Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. S. gg. die Schweiz, Urteil vom 30.6.2015, Bsw. 39350/13.
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Abschiebung eines psychisch kranken Syrers nach Italien.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1988 geborene Bf. ist Kurde und Staatsangehöriger Syriens. Im Februar 2013 beantragte er in der Schweiz Asyl, nachdem er aus Italien eingereist war. Das Bundesamt für Migration wies den Antrag am 8.5.2013 zurück, weil Italien bereits einen Antrag auf Rückübernahme nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO angenommen habe.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf. insbesondere vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wäre daher auf die Unterstützung seiner beiden in der Schweiz lebenden Schwestern angewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 13.6.2013 ab. Weder seien seine Schwestern als Familienangehörige iSv. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO anzusehen noch gäbe es Grund zur Annahme, seine psychischen Probleme würden in Italien nicht angemessen berücksichtigt.
Im Verfahren vor dem EGMR legte der Bf. ein ärztliches Attest von Juni 2013 vor, wonach er aufgrund eines in Syrien erlittenen Traumas an Rückenschmerzen und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er befinde sich daher in Psychotherapie und werde mit Antidepressiva und Schmerzmitteln behandelt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Fall seiner Ausweisung.
Zur Zulässigkeit
(17, 40) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Sie ist auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(35) Den vom Bf. vorgelegten medizinischen Informationen zufolge weist er ernste Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf [...]. Der GH muss daher entscheiden, ob seine Rückkehr nach Italien ihn einer schädlichen Situation aussetzen würde, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht.
(36) In Tarakhel/CH stellte der GH fest, dass zwar die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien für sich alleine kein Hindernis für alle Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen könnten, die ihm verfügbaren Informationen und Daten aber doch ernste Zweifel an den Kapazitäten des Systems aufwerfen würden. Die Möglichkeit, dass eine erhebliche Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder gar unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Bedingungen untergebracht werden könnte, könne daher nicht als unbegründet verworfen werden. Der Bf. befindet sich allerdings derzeit nicht in einem kritischen Gesundheitszustand. Die Raschheit einer Verschlechterung, die er aufgrund einer Abschiebung aus der Schweiz erleiden würde, und das Ausmaß, in dem er in Italien Zugang zu medizinischer Behandlung finden könnte, sind zu einem gewissen Grad spekulativ. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Bf., wenn er nach Italien zurückgeschickt wird, keine angemessene psychologische Behandlung erhalten würde und keinen Zugang zu solchen Antidepressiva hätte, wie er sie derzeit in der Schweiz erhält. [...]
(37) Nach Ansicht des GH [...] weist der vorliegende Fall keine sehr außergewöhnlichen Umstände wie jene in D./GB auf [...].
(38) Der GH stellt daher fest, dass die Durchführung der Entscheidung, den Bf. nach Italien abzuschieben, keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(39) Der Bf. behauptete, seine Abschiebung nach Italien würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, weil sie seine Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern lösen würde. [...]
(41) [...] Die Beziehung zu seinen [...] Schwestern falle wegen seiner schwerwiegenden psychischen Gesundheitsprobleme, die als zusätzlicher, über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen hinausgehender Faktor der Abhängigkeit anzusehen seien, in den Schutzbereich seines Rechts auf Achtung des Familienlebens.
(44) Der GH erinnert daran, dass ein Vertragsstaat, der die Anwesenheit eines Fremden auf seinem Gebiet toleriert und ihm damit gestattet, eine Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel [...] abzuwarten, diesem ermöglicht, an der Gesellschaft des Gaststaats teilzunehmen, Beziehungen einzugehen und hier ein Familienleben zu schaffen. Dies zieht allerdings keine aus Art. 8 EMRK resultierende Verpflichtung der Behörden des betroffenen Vertragsstaats nach sich, ihm die Niederlassung zu gestatten. [...] Dasselbe gilt im Fall von Asylwerbern, deren Anwesenheit auf dem Gebiet eines Vertragsstaats von den Behörden toleriert wird [...].
(46) [...] Die im vorliegenden Fall zu prüfende Frage ist, ob die schweizerischen Behörden in Anbetracht der Gesamtumstände nach Art. 8 EMRK verpflichtet waren, dem Bf. einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu gewähren [...] und ihm damit zu ermöglichen, ein Familienleben auszuüben, das er im Gebiet der Schweiz begründet haben mag. Der vorliegende Fall betrifft damit nicht nur Familienleben, sondern Einwanderung im weiteren Sinn. Aus diesem Grund ist er als Fall anzusehen, der ein behauptetes Versäumnis seitens des belangten Staates betrifft, einer positiven Verpflichtung nach Art. 8 EMRK zu entsprechen.
(47) [...] In diesem Kontext zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein gemeinsames Leben der Familie im Herkunftsstaat des betroffenen Fremden und das Bestehen von Faktoren der Einwanderungskontrolle [...] oder von Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für eine Ausweisung sprechen.
(49) Im vorliegenden Fall gibt es keine Spuren einer Anwesenheit des Bf. in der Schweiz, bevor er am 18.2.2013 seinen Asylantrag stellte – vier Monate vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Während dieser sehr kurzen Zeitspanne wurde die Anwesenheit des Bf. von den innerstaatlichen Behörden nur für den Zweck der Prüfung seines Status als Asylwerber und der Befolgung ihrer Verpflichtungen nach der Dublin II-VO und nationalem Recht akzeptiert.
Der GH erinnert daran, dass er bereits festgestellt hat, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern kein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK besteht, solange sie keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit nachweisen können.
Unter der Annahme, dass der Bf. und seine Schwestern familiäre Bindungen aufrecht erhalten hatten, als sie in Syrien lebten, und dass im Fall des Bf. zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden könnten, kann nicht argumentiert werden, dass das Tolerieren der Anwesenheit des Bf. in der Schweiz durch die innerstaatlichen Behörden für eine längere Zeit es ihm ermöglicht hätte, starke Familienbeziehungen in der Schweiz zu begründen und zu entwickeln.
(50) Eingedenk des Staaten in Einwanderungsangelegenheiten eingeräumten Ermessensspielraums findet der GH, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen getroffen wurde [...].
(52) Angesichts der obigen Überlegungen stellt der GH fest, dass die Durchführung der Entscheidung, den Bf. nach Italien auszuweisen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen würde (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Sajó, Vucinic und Lemmens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Dieser Teil der Beschwerde ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK im Register zu streichen, weil ihn der Bf. nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
D./GB v. 2.5.1997 = NL 1997, 93 = ÖJZ 1998, 354
N./GB v. 27.5.2008 (GK) = NL 2008, 148
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Halimi/A und I v. 18.3.2013 (ZE)
Mohammed Hussein u.a./NL und I v. 2.4.2013 (ZE)
Jeunesse/NL v. 3.10.2014 (GK) = NL 2014, 417
Tarakhel/CH v. 4.11.2014 (GK) = NL 2014, 478
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.6.2015, Bsw. 39350/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 202) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/A.S..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden