Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache M.A. gg. die Schweiz, Urteil vom 18.11.2014, Bsw. 52589/13.
Art. 3 EMRK, Art. 39 VerfO EGMR - Glaubwürdigkeit eines Iraners betreffend Misshandlungsgefahr im Fall der Rückführung in sein Heimatland.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art.3 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.710,– für immateriellen Schaden, € 2.415,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 26.6.2011 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ansuchte. In der Folge wurde der Bf. vom Bundesamt für Migration (BFM) zweimal zu seinen Fluchtgründen befragt.
Bei der ersten Befragung am 6.7.2011 lieferte der Bf. einen Bericht über die Ereignisse im Iran ab, die ihn zu seiner Flucht bewogen hatten. Demnach hätten im Iran nach einem Versuch, das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 zu manipulieren, heftige Proteste gegen das Regime stattgefunden. Er selbst habe bis Anfang März 2011 an gewaltlosen Demonstrationen teilgenommen. Anfang März 2011 seien mehrere seiner Freunde von der Polizei verhaftet und gefoltert worden. Er nehme an, einer von ihnen habe ihn an die Behörden verraten, da seine Eltern, bei denen er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, am 10.5.2011 eine Vorladung des Revolutionsgerichts Teheran für den 12.5.2011 erhalten hätten. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung habe er sich jedoch nicht in seinem Elternhaus, sondern im Haus seiner Schwester aufgehalten. Da er befürchtet habe, im Fall des Erscheinens vor dem Revolutionsgericht sofort verhaftet zu werden, habe er sich entschlossen, Unterschlupf bei seiner Schwester und zeitweise bei Freunden zu suchen. Als Folge seines Nichterscheinens vor Gericht hätten sich Leute vom Geheimdienst zu seinen Eltern begeben, um ihn festzunehmen. Anstelle seiner Person sei sein Vater verhaftet und eine Nachricht für ihn hinterlassen worden, dass er sich sofort zur nächsten Polizeistation begeben solle. Er habe daraufhin den Iran aus Furcht vor einer Festnahme ohne Ausreisepapiere verlassen. Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Bf. das Original der gerichtlichen Vorladung vom 10.5.2011 und von ihm und seinen Freunden produzierte und für die Demonstrationen verwendete regimekritische Dokumente vor.
Die zweite, wesentlich mehr ins Detail gehende Befragung fand am 5.4.2013, also 21 Monate nach der Erstbefragung, und in Anwesenheit eines Vertreters des Hilfswerks der Evangelischen Kirche Schweiz statt. Hinsichtlich der Zustellung der Vorladung an seine Eltern sagte der Bf. nunmehr aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte das Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht hätten. Als ihn die Beamten darauf aufmerksam machten, dass er diese Tatsache bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt hätte, widersprach er entschieden. Sie brachten auch einen weiteren Widerspruch zur Sprache, nämlich dass er diesmal angegeben hätte, ausschließlich bei seiner Schwester Unterschlupf gesucht zu haben.
Am 10.4.2013 wies das BFM den Asylantrag des Bf. ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 7.6.2013 zu verlassen. Begründend führte es aus, die von ihm gemachten Angaben seien wegen Unstimmigkeiten in entscheidenden Punkten nicht als glaubwürdig anzusehen.
Der Bf. erhob dagegen ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer): Er habe erst jetzt von seiner Familie erfahren, dass eine neuerliche Vorladung des Revolutionsgerichts für den 5.2.2013 ergangen sei und dass dieses ihn in Abwesenheit wegen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und 70 Peitschenhieben verurteilt habe. Er könne lediglich Kopien von der Ladung bzw. dem Urteil vorlegen, da seine Familie befürchtet habe, dass mit der Post gesendete Originale von den iranischen Behörden entdeckt werden könnten. In der Sache sei zu sagen, dass die Abweichungen in seinen Aussagen vor dem BFM sich daraus erklären ließen, dass es sich bei der ersten Befragung um ein Kurzinterview gehandelt habe, bei dem er gebeten wurde, nicht allzu sehr ins Detail zu gehen. Es sei daher verständlich, dass er die Hausdurchsuchung vom 10.5.2011 nicht erwähnt habe. Ferner seien zwischen den beiden Befragungen beinahe zwei Jahre vergangen. Nach einer so langen Zeit könne niemand die Ereignisse genauso wie in der ersten Befragung beschrieben wiedergeben.
Mit Beschluss vom 2.7.2013 wies das BVGer das Rechtsmittel des Bf. als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge erließ das BFM einen neuen Ausweisungsbefehl, wonach der Bf. bis zum 19.8.2013 das Land zu verlassen habe. Am 12.9.2013 forderte der EGMR die schweizerische Regierung gemäß Art. 39 VerfO auf, die Abschiebung auszusetzen. Im Oktober 2013 wurde der EGMR vom Bf. darüber informiert, dass er nun im Besitz der Originalladung bzw. des Originalurteils sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) alleine und iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Fall der Abschiebung in den Iran einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Strafe unterzogen zu werden.
(41) Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet und somit für zulässig zu erklären (einstimmig).
(56) Vorab ist festzuhalten, dass der Bf. in ein Land zurückgebracht werden soll, wo die Menschenrechtssituation den verfügbaren Informationen zufolge Anlass zu großer Sorge gibt. Demnach werden Personen, die friedlich an Protest- oder Menschenrechtsaktivitäten teilgenommen haben, von den iranischen Behörden häufig festgehalten und misshandelt. Diese Situation hat sich auch nach den im Gefolge der Präsidentschaftswahlen 2009 abgehaltenen Demonstrationen nicht geändert. Der GH hat bereits in früheren Ausweisungsfällen den Iran betreffend hervorgehoben, dass nicht nur die Führer von politischen Organisationen oder andere in der Öffentlichkeit stehende Personen in Gewahrsam genommen werden, sondern jeder, der demonstriert oder sich in irgendeiner Weise gegen das herrschende Regime stellt, riskiert, festgenommen und misshandelt bzw. gefoltert zu werden. Die jüngsten Berichte über die Menschenrechtssituation im Iran belegen, dass sich an der seinerzeitigen Bewertung nichts geändert hat.
(57) Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran sind jedoch nicht von einer solchen Tragweite, dass im Fall der Abschiebung des Bf. dorthin automatisch von einer Konventionsverletzung auszugehen wäre. Es ist Sache des GH festzustellen, ob angesichts der persönlichen Situation des Bf. seine Rückführung in den Iran Art. 3 EMRK verletzen würde.
(58) Der Bf. wurde wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zu 70 Peitschenhieben verurteilt. Würde das Urteil vollstreckt, hätte insbesondere das Auspeitschen bei ihm schwerwiegendes Leid zur Folge, was als Folter iSv. Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Da der Bf. den Iran ohne Ausreisepapiere verlassen hat, würde er bei einer Rückkehr wahrscheinlich verhaftet und seine Verurteilung bald entdeckt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass man ihn sofort in Gewahrsam nehmen würde. Die Berichte über die Haftbedingungen, denen politische Gefangene im Iran ausgesetzt sind, legen nahe, dass der Bf. im Fall der Vollstreckung des Strafurteils mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Folter zu rechnen hätte.
(59) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. ausreichende Beweise für ein ihn erwartendes reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung beigebracht hat, geht der GH mit den nationalen Behörden konform, dass dessen Fluchtgeschichte einige Schwächen – insbesondere was seine Aussagen zur ersten Vorladung und zur Durchsuchung des Hauses seiner Eltern angeht – aufweist. Diese Diskrepanzen lassen sich auch nicht mit einer – vom Bf. behaupteten – Voreingenommenheit des die Zweitbefragung vornehmenden Beamten erklären, war doch ein neutraler Zeuge einer NGO zugegen, der keinen Anlass sah, wegen Unregelmäßigkeiten einzuschreiten. Es bestehen somit gewichtige Hinweise, dass die Befragung des Bf. auf faire Art und Weise ablief.
(60) Der GH vertritt allerdings den Standpunkt, dass die Glaubwürdigkeit der vom Bf. während der zwei Befragungen gemachten Äußerungen nicht isoliert, sondern im Lichte seiner dazu gelieferten zusätzlichen Erklärungen betrachtet werden muss. Er teilt insofern nicht die Ansicht der schweizerischen Behörden, wonach letztere nicht ausgereicht hätten, um die Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Geschichte zerstreuen zu können. Der GH stimmt mit dem Bf. darin überein, dass die unterschiedliche Natur der zwei Befragungen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht außer Acht gelassen werden darf. Aus der Äußerung des Erstbefragers (»Es wird aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu Punkt 15 [des Protokolls] verzichtet.«) wird nämlich bereits klar, dass nur eine kursorische Befragung stattfinden und der Bf. daher nur eine Zusammenfassung der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewogen hatten, abliefern sollte. Die ins Detail gehenden Fragen während der Zweitbefragung weisen hingegen darauf hin, dass man vom Bf. nunmehr einen eingehenden Bericht erwartete. Dieser Unterschied mag durchaus die Hauptdiskrepanzen zwischen den beiden Berichten erklären, die nicht notwendigerweise als widersprüchliche Äußerungen gewertet werden müssen, sondern daraus resultieren, dass der Bf. anlässlich der Erstbefragung nur kurz Bericht erstatten sollte. [...]
(61) Der GH ist sich auch darin mit dem Bf. einig, dass die Tatsache, dass die erste Befragung fast unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz stattfand, die zweite hingegen erst zwei Jahre später, in gewisser Weise die zwischen den beiden Berichten bestehenden Diskrepanzen zu erklären vermag.
(62) Der GH kann sich auch nicht dem Vorbringen der Regierung anschließen, wonach die Frage, ob der Bf. in der Lage war zu beweisen, dass er im Iran tatsächlich Opfer einer Misshandlung iSv. Art. 3 EMRK sein werde, ausschließlich auf der Basis seiner in den zwei Befragungen gemachten Aussagen entschieden werden könne, ohne die zusätzlich vorgelegten Dokumente in Betracht ziehen zu müssen. Dieser Ansatz missversteht die besondere Situation von Asylwerbern und deren spezielle Probleme, vollen Beweis für eine Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland erbringen zu können. Der Wahrheitsgehalt der Geschichte des Bf. ist daher im Kontext aller von ihm vorgelegten Dokumente zu bewerten.
(63) Dazu kommt, dass die Verurteilung des Bf. zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und zu 70 Peitschenhieben an sich nicht unplausibel erscheint. Wie bereits erwähnt sind es nicht nur die Führer von politischen Organisationen oder andere in der Öffentlichkeit stehende Personen, die eine Anhaltung und Misshandlung riskieren, sondern jeder, der gegen das herrschende Regime demonstriert oder sich diesem anderweitig entgegenstellt. Ferner stellen Peitschenhiebe im Iran die gewöhnliche Strafe für Delikte wie Diebstahl oder Ehebruch, aber auch für die Zurschaustellung politischer Überzeugungen dar. Es ist daher durchaus möglich, dass der Bf. – wie behauptet – wegen Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration und wegen Verteilung von Flugblättern strafrechtlich verurteilt wurde.
(64) Was die Frage angeht, ob die Vorladung vom 10.5.2011 und die Kopien der Vorladung vom 5.2.2013 und des Urteils vom 7.5.2013 authentisch waren, vermag der GH dazu keine Entscheidung zu treffen. Er ist allerdings der Ansicht, dass der Bf., indem er die fraglichen Dokumente vorlegte, alles tat, was von ihm in dieser Situation erwartet werden konnte, um seine Verurteilung wegen Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration zu beweisen. [...]
(65) Die Vorladung vom 10.5.2011 war vom Bf. bereits während der ersten Befragung vorgelegt worden. Das Dokument wurde den Behörden somit so schnell als möglich ausgehändigt. Weder das BFM noch das BVGer habe dessen Authentizität in Frage gestellt. Ersteres ging auf diese Frage nicht ein, da es den Bericht des Bf. als widersprüchlich ansah und der Ansicht war, dass eine Vorladung allein nicht ausreichend sei, um eine Verfolgung des Bf. im Iran beweisen zu können. Zweiteres erwähnte besagte Vorladung in seinem Urteil mit keinem Wort. Es existieren keine Hinweise, wonach das BVGer die Authentizität der Vorladung überprüft hätte. [...] Die Regierung [...] brachte aber keine Gründe für ihre Mutmaßung vor, besagtes Dokument könnte gefälscht sein. [...] Da sie offensichtlich nicht versucht hat, die Echtheit der Vorladung durch Spezialisten oder mithilfe der schweizerischen Botschaft in Teheran zu überprüfen, vermochte sie die Authentizität dieses Dokuments nicht ordnungsgemäß anzufechten. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Vorladung vom 10.5.2011 nicht außer Acht gelassen werden kann. Letztere stimmt mit der Darstellung der Ereignisse vom 10.5.2011 durch den Bf. überein und trägt zu der Plausibilität seiner Geschichte bei.
(66) Der GH stimmt zwar mit der Regierung überein, dass die Vorlage der Originale der Vorladung vom 5.2.2013 und des Urteils vom 7.5.2013 unzweifelhaft höhere Beweiskraft gehabt hätten. Andererseits hat der Bf. eine vernünftige Erklärung dafür gegeben, warum er im Verfahren vor dem BVGer nur Kopien – und keine Originale – vorlegen konnte. [...] Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Zeitspanne zwischen der behaupteten Verurteilung des Bf. (7.5.2013) und dem Urteil des BVGer (2.7.2013) relativ knapp war, um rechtzeitig die Originale aus dem Iran beischaffen zu können. [...]
(67) Nichtsdestotrotz haben weder das BVGer noch die Regierung eine Begründung dafür gegeben, warum Kopien der Originale dem Bf. nicht zum Vorteil gereichen sollten. Der GH stimmt zwar zu, dass eine Erklärung des Bf. dahingehend, wie er in den Besitz der Kopien gekommen war und warum diese offensichtlich nicht per Fax übermittelt worden waren, hilfreich gewesen wäre und die Glaubwürdigkeit seiner Geschichte vergrößert hätte. Es muss jedoch betont werden, dass das BVGer den Bf. nicht ersucht hat, Informationen darüber zu liefern, da es den Kopien von vornherein jeglichen Beweiswert absprach. Im Verfahren vor dem EGMR hat der Bf. jedenfalls zufriedenstellende Erklärungen über die Art und Weise gegeben, wie ihm die Kopien zukamen – nämlich per E-Mail.
(68) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. zusätzlicher Möglichkeiten beraubt wurde, um die Authentizität der zweiten Vorladung bzw. der im Iran erfolgten strafrechtlichen Verurteilung zu beweisen, da das BVGer seinen Vorschlag ignorierte, die Glaubwürdigkeit der von ihm vorgelegten Dokumente einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Stattdessen entschied es sich, den Fall anhand der Aktenlage und der Rechtsmittelausführungen des Bf. zu prüfen. Das BVGer gab auch keine Begründung ab, warum es der Bitte des Bf. nicht nachkam, die schweizerische Botschaft in Teheran einzuschalten, um über Kontaktaufnahme mit der Familie des Bf. in den Besitz der Originale zu gelangen oder zumindest Gewissheit zu bekommen, dass die Kopien nicht von gefälschten Dokumenten stammten. Darüber hinaus hat die Regierung in keiner Weise auf die während des Beschwerdeverfahrens in Straßburg gemachte Ankündigung des Bf. reagiert, er habe mittlerweile die Originale der Vorladung und des Urteils erhalten und könne sie jederzeit dem BFM vorlegen. Dem Bf. wurde somit nicht gestattet, sein Vorbringen, er werde im Iran von staatlichen Stellen verfolgt, zu untermauern.
(69) Im Lichte all dieser Umstände kommt der GH zu dem Schluss, dass der Bf. ausreichende Beweise dafür geliefert hat, dass er im Fall seiner Abschiebung dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre und dass die verbleibenden Zweifel hinsichtlich mancher Ungereimtheiten in seiner Geschichte ihm nicht zum Nachteil gereichen sollten. Der Regierung ist der Gegenbeweis nicht gelungen. Die Vollstreckung des Ausweisungsbefehls würde daher Art. 3 EMRK verletzen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. beklagt sich darüber, dass ihm kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei, um sein Vorbringen zu untermauern, er sei in Abwesenheit vorgeladen und verurteilt worden, was ihn daher einem Misshandlungsrisiko ausgeliefert habe.
(71) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist zwar für zulässig zu erklären (einstimmig), eine gesonderte Prüfung hält der GH jedoch nicht für erforderlich (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(72) Der Bf. beanstandet unter Art. 6 EMRK, dass das BFM und das BVGer sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten. Der GH stellt fest, dass diese Bestimmung aber auf Asylverfahren nicht Anwendung findet [...]. Dieser Beschwerdepunkt ist daher unvereinbar mit der Konvention ratione materiae und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
(73) Der Bf. rügt ferner, dass das BFM und das BVGer seine Rechte nach Art. 2, 5 und 10 EMRK verletzt hätten. Der GH hält fest, dass der Bf. seine Vorwürfe nicht belegt hat. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
(77) Der Bf. beansprucht umgerechnet € 6.710,– für materiellen Schaden, da er aufgrund der abweisenden Entscheidung des BVGer seinen Arbeitsplatz verloren habe. [...]
(79) Der GH vermag keinen ausreichenden kausalen Zusammenhang zwischen der gefundenen potentiellen Konventionsverletzung und dem vom Bf. behaupteten Vermögensschaden zu erkennen, er weist diesen Antrag folglich ab (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sajó). Mit Rücksicht auf seine zuvor gemachten Erörterungen ist der GH der Ansicht, dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Vollstreckung des Ausweisungsbefehls bereits an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden darstellt (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
(83) € 2.415,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro).
Vom GH zitierte Judikatur:
R. C./S v. 9.3.2010
S. F. u.a./S v. 15.5.2012 = NL 2012, 163
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.11.2014, Bsw. 52589/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 486) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/M.A..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden