Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bochan gg. die Ukraine (Nr. 2), Urteil vom 5.2.2015, Bsw. 22251/08.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fairness des nach Urteil des EGMR erneuerten Zivilverfahrens.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig)
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1917 geborene Bf. hat ab 1997 erfolglos ihren Anspruch auf einen Teil eines zum damaligen Zeitpunkt M. gehörenden Hauses und das dazugehörige Grundstück geltend gemacht. Ihr Eigentumsanspruch wurde bei zahlreichen Gelegenheiten durch die nationalen Gerichte geprüft und letztlich abgewiesen, nachdem das Verfahren unter anderem einmal vom Obersten Gerichtshof an die unterinstanzlichen Gerichte zurückverwiesen worden war. Die Gerichte befanden, dass M. den fraglichen Teil des Hauses 1993 vom Sohn der Bf. gekauft habe und daher dessen rechtmäßiger Eigentümer sei. Die endgültige Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof am 22.8.2002 getroffen.
Der GH erließ am 3.5.2007 ein Urteil in diesem Fall, das am 3.8.2007 rechtskräftig wurde. Er stellte dabei unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Fall vom Obersten Gerichtshof an die unterinstanzlichen Gerichte zurückverwiesen worden war, und der mangelhaften Begründung der innerstaatlichen Entscheidungen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest. Angesichts dieser Feststellung entschied der GH, dass es nicht nötig wäre, über die Rüge der Bf. hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK zu entscheiden. Die Rügen der Bf. bezüglich einer überlangen Verfahrensdauer und einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm Art. 14 EMRK wurden als unbegründet zurückgewiesen und ihr wurden € 2.000,– an immateriellem Schadenersatz zuerkannt. Der GH hielt außerdem in den Rz. 97 und 98 seines Urteils fest, »dass die Bf. nach ukrainischem Recht berechtigt war, eine neuerliche Verhandlung ihres Falles im Lichte der Feststellung des GH zu verlangen, dass die nationalen Gerichte in ihrem Fall nicht im Einklang mit Art. 6 EMRK gehandelt hatten«. Bis dato hat das Ministerkomitee die Überwachung der Durchführung des Urteils nach Art. 46 Abs. 2 EMRK noch nicht beendet.
Am 14.6.2007 brachte die Bf. beim Obersten Gerichtshof eine »Berufung aufgrund außergewöhnlicher Umstände« insbesondere nach den Art. 353-355 ZPO 2004 ein. Unter Bezugnahme auf das Urteil des GH vom 3.5.2007 ersuchte sie den Obersten Gerichtshof, die gerichtlichen Entscheidungen in ihrem Fall aufzuheben und ein neues Urteil zu fällen, das ihrer Klage vollumfänglich stattgebe. Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung der Bf. am 14.3.2008 unter Verweis auf Art. 358 ZPO ab. Insbesondere befand er, dass der GH in seinem Urteil zum Schluss gekommen sei, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte rechtmäßig und begründet gewesen wären und dieser entschieden hätte, der Bf. eine Entschädigung von € 2.000,– lediglich für die unangemessene Verfahrensdauer zuzuerkennen.
Die Bf. erhob am 8.4.2008 eine weitere »Berufung aufgrund außergewöhnlicher Umstände« beim Obersten Gerichtshof und gab an, dass die Entscheidung vom 14.3.2008 auf einer falschen »Auslegung« des Urteils des GH vom 3.5.2007 beruhe und ersuchte um eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Falls im Lichte der Feststellungen des GH zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Am 5.6.2008 erklärte der Oberste Gerichtshof die Berufung gemäß Art. 356 ZPO für unzulässig, da sie keine neuen Argumente für eine nochmalige Prüfung des Falls bieten würde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) im Hinblick auf das Verfahren über ihre »Berufung aufgrund außergewöhnlicher Umstände«, das zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.3.2008 führte. Vor allem hätte dieser die Feststellungen des GH in dessen Urteil vom 3.5.2007 zur Beweiswürdigung durch die nationalen Gerichte nicht berücksichtigt und hätte seine Begründung betreffend den Ausgang der vorigen Beschwerde an den GH dessen Feststellungen im besagten Urteil widersprochen. Dies hätte eine neue Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK bewirkt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 1 1. Prot. EMRK
(31) Der GH muss zunächst darüber entscheiden, ob er durch Art. 46 EMRK daran gehindert wird, die verschiedenen von der Bf. vorgebrachten Rügen zu behandeln, wenn man die durch die Konvention festgelegte Verteilung der Befugnisse zwischen dem Ministerkomitee und dem GH im Hinblick auf die Überwachung der Durchführung der Urteile des GH berücksichtigt. Soweit er nicht daran gehindert ist, muss er zum Zweiten untersuchen, ob das nationale Verfahren über die außerordentliche Berufung die Garantien der Konvention, insbesondere jene nach Art. 6 Abs. 1, auf den Plan gerufen hat und ob bejahendenfalls die Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 eingehalten wurden.
(32) Vorangehend ist zu bemerken, dass die Rügen der Bf. grundsätzlich gegen das Verfahren über ihre außerordentliche Berufung vom 14.6.2007 gerichtet sind, die vom Obersten Gerichtshof am 14.3.2008 zurückgewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der Natur und des Ausgangs der folgenden, ähnlichen Berufung der Bf., die vom Obersten Gerichtshof am 5.6.2008 zurückgewiesen wurde, wird der GH auch dieses spätere Verfahren berücksichtigen.
Ob der GH durch Art. 46 EMRK daran gehindert wird, die in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Rügen zu untersuchen
(33) Die Frage der Befolgung der Urteile des GH durch die Vertragsparteien fällt nicht in die Jurisdiktion des GH, wenn sie nicht im Rahmen der »infringement procedures« nach Art. 46 Abs. 4 und Abs. 5 EMRK aufgeworfen wird. Gemäß Art. 46 Abs. 2 ist das Ministerkomitee mit der Befugnis ausgestattet, die Durchführung der Urteile des GH zu überwachen und die von den belangten Staaten gesetzten Maßnahmen zu beurteilen. Die Rolle des Ministerkomitees bei der Durchführung der Urteile des GH hindert diesen allerdings nicht daran, eine neue Beschwerde betreffend Maßnahmen zu untersuchen, die von einem belangten Staat zur Durchführung eines Urteils gesetzt wurden, wenn diese Beschwerde entsprechende neue Informationen in Bezug auf vom ursprünglichen Urteil nicht entschiedene Fragen enthält.
(34) Die einschlägigen allgemeinen Grundsätze wurden in Egmez/CY (ZE) zusammengefasst, [wo der GH insbesondere festhielt, dass die] »Entscheidung über das Vorliegen einer ›neuen‹ Frage stark von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt«.
(35) Im vorliegenden Fall können einige der Vorbringen der Bf. so verstanden werden, dass sie sich über eine angeblich mangelhafte Durchführung des Urteils des GH vom 3.5.2007 in ihrem früheren Fall beschwert. Die Bf. kann insbesondere dahingehend verstanden werden, dass sie argumentiert, dass die Mängel im ursprünglichen nationalen Verfahren, die Gegenstand des Urteils des GH aus 2007 waren, im Verfahren, das zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.3.2008 führte, nicht bereinigt wurden [...]. Rügen über das Versäumnis, ein Urteil des GH durchzuführen oder eine vom GH bereits festgestellte Verletzung wiedergutzumachen, fallen jedoch aus der ratione materiae-Zuständigkeit des GH heraus [...]. Dementsprechend müssen die Rügen der Bf., soweit sie das Versäumnis betreffen, die ursprüngliche, im Urteil des GH aus 2007 festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wiedergutzumachen, für ratione materiae unvereinbar mit der Konvention [und daher unzulässig] erklärt werden (einstimmig).
(36) Die neue Beschwerde der Bf. umfasst jedoch auch eine neue Rüge, die sich nicht so sehr auf den Ausgang des 2008 durch den Obersten Gerichtshofs entschiedenen Verfahrens bezieht, sondern mehr auf die Führung und Fairness dieses Verfahrens, das den nationalen Verfahren, die im Urteil des GH aus 2007 in Frage standen, zeitlich nachfolgte und von diesen verschieden war.
(37) Die diesbezügliche Rüge der Bf. [...] betrifft die Art und Weise, auf die der Oberste Gerichtshof eines ihrer Hauptargumente behandelte, das auf dem Urteil des GH aus 2007 gründete. Insbesondere behauptete sie, dass die vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.3.2008 verwendete Begründung den entsprechenden Feststellungen des GH in dessen Urteil aus 2007 offenkundig widersprach. Diese neue Rüge befasst sich somit mit der Art und Weise, auf welche die Entscheidung von März 2008 im Verfahren betreffend die außerordentliche Berufung der Bf. erreicht worden war, nicht aber mit dessen Ausgang als solchem oder der Wirksamkeit der Umsetzung des Urteils des GH durch die nationalen Gerichte [...]. Auch wenn die Initiativen der Bf., um die nationalen Entscheidungen im vorliegenden Fall erneut überprüft zu bekommen, unzweifelhaft mit der Durchführung des Urteils des GH vom 3.5.2007 verbunden waren, so betreffen ihre Rügen der Unfairness der folgenden gerichtlichen Verfahren eine Situation, die von der in diesem Urteil untersuchten verschieden ist, und enthalten neue Informationen, die sich auf Fragen beziehen, die von diesem Urteil nicht entschieden wurden.
(38) Daher betrifft im vorliegenden Fall die »neue Frage«, für deren Untersuchung der GH zuständig ist, ohne in die Vorrechte des belangten Staates und des Ministerkomitees nach Art. 46 EMRK einzugreifen, die behauptete Unfairness des Verfahrens über die außerordentliche Berufung des Bf., im Gegensatz zu dessen Ausgang als solchem und dessen Einfluss auf die korrekte Durchführung des Urteils des GH vom 3.5.2007.
(39) Demgemäß ist der GH durch Art. 46 EMRK nicht daran gehindert, die neue Beschwerde der Bf. über die Unfairness des Verfahrens zu untersuchen, das zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.3.2008 führte. Der GH wird sich nun der Frage zuwenden, ob die strittigen nationalen Verfahren die Garantien der Fairness nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den Plan riefen.
Ob die neue Beschwerde ratione materiae mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist
(44) [...] Gemäß der seit langem bestehenden und gefestigten Rechtsprechung gewährt die Konvention kein Recht, einen abgeschlossenen Fall wiederzueröffnen. Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über »zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen« oder eine »strafrechtliche Anklage« mit sich, weshalb Art. 6 EMRK auf diese nicht anwendbar ist. [...]
(45) Dieser Ansatz wurde auch in Fällen verfolgt, wo die Wiedereröffnung von beendeten nationalen gerichtlichen Verfahren wegen der Feststellung einer Verletzung der Konvention durch den GH angestrebt wurde. [...]
(46) Sollte ein außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch die neuerliche Untersuchung des Falles mit sich bringen oder zur Folge haben, findet Art. 6 EMRK auf das Verfahren zur neuerlichen Überprüfung auf gewöhnliche Weise Anwendung.
(47) Zudem wurde Art. 6 EMRK auch in bestimmten Fällen für anwendbar befunden, in denen das Verfahren – obwohl es im innerstaatlichen Recht als »außerordentlich« oder »Ausnahme« gekennzeichnet war – der Natur und Reichweite nach als gewöhnlichen Berufungsverfahren ähnlich angesehen wurde. Die nationale Charakterisierung der Verfahren wird für die Frage der Anwendbarkeit nicht als entscheidend erachtet.
(50) Zusammengefasst ist Art. 6 Abs. 1 EMRK für gewöhnlich nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe anwendbar, welche die Wiedereröffnung von beendeten gerichtlichen Verfahren anstreben, doch können Natur, Reichweite und besondere Merkmale der Verfahren über einen außerordentlichen Rechtsbehelf im speziellen betroffenen Rechtssystem derart ausgestaltet sein, dass sie die Verfahren über diese Art von Rechtsbehelfen in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] bringen. Der GH muss daher die Natur, Reichweite und die besonderen Merkmale der im vorliegenden Fall in Frage stehenden außerordentlichen Berufung untersuchen.
(51) In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls bemerkt der GH, dass die ZPO den Verfahrensparteien von bereits mit einer Kassationsentscheidung beendeten Verfahren zur betreffenden Zeit »das Recht« gewährte, »vor dem Obersten Gerichtshof ... gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen aufgrund außerordentlicher Umstände anzufechten« (Art. 353 [...]). Laut [...] Art. 354 Abs. 1 [...] war einer der zwei Gründe, wegen denen eine solche Berufung eingebracht werden konnte, »eine Feststellung durch ein internationales Gericht, dessen Jurisdiktion von der Ukraine anerkannt wurde, dass eine (innerstaatliche) gerichtliche Entscheidung die internationalen Verpflichtungen der Ukraine verletzte«. Art. 357 [...] definierte die »Untersuchung eines Falles aufgrund außerordentlicher Umstände« weiters als »eine Art von Kassationsverfahren«, wo der Oberste Gerichtshof dieselben Prüfungsbefugnisse hatte wie in Kassationsverfahren und wo die außerordentliche Berufung demselben Verfahren unterlag wie in Kassationsbeschwerden. Die Befugnisse des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung einer außerordentlichen Berufung waren ebenso mit jenen vergleichbar, die er bei Kassationsbeschwerden besaß. Daher konnte das Verfahren über die außerordentliche Berufung in einer der in Art. 358 ZPO dargelegten verschiedenen Arten von Entscheidungen enden, insbesondere in einer Entscheidung, »eine Berufung zurückzuweisen und die (angefochtene) Entscheidung ungeändert zu lassen«, »die (angefochtene) gerichtliche Entscheidung komplett oder zum Teil aufzuheben und den Fall zur neuerlichen Prüfung an das (zuständige unterinstanzliche Gericht) zurückzuverweisen«, »die (angefochtene) Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Kassationsgerichts aufzuheben und eine fälschlich aufgehobene Entscheidung aufrechtzuerhalten«, oder »die (angefochtene) Entscheidung zu ändern oder eine neue Entscheidung des Falls in der Sache zu treffen«.
(52) Für die Zwecke der Überprüfung der Natur und Reichweite des vom Bf. unter der ZPO verwendeten Rechtsmittels durch den GH kann der zugrundeliegende gesetzgeberische Zusammenhang (in concreto die Bestimmungen des Gesetzes aus 2006 über die Vollstreckung von Urteilen und die Anwendung der Rechtsprechung des EGMR) auch von einer gewissen Relevanz sein [...]. Insbesondere legt § 10 Abs. 3 lit. a des Gesetzes aus 2006 fest, dass »die frühere rechtliche Stellung des Berechtigten« – das ist der erfolgreiche Bf. vor dem GH – »insbesondere durch die neuerliche Prüfung des Falles durch ein Gericht, davon umfasst die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Fall, wiederherzustellen ist« [...]. Zudem hat die [...] Regierung gemäß § 11 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes dem Berechtigten »eine Mitteilung zu übersenden, mit der dieser über sein Recht aufgeklärt wird, ein Verfahren zur Prüfung seines Falles anzustrengen und/oder das Verfahren im Einklang mit dem bestehenden Recht wiederzueröffnen«.
(53) Der anwendbare nationale rechtliche Rahmen stellte der Bf. somit einen Rechtsbehelf zur Verfügung, der die gerichtliche Überprüfung ihres zivilrechtlichen Falles durch den Obersten Gerichtshof vor dem Hintergrund der Feststellung dieses GH ermöglichte, dass die ursprünglichen innerstaatlichen Entscheidungen mangelhaft waren. Aufgrund der Art der gerichtlichen Überprüfung, welche die durch die Bf. eingebrachte außerordentliche Berufung vorsah, kann sie als eine Verlängerung des ursprünglichen (beendeten) Zivilverfahrens gesehen werden, ähnlich einem im ukrainischen Recht vorgesehenen Kassationsverfahren. Auch wenn die besonderen Merkmale dieses kassationsartigen Verfahrens die Art beeinflussen können, auf welche die in Art. 6 Abs. 1 EMRK umschriebenen verfahrensrechtlichen Garantien wirken, ist der GH der Ansicht, dass diese Garantien auf dieses Verfahren in derselben Weise anwendbar sein sollten wie sie allgemein in Kassationsverfahren in Zivilsachen angewendet werden.
(54) Diese aus den anwendbaren Bestimmungen des ukrainischen Rechts abgeleitete Schlussfolgerung wird durch Bezugnahme auf die Reichweite und Natur der vom Obersten Gerichtshof am 14.3.2008 tatsächlich durchgeführten »Überprüfung« gestützt, nach der er die außerordentliche Berufung der Bf. zurückwies und die angefochtene Entscheidung ungeändert ließ. Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Oberste Gerichtshof das Fallmaterial und die gerichtlichen Entscheidungen aus den ursprünglichen Verfahren im Lichte der neuen Vorbringen der Bf., die hauptsächlich auf dem Urteil des GH vom 3.5.2007 gründeten. Was im Verfahren im März 2008 geschah, kann somit gut mit dem Verfahren betreffend die Kassationsbeschwerde der Bf. verglichen werden, in dem der Oberste Gerichtshof im August 2002 entschied und auf welches Art. 6 Abs. 1 EMRK ratione materiae Anwendung fand. Für den GH untersuchte der Oberste Gerichtshof den zivilrechtlichen Fall der Bf. [...] im März 2008 in einem kassationsartigen Verfahren und stellte keinen Grund fest, um die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Er führte daher eine »neuerliche Überprüfung« ihres Eigentumsanspruchs durch, wie es das Gesetz aus 2006 nannte, und zwar auf Basis von neuen [...] Gründen, die mit seiner Auslegung des Urteils des GH vom 3.5.2007 verbunden waren – wenn auch mit der Entscheidung, den Ausgang des Falles nicht zu ändern und insbesondere, keine komplette Neuverhandlung des Falls durch ein unterinstanzliches Gericht anzuordnen.
(55) Die obigen Überlegungen werden von dem Umstand nicht geändert, dass der Oberste Gerichtshof im Juni 2008 gestützt auf Art. 356 ZPO die Folgeberufung der Bf. aus April 2008 aus formellen Gründen und ohne weitere »Überprüfung« der wesentlichen Aspekte des Falles als unzulässig zurückwies.
(56) Somit erwägt der GH vor dem Hintergrund sowohl der einschlägigen Bestimmungen des ukrainischen Rechts als auch der Natur und Reichweite des Verfahrens, das zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.3.2008 in Bezug auf die außerordentliche Berufung der Bf. führte, [...] dass dieses Verfahren für die Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der Bf. entscheidend war. Folglich fanden die einschlägigen Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf dieses Verfahren Anwendung. Demgemäß ist die Einrede der Regierung betreffend die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das strittige Verfahren zurückzuweisen.
(57) Unabhängig von der Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die Art der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Verfahren wiederholt der GH, dass es bei den Vertragsstaaten liegt zu entscheiden, wie sie die Urteile des GH am besten umsetzen, ohne die Grundsätze der res iudicata oder der Rechtssicherheit in Zivilstreitigkeiten ungebührend zu erschüttern, insbesondere wo ein solcher Rechtsstreit dritte Parteien mit einem eigenen schützenswerten legitimen Interesse betrifft. Außerdem liegt es, auch wo ein Vertragsstaat die Möglichkeit vorsieht, die Wiedereröffnung beendeter gerichtlicher Verfahren aufgrund eines Urteils des GH zu beantragen, bei den nationalen Behörden, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, um solche Anträge zu behandeln, und Kriterien festzulegen, um zu beurteilen, ob die beantragte Wiedereröffnung in einem besonderen Fall angezeigt ist. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz in den Vertragsstaaten, was die Möglichkeit, die Wiedereröffnung von beendeten Zivilverfahren nach Feststellung einer Verletzung durch den GH zu begehren, oder die Modalitäten zur Durchführung bestehender Wiedereröffnungsmechanismen betrifft.
(58) Die vorangegangenen Überlegungen sollen jedoch nicht die Bedeutung schmälern, welche die Sicherstellung, dass nationale Verfahren vorhanden sind, die es erlauben, einen Fall vor dem Hintergrund der Feststellung einer Verletzung der Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK wieder aufzunehmen, für die Wirksamkeit des Konventionssystems hat. Ganz im Gegenteil können solche Verfahren als ein wichtiger Aspekt der Durchführung seiner Urteile wie in Art. 46 EMRK geregelt gesehen werden und ihre Verfügbarkeit zeigt das Bekenntnis eines Vertragsstaats zur Konvention und der Rechtsprechung des GH. Dieser erinnert in diesem Zusammenhang an die Empfehlung Nr. R (2000) 2 des Ministerkomitees, in der die Mitgliedstaaten der Konvention aufgerufen werden sicherzustellen, dass es angemessene Möglichkeiten gibt, um Verfahren auf nationaler Ebene wiederzueröffnen, wo der GH eine Konventionsverletzung festgestellt hat. Er bekräftigt seine Ansicht, dass solche Maßnahmen »das wirksamste, wenn nicht das einzige Mittel« darstellen können, »um eine restitutio in integrum« zu erreichen.
Ob die neue Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt
(59) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde [...] weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zum Inhalt der neuen Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK
(60) Zur Frage der Einhaltung der Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass die Rüge des Bf. wegen Unfairness speziell gegen die Begründung des Obersten Gerichtshofs in dessen Entscheidung vom 14.3.2008 gerichtet war.
(63) Der GH bemerkt, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.3.2008 die Feststellungen des GH in seinem Urteil vom 3.5.2007 grob falsch darstellte. Insbesondere gab der Oberste Gerichtshof an, dass der GH festgestellt hätte, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte im Fall der Bf. rechtmäßig und begründet gewesen wären und dass sie eine gerechte Entschädigung für die Verletzung der Garantie einer angemessenen Verfahrensdauer zuerkannt bekommen hätte. Dabei handelt es sich um Behauptungen, die offensichtlich falsch sind.
(64) Die Begründung des Obersten Gerichtshofs stellt nicht nur eine unterschiedliche Auslegung eines Gesetzestextes dar. Sie kann nur als »krass willkürlich« oder als eine »Rechtsverweigerung« gedeutet werden, in dem Sinn, dass die verzerrte Darstellung des Urteils aus 2007 im ersten Fall Bochan die Wirkung hatte, den Versuch der Bf. zu vereiteln, ihren Eigentumsanspruch vor dem Hintergrund des Urteils des GH in ihrem vorigen Fall im Rahmen des vom nationalen Recht vorgesehenen kassationsartigen Verfahrens überprüft zu bekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der GH in seinem Urteil aus 2007 festgestellt hat, dass angesichts der Umstände, unter denen der Fall der Bf. vom Obersten Gerichtshof an die unterinstanzlichen Gerichte zurückverwiesen worden war, die Zweifel der Bf. an der Unparteilichkeit der den Fall behandelnden Richter, inklusive der Richter des Obersten Gerichtshofs, objektiv gerechtfertigt waren.
(65) Dementsprechend muss man angesichts der Feststellungen des GH im Hinblick auf die Natur und die Auswirkungen des Mangels in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.3.2008 zum Schluss kommen, dass das strittige Verfahren das Erfordernis eines »fairen Verfahrens« nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfüllte und es zu einer Verletzung dieser Bestimmung gekommen ist (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum von Richterin Yudkivska und Richter Lemmens; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Zur neuen Beschwerde im Hinblick auf Art. 1 1. Prot. EMRK
(66) Die Bf. gab an, sie sei aufgrund des Verfahrens über ihre außerordentliche Berufung unrechtmäßig ihres Eigentums beraubt worden. [...]
(67) Der GH beobachtet, dass dieser Teil der Beschwerde mit dem oben untersuchten verbunden und daher gleichermaßen für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(68) Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt der GH fest, dass es nicht nötig ist zu untersuchen, ob hier eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Franz Fischer/A v. 6.5.2003 (ZE) = NL 2003, 129 = ÖJZ 2003, 816
Lyons u.a./GB v. 8.7.2003 (ZE) = EuGRZ 2004, 777
San Leonard Band Club/M v. 29.7.2004
Bochan/UA v. 3.5.2007
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH (Nr. 2) v. 4.10.2007 = NL 2007, 249
Maresti/HR v. 25.6.2009
Steck-Risch u.a./FL v. 11.5.2010 (ZE)
Umo Ilinden-Pirin u.a./BG v. 18.10.2011
Egmez/CY v. 18.9.2012 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.2.2015, Bsw. 22251/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 27) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_1/bochan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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