Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mustafa Tunc und Fecire Tunc gg. die Türkei, Urteil vom 14.4.2015, Bsw. 24014/05.
Art. 2 EMRK - Anforderungen an die Unabhängigkeit von Ermittlungen.
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von den Eltern bzw. dem Bruder von Cihan Tunç erhoben, der am 13.2.2004 verstarb.
Cihan Tunç hatte im August 2003 seinen Militärdienst angetreten. Seine zuvor erfolgte medizinische Untersuchung hatte keine Auffälligkeiten ergeben. Nach seiner Grundausbildung wurde er einer Einheit der Gendarmerie Kocaköy zugeteilt, die für die Bewachung einer Einrichtung der privaten Erdölfirma Perenco verantwortlich war. Am 13.2.2004 wurde er um circa 17:50 Uhr durch einen Schuss verletzt, während er seinen Dienst auf dem Gelände versah. Er wurde sofort in ein Militärkrankenhaus gebracht, wo er kurz nach seiner Ankunft verstarb. Die Militärstaatsanwaltschaft, die sofort informiert worden war, leitete Ermittlungen ein.
Der Militärstaatsanwalt E. Ö. begab sich unverzüglich in das Krankenhaus, wo er eine Autopsie anordnete. Die Kleidung des Verstorbenen wurde zur Untersuchung in ein Labor gebracht. Sowohl bei dem Verstorbenen als auch bei seinem Kameraden M. S., der ihn als letzter lebend gesehen hatte, wurden die Hände auf Schmauchspuren untersucht. Die Autopsie kam zu dem Ergebnis, der Tod sei durch einen aus kürzester Entfernung abgefeuerten Schuss verursacht worden. Ein später von den Bf. in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigte die Ergebnisse der Autopsie. Einige Stunden nach dem Zwischenfall wurde der Ort des Geschehens von einem Ermittlungsteam und dem zivilen Staatsanwalt untersucht, wobei auch die Dienstwaffe von Cihan Tunç in Augenschein genommen wurde. Deren spätere Untersuchung ergab, dass sie voll funktionstüchtig war und die gefundene Patronenhülse von einem aus ihr abgegebenen Schuss stammte. Noch am Tag des Vorfalls wurden zahlreiche Soldaten befragt.
Am 30.6.2004 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich ein Schuss aus dem Gewehr von Cihan Tunç gelöst hatte, als dieser mit gebeugtem Oberkörper aufgestanden war und sich dabei auf den Lauf gestützt hatte. Dies erkläre die Art der Verletzung und das Einschussloch in der Decke des Gebäudes. Aufgrund eines Rechtsmittels der Bf. ordnete der Militärgerichtshof des 2. Luftwaffenkorps Diyarbakir am 14.10.2004 eine Ergänzung der Ermittlungen an. Die weiteren Untersuchungen bestätigten die Hypothese, wonach es sich um einen Unfall gehandelt hatte.
Im Jänner 2005 brachte der Anwalt der Bf. beim Obersten Militärverwaltungsgericht eine Klage auf finanzielle Entschädigung für den Tod von Cihan Tunç ein. Das Gericht gab der Klage am 10.1.2007 teilweise statt. Es stellte fest, der Tod sei durch einen nachlässigen Umgang mit der Dienstwaffe verursacht worden, was eine unzureichende Ausbildung und damit eine Nachlässigkeit in der Überwachung und im Schutz der Rekruten deutlich mache. Der Tod wäre daher zum Teil auf eine Nachlässigkeit der Behörden zurückzuführen. Die Behörden überwiesen umgerechnet circa € 13.200,– an die zuständige Auszahlungsstelle. Im April 2004 erhielten die Bf. außerdem etwas mehr als € 3.000,– von einer Stiftung der Armee.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), weil die Ermittlungen zur Klärung der Umstände des Todes ihres Angehörigen Cihan Tunç nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entsprochen hätten.
Zur Unzulässigkeitseinrede der Regierung
(112) In ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Große Kammer [...] erhob die Regierung erstmals im Verfahren die Einrede betreffend den Verlust der Opfereigenschaft in Folge des Urteils des Obersten Militärverwaltungsgerichts vom 10.1.2007. Dieses Tatsachenelement war dem GH im Zuge des Verfahrens vor der Kammer nicht zur Kenntnis gebracht worden.
(113) Die Regierung verwies darauf, dass die betroffene Partei nach der Rechtsprechung des EGMR nicht länger behaupten könne, iSv. Art. 34 EMRK Opfer zu sein, wenn die innerstaatlichen Behörden eine Verletzung festgestellt hätten und ihre Entscheidung eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung dafür darstelle. [...]
(122) Die Große Kammer ist nicht daran gehindert, Fragen betreffend die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 35 Abs. 4 EMRK zu prüfen, wo dies angemessen ist, da diese Bestimmung es dem GH ermöglicht, von ihm als unzulässig erachtete Beschwerden »in jedem Stadium des Verfahrens« zurückzuweisen. Allerdings muss nach Art. 55 VerfO jede Einrede der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der belangten Regierung in ihren [...] Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden. [...]
(124) Ungeachtet der Anforderungen des Art. 55 VerfO [...] kann die belangte Regierung nicht als von der Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede ausgeschlossen angesehen werden, wenn diese eher eine Angelegenheit der Jurisdiktion des GH als eine Frage der Zulässigkeit im engeren Sinn betrifft.
(125) Im vorliegenden Fall brachte die Regierung die Einrede nicht vor, bevor die Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden hat, obwohl das Urteil des Obersten Militärverwaltungsgerichts, auf das die Regierung ihre Argumentation stützt, sogar vor der Zustellung der Beschwerde an sie ergangen ist.
(126) [...] Die erhobene Einrede betrifft keine Angelegenheit, die sich auf die Jurisdiktion des GH bezieht.
(127) Dementsprechend ist die Regierung daran gehindert, in diesem Verfahrensstadium eine Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Opfereigenschaft der Bf. zu erheben. Die Einrede wird daher zurückgewiesen (mehrheitlich; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Spielmann, Villiger, Karakas, Ziemele und Spano; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter de Gaetano).
(128) Nach Ansicht des GH wäre die Einrede in jedem Fall zu verwerfen, selbst wenn die Regierung nicht daran gehindert wäre, sie vorzubringen.
(130) [...] In Fällen, in denen behauptet wird, dass der Tod absichtlich herbeigeführt wurde oder Folge eines Angriffs oder einer Misshandlung war, kann der Zuspruch einer Entschädigung den belangten Staat nicht von seiner Verpflichtung befreien, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, zur Identifikation und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. [...]
(134) Im vorliegenden Fall wurden die Umstände des Todes von Cihan Tunç nicht von Anfang an in einer ausreichend klaren Weise festgestellt. Verschiedene Erklärungen waren möglich und keine von ihnen war in der Anfangsphase offensichtlich unplausibel. Daher war der Staat verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen. Die bloße Tatsache, dass die Behörden eine Zahlung leisteten, konnte sie von dieser Ermittlungspflicht nicht befreien.
(135) Selbst unter der Annahme, die Regierung wäre nicht am Vorbringen dieser Unzulässigkeitseinrede gehindert, ist daher festzustellen, dass die Bf. ihre Opfereigenschaft im Sinne der Konvention behalten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt
(136) Die Bf., deren Ansicht nach die Untersuchung des Todes ihres Angehörigen nicht effektiv war, behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt. [...]
Allgemeine Grundsätze
(169) Die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben [...] erfordert, dass eine effektive amtliche Untersuchung stattfinden muss, wenn Personen gewaltsam zu Tode gekommen sind. Die Untersuchung muss unter anderem gründlich, unabhängig und sorgfältig sein.
(170) [...] Diese Verpflichtung verlangt, dass eine effektive amtliche Untersuchung durchgeführt wird, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person unter ungeklärten Umständen lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat, selbst wenn der mutmaßliche Täter des tödlichen Angriffs kein staatliches Organ ist.
(172) Um effektiv [...] zu sein, muss eine Untersuchung zunächst angemessen sein. Sie muss also geeignet sein, zur Feststellung der Tatsachen und gegebenenfalls zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen.
Anwendung im vorliegenden Fall
Angemessenheit der Untersuchung
(183) Zunächst ist festzustellen, dass sich der Vorfall, der zum Tod von Cihan Tunç führte, am 13.2.2004 ereignete, die Staatsanwaltschaft sofort informiert wurde und die ersten Ermittlungsmaßnahmen am selben Tag erfolgten. Am 30.6.2004 schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und erließ eine Entscheidung, keine Anklage zu erheben. [...] Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass die Ermittlungen mit der gebotenen Raschheit durchgeführt wurden und es zu keinen ungerechtfertigten Verzögerungen kam.
(184) Der GH ist weiters der Ansicht, dass die Behörden ausreichende Maßnahmen setzten, um Beweise [...] zu erheben und sicherzustellen.
(185) Erstens wurde eine Autopsie durchgeführt, bei der auch Fotos gemacht wurden. Sie führte zu einem Bericht über die Verletzung und einer objektiven Analyse der klinischen Feststellungen hinsichtlich der Todesursache und der wahrscheinlichen Distanz, aus welcher der Schuss abgefeuert worden war.
(189) Die Bf. erbrachten keinen Nachweis für ernste Versäumnisse in der fraglichen Untersuchung.
(190) Sobald der Staatsanwalt im Krankenhaus eingetroffen war, ordnete er an, Abstriche von den Händen des Verstorbenen und eines Verdächtigen zu nehmen. Die Kleidung des Verstorbenen wurde einer technischen Untersuchung unterzogen, die eine wissenschaftliche Bestätigung der medizinischen Feststellungen hinsichtlich der Distanz, aus welcher der Schuss abgegeben worden war, und der Eintritts- und Austrittsstelle der Kugel lieferte. Die Waffen und die gefundene leere Patronenhülse wurden ebenfalls zu einer forensischen Untersuchung geschickt.
(191) Sobald die Experten am Ort des Geschehens eingetroffen waren, versiegelten sie diesen und setzten Schritte, um die Integrität sämtlicher eventuell für die Lösung des Falls relevanter Beweise zu gewährleisten.
(197) Hinsichtlich der Befragung der Zeugen stellt der GH fest, dass die Behörden mehrere Aussagen unmittelbar nach den Ereignissen aufnahmen. Nichts weist darauf hin, dass sie es verabsäumt hätten, die wichtigsten Zeugen zu befragen oder dass die Vernehmungen in unangemessener Weise erfolgt wären.
(205) Daraus folgt, dass die Behauptung, die Behörden hätten die Befragungen nicht korrekt durchgeführt und es verabsäumt, die sich aus diesen ergebenden Diskrepanzen aufzuklären, unbegründet ist.
(206) Schließlich stellt der GH fest, dass die für die Untersuchung Verantwortlichen den verschiedenen möglichen Ermittlungsansätzen folgten. Es scheint, dass die Selbstmordtheorie wegen der Stellung des Körpers und der Waffe im Moment des Schusses verworfen wurde. Während die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Tötung letztendlich vom Staatsanwalt wegen unzureichender Beweise ausgeschlossen wurde, war sie zu Beginn der Ermittlungen klar ins Auge gefasst worden.
(207) Tatsächlich war M. S. zwei Mal vernommen worden. Die Ermittler fragten ihn, ob er mit Cihan Tunç aneinandergeraten war und ob er versucht hatte, diesem die Waffe abzunehmen. Zudem wurden sofort Abstriche von seinen Händen und seiner Waffe genommen und zur Analyse geschickt, um die Glaubwürdigkeit seiner Version zu überprüfen. Die Ermittler befragten auch drei Kameraden von Cihan Tunç, um zu klären, ob er mit irgendjemandem Streit gehabt hatte, und gegebenenfalls festzustellen, ob ein Motiv für einen Mord bestanden hatte. Es ist klar, dass keine dieser Maßnahmen ergriffen worden wäre, wenn die Hypothese einer Straftat nicht ernsthaft verfolgt worden wäre.
(208) Folglich kann nicht behauptet werden, die Staatsanwaltschaft hätte es verabsäumt, jede andere als die schließlich akzeptierte Hypothese zu verfolgen, oder dass sie passiv die von jenem Soldaten gelieferte Version akzeptiert hätte, der Cihan Tunç als letzter lebend gesehen hatte und der daher ein Verdächtiger hätte sein können. Wie der GH weiters feststellt, bestätigt das von den Bf. in Auftrag gegebene Privatgutachten insgesamt die Schlussfolgerungen der Ermittlungen.
(209) Insgesamt erkennt der GH keine Versäumnisse, welche die Angemessenheit und Raschheit der von den innerstaatlichen gerichtlichen Instanzen durchgeführten Ermittlung in Frage stellen könnten.
Beteiligung der Angehörigen des Verstorbenen
(210) Der GH erinnert daran, dass er Verletzungen des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK in Fällen festgestellt hat, in denen die Bf. nur mit erheblicher Verspätung von den gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchung informiert wurden und wo diese Informationen keine detaillierte Begründung für diese Entscheidungen enthielten, weil eine solche Situation einer wirksamen Anfechtung entgegenstehen konnte.
(213) Im vorliegenden Fall erhielten die Bf. eine vollständige Kopie der Entscheidung vom 30.6.2004, keine Anklage zu erheben, die eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse und die Gründe für die Entscheidung enthielt. In weiterer Folge wurde ihnen Zugang zu den Ermittlungsakten gewährt. [...]
(214) Die Bf. bekämpften die Entscheidung, keine Anklage zu erheben, nachdem sie in der Lage waren, das in der Akte enthaltene Material zur Kenntnis zu nehmen. Daher kann nicht gesagt werden, sie hätten ihr Recht nicht effektiv ausüben können.
(215) Überdies stellt der GH fest, dass der Militärgerichtshof, der das Rechtsmittel der Bf. prüfte, einige ihrer Argumente akzeptierte, da die Richter ergänzende Ermittlungsschritte anordneten [...].
(216) Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass den Bf. in einem Ausmaß Zugang zu den durch die Ermittlungen erlangten Informationen gewährt wurde, das ausreicht, damit sie sich effektiv an dem Verfahren beteiligen konnten.
Unabhängigkeit der Untersuchung
Vorbemerkungen
(217) Der GH erinnert daran, dass der Art. 2 EMRK innewohnende prozessuale Schutz des Rechts auf Leben verlangt, dass die Untersuchung ausreichend unabhängig ist. Er stellt auch fest, dass Art. 6 EMRK [...] ebenfalls eine Anforderung der Unabhängigkeit enthält.
(218) Doch ist Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein von einer Person angestrengtes Verfahren zur Anfechtung einer Entscheidung, keine Anklage gegen eine andere Person zu erheben, bezieht sich nicht auf eine Entscheidung über »zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen«. Auch hat es keine Auswirkungen auf die Legitimation der Partei, eine Schadenersatzklage zu erheben. Art. 6 EMRK ist daher in seinem zivilrechtlichen Aspekt nicht anwendbar. In Hinblick auf den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 wiederholt der GH, dass der Wortlaut (»gegen sie«) klarstellt, dass die Garantien dieser Bestimmung jene Person schützen, die mit einer strafrechtlichen Anklage konfrontiert ist. In diesem Punkt besteht zwischen den Parteien keine Uneinigkeit.
(219) Angesichts der Feststellungen der Kammer, der Begründung des Antrags der Regierung auf Verweisung [an die Große Kammer] und der Vorbringen der Parteien, erachtet es der GH dennoch als sinnvoll, einige Klarstellungen betreffend die aus Art. 2 EMRK erwachsende Anforderung der Unabhängigkeit der Untersuchung und insbesondere darüber zu treffen, ob die Ermittlungsbehörden in einem weiteren Sinn ähnlichen Kriterien der Unabhängigkeit entsprechen müssen, wie jenen, die nach Art. 6 EMRK maßgeblich sind.
(220) Während die Anforderungen eines fairen Verfahrens die Prüfung der prozessualen Aspekte unter anderen Bestimmungen wie Art. 2 und Art. 3 EMRK inspirieren kann, müssen die vorgesehenen Garantien nicht unbedingt in der gleichen Weise ausgelegt werden.
(221) Art. 6 EMRK verlangt, dass das zur Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage berufene Gericht von der Legislative und der Exekutive sowie von den Parteien unabhängig ist. Die Übereinstimmung mit dieser Anforderung wird insbesondere aufgrund der gesetzlichen Kriterien geprüft, wie der Art der Bestellung seiner Mitglieder und der Dauer ihres Amtes sowie des Bestehens ausreichender Garantien gegen die Gefahr von Druck von außen. Die Frage, ob das Gericht einen Eindruck von Unabhängigkeit vermittelt, ist auch relevant.
(222) Die Anforderungen von Art. 2 EMRK verlangen ihrerseits eher eine konkrete Prüfung der Unabhängigkeit der Untersuchung in ihrer Gesamtheit als eine abstrakte Einschätzung. [...]
(223) Überdies verlangt Art. 2 EMRK nicht, dass die für die Untersuchung verantwortlichen Personen und Institutionen absolute Unabhängigkeit genießen, sondern eher, dass sie ausreichend unabhängig von jenen Personen und Strukturen sind, deren Verantwortlichkeit wahrscheinlich berührt ist. Die Angemessenheit des Grads der Unabhängigkeit wird im Licht aller Umstände beurteilt, die notwendigerweise vom spezifischen Fall abhängig sind.
(224) Wenn die gesetzliche oder institutionelle Unabhängigkeit fraglich ist, erfordert eine solche Situation – auch wenn sie nicht entscheidend ist – eine strengere Prüfung durch den GH, ob die Untersuchung in einer unabhängigen Art und Weise durchgeführt wurde. Wo eine Frage hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer Untersuchung auftritt, besteht der korrekte Zugang darin zu prüfen, ob und in welchem Umfang der umstrittene Umstand die Effektivität der Untersuchung und ihre Fähigkeit beeinträchtigte, Licht auf die Umstände des Todes zu werfen und die Verantwortlichen zu bestrafen.
(225) In dieser Hinsicht erachtet es der GH als angemessen zu konkretisieren, dass die Vereinbarkeit mit den prozessualen Anforderungen des Art. 2 EMRK anhand einiger wesentlicher Parameter geprüft wird: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. Diese Elemente sind miteinander verknüpft und jedes von ihnen ist für sich genommen kein Selbstzweck, wie es in Hinblick auf die Achtung des Erfordernisses der Unabhängigkeit nach Art. 6 EMRK der Fall ist. Es sind Kriterien, die zusammengenommen eine Beurteilung der Effektivität einer Untersuchung erlauben. Jede Frage, einschließlich jener nach der Unabhängigkeit, muss in Zusammenhang mit diesem Zweck einer effektiven Untersuchung beurteilt werden.
(232) Was das Tätigwerden eines Gerichts oder eines Richters zum Abschluss einer Untersuchung betrifft, ist sich der GH des Bestehens einer Palette verfahrensrechtlicher Systeme bewusst, die ungeachtet ihrer Unterschiedlichkeit mit der EMRK vereinbar sein können, die kein spezielles Modell verlangt. Wo keine Unrechtmäßigkeit und kein offensichtliches Versäumnis stattgefunden hat, das den GH zur Feststellung einer Mangelhaftigkeit der Untersuchung führen könnte, würde dieser die Grenzen seiner Zuständigkeit überschreiten, wenn er aus Art. 2 EMRK eine Anforderung an die nationalen Stellen ableiten würde, ein Rechtsmittel an ein Gericht vorzusehen.
(233) Allerdings ist das – für sich nicht gebotene – Einschreiten eines Gerichts oder eines Richters, der ausreichende gesetzliche Garantien der Unabhängigkeit genießt, ein unterstützendes Element, das es ermöglicht, die Unabhängigkeit der Untersuchung insgesamt zu garantieren. [...] Ein solches Einschreiten kann sich in manchen Fällen angesichts der Natur der umstrittenen Tatsachen und dem besonderen Kontext, in dem sie sich ereigneten, als notwendig erweisen.
(234) Dennoch ist zu präzisieren, dass das Einschreiten eines Überprüfungskörpers zwar eine Wiedergutmachung von Mängeln der Untersuchung erlauben kann, dies aber angesichts des fortgeschrittenen Stadiums, in dem ein solcher Körper meistens beteiligt wird, nicht immer möglich ist.
Der vorliegende Fall
(235) Der GH stellt fest, dass die Untersuchung des Todes von Cihan Tunç auf zwei Ebenen stattfand: einerseits auf jener der vom Staatsanwalt durchgeführten Ermittlungen und andererseits auf jener der durch den Militärgerichtshof der Luftwaffe Diyarbakir erfolgten Überprüfung.
Zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
(236) Wie der GH feststellt, unterlagen die Militärstaatsanwälte zur damaligen Zeit einer Beurteilung durch den Kommandanten jener Einheit, innerhalb derer sie ihre Pflichten erfüllten. Das entsprechende »Beurteilungsblatt« für Offiziere wurde im Zusammenhang mit Beförderungen verwendet. Es war jedoch nicht das einzige Element, das dabei Beachtung fand [...]. Zudem wurden die Staatsanwälte durch eine Reihe bedeutender Garantien geschützt, wie einem speziellen Bestellungssystem, das insbesondere die Beteiligung des Staatspräsidenten vorsah, einen speziellen Verweis auf ihre Unabhängigkeit in der Verfassung und im Gesetz sowie das Verbot, ihnen aufzutragen, kein Verfahren einzuleiten. Trotz dieser Garantien [...] gibt das Bestehen dieser Beurteilung durch höherrangige Offiziere innerhalb der militärischen Hierarchie Grund zur Sorge hinsichtlich der Möglichkeit, dass Beurteiler ungeachtet der rechtlichen Lage versucht sein könnten, durch dieses Mittel Druck auf Staatsanwälte auszuüben.
(237) Dennoch sind diese Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Unabhängigkeit von Militärstaatsanwälten zur damaligen Zeit, so verständlich sie auch sind, für sich nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, die Untersuchung wäre nicht unabhängig gewesen. Es ist notwendig, die Unabhängigkeit des Staatsanwalts E. Ö. konkret zu beurteilen, indem einerseits geprüft wird, ob er Verbindungen zu den Personen hatte, hinsichtlich derer Ermittlungen wahrscheinlich waren, und andererseits, ob belastbare Beweise für eine Voreingenommenheit in seinem Verhalten vorlagen.
(238) Hinsichtlich des ersten Punkts stellt der GH fest, dass der Militärstaatsanwalt keine hierarchischen oder sonstigen Bindungen zum Hauptverdächtigen, zu den auf dem Perenco-Gelände stationierten Gendarmen oder zur Gendarmerie von Kocaköy hatte. [...]
(239) Was den zweiten Punkt betrifft, bemerkt der GH, dass der für die Ermittlungen zuständige Staatsanwalt alle notwendigen Beweise erhob und ihm nicht vorgeworfen werden kann, eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme unterlassen zu haben. Nichts deutet darauf hin, dass er nicht allen Ermittlungsansätzen gefolgt wäre [...].
(241) Die Staatsanwaltschaft gelangte anhand der unter ihrer Leitung erlangten Beweise in einer ausreichend begründeten Entscheidung zu dem Schluss, dass es sich um einen Unfall gehandelt hatte. Daher kann nicht behauptet werden, sie hätte die ihr gelieferte Version akzeptiert, ohne sie zu hinterfragen.
(243) In Hinblick auf die nicht der Staatsanwaltschaft angehörenden Ermittler stellt der GH fest, dass [...] kein hierarchisches Verhältnis zwischen ihnen und den wahrscheinlich beteiligten Personen, wie M. S., bestand.
(244) Überdies betrafen die von diesen Ermittlern durchgeführten Handlungen hauptsächlich die wissenschaftlichen Aspekte der Ermittlungen, wie ballistische Tests und das Sammeln von Proben. Es kann nicht behauptet werden, dass die bloße Tatsache, dass sie Mitglieder der Gendarmerie waren, die Unparteilichkeit der Untersuchung beeinträchtigt hätte. [...]
Zum Militärgerichtshof
(245) Angesichts der damals geltenden Regelungen bestanden nach Ansicht des GH Faktoren, die Zweifel an der gesetzlichen Unabhängigkeit des Militärgerichtshofs des 2. Luftwaffenkorps Diyarbakir aufwerfen [...].
(246) Erstens war einer der drei Richter dieses Gerichts ein aktiver Offizier, für den nicht die gleichen Garantien der Unabhängigkeit galten wie für die beiden anderen Richter. [...]
(247) Zweitens unterlagen die Richter damals, wie die Militärstaatsanwälte, der Beurteilung durch den Kommandanten der militärischen Einheit, in Hinblick auf welche sie ihre Pflicht erfüllten [...]. Auch hier ist anzumerken, dass die Militärrichter eine Reihe von Garantien genossen [...]. Trotz dieser Garantien wirft das System der Beurteilung der Richter Zweifel hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit auf. [...]
(249) Der GH ruft in Erinnerung, dass die obigen Überlegungen unter Art. 2 EMRK nicht für die Schlussfolgerung ausreichen, den Ermittlungen hätte es an Unabhängigkeit gemangelt. Tatsächlich verlangt diese Bestimmung keine absolute Unabhängigkeit. Außerdem muss die Unabhängigkeit der Untersuchung konkret beurteilt werden.
(250) In dieser Hinsicht bemerkt der GH, dass die Mitglieder des Gerichts keine hierarchische oder faktische Verbindung zu den auf dem Perenco-Gelände stationierten Gendarmen oder zur Gendarmerie Kocaköy oder selbst zur Gendarmerie allgemein hatten. [...]
(251) Wie der GH weiters feststellt, deutet nichts im Verhalten des Gerichts und seiner Richter darauf hin, dass letztere dazu tendiert hätten es zu unterlassen, Licht in die Umstände des Todes zu bringen [...].
(252) Im Gegenteil gab das Gericht der Berufung der Bf. zunächst statt und ordnete ergänzende Ermittlungsmaßnahmen an [...].
Schlussfolgerungen
(254) Während er akzeptiert, dass die an der Untersuchung beteiligten Institutionen keine völlige gesetzliche Unabhängigkeit genossen, stellt der GH fest [...], dass die Untersuchung ausreichend unabhängig iSv. Art. 2 EMRK war.
(255) In dieser Hinsicht betont er, dass der Tod von Cihan Tunç sich nicht unter Umständen ereignete, die a priori einen Verdacht gegen die Sicherheitskräfte als Institution aufwarfen [...]. Selbst anhand der Hypothese einer Straftat, die von den Bf. bevorzugt zu werden scheint, fällt der Verdacht eher auf M. S. als auf die Behörden. Es ist jedoch eine Tatsache, dass M. S. nur ein Rekrut war und kein hochrangiger Offizier. Auch wenn er ein Soldat war, ist es doch eine Tatsache, dass der Verdacht gegen ihn nichts mit seinem besonderen Status als Gendarm oder Mitglied der Streitkräfte zu tun hatte.
(256) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die in diesem Fall durchgeführte Untersuchung ausreichend gründlich und unabhängig war und dass die Bf. in einem Ausmaß beteiligt waren, das zum Schutz ihrer Interessen und zur Ausübung ihrer Rechte ausreichte.
(257) Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt erfolgte (12:5 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Spielmann, Karakas, Ziemele, López Guerra und de Gaetano).
Anmerkung
Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 25.6.2013 mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 2 EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann u.a./GB v. 27.9.1995 = NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233
Calvelli und Giglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307
Ramsahai u.a./NL v. 15.5.2007 (GK) = NL 2007, 128
Giuliani und Gaggio/I v. 25.8.2009 (GK) = NL 2009, 233
Velcea und Mazare/RO v. 1.12.2009 = NL 2009, 339
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.4.2015, Bsw. 24014/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Mustafa.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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