der engen persönlichen Bindungen zwischen ihnen findet der GH, dass ihre Beziehung Familienleben iSv. Art. 8 EMRK darstellt.
(60) [...] Wo das Bestehen eines familiären Bandes nachgewiesen wurde, muss der Staat grundsätzlich in einer Art und Weise handeln, die darauf gerichtet ist, die Bewahrung dieses Bandes zu erlauben. [...]
(64) Im vorliegenden Fall wurde die Vaterschaft des Bf. beendet und sein Name aus der Geburtsurkunde von A. gestrichen, nachdem festgestellt worden war, dass er nicht ihr biologischer Vater ist. Als Folge davon verlor der Bf. alle elterlichen Rechte gegenüber A., einschließlich des Rechts auf Kontakt. Tatsächlich sieht das Familienrecht vor, dass nur die Eltern, Großeltern, Geschwister und andere Verwandte ein Recht auf Kontakt zu einem Kind haben. Wie von der Regierung bestätigt, ist der Bf. nach innerstaatlichem Recht nicht berechtigt, den Kontakt zu A. aufrechtzuerhalten, weil er nicht länger als Elternteil oder sonstiger Verwandter angesehen wird. Unter solchen Umständen ist nach Ansicht des GH die Beantragung eines Kontaktrechts aufgrund des innerstaatlichen Rechts zum Scheitern verurteilt.
(66) Der GH ist nicht davon überzeugt, dass dem Kindeswohl im Bereich von Kontaktrechten durch eine allgemeine Vermutung entsprochen werden kann. Angesichts der großen Vielfalt familiärer Situationen, die möglicherweise betroffen sind, erfordert eine gerechte Abwägung der Rechte aller betroffenen Personen eine Prüfung der besonderen Umstände des Falles. Art. 8 EMRK kann folglich so ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlegt, anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob es im Kindeswohl liegt, Kontakt zu jener Person aufrechtzuerhalten (sei sie biologisch verwandt oder nicht), die eine ausreichend lange Zeit für das Kind gesorgt hat. Indem dem Bf. das Recht auf Aufrechterhaltung des Kontakts zu A. verwehrt wurde, ohne zu prüfen, ob ein solcher Kontakt den Interessen von A. entsprechen würde, hat es Russland verabsäumt, dieser Verpflichtung zu entsprechen.
(67) Wie der GH bemerkt, wurde der Bf. nach der Beendigung seiner Vaterschaft durch die Anwendung des innerstaatlichen Rechts völlig und automatisch aus dem Leben von A. ausgeschlossen. Er ist jedoch der Ansicht, dass jemand, der ein Kind eine Zeit lang als sein eigenes großgezogen hat, nicht völlig aus dem Leben des Kindes ausgeschlossen werden darf, nachdem enthüllt wurde, dass er nicht der biologische Vater ist, solange keine sich auf das Kindeswohl beziehenden Gründe dafür sprechen, dies zu tun. Es wurde nie behauptet, dass ein Kontakt zum Bf. der Entwicklung von A. abträglich wäre. Ganz im Gegenteil wurde sowohl von der Jugendwohlfahrtsbehörde als auch von den psychologischen Experten festgestellt, dass eine enge gegenseitige Zuneigung zwischen A. und dem Bf. bestand und der Bf. gut für das Kind gesorgt hatte.
(68) [...] Folglich hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK
(73) [...] Nach Ansicht des GH ist dieser Teil der Beschwerde für zulässig zu erklären (einstimmig). Angesichts der obigen Schlussfolgerung unter Art. 8 EMRK ist es nicht notwendig, die Rügen des Bf. gesondert unter Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Der Bf. stellte keinen Antrag auf gerechte Entschädigung.
Vom GH zitierte Judikatur:
Kroon u.a./NL v. 27.10.1994 = NL 1994, 329 = ÖJZ 1995, 269
K. und T./FIN v. 12.7.2001 (GK) = NL 2001, 153
Anayo/D v. 21.12.2010 = NL 2011, 6 = EuGRZ 2011, 124
Schneider/D v. 15.9.2011 = NL 2011, 271 = EuGRZ 2011, 565
Kopf und Liberda/A v. 17.1.2012 = NL 2012, 9 = ÖJZ 2012, 526
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2015, Bsw. 39438/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 336) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_4/Nazarenko.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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