Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Zaiet gg. Rumänien, Urteil vom 24.3.2015, Bsw. 44958/05.
Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 8 EMRK - Annullierung einer Adoption 31 Jahre nach Bewilligung und lange nach Tod der Adoptivmutter.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für immateriellen Schaden, € 1.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. wurde am 25.2.1972 im Alter von siebzehn Jahren adoptiert. Die Adoptivmutter der Bf. hatte eine weitere adoptierte Tochter (H. M.). Die Mutter starb 1986.
Den zwei Schwestern wurde 2003 das Eigentum an zehn Hektar Wald zugesprochen, beruhend auf ihrem durch die Adoption erlangten erbrechtlichen Anspruch auf das Land, welches ihrer Großmutter enteignet worden war.
In der Folge erhob die Bf. Klage auf Teilung des Landes zwischen den Schwestern. Während das Verfahren im Gange war, brachte H. M. eine Klage auf Annullierung der Adoption der Bf. ein. Sie behauptete, dass das Hauptziel ihrer Mutter bei der Adoption der Bf. die Sicherstellung emotionaler und finanzieller Unterstützung im Alter sowie Hilfe im Alltag gewesen sei. Sie behauptete auch, dass der einzige von der Bf. verfolgte Zweck bei der Einwilligung in die Adoption die Erlangung des Erbrechts gewesen sei. Die Bf. brachte vor, der Hauptgrund, warum ihre Schwester die Klage auf Annullierung ihrer Adoption eingebracht hatte, sei, dass sie die Teilung der zehn Hektar Wald vermeiden und das ganze von ihrer Adoptivmutter vererbte Eigentum für sich alleine behalten wolle. In dieser Hinsicht gab die Bf. an, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Adoption noch nie in Frage gestellt worden sei, obwohl diese vor mehr als 30 Jahren bewilligt worden wäre. Sie stellte abschließend fest, dass die Differenzen zwischen ihr und ihrer Schwester nach dem Tod ihrer Adoptivmutter nicht die Annullierung ihrer Adoption im Einklang mit dem Gesetz rechtfertigen könnten.
Der Anwalt der Bf. erhob bei seiner letzten mündlichen Stellungnahme vor dem erstinstanzlichen Gericht den Einwand der mangelnden Klagebefugnis der Klägerin. Er behauptete, dass H. M. kein legitimes und aktuelles Interesse an der Annullierung der Adoption ihrer Schwester nachgewiesen habe.
Am 7.12.2004 wies das Bezirksgericht von Suceava den Einspruch der Bf. ab und erklärte ihre Adoption für nichtig, weil diese keinen vom Familiengesetz vorgesehenen Zweck verfolgt habe. Es stellte fest, dass das einzige Ziel der Adoption der Bf. die Erfüllung der vermögenswerten Interessen der Adoptivmutter und des adoptierten Kinds gewesen wäre und es nicht beabsichtigt gewesen sei, ein besseres Leben für die Bf. sicherzustellen.
Die Bf. erhob dagegen eine Beschwerde und gab an, dass sie seit ihrem neunten Lebensjahr bei ihrer Adoptivmutter gelebt hatte, obgleich die Adoption erst 1972 genehmigt wurde – zu diesem Zeitpunkt war sie siebzehn Jahre alt.
Das Urteil der ersten Instanz wurde durch die Berufungsinstanz am 15.4.2005 bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Annullierung ihrer Adoption durch unrechtmäßige Entscheidungen der nationalen Gerichte. Sie rügt weiters unter anderem eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da sie durch die Annullierung der Adoption ihr Eigentum an den fünf Hektar Wald verloren hätte, die sie von ihrer Adoptivmutter geerbt hatte.
Die Einrede der Regierung
(20) Die Regierung ersuchte den GH, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Bf. es verabsäumt hätte, die Beschwerde innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Art. 35 EMRK zu erheben. Die Bf. hätte zwar am 12.10.2005 einen ersten Brief an den GH übersandt, allerdings sei ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beschwerdeformular erst am 17.1.2006 eingebracht worden.
(22) [...] Die Bf. [...] hat einen Brief, der alle relevanten Informationen enthielt, um eine Beschwerde einzubringen, am 14.10.2005 übersandt. Am 19.12.2005 informierte der GH die Bf., dass ihre Beschwerde registriert worden sei und ersuchte sie, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Briefs des GH ein Standard-Beschwerdeformular auszufüllen. Die Bf. sandte am 17.1.2006 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beschwerdeformular zurück. Der GH sieht daher keinen Grund um zum Schluss zu kommen, dass die Bf. die sechsmonatige Frist nicht einhielt, und weist die Einrede der Regierung zurück.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(26) Die Regierung hat vorgebracht, dass Art. 8 EMRK auf den Fall der Bf. nicht anwendbar wäre und den GH ersucht, die Beschwerde als ratione materiae unzulässig zurückzuweisen. Sie behauptete in diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Fall die unter Art. 8 EMRK zu schützende familiäre Beziehung nicht aus einer rechtmäßigen und echten Adoption hervorgegangen sei.
(28) Der GH bemerkt, dass der vorliegende Fall das Verfahren zur Annullierung der Adoption der Bf. betrifft, 31 Jahre, nachdem sie bewilligt wurde. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte, durch welche die Adoption der Bf. für nichtig erklärt wurde, beeinträchtigte direkt ihr Privat- und Familienleben. Der GH befindet, dass die Rüge der Bf. eine Verbindung zu ihrem Privat- und Familienleben hat und in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.
(29) Der GH bemerkt weiters, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(34) Der GH erinnert daran, dass die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und den adoptierten Kindern in der Regel von der gleichen Art sind wie die Familienbeziehungen, die durch Art. 8 EMRK geschützt sind, und dass eine derartige Beziehung, die sich aus einer rechtmäßigen und echten Adoption ergibt, als ausreichend angesehen werden kann, um einen solchen Respekt zu verdienen, wie er dem Familienleben nach Art. 8 EMRK gebührt.
(35) Im vorliegenden Fall befindet der GH, dass die Annullierung der Adoption auf Antrag der Schwester der Bf., 31 Jahre, nachdem sie bewilligt wurde, einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellte.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
(36) Ein solcher Eingriff kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Er muss »gesetzlich vorgesehen« sein, ein legitimes Ziel gemäß diesem Absatz haben und für dieses Ziel »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« sein. Der Begriff der Notwendigkeit impliziert, dass der Eingriff einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht und vor allem auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht.
(38) Im Hinblick darauf, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, bemerkt der GH, dass die relevanten Bestimmungen betreffend Adoption zur Zeit, als die Schwester der Bf. ihre Klage erhob, in der Notverordnung der Regierung Nr. 25/1997 [im Folgenden: »Not-VO«] zu finden waren. Am 26.6.2004, nachdem das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung erlassen hatte, aber während die Beschwerde über die Annullierung der Adoption vor dem Berufungsgericht war, trat das Adoptionsgesetz in Kraft.
(39) Der GH stellt fest, dass die Entscheidungen bezüglich der Annullierung der Adoption der Bf. auf Antrag ihrer Schwester getroffen wurden, welche ebenfalls durch die Adoptivmutter der Bf. adoptiert wurde. In diesem Zusammenhang behauptete die Bf. vor dem erstinstanzlichen Gericht, dass ihre Schwester nicht klagebefugt für die Anfechtung der Adoption sei. Die Bf. stützte ihre Einrede auf die Bestimmungen der ZPO und behauptete, dass ihre Schwester kein legitimes Interesse an der Erhebung ihrer Klage nachgewiesen hätte. Das erstinstanzliche Gericht wies den Einwand der Bf. zurück und hielt fest, dass die Schwester der Bf. ein berechtigtes Interesse an der Annullierung ihrer Adoption habe, weil die Bf. und ihre Schwester Parteien des Teilungsverfahrens im Hinblick auf die zehn Hektar Wald wären, welche sie von ihrer Adoptivmutter geerbt hatten. Der GH stellt fest, dass unter dem zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Art. 22 der Not-VO nur ein Adoptivkind, welches das zehnte Lebensjahr erreicht hatte, oder die Kinderschutzkommission die Adoption anfechten konnten, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass die Annullierung dem Kindeswohl diente.
(40) Der GH stellt auch fest, dass die Bf. den Einwand der Klagebefugnis vor dem Berufungsgericht nicht erneut vorgebracht hat. Das Berufungsgericht hat seine endgültige Entscheidung am 15.4.2005 getroffen, drei Monate nach dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes. § 57 des Adoptionsgesetzes besagt, dass – nachdem ein Adoptierter/eine Adoptierte die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat – nur der oder die Adoptierte um die Annullierung seiner/ihrer Adoption ansuchen kann. Wenn die Bf. die besagte Bestimmung auch nicht vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat, ist der GH der Auffassung, dass Letzteres diesen Einspruch von Amts wegen prüfen hätte sollen – auf der Grundlage der aktiven Rolle, welche die Gerichte in der Rechtspflege spielen sollen, vor allem, weil die Klagebefugnis eine zwingende und absolute Einrede in einem Zivilverfahren darstellt.
(41) Im Lichte der vorangegangen Überlegungen zweifelt der GH daran, dass die von den Behörden gesetzte fragliche Maßnahme »gesetzlich vorgesehen« iSd. Art. 8 EMRK war.
(42) Im Bezug auf das von den nationalen Gerichten verfolgte berechtigte Interesse stellt der GH fest, dass die Annullierung der Adoption der Bf. weder dem Interesse des adoptierten Kindes noch der Adoptivmutter diente. Die Hauptfolge der Annullierung war die Zerstörung der familiären Verbindung der Bf. mit ihrer bereits toten Mutter und der Verlust ihres Erbrechts zugunsten ihrer Schwester. Unter Berücksichtigung, dass der Antrag auf Annullierung von der Schwester der Bf. eingebracht wurde, um das gesamte Land für sich zu behalten, das sie von ihrer Adoptivmutter geerbt hatten, zweifelt der GH auch, dass von den bestrittenen Entscheidungen ein legitimer Zweck verfolgt wurde.
(45) Selbst unter der Annahme, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Annullierung der Adoption hatten, muss der GH in diesem konkreten Fall dennoch überzeugt werden, dass es Umstände gibt, die die Annullierung der Adoption der Bf. 31 Jahre nach ihrer Bewilligung rechtfertigen.
(46) Der GH stellt des Weiteren fest, dass dort, wo die Existenz einer familiären Verbindung nachgewiesen wurde, der Staat grundsätzlich auf eine Weise handeln muss, die darauf ausgerichtet ist, ein Bestehenbleiben dieser Verbindung zu ermöglichen. Das Trennen einer Familie ist ein sehr schwerer Eingriff. Ein solcher Schritt muss durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe gestützt sein, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit.
(47) Für die Umstände des vorliegenden Falles beobachtet der GH, dass die Begründung der Annullierung der Adoption der Bf. auf die Überlegung der nationalen Gerichte gestützt wurde, dass das einzige Ziel der Adoption der Bf. die Förderung der vermögenswerten Interessen der Adoptivmutter und des Adoptivkindes gewesen wäre und die Adoption nicht beabsichtigt hätte, der Bf. ein besseres Leben zu gewährleisten.
(48) Der GH bemerkt, dass als allgemeine Regel die rechtlichen Bestimmungen über die Adoption primär zum Vorteil und Nutzen der Kinder gedacht sind. Für gewöhnlich werden Beamte der Kinderwohlfahrt einen Aufhebungsbeschluss auf Basis einer gerichtlichen Entscheidung anstreben, dass der Elternteil ungeeignet ist, um das Kind großzuziehen, und eine Beendigung des rechtlichen Status dem Kindeswohl dienen würde. Die Annullierung einer Adoption ist nicht als Maßnahme gegen das adoptierte Kind vorgesehen und kann nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass ein adoptiertes Kind achtzehn Jahre nach dem Tod seiner Adoptivmutter und 31 Jahre nach Bewilligung der Adoption enterbt werden kann. Diesbezüglich bemerkt der GH auch, dass unter § 57 Adoptionsgesetz, der am 1.1.2005 in Kraft trat, nur das adoptierte Kind die Gültigkeit der Adoption anfechten kann, nachdem [es] [...] seine [...] volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat.
(49) Wenn in der Folge Beweise auftauchen, die enthüllen, dass eine rechtskräftige Adoptionsbewilligung auf falsche oder irreführende Beweise gestützt wurde, sollten die Interessen des Kindes bei der Etablierung eines Verfahrens zur Behandlung der vom Adoptivelternteil in Folge der fälschlichen Bewilligung erlittenen Schäden vorrangig bleiben.
(50) Im Lichte der vorangegangenen Erwägungen waren die Feststellungen der nationalen Gerichte zur Annullierung der Adoption der Bf. nach Ansicht des GH nicht auf stichhaltige und ausreichende Gründe gestützt, die einen solchen Eingriff in das Familienleben des Bf. rechtfertigten. Die in den Gerichtsentscheidungen enthaltenen Argumente sind ziemlich vage und bieten keine ausreichende Rechtfertigung für eine derartig radikale Maßnahme durch die Gerichte im Hinblick auf die familiären Rechte der Bf.
(51) Die vorangegangenen Überlegungen reichen für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
(53) Die Regierung behauptete, dass die Bf. die verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hätte. [...]
(55) Der GH bemerkt, dass die Annullierung der Adoption der Bf. durch eine rechtskräftige Entscheidung vom 15.4.2005 als direkte Konsequenz den Verlust des Erbrechts der Bf. zur Folge hatte. Deshalb erwägt der GH, dass die Fortsetzung des Zivilverfahrens betreffend das von der Adoptivmutter der Bf. geerbte Land für die von der Bf. behaupteten Verletzungen keine Wiedergutmachung bieten konnte. Darum weist der GH die Einrede der Regierung [...] zurück.
(56) Die Regierung wandte weiters ein, dass die Bf. kein Eigentum habe, da der Eigentumstitel, der ihr ein Recht auf das Land verlieh, durch die rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts annulliert worden wäre.
(58) Der GH befindet, dass dieser Einwand eng mit dem Inhalt der Beschwerde verbunden ist. Er wird die Einrede daher bei seiner Untersuchung in der Sache behandeln. Er bemerkt zudem, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(61) In Anbetracht seiner Begründung und Feststellungen unter Art. 8 EMRK und angesichts des Umstands, dass die behauptete Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK das direkte Ergebnis des Verfahrens ist, welches die Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkte, weist der GH die Einrede der Regierung hinsichtlich einer Unvereinbarkeit ratione materiae zurück und stellt fest, dass auch eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Zu den übrigen behaupteten Verletzungen
(62) Zuletzt rügte die Bf. unter Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Befangenheit der nationalen Richter. Unter Art. 14 EMRK rügte sie eine Diskriminierung im Vergleich zu ihrer Schwester im Hinblick auf das Erbrecht [...].
(63) [...] Unter Berücksichtigung aller Materialien in seinem Besitz und soweit [diese Beschwerden] in seine Jurisdiktion fallen, stellt der GH fest, dass sie keinen Anschein einer Verletzung der Konvention oder von deren Protokolle offenbaren. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 30.000,– für immateriellen Schaden; € 1.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Scozzari und Giunta/I v. 13.7.2000 (GK) = ÖJZ 2002, 74
Pini u.a./RO v. 22.6.2004 = NL 2004, 140
Kurochkin/UA v. 20.5.2010
Ageyevy/RUS v. 18.4.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2015, Bsw. 44958/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 122) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Zaiet.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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